BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

11.11.2010 - (KOM(2010)0529 – C7‑0309/2010 – 2010/2225(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Barbara Matera

Verfahren : 2010/2225(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0318/2010

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(KOM(2010)0529 – C7‑0309/2010 – 2010/2225(BUD))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0529 – C7‑0309/2010),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2],

–   in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7‑0318/2010),

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission dynamischen Charakter haben und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D. in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 821 Entlassungen in 70 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Nord Braband und Zuid Holland tätig sind,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung enthaltenen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF diesbezüglich eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.  begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.  stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.  erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/027 NL/Noord Brabant und Zuid Holland Abteilung 18, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund größerer Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und diese bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)      Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)      Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)      Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt wegen Entlassungen in 70 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Noord Brabant (NL41) und Zuid Holland (NL33), tätig sind, und diesen Antrag bis zum 11. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt vor, einen Betrag von 2 890 027 EUR bereitzustellen.

(5)      Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um einen Betrag von 2 890 027 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu am …

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident                                               Der Präsident

  • [1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. 1.
  • [2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. 1.
  • [3]               ABl. C […], […], S. […]. […].

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin[1] und die wirtschaftliche Haushaltsführung und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf der Fonds einen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR nicht überschreiten; dieser Betrag wird der Marge unter der globalen Ausgabenobergrenze vom Vorjahr und/oder den annullierten Verpflichtungen aus den vorangegangenen beiden Jahren – mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Rubrik 1b beziehen – entnommen. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.

Das Verfahren sieht vor, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags im Hinblick auf die Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Parallel dazu könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in vereinfachter Form stattfinden.

II. Aktueller Stand: Der Vorschlag der Kommission

Am 1. Oktober 2010 hat die Kommission einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten der Niederlande angenommen, um Arbeitnehmer, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind, bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Dieser Antrag gehört zu einem Paket mit sechs verbundenen Anträgen. Diese betreffen allesamt Entlassungen in acht verschiedenen niederländischen NUTS-II-Regionen bei Unternehmen der Grafikbranche, deren Tätigkeiten in zwei NACE-Revision-2-Abteilungen klassifiziert sind: Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) und Abteilung 58 (Verlagswesen).

Dies ist der achtzehnte im Rahmen des Haushaltsplans 2010 zu prüfende Antrag; er betrifft die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags von 2 890 027 EUR aus dem EGF für die Niederlande. Der Antrag betrifft 821 Entlassungen, zu denen es während des neunmonatigen Bezugszeitraums vom 1. April 2009 bis zum 29. Dezember 2009 in 70 Unternehmen gekommen ist, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Noord Brabant und Zuid Holland tätig sind.

Der Antrag (Antrag EGF/2009/027 NL/Noord Brabant und Zuid Holland) wurde am 30. Dezember 2009 bei der Kommission eingereicht und bis zum 11. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen vervollständigt. Der Antrag stützte sich auf das Interventionskriterium nach Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung, wonach innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in einer NACE-2-Abteilung in einer einzelnen NUTS-II-Region oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen der Ebene NUTS II mindestens 500 Entlassungen erfolgt sein müssen, und wurde innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt (Artikel 5 der Verordnung).

Die Bewertung der Kommission stützt sich auf eine Beurteilung der Verbindung zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge bzw. der Finanzkrise, den unvorhergesehenen Charakter der betreffenden Entlassungen, den Nachweis der Zahl der Entlassungen und die Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe b, die Benennung der entlassenden Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren und der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer, eine Beschreibung des betreffenden Territoriums, seiner Behörden und anderer Beteiligter sowie die Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigung, ein koordiniertes Paket zu finanzierender personalisierter Dienstleistungen, einschließlich seiner Kompatibilität mit von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen, die Zeitpunkte, ab denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen wurden oder geplant sind, die Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner sowie die Management- und Kontrollsysteme.

Nach der Bewertung der Kommission erfüllt der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien, und sie empfiehlt der Haushaltsbehörde die Genehmigung des Antrags.

Zur Inanspruchnahme des Fonds hat die Kommission der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Mittelübertragung (DEC 31/2010) über einen Gesamtbetrag von 2 890 027 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) als Verpflichtungen und aus der Haushaltslinie „Rahmenprogramm für Wettbewerbstätigkeit und Innovationen – Programm für unternehmerische Initiative und Innovation“ (01 04 04) als Zahlungen auf die EGF-Haushaltslinie (04 05 01) unterbreitet.

Die Berichterstatterin begrüßt es, dass die Kommission gemäß den wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments eine Quelle für Zahlungsermächtigungen ermittelt hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt.

Sie ist jedoch der Auffassung, dass die getroffene Entscheidung (Inanspruchnahme einer Haushaltlinie, die für die Unterstützung der unternehmerischen Initiative und Innovation bestimmt ist) angesichts der schwerwiegenden Unzulänglichkeiten, mit denen die Kommission bei der Umsetzung der Programme für Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen konfrontiert ist, nicht zufriedenstellend ist. In Zeiten der wirtschaftlichen Krise sollten diese Mittel eher aufgestockt werden. Sie fordert daher die Kommission auf, sich weiterhin darum zu bemühen, besser geeignete Haushaltslinien für künftige Zahlungen zu ermitteln.

Nach der IIV kann der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden.

Im Haushaltsjahr 2010 hat die Haushaltsbehörde bereits fünfzehn Vorschläge für die Inanspruchnahme des Fonds und eine Mittelübertragung für technische Unterstützung in Höhe eines Betrags von insgesamt 47 432 497 EUR gebilligt, so dass, wenn man den zusätzlichen Betrag in Höhe von 17 746 171 EUR im Zusammenhang mit den anderen zur Beratung vorliegenden Vorschlägen (einschließlich des vorliegenden Vorschlags) hinzurechnet, bis Ende 2010 noch ein Betrag in Höhe von 434 621 332 EUR zur Verfügung steht.

III. Verfahren

Die Kommission hat einen Antrag auf Mittelübertragung[3] vorgelegt, damit die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2010 eingesetzt werden, wie dies unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist.

Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form (Schriftwechsel) erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, sofern es zwischen Parlament und Rat zu keiner Einigung kommt.

Gemäß einer internen Übereinkunft sollte der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

Nach der von ihm vorgenommenen Bewertung hat der EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments zur Inanspruchnahme des Fonds Stellung genommen. Seine Stellungnahme ist diesem Bericht als Anlage beigefügt.

In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, wird bestätigt, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung ein zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. 1.
  • [3]  DEC 31/2010 vom 1. September 2010.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

ES/jm

D(2010)52566

Herrn Alain Lamassoure

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 13E158

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Fall des Antrags EGF/2009/027 NL/Noord Brabant und Zuid Holland, Abteilung 18 (KOM(2010)529 endg.)

Sehr geehrter Herr Lamassoure,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2009/027 NL/Noord Brabant und Zuid Holland, Abteilung 18, geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der EMPL-Ausschuss formuliert einige Bemerkungen, ohne jedoch die Mittelübertragung in Frage zu stellen.

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses beruhen auf folgenden Feststellungen:

A)  Der vorliegende Antrag stützt sich auf Artikel 2b der EGF-Verordnung und schließt 821 Entlassungen ein, die im Referenzzeitraum von neun Monaten zwischen dem 1. April und dem 29. Dezember 2009 in 70 Unternehmen erfolgten, die in der Herstellung von Druckerzeugnissen und der Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern entsprechend der Spezifikation von Abteilung 18 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 tätig sind.

B)  Dieser Antrag gehört zu einem Paket mit sechs verbundenen Anträgen, die allesamt Entlassungen in acht verschiedenen niederländischen NUTS-II-Regionen betreffen, die in der Grafikbranche tätig sind. Dieser Antrag steht insbesondere in Verbindung mit dem Antrag EGF/2009/024 NL/Noord Holland und Zuid Holland, Abteilung 58.

C)  Diese Branche wurde schwer von der Finanzkrise betroffen, was zu einem erheblichen Nachfragerückgang für das Verlags- und Druckgewerbe geführt hat, der sich auf etwa 32% für Werbedrucksachen und auf einen Wert zwischen 7,5 und 18,2% für Publikumszeitschriften und Zeitungen beläuft.

D)  Die Druck- und Verlagsindustrie in den Niederlanden hat einen teuren Umstrukturierungsprozesses durchlaufen, mit dem dafür gesorgt werden sollte, dass die Industrie in technischer Hinsicht gegenüber Unternehmen außerhalb der EU, insbesondere in der Türkei, China und Indien, konkurrenzfähig bleibt; die gegenwärtige Krise geht mit der Gefahr einher, dass die Vorzüge der intensiven Investitionen und Bemühungen der Branche zunichte gemacht werden.

E)  Die Entlassungen erfolgten in zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen mit einer Arbeitslosenrate bis zu 6,4%. In der EGF-Verordnung heißt es in Erwägung 4, dass „sichergestellt [werden muss], dass der Finanzbeitrag des EGF gezielt den Arbeitnehmern der am stärksten betroffenen Regionen und Wirtschaftssektoren der Gemeinschaft zugute kommt“,

F)  Im Grafikgewerbe gibt es generell einen relativ hohen Anteil von Arbeitnehmern in den älteren Altersgruppen, in denen die Arbeitslosigkeit in den beiden fraglichen Provinzen sehr hoch ist. Bei diesem Antrag geht es um 205 entlassene Arbeitnehmer, die älter als 54 Jahre sind, und 16 Arbeitnehmer, die über 65 Jahre alt sind,

G)  Der Vorschlag für das koordinierte Paket von personalisierten Dienstleistungen ist in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern des Grafik- und Mediensektors aufgelegt worden. Der Arbeits- und Schulungsfonds für die Grafik- und Medienbranche hat das Mobilitätszentrum C3 (Centrum Creative Carrières) eingerichtet, das die vom EGF unterstützten Maßnahmen durchführen wird. Diese Maßnahmen betreffen sämtliche sechs Anträge und unterscheiden sich nicht wesentlich von den Maßnahmen, die anderen entlassenen Arbeitnehmern des Grafikgewerbes von Zentrum C3 angeboten werden.

H)  Es gibt eine Reihe von ESF-Weiterbildungsprojekten für Arbeitnehmer in der Grafikbranche, deren zeitlicher Ablauf mit dem EGF-Ausführungszeitraum zusammenfällt.

I)  Die Niederlande fordern Unterstützung für sämtliche entlassenen Arbeitnehmer, einschließlich derjenigen, die über 65 Jahre alt sind.

J)  In sämtlichen von den Niederlanden eingereichten sechs Anträgen sind die prozentualen Anteile der als Zielgruppe ins Auge gefassten Arbeitnehmer und der Berufsgruppen die gleichen, was darauf schließen lässt, dass die Zahl der Entlassungen wahrscheinlich auf einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern beruht. Im Antrag wird die tatsächliche Struktur der fraglichen Unternehmen nicht angegeben.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag der Niederlande aufzunehmen:

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die in der EGF-Verordnung (1927/2006) dargelegten Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung erfüllt sind;

2.  begrüßt die Zusammenarbeit des Sozialministeriums mit den Sozialpartnern, um den Niedergang der Nachfrage nach Druck- und Verlagserzeugnissen in den Niederlanden zu bewältigen, und ist der Auffassung, dass dieses Vorgehen den traditionellen niederländischen Ansatz („Polder-Modell“) widerspiegelt, der eine schnelle Reaktion auf die Entlassungen ermöglicht hat (ein Tag nach Ablauf des Bezugszeitraums);

3.  begrüßt den Ansatz, die Unterstützung aus dem EGF in Krisenzeiten in Anspruch zu nehmen, um den Arbeitnehmern eine Aus- und Weiterbildung zukommen zu lassen und ihre vorherigen Erfahrungen anzuerkennen; bedauert jedoch die spärlichen Erklärungen der Maßnahmen, die keine Schlussfolgerungen zulassen, was das Ziel und die Strategie der Weiterbildungsmaßnahmen für die arbeitslosen Arbeitnehmer betrifft, die die Zielgruppe des Antrags bilden; geht davon aus, dass dieser Ansatz es schwierig machen wird, den Erfolg der Maßnahmen zu bewerten;

4.  fordert die Kommission auf, eingehender die Branchen zu untersuchen, auf die die Weiterbildungsmaßnahmen für die Arbeitnehmer bzw. Unternehmensneugründungen ausgerichtet sind; weist darauf hin, dass das Ziel dieser eingehenden Analyse darin bestehen sollte, die Nachhaltigkeit der Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt und damit den ordnungsgemäßen Einsatz des EGF zu gewährleisten; weist darauf hin, dass diese Bewertung mit Blick auf die in der Strategie EU 2020 dargelegten Ziele vorgenommen werden sollte;

5.  begrüßt den Ansatz, den EGF als Ergänzung der laufenden Unterstützung aus dem ESF einzusetzen; bedauert jedoch, dass aus dem Antrag nicht der spezifische Charakter und der Zusatznutzen der EGF-Maßnahmen hervorgehen;

6.  fordert deshalb von der niederländischen Regierung mehr Informationen über die Zielvorgaben der Maßnahmen.

Mit freundlichen Grüßen

Pervenche Berès

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

9.11.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Reimer Böge, Lajos Bokros, Giovanni Collino, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jutta Haug, Jiří Havel, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Barbara Matera, Claudio Morganti, Miguel Portas, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann