BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen
17.11.2010 - (KOM(2010)0132 – C7‑0092/2010 – 2010/0073(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Jo Leinen
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen
(KOM(2010)0132 – C7‑0092/2010 – 2010/0073(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0132),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0092/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der von nationalen Parlamenten an seinen Präsidenten gerichteten begründeten Stellungnahmen zur Übereinstimmung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0330/2010),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Durch diese Verordnung werden der Kommission (Eurostat) Aufgaben und Kontrollfunktionen in wichtigen neuen Bereichen übertragen. Damit sie diesen Aufgaben gerecht werden kann, sollten genügend Personal und finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die von der Kommission (Eurostat) benötigten Finanzmittel sollten dabei durch Umschichtungen im Haushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1a) Die bereitgestellten Finanzmittel müssen von der Kommission (Eurostat) in wirtschaftlich verantwortbarer, transparenter und verwaltungstechnisch effizienter Weise verwendet werden. Die Ergebnisse der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sollten in leicht zugänglicher und verständlicher Form veröffentlicht werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Laut Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union wirkt die Union auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. |
(1) Laut Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union wirkt die Union auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin, wobei berücksichtigt wird, dass diese Ziele am besten durch offene Märkte erreicht werden können. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft hat bestätigt, dass fundierte Informationen über den Zustand der Umwelt und über die wichtigsten Tendenzen, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und allgemeiner für die Befähigung der Bürger unerlässlich sind. |
(2) Das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft hat bestätigt, dass fundierte Informationen über den Zustand der Umwelt und über die wichtigsten Tendenzen, Einflüsse und Ursachen der Umweltveränderung für die Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und allgemeiner für die Befähigung der Bürger unerlässlich sind. Es sollten Instrumente geschaffen werden, um die Öffentlichkeit besser über die Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten aufzuklären. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Ein wissenschaftlich fundierter Umgang mit der Ressourcenknappheit und mit dem Ökosystem wird künftig ein entscheidender Faktor für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der Europäischen Union sein. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Integrierte Umweltökonomische Gesamtrechnungen sind aufgrund der wesentlichen Funktionen der Umwelt in Bezug auf die Wirtschaftsleistung und die Schaffung von Wohlstand erforderlich. Diese Funktionen umfassen die Bereitstellung von natürlichen Ressourcen für die Produktion und den Verbrauch, die Absorption von Abfällen durch Umweltmedien sowie lebensnotwendige Umweltdienstleistungen und andere Annehmlichkeiten für die Menschen. Die herkömmlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen haben diesen Funktionen nur zum Teil Rechnung getragen und sind in erster Linie auf Markttransaktionen und Indikatoren in Zusammenhang mit wichtigen Wohlstandsfaktoren ausgerichtet, die jedoch nicht den Wohlstand selbst messen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Notwendigkeit, bereits vorliegende Indikatoren durch Daten zu ergänzen, die ökologische und soziale Aspekte einbeziehen, um eine kohärentere und umfassendere Strategie zu ermöglichen, wurde in der Mitteilung KOM(2009) 433 der Kommission vom August 2009 „Das BIP und mehr“ anerkannt. Umweltgesamtrechnungen stellen ein diesbezügliches Instrument dar, um die Umweltbelastungen zu überwachen, die von der Wirtschaft verursacht werden, und zu untersuchen, wie diese gemildert werden könnten. Gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und der Bestrebung, eine kohlenstoffarme Wirtschaft zu verwirklichen, die in der Strategie von Lissabon und verschiedenen wichtigen Initiativen eingebettet sind, wird die Entwicklung eines Datenrahmens, in den ökologische und ökonomische Aspekte kohärent einbezogen werden, umso unerlässlicher.
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(4) Die Notwendigkeit, bereits vorliegende Indikatoren durch Daten zu ergänzen, die ökologische und soziale Aspekte einbeziehen, um eine kohärentere und umfassendere Strategie zu ermöglichen, wurde in der Mitteilung KOM(2009) 433 der Kommission vom August 2009 „Das BIP und mehr“ anerkannt. Umweltgesamtrechnungen beschreiben die Wechselwirkungen zwischen Wirtschaft, privaten Haushalten und Umwelt. Umweltgesamtrechnungen haben einen höheren Informationsgrad als reine Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Sie sind eine wichtige Datengrundlage für umweltpolitische Entscheidungen und sollten bei der Erstellung von Folgenabschätzungen der Kommission herangezogen werden. Gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und der Bestrebung, eine umweltverträgliche Wirtschaft mit geringer Umweltbelastung zu verwirklichen, die in die Strategie Europa 2020 und verschiedene wichtige Initiativen eingebettet sind, wird die Entwicklung eines Datenrahmens, in den ökologische und ökonomische Aspekte kohärent einbezogen werden, umso unerlässlicher. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Es ist sehr wichtig, dass die Europäischen Umweltökonomischen Gesamtrechnungen – sobald das System voll funktionstüchtig ist – bei allen relevanten politischen Entscheidungen auf europäischer Ebene aktiv und ordnungsgemäß zum Einsatz kommen und einen wesentlichen Beitrag zu Folgenabschätzungen, Aktionsplänen, Legislativvorschlägen und anderen bedeutenden politischen Entscheidungsprozessen leisten. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Satellitenkonten ermöglichen es, die Analysemöglichkeiten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf ausgewählte Bereiche von sozialem Belang, wie Umweltbelastungen aufgrund menschlicher Aktivität, auf flexible Weise auszudehnen, ohne das zentrale System zu überlasten oder zu sprengen. |
(7) Satellitenkonten ermöglichen es, die Analysemöglichkeiten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf ausgewählte Bereiche von sozialem Belang, wie Umweltbelastungen aufgrund menschlicher Aktivität, auf flexible Weise auszudehnen, ohne das zentrale System zu überlasten oder zu sprengen. Die Mitgliedstaaten sollten die erhobenen Daten der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen, beispielsweise durch die gemeinsame Veröffentlichung mit BIP-Daten, regelmäßig und in verständlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich machen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Da die verschiedenen Sätze der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sich in der Entwicklung befinden und unterschiedlich weit ausgereift sind, sollte eine modulare Struktur vorgesehen werden, die eine angemessene Flexibilität bietet. |
(13) Da die verschiedenen Sätze der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sich in der Entwicklung befinden und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich weit ausgereift sind, sollte eine modulare Struktur vorgesehen werden, die eine angemessene Flexibilität bietet und die zügige Aufnahme weiterer Module ermöglicht. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Eine Folgenabschätzung sollte für die Einrichtung zusätzlicher Berichtspflichten Voraussetzung sein. Nationale Kompetenzen werden nicht berührt. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die Kommission sollte berechtigt sein, den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen zu gewähren, wenn größere Anpassungen ihrer nationalen statistischen Systeme notwendig sind. |
(15) Die Kommission sollte berechtigt sein, den Mitgliedstaaten zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen zu gewähren, wenn größere Anpassungen ihrer nationalen statistischen Systeme notwendig sind. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Die Kommission sollte im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik den Statistikämtern von Drittländern, die gemeinsam mit Mitgliedstaaten Umweltressourcen (insbesondere Wasser) nutzen, nahelegen, entsprechende Umweltgesamtrechnungen für grundlegende Aspekte der nachhaltigen Entwicklung vorzulegen, und einen Beitrag zur Einführung der entsprechenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden leisten. |
Begründung | |
Die Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden der Nachbarländer ist für eine integrierte Weiterverfolgung von Umweltgesamtrechnungen, auch denen der EU, erforderlich. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden. |
entfällt |
Begründung | |
Gemäß dem Vertrag von Lissabon sollten der Kommission nach Artikel 290 des AEUV, nicht nach dem System der Ausschussverfahren, delegierte Befugnisse übertragen werden. Im Rahmen der delegierten Rechtsakte gibt es keine rechtliche Struktur für die Einbeziehung des Ausschusses. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden — |
entfällt |
Begründung | |
Gemäß dem Vertrag von Lissabon sollten der Kommission nach Artikel 290 des AEUV, nicht nach dem System der Ausschussverfahren, delegierte Befugnisse übertragen werden. Im Rahmen der delegierten Rechtsakte gibt es keine rechtliche Struktur für die Einbeziehung des Ausschusses. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung Europäischer Umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, Umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum ESVG 95 einzurichten; hierzu werden die Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln vorgegeben, die für die Erstellung der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind. |
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung Europäischer Umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „ESVG 95“) Umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten einzurichten, um über ein Instrument zur Überwachung von der Wirtschaft verursachter Umweltbelastungen und zur Untersuchung der Möglichkeiten ihrer Bekämpfung zu verfügen. |
Begründung | |
Klarstellung in Bezug auf das Ziel der Verordnung (siehe auch Erwägung 4). | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Mit dieser Verordnung wird die Kommission (Eurostat) in die Lage versetzt, aufgrund vergleichbarer nationaler Daten verlässliche Prognosen über die ökologische und ökonomische Situation der einzelnen Mitgliedstaaten wie auch der Union insgesamt abzugeben. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9, um die Module an ökologische, wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen sowie Anleitungen zur Methodik bereitzustellen. |
3. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9, um die Module an ökologische, wirtschaftliche und andere Entwicklungen anzupassen. |
Begründung | |
Die Befugnisübertragung sollte auf die Anpassung der Module beschränkt werden und nicht auch die Einführung neuer Module umfassen, da dies einen neuen Legislativvorschlag nach dem Ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfordern würde. Der Verweis auf Anleitungen zur Methodik im KOM-Vorschlag ist unklar und sollte gestrichen werden. Ein derartiger Verweis sollte besser in Artikel 5 aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a |
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Konzipierung neuer Umweltgesamtrechnungsmodule |
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Die Kommission konzipiert bis Ende 2014 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorrangig die folgenden Module, damit sie in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden: |
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– Umweltschutzausgaben und ‑einnahmen (EPER)/Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA)/Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS); |
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– Energierechnung; |
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– umweltbezogene Transfers (Beihilfen) und Ausgabenrechnung für Ressourcennutzung und ‑bewirtschaftung (RUMEA); |
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– Wasserrechnung (quantitative and qualitative) und Abfallrechnung; |
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– Waldrechnung; |
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– Ökosystemdienstleistungsrechnung. |
Begründung | |
Ausgehend von Änderungsantrag 8 des Berichterstatters wird eine Frist für die Konzeption der neuen Module festgelegt und ein neues Modul für die Berücksichtigung der Ökosystemdienstleistungen aufgenommen. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung und die Datenqualität weiterzuentwickeln, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. |
1. Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung und die Datenqualität weiterzuentwickeln, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. Das Programm umfasst die Einführung der in Artikel 3a genannten neuen Umweltgesamtrechnungsmodule. Bei der Ausarbeitung des Programms achtet die Kommission darauf, dass es nicht zu zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen der Befragten kommt. |
2. Die Kommission bewertet und veröffentlicht die Ergebnisse der Pilotstudien und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und die Belastung der Befragten ab. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotstudien erlässt die Kommission die notwendigen delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 9. |
2. Die Kommission bewertet und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Pilotstudien und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und die Belastung der Befragten ab. Bei der Bewertung achtet sie darauf, dass es nicht zu zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen der Befragten kommt. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotstudien erlässt die Kommission die notwendigen delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 9. |
Begründung | |
Die Pilotstudien sollten auch für die Einführung neuer Umweltgesamtrechnungsmodule genutzt werden, um frühzeitig Erfahrungen im Umgang mit diesen Instrumenten im Hinblick auf die etwaige Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung zu sammeln. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Merkmale der Module. |
1. Die Mitgliedstaaten erheben gemäß den Anhängen dieser Verordnung die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Merkmale der Module gegebenenfalls auf nationaler bzw. regionaler Ebene. |
2. Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen: |
2. Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen: |
a) Erhebungen, |
a) Erhebungen, |
b) statistische Schätzverfahren, falls einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden, |
b) statistische Schätzverfahren, falls einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden, |
c) administrative Quellen. |
c) administrative Quellen. |
3. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und machen nähere Angaben zu den verwendeten Methoden und der Qualität der Daten aus den in Absatz 2 genannten Quellen. |
3. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und machen nähere Angaben zu den verwendeten Methoden und Quellen. |
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3a. Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 und unter den in den Artikeln 10 und 11 festgelegten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, um Anleitungen zur Methodik bereitzustellen und so die Anwendung dieses Artikels zu erleichtern. |
Begründung | |
Die Anforderungen in Bezug auf die Datenerhebung sollten in den Absätzen 1 und 2 geklärt werden. | |
Regionale Daten sind gleich wichtig wie nationale Daten. Die Indikatoren für einzelne Regionen desselben Staates könnten erhebliche Schwankungen aufweisen, während die Betrachtung des nationalen Werts eine andere Schlussfolgerung zulassen würde, die den Besonderheiten einiger Regionen nicht gerecht würde. Gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz sollten die Daten auf regionaler und lokaler Ebene bereitgestellt werden, damit sich die politischen Entscheidungen auf eine zuverlässige Grundlage stützen. Auf der Ebene der EU sind die Daten nützlich, um regionale Cluster und mögliche Muster feststellen zu können. | |
Der Verweis auf die Qualität in Absatz 3 wird gestrichen, weil Qualitätsfragen in Artikel 7 behandelt werden. | |
Die Kommission sollte Anleitungen zur Methodik in Bezug auf die Anwendung dieses Artikels bereitstellen, um die Erhebung hochwertiger und vergleichbarer Daten zu ermöglichen. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen genannten Daten einschließlich der vertraulichen Daten innerhalb der darin angegebenen Fristen. |
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen genannten Daten einschließlich der vertraulichen Daten innerhalb der darin angegebenen Fristen. |
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Nationale Zuständigkeiten werden durch Unterabsatz 1 nicht berührt. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Daten werden in einem geeigneten technischen Format übermittelt, das nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt wird. |
2. Die Daten werden in einem geeigneten technischen Format übermittelt, das die Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 9 festlegt. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Während der Übergangszeiträume kann die Kommission (Eurostat) für die Mitgliedstaaten, die für die Übermittlung ihrer Daten an Eurostat den Übergangszeitraum in Anspruch nehmen, die Werte der in Artikel 3 dieser Verordnung aufgeführten Module einer Bewertung unterziehen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt. |
3. Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten legt die Kommission in delegierten Rechtsakten die Modalitäten, den Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte nach Artikel 9 fest. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. |
4. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und kann innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch erheben und den betroffenen Mitgliedstaat auffordern, einen verbesserten Bericht vorzulegen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Machbarkeit und Effektivität |
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Die Kommission weist die Machbarkeit und Effektivität von Umweltökonomischen Gesamtrechnungen nach. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen genannten Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 12 Absatz 2 gewähren, sofern die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. |
1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen genannten Übergangszeiträume in delegierten Rechtsakten nach Artikel 9 Ausnahmeregelungen gewähren, sofern die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3a, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnis spätestens sechs Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, die Übertragung wird vom Europäischen Parlament oder vom Rat gemäß Artikel 10 widerrufen. |
Begründung | |
Im Lichte der Bestimmungen von Artikel 290 Absätze 1 und 2 AEUV ist unbedingt explizit festzulegen, dass die Dauer der Befugnisübertragung 5 Jahre beträgt und dass dieser Zeitraum automatisch um jeweils weitere 5 Jahre verlängert wird, wenn das Europäische Parlament und der Rat die Übertragung nicht widerrufen. | |
Der Bericht über die Befugnisübertragung dient anderen Zwecken als der Bewertungsbericht nach Artikel 11a. Der Vorlagetermin ist jedoch für beide Berichte derselbe (5 Jahre), um die Berichterstattungspflichten der Kommission zu vereinfachen. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absätze 1 und 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. |
1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3a, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. |
2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen und legt die diesbezüglichen Gründe dar. |
2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf zu unterrichten. |
Begründung | |
Es werden Änderungen und Anpassungen vorgenommen, um diese Bestimmung an die Standardformulierung anzupassen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Zusammenhang mit dem sogenannten Heimtierdossier angenommen wurde. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absätze 1 und 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung gegen einen delegierten Rechtakt Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. |
1. Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung gegen einen delegierten Rechtakt Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. |
2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keine Einwände zu erheben, tritt der delegierte Rechtsakt zu dem in seinen Bestimmungen vorgesehenen Datum in Kraft. |
2. Falls nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft. |
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Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. |
Begründung | |
Es werden Änderungen vorgenommen, um diese Bestimmung an die Standardformulierung anzupassen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Zusammenhang mit dem sogenannten Heimtierdossier angenommen wurde. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Bericht und Überprüfung |
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. In diesem Bericht bewertet sie im Einzelnen die Qualität der gemäß Artikel 6 übermittelten Daten, die Methoden der Datenerhebung, den administrativen Aufwand und den Nutzen dieser Daten, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 1 festgelegten Ziele. Ferner bewertet sie die Möglichkeiten für die Einführung neuer Umweltgesamtrechnungsmodule zusätzlich zu den in Artikel 3a genannten. |
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Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge beigefügt, |
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– die die Einführung neuer Umweltgesamtrechnungsmodule betreffen; |
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– die der weiteren Verbesserung der Datenqualität und der Methoden der Datenerhebung und somit der verbesserten Erfassung und Vergleichbarkeit der Daten und der Verringerung des administrativen Aufwands für Unternehmen und die Verwaltung dienen. |
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Der erste Bericht wird spätestens am 31. Dezember 2013 vorgelegt. |
Begründung | |
Im KOM-Vorschlag ist keine Überprüfungsklausel vorgesehen, die auch die Verpflichtung der Kommission umfasst, regelmäßig einen Gesamtbericht über die Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung vorzulegen. In diesem Bericht sollten auch die Möglichkeiten bewertet werden, neue Umweltgesamtrechnungsmodule einzuführen (siehe Artikel 3a neu). | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Zeile 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ozon 03 Tonnen (Mg) |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 4 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Um dem Bedarf der Nutzer an rechtzeitig vorliegenden Daten gerecht zu werden, erstellt Eurostat Schätzungen für Daten („now-casts“), die die Mitgliedstaaten nicht binnen zwölf Monaten nach Ende des Bezugsjahres vorgelegt haben. |
Begründung | |
Die Nutzer brauchen die Datenreihen rechtzeitig. Rechtzeitigkeit wird in Aktion II des Aktionsplans „Das BIP und mehr“ als eines der acht Qualitätskriterien für amtliche Statistiken angeführt. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Abschnitt 4 –- Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Um dem Bedarf der Nutzer an rechtzeitig vorliegenden Daten gerecht zu werden, erstellt Eurostat Schätzungen für Daten („now-casts“), die die Mitgliedstaaten nicht binnen zwölf Monaten nach Ende des Bezugsjahres vorgelegt haben. |
Begründung | |
Die Nutzer brauchen die Datenreihen rechtzeitig. Rechtzeitigkeit wird in Aktion II des Aktionsplans „Das BIP und mehr“ als eines der acht Qualitätskriterien für amtliche Statistiken angeführt. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
MODUL FÜR GESAMTWIRTSCHAFTLICHE MATERIALFLUSSRECHNUNGEN |
MODUL FÜR GESAMTWIRTSCHAFTLICHE BESTANDS- UND MATERIALFLUSSRECHNUNGEN |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Abschnitt 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Modul Gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen umfasst alle festen, gasförmigen und flüssigen Materialien mit Ausnahme von Luft- und Wasserströmen, gemessen in Masseneinheiten pro Jahr. Wie das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen dienen die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zwei wichtigen Anwendungszwecken. Zum Einen wird mit den detaillierten Materialflussdaten eine reichhaltige empirische Datengrundlage für zahlreiche analytische Studien bereitgestellt. Darüber hinaus werden diese Daten auch für die Erstellung verschiedener gesamtwirtschaftlicher Materialflussindikatoren für die Volkswirtschaften verwendet. |
Das Modul Gesamtwirtschaftliche Bestands- und Materialflussrechnungen umfasst alle festen, gasförmigen, flüssigen und technosphärischen Materialien mit Ausnahme von Luft- und Wasserströmen, gemessen in Masseneinheiten pro Jahr. Wie das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen dienen die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zwei wichtigen Anwendungszwecken. Zum einen wird mit den detaillierten Materialflussdaten eine reichhaltige empirische Datengrundlage für zahlreiche analytische Studien bereitgestellt. Darüber hinaus werden diese Daten auch für die Erstellung verschiedener gesamtwirtschaftlicher Materialflussindikatoren für die Volkswirtschaften verwendet. Gemeinsam mit der Entwicklung einer Bestandsrechnung liefern sie wichtige Informationen für die Bewertung des Einsatzes natürlicher Ressourcen im Verhältnis zu ihrer Verfügbarkeit und Regeneration. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Abschnitt 3 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die in Abschnitt 5 aufgelisteten Merkmale. |
Die Mitgliedstaaten erstellen gegebenenfalls für die Gesamtwirtschaftlichen Bestands- und Materialflussrechnungen Statistiken über die in Abschnitt 5 aufgelisteten Merkmale. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Abschnitt 4 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Um dem Bedarf der Nutzer an rechtzeitig vorliegenden Daten gerecht zu werden, erstellt Eurostat auf zwei Kommastellen genaue Schätzungen („now-casts“) für die Daten gemäß den Tabellen A und B, die die Mitgliedstaaten nicht binnen zwölf Monaten nach Ende des Bezugsjahres vorgelegt haben. |
Begründung | |
Die Nutzer brauchen die Datenreihen rechtzeitig. Rechtzeitigkeit wird in Aktion II des Aktionsplans „Das BIP und mehr“ als eines der acht Qualitätskriterien für amtliche Statistiken angeführt. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Abschnitt 5 – vor Tabelle A – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Zusammenhang mit dem Bericht nach Artikel 11a überprüft die Kommission, ob die fakultativen Angaben durch Berichtspflichten ersetzt werden können. |
Begründung | |
Sobald die Strukturen für die Erhebung der Daten etabliert sind, besteht kein Grund mehr, die fakultativen Angaben von den Berichtspflichten auszunehmen. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Abschnitt 5 – Tabelle A – Nummer 1.4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.4 Wildfischfang, Wasserpflanzen und ‑tiere, Jagen und Sammeln |
1.4 Wildfischfang, Wasserpflanzen und ‑tiere, Jagen und Sammeln (*) |
Begründung | |
Aufnahme einer Fußnote in Titel 1.4. der Berichterstattungstabellen. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Abschnitt 5 – Tabelle A – Nummer 3.10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3.10a Nicht verwendete Extraktion/Ernte und Aushub (***) |
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3.10a.1 nicht verwendete Ernte von Biomasse (***) |
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3.10a.2 nicht verwendete Extraktion bei Erzen (***) |
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3.10a.3 nicht verwendete Extraktion bei nichtmetallischen Mineralstoffen (***) |
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3.10a.4 nicht verwendete Extraktion bei fossilen Energieträgern (***) |
|
3.10a.5 nicht verwendetes ausgehobenes Erdmaterial und Baggergut (***) |
|
3.10a.5.1 nicht verwendetes durch Bautätigkeiten ausgehobenes Material (***) |
|
3.10a.5.2 Baggergut (***) |
Begründung | |
Die Berücksichtigung nicht verwerteter Extraktionsmengen entspricht den Methodenrichtlinien von Eurostat (2001) und OECD (2008). Die Daten über nicht verwertete Extraktionsmengen werden von einigen Mitgliedstaaten bereits erhoben. Eine EU-weite Einführung und Harmonisierung soll durch die Verordnung beschleunigt werden. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Abschnitt 5 – Tabelle A – Fußnote 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(*) Zusätzlich als fakultative Angabe: Nettozunahme des Holzbestandes. |
(*) Zusätzliche Angabe: Nettozunahme des Bestandes. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Abschnitt 5 – Tabelle B – Nummer 3.10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3.10a Nicht verwendete Extraktion/Ernte und Aushub (*) |
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3.10a.1 nicht verwendete Ernte von Biomasse (*) |
|
3.10a.2 nicht verwendete Extraktion bei Erzen (*) |
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3.10a.3 nicht verwendete Extraktion bei nichtmetallischen Mineralstoffen (*) |
|
3.10a.4 nicht verwendete Extraktion bei fossilen Energieträgern (*) |
|
3.10a.5 nicht verwendetes ausgehobenes Erdmaterial und Baggergut (*) |
|
3.10a.5.1 nicht verwendetes durch Bautätigkeiten ausgehobenes Material (*) |
|
3.10a.5.2 Baggergut (*) |
Begründung | |
Die Berücksichtigung nicht verwerteter Extraktionsmengen entspricht den Methodenrichtlinien von Eurostat (2001) und OECD (2008). Die Daten über nicht verwerteten Extraktionsmengen werden von einigen Mitgliedstaaten bereits erhoben. Eine EU-weite Einführung und Harmonisierung soll durch die Verordnung beschleunigt werden. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Abschnitt 6 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen europaweiten Daten gerecht zu werden, erstellt und veröffentlicht Eurostat in Fällen, in denen ein Übergangszeitraum gewährt wird, eine auf zwei Kommastellen genaue Schätzung der Daten gemäß den Tabellen A und B. |
Begründung | |
Der Bedarf der Nutzer an vollständigen Datenreihen muss abgedeckt werden, da dies den wesentlichen Mehrwert für die Entscheidungsfindung darstellt. |
BEGRÜNDUNG
In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2006 fordert der Europäische Rat die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf Schlüsselaspekte der nachhaltigen Entwicklung auszudehnen. In diesem Zusammenhang ist die am 28. September 2009 von der Kommission vorgelegte Mitteilung „Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ (KOM(2009)0433), zu sehen. In dieser Mitteilung werden Maßnahmen vorgestellt, die kurz- und mittelfristig getroffen werden sollten, um umfassende Indikatoren zu entwickeln, die eine zuverlässigere Wissensgrundlage für eine bessere öffentliche Diskussion und eine sachgerechtere Entscheidungsfindung schaffen. Ein wichtiger Beitrag zu diesem politischen Ansatz ist der vorliegende Vorschlag der Kommission für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen.
Eine fundierte Bewertung der europäischen Umweltpolitik ist nur dann möglich, wenn zuverlässige Daten vorliegen. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erhebung dieser Daten ist daher ein notwendiger Schritt. Die bisher auf europäischer Ebene verfügbaren Umweltdaten sollten mittelfristig um zusätzliche Informationen ergänzt werden, um die Möglichkeiten der Politikbewertung zu verbessern. Abfallrecycling und -vermeidung, Luftemissionen und Klimawandel, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion ließen sich nämlich besser überwachen, wenn hochwertige Daten vorlägen, die Umwelt und Wirtschaft miteinander verknüpfen. Derartige Daten können im Rahmen von Umweltgesamtrechnungen erfasst werden, was jedoch die Mitwirkung jedes Mitgliedstaates und eine vollständige Harmonisierung auf EU-Ebene erfordert.
Der vorliegende Vorschlag der Kommission wird diesen Ansprüchen im Grundsatz gerecht. Allerdings sollte die Zielsetzung deutlicher gemacht werden, und es sollten klare Perspektiven für die Weiterentwicklung der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen aufgezeigt werden.
Ziel und Zweck
Umweltökonomische Gesamtrechnungen sollten einen Beitrag zur Politikbewertung leisten, indem insbesondere Daten über die Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Aktivitäten zur Verfügung gestellt werden. Entsprechende Informationen können eine wichtige Grundlage für umweltpolitische Entscheidungen bilden.
Die Zwecke und Ziele sowie der Beitrag dieses Verordnungsvorschlags zur übergeordneten Strategie „BIP und mehr“ sollten in dem Vorschlag deutlicher zum Ausdruck gebracht werden.
Anwendungsbereich
Der Verordnungsvorschlag sieht lediglich die Erhebung und Sammlung von Daten in den Bereichen Luftemissionen, umweltbezogene Steuern nach Wirtschaftstätigkeiten sowie gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen vor. Dies stellt einen ersten Schritt zur Erstellung umfassender Umweltökonomischer Gesamtrechnungen dar, weil nach Informationen der zuständigen europäischen und nationalen Statistikämter derzeit nur für diese Bereiche europaweit entsprechende Daten abrufbar sind. Weitere prioritäre Module, an denen bereits gearbeitet wird und für die voraussichtlich in Kürze ebenfalls entsprechende Daten vorgelegt werden können, sollten in einem Arbeitsplan ausgemacht werden. Die Anwendbarkeit dieser neuen Module in der Praxis sollte im Wege von Pilotstudien überprüft werden. Da die erhobenen Daten wichtige Entscheidungshilfen für umweltpolitische Maßnahmen bieten können, ist eine rasche EU-weite Einführung und Umsetzung der vorgeschlagenen Module zu begrüßen.
Überprüfung
Der Vorschlag der Kommission sollte eine Überprüfungsklausel enthalten. In regelmäßigen Abständen sollte die Kommission über die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung berichten. Bisher liegen auf europäischer Ebene noch keine Erfahrungen mit rechtlich verbindlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Umweltökonomischen Gesamtrechnungen vor. Es ist deshalb wichtig, dass die Datenqualität und die Vergleichbarkeit der Daten überprüft wird, um Verbesserungen vornehmen zu können und um eine hohe Qualität der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu gewährleisten. Ferner sollten die Entwicklung neuer Module und die Erfahrungen im Rahmen von Pilotstudien angemessen berücksichtigt werden. Der Überprüfungsbericht sollte zum Anlass genommen werden, die Verordnung an neue Entwicklungen und Erfahrungen anzupassen.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (28.10.2010)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen
(KOM(2010)0132 – C7‑0092/2010 – 2010/0073(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Hans-Peter Martin
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Durch diese Verordnung erhält die Kommission (Eurostat) wichtige neue Aufgabenbereiche und Kontrollfunktionen. Damit die Behörde dies auch umsetzen kann, sollten genügend Personal und finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die benötigten Finanzmittel für die Kommission (Eurostat) sollten dabei durch Umschichtungen im Haushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1a) Die bereit gestellten Mittel müssen von der Kommission (Eurostat) in wirtschaftlich verantwortungsvoller, transparenter und verwaltungseffizienter Weise verwendet werden. Die Ergebnisse der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sollten in leicht zugänglicher und verständlicher Form veröffentlicht werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1b) Die zusätzlichen personellen und finanziellen Ressourcen, die die Kommission (Eurostat) benötigen wird, um ihrem erweiterten Aufgabenbereich gerecht zu werden, könnten in Form einer „Erweiterungsdividende“ frei gemacht werden, nämlich durch die Versetzung nicht mehr benötigten Personals aus der Generaldirektion Erweiterung der Kommission. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Laut Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union wirkt die Union auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. |
(1) Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union wirkt die Union auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin, wobei berücksichtigt wird, dass diese Ziele am besten durch offene Märkte erreicht werden können. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die geplante Erweiterung des ESVG 95 durch diese Verordnung ist überfällig und dringlich. Aufgrund der global knappen Ressourcen kann diese Erweiterung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aber nur ein erster Schritt hin zu einer international anerkannten „Europäischen Nachhaltigkeitsstatistik“ (ENS) sein, die neben ökonomischen Indikatoren vor allem die gesamte Bandbreite an Umwelt- und Sozialindikatoren beinhalten müsste. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Ein wissenschaftlich fundierter Umgang mit der Ressourcenknappheit und mit dem Ökosystem wird in Zukunft ein entscheidender Faktor für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der Europäischen Union sein. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Notwendigkeit, bereits vorliegende Indikatoren durch Daten zu ergänzen, die ökologische und soziale Aspekte einbeziehen, um eine kohärentere und umfassendere Strategie zu ermöglichen, wurde in der Mitteilung KOM(2009) 433 der Kommission vom August 2009 „Das BIP und mehr“ anerkannt. Umweltgesamtrechnungen stellen ein diesbezügliches Instrument dar, um die Umweltbelastungen zu überwachen, die von der Wirtschaft verursacht werden, und zu untersuchen, wie diese gemildert werden könnten. Gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und der Bestrebung, eine kohlenstoffarme Wirtschaft zu verwirklichen, die in der Strategie von Lissabon und verschiedenen wichtigen Initiativen eingebettet sind, wird die Entwicklung eines Datenrahmens, in den ökologische und ökonomische Aspekte kohärent einbezogen werden, umso unerlässlicher. |
(4) Die Notwendigkeit, bereits vorliegende Indikatoren durch Daten zu ergänzen, die ökologische und soziale Aspekte einbeziehen, um eine kohärentere und umfassendere Strategie zu ermöglichen, wurde in der Mitteilung KOM(2009) 433 der Kommission vom August 2009 „Das BIP und mehr“ anerkannt. Umweltgesamtrechnungen stellen ein diesbezügliches Instrument dar, um sämtliche negativen Effekte auf die Umwelt zu überwachen, die von der Wirtschaft verursacht werden, und zu untersuchen, wie diese gemildert werden könnten. Gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und der Bestrebung, eine ressourceneffiziente und umweltverträgliche Wirtschaft zu verwirklichen, die in die Strategie Europa 2020 und verschiedene wichtige Initiativen eingebettet sind, wird die Entwicklung eines Datenrahmens, in den ökologische und ökonomische Aspekte kohärent einbezogen werden, umso unerlässlicher. Die Einführung der Europäischen Umweltökonomischen Gesamtrechnungen ist in diesem Zusammenhang zwar von wesentlicher Bedeutung, sie sollte aber nur als ein erster Schritt betrachtet werden und darf auf keinen Fall der Entwicklung von Indikatoren entgegenstehen, die eine Alternative zum BIP darstellen und ein breiteres Spektrum an sozialen und ökologischen Faktoren abdecken, darunter Indikatoren, die sich auf Lebensbedingungen, Ressourceneffizienz und die Internalisierung von externen Umweltkosten beziehen, wobei sowohl finanzielle als auch physische Indikatoren voll berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Es ist sehr wichtig, dass – sobald das System voll funktionstüchtig ist – die Europäischen Umweltökonomischen Gesamtrechnungen bei allen relevanten politischen Entscheidungen auf europäischer Ebene aktiv und ordnungsgemäß zum Einsatz kommen und einen wesentlichen Beitrag zu Folgenabschätzungen, Aktionsplänen, Legislativvorschlägen und anderen bedeutenden politischen Entscheidungsprozessen leisten. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Kommission legte 1994 ihre erste Strategie über ein „grünes Rechnungssystem“ vor. Seitdem haben die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten Rechnungslegungsmethoden entwickelt und geprüft, sodass mittlerweile mehrere Mitgliedstaaten regelmäßig erste Sätze mit Umweltgesamtrechnungen liefern. Am meisten verbreitet sind physische Flussrechnungen über Luftemissionen (einschließlich Treibhausgase) und Materialverbrauch sowie monetäre Konten zu Umweltschutzausgaben und -steuern. |
(10) Die Kommission legte 1994 ihre erste Strategie über ein „grünes Rechnungssystem“ vor. Seitdem haben die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten Rechnungslegungsmethoden entwickelt und geprüft, sodass mittlerweile mehrere Mitgliedstaaten regelmäßig erste Sätze mit Umweltgesamtrechnungen liefern. Am meisten verbreitet sind physische Flussrechnungen über Luftemissionen (einschließlich Treibhausgase) und Materialverbrauch sowie monetäre Konten zu Umweltschutzausgaben und -steuern. Damit diese Verordnung ein Baustein für die Entwicklung einer „Europäischen Nachhaltigkeitsstatistik“ (ENS) sein kann, die einen umfassenden Überblick über umweltrelevante europäische Belange liefert, sollte die Kommission zahlreiche Module, einschließlich Module für finanzielle Faktoren entwickeln (z. B. Konten für Umweltschutzausgaben, Konten für Umweltgüterproduktion und ‑dienstleistungen, Konten für Ressourcennutzung),materielle Module (z. B. Konten für internationale Rohstoffkreisläufe, Wasserrechnung und Abfallrechnung) und Vermögensmodule (z. B. Konten für den Waldbestand, Konten für die Biodiversität, Konten für Naturschutzgebiete). Um die ökologische Ausrichtung dieses Systems zu ergänzen, sollten auch Indikatoren für die Messung der Nachhaltigkeit im weiteren Sinne entwickelt werden, wobei der Schwerpunkt auf Themen wie Auswirkungen des Verkehrssystems, Energieeffizienz, grüne Investitionen und soziale Fragen liegen sollte. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Da die verschiedenen Sätze der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sich in der Entwicklung befinden und unterschiedlich weit ausgereift sind, sollte eine modulare Struktur vorgesehen werden, die eine angemessene Flexibilität bietet. |
(13) Da die verschiedenen Sätze der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen sich in der Entwicklung befinden und unterschiedlich weit ausgereift sind, sollte für eine Übergangszeit von sechs Jahren eine modulare Struktur vorgesehen werden, die eine angemessene Flexibilität bietet. Das Ziel muss ein einheitlicher Qualitätsstandard für eine neue, umfassende „Europäische Nachhaltigkeitsstatistik“ (ENS) sein. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(18a) Damit die Kommission (Eurostat) den wichtigen neuen Aufgaben gerecht werden kann, die ihr durch diese Verordnung übertragen werden, sollten ihr durch eine Mittelumschichtung im Haushalt der Europäischen Union ausreichende personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung Europäischer Umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, Umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum ESVG 95 einzurichten; hierzu werden die Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen und Buchungsregeln vorgegeben, die für die Erstellung der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind. |
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer verbindlicher Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung Europäischer Umweltökonomischer Gesamtrechnungen mit dem Ziel aufgestellt, Umweltökonomische Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zum ESVG 95 einzurichten; hierzu werden die Methodik, gemeinsame Normen, Begriffsbestimmungen, Klassifikationen, Buchungsregeln und Ziele vorgegeben, die für die Erstellung der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu verwenden sind. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Mit dieser Verordnung wird die Kommission (Eurostat) in die Lage versetzt, aufgrund vergleichbarer nationaler Daten verlässliche Aussagen über den ökologischen und ökonomischen Zustand der einzelnen Mitgliedstaaten wie auch der Europäischen Union als Ganzes zu machen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Damit diese Verordnung ein Baustein für die Entwicklung einer „Europäischen Nachhaltigkeitsstatistik“ (ENS) sein kann, die einen umfassenden Überblick über umweltrelevante europäische Belange liefert, sollte die Kommission zahlreiche Module entwickeln, die insbesondere Module für umweltbezogene Finanzdaten, materielle Umweltfaktoren und natürliche Ressourcen umfassen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission erarbeitet ein Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführen sind, um die Berichterstattung und die Datenqualität weiterzuentwickeln, lange Zeitreihen zu erstellen und die Methodik zu entwickeln. |
1. Die Kommission erarbeitet binnen zwei Jahren und unter genauer Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen bezüglich ihrer Mitteilung „Das BIP und mehr“ ein umfassendes und abgestimmtes Programm für Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, um die Qualität der Berichterstattung weiterzuentwickeln, die Methodik zu verbessern und lange Zeitreihen zu erstellen, einschließlich einer stärkeren Einbeziehung von Indikatoren, die sich auf Ressourceneffizienz und Internalisierung von externen Umweltkosten beziehen. Dieses Programm wird im Internet veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnis gebracht. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Während der Übergangszeiträume kann die Kommission (Eurostat) für die Mitgliedstaaten, die für die Übermittlung ihrer Daten den Übergangszeitraum in Anspruch nehmen, die Werte der in Artikel 3 dieser Verordnung aufgeführten Module einer Bewertung unterziehen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten. |
4. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und kann innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch erheben und einen verbesserten Bericht vom jeweiligen Mitgliedstaat einfordern. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Damit die Europäischen Umweltökonomischen Gesamtrechnungen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Statistikämtern und der Kommission (Eurostat) auf diesem Gebiet weiterentwickelt werden können, legt die Kommission bis spätestens …* und anschließend alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Qualität und den Nutzen der gemäß dieser Verordnung erhobenen statistischen Daten vor. |
|
_____________________ * Zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Nummer 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bezeichnung der Luftemission |
|
Ozon |
|
Symbol der Luftemission |
|
03 |
|
Meldeeinheit |
|
Tonnen (Mg) |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Abschnitt 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Modul Gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen umfasst alle festen, gasförmigen und flüssigen Materialien mit Ausnahme von Luft- und Wasserströmen, gemessen in Masseneinheiten pro Jahr. Wie das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen dienen die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zwei wichtigen Anwendungszwecken. Zum Einen wird mit den detaillierten Materialflussdaten eine reichhaltige empirische Datengrundlage für zahlreiche analytische Studien bereitgestellt. Darüber hinaus werden diese Daten auch für die Erstellung verschiedener gesamtwirtschaftlicher Materialflussindikatoren für die Volkswirtschaften verwendet. |
Das Modul Gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen umfasst alle festen, gasförmigen, flüssigen und technosphärischen Materialien mit Ausnahme von Luft- und Wasserströmen, gemessen in Masseneinheiten pro Jahr. Wie das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen dienen die gesamtwirtschaftlichen Materialflussrechnungen zwei wichtigen Anwendungszwecken. Zum Einen wird mit den detaillierten Materialflussdaten eine reichhaltige empirische Datengrundlage für zahlreiche analytische Studien bereitgestellt. Darüber hinaus werden diese Daten auch für die Erstellung verschiedener gesamtwirtschaftlicher Materialflussindikatoren für die Volkswirtschaften verwendet. |
VERFAHREN
Titel |
Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0132 – C7-0092/2010 – 2010/0073(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
ENVI |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 21.4.2010 |
|
|
|
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Hans-Peter Martin 27.4.2010 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
28.9.2010 |
18.10.2010 |
|
|
||||
Datum der Annahme |
26.10.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 0 1 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Slavi Binev, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Ivari Padar, Anni Podimata, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Marianne Thyssen |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Sophie Auconie, Sari Essayah, Ashley Fox, Thomas Mann, Gay Mitchell, Gianni Pittella, Andreas Schwab |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Enrique Guerrero Salom, Tatjana Ždanoka |
|||||||
VERFAHREN
Titel |
Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0132 – C7-0092/2010 – 2010/0073(COD) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
9.4.2010 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 21.4.2010 |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 21.4.2010 |
ITRE 21.4.2010 |
|
|
||||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 24.6.2010 |
|
|
|
||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Jo Leinen 27.4.2010 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
4.10.2010 |
|
|
|
||||
Datum der Annahme |
9.11.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 4 4 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
János Áder, Kriton Arsenis, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Martin Callanan, Bairbre de Brún, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Julie Girling, Françoise Grossetête, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Kartika Tamara Liotard, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Daciana Octavia Sârbu, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Anja Weisgerber, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreterinnen) |
Matthias Groote, Romana Jordan Cizelj, Miroslav Mikolášik, Bill Newton Dunn, Michèle Rivasi, Csaba Sándor Tabajdi, Michail Tremopoulos |
|||||||