BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

25.11.2010 - (KOM(2010)0289 – C7‑0143/2010 – 2010/0160(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Jean-Paul Gauzès


Verfahren : 2010/0160(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0340/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(KOM(2010)0289 – C7‑0143/2010 – 2010/0160(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0289),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0143/2010),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom …,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7‑0340/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities - ESA) zusammenarbeiten, d.h. der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority - EIOPA). Durch ihre Einrichtung sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen durch die Einsetzung von Aufsichtskollegien gestärkt und europäisch einheitliche Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollte. Darüber hinaus sollte die Kommission weiterhin befugt sein, die Verträge rechtlich durchzusetzen, insbesondere aber Titel VII Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die gemeinsamen Wettbewerbsregeln gemäß den Bestimmungen, die zur ihrer Umsetzung angenommen wurden.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities - ESA) zusammenarbeiten, d.h. der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung). Durch ihre Einrichtung sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen durch die Einsetzung von Aufsichtskollegien gestärkt und europäisch einheitliche Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollte. Darüber hinaus sollte die Kommission weiterhin befugt sein, die Verträge rechtlich durchzusetzen, insbesondere aber Titel VII Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die gemeinsamen Wettbewerbsregeln gemäß den Bestimmungen, die zur ihrer Umsetzung angenommen wurden. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) ist inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates¹ errichtet worden.

 

_________________________

¹ ABl. L …

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Tätigkeitsbereich der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde sollte klar festgelegt werden, so dass die Finanzmarktteilnehmer die für die Tätigkeit der Ratingagenturen zuständige Behörde ermitteln können. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte mit allgemeinen Kompetenzen auf dem Gebiet der Registrierung und laufenden Beaufsichtigung registrierter Ratingagenturen ausgestattet sein.

(4) Der Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) sollte klar festgelegt werden, so dass die Finanzmarktteilnehmer die für die Tätigkeit der Ratingagenturen zuständige Behörde ermitteln können. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) sollte die ausschließliche Zuständigkeit für die Registrierung und laufende Beaufsichtigung registrierter Ratingagenturen besitzen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um den Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen auszubauen, mögliche Interessenkonflikte aufgrund des „Modells des zahlenden Emittenten“ vermeiden zu helfen, die im Hinblick auf das Rating für strukturierte Finanzinstrumente besonders ausgeprägt sind, und um die Transparenz sowie die Qualität der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente zu erhöhen, sollten registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen berechtigt sein, Zugang zu einer Liste strukturierter Finanzinstrumente zu haben, die von ihren Wettbewerbern bewertet werden. Die Informationen über dieses Rating sollten vom Emittenten oder einem verbundenen Dritten für die Zwecke der Abgabe unbeauftragter miteinander im Wettbewerb stehender Ratings für strukturierte Finanzinstrumente beigebracht werden. Die Abgabe solch unbeauftragter Ratings sollte die Verwendung von mehr als einem Rating pro strukturiertem Finanzinstrument fördern. Der Zugang zu den Websites sollte nur dann gewährt werden, wenn eine Ratingagentur die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen gewährleisten kann.

(5) Um den Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen auszubauen, mögliche Interessenkonflikte aufgrund des „Modells des zahlenden Emittenten“ vermeiden zu helfen, die im Hinblick auf das Rating für Finanzinstrumente besonders ausgeprägt sind, und um die Transparenz sowie die Qualität der Ratings für Finanzinstrumente zu erhöhen, sollten registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen Zugang zu Informationen über Finanzinstrumente, die von ihren bestellten Wettbewerbern bewertet werden, haben, um auf eigene Initiative Ratings durchführen zu können. Die Abgabe solch unbeauftragter Ratings sollte die Verwendung von mehr als einem Rating pro Finanzinstrument fördern. Der Zugang zu den Websites sollte nur dann gewährt werden, wenn eine Ratingagentur die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen gewährleisten kann.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde alle notwendigen Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern einholen können. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde bei der Durchsetzung derartiger Anfragen zu helfen.

(11) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) alle notwendigen Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern einholen können. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) bei der Durchsetzung derartiger Anfragen zu helfen, und dafür Sorge tragen, dass die benötigten Informationen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam ausüben zu können, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde das Recht haben, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, eine Gelegenheit zur Anhörung geben, um ihr Recht auf Verteidigung zu respektieren.

(12) Um ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam ausüben zu können, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) das Recht haben, unangekündigte Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, eine Gelegenheit zur Anhörung geben, um ihr Recht auf Verteidigung zu respektieren.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die zuständigen Behörden sollten die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten. Letztere kann spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständigen Behörden delegieren, wie z. B. für den Fall, dass eine Aufsichtsaufgabe Kenntnisse der Bedingungen vor Ort und entsprechende Erfahrungen voraussetzt, die auf nationaler Ebene leichter verfügbar sind. Zu den möglichen Aufgaben, die delegiert werden können, zählen die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Prüfungen vor Ort, die Bewertung des Antrags auf Registrierung, aber auch spezifische Aufgaben der alltäglichen Aufsicht. Die Einzelheiten einer solchen Delegierung, einschließlich der Verfahren und eines eventuellen Ausgleichs für die zuständigen nationalen Behörden, sind in den Leitlinien festzulegen.

(13) Die zuständigen Behörden sollten alle nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen übermitteln und mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) zusammenarbeiten. Letztere kann spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständigen Behörden delegieren, wie z. B. für den Fall, dass eine Aufsichtsaufgabe Kenntnisse der Bedingungen vor Ort und entsprechende Erfahrungen voraussetzt, die auf nationaler Ebene leichter verfügbar sind. Zu den möglichen Aufgaben, die delegiert werden können, zählen die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Prüfungen vor Ort, die Bewertung des Antrags auf Registrierung, aber auch spezifische Aufgaben der alltäglichen Aufsicht. Die Einzelheiten einer solchen Delegierung, einschließlich der Verfahren und eines eventuellen Ausgleichs für die zuständigen nationalen Behörden, sind in den Leitlinien festzulegen. Für Ratingagenturen, deren Umsatz weniger als [...] beträgt, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) ebenfalls einen Teil ihrer Aufsichtsaufgaben auf die zuständigen Behörden übertragen können. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung sollten nicht Gegenstand einer solchen Übertragung sein.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte der Kommission die Verhängung von Zwangsgeldern vorschlagen können. Damit sollte bezweckt werden, dass ein etwaiger von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festgestellter Verstoß beendet wird, ihr die von ihr angeforderten vollständigen und korrekten Informationen übermittelt werden, und sich Ratingagenturen sowie andere Personen einer Untersuchung stellen. Darüber hinaus sollte die Kommission zu Abschreckungszwecken und um Ratingagenturen zur Einhaltung der Verordnung anzumahnen auf Anfrage der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Geldbußen für den Fall verhängen können, dass gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde. Die Geldbuße sollte abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden Ratingagentur angemessen sein. Detaillierte Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbußen sowie der Verfahrensaspekte für Geldbußen sollten von der Kommission in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollen lediglich weiterhin befugt sein, die Vorschriften für die Strafen festzulegen und umzusetzen, die auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Finanzunternehmen anwendbar sind, von gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegebene Ratings lediglich zu Regulierungszwecken zu verwenden.

(15) Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) sollte Zwangsgelder verhängen können. Damit sollte bezweckt werden, dass ein etwaiger von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) festgestellter Verstoß beendet wird, ihr die von ihr angeforderten vollständigen und korrekten Informationen übermittelt werden, und sich Ratingagenturen sowie andere Personen einer Untersuchung stellen. Darüber hinaus sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) zu Abschreckungszwecken und um Ratingagenturen zur Einhaltung der Verordnung anzumahnen, Geldbußen für den Fall verhängen können, dass gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde. Die Geldbuße sollte abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden Ratingagentur angemessen sein. Detaillierte Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbußen sowie der Verfahrensaspekte für Geldbußen sollten von der Kommission in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollen lediglich weiterhin befugt sein, die Vorschriften für die Strafen festzulegen und umzusetzen, die auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Finanzunternehmen anwendbar sind, von gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegebene Ratings lediglich zu Regulierungszwecken zu verwenden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Die von der zuständigen Behörde bewilligte Registrierung einer Ratingagentur sollte nach der Übertragung der Aufsichtsbefugnisse von den zuständigen Behörden auf die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) in der gesamten Union gültig bleiben.

Begründung

Es soll klargestellt werden, dass neue Registrierungen bzw. Zweitregistrierungen nicht erforderlich sind, wenn die ESMA im Januar 2011 ihre Aufgaben übernimmt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte eine frühzeitige und kontinuierliche Übermittlung von Informationen einschlägiger Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sicherstellen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b) Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben können. Bei wesentlichen Bedenken sollte es möglich sein, diese Frist auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate zu verlängern. Das Europäische Parlament und der Rat sollten den anderen Organen auch mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Solch eine frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angezeigt, wenn Fristen eingehalten werden müssen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Basisrechtsakt Zeitpläne für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission vorsieht.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18c) In der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten

Informationen zu Finanzinstrumenten

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Emittent eines strukturierten Finanzinstruments oder ein verbundener Dritter übermittelt der von ihm bestellten Ratingagentur auf einer von ihr verwalteten passwortgeschützten Website sämtliche Informationen, die die Ratingagentur benötigt, um ein Rating eines strukturierten Finanzinstruments gemäß der in Artikel 8 Absatz 1 dargelegten Methode ursprünglich festzulegen oder zu überwachen.

1. Der Emittent eines Finanzinstruments oder ein verbundener Dritter übermittelt der von ihm bestellten Ratingagentur auf einer von ihr verwalteten und auf geeignete Art und Weise geschützten Website sämtliche Informationen, die die Ratingagentur benötigt, um ein Rating eines Finanzinstruments gemäß der in Artikel 8 Absatz 1 dargelegten Methode ursprünglich festzulegen oder zu überwachen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8a – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für den Fall, dass andere gemäß dieser Verordnung registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen den Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen beantragen, ist ihnen unverzüglich Zugang dazu zu gewähren, sofern sie sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

2. Für den Fall, dass andere gemäß dieser Verordnung registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen den Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen beantragen, ist ihnen Zugang dazu zu gewähren, sofern sie sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8 a – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sie geben jährlich Ratings für mindestens 10 % der strukturierten Finanzinstrumente ab, für die sie die gemäß Absatz 1 genannten Informationen erhalten.

b) sie haben solide, leistungsfähige und sachgerechte Politiken und Verfahren angenommen, durch die sichergestellt wird, dass ihre Ratings, einschließlich beauftragter Ratings, verlässlich und hochwertig sind.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die bestellten Ratingagenturen und andere registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen informieren unverzüglich die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde), wenn der Zugang zu der auf geeignete Art und Weise geschützten Website nicht gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 bereitgestellt wird.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8a – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) kann die Gründe für etwaige bedeutende Unterschiede bei den Ratings von unterschiedlichen Ratingagenturen für dasselbe Finanzinstrument prüfen und bewerten und Schlussfolgerungen hinsichtlich der Maßnahmen ziehen, die im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen sind.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8a – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Bis zum 1. Juli 2012 bewertet die Kommission das Funktionieren dieses Artikels, einschließlich seiner Kosten und Nutzen, seiner Auswirkungen auf der Ebene der Konzentration im Markt für Ratingagenturen, auf die Verwendung von Ratings in der Union, auf Anleger und auf Emittenten, und erstattet darüber Bericht. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8a – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Bis zum 1. Juli 2014 überprüft die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) das Funktionieren dieses Artikels und übermittelt auf der Grundlage dieser Überprüfung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine Stellungnahme. Aufgrund dieser Stellungnahme unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Artikels.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8b – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine in der Union registrierte Ratingagentur unterhält eine passwortgeschützte Website mit folgendem Inhalt:

1. Eine in der Union registrierte Ratingagentur bzw. Gruppe von Ratingagenturen unterhält eine auf geeignete Art und Weise geschützte Website mit folgendem Inhalt:

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8b – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine Liste der strukturierten Finanzinstrumente, für die sie gerade ein Rating abgibt, wobei der Typ des strukturierten Finanzinstruments, der Name des Emittenten und der Beginn des Ratingverfahrens anzugeben sind;

a) eine Liste der Finanzinstrumente, für die sie gerade ein Rating abgibt, wobei der Typ des Finanzinstruments, der Name des Emittenten und der Beginn des Ratingverfahrens anzugeben sind;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8b – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) ein Link zur passwortgeschützten Website, auf der der Emittent des strukturierten Finanzinstruments oder ein Dritter die unter Artikel 8a Absatz 1 genannten Informationen sobald wie möglich nach Erhalt dieses Link übermittelt.

b) ein Link zur auf geeignete Art und Weise geschützten Website, auf der der Emittent des Finanzinstruments oder ein Dritter die unter Artikel 8a Absatz 1 genannten Informationen sobald wie möglich nach Erhalt dieses Link übermittelt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Eine Ratingagentur gewährt jeder gemäß dieser Verordnung registrierten oder zertifizierten Ratingagentur unverzüglich Zugang zur passwortgeschützten Website, sofern die Ratingagentur, die den Zugang erhalten möchte, den Anforderungen von Artikel 8a Absatz 2 entspricht.“

2. Eine Ratingagentur gewährt jeder gemäß dieser Verordnung registrierten oder zertifizierten Ratingagentur unverzüglich Zugang zur auf geeignete Art und Weise geschützten Website, sofern die Ratingagentur, die den Zugang erhalten möchte, den Anforderungen von Artikel 8a Absatz 2 entspricht.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8b – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) erhält auf Antrag Zugang zu den in Artikel 8a genannten auf geeignete Art und Weise geschützten Websites.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8b – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen informieren unverzüglich die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde), wenn der Zugang zu der auf geeignete Art und Weise geschützten Website nicht gemäß Absatz 2 bereitgestellt wird.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 14 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die in Artikel 22 genannte zuständige Behörde wird über jede Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft auf ihrem Hoheitsgebiet unterrichtet.“

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Eine Ratingagentur übermittelt ihren Antrag in einer der Amtssprachen der Europäischen Union.

3. Eine Ratingagentur übermittelt ihren Antrag in einer der Amtssprachen der Europäischen Union und in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 16 –Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die ESMA prüft innerhalb von 30 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung den Antrag auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung durch die Ratingagentur.

1. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) prüft innerhalb von 45 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung den Antrag auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung durch die Ratingagentur.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels spätestens innerhalb von 55 Werktagen nach dieser Mitteilung verabschiedet die ESMA eine vollständig begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidung.

3. Innerhalb von 45 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels spätestens innerhalb von 60 Werktagen nach dieser Mitteilung verabschiedet die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) eine vollständig begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidung.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die ESMA prüft innerhalb von 40 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung die Anträge auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung durch die Ratingagenturen.

1. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) prüft innerhalb von 55 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung die Anträge auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung durch die Ratingagenturen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Innerhalb von 50 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels spätestens innerhalb von 65 Werktagen nach dieser Mitteilung verabschiedet die ESMA vollständig begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidungen auf Einzelfallbasis.

3. Innerhalb von 55 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels spätestens innerhalb von 70 Werktagen nach dieser Mitteilung verabschiedet die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) vollständig begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidungen auf Einzelfallbasis.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass einer Entscheidung nach Artikel 16, 17 oder 20 informiert die ESMA die betreffende Ratingagentur. Lehnt die ESMA die Registrierung der Ratingagentur ab oder widerruft sie ihre Registrierung, so nennt sie in ihrer Entscheidung die jeweiligen Gründe.

1. Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass einer Entscheidung nach Artikel 16, 17 oder 20 informiert die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) die betreffende Ratingagentur darüber, ob sie registriert wurde oder nicht. Lehnt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) die Registrierung der Ratingagentur ab oder widerruft sie ihre Registrierung, so nennt sie in ihrer Entscheidung die jeweiligen Gründe.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die ESMA setzt die Kommission und die zuständigen Behörden über die Entscheidung gemäß Artikel 16, 17 oder 20 in Kenntnis.

2. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) setzt die Kommission, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die zuständigen Behörden über die Entscheidung gemäß Artikel 16, 17 oder 20 in Kenntnis.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme einer Entscheidung gemäß Artikel 16, 17 oder 20 aktualisiert.

3. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme einer Entscheidung gemäß Artikel 16, 17 oder 20 aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union auf Monatsbasis.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission nimmt eine Gebührenverordnung in Form von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 38a an. Die Gebührenverordnung bestimmt insbesondere die Art der Gebühren und die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind. Der Betrag einer einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr hat ihrer Größe und ihrer Wirtschaftskraft angemessen zu sein.

2. Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c festgelegten Bedingungen Maßnahmen zu den Gebühren. Diese Maßnahmen bestimmen insbesondere die Art der Gebühren und die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind. Der Betrag einer einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr hat ihrer Größe, ihrer Wirtschaftskraft und der Komplexität der von ihr ausgeführten Tätigkeiten angemessen zu sein.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Titel III – Kapitel II – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Der Titel von Kapitel II in Titel III erhält folgende Fassung: „Beaufsichtigung durch die ESMA“.

10. Der Titel von Kapitel II in Titel III erhält folgende Fassung: „Aufsicht durch die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde)

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 21 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zu diesem Zweck wird die ESMA Leitlinien zu folgenden Punkten veröffentlichen und aktualisieren:

2. Zu diesen Zweck wird die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) technische Standards zu folgenden Punkten veröffentlichen und aktualisieren:

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] erstellt und aktualisiert die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) bis zum 7. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EBA] errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankaufsichtsbehörde) und der durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 [EIOPA] errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings nach Artikel 4 Absatz 3.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 21 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. [Neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] schlägt die ESMA Entwürfe technischer Standards vor, die von der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung…/… [ESMA] zu übernehmen sind und Folgendes betreffen:

3. Bis zum ...* schlägt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) Entwürfe technischer Aufsichtstandards vor, die von der Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. …/2010 [ESMA] zu übernehmen sind und Folgendes betreffen:

 

_________________

* ABl. bitte Datum eintragen: 9 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 22a

 

Laufende Überprüfung von Ratings

 

1. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) nimmt während des laufenden Betriebs von Ratingagenturen stichprobenartig ohne weitere Ankündigung Überprüfungen von Ratings vor, die von nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden. Dazu fordert die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) diese betroffene Ratingagentur auf, alle für die Erstellung der betreffenden Ratings genutzten Informationen und einen ausführlichen Bericht über die Methode des Ratings zu übermitteln. Die Ratingagentur übermittelt die Informationen und den Bericht innerhalb von höchstens drei Werktagen nach einer solchen Aufforderung.

 

2. Die in Absatz 1 genannte Überprüfung dient der Feststellung, ob die Ratings nach wissenschaftlich tragfähigen Kriterien verantwortungsvoll und dieser Verordnung entsprechend erstellt wurden.

 

3. Stellt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) bei der Überprüfung der Ratings Verstöße gegen diese Verordnung fest, so kann sie je nach Schwere des Verstoßes

 

a) die Ratingagentur auffordern, die Umstände zu erläutern,

 

b) weitere Informationen von der Ratingagentur anfordern,

 

c) weitere von der Ratingagentur erstellte Ratings überprüfen oder

 

d) weiter gehende Maßnahmen ergreifen, wie etwa eine umfassende Prüfung der Ratingagentur.“

Begründung

Ratingagenturen übernehmen mit Basel II/Basel III hoheitliche Aufgaben. Diese Verordnung unterstellt sie zwar einer gewissen Aufsicht, die Ratings selbst aber werden nicht auf ihre Aussagekraft und Fundierung überprüft. Die Finanzkrise jedoch hat gezeigt, dass dies dringend angezeigt ist.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen weder die ESMA noch andere Behörden der Mitgliedstaaten Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen weder die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) noch die Kommission oder andere Behörden der Mitgliedstaaten Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 23a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei einem Ersuchen um Informationen im Sinne von Absatz 1 nimmt die ESMA auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage Bezug und erläutert den Zweck des Ersuchens sowie die Art der gewünschten Informationen. Auch legt sie die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind. Darüber hinaus nennt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) die in Artikel 36b festgelegten Strafen für den Fall, dass die angeforderten Informationen unvollständig oder die Antworten auf die Fragen nicht korrekt oder irreführend sind.

2. Bei einem Ersuchen um Informationen im Sinne von Absatz 1 nimmt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage Bezug und erläutert den Zweck des Ersuchens sowie die Art der gewünschten Informationen. Auch legt sie die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind. Darüber hinaus nennt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) die in Artikel 36b festgelegten Strafen für den Fall, dass die angeforderten Informationen unvollständig oder die Antworten auf die Fragen nicht korrekt oder irreführend sind. Gegebenenfalls spezifiziert die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) die gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] verfügbaren Rechtsmittel sowie das Recht zur Klage gegen verhängte Geldstrafen beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 23b – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Mangels Unionsbestimmungen, die auf die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) Anwendung finden, erfolgen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Untersuchungen im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie durchgeführt werden.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 23c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort mit oder ohne Ankündigung in den Räumlichkeiten der in Artikel 23a genannten Personen durchführen.

1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) alle erforderlichen Prüfungen vor Ort mit Ankündigung in den Räumlichkeiten der in Artikel 23a genannten Personen durchführen.

 

Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) kann auch ohne Ankündigung Prüfungen vor Ort vornehmen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit dieser Prüfungen dies erfordern und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) einen begründeten Verdacht hat, dass

 

a) der Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder

 

b) davon auszugehen ist, dass die Beweise im Zusammenhang mit einem solchen Verstoß vernichtet werden können.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 23c – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bestellte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung sowie die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall genannt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, über die Prüfung rechtzeitig vor deren Beginn.

3. Die Bediensteten der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bestellte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung, die mit ihrer Durchführung betrauten Personen und deren Stellung innerhalb der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) sowie die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall genannt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, über die Prüfung rechtzeitig vor deren Beginn.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 23c – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Bediensteten der ESMA sowie die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, entsprechend ermächtigten oder bestellten Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA ihre Bediensteten und sonstige von ihr ermächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse.

5. Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, oder von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder benannte Personen unterstützen auf Ersuchen der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) die Bediensteten der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) und sonstige von ihr ermächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats können auf Antrag auch an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Hat die ESMA festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur gegen die in Anhang III genannten Verpflichtungen verstößt, kann sie einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse fassen:

1. Hat die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur gegen Vorschriften dieser Verordnung, einschließlich der in Anhang III genannten Vorschriften verstößt, kann sie einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse fassen:

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bevor die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) die Beschlüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c fasst, informiert sie die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) entsprechend.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 24 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die ESMA kann den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.

Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) kann von sich aus oder auf Antrag der Europäischen Aufsichtsbehörde (Bankaufsichtsbehörde) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 24 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Teilt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) ihren gemäß Unterabsatz 1 gefassten Beschluss mit, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr Recht, Beschwerde bei der Beschwerdekammer und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach den Artikeln 60 bzw. 61 der Verordnung (EU) Nr. .../2010 [ESMA] einzulegen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die ESMA und die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist.

Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung und der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 27 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA und einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

1. Die zuständigen Behörden übermitteln der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) und einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen sektoriellen Vorschriften erforderlichen Informationen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtbehörde) übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit den Ratingagenturen, die auf dem Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten tätig sind, für relevant erachtet.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die ESMA kann spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen Aufsichtsaufgaben können insbesondere Informationsersuchen gemäß Artikel 23a und Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 23c Absatz 6 zählen.

Die die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) kann spezifische nicht wesentliche und operative Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren, wobei sie genaue Anweisungen zu der Wahrnehmung der genannten Aufgaben abgibt. Zu diesen Aufsichtsaufgaben können insbesondere Informationsersuchen gemäß Artikel 23a und Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 23c Absatz 6 zählen.

Die Delegierung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA.

Die Delegierung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde). Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung, Entscheidungsbefugnisse, einschließlich der Befugnis zur endgültigen Bewertung und zu Folgebeschlüssen im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden. Eine Delegierung kann jederzeit widerrufen werden.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sollte die ESMA der Auffassung sein, dass das Ersuchen nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie die mitteilende zuständige Behörde darüber. Sollte die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt halten, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung.

Ist die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) der Auffassung, dass das Ersuchen nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie die mitteilende zuständige Behörde darüber schriftlich unter Angabe von Gründen. Hält die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Auf Ersuchen der ESMA kann die Kommission einer Ratingagentur per Beschluss eine Geldbuße auferlegen, wenn die Ratingagentur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang III genannten Verstöße begangen hat.

1. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) kann einer Ratingagentur eine Geldbuße auferlegen, wenn die Ratingagentur vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich einen der in Anhang III genannten Verstöße, begangen hat.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Unbeschadet Absatz 2 hat der Betrag der Geldbuße für den Fall, dass die Ratingagentur direkt oder indirekt einen erheblichen Finanzgewinn aus dem Verstoß gezogen hat, diesem Gewinn zumindest zu entsprechen.

3. Unbeschadet Absatz 2 muss der Betrag der Geldbuße für den Fall, dass die Ratingagentur direkt oder indirekt einen erheblichen Finanzgewinn aus dem Verstoß gezogen hat, diesen Gewinn übersteigen.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36a – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Im Rahmen delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 38a nimmt die Kommission detaillierte Vorschriften für die Umsetzung dieses Artikels an, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

4. Im Rahmen delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 38a nimmt die Kommission unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen detaillierte Vorschriften für die Umsetzung dieses Artikels an, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36a – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) detaillierte Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbuße;

a) die Einzelfaktoren für die Berechnung der Geldbuße nach Absatz 2, die jedem der folgenden Kriterien zuzuordnen sind:

 

(i) der Dauer und der Häufigkeit des Verstoßes;

 

(ii) dem Gesichtspunkt, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren oder in den Managementsystemen oder den internen Kontrollen der Ratingagentur aufgedeckt hat;

 

(iii) der Tatsache, ob ein Finanzverbrechen erleichtert oder verursacht wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

 

(iv) dem Umfang des Verlusts oder des Risikos eines Verlusts für die Anleger;

 

(v) den möglichen Auswirkungen des Verstoßes auf die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings;

 

(vi) dem Gesichtspunkt, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig oder unabsichtlich begangen wurde;

 

(vii) der Höhe des Gewinns oder Verlusts, der direkt oder indirekt erzielt bzw. vermieden wurde oder werden sollte;

 

(viii) der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden Ratingagentur, des betreffenden Emittenten eines strukturierten Finanzinstruments oder des betreffenden verbundenen Dritten;

 

(ix) dem Gesichtspunkt, ob der Geschäftsleitung der Ratingagentur, des Emittenten eines strukturierten Finanzinstruments oder des verbundenen Dritten der Verstoß oder die Möglichkeit eines Verstoßes bewusst war.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) hat die Kommission bei der Ausarbeitung der in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte zu unterstützen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36a – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a erlässt die Kommission nach Maßgabe der Artikel 38b und 38c detaillierte Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels, in denen eine Liste von Geldbußen für die in Anhang III aufgeführten Verstöße und die Höchstgrenzen dieser Geldbußen festgelegt werden.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36b – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Auf Ersuchen der ESMA kann die Kommission den in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen per Beschluss Zwangsgelder auferlegen, um sie zu Folgendem zu verpflichten:

1. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) kann den in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen in Zwangsgelder auferlegen, um sie zu Folgendem zu verpflichten:

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß Artikel 36a und Artikel 36b gibt die Kommission den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu den Fragen, in denen die Kommission eine gegenteilige Meinung vertritt, angehört zu werden. Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Personen äußern konnten.

1. Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß Artikel 36a und Artikel 36b gibt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu den Fragen, in denen die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) eine gegenteilige Meinung vertritt, angehört zu werden. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) stützt ihre Beschlüsse nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Personen äußern konnten.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission.

2. Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die Akten der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde), vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde).

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36d – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder.

1. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36 e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 26

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 38a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnisse zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 36a Absatz 4 und Artikel 37 genannten delegierten Rechtsakte werden der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 36a Absatz 4 und Artikel 37 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für vier Jahre ab ...* übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 24.

 

________________________

* Bitte das Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung einfügen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 26

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 38b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen und legt die diesbezüglichen Gründe dar.

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse zu nennen, die widerrufen werden könnten.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 26

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 38c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 26

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 38c – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wenn nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, tritt der delegierte Rechtsakt zu dem in ihm genannten Termin in Kraft.

2. Hat bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 39a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 39a

 

Bericht der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde)

 

Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) bewertet bis zum 31. Dezember 2011 den Bedarf an Personal und Ressourcen, der sich aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Verordnung ergibt, und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.“

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 40a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sämtliche Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ob sie nun als zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats tätig waren oder nicht, oder ihren eventuell eingesetzten Kollegien übertragen wurden, werden [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] beendet.

1. Sämtliche Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ob sie nun als zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats tätig waren oder nicht, oder ihren eventuell eingesetzten Kollegien übertragen wurden, werden am 1. Juli 2011 beendet.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 40a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung werden von der ESMA am [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] übernommen.

2. Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung werden von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) am 1. Juli 2011 übernommen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 40a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandenen Aufzeichnungen und Arbeitspapiere [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] an die ESMA übermittelt werden. Diese zuständigen Behörden und Kollegien leisten der ESMA die erforderliche Unterstützung und Beratung, um einen wirksamen und effizienten Transfer und die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und Durchsetzung diesbezüglicher rechtlicher Vorschriften zu gewährleisten.

3. Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandenen Aufzeichnungen und Arbeitspapiere so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2011, an die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) übermittelt werden, um ein ordnungsgemäßes Verfahren zu fördern. Diese zuständigen Behörden und Kollegien gewähren der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) die erforderliche Unterstützung und Beratung, um einen wirksamen und effizienten Transfer und die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und Durchsetzung diesbezüglicher rechtlicher Vorschriften zu gewährleisten.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 40a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die ESMA ist der rechtmäßige Nachfolger der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die aus den in dieser Verordnung genannten Aufsichts- oder Rechtsdurchsetzungstätigkeiten vor dem [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] herrühren.

4. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) ist der rechtmäßige Nachfolger der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die aus den in dieser Verordnung genannten Aufsichts- oder Rechtsdurchsetzungstätigkeiten am 1. Juli 2011 herrühren.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 40a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Registrierungen von Ratingagenturen gemäß Kapitel I durch eine zuständige Behörde gemäß Absatz 1 behalten nach der Befugnisübertragung auf die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) ihre Gültigkeit.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 40a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ist eine richterliche Überprüfung eines von einer in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung gefassten Beschlusses am [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] noch nicht abgeschlossen, wird der Fall an den Gerichtshof verwiesen, es sei denn, das Urteil des Gerichts, das den Beschluss in dem Mitgliedstaat zu überprüfen hat, ist innerhalb von zwei Monaten nach [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] abzugeben.

5. Ist eine richterliche Überprüfung eines von einer in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung gefassten Beschlusses am 1. Juli 2011 noch nicht abgeschlossen, wird der Fall an den Gerichtshof verwiesen, es sei denn, das Urteil des Gerichts, das den Beschluss in dem Mitgliedstaat zu überprüfen hat, ist innerhalb von zwei Monaten nach dem 1. September 2011 abzugeben.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 40a – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Bis zum 1. Juli 2014 und innerhalb des Rahmens ihrer laufenden Beaufsichtigung führt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) mindestens eine Prüfung aller Ratingagenturen durch, die in ihre Aufsichtszuständigkeit fallen.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Anhang I – Abschnitt E – Titel II – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Abschnitt E Titel II Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„ba) eine Aufstellung über im Laufe des Jahres erstellte Ratings, aus der hervorgeht, wie groß der Anteil der unbeauftragten Ratings war.“

Begründung

Die regelmäßige Vorlage einer Aufstellung beauftragter gegenüber unbeauftragten Ratings dient der Kontrolle durch die ESMA, ob der erforderliche Anteil unbeauftragter Ratings erstellt wurde.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang II

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Anhang III – Titel III – Buchstabe m

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(m) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 4, wenn sie ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings nicht offenlegt.

(m) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 4, wenn sie ihre Grundsätze und Verfahren für Ratings nicht offenlegt.

Begründung

Die regelmäßige Vorlage einer Aufstellung beauftragter gegenüber unbeauftragten Ratings dient der Kontrolle durch die ESMA, ob der erforderliche Anteil unbeauftragter Ratings erstellt wurde.

BEGRÜNDUNG

Die weltweite Finanzkrise, zu der die Ratingagenturen ihren Teil beigetragen haben, hat die Notwendigkeit vor Augen geführt, die Ratingagenturen einem Kontroll- und Aufsichtsmechanismus zu unterwerfen.

Dieses Ziel lag 2009 dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über die Ratingagenturen zugrunde. Damit wurde die Einführung eines Systems zur Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen, die Ratings abgeben, die in der Europäischen Union genutzt werden, auf europäischer Ebene ermöglicht. Es wurde auch festgelegt, unter welchen Bedingungen Ratings, die von Agenturen von Drittländern abgegeben wurden, in der Europäischen Union genutzt werden können, wobei ein doppeltes System eingeführt wurde, das auf der Feststellung der Gleichwertigkeit und der Übernahme basiert.

Bei den Debatten, die dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorausgingen, hat der Berichterstatter nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer integrierten Aufsicht über die Ratingagenturen und einer EU-weiten gemeinsamen Kontrolle ihrer Produkte hingewiesen. Dieser Grundsatz wurde berücksichtigt, und die Kommission verpflichtete sich, einen Legislativvorschlag in diesem Sinne auszuarbeiten.

Die erzielte Einigung über die europäische Aufsichtsarchitektur, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird, ermöglicht nun die effektive Umsetzung der Aufsicht über die Ratingagenturen. In der Verordnung EG Nr. [...] zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) wird unterstrichen, dass diese Behörde eigene Aufsichtsbefugnisse ausüben wird, die sich insbesondere auf die Ratingagenturen richten.

Die Kommission hat am 2. Juni 2010 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgelegt. Dieser Vorschlag befasst sich im Wesentlichen mit der Organisation der Zulassung und Beaufsichtigung der Ratingagenturen durch die ESMA. Dieser werden eigene Aufsichtsbefugnisse, aber auch Untersuchungsbefugnisse übertragen, und sie kann bei Nichtanwendung dieser Verordnung Sanktionen verhängen.

Der Berichterstatter begrüßt den Ansatz der Kommission in dieser Frage sehr.

Der Berichterstatter schlägt vor, sich auf die Befassung der ESMA mit der Aufsicht über die Agenturen und auf die Festlegung ihrer neuen Aufgaben und ihrer neuen Befugnisse zu konzentrieren. Es kommt in der Tat entscheidend darauf an, dass die ESMA, sobald sie eingerichtet ist, ihre Zuständigkeiten wahrnehmen kann, um eine solide Aufsicht über die in der Europäischen Union tätigen Ratingagenturen und die Agenturen von Drittländern, deren Ratings in der Europäischen Union zugelassen werden, sicherzustellen.

Im Übrigen sei erwähnt, dass die Kommission im Jahr 2011 verschiedene ergänzende Maßnahmen zu den Ratings vorschlagen wird. Das Parlament wird in der Zwischenzeit einen Initiativbericht mit diesbezüglichen Vorschlägen annehmen.

Es sollte hervorgehoben werden, dass auch die Vereinigten Staaten beschlossen haben, strengere Aufsichtsbestimmungen in diesem Bereich einzuführen. Die Kommission hat diese im Hinblick auf die Vorbereitung einer späteren internationalen Harmonisierung berücksichtigt.

Angesichts dieser Sachlage beschränken sich die Änderungsanträge auf Präzisierungen oder Klarstellungen, insbesondere was die Befugnisse der ESMA in ihren Beziehungen zu den zuständigen einzelstaatlichen Behörden betrifft.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag von Lissabon neue Rechtsinstrumente vorsieht. Daher ermöglicht die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Anwendung von Artikel 290 des Vertrags die Einführung delegierter Rechtsakte, die an die Stelle der Komitologie treten. Dieses neue Verfahren wird eine bessere Kontrolle des Europäischen Parlaments über Rechtsakte sicherstellen, die dieses aus einleuchtenden Gründen der Effizienz der Kommission übertragen möchte.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (28.10.2010)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
(KOM(2010)0289 – C7‑0143/2010 – 2010/0160(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Klaus-Heiner Lehne

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Europäische Union sollte die Möglichkeit prüfen, eine öffentliche Europäische Ratingagentur einzurichten, deren oberstes Ziel die Erstellung eines unabhängigen, neutralen Ratings ist, ohne dabei von gewinnorientierten Erwägungen beeinflusst oder beeinträchtigt zu werden; diese sollte Kosten und Nutzen der Erstellung eines verbindlichen zweiten Ratings zu jedem Rating einer in der Europäischen Union registrierten und tätigen Ratingagentur in Erwägung ziehen.

Begründung

Die Branche der Ratingagenturen ist höchst konzentriert und nur wenige Unternehmen teilen sich den Markt. Diese Unternehmen sind privatwirtschaftlich und dementsprechend auf die Maximierung von Gewinnen ausgerichtet. Um Ratings zu gewährleisten, die frei vom Gewinnmaximierungsgedanken erstellt werden, sollte die Europäische Union die Errichtung einer öffentlichen Ratingagentur in Erwägung ziehen. Schon jetzt sind bei der EZB von den Nationalbanken der Mitgliedstaaten Bewertungsabteilungen eingerichtet. Ein zweites Rating einer öffentlichen Europäischen Ratingagentur sollte für mehr Sicherheit sorgen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde alle notwendigen Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern einholen können. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde bei der Durchsetzung derartiger Anfragen zu helfen.

(11) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde alle notwendigen Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern einholen können. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde bei der Durchsetzung derartiger Anfragen zu helfen, und dafür Sorge tragen, dass die benötigten Informationen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam ausüben zu können, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde das Recht haben, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, eine Gelegenheit zur Anhörung geben, um ihr Recht auf Verteidigung zu respektieren.

(12) Um ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam ausüben zu können, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde das Recht haben, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Verfahren das Recht auf Verteidigung der Personen und Rechnungsagenten, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, umfassend achten und dabei sicherstellen, dass kein Verstoß gegen das im Sitzmitgliedstaat geltende Berufsgeheimnis vorliegt.

Begründung

Das Berufsgeheimnis und der rechtlich privilegierte Status der Rechtsberufe stellen in den Mitgliedstaaten einen allgemein anerkannten Grundsatz dar. Jeder ist dazu berechtigt, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, und dies muss auf streng vertraulicher Grundlage geschehen. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts im Hinblick auf das Berufsgeheimnis dient dem rechtlichen Interesse der Verwaltung. Der EuGH hat in zwei Rechtssachen die Bedeutung der rechtlichen Privilegien für die Kontinuität von Rechtsverfahren betont. Eine zuständige Behörde, die mit den in dem Änderungsantrag vorgeschlagenen Befugnissen ausgestattet wäre, könnte die Vertraulichkeit und die Privilegien der Rechtsberufe erheblich aushöhlen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte der Kommission die Verhängung von Zwangsgeldern vorschlagen können. Damit sollte bezweckt werden, dass ein etwaiger von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festgestellter Verstoß beendet wird, ihr die von ihr angeforderten vollständigen und korrekten Informationen übermittelt werden, und sich Ratingagenturen sowie andere Personen einer Untersuchung stellen. Darüber hinaus sollte die Kommission zu Abschreckungszwecken und um Ratingagenturen zur Einhaltung der Verordnung anzumahnen auf Anfrage der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Geldbußen für den Fall verhängen können, dass gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde. Die Geldbuße sollte abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden Ratingagentur angemessen sein. Detaillierte Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbußen sowie der Verfahrensaspekte für Geldbußen sollten von der Kommission in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollen lediglich weiterhin befugt sein, die Vorschriften für die Strafen festzulegen und umzusetzen, die auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Finanzunternehmen anwendbar sind, von gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegebene Ratings lediglich zu Regulierungszwecken zu verwenden.

(15) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte Zwangsgelder verhängen können. Damit sollte bezweckt werden, dass ein etwaiger von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festgestellter Verstoß beendet wird, ihr die von ihr angeforderten vollständigen und korrekten Informationen übermittelt werden, und sich Ratingagenturen sowie andere Personen einer Untersuchung stellen. Darüber hinaus sollte die Kommission zu Abschreckungszwecken und um Ratingagenturen zur Einhaltung der Verordnung anzumahnen auf Anfrage der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Geldbußen für den Fall verhängen können, dass gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde. Die Geldbuße sollte abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden Ratingagentur angemessen sein. Detaillierte Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbußen sowie der Verfahrensaspekte für Geldbußen sollten von der Kommission in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollen lediglich weiterhin befugt sein, die Vorschriften für die Strafen festzulegen und umzusetzen, die auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Finanzunternehmen anwendbar sind, von gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegebene Ratings lediglich zu Regulierungszwecken zu verwenden.

Begründung

Wenn die ESMA befugt sein soll, Ratingagenturen unter anderem durch den Widerruf ihrer Registrierung (als härteste mögliche Maßnahme) zu sanktionieren, sollte nach dem Prinzip „mehr ist weniger“ auch eine Maßnahme wie die Verhängung von Zwangsgeldern in ihre Zuständigkeit fallen. Die Befugnis zur Verhängung von Zwangsgeldern in den Händen der ESMA zu belassen, würde auch zu vermehrter Objektivität beitragen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die Kommission sollte befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags im Hinblick auf die Änderung und weitere Spezifizierung der Kriterien anzunehmen, die bei der Bewertung der Gleichwertigkeit des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes zugrunde gelegt werden, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten, der Annahme einer Gebührenverordnung sowie der Änderung der Anhänge Rechnung zu tragen.

(18) Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten, der Annahme einer Gebührenverordnung sowie der Änderung der Anhänge Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung und weitere Spezifizierung der Kriterien anzunehmen, die bei der Bewertung der Gleichwertigkeit des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes zugrunde gelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt.

 

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine frühzeitige und laufende Übermittlung der Informationen und einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Erwägung 8 erhält folgende Fassung:

 

„(8) Ratingagenturen sollten den von der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO) herausgegebenen Verhaltenskodex für Ratingagenturen („IOSCO-Kodex“) anwenden. In ihrer Mitteilung über Ratingagenturen aus dem Jahr 2006 [11] forderte die Kommission den durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission [12] eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (nachstehend „CESR“ genannt) auf, die Einhaltung des IOSCO-Kodex zu überwachen und ihr jährlich über seine Ergebnisse Bericht zu erstatten.“

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 Buchstabe e

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 5 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission präzisiert die Kriterien nach Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c weiter oder ändert diese, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen werden aufgrund delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a erlassen und unterliegen den Bedingungen von Artikel 38b und Artikel 38c.

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte im Sinne dieses Artikels zu erlassen, mit denen die in den Buchstaben a, b und c dargelegten Kriterien weiter präzisiert oder geändert werden, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.“

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 6 – Absatz 4 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In Artikel 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

 

„(4) Die Ratingagenturen beziehen ihre Einkünfte von den Nutzern der Ratings. Sie erhalten keine Einkünfte von den bewerteten Unternehmen oder mit diesen verbundenen Dritten.“

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 7 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„5. Vergütung und Leistungsbewertung von Ratinganalysten und Personen, die Ratings genehmigen, dürfen nicht von den Einkünften abhängen, die die Ratingagentur von den bewerteten Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Dritten für über das Rating hinausgehende zusätzliche Dienstleistungen erhalten.“

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„5. Eine Ratingagentur überwacht die Ratings und überprüft ihre Ratings und Methoden laufend, mindestens jedoch halbjährlich, insbesondere dann, wenn wesentliche Änderungen eintreten, die Auswirkungen auf ein Rating haben könnten. Eine Ratingagentur trifft interne Vorkehrungen, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten auf Ratings überwacht werden.“

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die ESMA kann alle erheblichen Unterschiede in den von den einzelnen Ratingagenturen für das gleiche strukturierte Finanzinstrument abgegebenen Ratings prüfen und feststellen, ob gegebenenfalls Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.

Begründung

Unterschiede dieser Art stellen eine Gefahr für Anleger dar. Daher sollte die ESMA die Ursachen für ihr Auftreten feststellen und Maßnahmen ergreifen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8 b – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine Liste der strukturierten Finanzinstrumente, für die sie gerade ein Rating abgibt, wobei der Typ des strukturierten Finanzinstruments, der Name des Emittenten und der Beginn des Ratingverfahrens anzugeben sind;

a) eine Liste der strukturierten Finanzinstrumente, für die sie gerade ein Rating abgibt, wobei der Typ des strukturierten Finanzinstruments, der Name des Emittenten und der Beginn des Ratingverfahrens anzugeben sind, ebenso wie alle Informationen, die die betreffende Ratingagentur genutzt hat, um ein für ein strukturiertes Finanzinstrument abgegebenes Rating festzustellen und/oder zu überwachen;

Begründung

Ziel ist die Gewährleistung einer effizienten Überwachung unter Wahrung einer möglichst großen Transparenz.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 8 b – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Den zuständigen nationalen Behörden wird derselbe Zugang zu denselben Bedingungen gewährt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.

 

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden. Die Auslagerung wird offengelegt.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 10 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) „Eine Ratingagentur stellt sicher, dass sie den Namen der ESMA oder einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahe legt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der betreffenden Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.“

entfällt

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Artikel 13 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 13

Offenlegungsgebühren

 

Eine Ratingagentur stellt für die nach den Artikeln 8, 9, 10 Absatz 4 sowie nach den Artikeln 11 und 12 zur Verfügung gestellten Angaben keine Gebühren in Rechnung.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

 

„Artikel 13a

Rating-Gebühren

 

Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2012 einen Bericht vor, der eine Untersuchung über die Vor- und Nachteile einer möglichen Angleichung der Rating-Gebühren oder einer Kodifizierung eines festgesetzten Ratingsystems in der Union enthält. Die Kommission führt gegebenenfalls eine öffentliche Anhörung durch. Sie legt vor dem Hintergrund dieses Berichts gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor.“

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission nimmt eine Gebührenverordnung in Form von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 38a an. Die Gebührenverordnung bestimmt insbesondere die Art der Gebühren und die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind. Der Betrag einer einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr hat ihrer Größe und ihrer Wirtschaftskraft angemessen zu sein.

(2) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte im Sinne dieses Artikels im Hinblick auf eine Gebührenverordnung zu erlassen. Die Gebührenverordnung bestimmt insbesondere die Art der Gebühren und die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind. Der Betrag einer einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr hat ihrer Größe und ihrer Wirtschaftskraft angemessen zu sein.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Widerruf der Registrierung

Aufhebung, Nichtigerklärung und Widerruf der Registrierung

(1) Die ESMA widerruft die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese

a) ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat;

(1) Die ESMA hebt die Registrierung einer Ratingagentur auf, wenn diese ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat.

b) die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

Die ESMA erklärt die Registrierung einer Ratingagentur für nichtig, wenn diese die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat.

 

Die ESMA widerruft die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese

c) die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder

(i) die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder

d) in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausübung der Tätigkeit von Ratingagenturen verstoßen hat.

(ii) in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausübung der Tätigkeit von Ratingagenturen verstoßen hat.

(2) Vertritt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings verwendet werden, die Auffassung, dass eine der Bedingungen von Absatz 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern, zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung der betreffenden Ratingagentur nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.

(2) Vertritt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings verwendet werden, die Auffassung, dass eine der Bedingungen von Absatz 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern, zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder den Widerruf der Registrierung erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung der betreffenden Ratingagentur nicht aufzuheben, für nichtig zu erklären oder zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.

(3) Die Entscheidung über den Widerruf der Registrierung tritt unmittelbar in der gesamten Union in Kraft, vorbehaltlich der Übergangsfrist für die Verwendung von Ratings gemäß Artikel 24 Absatz 2.

(3) Die Entscheidung über die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder den Widerruf der Registrierung tritt unmittelbar in der gesamten Union in Kraft, vorbehaltlich der Übergangsfrist für die Verwendung von Ratings gemäß Artikel 24 Absatz 2.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 23 b – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die ESMA kann im Hinblick auf die in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen alle erforderlichen Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bestellte Personen befugt,

(1) Die ESMA kann im Hinblick auf die in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen alle zur Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bestellte Personen befugt,

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 23 b – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Mangels EU-Bestimmungen über die ESMA erfolgt die Untersuchung im Einklang mit den internen Vorschriften des Hoheitsgebiets, in dem sie durchgeführt wird.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 23 c – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bestellte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung sowie die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall genannt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, über die Prüfung rechtzeitig vor deren Beginn.

(3) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bestellte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung, die mit ihrer Durchführung betrauten Personen und deren Stellung innerhalb der Behörde sowie die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall genannt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, über die Prüfung rechtzeitig vor deren Beginn.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe aa (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Verhängung abschreckender Geldbußen und Zwangsgelder gemäß den Artikeln 36a und 36b;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 24 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) höchstens zehn Werktage, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden oder

a) höchstens zehn Werktage ab dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses auf der Website der ESMA gemäß Absatz 4, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden oder

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 24 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) höchstens drei Monate, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.

b) höchstens drei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses auf der Website der ESMA gemäß Absatz 4, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 24 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Im Fall einer Beschwerde gegen einen Beschluss über die Verhängung einer Sanktion ist die Veröffentlichung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung über diese Beschwerde auszusetzen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Auf Ersuchen der ESMA kann die Kommission einer Ratingagentur per Beschluss eine Geldbuße auferlegen, wenn die Ratingagentur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang III genannten Verstöße begangen hat.

(1) Die ESMA kann einer Ratingagentur eine Geldbuße auferlegen, wenn die Ratingagentur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang III genannten Verstöße begangen hat.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 4.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36 a – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Rahmen delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 38a nimmt die Kommission detaillierte Vorschriften für die Umsetzung dieses Artikels an, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

(4) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte über detaillierte Vorschriften für die Umsetzung dieses Artikels zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36 b – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Auf Ersuchen der ESMA kann die Kommission den in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen per Beschluss Zwangsgelder auferlegen, um sie zu Folgendem zu verpflichten:

(1) Die ESMA kann den in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen Zwangsgelder auferlegen, um sie zu Folgendem zu verpflichten:

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 4.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36 c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß Artikel 36a und Artikel 36b gibt die Kommission den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu den Fragen, in denen die Kommission eine gegenteilige Meinung vertritt, angehört zu werden. Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Personen äußern konnten.

(1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß Artikel 36a und Artikel 36b gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu den Fragen, in denen sie eine gegenteilige Meinung vertritt, angehört zu werden. Sie stützt ihre Beschlüsse nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Personen äußern konnten.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 4.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36 c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission.

(2) Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.“

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36 d – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder.

(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 4.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36 d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 36 da

 

Anhörungsverfahren

 

Die Kommission veröffentlicht vor dem 1. Juni 2011 einen Beschluss zur Festlegung der Vorschriften im Zusammenhang mit

 

a) dem unabhängigen Beratungsausschuss, der angehört wird, bevor die ESMA einen Beschluss nach Artikel 24 fasst und bevor die Kommission einen Beschluss nach den Artikeln 36a und 36b fasst;

 

b) dem Beamten, der die Anhörung durchführt und die Achtung des Rechts auf Anhörung in Verfahren mit Beteiligung der ESMA und/oder der Kommission gemäß dieser Verordnung wirksam sicherstellt.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 36 e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 4.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 25

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann die Anhänge im Rahmen delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 38a und vorbehaltlich der Bedingungen von Artikel 38b und Artikel 38c ändern, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, einschließlich der internationalen Entwicklungen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente.

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte im Sinne dieses Artikels im Hinblick auf Änderungen der Anhänge zu erlassen, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, einschließlich der internationalen Entwicklungen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 26

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 38 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

26. Folgende Artikel 38a, 38b und 38c werden eingefügt:

„Übertragene Befugnisse

26. Der folgende Artikel 38a wird eingefügt:

Artikel 38a

„Artikel 38a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnisse zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 36a Absatz 4 und Artikel 37 genannten delegierten Rechtsakte werden der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(1) Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

(2) Die Befugnisse werden auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegen den in Artikel 38b und Artikel 38c festgelegten Bedingungen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 36a Absatz 4 und Artikel 37 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

 

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

(5) Ein gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 36a Absatz 4 und Artikel 37 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten Einwände erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 26

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 38 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 38b

Widerruf der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 36a Absatz 4 und Artikel 37 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

entfällt

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen und legt die diesbezüglichen Gründe dar.

 

(3) Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 26

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 38 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 38c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

entfällt

(2) Wenn nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, tritt der delegierte Rechtsakt zu dem in ihm genannten Termin in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, sofern das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.

 

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, erläutert die diesbezüglichen Gründe.“

 

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Anhang VI – Teil 3 – Ziffer 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

 

Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

 

1. In Teil 3 erhält Ziffer 1 Absatz 2 folgende Fassung:

 

2. Ein Kreditinstitut, das die von einer anerkannten Ratingagentur ausgegebenen Ratings für eine bestimmte Forderungsklasse heranzieht, muss diese Ratings durchgängig auf sämtliche zu dieser Klasse gehörende Forderungen anwenden. Zusätzlich dazu muss das Kreditinstitut mindestens ein unbeauftragtes Rating heranziehen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Anhang I – Abschnitt B – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Abschnitt B wird Absatz 2 gestrichen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0289 – C7-0143/2010 – 2010/0160(COD)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

23.6.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Klaus-Heiner Lehne

23.6.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.9.2010

 

 

 

Datum der Annahme

27.10.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Marielle Gallo, Daniel Hannan, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Kurt Lechner, Angelika Niebler

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0289 – C7-0143/2010 – 2010/0160(COD)

Datum der Konsultation des EP

2.6.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

23.6.2010

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

23.6.2010

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jean-Paul Gauzès

15.6.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

8.7.2010

5.10.2010

26.10.2010

9.11.2010

Datum der Annahme

22.11.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

4

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Olle Schmidt, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Herbert Dorfmann, Sari Essayah, Ashley Fox, Robert Goebbels, Enrique Guerrero Salom, Sophia in ‘t Veld, Gay Mitchell, Gianni Pittella

Datum der Einreichung

25.11.2010