BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
25.11.2010 - (KOM(2010)0289 – C7‑0143/2010 – 2010/0160(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Jean-Paul Gauzès
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
(KOM(2010)0289 – C7‑0143/2010 – 2010/0160(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0289),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0143/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom …,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7‑0340/2010),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities - ESA) zusammenarbeiten, d.h. der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority - EIOPA). Durch ihre Einrichtung sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen durch die Einsetzung von Aufsichtskollegien gestärkt und europäisch einheitliche Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollte. Darüber hinaus sollte die Kommission weiterhin befugt sein, die Verträge rechtlich durchzusetzen, insbesondere aber Titel VII Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die gemeinsamen Wettbewerbsregeln gemäß den Bestimmungen, die zur ihrer Umsetzung angenommen wurden. |
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities - ESA) zusammenarbeiten, d.h. der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung). Durch ihre Einrichtung sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen durch die Einsetzung von Aufsichtskollegien gestärkt und europäisch einheitliche Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollte. Darüber hinaus sollte die Kommission weiterhin befugt sein, die Verträge rechtlich durchzusetzen, insbesondere aber Titel VII Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die gemeinsamen Wettbewerbsregeln gemäß den Bestimmungen, die zur ihrer Umsetzung angenommen wurden. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) ist inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates¹ errichtet worden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
_________________________ ¹ ABl. L … | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Der Tätigkeitsbereich der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde sollte klar festgelegt werden, so dass die Finanzmarktteilnehmer die für die Tätigkeit der Ratingagenturen zuständige Behörde ermitteln können. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte mit allgemeinen Kompetenzen auf dem Gebiet der Registrierung und laufenden Beaufsichtigung registrierter Ratingagenturen ausgestattet sein. |
(4) Der Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) sollte klar festgelegt werden, so dass die Finanzmarktteilnehmer die für die Tätigkeit der Ratingagenturen zuständige Behörde ermitteln können. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) sollte die ausschließliche Zuständigkeit für die Registrierung und laufende Beaufsichtigung registrierter Ratingagenturen besitzen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Um den Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen auszubauen, mögliche Interessenkonflikte aufgrund des „Modells des zahlenden Emittenten“ vermeiden zu helfen, die im Hinblick auf das Rating für strukturierte Finanzinstrumente besonders ausgeprägt sind, und um die Transparenz sowie die Qualität der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente zu erhöhen, sollten registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen berechtigt sein, Zugang zu einer Liste strukturierter Finanzinstrumente zu haben, die von ihren Wettbewerbern bewertet werden. Die Informationen über dieses Rating sollten vom Emittenten oder einem verbundenen Dritten für die Zwecke der Abgabe unbeauftragter miteinander im Wettbewerb stehender Ratings für strukturierte Finanzinstrumente beigebracht werden. Die Abgabe solch unbeauftragter Ratings sollte die Verwendung von mehr als einem Rating pro strukturiertem Finanzinstrument fördern. Der Zugang zu den Websites sollte nur dann gewährt werden, wenn eine Ratingagentur die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen gewährleisten kann. |
(5) Um den Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen auszubauen, mögliche Interessenkonflikte aufgrund des „Modells des zahlenden Emittenten“ vermeiden zu helfen, die im Hinblick auf das Rating für Finanzinstrumente besonders ausgeprägt sind, und um die Transparenz sowie die Qualität der Ratings für Finanzinstrumente zu erhöhen, sollten registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen Zugang zu Informationen über Finanzinstrumente, die von ihren bestellten Wettbewerbern bewertet werden, haben, um auf eigene Initiative Ratings durchführen zu können. Die Abgabe solch unbeauftragter Ratings sollte die Verwendung von mehr als einem Rating pro Finanzinstrument fördern. Der Zugang zu den Websites sollte nur dann gewährt werden, wenn eine Ratingagentur die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen gewährleisten kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde alle notwendigen Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern einholen können. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde bei der Durchsetzung derartiger Anfragen zu helfen. |
(11) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) alle notwendigen Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern einholen können. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) bei der Durchsetzung derartiger Anfragen zu helfen, und dafür Sorge tragen, dass die benötigten Informationen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Um ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam ausüben zu können, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde das Recht haben, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, eine Gelegenheit zur Anhörung geben, um ihr Recht auf Verteidigung zu respektieren. |
(12) Um ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam ausüben zu können, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) das Recht haben, unangekündigte Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, eine Gelegenheit zur Anhörung geben, um ihr Recht auf Verteidigung zu respektieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Die zuständigen Behörden sollten die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten. Letztere kann spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständigen Behörden delegieren, wie z. B. für den Fall, dass eine Aufsichtsaufgabe Kenntnisse der Bedingungen vor Ort und entsprechende Erfahrungen voraussetzt, die auf nationaler Ebene leichter verfügbar sind. Zu den möglichen Aufgaben, die delegiert werden können, zählen die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Prüfungen vor Ort, die Bewertung des Antrags auf Registrierung, aber auch spezifische Aufgaben der alltäglichen Aufsicht. Die Einzelheiten einer solchen Delegierung, einschließlich der Verfahren und eines eventuellen Ausgleichs für die zuständigen nationalen Behörden, sind in den Leitlinien festzulegen. |
(13) Die zuständigen Behörden sollten alle nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen übermitteln und mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) zusammenarbeiten. Letztere kann spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständigen Behörden delegieren, wie z. B. für den Fall, dass eine Aufsichtsaufgabe Kenntnisse der Bedingungen vor Ort und entsprechende Erfahrungen voraussetzt, die auf nationaler Ebene leichter verfügbar sind. Zu den möglichen Aufgaben, die delegiert werden können, zählen die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Prüfungen vor Ort, die Bewertung des Antrags auf Registrierung, aber auch spezifische Aufgaben der alltäglichen Aufsicht. Die Einzelheiten einer solchen Delegierung, einschließlich der Verfahren und eines eventuellen Ausgleichs für die zuständigen nationalen Behörden, sind in den Leitlinien festzulegen. Für Ratingagenturen, deren Umsatz weniger als [...] beträgt, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) ebenfalls einen Teil ihrer Aufsichtsaufgaben auf die zuständigen Behörden übertragen können. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung sollten nicht Gegenstand einer solchen Übertragung sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte der Kommission die Verhängung von Zwangsgeldern vorschlagen können. Damit sollte bezweckt werden, dass ein etwaiger von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festgestellter Verstoß beendet wird, ihr die von ihr angeforderten vollständigen und korrekten Informationen übermittelt werden, und sich Ratingagenturen sowie andere Personen einer Untersuchung stellen. Darüber hinaus sollte die Kommission zu Abschreckungszwecken und um Ratingagenturen zur Einhaltung der Verordnung anzumahnen auf Anfrage der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Geldbußen für den Fall verhängen können, dass gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde. Die Geldbuße sollte abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden Ratingagentur angemessen sein. Detaillierte Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbußen sowie der Verfahrensaspekte für Geldbußen sollten von der Kommission in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollen lediglich weiterhin befugt sein, die Vorschriften für die Strafen festzulegen und umzusetzen, die auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Finanzunternehmen anwendbar sind, von gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegebene Ratings lediglich zu Regulierungszwecken zu verwenden. |
(15) Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) sollte Zwangsgelder verhängen können. Damit sollte bezweckt werden, dass ein etwaiger von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde) festgestellter Verstoß beendet wird, ihr die von ihr angeforderten vollständigen und korrekten Informationen übermittelt werden, und sich Ratingagenturen sowie andere Personen einer Untersuchung stellen. Darüber hinaus sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) zu Abschreckungszwecken und um Ratingagenturen zur Einhaltung der Verordnung anzumahnen, Geldbußen für den Fall verhängen können, dass gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde. Die Geldbuße sollte abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden Ratingagentur angemessen sein. Detaillierte Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbußen sowie der Verfahrensaspekte für Geldbußen sollten von der Kommission in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollen lediglich weiterhin befugt sein, die Vorschriften für die Strafen festzulegen und umzusetzen, die auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Finanzunternehmen anwendbar sind, von gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegebene Ratings lediglich zu Regulierungszwecken zu verwenden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 17 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(17a) Die von der zuständigen Behörde bewilligte Registrierung einer Ratingagentur sollte nach der Übertragung der Aufsichtsbefugnisse von den zuständigen Behörden auf die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) in der gesamten Union gültig bleiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es soll klargestellt werden, dass neue Registrierungen bzw. Zweitregistrierungen nicht erforderlich sind, wenn die ESMA im Januar 2011 ihre Aufgaben übernimmt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 18 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(18a) Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte eine frühzeitige und kontinuierliche Übermittlung von Informationen einschlägiger Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sicherstellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 18 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(18b) Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben können. Bei wesentlichen Bedenken sollte es möglich sein, diese Frist auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate zu verlängern. Das Europäische Parlament und der Rat sollten den anderen Organen auch mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Solch eine frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angezeigt, wenn Fristen eingehalten werden müssen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Basisrechtsakt Zeitpläne für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission vorsieht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 18 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(18c) In der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8a – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8a – Absatz 2 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8 a – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8a – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8a – Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8a – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8a – Absatz 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8b – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8b – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8b – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8b – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8b – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8b – Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 14 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 15 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 16 –Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 16 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 17 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 17 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 18 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 18 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 18 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 19 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Titel III – Kapitel II – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 21 – Absatz 2 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 21 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 21 – Absatz 3 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 22 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ratingagenturen übernehmen mit Basel II/Basel III hoheitliche Aufgaben. Diese Verordnung unterstellt sie zwar einer gewissen Aufsicht, die Ratings selbst aber werden nicht auf ihre Aussagekraft und Fundierung überprüft. Die Finanzkrise jedoch hat gezeigt, dass dies dringend angezeigt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 23 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 23a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 23b – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 23c – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 23c – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 23c – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 24 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 24 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 24 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 17 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 17 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 27 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 17 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 27 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 19 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 19 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36a – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36a – Absatz 4 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36a – Absatz 4 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36a – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36a – Absatz 4 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36b – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36c – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36c – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36d – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36 e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 26 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 38a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 26 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 38b – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 26 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 38c – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 26 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 38c – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 39a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 29 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 40a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 29 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 40a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 29 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 40a – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 29 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 40a – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 29 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 40a – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 29 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 40a – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 29 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 40a – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang I – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Anhang I – Abschnitt E – Titel II – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die regelmäßige Vorlage einer Aufstellung beauftragter gegenüber unbeauftragten Ratings dient der Kontrolle durch die ESMA, ob der erforderliche Anteil unbeauftragter Ratings erstellt wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang II Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Anhang III – Titel III – Buchstabe m | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die regelmäßige Vorlage einer Aufstellung beauftragter gegenüber unbeauftragten Ratings dient der Kontrolle durch die ESMA, ob der erforderliche Anteil unbeauftragter Ratings erstellt wurde. |
BEGRÜNDUNG
Die weltweite Finanzkrise, zu der die Ratingagenturen ihren Teil beigetragen haben, hat die Notwendigkeit vor Augen geführt, die Ratingagenturen einem Kontroll- und Aufsichtsmechanismus zu unterwerfen.
Dieses Ziel lag 2009 dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über die Ratingagenturen zugrunde. Damit wurde die Einführung eines Systems zur Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen, die Ratings abgeben, die in der Europäischen Union genutzt werden, auf europäischer Ebene ermöglicht. Es wurde auch festgelegt, unter welchen Bedingungen Ratings, die von Agenturen von Drittländern abgegeben wurden, in der Europäischen Union genutzt werden können, wobei ein doppeltes System eingeführt wurde, das auf der Feststellung der Gleichwertigkeit und der Übernahme basiert.
Bei den Debatten, die dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorausgingen, hat der Berichterstatter nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer integrierten Aufsicht über die Ratingagenturen und einer EU-weiten gemeinsamen Kontrolle ihrer Produkte hingewiesen. Dieser Grundsatz wurde berücksichtigt, und die Kommission verpflichtete sich, einen Legislativvorschlag in diesem Sinne auszuarbeiten.
Die erzielte Einigung über die europäische Aufsichtsarchitektur, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird, ermöglicht nun die effektive Umsetzung der Aufsicht über die Ratingagenturen. In der Verordnung EG Nr. [...] zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) wird unterstrichen, dass diese Behörde eigene Aufsichtsbefugnisse ausüben wird, die sich insbesondere auf die Ratingagenturen richten.
Die Kommission hat am 2. Juni 2010 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgelegt. Dieser Vorschlag befasst sich im Wesentlichen mit der Organisation der Zulassung und Beaufsichtigung der Ratingagenturen durch die ESMA. Dieser werden eigene Aufsichtsbefugnisse, aber auch Untersuchungsbefugnisse übertragen, und sie kann bei Nichtanwendung dieser Verordnung Sanktionen verhängen.
Der Berichterstatter begrüßt den Ansatz der Kommission in dieser Frage sehr.
Der Berichterstatter schlägt vor, sich auf die Befassung der ESMA mit der Aufsicht über die Agenturen und auf die Festlegung ihrer neuen Aufgaben und ihrer neuen Befugnisse zu konzentrieren. Es kommt in der Tat entscheidend darauf an, dass die ESMA, sobald sie eingerichtet ist, ihre Zuständigkeiten wahrnehmen kann, um eine solide Aufsicht über die in der Europäischen Union tätigen Ratingagenturen und die Agenturen von Drittländern, deren Ratings in der Europäischen Union zugelassen werden, sicherzustellen.
Im Übrigen sei erwähnt, dass die Kommission im Jahr 2011 verschiedene ergänzende Maßnahmen zu den Ratings vorschlagen wird. Das Parlament wird in der Zwischenzeit einen Initiativbericht mit diesbezüglichen Vorschlägen annehmen.
Es sollte hervorgehoben werden, dass auch die Vereinigten Staaten beschlossen haben, strengere Aufsichtsbestimmungen in diesem Bereich einzuführen. Die Kommission hat diese im Hinblick auf die Vorbereitung einer späteren internationalen Harmonisierung berücksichtigt.
Angesichts dieser Sachlage beschränken sich die Änderungsanträge auf Präzisierungen oder Klarstellungen, insbesondere was die Befugnisse der ESMA in ihren Beziehungen zu den zuständigen einzelstaatlichen Behörden betrifft.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag von Lissabon neue Rechtsinstrumente vorsieht. Daher ermöglicht die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Anwendung von Artikel 290 des Vertrags die Einführung delegierter Rechtsakte, die an die Stelle der Komitologie treten. Dieses neue Verfahren wird eine bessere Kontrolle des Europäischen Parlaments über Rechtsakte sicherstellen, die dieses aus einleuchtenden Gründen der Effizienz der Kommission übertragen möchte.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (28.10.2010)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
(KOM(2010)0289 – C7‑0143/2010 – 2010/0160(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Klaus-Heiner Lehne
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5a) Die Europäische Union sollte die Möglichkeit prüfen, eine öffentliche Europäische Ratingagentur einzurichten, deren oberstes Ziel die Erstellung eines unabhängigen, neutralen Ratings ist, ohne dabei von gewinnorientierten Erwägungen beeinflusst oder beeinträchtigt zu werden; diese sollte Kosten und Nutzen der Erstellung eines verbindlichen zweiten Ratings zu jedem Rating einer in der Europäischen Union registrierten und tätigen Ratingagentur in Erwägung ziehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Branche der Ratingagenturen ist höchst konzentriert und nur wenige Unternehmen teilen sich den Markt. Diese Unternehmen sind privatwirtschaftlich und dementsprechend auf die Maximierung von Gewinnen ausgerichtet. Um Ratings zu gewährleisten, die frei vom Gewinnmaximierungsgedanken erstellt werden, sollte die Europäische Union die Errichtung einer öffentlichen Ratingagentur in Erwägung ziehen. Schon jetzt sind bei der EZB von den Nationalbanken der Mitgliedstaaten Bewertungsabteilungen eingerichtet. Ein zweites Rating einer öffentlichen Europäischen Ratingagentur sollte für mehr Sicherheit sorgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde alle notwendigen Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern einholen können. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde bei der Durchsetzung derartiger Anfragen zu helfen. |
(11) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde alle notwendigen Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern einholen können. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde bei der Durchsetzung derartiger Anfragen zu helfen, und dafür Sorge tragen, dass die benötigten Informationen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Um ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam ausüben zu können, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde das Recht haben, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, eine Gelegenheit zur Anhörung geben, um ihr Recht auf Verteidigung zu respektieren. |
(12) Um ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam ausüben zu können, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde das Recht haben, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Verfahren das Recht auf Verteidigung der Personen und Rechnungsagenten, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, umfassend achten und dabei sicherstellen, dass kein Verstoß gegen das im Sitzmitgliedstaat geltende Berufsgeheimnis vorliegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Berufsgeheimnis und der rechtlich privilegierte Status der Rechtsberufe stellen in den Mitgliedstaaten einen allgemein anerkannten Grundsatz dar. Jeder ist dazu berechtigt, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, und dies muss auf streng vertraulicher Grundlage geschehen. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts im Hinblick auf das Berufsgeheimnis dient dem rechtlichen Interesse der Verwaltung. Der EuGH hat in zwei Rechtssachen die Bedeutung der rechtlichen Privilegien für die Kontinuität von Rechtsverfahren betont. Eine zuständige Behörde, die mit den in dem Änderungsantrag vorgeschlagenen Befugnissen ausgestattet wäre, könnte die Vertraulichkeit und die Privilegien der Rechtsberufe erheblich aushöhlen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte der Kommission die Verhängung von Zwangsgeldern vorschlagen können. Damit sollte bezweckt werden, dass ein etwaiger von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festgestellter Verstoß beendet wird, ihr die von ihr angeforderten vollständigen und korrekten Informationen übermittelt werden, und sich Ratingagenturen sowie andere Personen einer Untersuchung stellen. Darüber hinaus sollte die Kommission zu Abschreckungszwecken und um Ratingagenturen zur Einhaltung der Verordnung anzumahnen auf Anfrage der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Geldbußen für den Fall verhängen können, dass gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde. Die Geldbuße sollte abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden Ratingagentur angemessen sein. Detaillierte Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbußen sowie der Verfahrensaspekte für Geldbußen sollten von der Kommission in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollen lediglich weiterhin befugt sein, die Vorschriften für die Strafen festzulegen und umzusetzen, die auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Finanzunternehmen anwendbar sind, von gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegebene Ratings lediglich zu Regulierungszwecken zu verwenden. |
(15) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte Zwangsgelder verhängen können. Damit sollte bezweckt werden, dass ein etwaiger von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festgestellter Verstoß beendet wird, ihr die von ihr angeforderten vollständigen und korrekten Informationen übermittelt werden, und sich Ratingagenturen sowie andere Personen einer Untersuchung stellen. Darüber hinaus sollte die Kommission zu Abschreckungszwecken und um Ratingagenturen zur Einhaltung der Verordnung anzumahnen auf Anfrage der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Geldbußen für den Fall verhängen können, dass gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde. Die Geldbuße sollte abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden Ratingagentur angemessen sein. Detaillierte Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbußen sowie der Verfahrensaspekte für Geldbußen sollten von der Kommission in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollen lediglich weiterhin befugt sein, die Vorschriften für die Strafen festzulegen und umzusetzen, die auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Finanzunternehmen anwendbar sind, von gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegebene Ratings lediglich zu Regulierungszwecken zu verwenden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn die ESMA befugt sein soll, Ratingagenturen unter anderem durch den Widerruf ihrer Registrierung (als härteste mögliche Maßnahme) zu sanktionieren, sollte nach dem Prinzip „mehr ist weniger“ auch eine Maßnahme wie die Verhängung von Zwangsgeldern in ihre Zuständigkeit fallen. Die Befugnis zur Verhängung von Zwangsgeldern in den Händen der ESMA zu belassen, würde auch zu vermehrter Objektivität beitragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Die Kommission sollte befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags im Hinblick auf die Änderung und weitere Spezifizierung der Kriterien anzunehmen, die bei der Bewertung der Gleichwertigkeit des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes zugrunde gelegt werden, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten, der Annahme einer Gebührenverordnung sowie der Änderung der Anhänge Rechnung zu tragen. |
(18) Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten, der Annahme einer Gebührenverordnung sowie der Änderung der Anhänge Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung und weitere Spezifizierung der Kriterien anzunehmen, die bei der Bewertung der Gleichwertigkeit des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes zugrunde gelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine frühzeitige und laufende Übermittlung der Informationen und einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Buchstabe e Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 5 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 6 – Absatz 4 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 7 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8 a – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiede dieser Art stellen eine Gefahr für Anleger dar. Daher sollte die ESMA die Ursachen für ihr Auftreten feststellen und Maßnahmen ergreifen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8 b – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ziel ist die Gewährleistung einer effizienten Überwachung unter Wahrung einer möglichst großen Transparenz. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 8 b – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 10 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 13 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 19 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 23 b – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 23 b – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 23 c – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe aa (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 24 – Absatz 3 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 24 – Absatz 3 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 24 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36 a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 4. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36 a – Absatz 4 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36 b – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 4. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36 c – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 4. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36 c – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36 d – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 4. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36 d a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 36 e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 4. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 25 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 37 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 26 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 38 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 26 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 38 b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 26 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Artikel 38 c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Anhang VI – Teil 3 – Ziffer 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang 1 – Nummer 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Anhang I – Abschnitt B – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0289 – C7-0143/2010 – 2010/0160(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
ECON |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 23.6.2010 |
|
|
|
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Klaus-Heiner Lehne 23.6.2010 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
20.9.2010 |
|
|
|
||||
Datum der Annahme |
27.10.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 0 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Marielle Gallo, Daniel Hannan, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Piotr Borys, Kurt Lechner, Angelika Niebler |
|||||||
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0289 – C7-0143/2010 – 2010/0160(COD) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
2.6.2010 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 23.6.2010 |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 23.6.2010 |
|
|
|
||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Jean-Paul Gauzès 15.6.2010 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
8.7.2010 |
5.10.2010 |
26.10.2010 |
9.11.2010 |
||||
Datum der Annahme |
22.11.2010 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 4 7 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Olle Schmidt, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Herbert Dorfmann, Sari Essayah, Ashley Fox, Robert Goebbels, Enrique Guerrero Salom, Sophia in ‘t Veld, Gay Mitchell, Gianni Pittella |
|||||||
Datum der Einreichung |
25.11.2010 |
|||||||