BERICHT zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

29.11.2010 - (KOM(2009)0322 – C7-0055/2009 – 2009/0098(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Agustín Díaz de Mera García Consuegra


Verfahren : 2009/0098(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0342/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

(KOM(2009)0322 – C7-0055/2009 – 2009/0098(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0322),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b sowie auf Artikel 66 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0055/2009),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 74 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0342/2010),

1.  legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[1]*

zu dem Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 74,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,[2]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004[3] legt die Verpflichtung zur Einführung von Formen der Zusammenarbeit zwischen den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten für Einwanderungsfragen, die Ziele einer solchen Zusammenarbeit, die Aufgaben und die entsprechenden Qualifikationen dieser Verbindungsbeamten sowie ihre Verantwortlichkeiten gegenüber dem Gastland und dem entsendenden Mitgliedstaat fest.

(2)    Mit der Entscheidung 2005/267/EG[4] des Rates wird für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz (ICONet) zum Zwecke des Informationsaustauschs über vorschriftswidrige Migration, illegale Einreise und Einwanderung und die Rückführung von Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt eingerichtet. Dieser Informationsaustausch umfasst auch ein Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen.

(3)    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004[5] des Rates wird eine Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Europäischen Union (FRONTEX) eingerichtet. FRONTEX hat die Aufgabe, allgemeine und spezifische Risikoanalysen zu erstellen, die dem Rat und der Kommission übermittelt werden.

(4)    Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sammeln Informationen über illegale Einwanderung, die zur Nutzung entweder auf operativer oder strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. Solche Informationen könnten maßgeblich zu den Aktivitäten von FRONTEX bei der Erstellung von Risikoanalysen beitragen; daher sollte eine engere Zusammenarbeit zwischen den Netzen der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und der FRONTEX-Agentur hergestellt werden.

(5)    Alle Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Sitzungen zwischen den in ein bestimmtes Drittland oder eine bestimmte Region entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einzuberufen, wenn dies angezeigt erscheint, um so die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu verstärken. Vertreter der Kommission und der FRONTEX-Agentur sollten an diesen Sitzungen teilnehmen. Andere Einrichtungen und Behörden, wie das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), könnten ebenfalls eingeladen werden.

(6)    Mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6] wird für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ ein Außengrenzenfonds eingerichtet, der zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen und die Anwendung des Solidaritätsprinzips zwischen den Mitgliedstaaten fördern soll. Die im Rahmen dieses Fonds verfügbaren Mittel können auch eingesetzt werden, um Aktivitäten der Konsularstellen und anderer Dienste der Mitgliedstaaten in Drittländern, einschließlich den Ausbau der operativen Kapazität der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderung, zu unterstützen und so im Rahmen dieser Netze eine wirksamere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern.

(7)    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten regelmäßig sowohl über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in bestimmten Regionen und/oder Ländern, die für die Union von besonderem Interesse sind, als auch über die Situation im Bereich der illegalen Einwanderung in diesen Regionen und/oder Ländern informiert werden. Die Auswahl dieser spezifischen Regionen und/oder Länder sollte sich auf objektive Migrationsindikatoren stützen wie die von FRONTEX erstellten Statistiken über die illegale Migration und Risikoanalysen und im Einklang mit der globalen EU-Politik im Bereich der Außenbeziehungen stehen.

(8)    Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 entsprechend geändert werden.

(9)    Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Anpassung der bestehenden Vorschriften der Union für die Einrichtung und Funktionsweise der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen im Lichte der Änderungen des Unionsrechts und der gesammelten praktischen Erfahrung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und –freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden und die sowohl in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ihre Entsprechung finden.

(11)  Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands[7] auf sie anzuwenden.

(12)  Irland beteiligt sich an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands[8] auf Irland.

(13)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ergänzt werden, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über diese Verordnung beschlossen hat, ob es die Verordnung anwendet.

(14)  Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[9] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A und E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999[10] zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(15)  Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[11] dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG[12] des Rates genannten Bereich fallen.

(16)  Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Assoziierung des Fürstentum Liechtenstein an dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG[13] des Rates genannten Bereich fallen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsantrag

Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 wird wie folgt geändert:

(1)    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a)    In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen;

(b)    folgender Absatz wird hinzugefügt:

"3.    Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden über das sichere web-gestützte Informations- und Koordinierungsnetz für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ICONet), das mit der Entscheidung 2005/267/EG* des Rates eingerichtet wurde, in der Rubrik für das Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zur Verfügung gestellt. Die Kommission übermittelt diese Informationen auch dem Rat.

__________________

ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.“;

(2)    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

         (a)    In Absatz 1 wird der zweite Gedankenstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt:

                  „–     Informationen und praktische Erfahrungen vor allem in Sitzungen und über das ICONet auszutauschen;

                  –      gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen im Zusammenhang mit dem „Zugang zu Schutz“ für Asylbewerber auszutauschen,“;

         (b)    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

                  "2.    Vertreter der Kommission und der durch Verordnung (EG) Nr. 2007/2004* eingerichteten FRONTEX-Agentur sind berechtigt, an Sitzungen teilzunehmen, die im Rahmen des Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einberufen werden; allerdings können bei Vorliegen zwingender operativer Gründe Sitzungen auch ohne diese Vertreter abgehalten werden. Gegebenenfalls können auch andere Einrichtungen und Behörden eingeladen werden.

__________________

*ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.“;

         (c)    In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

                  „Solche Sitzungen können auch auf Initiative anderer Mitgliedstaaten einberufen werden.“;

(3)    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

         „Artikel 6

         1.      Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat, oder, wenn dieser Mitgliedstaat in dem Land oder der Region nicht vertreten ist, der Mitgliedstaat, der als Vorsitz fungiert, erstellt zum Ende eines jeden Halbjahres für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission einen Bericht über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in spezifischen Regionen und/oder Ländern, die für die Europäische Union von besonderem Interesse sind, sowie über die Lage im Bereich der illegalen Einwanderung in diesen Regionen oder Ländern, und zwar unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte, einschließlich der Menschenrechte. Die Auswahl der spezifischen Regionen und/oder Länder, die für die Europäische Union von besonderem Interesse sind, erfolgt nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Kommission und stützt sich auf objektive Migrationsindikatoren wie die von FRONTEX und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen erstellten Statistiken über die illegale Einwanderung, Risikoanalysen und sonstige einschlägige Informationen und Berichte und berücksichtigt die globale EU-Politik im Bereich der Außenbeziehungen.

         2.      Diese Berichte werden nach einem in der Entscheidung 2005/687/EG der Kommission vom 29. September 2005 betreffend das Format der Berichte über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung* festgelegten Muster und Format erstellt und geben die einschlägigen Auswahlkriterien an.

         3.      Die Kommission erstellt für das Europäische Parlament und den Rat auf Grundlage der genannten Berichte unter Berücksichtigung, wo angebracht, von Menschenrechtsaspekten einen jährlichen Sachbericht über die Entwicklung der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und gegebenenfalls Empfehlungen dazu.

__________________

* ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments                                                                            Im Namen des Rates

Der Präsident                                                                                 Der Präsident

  • [1] *       Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [2]        Standpunkt des Europäischen Parlaments …
  • [3]        ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1.
  • [4]        ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.
  • [5]        ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
  • [6]        ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.
  • [7]        ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
  • [8]        ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
  • [9]        ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
  • [10]        ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
  • [11]       ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
  • [12]       ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
  • [13]       ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

BEGRÜNDUNG

Als am 19. Februar 2004 die Verordnung erlassen wurde, die nun geändert werden soll, war FRONTEX offiziell noch gar nicht gegründet worden. Denn die Verordnung, mit der eine Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen geschaffen wurde, hat der Rat acht Monate später, am 26. Oktober 2004, erlassen.

Gemäß den Zuständigkeiten, die in der FRONTEX-Verordnung festgelegt sind, führt die Agentur Risikoanalysen auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammengetragenen Informationen durch, erleichtert die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und arbeitet auch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen zusammen, beispielsweise durch den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der Grenzkontrolle, die Schulung von Grenzschutzbediensteten, den Austausch operativer Informationen und gemeinsame Operationen.

Verbindungsbeamte im Sinne der ursprünglichen Verordnung (EG) Nr. 337/2004 vom 19. Februar 2004 sind Vertreter eines Mitgliedstaates, die von der Einwanderungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde ins Ausland entsandt werden, um Kontakte zu den Behörden des Gastlandes herzustellen und aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, zur Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung, zur Rückkehr irregulärer Einwanderer und zur Steuerung der legalen Migration beizutragen.

Es ist offensichtlich, dass die in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entscheidend zur Verfolgung der Ziele von FRONTEX beitragen könnten, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Agentur über keinerlei Vertretung außerhalb des EU-Gebietes verfügt.

Mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 337/2004 des Rates sollen das Fachwissen und die Erfahrungen der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen FRONTEX zugute kommen und umgekehrt, was in der ursprünglichen Verordnung nicht vorgesehen war.

Der Änderungsvorschlag verfolgt folgende Ziele: Verwendung des Fachwissens der Verbindungsbeamten und von FRONTEX zu gegenseitigem Nutzen; Nutzung der von den Netzen von Verbindungsbeamten gewonnenen Informationen und deren Austausch über ICONet (Informations- und Koordinierungsnetz für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten); Möglichkeit der Inanspruchnahme des Außengrenzenfonds, um die Schaffung von Netzen von Verbindungsbeamten und deren reibungslosen Betrieb zu unterstützen und schließlich Förderung des Systems der halbjährlichen Berichterstattung.

Zur Erreichung dieser Ziele werden die Artikel 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 337/2004 geändert.

Rechtsgrundlagen für diesen Vorschlag sind Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 74 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Mit dieser Rechtsgrundlage kommt im Hinblick auf die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks zum Schengen-Protokoll das System der „variablen Geometrie“ zur Anwendung. Desgleichen wurden die Folgen der vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die auf diesem Gebiet mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein unterzeichneten Protokolle untersucht.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind angemessen und notwendig. Die schwierigen Zeiten, welche die Europäische Union durchlebt, verlangen eine angemessene Steuerung der Migrationsströme. Dabei müssen beide Komponenten berücksichtigt werden: die Steuerung der legalen Einwanderung und die Steuerung der irregulären Einwanderung.

Die Institutionen der Gemeinschaft müssen sich verpflichten, künftig die Verwendung semantisch und rechtlich korrekter Terminologie zu gewährleisten, welche auch vereinbar mit den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist, die darauf abzielen, den Begriff „illegale Einwanderung“ durch „irreguläre Einwanderung“ zu ersetzen.

VERFAHREN

Titel

Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

(KOM(2009)0322 – C7-0055/2009 – 2009/0098(COD)

Datum der Konsultation des EP

8.7.2009

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

14.7.2009

Berichterstatter(-in/-innen)

Datum der Benennung

Agustín Díaz de Mera García Consuegra

29.9.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.9.2009

5.11.2009

1.12.2009

7.4.2010

 

26.10.2010

25.11.2010

 

 

Datum der Annahme

25.11.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Sonia Alfano, Roberta Angelilli, Rita Borsellino, Simon Busuttil, Philip Claeys, Carlos Coelho, Rosario Crocetta, Cornelis de Jong, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Tanja Fajon, Hélène Flautre, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Juan Fernando López Aguilar, Clemente Mastella, Véronique Mathieu, Louis Michel, Claude Moraes, Jan Mulder, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Birgit Sippel, Renate Sommer, Rui Tavares, Wim van de Camp, Axel Voss, Manfred Weber, Renate Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Bauer, Anna Maria Corazza Bildt, Anne Delvaux, Ioan Enciu, Evelyne Gebhardt, Ana Gomes, Stanimir Ilchev, Ádám Kósa, Petru Constantin Luhan, Marie-Christine Vergiat, Cecilia Wikström