EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

29.11.2010 - (10753/3/2010 – C7‑0267/2010 – 2008/0098(COD)) - ***II

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Catherine Stihler


Verfahren : 2008/0098(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0343/2010
Eingereichte Texte :
A7-0343/2010
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(10753/3/2010 – C7‑0267/2010 – 2008/0098(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (10753/3/2010 – C7‑0267/2010),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0311),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2009)0579),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des AEU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A7‑0343/2010),

1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung als Anlage beigefügte Erklärung;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Standpunkt des Rates

Erwägung 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern nicht gefährden.

(1) Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern nicht gefährden und die Umwelt nicht beeinträchtigen.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags 1.)

Änderungsantrag  2

Standpunkt des Rates

Erwägung 5

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(5) Sofern anwendbar werden anhand von Bestimmungen für einen Verwendungszweck eines Bauprodukts in einem Mitgliedstaat, mit denen darauf abgezielt wird, Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen, die Wesentlichen Merkmale festgelegt, deren Leistung erklärt werden sollte.

(5) Sofern anwendbar werden anhand von Bestimmungen für einen Verwendungszweck oder Verwendungszwecke eines Bauprodukts in einem Mitgliedstaat, mit denen darauf abgezielt wird, Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen, die Wesentlichen Merkmale festgelegt, deren Leistung erklärt werden sollte. Um leere Leistungserklärungen zu vermeiden, sollten die Wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die für die angegebene Verwendung oder die angegebenen Verwendungen relevant sind, erklärt werden.

Änderungsantrag 3

Standpunkt des Rates

Erwägung 8 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(8a) Die Tätigkeit von Bauunternehmen sollte nicht der vorliegenden Verordnung unterfallen. Die Erstellung von Bauwerken stellt eine Dienstleistung dar und nicht das Inverkehrbringen eines Produkts durch einen Hersteller. Die bauunternehmerische Tätigkeit umfasst im Einzelfall auch die gesonderte Anfertigung einzelner Bestandteile des Bauwerks, die dann vom Bauunternehmer in das Bauwerk eingefügt werden.

Begründung

Mit der neuen Verordnung sollte endgültig eine Präzisierung gelingen, dass Auftragnehmer, die einzelne Bauteile auf der bzw. außerhalb der Baustelle vorfertigen, nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt fest. Der Einbau von Bauprodukten ist nicht Gegenstand der Verordnung.

Änderungsantrag  4

Standpunkt des Rates

Erwägung 14 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(14a) Bei der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts sollten auch die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit seiner Verwendung während seines gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags 2.)

Änderungsantrag  5

Standpunkt des Rates

Erwägung 15

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(15) Von der Kommission nach dieser Verordnung festgelegte Schwellenwerte sollten allgemein anerkannte Werte für Wesentliche Merkmale des betreffenden Bauprodukts in Bezug auf die Bestimmungen in den Mitgliedstaaten sein.

(15) Von der Kommission nach dieser Verordnung festgelegte Schwellenwerte für Wesentliche Merkmale des betreffenden Bauprodukts sollten ein hohes Schutzniveau im Sinne von Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sichern.

Begründung

Die Festlegung von Schwellenwerten kann aus technischen oder regulatorischen Gründen erfolgen (siehe Erwägungsgrund 16). Erfolgt sie aus regulatorischen Gründen, bezweckt sie den Schutz der in Artikel 114 genannten Gemeinwohlbelange Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz. Ihre Grundlage ist daher nicht „allgemeine Anerkennung“ sondern das in Artikel 114 vorgesehene Anstreben eines hohen Schutzniveaus.

Änderungsantrag  6

Standpunkt des Rates

Erwägung 17

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(17) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) sind als die Organisationen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen zuständig sind. Die Hersteller sollten diese harmonisierten Normen verwenden, sobald die betreffenden Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und dabei die gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft1 festgelegten Kriterien berücksichtigen.

 

(17) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) sind als die Organisationen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen zuständig sind. Die Hersteller sollten diese harmonisierten Normen verwenden, sobald die betreffenden Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und dabei die gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft1 festgelegten Kriterien berücksichtigen. Sobald ein ausreichend hoher Grad an technischem und wissenschaftlichem Sachverstand für alle relevanten Aspekte erreicht ist, sollte in Bezug auf Bauprodukte verstärkt auf harmonisierte Normen zurückgegriffen werden, gegebenenfalls auch durch die Erteilung von Aufträgen zur Entwicklung dieser Normen auf der Grundlage bestehender Europäischer Bewertungsdokumente.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt der am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsanträge 5 und 120.)

Änderungsantrag  7

Standpunkt des Rates

Erwägung 21

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(21) Die Ausarbeitung der Entwürfe für Europäische Bewertungsdokumente und die Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen sollte Technischen Bewertungsstellen übertragen werden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Um sicherzustellen, dass die Technischen Bewertungsstellen über die für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Kompetenz verfügen, sollten die Anforderungen an ihre Benennung auf Unionsebene festgelegt werden.

(21) Die Ausarbeitung der Entwürfe für Europäische Bewertungsdokumente und die Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen sollte Technischen Bewertungsstellen übertragen werden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Um sicherzustellen, dass die Technischen Bewertungsstellen über die für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Kompetenz verfügen, sollten die Anforderungen an ihre Benennung auf Unionsebene festgelegt werden. Die benannten Technischen Bewertungsstellen sollten sich nach Möglichkeit selbst finanzieren.

Änderungsantrag  8

Standpunkt des Rates

Erwägung 22

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(22) Die Technischen Bewertungsstellen sollten eine Organisation (nachstehend "Organisation Technischer Bewertungsstellen" genannt) gründen, die gegebenenfalls durch eine Unionsfinanzierung unterstützt wird und die die Verfahren zur Erstellung der Entwürfe Europäischer Bewertungsdokumente und zur Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen koordiniert.

(22) Die Technischen Bewertungsstellen sollten eine Organisation (nachstehend „Organisation Technischer Bewertungsstellen“ genannt) gründen, die gegebenenfalls durch eine Unionsfinanzierung unterstützt wird und die die Verfahren zur Erstellung der Entwürfe Europäischer Bewertungsdokumente und zur Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen koordiniert, wobei die Transparenz und die nötige Vertraulichkeit dieser Verfahren sichergestellt werden sollten.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags 11.)

Änderungsantrag  9

Standpunkt des Rates

Erwägung 24

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(24) Die Leistungserklärung kann zweckmäßigerweise Angaben über den Gehalt an gefährlichen Stoffen enthalten, damit die Möglichkeiten für nachhaltiges Bauen verbessert werden und die Entwicklung umweltfreundlicher Produkte gefördert wird. Diese Verordnung lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen anderer Rechtsakte der Union, die gefährliche Stoffe betreffen können, unberührt, insbesondere die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten1, die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik2, die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe3, die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle4 und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen5.

(24) Gegebenenfalls sollten der Leistungserklärung Angaben über den Gehalt an gefährlichen Stoffen in dem Bauprodukt beigefügt werden, damit die Möglichkeiten für nachhaltiges Bauen verbessert werden und die Entwicklung umweltfreundlicher Produkte gefördert wird. Diese Informationen sollten unbeschadet der Verpflichtungen bereitgestellt werden, insbesondere was die Verpflichtungen der Kennzeichnung im Rahmen anderer Rechtsakte der Union angeht, die gefährliche Stoffe betreffen können. Diese Informationen sollten gleichzeitig und in derselben Form wie die Leistungserklärung bereitgestellt werden, damit alle potenziellen Verwender von Bauprodukten davon in Kenntnis gesetzt werden. Informationen über den Gehalt an gefährlichen Stoffen sollten sich zunächst auf die in den Artikeln 31 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe aufgeführten Stoffe beschränken. Jedoch sollten der spezifische Informationsbedarf hinsichtlich des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Bauprodukten weiter untersucht werden, damit die Bandbreite der darunter fallenden Stoffe vervollständigt wird, um ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit von Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, und von anderen Verwendern von Bauprodukten zu gewährleisten, so auch in Bezug auf die Anforderungen beim Recycling und/oder der Wiederverwendung von Teilen oder Baustoffen. Diese Verordnung lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen anderer Rechtsakte der Union, die gefährliche Stoffe betreffen können, unberührt, insbesondere die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten1, die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik2, die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe3, die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle4 und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen5.

Änderungsantrag  10

Standpunkt des Rates

Erwägung 24 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(24a) Die Leistungserklärung kann der Referenznummer des Produkttyps entsprechend nummeriert werden.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt der am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsanträge 49 und 101.)

Änderungsantrag 11

Standpunkt des Rates

Erwägung 34

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(34) Die Hersteller können vereinfachte Verfahren unter Gebrauch einer Dokumentation mit einem in ihrem Ermessen liegenden Format und unter den in der einschlägigen harmonisierten Norm festgelegten Bedingungen verwenden.

(34) Es sollten Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Verfahren zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten festgelegt werden, um die Kosten des Inverkehrbringens dieser Produkte so gering wie möglich zu halten, ohne das Sicherheitsniveau zu verringern. Die Hersteller, die sich solcher vereinfachten Verfahren bedienen, sollten angemessen nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

(Neuer Änderungsantrag des EP gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 66 Absatz 3 der Geschäftsordnung.)

Änderungsantrag  12

Standpunkt des Rates

Erwägung 34 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(34a) Um die Wirkung von Marktüberwachungsmaßnahmen zu erhöhen, sollten alle in dieser Verordnung für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten vorgesehenen vereinfachten Verfahren nur für natürliche oder juristische Personen gelten, die die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte herstellen.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags 18.)

Änderungsantrag  13

Standpunkt des Rates

Erwägung 36 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(36a) Die interpretierende Definition der „Nichtserienfertigung“ für die verschiedenen unter diese Verordnung fallenden Bauprodukte sollte von den zuständigen technischen Ausschüssen des CEN erarbeitet werden.

Änderungsantrag  14

Standpunkt des Rates

Erwägung 37

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(37) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Bauprodukte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, die die Anforderungen dieser Verordnung einhalten, mit denen die Leistung von Bauprodukten gewährleistet werden soll und Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt werden sollen. Insbesondere Importeure und Händler von Bauprodukten sollten die Wesentlichen Merkmale, für die es auf dem Unionsmarkt Vorschriften gibt, und die spezifischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Grundanforderungen an Bauwerke kennen und sollten diese Kenntnisse im Handelsverkehr anwenden.

(37) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Bauprodukte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, die die Anforderungen dieser Verordnung einhalten, mit denen die Leistung von Bauprodukten gewährleistet werden soll und Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt werden sollen. Insbesondere Importeure und Händler von Bauprodukten sollten die Wesentlichen Merkmale, für die es auf dem Unionsmarkt Vorschriften gibt, und die spezifischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Grundanforderungen an Bauwerke kennen und sollten diese Kenntnisse im Handelsverkehr anwenden, um unbeabsichtigte Nichtkonformitäten von Bauprodukten mit ihrer Leistungserklärung sowie materielle Verluste auf ein Minimum zu beschränken.

Begründung

Diese Bestimmung hat Präventivmaßnahmen auf der Ebene der Wirtschaftsakteure zur Folge, um das Auftreten von Nichtkonformitäten sowie Maßnahmen auf der Ebene der Marktaufsicht weitestgehend zu vermeiden. Als verantwortungsbewusste Rechtspersonen sind die Wirtschaftsakteure bemüht, Verluste aller Art in ihrem Handelsverkehr zu vermeiden und zu diesem Zweck insbesondere KMU zu helfen, entsprechende Anforderungen zu erfüllen und kostenwirksam zu wirtschaften.

Änderungsantrag  15

Standpunkt des Rates

Erwägung 39

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(39) Zwecks Erleichterung des freien Warenverkehrs sollten die Produktinformationsstellen für das Bauwesen kostenlos Informationen über Vorschriften bereitstellen, mit denen darauf abgezielt wird, dass die Grundanforderungen an Bauwerke, die für den Verwendungszweck eines Bauprodukts im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten gelten, erfüllt werden. Die Produktinformationsstellen können den Wirtschaftsakteuren ferner zusätzliche Informationen oder Hinweise geben. Für zusätzliche Informationen sollten die Produktinformationsstellen Gebühren erheben können, die im Verhältnis zu den Kosten der Erteilung dieser Informationen oder Hinweise stehen.

(39) Zwecks Erleichterung des freien Warenverkehrs sollten die Produktinformationsstellen für das Bauwesen kostenlos Informationen über Vorschriften bereitstellen, mit denen darauf abgezielt wird, dass die Grundanforderungen an Bauwerke, die für den Verwendungszweck eines Bauprodukts im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten gelten, erfüllt werden. Die Produktinformationsstellen können den Wirtschaftsakteuren ferner zusätzliche Informationen oder Hinweise geben. Für zusätzliche Informationen sollten die Produktinformationsstellen Gebühren erheben können, die im Verhältnis zu den Kosten der Erteilung dieser Informationen oder Hinweise stehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass den Produktinformationsstellen genügend Mittel zugewiesen werden.

Änderungsantrag  16

Standpunkt des Rates

Erwägung 40 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(40a) Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen sollten in der Lage sein, ihre Funktionen so auszuführen, dass Interessenkonflikte vermieden werden, insbesondere, was die Verfahren für den Zugang zur CE-Kennzeichnung angeht.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags 58.)

Änderungsantrag  17

Standpunkt des Rates

Erwägung 46 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(46a) Hierzu sollte die Kommission ermächtigt werden, einen delegierten Rechtsakt anzunehmen, der die Bedingungen für die Nutzung von Websites für die Bereitstellung der Leistungserklärung umreißt. Bis zur Annahme eines solchen Rechtsakts sollte die Nutzung von Websites im Einklang mit der derzeitigen Praxis auch weiterhin gestattet sein.

Änderungsantrag  18

Standpunkt des Rates

Erwägung 49 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(49a) Die Erhaltung von Baustoffen nach dem Abriss durch Zuführung zum Rohstoffkreislauf mittels Wiederverwendung oder Recycling ist unerlässlich, wenn die Union ihre klimapolitischen Ziele erreichen soll, und jeder Mitgliedstaat sollte einen Aktionsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie er zur Förderung von Wiederverwendung oder Recycling in der Bauindustrie beizutragen gedenkt.

Änderungsantrag  19

Standpunkt des Rates

Erwägung 50 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(50a) Wo immer möglich, sollten einheitliche europäische Regelungen zum Nachweis der Grundanforderungen nach Anhang I erstellt werden.

Begründung

Die vorgeschlagene Ergänzung des Regelwerks ergibt sich aus der Harmonisierung als allgemeine Zielsetzung der geplanten Verordnung. Sie ist erforderlich, um der Gefahr einer Deharmonisierung vorzubeugen.

Änderungsantrag  20

Standpunkt des Rates

Erwägung 51 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(51a) Es sollten Maßnahmen zur Beschleunigung der Einführung europäischer Normen und ihrer Übersetzung in alle Amtssprachen der Union getroffen werden. In den technischen Ausschüssen oder Arbeitsgruppen der europäischen Normungsgremien sollte eine ausgewogene Beteiligung der Akteure sichergestellt sein, sodass keine Kategorie von Akteuren unter- oder überproportional vertreten ist. Interessenkonflikte zwischen diesen Akteuren sollten vermieden werden.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt der am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsanträge 22 und 118.)

Änderungsantrag  21

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. "Bauprodukt" jedes Produkt oder jeden Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft so in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, dass der Ausbau des Produkts die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke verändert;

1. „Bauprodukt“ jedes Produkt oder jeden Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft so in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke verändert;

Begründung

Sprachliche Änderung.

Änderungsantrag  22

Standpunkt des Rates

Artikel 4 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird.

1. Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht es dieser, oder wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung beziehungsweise ein Europäisches Bewertungsdokument ausgestellt, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung zielt auf eine größere Transparenz der technischen Regelung und eine Verbesserung ihrer technischen Durchführbarkeit ab.

Änderungsantrag  23

Standpunkt des Rates

Artikel 4 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt, so dürfen Informationen in jeglicher Form über seine Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind.

2. Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht es dieser, oder wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung beziehungsweise ein Europäisches Bewertungsdokument ausgestellt, so dürfen Informationen in jeglicher Form über seine Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind.

Änderungsantrag  24

Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und bei Fehlen von Vorschriften auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, die die Erklärung Wesentlicher Merkmale vorschreiben, kann ein Hersteller, wenn er ein Produkt in Verkehr bringen möchte, davon absehen, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn er ein von einer harmonisierten Norm erfasstes Bauprodukt in Verkehr bringt und

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und bei Fehlen von Vorschriften auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, die die Erklärung Wesentlicher Merkmale vorschreiben, kann ein Hersteller, wenn die Produkte zum Einsatz kommen, davon absehen, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn er ein von einer harmonisierten Norm erfasstes Bauprodukt in Verkehr bringt und

Änderungsantrag  25

Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

a) das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung gefertigt wurde und in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der nach den geltenden nationalen Vorschriften für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, wobei der Einbau unter der Verantwortung der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung der Bauarbeiten verantwortlichen Personen erfolgt;

a) die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auf der Grundlage von System 3 oder 4 vorgenommen wird und das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung für ein bestimmtes einzelnes Bauwerk gefertigt wurde,

Begründung

Hier liegt ein Formulierungsfehler vor. Firmen, die Produkte in Bauwerke einbauen, sind nie Hersteller, sondern immer Auftragnehmer. Auftragnehmer sind nicht Gegenstand der Verordnung und müssen deshalb in Artikel 5 nicht ausgenommen werden. Die Verordnung ist für Hersteller geschrieben und legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt fest. Die Ratsformulierung führt zu Fehlinterpretationen hinsichtlich des Gegenstandes der Verordnung.

Änderungsantrag  26

Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(c) das Bauprodukt nach den geltenden nationalen Vorschriften auf traditionelle Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gefertigt wurde.

(c) das Bauprodukt nach den geltenden nationalen Vorschriften auf traditionelle oder in denkmalgerechter Weise in einem nicht-industriellen Verfahren, insbesondere zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gefertigt wurde.

Begründung

Entscheidend ist das denkmalpflegerisch korrekte Vorgehen. Insbesondere bei denkmalgeschützten Gebäuden der Moderne ist die Einschränkung auf „traditionelle“ Verfahren irreführend und falsch.

Änderungsantrag  27

Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(c) die Fundstelle und das Erstellungsdatum der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung, die zur Bewertung der einzelnen Wesentlichen Merkmale verwendet wurde;

(c) die Fundstelle, den Titel und das Erstellungsdatum der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung, die zur Bewertung der einzelnen Wesentlichen Merkmale verwendet wurde;

Änderungsantrag  28

Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(c) die Leistung von zumindest einem der Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für den erklärten Verwendungszweck bzw. die erklärten Verwendungszwecke relevant sind;

(c) die Leistung dieser Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für den erklärten Verwendungszweck bzw. die erklärten Verwendungszwecke relevant sind;

Änderungsantrag  29

Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe d

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(d) soweit zutreffend die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 bestimmt wurden;

(d) soweit zutreffend die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen, in einer Beschreibung oder auf Grund einer Berechnung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 bestimmt wurden;

Begründung

Die Leistung von Produkten kann in bestimmten Fällen auch rechnerisch ermittelt werden.

Änderungsantrag  30

Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe e

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(e) soweit zutreffend die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf alle Wesentlichen Merkmale, für die es hinsichtlich des erklärten Verwendungszwecks bzw. der erklärten Verwendungszwecke Vorschriften an dem Ort, an dem der Hersteller das Bauprodukt in Verkehr bringen möchte, gibt;

(e) soweit zutreffend die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung oder auf der Grundlage einer Berechnung in Bezug auf alle Wesentlichen Merkmale hinsichtlich des erklärten Verwendungszwecks bzw. der erklärten Verwendungszwecke;

Änderungsantrag  31

Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

4a. Die in Artikel 31 beziehungsweise Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 genannten Angaben werden zusammen mit der Leistungserklärung bereitgestellt.

Änderungsantrag  32

Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Ein Exemplar der Leistungserklärung wird jedem Produkt beigefügt, das auf dem Markt bereitgestellt wird.

1. Ein Exemplar der Leistungserklärung in elektronischer Form wird jedem Produkt beigefügt, das auf dem Markt bereitgestellt wird.

 

Die Leistungserklärung wird nur dann in Papierform zur Verfügung, wenn der Abnehmer dies verlangt.

Wird jedoch einem einzigen Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so braucht diesem lediglich eine einzige Abschrift der Leistungserklärung beigefügt zu werden.

 

Änderungsantrag  33

Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Die Abschrift der Leistungserklärung darf auf elektronischem Weg nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Abnehmers zur Verfügung gestellt werden.

entfällt

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags 51.)

Änderungsantrag  34

Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 3

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Inhalt der Leistungserklärung gemäß von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 60 festzulegenden Bedingungen auf einer Website zur Verfügung gestellt werden.

3. Abweichend von Absatz 1 kann die Abschrift der Leistungserklärung gemäß von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 60 festzulegenden Bedingungen auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll unter anderem gewährleistet werden, dass die Leistungserklärung jederzeit verfügbar ist.

Änderungsantrag   35

Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsätze 1 und 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 erstellt hat.

Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 erstellt hat.

Hat der Hersteller keine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

Hat der Hersteller keine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

Änderungsantrag  36

Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Hinter der CE-Kennzeichnung werden die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht wurde, der Name oder das Kennzeichen und die registrierte Anschrift des Herstellers, der eindeutige Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die darin erklärte Leistung nach Stufe oder Klasse, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation, soweit zutreffend die Kennnummer der notifizierten Stelle und der in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegte Verwendungszweck angeführt.

2. Hinter der CE-Kennzeichnung werden die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht wurde, der Name und die registrierte Anschrift des Herstellers oder das Kennzeichen, das eine einfache und eindeutige Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers ermöglicht, der eindeutige Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die darin erklärte Leistung nach Stufe oder Klasse, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation, soweit zutreffend die Kennnummer der notifizierten Stelle und der in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegte Verwendungszweck angeführt.

Begründung

Für die Holzindustrie wäre eine Umsetzung der Verordnung in ihrer derzeitigen Form aufgrund praktischer Beschränkungen, die mit der Größe und der Art des Produkts zusammenhängen, problematisch. Diese Änderung ermöglicht die Bereitstellung derselben Informationen, jedoch in einer für die Industrie akzeptablen Art und Weise.

Änderungsantrag  37

Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung angemessene Schritte ein. Die Mitgliedstaaten führen auch Sanktionen für Verstöße ein, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können. Diese Sanktionen stehen im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes und stellen eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung dar.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags 56. Er wurde Artikel R12 des Beschlusses 768/2008 entnommen.)

Änderungsantrag  38

Standpunkt des Rates

Artikel 10 – Absatz 3

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 festgelegten Aufgaben stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die Produktinformationsstellen für das Bauwesen Informationen über Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet bereitstellen, mit denen darauf abgezielt wird, dass die für den Verwendungszweck eines Bauprodukts nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung geltenden Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt werden.

3. In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 festgelegten Aufgaben stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die Produktinformationsstellen für das Bauwesen in transparenter und leicht verständlicher Formulierung Informationen über Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet bereitstellen, mit denen darauf abgezielt wird, dass die für den Verwendungszweck eines Bauprodukts nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung geltenden Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt werden.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags 57.)

Änderungsantrag  39

Standpunkt des Rates

Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(3a) Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen sind in der Lage, ihre Funktionen so auszuführen, dass Interessenkonflikte vermieden werden, insbesondere, was die Verfahren für den Zugang zur CE-Kennzeichnung angeht.

Änderungsantrag  40

Standpunkt des Rates

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Hersteller erstellen eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 bis 7 und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 8 und 9 an.

1. Die Hersteller erstellen eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 8 und 9 an.

Änderungsantrag  41

Standpunkt des Rates

Artikel 11 – Absatz 8 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

8a. Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen dieser Verordnung, den geltenden Grundanforderungen für Bauwerke sowie den Wesentlichen Merkmalen für den Verwendungszweck oder die Verwendungszwecke der Bauprodukte entworfen und hergestellt wurden.

Begründung

Die Bestimmung wurde aus dem Beschluss Nr. 768/2008 übernommen. Der Vorschlag bestätigt und bekräftigt den Hauptmechanismus der Verordnung gemäß Artikel 1 „Gegenstand“. Unserer Ansicht nach sollte der dem Neuen Rechtsrahmen entnommene Wortlaut durch spezielle Merkmale dieser Verordnung ergänzt werden.

Änderungsantrag  42

Standpunkt des Rates

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die Importeure, dass der Hersteller die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat. Sie vergewissern sich, dass der Hersteller die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 erstellt hat. Sie stellen auch sicher, dass das Produkt, falls erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 4 und 5 erfüllt hat.

Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissern sich die Importeure, dass der Hersteller die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in Übereinstimmung mit den geltenden Grundanforderungen für Bauwerke sowie den Wesentlichen Merkmalen für den Verwendungszweck durchgeführt hat. Sie vergewissern sich, dass der Hersteller die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4 und 6 erstellt hat. Sie stellen auch sicher, dass das Produkt, falls erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 4 und 5 erfüllt hat.

Begründung

Der Vorschlag bestätigt und bekräftigt den Hauptmechanismus der Verordnung gemäß Artikel 1 „Gegenstand“. Der dem Neuen Rechtsrahmen entnommene Wortlaut sollte durch spezielle Merkmale dieser Verordnung ergänzt werden

Änderungsantrag  43

Standpunkt des Rates

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Importeur außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, insbesondere jenen im Hinblick auf die Wesentlichen Merkmale für den Verwendungszweck oder die Verwendungszwecke, bringen das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Importeur außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

Begründung

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 sind die Wesentlichen Merkmale anzugeben und gerade Importeure sollten sich dieser Aufgabe bewusst sein.

Änderungsantrag  44

Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, stellen das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, insbesondere jenen im Hinblick auf die Wesentlichen Merkmale für den Verwendungszweck oder die Verwendungszwecke, stellen das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und sonstigen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

Begründung

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 sind die Wesentlichen Merkmale anzugeben, und gerade Händler, insbesondere Großhändler, sollten sich dieser Aufgabe bewusst sein.

Änderungsantrag  45

Standpunkt des Rates

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(1a) Sind Akteure an dem Prozess der Entwicklung harmonisierter Normen gemäß diesem Artikel beteiligt, so stellen die europäischen Normungsgremien sicher, dass die verschiedenen Kategorien von Akteuren in allen Instanzen gerecht und ausgewogen vertreten sind.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags 118.)

Änderungsantrag  46

Standpunkt des Rates

Artikel 18 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen des dazugehörigen Mandats nicht vollständig entspricht, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission den aufgrund von Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Angabe der Gründe mit dieser Angelegenheit. Der Ausschuss nimmt nach Konsultation der entsprechenden europäischen Normungsgremien und des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen umgehend dazu Stellung.

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen des dazugehörigen Mandats nicht vollständig entspricht, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission nach Konsultation des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen den aufgrund von Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Angabe der Gründe mit dieser Angelegenheit. Der Ausschuss nimmt nach Konsultation der entsprechenden europäischen Normungsgremien dazu umgehend Stellung.

Änderungsantrag  47

Standpunkt des Rates

Artikel 19 – Absatz 3

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 60 erlassen, um Anhang II zu ändern und zusätzliche Verfahrensregeln für die Erstellung und Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments festzulegen.

entfällt

Begründung

Die Möglichkeit der Schaffung zusätzlicher Verfahrensregeln innerhalb des Komitologieverfahrens geht zu weit. Auch der erste Halbsatz beinhaltet diesbezüglich zu viel Spielraum. Anhang II schafft deutliche Regeln zur Erstellung des Europäischen Bewertungsdokuments. Diese müssen weder erweitert noch ausgeweitet werden. Wenn doch, handelt es sich um wesentliche Merkmale.

Änderungsantrag  48

Standpunkt des Rates

Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(3a) Gegebenenfalls zieht die Kommission bestehende Europäische Bewertungsdokumente als Grundlage für die Mandate heran, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 im Hinblick auf die Entwicklung harmonisierter Normen für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Produkte zu erteilen sind.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt der am 24. April 2009 in erster Lesung angenommenen Änderungsanträge 120 und 5.)

Änderungsantrag  49

Standpunkt des Rates

Artikel 21 – Überschrift

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Pflichten der zuständigen Technischen Bewertungsstelle bei Erhalt eines Antrags auf eine Europäische Technische Bewertung

Pflichten der Technischen Bewertungsstellen, die einen Antrag auf eine Europäische Technische Bewertung erhalten

Änderungsantrag  50

Standpunkt des Rates

Artikel 21 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Technische Bewertungsstelle, die einen Antrag auf eine Europäische Technische Bewertung erhält (nachstehend "verantwortliche Technische Bewertungsstelle" genannt), unterrichtet den Hersteller wie folgt, wenn das Bauprodukt ganz oder teilweise von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst ist:

1. Die Technische Bewertungsstelle, die einen Antrag auf eine Europäische Technische Bewertung erhält, unterrichtet den Hersteller wie folgt, wenn das Bauprodukt ganz oder teilweise von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst ist:

(a) Ist das Produkt ganz von einer harmonisierten Norm erfasst, so teilt die verantwortliche Technische Bewertungsstelle dem Hersteller mit, dass nach Artikel 19 Absatz 1 für das Produkt keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt werden kann;

(a) Ist das Produkt ganz von einer harmonisierten Norm erfasst, so teilt die Technische Bewertungsstelle dem Hersteller mit, dass nach Artikel 19 Absatz 1 für das Produkt keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt werden kann;

(b) ist das Produkt ganz von einem Europäischen Bewertungsdokument erfasst, so teilt die verantwortliche Technische Bewertungsstelle dem Hersteller mit, dass dieses Dokument als Grundlage für die auszustellende Europäische Technische Bewertung dienen wird;

(b) ist das Produkt ganz von einem Europäischen Bewertungsdokument erfasst, so teilt die Technische Bewertungsstelle dem Hersteller mit, dass dieses Dokument als Grundlage für die auszustellende Europäische Technische Bewertung dienen wird;

(c) ist das Produkt nicht oder nicht ganz von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst, so wendet die verantwortliche Technische Bewertungsstelle die Verfahren an, die in Anhang II niedergelegt sind oder nach Artikel 19 Absatz 3 festgelegt wurden.

(c) ist das Produkt nicht oder nicht ganz von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst, so wendet die Technische Bewertungsstelle die Verfahren an, die in Anhang II niedergelegt sind oder nach Artikel 19 Absatz 3 festgelegt wurden.

Änderungsantrag  51

Standpunkt des Rates

Artikel 21 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen unterrichtet die verantwortliche Technische Bewertungsstelle die Organisation Technischer Bewertungsstellen und die Kommission über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle des jeweiligen Kommissionsbeschlusses bezüglich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, die die verantwortliche Technische Bewertungsstelle auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, oder darüber, dass es keinen entsprechenden Kommissionsbeschluss gibt.

2. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen unterrichtet die Technische Bewertungsstelle die Organisation Technischer Bewertungsstellen und die Kommission über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle des jeweiligen Kommissionsbeschlusses bezüglich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, die die Technische Bewertungsstelle auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, oder darüber, dass es keinen entsprechenden Kommissionsbeschluss gibt.

Änderungsantrag  52

Standpunkt des Rates

Artikel 22

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Europäische Bewertungsdokumente, die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen angenommen wurden, werden der Kommission übermittelt, die ein Verzeichnis der Fundstellen der angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Europäische Bewertungsdokumente, die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen angenommen wurden, werden der Kommission übermittelt, die ein Verzeichnis der Fundstellen der endgültigen Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.

Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.

Änderungsantrag  53

Standpunkt des Rates

Artikel 24 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Ein Europäisches Bewertungsdokument enthält zumindest eine allgemeine Beschreibung des Bauprodukts, die Wesentlichen Merkmale sowie die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung in Bezug auf dessen Wesentliche Merkmale, die dessen vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck betreffen. Insbesondere enthält ein Europäisches Bewertungsdokument eine Auflistung der Wesentlichen Merkmale, die für den Verwendungszweck des Produkts von Belang sind und auf die sich der Hersteller und die Organisation Technischer Bewertungsstellen geeinigt haben.

1. Ein Europäisches Bewertungsdokument enthält zumindest eine allgemeine Beschreibung des Bauprodukts, eine Auflistung der Wesentlichen Merkmale, die für den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck des Produkts von Belang sind und auf die sich der Hersteller und die Organisation Technischer Bewertungsstellen geeinigt haben, sowie die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Produkts in Bezug auf diese Wesentlichen Merkmale.

Änderungsantrag  54

Standpunkt des Rates

Artikel 29 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet insbesondere für einen oder mehrere der in Anhang IV Tabelle 1 aufgeführten Produktbereiche Technische Bewertungsstellen benennen.

1. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet insbesondere für einen oder mehrere der in Anhang IV Tabelle 1 aufgeführten Produktbereiche Technische Bewertungsstellen benennen.

Mitgliedstaaten, die eine Technische Bewertungsstelle benannt haben, teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission deren Namen und Anschrift sowie die Produktbereiche mit, für die diese Stelle benannt wurde.

Mitgliedstaaten, die eine Technische Bewertungsstelle benannt haben, teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission deren Namen und Anschrift sowie die Produktbereiche und/oder die Bauprodukte mit, für die diese Stelle benannt wurde.

Dieser Änderungsantrag ist horizontaler Natur, sodass die Worte „und/oder die Bauprodukte“ in Artikel 30 Absätze 1 und 2, in Nummer 2 des Anhangs II und in Tabelle 2 des Anhangs IV (im Rahmen der ersten Auflistung von Anforderungen, Buchstaben b, c und e hinzugefügt werden sollte.

Änderungsantrag  55

Standpunkt des Rates

Artikel 29 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Kommission macht das Verzeichnis der Technischen Bewertungsstellen unter Angabe des betreffenden Produktbereichs und/oder der betreffenden Bauprodukte auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Technischen Bewertungsstellen unter Angabe des betreffenden Produktbereichs und/oder der betreffenden Bauprodukte auf elektronischem Wege, wobei sie um größtmögliche Transparenz bemüht ist.

Die Kommission macht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses öffentlich zugänglich.

Die Kommission macht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses öffentlich zugänglich.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 angenommenen Änderungsantrags 73.)

Änderungsantrag  56

Standpunkt des Rates

Artikel 30 – Absatz 1 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(1a) Die Technischen Bewertungsstellen veröffentlichen ihr Organigramm und die Namen der Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 angenommenen Änderungsantrags 73.)

Änderungsantrag  57

Standpunkt des Rates

Artikel 31 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(a) Koordinierung der Technischen Bewertungsstellen und Gewährleistung der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren;

(a) Koordinierung der Technischen Bewertungsstellen und erforderlichenfalls Gewährleistung der Zusammenarbeit und Beratung mit anderen Akteuren;

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 angenommenen Änderungsantrags 73.)

Änderungsantrag  58

Standpunkt des Rates

Artikel 31 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(aa) Sicherstellung des Austauschs von Beispielen bewährter Praktiken zwischen den Technischen Bewertungsstellen zur Förderung einer größeren Effizienz und zur Verbesserung der Dienstleistungen für die Industrie;

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 angenommenen Änderungsantrags 73.)

Änderungsantrag  59

Standpunkt des Rates

Artikel 31 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(fa) Einsatz von Arbeitsgruppen, die alle Akteure repräsentieren, zur Erfüllung der Aufgaben.

Änderungsantrag  60

Standpunkt des Rates

Artikel 34 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Die Kommission bewertet die Relevanz der durch die Union finanzierten Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 3 für die Erfordernisse der politischen und gesetzgebenden Maßnahmen der Union und informiert das Europäische Parlament und den Rat spätestens am 1. Januar 2017 und danach alle fünf Jahre über die Ergebnisse dieser Bewertung.

2. Die Kommission bewertet die Relevanz der durch die Union finanzierten Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 3 für die Erfordernisse der politischen und gesetzgebenden Maßnahmen der Union und informiert das Europäische Parlament und den Rat spätestens am 1. Januar 2017 und danach alle vier Jahre über die Ergebnisse dieser Bewertung.

(Neuer Änderungsantrag gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Geschäftsordnung.)

Änderungsantrag  61

Standpunkt des Rates

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe c

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(c) das von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasste Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ist ein System aus Bauteilen, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner Wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder einem Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat.

(c) das von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ist ein System aus Bauteilen, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner Wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten Norm geprüft hat. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen. Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder einem Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers oder Systemanbieters, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat.

Änderungsantrag  62

Standpunkt des Rates

Artikel 37

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte herstellen, können die Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung bei den gemäß Anhang V anwendbaren Systemen 3 und 4 durch Verfahren ersetzen, die von den in der anwendbaren harmonisierten Norm vorgesehenen Verfahren abweichen. Diese Hersteller können auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen für System 4 behandeln. Wenden Hersteller diese vereinfachten Verfahren an, weisen sie mittels einer Spezifischen Technischen Dokumentation die Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen nach.

Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte herstellen, können die Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung bei den gemäß Anhang V anwendbaren Systemen 3 und 4 durch Verfahren ersetzen, die von den in der anwendbaren harmonisierten Norm vorgesehenen Verfahren unter dort festgelegten Bedingungen abweichen. Diese Hersteller können auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen für System 4 behandeln. Wenden Hersteller diese vereinfachten Verfahren an, weisen sie mittels einer Spezifischen Technischen Dokumentation die Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der verwendeten Verfahren mit den in den harmonisierten technischen Spezifikationen vorgesehenen Verfahren nach.

Begründung

Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu Recht auf eine gewisse Inkohärenz bei der Ausgestaltung der Spezifischen Technischen Dokumentationen hingewiesen. Diese Inkohärenz soll mit dem Änderungsantrag behoben und sichergestellt werden, dass die mit Hilfe einer Spezifischen Technischen Dokumentation deklarierten Produkte gleichwertig zu den sonst CE-gekennzeichneten Produkte sind.

Änderungsantrag  63

Standpunkt des Rates

Artikel 38 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Im Falle von Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und die individuell gefertigt wurden oder die nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung gefertigt wurden, und die in einem einzelnen, bestimmten Bauwerk eingebaut werden, kann der Hersteller das gemäß Anhang V für die Leistungsbewertung anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen wird.

1. Im Falle von Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und die individuell gefertigt wurden oder die nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung gefertigt wurden, und die in einem einzelnen, bestimmten Bauwerk eingebaut werden, kann der Hersteller das gemäß Anhang V für die Leistungsbewertung anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der verwendeten Verfahren mit den in den harmonisierten technischen Spezifikationen vorgesehenen Verfahren nachgewiesen wird.

Begründung

Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu Recht auf eine gewisse Inkohärenz bei der Ausgestaltung der Spezifischen Technischen Dokumentationen hingewiesen. Diese Inkohärenz soll mit dem Änderungsantrag behoben und sichergestellt werden, dass die mit Hilfe einer Spezifischen Technischen Dokumentation deklarierten Produkte gleichwertig zu den sonst CE-gekennzeichneten Produkte sind.

Änderungsantrag  64

Standpunkt des Rates

Artikel 43 – Absatz 5

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

5. Eine notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter führen die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich aus; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

5. Eine notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter führen unter Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf den Hersteller die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich aus; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2004 angenommenen Änderungsantrags 86.)

Änderungsantrag  65

Standpunkt des Rates

Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(a) gegebenenfalls Festlegung der Wesentlichen Merkmale oder der Schwellenwerte für bestimmte Familien von Bauprodukten, zu denen der Hersteller gemäß den Artikeln 3 bis 6 die Leistung des Produkts des Herstellers in Bezug auf den Verwendungszweck nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung angeben muss, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird;

(a) Festlegung der Wesentlichen Merkmale oder der Schwellenwerte für bestimmte Familien von Bauprodukten, zu denen der Hersteller gemäß den Artikeln 3 bis 6 die Leistung des Produkts des Herstellers in Bezug auf den Verwendungszweck nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung angeben muss, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird;

Änderungsantrag  66

Standpunkt des Rates

Artikel 61 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 60 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 62.

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 60 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 62.

Änderungsantrag  67

Standpunkt des Rates

Artikel 63 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung Einwände erheben.

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(Neuer Änderungsantrag gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d der Geschäftsordnung.)

Änderungsantrag  68

Standpunkt des Rates

Artikel 64 – Absatz 2 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder des in Absatz 1 genannten Ausschusses von den an der Bewertung und der Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten beteiligten Parteien unabhängig sind.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 angenommenen Änderungsantrags 88.)

Änderungsantrag  69

Standpunkt des Rates

Artikel 67 – Absatz 1 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

In diesem Bericht wird auch auf die Durchführung des Artikels 37 eingegangen, wobei unter anderem zu prüfen ist, ob seine Anwendung auf andere Unternehmen ausgeweitet werden könnte, ob er an die Kleinserienfertigung angepasst oder ob er aufgehoben werden sollte.

(Der Änderungsantrag übernimmt den am 24 April 2009 angenommenen Änderungsantrag 112.)

Änderungsantrag  70

Standpunkt des Rates

Artikel 67 – Absatz 1 b (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Die Kommission nimmt bis zum ...* eine Einschätzung des spezifischen Informationsbedarfs hinsichtlich des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Bauprodukten vor, um möglicherweise die Informationspflichten gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a auf andere Stoffe auszuweiten, und erstattet dem Europäischen und dem Rat diesbezüglich Bericht. In ihrer Einschätzung berücksichtigt die Kommission unter anderem auch die Notwendigkeit, ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit von Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, und von anderen Verwendern von Bauprodukten zu gewährleisten, so auch in Bezug auf die Anforderungen beim Recycling und/oder der Wiederverwendung von Teilen oder Baustoffen. Dem Bericht sind entsprechende Legislativvorschläge beigefügt.

 

*ABL: Bitte das Datum drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen.

Änderungsantrag  71

Standpunkt des Rates

Anhang I – Einleitung

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen gebrauchstauglich sein. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.

 

Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen gebrauchstauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der beteiligten Personen während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen diese Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 angenommenen Änderungsantrags 90.)

Änderungsantrag  72

Standpunkt des Rates

Anhang I – Teil 3 – Absatz 1 – Einleitung

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es weder die Hygiene noch die Gesundheit seiner Bewohner oder Anwohner gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:

 

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit seiner Arbeitnehmer, Bewohner oder Anwohner gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 angenommenen Änderungsantrags 91.)

Änderungsantrag  73

Standpunkt des Rates

Anhang I – Teil 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Meeresgewässer oder Boden;

(d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Meeresgewässer, Seen, Flusssysteme oder Boden;

Änderungsantrag  74

Standpunkt des Rates

Anhang I – Teil 6

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Nutzer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird.

 

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Nutzer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird. Das Bauwerk muss außerdem energieeffizient sein und so beschaffen sein, dass es während seines Lebenszyklus möglichst wenig Energie verbraucht.

(Dieser Änderungsantrag übernimmt den Inhalt des am 24. April 2009 angenommenen Änderungsantrags 92.)

Änderungsantrag  75

Standpunkt des Rates

Anhang I – Teil 7 – Überschrift

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen in Bauwerken

Begründung

Um Missverständnisse zu vermeiden sollte in der Überschrift unbedingt auf Bauwerke verwiesen werden. Anhang I – Teil 7

Änderungsantrag  76

Standpunkt des Rates

Anhang I – Teil 7 – Absatz 1 – Einleitung

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und Folgendes gewährleistet ist:

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist:

Änderungsantrag  77

Standpunkt des Rates

Anhang I – Teil 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss recycelt werden können;

(a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können;

Änderungsantrag  78

Standpunkt des Rates

Anhang II – Teil 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Wenn ein Hersteller bei einer Technischen Bewertungsstelle eine Europäische Technische Bewertung für ein Bauprodukt beantragt, so unterbreitet er, nachdem der Hersteller und die Technische Bewertungsstelle eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit unterzeichnet haben, der verantwortlichen Technischen Bewertungsstelle ein technisches Dossier, in dem das Produkt, sein vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck und die Einzelheiten der vom Hersteller geplanten werkseigenen Produktionskontrolle beschrieben sind.

 

Wenn ein Hersteller bei einer Technischen Bewertungsstelle eine Europäische Technische Bewertung für ein Bauprodukt beantragt, so unterbreitet er, nachdem der Hersteller und die Technische Bewertungsstelle auf Verlangen des Herstellers eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit unterzeichnet haben, der Technischen Bewertungsstelle (nachstehend „verantwortliche Technische Bewertungsstelle“ genannt) ein technisches Dossier, in dem das Produkt, sein vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck und die Einzelheiten der vom Hersteller geplanten werkseigenen Produktionskontrolle beschrieben sind.

Änderungsantrag  79

Standpunkt des Rates

Anhang II – Teil 5 – Überschrift

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

5. Teilnahme der Kommission

5. Teilnahme der Kommission und des Herstellers

Begründung

Auch die Hersteller müssen teilnehmen können dürfen. Anhang II – Teil 7 – Absatz 1 – Buchstabe c

Änderungsantrag  80

Standpunkt des Rates

Anhang II – Teil 5 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Ein Vertreter der Kommission kann als Beobachter an der Durchführung aller Bestandteile des Arbeitsprogramms teilnehmen.

Ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter des Herstellers können als Beobachter an der Durchführung aller Bestandteile des Arbeitsprogramms teilnehmen.

Begründung

Auch die Hersteller müssen teilnehmen können dürfen. Anhang II – Teil 7 – Absatz 1 – Buchstabe c

Änderungsantrag  81

Standpunkt des Rates

Anhang II – Teil 7 – Absatz 1 – Buchstabe c

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(c) sie übermittelt der Kommission eine Abschrift.

(c) sie übermittelt der Kommission nach Konsultation des Ausschusses gemäß Artikel 64 eine Abschrift.

Änderungsantrag  82

Standpunkt des Rates

Anhang II – Teil 7 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Unterbreitet die Kommission der Organisation Technischer Bewertungsstellen binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs des Europäischen Bewertungsdokuments ihre Anmerkungen dazu, überarbeitet die Organisation Technischer Bewertungsstellen den Entwurf entsprechend und übermittelt eine Abschrift des angenommenen Europäischen Bewertungsdokuments an den Hersteller und an die Kommission.

Unterbreitet die Kommission der Organisation Technischer Bewertungsstellen binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Erhalt der Abschrift des Europäischen Bewertungsdokuments ihre Anmerkungen dazu, prüft die Organisation Technischer Bewertungsstellen die Anmerkungen und übermittelt eine Abschrift des dann geänderten oder unveränderten Europäischen Bewertungsdokuments an den Hersteller und an die Kommission.

Begründung

Die Formulierung ist irreführend, da der Entwurf bereits mit b) angenommen ist und es sich damit nicht mehr um einen Entwurf handelt. Im Übrigen ist die Einflussnahme der Kommission, die offensichtlich immer zu einer Überarbeitung führen soll, in dieser Form nicht hinnehmbar.

Änderungsantrag  83

Standpunkt des Rates

Anhang III – Überschrift

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Leistungserklärung Nr. ……

entfällt

Begründung

Es ist nicht ersichtlich, warum es noch eine weitere Nummer neben dem Kenncode nach 1. geben muss.

  • [1]  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 441.

BEGRÜNDUNG

Bauprodukte-Verordnung

Einleitung

„Gute Zäune schaffen gute Nachbarn“ aus „Mending Wall“ von Robert Frost

EU-weit gibt es immer noch zu viele „Zäune“, die für Handelshemmnisse im Bausektor sorgen. Die „guten Nachbarn“ bedienen sich leider noch immer nationaler technischer Vorschriften, um den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Bausektor zu verhindern. Wie Professor Monti in seinem Bericht „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“ (veröffentlicht am 9. Mai 2010) ausgeführt hat,„befindet sich Europa noch in der Phase des ‚Marktaufbaus’, weshalb es hier um den Abbau von Hindernissen für grenzübergreifende Tätigkeiten, die Beseitigung überholter administrativer und technischer Hemmnisse aufseiten der Mitgliedstaaten und die Überwindung korporatistischer Widerstände geht” (S. 44).

Ein Tätigwerden auf dem Gebiet der Vermarktung von Bauprodukten in der EU ist wegen der Größe des Sektors dringend geboten. Nach Angaben des CEN (des Europäischen Komitees für Normung) ist die Bauwirtschaft, auf die 10 % des BIP und 50,5 % der Bruttoanlageinvestitionen entfallen, eine der größten europäischen Industriezweige. Im Bausektor selbst arbeiten 12 Millionen EU-Bürger, und weitere 26 Millionen Arbeitnehmer sind von im abhängig. Außerdem sind rund 92 % der Hersteller von Baumaterialien, d. h. 65 000 Unternehmen, KMU mit weniger als 250 Beschäftigten. Da die KMU das Rückgrat unserer Wirtschaft bilden, muss ihrer Rolle und ihren Bedürfnissen im Zusammenhang mit diesem Vorschlag Rechnung getragen werden. Dabei müssen wir auch dem Erfordernis hoher Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für diejenigen gerecht werden, die in dem Sektor arbeiten. Nach Angaben der deutschen Arbeitsschutzbehörde erleidet allein in Deutschland einer von 5000 Bauarbeitern in seinem Arbeitsleben einen tödlichen Unfall.

Die Rezession hat die Bauwirtschaft der EU hart getroffen: In der ganzen EU gingen Unternehmen in Konkurs und verloren Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt. Jede Maßnahme, die getroffen werden kann, um der Bauwirtschaft zu helfen, und ihr damit wieder Auftrieb verleiht, ist zu begrüßen. Die Überprüfung der Bauprodukte-Richtlinie (89/106/EWG) ist in diesem Zusammenhang eine dringend benötigte Fördermaßnahme, die dem Sektor insofern zugute kommen dürfte, als Handelshemmnisse für die Hersteller abgebaut werden, was wiederum dazu beitragen dürfte, dass die Unternehmen ihre Geschäfte weiterführen können und die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz behalten.

Ziel des Vorschlags für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (KOM(2008)311) ist die Aktualisierung, Vereinfachung und Ersetzung der Bauprodukte-Richtlinie, womit der veränderten Situation z. B. im Bereich der Marktaufsicht einschließlich des Neuen Rechtsrahmens (der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Marktüberwachung und des Beschlusses Nr. 765/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten) Rechnung getragen wird.

Nach der ersten Lesung des Europäischen Parlaments am 24. April 2009 hat der Rat am 13. September 2010 seinen Standpunkt in erster Lesung angenommen.

Leistungserklärung (CE-Kennzeichnung)

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung sieht Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Leistungserklärung (LE) vor, die die Möglichkeit eröffnen, dass in einigen Fällen keine CE-Kennzeichnung angebracht werden muss, beispielsweise wenn Produkte nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern individuell und nach Wunsch des Kunden gefertigt wurden. Die Berichterstatterin hat versucht, diese Ausnahmemöglichkeit zu begrenzen, indem sie hervorhebt, dass dies nur für Produkte der Systeme 3 und 4 möglich sein soll (Änderungsantrag 16). Auf diese Weise würden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, bei denen die Qualität bei gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit im Vordergrund steht.

Gefährliche Stoffe                                                                                                 

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass gefährliche Stoffe bis zu den Produkten zurückverfolgt werden können. Wenn wir wüssten, welche Teile der Gebäude asbestbelastet sind, müssten Bauarbeiter genauso wenig wie Bewohner der Gebäude an Erkrankungen wie dem Mesoteliom leiden. Die vom Parlament in erster Lesung nachdrücklich geforderte Erklärung gefährlicher Stoffe wurde vom Rat in erster Lesung nicht übernommen. Die Wiedereinreichung der Änderungsanträge (Änderungsanträge 7, 17 und 49) zu gefährlichen Stoffen ist wichtig, um Gesundheitsschutz und Sicherheit und die Transparenz in Zukunft zu fördern.

Produktinformationsstellen

Die Errichtung nationaler Produktinformationsstellen für das Bauwesen, bei denen Privatpersonen und Unternehmen neutralen Rat zu einem bestimmten Bauprodukt einholen können, käme dem Binnenmarkt und insbesondere kleineren Marktbeteiligten zugute, die an einer innovativen Produktentwicklung interessiert sind.

Unserer Ansicht nach muss daher viel klarer herausgestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Produktinformationsstellen finanzieren werden und dass die Unparteilichkeit gewahrt sein muss, d. h., dass die Produktinformationsstellen von sämtlichen an dem Verfahren für die Erlangung der CE-Kennzeichnung beteiligten einschlägigen Einrichtungen oder Organisationen unabhängig sein müssen (Änderungsanträge 10, 11 und 22).

Transparenz

Das Unabhängigkeits- und Transparenzerfordernis für die Technischen Bewertungsstellen ist von entscheidender Bedeutung. Daher sollte eine Reihe von Mindestransparenzanforderungen festgelegt werden. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen sollte die Namen und Stellungen der Mitglieder ihrer internen Entscheidungsgremien offenlegen. In den technischen Ausschüssen und Arbeitsgruppen der europäischen Normungsgremien sollte eine ausgewogene und gerechte Vertretung der Akteure sichergestellt sein, und Interessenkonflikte sollten vermieden werden. Die Mitgliedstaaten haben ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen von den an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit der Produkte beteiligten Parteien unabhängig sind (Änderungsanträge 6, 14, 21, 25, 35, 36, 38 und 43).

Recycling von Bauprodukten

Im Einklang mit anderen Richtlinien und Verordnungen ist die Berichterstatterin auf die Notwendigkeit eines Recycling von Produkten und der Förderung der Verwendung von Recycling-Produkten Rechnung im Interesse der Erreichung der klimapolitischen Ziele der EU eingegangen (Änderungsanträge 1 und 13).

Gesundheitsschutz und Sicherheit

Die Frage des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit im Bausektor bedarf einer stärkeren Hervorhebung. Die Bauwirtschaft ist nach wie vor einer der gefährlichsten Beschäftigungsbereiche, in dem sich immer noch zu viele tödliche Arbeitsunfälle ereignen. Die Berichterstatterin hat daher Leitlinien in diesen Bericht aufgenommen (Änderungsanträge 3, 45 und 46), in denen betont wird, dass das größtmögliche Schutzniveau sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Nutzer der Gebäude gewährleistet werden muss.

Elektronische Kommunikationsdienste

Elektronische Kommunikationsdienste und der Einsatz neuer IT-Methoden sind für die weitere Verbesserung des Binnenmarktes im Bereich der Bauprodukte in Zukunft unerlässlich. Die Berichterstatterin tritt dafür ein, dass die Bauwirtschaft bei der Entwicklung effizienterer Kommunikationsmethoden durch Einsatz elektronischer Medien anstelle papiergestützter Verfahren unterstützt wird (Änderungsantrag 18).

Delegierte Rechtsakte

Schließlich wurden die Änderungsanträge zu den delegierten Rechtsakten im Einklang mit bestehenden Rechtsvorschriften (der Haustierverordnung (EU) Nr. 438/2010 und des Standpunkts des Europäischen Parlaments in erster Lesung zu dem Vorschlag der Kommission KOM(2009)0491 zur Änderung der Prospektrichtlinie)[1], verfasst, um die Befugnisse des Parlaments zu wahren (Änderungsanträge 12, 41 und 42).

VERFAHREN

Titel

Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

10753/3/2010 – C7-0267/2010 – 2008/0098(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

24.4.2009                     T6-0320/2009

Vorschlag der Kommission

COM(2008)0311 - C6-0203/2008

Geänderter Vorschlag der Kommission

COM(2009)0579

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

23.9.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

23.9.2010

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Catherine Stihler

1.4.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.9.2010

5.10.2010

11.10.2010

 

Datum der Annahme

22.11.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Cristian Silviu Buşoi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Laurence J.A.J. Stassen, Catherine Stihler, Eva-Britt Svensson, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Constance Le Grip, Emma McClarkin, Claude Moraes, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Marc Tarabella, Wim van de Camp, Anja Weisgerber

Datum der Einreichung

29.11.2010