BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus

1.12.2010 - (KOM(2007)0298 – C7‑0196/2007 – 2007/0112(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Claude Moraes


Verfahren : 2007/0112(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0347/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus

(KOM(2007)0298 – C7‑0196/2007 – 2007/0112(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0298),

–   gestützt auf Artikel 63 Absätze 3 und 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0196/2007),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

  unter Hinweis auf die im Schreiben vom 18. November 2010 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7‑0347/2010),

1.  legt in erster Lesung seinen Standpunkt wie folgt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

IN ERSTER LESUNG*

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RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen[2] gilt nicht für Flüchtlinge oder Personen, die subsidiären Schutz genießen; dieser Personenkreis fällt unter die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes[3].

(2)         Die Aussicht, nach einer gewissen Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, ist für die vollständige Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus im Aufenthaltsmitgliedstaat von großer Bedeutung.

(3)         Die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten für Personen mit internationalem Schutzstatus trägt darüber hinaus zur Förderung des im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Ziels des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei.

(4)         Personen mit internationalem Schutzstatus sollten deshalb ▌in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht erlangen dürfen. ▌

(5)         Besitzen Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, muss sichergestellt sein, dass diese Mitgliedstaaten über den Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nachkommen können. ▌

(6)         Personen mit internationalem Schutzstatus, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind, sollten unter bestimmten Voraussetzungen in wirtschaftlichen und sozialen Belangen den Bürgern des Aufenthaltsmitgliedstaates weitgehend gleichgestellt werden. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wird so zu einem echten Instrument ihrer Integration in die Gesellschaft, in der sie leben.

(7)         Die Gleichbehandlung von Personen mit internationalem Schutzstatus in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, gilt unbeschadet der Rechte und Leistungen, die ihnen aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG sowie gemäß dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der geänderten Fassung des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls (Genfer Flüchtlingskonvention) zustehen.

(8)         Die in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Bedingungen, unter denen sich eine Person mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf und dort die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann, müssen gleichermaßen für alle Drittstaatsangehörigen gelten, die die Rechtsstellung von langfristigen Aufenthaltsberechtigten besitzen.

(9)         Die Frage des Übergangs der Verantwortung für den Schutz von Personen mit internationalem Schutzstatus fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie.

(10)       Plant ein Mitgliedstaat aus einem der in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Gründe die Ausweisung einer Person mit internationalem Schutzstatus, die in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigen erlangt hat, so genießt diese Person den in der Richtlinie 2004/83/EG und gemäß Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention garantierten Schutz vor Zurückweisung. In diesem Sinne bedarf es, wenn die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus genießt, ▌einer Regelung, wonach sie nur in den Mitgliedstaat ausgewiesen werden darf, der den Schutzstatus gewährt hat; dieser Mitgliedstaat ist zur Rückübernahme verpflichtet, es sei denn, die Zurückweisung ist nach den in der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Bestimmungen ▌gestattet. Dieselbe Garantie hat auch für eine Person zu gelten, die internationalen Schutz genießt und in einem zweiten Mitgliedstaat Aufenthalt genommen, aber noch nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat.

(10a)     Ist die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, in einen Drittstaat gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG erlaubt, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle Informationen von den einschlägigen Quellen eingeholt werden, gegebenenfalls unter anderem von dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, und werden eingehend geprüft, um zu garantieren, dass die Entscheidung über ihre Ausweisung im Einklang mit Artikel 4 und Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht.

(12)       Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten▌und Grundsätzen, die mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der EU-Grundrechtscharta, und insbesondere Artikel 7 anerkannt wurden. ▌

(12a)     Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(13)       Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch ist die Richtlinie auf sie anwendbar. Artikel 4 dieses Protokolls bleibt hiervon unberührt.

(14)       Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist somit durch sie weder gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/109/EG wird wie folgt geändert:

1.        Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„(f)    „internationaler Schutz“ den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates[4];“

2.        Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)      Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)    denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund einer anderen Form des Schutzes als des internationalen Schutzes genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;“

b)     Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)    die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;“

„2a.    Artikel 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

           a)        Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)    des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955, der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, der geänderten Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1987 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977 sowie des Paragrafs 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 in der geänderten Fassung des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls“,

           b)        folgender Buchstabe wird eingefügt:

(ca)   des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980.“

3.        Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)        Folgender Absatz wird eingefügt:

„1a.  Die Mitgliedstaaten beschließen, Personen die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund eines internationalen Schutzstatus nicht zuzuerkennen, wenn der internationale Schutzstatus gemäß Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde.“

b)        Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Im Falle von Personen, denen internationaler Schutzstatus gewährt wurde, wird mindestens die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz, aufgrund dessen dieser Status gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG oder der gesamte Zeitraum, wenn er 18 Monate übersteigt, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.“

4.        In Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:

„4.    Stellt ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, dem internationaler Schutz gewährt wird, eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU“ aus, muss das Eintragungsfeld „Anmerkungen“ folgenden Hinweis enthalten: „in [Name des Mitgliedstaats] am [Datum] gewährter internationaler Schutz▌“.

5.        Stellt ein zweiter Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der über „eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU“ mit dem in Absatz 4 genannten Hinweis verfügt, ebenfalls eine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU aus, trägt dieser darin denselben Hinweis ein.

Vor der Eintragung des Hinweises gemäß Absatz 4 hat der zweite Mitgliedstaat durch Rücksprache mit dem in dem Hinweis genannten Mitgliedstaat abzuklären, ob der langfristig Aufenthaltsberechtigte die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht mehr erfüllt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet auf die Anfrage spätestens einen Monat nach Eingang der Anfrage des zweiten Mitgliedstaates. Wurde der internationale Schutz in letzter Instanz aberkannt, nimmt der zweite Mitgliedstaat keine Eintragung gemäß Absatz 4 vor.“

5a.    Ist der internationale Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten im Einklang mit den einschlägigen internationalen Instrumenten oder den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an den zweiten Mitgliedstaat übergegangen, nachdem der in Absatz 5 genannte Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, so ändert der zweite Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung den Hinweis gemäß Absatz 4 entsprechend."

4a.      In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

„3a.  Die Mitgliedstaaten können Personen die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung eines internationalen Schutzstatus gemäß Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund eines internationalen Schutzstatus erworben wurde.“

5.        In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„4a.  In Bezug auf den Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, gelten die Absätze 3 und 4 unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG.“

6.        Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)      Folgende Absätze werden eingefügt:

„3a.  Wird die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt, dessen „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU“ den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält, ist der darin genannte Mitgliedstaat zu ersuchen, Auskunft darüber zu erteilen, ob die betreffende Person dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Der in dem Hinweis genannte Mitgliedstaat antwortet auf die Anfrage spätestens einen Monat nach ihrem Eingang.

3b.    Genießt der langfristig Aufenthaltsberechtigte in dem konsultierten Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz, wird er unbeschadet des geltenden EU-Rechts oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und unbeschadet des Grundsatzes der Einheit der Familie in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen, wobei dieser die Person, die internationalen Schutz genießt, und ihre Familienangehörigen ohne weitere Formalitäten unverzüglich zurücknimmt.

3c. Abweichend von Absatz 3b hat der Mitgliedstaat, der die Ausweisungsentscheidung erlassen hat, weiterhin das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, der ihm den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, im Einklang mit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuschieben, wenn der langfristig Aufenthaltsberechtigte die Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt.“

b)     Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„6. Die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/83/EG bleiben hiervon unberührt.“

6a.   Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 19 a

1.        Enthält der EU-Aufenthaltstitel des langfristig Aufenthaltsberechtigten den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 und ist der internationale Schutz des langfristig Aufenthaltsberechtigten im Einklang mit den einschlägigen internationalen Instrumenten oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an den zweiten Mitgliedstaat übergegangen, bevor der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgestellt wurde, so ersucht der zweite Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der den EU-Aufenthaltstitel des langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgestellt hat, den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 entsprechend zu ändern.

2.        Wird dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem zweiten Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt, bevor der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgestellt wurde, so ersucht der zweite Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der den EU-Aufenthaltstitel des langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgestellt hat, ihn dahingehend zu ändern, dass der Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 darin aufgenommen wird.

3.        Im Anschluss an das in den Absätzen 1 und 2 genannte Ersuchen stellt der Mitgliedstaat, der den EU-Aufenthaltstitel des langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgestellt hat, den geänderten Aufenthaltstitel spätestens drei Monate nach Eingang des Ersuchens des zweiten Mitgliedstaats aus.“

7.        In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:

„3a.  Sofern der internationale Schutz der langfristig aufenthaltsberechtigten Person zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde oder sie nicht unter eine der Kategorien nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG fällt, gilt Absatz 3 nicht für Drittstaatsangehörige, deren „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU“ des ersten Mitgliedstaats den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält.

Die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/83/EG bleiben hiervon unberührt.

8.        In Artikel 25 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Übermittlung der Informationen nach den Artikeln 8, 12, 19, 19a, 22 und 23 zuständig sind.“

Artikel 2

1.        Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens …[5] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit▌.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.        Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Dies Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ...

           Im Namen des Europäischen Parlaments                                           Für den Rat

           Der Präsident                                                         Der Präsident

  • [1]        Standpunkt des Europäischen Parlaments …
  • [2]        ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
  • [3]        ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
  • [4]               ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
  • [5]               ABl.: Bitte Datum einsetzen: Bitte das Datum 24 Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt einfügen.

BEGRÜNDUNG

1. Vorgeschichte des Vorschlags

2001 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen[1] vor. In diesem Vorschlag war ursprünglich vorgesehen, dass Flüchtlinge nach fünfjährigem rechtmäßigem dauerhaftem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat den Status von langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen können. Im weiteren Verlauf der Verhandlungen beschlossen die Mitgliedstaaten jedoch, Flüchtlinge aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Auf der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ am 8. Mai 2003 wurde sodann beschlossen, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Ausweitung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus vorlegen wird.

Der Vorschlag wurde von der Kommission im Juni 2007 unter Bezugnahme auf die gleiche Rechtsgrundlage wie die des Rechtsakts, dessen Änderung sie bezweckte, also Artikel 63 Absatz 3a und Artikel 63 Absatz 4 des EG-Vertrags, vorgelegt. Hauptziel des Vorschlags war es, den Personen mit internationalem Schutzstatus nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Rechtssicherheit bezüglich ihres Aufenthaltsrechts in einem Mitgliedstaat sowie weiteren Rechten zu geben, die mit denen von EU-Staatsangehörigen vergleichbar sind.

Der Vorschlag wurde vom EP im Konsultationsverfahren geprüft und mündete in die Annahme des Berichts von Martine ROURE (PSE, FR) im April 2008. Die wichtigsten vom EP angenommenen Änderungen betrafen:

– die Berechnung des fünfjährigen Aufenthalts, der dem Antrag auf Gewährung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vorausging;

– die materiellen Anforderungen (feste und regelmäßige Einkünfte, Krankenversicherung) als Voraussetzung für die Erlangung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, von denen das EP die Begünstigten aufgrund ihrer prekären Lage ausnehmen wollte;

– die nationalen Integrationsanforderungen, die nur auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen für Personen gelten sollten, die internationalen Schutz genießen;

– den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der durch strengere Bestimmungen verstärkt wurde.

Der Vorschlag wurde auch im Rat geprüft, wo sich die Debatte auf den Anwendungsbereich der Richtlinie konzentrierte. Die Mehrheit der Delegationen sprach sich für die Aufnahme sowohl von Flüchtlingen als auch von Personen, die subsidiären Schutz genießen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Einige Delegationen plädierten jedoch für einen weiteren Anwendungsbereich der Richtlinie, in den weitere von den Mitgliedstaaten gewährte Formen des Schutzes aufgenommen werden sollten, andere dagegen sprachen sich für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Flüchtlinge aus. Da ein einstimmiger Beschluss des Rates verlangt wurde, konnte bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon keine Einigung erzielt werden. Infolgedessen kommt der Vorschlag nun als Teil des sogenannten „Omnibus“ ins Europäische Parlament zurück. Nach den neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon wird er im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens behandelt.

2. INHALT DES VERORDNUNGSVORSCHLAGS

Die von der Kommission vorgelegten Änderungsanträge bezwecken eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Personen mit internationalem Schutzstatus mit fünfjährigem rechtmäßigem dauerhaftem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Artikel 4 der Richtlinie soll dahingehend geändert werden, dass die Dauer des Asylverfahrens bei der Berechnung des rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts berücksichtigt wird.

Zur Vermeidung der Gefahr der Zurückweisung sollen die Mitgliedstaaten mit einer Änderung von Artikel 8 verpflichtet werden, in die langfristige Aufenthaltsberechtigung, die Personen mit internationalem Schutzstatus gewährt wird, einen besonderen Hinweis aufzunehmen, aus dem hervorgeht, dass der betreffenden Person der Status eines Schutzbedürftigen zuerkannt worden ist. Verlegt die Person, die internationalen Schutz genießt und der der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde, ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat und erlangt dort nach fünfjährigem Aufenthalt den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, sollte der obengenannte Hinweis in den zweiten langfristigen Aufenthaltstitel übernommen werden.

Die Frage, ob Personen, die internationalen Schutz genießen und denen die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten gewährt wird, ihren internationalen Schutzstatus gemäß der Richtlinie 2004/83/EG behalten, gehört nicht zu den Themen, die im Rahmen dieser Richtlinie zu behandeln sind. Wenn sie jedoch ihren Status einer unter internationalem Schutz stehenden Person behalten, müssen sie auch weiterhin die mit diesem Status verbundenen Rechte und Leistungen in Anspruch nehmen können. Artikel 11 ist deshalb dahingehend zu ändern, dass die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten für Einschnitte in den Grundsatz der Gleichbehandlung auf sie nur insoweit zutreffen, als sie mit den Vorschriften der Richtlinie 2004/83/EG in Einklang stehen.

Die Änderungen zu den Artikeln 12 und 22 sollen gewährleisten, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in jedweder Situation beachtet wird, die bei der Ausübung der Rechte aus der Richtlinie 2003/109/EG entstehen kann. In der Praxis heißt dies, dass die Mitgliedstaaten vor der Rückführung einer Person mit internationalem Schutzstatus aus dem Hoheitsgebiet der Union zunächst prüfen müssen, ob die Richtlinie 2004/83/EG nach wie vor auf diese Person Anwendung findet und ob die Rückführung im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung steht. Unter bestimmten Umständen bedeutet dies eine Konsultation des Mitgliedstaats, der den internationalen Schutzstatus gewährt hat, wenn dieser ein anderer ist als der Mitgliedstaat, der den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, oder der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person ihren Aufenthalt hat (Artikel 22).

3. Standpunkt der Berichterstatterin

Dieser Vorschlag würde allen Personen zugute kommen, die internationalen Schutz genießen und sich länger als fünf Jahre rechtmäßig im Hoheitsgebiet der EU aufhalten, derzeit jedoch keinen Anspruch auf den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben. Er würde das Ende ihrer unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen Drittstaatsangehörigen bedeuten und ihnen größere Sicherheit in Bezug auf ihre Rechtsstellung in der EU geben. Insbesondere erhielten Personen mit internationalem Schutzstatus, die den Status langfristig Aufenthaltsberechtigter erlangen, die Möglichkeit, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihnen diesen Status zuerkannt hat, Aufenthalt zu nehmen.

Aus diesen Gründen plädiert die Berichterstatterin dafür, den Vorschlag positiv aufzunehmen und eine konstruktive Haltung einzunehmen, indem die meisten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen und eine große Zahl der vom Rat bei den Verhandlungen über diesen Rechtsakt vereinbarten technischen Änderungen übernommen werden. Mit diesem Berichtsentwurf wird auch versucht, einigen der Besorgnisse und Anliegen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, um eine Einigung in erster Lesung sowie eine Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Personen mit internationalem Schutzstatus vor und nach der Zuerkennung des Status langfristig Aufenthaltsberechtigter zu erzielen.

In diesem Sinne wird bzw. werden in diesem Bericht

– die Anwendung des Vorschlags auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und Personen, die subsidiären Schutz genießen, befürwortet;

– der Vorschlag der Kommission unterstützt, wonach die Gesamtdauer des Asylverfahrens bei der Berechnung des rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts berücksichtigt wird;

– geklärt, dass jeder andere Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts einschließlich eines Zeitraums mit vorläufigem Schutzstatus vor der Gewährung des internationalen Schutzstatus bei der Berechnung dieser fünf Jahre berücksichtigt werden muss;

– die vorgeschlagenen Bestimmungen zum Schutz vor Zurückweisung unterstützt, wonach in die langfristigen Aufenthaltstitel ein spezifischer Hinweis aufgenommen werden muss und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bei der Entscheidung über eine mögliche Ausweisung den Mitgliedstaat zu konsultieren, der den Schutzstatus gewährt hat;

– die Hinweise auf Paragraph 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention und das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung unterstützt;

– die Bestimmungen zum Schutz vor Zurückweisung weiter gestärkt; so sollte Ausweisung nur in den Mitgliedstaat zulässig sein, der den internationalen Schutzstatus gewährt hat;

– der Schutz der betreffenden Personen im Fall des Übergangs des Schutzes auf einen anderen Mitgliedstaat gemäß nationalen Regelungen gestärkt; der langfristige Aufenthaltstitel muss dann entsprechend geändert werden;

– spezifische Hinweise auf die Genfer Konvention eingefügt, um zusätzlichen Schutz zu gewährleisten.

  • [1]               KOM(2001)127.

VERFAHREN

Titel

Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0298 – C6-0196/2007 – 2007/0112(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

7.6.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

DEVE

EMPL

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

14.4.2010

DEVE

4.5.2010

EMPL

19.5.2010

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Claude Moraes

4.3.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.4.2010

28.9.2010

11.10.2010

26.10.2010

 

15.11.2010

29.11.2010

 

 

Datum der Annahme

29.11.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Simon Busuttil, Cornelia Ernst, Kinga Gál, Kinga Göncz, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Juan Fernando López Aguilar, Louis Michel, Claude Moraes, Jan Mulder, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Wim van de Camp, Axel Voss, Renate Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ioan Enciu, Franziska Keller, Jean Lambert, Kyriacos Triantaphyllides, Cecilia Wikström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Elisabeth Morin-Chartier

Datum der Einreichung

1.12.2010