BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

6.12.2010 - (KOM(2010)0615 – C7‑0346/2010 – 2010/2252(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Barbara Matera

Verfahren : 2010/2252(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0358/2010
Eingereichte Texte :
A7-0358/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(KOM(2010)0615 – C7‑0346/2010 – 2010/2252(BUD))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0615 – C7‑0346/2010),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–   gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] (EGF-Verordnung),

–   in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7‑0358/2010),

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission dynamischen Charakter haben und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.  in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 1154 Entlassungen in 593 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 47 (Einzelhandel – ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) in der NUTS-II-Region Aragón tätig sind,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung enthaltenen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF diesbezüglich eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.  begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsverpflichtungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.  stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.  erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.  begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/016 ES/Aragón – Einzelhandel, Spanien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28 dieser Verordnung,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund größerer Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge im Zuge der Globalisierung arbeitslos geworden sind, und diese bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)      Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)      Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)      Spanien hat am 6. Mai 2010 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt wegen Entlassungen in 593 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 47 (Einzelhandel – ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) in der NUTS-II-Region Aragón (ES24) in Spanien tätig sind, und diesen Antrag bis zum 1. Juli 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt deshalb vor, einen Betrag von 1.560.000 EUR bereitzustellen.

(5)      Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den von Spanien eingereichten Antrag bereitgestellt werden kann –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um einen Betrag von 1.560.000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident                                               Der Präsident

  • [1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]               ABl. C […] vom […], S. […].

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf der Fonds einen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR nicht überschreiten; dieser Betrag wird der Marge unter der globalen Ausgabenobergrenze vom Vorjahr und/oder den annullierten Verpflichtungen aus den vorangegangenen beiden Jahren – mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Rubrik 1b beziehen – entnommen. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.

Das Verfahren sieht vor, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags im Hinblick auf die Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Parallel dazu könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in vereinfachter Form stattfinden.

II. Aktueller Stand: Der Vorschlag der Kommission

Am 29. Oktober 2010 hat die Kommission einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Spanien angenommen, um Arbeitnehmer, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind, bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Dies ist der sechsundzwanzigste im Rahmen des Haushaltsplans 2010 zu prüfende Antrag; er betrifft die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags von 1 560 000 EUR aus dem EGF für Spanien. Er betrifft 1154 Entlassungen, zu denen es während des neunmonatigen Bezugszeitraums zwischen dem 1. Juni 2009 und dem 28. Februar 2010 in 593 Unternehmen gekommen ist, die in der NACE-2-Abteilung 47 (Einzelhandel – ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) tätig sind.

Dieser Antrag (Antrag EGF/2010/016 ES/Aragón Einzelhandel) wurde am 6. Mai 2010 bei der Kommission eingereicht und am 1. Juli 2010 durch zusätzliche Informationen vervollständigt. Der Antrag stützte sich auf das Interventionskriterium nach Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung, wonach innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in einer NACE-2-Abteilung in einer einzelnen NUTS-II-Region oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen der Ebene NUTS II mindestens 500 Entlassungen erfolgt sein müssen, und wurde innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt (Artikel 5 der genannten Verordnung).

Die Bewertung der Kommission stützt sich auf eine Beurteilung der Verbindung zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge bzw. der Finanzkrise, den unvorhergesehenen Charakter der betreffenden Entlassungen, den Nachweis der Zahl der Entlassungen und die Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a, die Benennung der entlassenden Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren und der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer, eine Beschreibung des betreffenden Territoriums, seiner Behörden und anderer Beteiligter sowie die Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigung, ein koordiniertes Paket zu finanzierender personalisierter Dienstleistungen, einschließlich seiner Kompatibilität mit von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen, die Zeitpunkte, ab denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen wurden oder geplant sind, die Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner sowie die Management- und Kontrollsysteme.

Nach der Bewertung der Kommission erfüllt der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien, und sie empfiehlt der Haushaltsbehörde die Genehmigung des Antrags.

Zur Inanspruchnahme des Fonds hat die Kommission der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Mittelübertragung (DEC 41/2010) über einen Gesamtbetrag von 1.560.000 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) als Verpflichtungen und aus der Haushaltslinie „Rahmenprogramm für Wettbewerbstätigkeit und Innovationen – Programm für unternehmerische Initiative und Innovation“ (01 04 04) als Zahlungen auf die EGF-Haushaltslinie (04 05 01) unterbreitet.

Die Berichterstatterin begrüßt, dass die Kommission gemäß den wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments eine Quelle für Zahlungsverpflichtungen ermittelt hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt.   

Sie ist jedoch der Auffassung, dass die getroffene Entscheidung (Inanspruchnahme einer Haushaltlinie, die für die Unterstützung der unternehmerischen Initiative und Innovation bestimmt ist) angesichts der schwerwiegenden Unzulänglichkeiten, mit denen die Kommission bei der Umsetzung der Programme für Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen konfrontiert ist, nicht zufriedenstellend ist. In Zeiten der wirtschaftlichen Krise sollten diese Mittel eher aufgestockt werden. Sie fordert daher die Kommission auf, sich weiterhin darum zu bemühen, für künftige Zahlungen geeignetere Haushaltslinien zu ermitteln.

Nach der IIV kann der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden.

Im Haushaltsjahr 2010 hat die Haushaltsbehörde bereits sechzehn Vorschläge für die Inanspruchnahme des Fonds und eine Mittelübertragung für technische Unterstützung in Höhe eines Betrags von insgesamt 54 878 360 EUR gebilligt, so dass, wenn man den zusätzlichen Betrag in Höhe von 26 732 196 EUR im Zusammenhang mit den anderen zur Beratung vorliegenden Vorschlägen (einschließlich des vorliegenden Vorschlags) hinzurechnet, bis Ende 2010 noch ein Betrag in Höhe von 418 389 444 EUR zur Verfügung steht.

III. Verfahren

Die Kommission hat einen Antrag auf Mittelübertragung[3] vorgelegt, damit die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2010 eingesetzt werden, wie dies unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist.

Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form (Schriftwechsel) erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, sofern es zwischen Parlament und Rat zu keiner Einigung kommt.

Gemäß einer internen Übereinkunft sollte der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

Nach der von ihm vorgenommenen Bewertung hat der EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments zur Inanspruchnahme des Fonds Stellung genommen. Sein Schreiben ist diesem Bericht als Anlage beigefügt.

In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, wird bestätigt, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung ein zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

ES/jm

D(2010)59693

Herrn Alain Lamassoure

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

ASP 13E158

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2010/016 ES/Aragón – Einzelhandel (KOM(2010)615 endg.)

Sehr geehrter Herr Lamassoure,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2010/016 ES/Aragón – Einzelhandel geprüft und die folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Nichtsdestoweniger formuliert der EMPL-Ausschuss einige Anmerkungen, ohne jedoch die Zahlungen in Frage zu stellen.

Die Anmerkungen des EMPL-Ausschusses stützen sich auf die folgenden Überlegungen:

A.  Der vorliegende Antrag wird gemäß Artikel 2b der EGF-Verordnung gestellt und betrifft 1 154 Entlassungen, zu denen es während des neunmonatigen Bezugszeitraums vom 1. Juni 2009 bis zum 28. Februar 2010 in 593 Unternehmen gekommen ist, die in der NACE-2-Abteilung 47 (Einzelhandel – ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) in der NUTS-II-Region Aragón tätig sind.

B.  In der Begründung der spanischen Behörden heißt es, die Wirtschafts- und Finanzkrise habe aufgrund des schwindenden Vertrauens der Verbraucher sowie durch die wachsende Arbeitslosigkeit zu einem Rückgang der Einzelhandelsumsätze geführt. Diese Umsatzeinbußen waren in Spanien höher als in der Europäischen Union insgesamt.

C.  Die spanischen Behörden führen an, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise zu einem plötzlichen Zusammenbruch der Weltwirtschaft geführt habe, der für viele Sektoren schwere Folgen hatte. Da die Zahl der Unternehmen und der Beschäftigten im spanischen Einzelhandel von 2000 bis 2007 alljährlich gestiegen war, kam der durch die Krise verursachte Einbruch der Nachfrage unerwartet.

D.  Die Bevölkerungsdichte liegt in den meisten Teilen der autonomen Gemeinschaft Aragón unter dem EU-Durchschnitt (112 Einwohner/km2), und die Entlassungen haben gravierende Folgen für die Region, zumal sie die Bemühungen, einer Abwanderung der Bevölkerung aus dem Gebiet entgegenzuwirken, zunichte machen könnten.

E.  Die Wirtschaft von Aragón basiert traditionell auf Getreideanbau und Schafzucht, wobei sich in den letzten zwei, drei Jahrzehnten mit dem Aufkommen von Industrie, Dienstleistungs- und Handelsaktivitäten, gefolgt vom Tourismus (insbesondere im Zusammenhang mit Wintersport) ein Wandel vollzogen hat. Mit dem Aufschwung der Industrie vor Ort war ein starkes Anwachsen des Dienstleistungssektors verbunden, und der Vertrieb und die neuen Einkaufs- und Freizeitzentren in Zaragoza gewannen als Arbeitgeber maßgeblich an Bedeutung.

F.  Die Arbeitslosenrate der autonomen Region Aragón ist vom dritten Quartal 2008 zum dritten Quartal 2009 von 6,2 % auf 12 % gestiegen. Im Februar 2010 entfielen 56 % der Arbeitslosen der Region auf den Dienstleistungssektor.

G.  73 % der zu unterstützenden Arbeitnehmer sind Frauen und 78 % zwischen 25 und 54 Jahre sowie 15 % zwischen 15 und 24 Jahre alt.

H.  73,9 % der zu unterstützenden Arbeitnehmer (ausgenommen jene von „Galerias Primero“ – hier gilt eine eigene, aber vergleichbare Struktur) waren als Verkäufer in Geschäften und Märkten angestellt oder stammen aus Handwerks- und verwandten Berufen. 14,4 % waren als Hilfskräfte angestellt.

I.  Zum Bildungsniveau der betroffenen Arbeitnehmer liegen keine Angaben vor.

J.  Die Erfahrungen Spaniens im Zusammenhang mit anderen EGF-Anträgen haben gezeigt, dass voraussichtlich nicht alle der entlassenen Arbeitskräfte an den angebotenen Maßnahmen teilnehmen werden. Das bedeutet, dass es sich bei der Anzahl der aktiven Teilnehmer nur um eine Schätzung handeln kann und dass auch der Finanzplan auf Schätzungen beruht. Auf diese Weise vermeidet Spanien die Rückzahlung großer Summen nicht in Anspruch genommener EU-Beiträge.

Aus diesen Gründen ersucht der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, folgende Anregungen in seinen Entwurf einer Entschließung zum Antrag Spaniens aufzunehmen:

1.  teil die Auffassung der Kommission, dass die Voraussetzungen für einen finanziellen Beitrag im Rahmen der EGF-Verordnung erfüllt sind;

2.  weist darauf hin, dass es sich bei der Gesamtzahl der Teilnehmer an den vorgeschlagenen Maßnahmen um eine Schätzung handelt, die sich auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit früheren Anträgen stützt;

3.  bedauert den späten Beginn der Maßnahmen (11 Monate nach den ersten Entlassungen); erinnert die Mitgliedsstaaten daran, wie wichtig es ist, dass sie parallel zu ihrem EGF-Antrag sofortige beschäftigungspolitische Maßnahmen treffen;

4.  wäre daran interessiert zu erfahren, ob die Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen mit der Anerkennung der fachlichen Erfahrungen oder des zusätzlichen Bildungsabschlusses durch ein entsprechendes Zeugnis für die neu erworbenen Kompetenzen verbunden sind;

5.  begrüßt, dass nach der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben eine dreimonatige Einarbeitung vorgesehen ist, mit der eventuelle Probleme am neuen Arbeitsplatz vermieden werden sollen;

6.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Erfolg der verschiedenen Fördermaßnahmen – auch im Vergleich zu Anträgen anderer Mitgliedstaaten – gründlich analysiert wird, damit es mehr Informationen darüber gibt, welche Maßnahmen unter welchen Umständen greifen;

7.  begrüßt die Mitarbeit der Sozialpartner, die der Stellung des Antrags auf EGF-Maßnahmen zugestimmt haben und maßgeblich an seiner Ausarbeitung beteiligt waren.

Mit freundlichen Grüßen

Pervenche Berès

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [2]  ABl. C 406 vom 30.12.2006, S. 1.
  • [3]  DEC 41/2010 vom 29. Oktober 2010.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

2.12.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Damien Abad, Lajos Bokros, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Lucas Hartong, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Paul Rübig, Georgios Stavrakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jan Mulder