BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
6.12.2010 - (KOM(2010)0616 – C7‑0347/2010 – 2010/2253(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Barbara Matera
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(KOM(2010)0616 – C7‑0347/2010 – 2010/2253(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0616 – C7‑0347/2010),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28 dieser Vereinbarung,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] (EGF-Verordnung),
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7‑0359/2010),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,
B. in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden,
C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,
D. in der Erwägung, dass Polen Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 590 Entlassungen in zwei Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“) in der NUTS-II-Region Wielkopolskie tätig sind,
E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,
1. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;
2. erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; hebt hervor, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;
3. betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;
4. stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;
5. begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsverpflichtungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;
6. stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;
7. erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;
8. begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag, eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;
9. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom xxx
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/004 PL/Wielkopolskie Automotive, Polen)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.
(2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitskräften, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.
(3) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.
(4) Polen beantragte am 5. Februar 2010 einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in zwei Unternehmen, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in der NUTS-2-Region Großpolen (PL41 Wielkopolskie) tätig sind, und ergänzte diesen Antrag bis zum 6. Juli 2010 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 633 077 EUR bereitzustellen.
(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Polens bereitgestellt werden kann –
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 633 077 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund des Vorschlags
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf der Fonds einen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR nicht überschreiten; dieser Betrag wird der Marge unter der globalen Ausgabenobergrenze vom Vorjahr und/oder den annullierten Verpflichtungen aus den vorangegangenen beiden Jahren – mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Rubrik 1b beziehen – entnommen. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die betreffenden Mittel umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.
Das Verfahren sieht vor, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags im Hinblick auf die Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Parallel dazu könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in vereinfachter Form stattfinden.
II. Aktueller Stand: Der Vorschlag der Kommission
Am 29. Oktober 2010 hat die Kommission einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Polen angenommen, um Arbeitnehmer, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind, bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Dies ist der achtundzwanzigste im Rahmen des Haushaltsplans 2010 zu prüfende Antrag; er betrifft die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags von 633 077 EUR aus dem EGF für Polen. Er betrifft 1 104 Entlassungen (von denen 590 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind), zu denen es während des neunmonatigen Bezugszeitraums zwischen dem 1. März und dem 30. November 2009 in zwei Unternehmen gekommen ist, die in der NACE-2-Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“) tätig sind.
Dieser Antrag (Antrag EGF/2010/004 PL/Wielkopolskie Automotive) wurde am 5. Februar 2010 bei der Kommission eingereicht und am 6. Juli 2010 durch zusätzliche Informationen vervollständigt. Der Antrag stützte sich auf das Interventionskriterium nach Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung, wonach innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in einer NACE-2-Abteilung in einer einzelnen NUTS-II-Region oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen der Ebene NUTS II mindestens 500 Entlassungen erfolgt sein müssen, und wurde innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt (Artikel 5 der genannten Verordnung).
Die Bewertung der Kommission stützt sich auf eine Beurteilung der Verbindung zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge bzw. der Finanzkrise, den unvorhergesehenen Charakter der betreffenden Entlassungen, den Nachweis der Zahl der Entlassungen und die Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a, die Benennung der entlassenden Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren und der Kategorien der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer, eine Beschreibung des betreffenden Territoriums, seiner Behörden und anderer Beteiligter sowie die Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigung, ein koordiniertes Paket zu finanzierender personalisierter Dienstleistungen, einschließlich seiner Kompatibilität mit von den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen, die Zeitpunkte, ab denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen wurden oder geplant sind, die Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner sowie die Management- und Kontrollsysteme.
Nach der Bewertung der Kommission erfüllt der Antrag die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien, und sie empfiehlt der Haushaltsbehörde die Genehmigung des Antrags.
Zur Inanspruchnahme des Fonds hat die Kommission der Haushaltsbehörde einen Antrag auf Mittelübertragung (DEC 42/2010) über einen Gesamtbetrag von 633 077 EUR aus der EGF‑Reserve (40 02 43) als Verpflichtungen und aus der Haushaltslinie „Rahmenprogramm für Wettbewerbstätigkeit und Innovationen – Programm für unternehmerische Initiative und Innovation“ (01 04 04) als Zahlungen auf die EGF-Haushaltslinie (04 05 01) unterbreitet.
Die Berichterstatterin begrüßt, dass die Kommission gemäß den wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments eine Quelle für Zahlungsverpflichtungen ermittelt hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt.
Sie ist jedoch der Auffassung, dass die getroffene Entscheidung (Inanspruchnahme einer Haushaltlinie, die für die Unterstützung der unternehmerischen Initiative und Innovation bestimmt ist) angesichts der schwerwiegenden Unzulänglichkeiten, mit denen die Kommission bei der Umsetzung der Programme für Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen konfrontiert ist, nicht zufriedenstellend ist. In Zeiten der wirtschaftlichen Krise sollten diese Mittel eher aufgestockt werden. Sie fordert daher die Kommission auf, sich weiterhin darum zu bemühen, für künftige Zahlungen geeignetere Haushaltslinien zu ermitteln.
Nach der IIV kann der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden.
Im Haushaltsjahr 2010 hat die Haushaltsbehörde bereits sechzehn Vorschläge für die Inanspruchnahme des Fonds und eine Mittelübertragung für technische Unterstützung in Höhe eines Betrags von insgesamt 54 878 360 EUR gebilligt, so dass, wenn man den zusätzlichen Betrag in Höhe von 26 732 196 EUR im Zusammenhang mit den anderen zur Beratung vorliegenden Vorschlägen (einschließlich des vorliegenden Vorschlags) hinzurechnet, bis Ende 2010 noch ein Betrag in Höhe von 418 389 444 EUR zur Verfügung steht.
III. Verfahren
Die Kommission hat einen Antrag auf Mittelübertragung[3] vorgelegt, damit die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2010 eingesetzt werden, wie dies unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist.
Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form (Schriftwechsel) erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, sofern es zwischen Parlament und Rat zu keiner Einigung kommt.
Gemäß einer internen Übereinkunft sollte der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.
Nach der von ihm vorgenommenen Bewertung hat der EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments zur Inanspruchnahme des Fonds Stellung genommen. Sein Schreiben ist diesem Bericht als Anlage beigefügt.
In der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, wird bestätigt, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung ein zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten.
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
ES/jm
D(2010)59717
Herr Alain Lamassoure
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 13E158
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2010/004 PL/Wielkopolskie Automotive (KOM(2010)616 endg.)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe „EGF“ haben die Inanspruchnahme des EGF im Zusammenhang mit dem Fall EGF/2010/004 PL/Wielkopolskie Automotive geprüft und die nachstehende Stellungnahme angenommen.
Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe „EGF“ befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.
Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:
A) Der vorliegende Antrag wird gemäß Artikel 2b der EGF-Verordnung gestellt und schließt 590 von 1 104 Entlassungen ein, die im Referenzzeitraum von neun Monaten zwischen dem 1. März und dem 30. November 2009 in der NUTS‑2‑Region Großpolen (Wielkopolskie), Polen, in der NACE‑Revision-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) erfolgten.
B) Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat in Polen in der ersten Hälfte des Jahres 2009 einen erheblichen Rückgang bei der Automobilproduktion, nämlich im Vergleich zu dem entsprechenden Zeitraum im Jahr 2008 um 51,3 %, verursacht; von diesem Rückgang war noch stärker der Lkw-Bereich betroffen, in dem die Produktion im Vergleich zu dem entsprechenden Zeitraum im Jahr 2008 um 73 % zurückgegangen ist.
C) Die Kommission gibt an, dass die rückläufigen Verkaufs- und Auftragszahlen auch bei vielen Zulieferern einen Beschäftigungsrückgang verursacht hätten.
D) Die Kommission gibt ferner an, dass manche Kfz‑Teile‑Hersteller infolge des geschrumpften Wettbewerbsvorteils Polens die Möglichkeit in Erwägung zögen, ihre Produktion in afrikanische Länder zu verlagern, was zu einem weiteren Beschäftigungsrückgang in der Automobilindustrie führen werde.
E) Die Kommission gibt ferner an, dass Arbeitgeber bei der Entlassung ihres Personals zögerten, weil sie befürchteten, dass sie nach der Krise Schwierigkeiten haben würden, wieder hochqualifizierte Arbeitskräfte zu rekrutieren. Deswegen hätten es polnische Unternehmer während des Zeitraums, in dem die Produktion zurückgefahren wurde, vorgezogen, Mitarbeiter zu beurlauben oder auf Schulungen zu schicken, was es ihnen ermöglicht habe, die Arbeitsplätze eines Großteils der Belegschaft zu erhalten und die Produktion schnell wieder hochzufahren, als die Nachfrage wieder zugenommen habe.
F) Weniger qualifizierte Arbeitnehmer und insbesondere jene, die nur Kurzzeitverträge hatten, waren einem höheren Kündigungsrisiko ausgesetzt, als die Produktion zeitweilig ausgesetzt wurde.
G) Die Zahl der in der Industrie Beschäftigten lag Ende der ersten Hälfte des Jahres 2009 um 16,4 % unter der Zahl im gleichen Zeitraum im Jahr 2008.
H) Es ist unklar, ob die Maßnahmen tatsächlich für 590 Arbeitnehmer ausgelegt werden, da die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die der Berechnung der Unterstützung zugrunde gelegt wurde, nur 583 betrug.
I) 75,4 % der entlassenen Arbeitnehmer sind Frauen und 71,2 % der Arbeitnehmer zwischen 25 und 54 Jahre alt.
J) 87,5 % der entlassenen Arbeitnehmer sind Metallarbeiter, Mechaniker oder stammen aus verwandten Berufen.
K) Die Kommission führt an, dass auch allen Arbeitnehmern, die entlassen wurden, Unterstützung durch den EGF angeboten worden sei. Manche von ihnen hätten jedoch schon einen neuen Arbeitsplatz gefunden, seien in Rente gegangen oder hätten kein Interesse an einer Teilnahme an den Maßnahmen gezeigt. Die Kommission führt ferner an, dass Arbeitnehmer, die eine Unterstützung erhielten, nach dem Durchführungsmechanismus des EGF in Polen bei den Kreisarbeitsämtern offiziell als arbeitslos gemeldet sein müssten und dass es daher eine kleine Zahl von Personen geben könne, die keiner der erwähnten Gruppen angehört, da sich diese Personen gegen eine Registrierung bei den Arbeitsämtern entschieden hätten und daher nicht an den Unterstützungsmaßnahmen teilnehmen könnten.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Polens aufzunehmen:
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Voraussetzungen für einen finanziellen Beitrag im Rahmen der EGF-Verordnung erfüllt sind;
2. stellt fest, dass die polnischen Behörden das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen allen Arbeitnehmern angeboten haben, dass aber aus verschiedenen Gründen möglicherweise nur ein Teil der entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilgenommen hat;
3. erinnert an den Antrag EGF/2010/006 PL/H.Cegielski-Poznań, der 658 Entlassungen in einem Unternehmen in derselben Region, das Viertakt-Dieselmotoren für Schiffe und Kraftwerke produziert, und in vier seiner Zuliefererbetriebe betraf;
4. bedauert, dass der Antrag angesichts der unterschiedlichen Behandlung von qualifizierten Beschäftigten und unqualifizierten Personal mit befristeten Kurzzeitverträgen keine Angaben zu dem Ausbildungsniveau der entlassenen Arbeitnehmer enthält;
5. fragt sich, ob die Arbeitnehmer nicht allgemeinen Beistand bei der Arbeitssuche erhalten;
6. fordert mehr Informationen zu den Zielen und der Dauer der maßgeschneiderten Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen sowie zu der Art der Prüfungszeugnisse, Diplome und Zulassungen, die in ihrem Rahmen erworben werden können;
7. fragt sich, ob die Förderung des Unternehmertums und die Existenzgründerbeihilfe über die finanzielle Hilfe hinausgehende Unterstützung wie Betreuung oder Beratung enthält.
Mit freundlichen Grüßen
Pervenche Berès
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
2.12.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Damien Abad, Lajos Bokros, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Lucas Hartong, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Vladimír Maňka, Barbara Matera, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Paul Rübig, Georgios Stavrakakis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Jan Mulder |
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