BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
7.12.2010 - (KOM(2010)0105 – C7‑0315/2010 – 2010/0067(CNS)) - *
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Tadeusz Zwiefka
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
(KOM(2010)0105 – C7‑0315/2010 – 2010/0067(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation – Verstärkte Zusammenarbeit)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0105),
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des AEUV, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0102/2010),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. Juni 2010[1], mit dem es seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts gegeben hat,
- gestützt auf den Beschluss 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts[2],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010,
- gestützt auf Artikel 55 und Artikel 74 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7‑0360/2010),
1. billigt den Standpunkt der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vor der versprochenen allgemeinen Überarbeitung dieser Verordnung vorzulegen, der auf die Hinzufügung einer Klausel über die Notzuständigkeit (forum necessitatis) beschränkt ist;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen:
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gestützt auf den Beschluss […] des Rates vom [...] über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts7, |
gestützt auf den Beschluss 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts7, |
____________________ 7 ABl. L […] vom […], S. […]. |
____________________ 7 ABl. L 189 vom 22.07.2010, S. 12. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen. |
(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums muss die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Rat legt gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug fest. |
(2) Nach Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen darunter auch Maßnahmen, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sicherstellen sollen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) In der Folge teilten Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des anzuwendenden Rechts in Ehesachen eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, und ersuchten die Kommission, dem Rat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. |
(6) In der Folge teilten Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien der Kommission mit, dass sie die Absicht hätten, untereinander im Bereich des anzuwendenden Rechts in Ehesachen eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. Am 3. März 2010 zog Griechenland seinen Antrag zurück. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Der Rat hat am [...] den Beschluss [...] über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts erlassen. |
(7) Der Rat hat am 12. Juli 2010 den Beschluss 2010/405/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts erlassen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten. |
(8) Gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht eine Verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten. Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird. Diese Verordnung sollte in allen ihren Teilen verbindlich sein und gemäß den Verträgen unmittelbar nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Der materielle Anwendungsbereich und der verfügende Teil dieser Verordnung sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung bestimmte Recht sollte auf die Gründe der Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Anwendung finden. Vorfragen zu Themen, wie die Rechts- und Handlungsfähigkeit und die Gültigkeit der Ehe, und Fragen, wie die güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der Name, die elterliche Verantwortung, die Unterhaltspflicht oder sonstige mögliche Nebenaspekte, sollten nach den Kollisionsnormen geregelt werden, die in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gelten. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Um den Geltungsbereich der Verordnung genau abzugrenzen, muss angegeben werden, welche Mitgliedstaaten sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. |
(10) Um den Geltungsbereich der Verordnung genau abzugrenzen, muss gemäß Artikel 1 Absatz 2 angegeben werden, welche Mitgliedstaaten sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a(neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Diese Verordnung sollte universell in dem Sinne gelten, dass kraft ihrer einheitlichen Kollisionsnormen das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats oder auch das Recht eines Drittstaats zur Anwendung berufen werden könnte. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte es unerheblich sein, welches Gericht angerufen wird. |
(11) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte es unerheblich sein, welches Gericht angerufen wird. Soweit zweckmäßig, sollte ein Gericht als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 angerufen gelten. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Um den Ehegatten die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder in Ermangelung einer Rechtswahl dafür zu sorgen, dass dieses Recht auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wird, sollte dieses Recht auch dann zum Tragen kommen, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Ist das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, kann das mit Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen10 den Gerichten dabei helfen, sich mit dem ausländischen Recht vertraut zu machen. |
(12) Um den Ehegatten die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder in Ermangelung einer Rechtswahl dafür zu sorgen, dass dieses Recht auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewandt werden kann, sollte dieses Recht auch dann zum Tragen kommen, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Ist das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, könnte das mit Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen1, geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG vom 18. Juni 2009², eingerichtete Netz den Gerichten dabei helfen, sich mit dem ausländischen Recht vertraut zu machen. |
____________________ 10 ABl. L 174 vom 27.06.2001, S. 25. |
____________________ ¹ ABl. L 174 vom 27.06.2001, S. 25. ² ABl. L 168 vom 30.06.2009, S. 35. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Eine erhöhte Mobilität der Bürger erfordert gleichermaßen mehr Flexibilität und mehr Rechtssicherheit. Um diesem Ziel zu entsprechen, sollte diese Verordnung die Parteiautonomie bei der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stärken und den Parteien in gewissen Grenzen die Möglichkeit geben, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu bestimmen. Diese Möglichkeit sollte sich nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken, da die Ungültigerklärung in engem Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe steht; in diesem Fall wäre eine Rechtswahl unangebracht. |
(13) Eine erhöhte Mobilität der Bürger erfordert gleichermaßen mehr Flexibilität und mehr Rechtssicherheit. Um diesem Ziel zu entsprechen, sollte diese Verordnung die Parteiautonomie bei der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stärken und den Parteien in gewissen Grenzen die Möglichkeit geben, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu bestimmen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Ehegatten sollten als auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht das Recht eines Landes wählen können, zu dem sie einen besonderen Bezug haben, oder das Recht des angerufenen Gerichts (lex fori). Die Rechtswahl der Ehegatten muss mit den Grundrechten vereinbar sein, wie sie in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Die Möglichkeit, das bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht zu bestimmen, darf nicht dem Kindeswohl zuwiderlaufen. |
(14) Die Ehegatten sollten als auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht das Recht eines Landes wählen können, zu dem sie einen besonderen Bezug haben, oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Das von den Ehegatten gewählte Recht muss mit den Grundrechten vereinbar sein, wie sie in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Für die Ehegatten ist es wichtig, dass sie vor der Rechtswahl auf aktuelle Informationen über die wesentlichen Aspekte sowohl des innerstaatlichen Rechts als auch des Unionsrechts und der Verfahren bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zugreifen können. Um den Zugang zu entsprechenden sachdienlichen Informationen zu gewährleisten, werden die Informationen, die der Öffentlichkeit auf der durch Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Website zur Verfügung stehen, regelmäßig von der Kommission aktualisiert. |
(15) Für die Ehegatten ist es wichtig, dass sie vor der Rechtswahl auf aktuelle Informationen über die wesentlichen Aspekte sowohl des innerstaatlichen Rechts als auch des Unionsrechts und der Verfahren bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zugreifen können. Um den Zugang zu entsprechenden sachdienlichen, qualitativ hochwertigen Informationen zu gewährleisten, werden die Informationen, die der Öffentlichkeit auf der durch Entscheidung 2001/470/EG, geändert durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG, eingerichteten Website zur Verfügung stehen, regelmäßig von der Kommission aktualisiert. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Falls sich die Ehegatten nicht auf das anzuwendende Recht einigen können, sollten sie ein Mediationsverfahren, das mindestens eine Konsultation eines zugelassenen Mediators umfasst, absolvieren. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Diese Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass die Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die nationalen Gerichte sollten wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen. |
(16) Diese Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass die Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der Ehegatten dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die Gerichte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass sich die Ehegatten der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl sollte zumindest der Schriftform bedürfen und von beiden Parteien mit Datum und Unterschrift versehen werden müssen. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise können derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist. |
(17) Regeln zur materiellen Wirksamkeit und zur Formgültigkeit sollten festgelegt werden, so dass die von den Ehegatten in voller Sachkenntnis zu treffende Rechtswahl erleichtert und das Einvernehmen der Ehegatten geachtet wird, damit Rechtssicherheit sowie ein besserer Zugang zur Justiz gewährleistet werden. Was die Formgültigkeit anbelangt, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass sich die Ehegatten der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl sollte zumindest der Schriftform bedürfen und von beiden Parteien mit Datum und Unterschrift versehen werden müssen. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, so sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise können derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen unterschiedliche Formvorschriften gelten, würde es genügen, dass die Formvorschriften eines dieser Staaten eingehalten werden. Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem zusätzliche Formvorschriften gelten, so sollten diese Formvorschriften eingehalten werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Eine Vereinbarung zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts sollte spätestens bei Anrufung des Gerichts geschlossen und geändert werden können sowie gegebenenfalls im Laufe des Verfahrens, wenn das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vorsieht. In diesem Fall sollte es genügen, wenn die Rechtswahl vom Gericht im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll genommen wird. |
(18) Eine Vereinbarung zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts sollte spätestens bei Anrufung des Gerichts geschlossen und geändert werden können sowie gegebenenfalls sogar im Laufe des Verfahrens, wenn das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vorsieht. In diesem Fall sollte es genügen, wenn die Rechtswahl vom Gericht im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll genommen wird. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte wurden so gewählt, dass die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einem Recht unterliegt, zu dem die Ehegatten einen engen Bezug haben, weshalb als Hauptanknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten gilt. |
(19) Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte sollten so gewählt werden, dass sichergestellt ist, dass die Verfahren, die sich auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beziehen, nach einer Rechtsordnung erfolgen, zu der die Ehegatten einen engen Bezug haben. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Wird in dieser Verordnung hinsichtlich der Anwendung des Rechts eines Staates auf die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt verwiesen, so wird die Frage, wie in Fällen der mehrfachen Staatsangehörigkeit zu verfahren ist, nach innerstaatlichem Recht geregelt, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union uneingeschränkt einzuhalten sind. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19b) Wird bei dem Gericht ein Antrag gestellt, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung umzuwandeln, und haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so sollte das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, auch auf die Ehescheidung angewendet werden. Eine solche Kontinuität würde die Vorhersehbarkeit für die Parteien fördern und die Rechtssicherheit steigern. Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so sollte die Ehescheidung in Ermangelung einer Rechtswahl durch die Parteien nach den Kollisionsnormen erfolgen. Dadurch werden die Ehegatten nicht daran gehindert, eine Ehescheidung aufgrund anderer Regelungen dieser Verordnung anzustreben. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) In bestimmten Fällen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein. |
(20) In bestimmten Fällen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein. Die Ordre-public-Klausel sollte hiervon jedoch unberührt bleiben. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Ausnahmefall die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung ausländischen Rechts in einer bestimmten Sache zu versagen, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte sollten jedoch den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, das Recht eines anderen Mitgliedstaats auszuschließen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen ihren Artikel 21 verstoßen würde, der jede Form der Diskriminierung untersagt. |
(21) Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Ausnahmefall die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung einer Vorschrift ausländischen Rechts in einer bestimmten Sache zu versagen, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte sollten jedoch den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, eine Vorschrift des Rechts eines anderen Staates auszuschließen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen ihren Artikel 21 verstoßen würde, der jede Form der Diskriminierung untersagt. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Wird in der Verordnung darauf Bezug genommen, dass das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen werden, Scheidungen nicht vorsieht, so sollte dies so ausgelegt werden, dass im Recht dieses Mitgliedstaats das Rechtsinstitut der Ehescheidung nicht vorgesehen ist. In einem solchen Fall sollte das Gericht nicht dazu verpflichtet sein, ein Scheidungsurteil zu erlassen. Wird in dieser Verordnung darauf Bezug genommen, dass nach dem Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen werden, die betreffende Ehe für die Zwecke eines Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, so sollte dies so ausgelegt werden, dass dies u. a. bedeutet, dass nach dem Recht dieses teilnehmenden Mitgliedstaats eine solche Ehe nicht vorgesehen ist. In einem solchen Fall sollte das Gericht nicht dazu verpflichtet sein, ein Scheidungsurteil zu erlassen oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuordnen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Es sollte festgelegt werden, inwieweit die Verordnung in den Staaten und teilnehmenden Mitgliedstaaten mit mehreren Gebietseinheiten, in denen die in dieser Verordnung behandelten Fragen durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, Anwendung findet. |
(22) Es sollte festgelegt werden, inwieweit die Verordnung in den Staaten und teilnehmenden Mitgliedstaaten mit mehreren Gebietseinheiten, in denen die in dieser Verordnung behandelten Fragen durch zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke geregelt werden, Anwendung findet oder inwieweit diese Verordnung auf verschiedene Kategorien von Personen dieser Staaten und teilnehmenden Mitgliedstaaten Anwendung findet. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) In Ermangelung von Regeln zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts sollten Ehegatten, die das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, zugleich das Recht der Gebietseinheit angeben, das sie vereinbart haben, wenn der Staat, dessen Recht gewählt wurde, mehrere Gebietseinheiten umfasst und jede Gebietseinheit ihr eigenes Rechtssystem oder eigene Rechtsnormen für Ehescheidung hat. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben wurden, namentlich Artikel 21, wonach jede Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der teilnehmenden Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten – |
(24) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich Artikel 21, wonach jede Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte der teilnehmenden Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten – |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anwendungsbereich |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Angelegenheiten, selbst wenn sie lediglich als Vorfrage im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren oder einem Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes auftreten: |
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a) die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen; |
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b) die Existenz, Gültigkeit oder Anerkennung einer Ehe; |
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c) die Ungültigerklärung einer Ehe; |
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d) den Namen der Ehegatten; |
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e) die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe; |
|
f) die elterliche Verantwortung; |
|
g) Unterhaltspflichten; |
|
h) Trusts oder Erbschaften. |
Begründung | |
Es ist notwendig, den Geltungsbereich der Verordnung klarzustellen, sowohl in einer Erwägung als auch im verfügenden Teil, zumindest soweit es darum geht, was ausgeschlossen ist. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Sinne dieser Verordnung ist unter „teilnehmender Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat zu verstehen, der auf der Grundlage des Beschlusses [...] des Rates vom [...] über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts an der Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich teilnimmt. |
2. Im Sinne dieser Verordnung ist unter „teilnehmender Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat zu verstehen, der auf der Grundlage des Beschlusses 2010/405/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts oder auf der Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsätze 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an der Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich teilnimmt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a Bezug zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 |
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Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unberührt. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 1b Begriffsbestimmung |
|
Für die Zwecke dieser Verordnung schließt der Ausdruck „Gericht“ alle zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten ein, die mit Rechtssachen befasst sind, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Universelle Anwendung |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht einvernehmlich im Wege einer Vereinbarung bestimmen, soweit dieses Recht mit den in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und dem Ordre-public-Vorbehalt vereinbar ist und sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: |
1. Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch dort hat, |
b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit ein Ehegatte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung besitzt, |
c) das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört, oder |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Unbeschadet des Absatzes 4 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch bei Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden. |
2. Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Rechtswahlvereinbarung nach Absatz 2 bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform. |
3. Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht im Laufe des Verfahrens vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll. |
Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, sind diese Formvorschriften einzuhalten. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht dieser Mitgliedstaaten unterschiedliche Formvorschriften vor, ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten genügt. |
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten das anzuwendende Recht auch im Laufe des Verfahrens vor Gericht bestimmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit seinem Recht zu Protokoll. |
entfällt |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a Einigung und materielle Wirksamkeit |
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1. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre. |
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2. Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens eines Ehegatten nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich dieser Ehegatte für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3b Form |
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1. Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform. |
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2. Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden. |
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3. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und gelten nach dem Recht dieser Staaten unterschiedliche Formvorschriften, ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten genügt. |
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4. Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formanforderungen für diese Art der Rechtswahl vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung |
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1. Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 3 etwas anderes vereinbart haben. |
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2. Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, jedoch keine Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung vor, so findet Artikel 4 Anwendung, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 3 etwas anderes vereinbart haben. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Sieht das nach Artikel 3 oder 4 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden. |
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Unterschiede beim nationalen Recht |
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Nach dieser Verordnung sind die Gerichte derjenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten, nach deren Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke eines Scheidungsverfahrens nicht als gültig gilt, nicht verpflichtet, ein Scheidungsurteil in Anwendung dieser Verordnung zu erlassen. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung |
Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der Gebiete |
1. Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat. |
1. Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat. |
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1a. In Bezug auf solche Staaten gilt Folgendes: |
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a) Jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen; |
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b) jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit ist als Bezugnahme auf die durch das Recht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder, mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Ehegatten gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, zu der der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung aufweist bzw. aufweisen, zu verstehen. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der betroffenen Personengruppen |
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In Bezug auf Staaten, die für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke haben, die für verschiedene Personengruppen gelten, ist jede Bezugnahme auf das Recht des betreffenden Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem zu verstehen, das durch die in diesem Staat in Kraft befindlichen Vorschriften bestimmt wird. Mangels solcher Regeln ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung aufweist bzw. aufweisen. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8b Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen |
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Teilnehmende Mitgliedstaaten, in denen verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten gelten, sind nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen anzuwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Regelwerken auftreten. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) ihre nationalen Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen und |
a) die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 3b Absätze 2 bis 4 und |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Verordnung gilt für gerichtliche Verfahren und Vereinbarungen nach Artikel 3, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 13 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. |
1. Diese Verordnung gilt für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 3, die ab Beginn der Anwendung der Verordnung gemäß Artikel 13 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. |
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Rechtswahlvereinbarung, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 erfüllt.
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Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 3a und 3b erfüllt. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten aus Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind. |
1. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2 angehören und die Kollisionsnormen für Scheidungs- oder Trennungsverfahren enthalten. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ungeachtet des Absatzes 1 geht diese Verordnung im Verhältnis zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten Übereinkünften vor, denen die teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind. |
2. Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens [fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt. |
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck sachdienliche Angaben betreffend die Anwendung dieser Verordnung durch ihre Gerichte. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für diejenigen Mitgliedstaaten, die gemäß einem Beschluss teilnehmen, der nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsätze 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, gilt diese Verordnung ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Zeitpunkt. |
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2010)0216.
- [2] ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 12.
BEGRÜNDUNG
Der Berichterstatter sieht die Notwendigkeit dieser Verordnung, wenn er sich auch darüber im Klaren ist, dass die Bürger und die Rechtsanwender über ihren beschränkten Geltungsbereich enttäuscht sein werden. Einer der Gründe hierfür sind die Zwänge, die sich dadurch ergeben, dass man sich des Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit bedient hat. Der Berichterstatter ist zuversichtlich, dass sich weitere Mitgliedstaaten beteiligen werden, sobald die Verordnung angenommen ist.
Im Großen und Ganzen ist der Berichterstatter der Auffassung, dass die durch den Rat erörterten Änderungen am Kommissionsvorschlag vernünftig sind, weswegen er die meisten – wenn auch mit einigen Änderungen – übernommen hat. Auch legt er einige eigene Änderungsanträge vor.
Zunächst ist er der Auffassung, dass das Konzept, den Geltungsbereich praktisch nicht festzulegen, nicht wünschenswert ist. Deshalb hat er sowohl in einer Erwägung als auch in einem Artikel festgelegt, was nicht unter die Verordnung fällt.
Zweitens ist er der Meinung, dass sich das angerufene Gericht, bevor die Parteien eine Rechtswahl treffen oder eine Rechtswahl ablehnen, davon überzeugen sollte, dass ihnen eine geeignete Rechtsberatung zuteil wurde.
Drittens stimmt der Berichterstatter zu, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet werden kann, einen Rechtsakt als eine Ehe – sei es auch nur zu dem einzigen Zweck ihrer Auflösung – anzuerkennen, der durch das Recht dieses Staates nicht als solcher gilt, und dass es in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen würde, ein Gericht in einem Mitgliedstaat, in dessen Recht ein solcher Rechtsakt nicht vorgesehen ist, zu verpflichten, die Scheidung auszusprechen. Aus diesem Grund begrüßt er die Hinzufügung des Artikels 7a durch den Rat.
Allerdings wäre die in Artikel 7a enthaltene Vorschrift ohne eine Vorschrift der Notzuständigkeit (forum necessitatis) (deren Aufnahme in diese Verordnung, die nach dem Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit angenommen wird, unmöglich wäre), gemäß der nach der Verordnung die Gerichte derjenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten, nach deren Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke eines Scheidungsverfahrens nicht als gültig gilt, nicht verpflichtet sind, eine Ehescheidung in Anwendung der Verordnung auszusprechen, außerordentlich problematisch. Dies hat seinen Grund darin, dass die Zuständigkeitsregeln hinsichtlich Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in der Verordnung Nr. 2201/2003 zwingend sind. Die entsprechenden Artikel dieser Verordnung haben folgenden Wortlaut:
ABSCHNITT 1
Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe
Artikel 3
Allgemeine Zuständigkeit
1. Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
- die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
- der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein "domicile" hat;
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben.
2. Der Begriff "domicile" im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und Irlands.
Artikel 4
Widerklage
….
Artikel 5
Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung
…
Artikel 6
Ausschließliche Zuständigkeit nach den Artikeln 3, 4 und 5
Gegen einen Ehegatten, der
a) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder
b) Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein "domicile" im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat,
darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 geführt werden.
Artikel 7
Restzuständigkeit
….
Die Schwierigkeit lässt sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen. Die neue Verordnung über das anzuwendende Recht ist in Kraft. A und B sind Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten, die eine gleichgeschlechtliche Ehe in einem der Mitgliedstaaten eingegangen sind, die Rechtsvorschriften eingeführt haben, nach denen solche Ehen erlaubt sind. Sie haben seit drei Jahren in einem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, der gleichgeschlechtliche Ehen nicht zulässt, der aber an der Annahme der Verordnung über das anzuwendende Recht gemäß dem Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt. A und B möchten ihre Ehe auflösen. Nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 sind die einzigen Gerichte, die unter diesen Umständen zuständig sind, die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn sie das örtliche Gericht für eine Scheidung anrufen, muss dieses Gericht sich für zuständig erklären, aber Artikel 7a findet Anwendung, und eine Scheidung wird nicht ausgesprochen. Es sei darauf hingewiesen, dass in der Verordnung Nr. 2201/2003 für den Fall der Ehescheidung keine Vereinbarung über die Zuständigkeit oder Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, vorgesehen ist.
Dies ist offensichtlich gegenüber dem betreffenden Ehepaar unfair, das beträchtliche Unannehmlichkeiten und einen großen Zeitaufwand auf sich nehmen müsste, um sein Scheidungsverfahren in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts im Sinne des Artikels 3 zu verlagern.
Die beste Lösung hierfür bestünde darin, eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) vorzusehen, was wegen der Rigidität des Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit und der Tatsache, dass der zu prüfende Verordnungsvorschlag nur die Bestimmung des anzuwendenden Rechts betrifft, nur durch eine Änderung der Verordnung Nr. 2201/2003 möglich ist.
Die legislative Entschließung des Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (KOM(2006)0399 – C6-0305/2006 – 2006/0135(CNS))[1] enthält einen Vorschlag für einen Artikel über die Notzuständigkeit (forum necessitatis), der folgenden Wortlaut hat:
Artikel 7a
Notzuständigkeit (forum necessitatis)
Liegt nach dieser Verordnung der Gerichtsstand in einem Mitgliedstaat, nach dessen Recht die Scheidung nicht vorgesehen ist oder das Bestehen oder die Gültigkeit der betreffenden Ehe nicht anerkannt ist, so gilt der Gerichtsstand
a) des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, oder
b) des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde.
Da die Kommission nicht verpflichtet ist, die Verordnung Nr. 2201/2003 vor 2012 zu überarbeiten, und da sie dies tatsächlich erst sehr viel später tun wird, schlägt der Berichterstatter vor, dass diese Institution – ohne das Initiativrecht der Kommission infrage zu stellen – gedrängt werden sollte, unverzüglich einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung allein zur Einfügung einer Klausel über die Notzuständigkeit vorzulegen.
- [1] A6 - 0361/2008.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (29.11.2010)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
(KOM(2010)0105 – C7‑0315/2010 – 2010/0067(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Evelyne Gebhardt
KURZE BEGRÜNDUNG
Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung soll einen klaren, möglichst umfassenden Rechtsrahmen für die Regelungen über das anwendbare Recht liefern. Außerdem soll den Parteien ein gewisser Grad an Autonomie gewährt werden. So unterliegt ein „internationales“ Ehepaar, das sich scheiden lassen will, der Zuständigkeitsregelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates[1] (sog. „Brüssel IIa“), nach der den Ehegatten gestattet ist, unter mehreren verschiedenen Zuständigkeitskriterien zu wählen. Sobald das Gericht eines Mitgliedstaats mit einem Ehescheidungsverfahren befasst wird, wird das anwendbare Recht nach den Kollisionsnormen dieses Staates bestimmt. Diese nationalen Kollisionsnormen sind aber außerordentlich unterschiedlich. Diese Unterschiede bei den nationalen Kollisionsnormen können zu einer Reihe von Problemen im Falle von „internationalen“ Scheidungen führen. Neben dem Mangel an Rechtssicherheit, der sich aus der Schwierigkeit für die Ehegatten ergibt, das auf ihren Fall anwendbare Recht zu ermitteln, besteht die Gefahr – die die Kommission für konkret hält – eines „Wettlaufs zu den Gerichten“, wodurch eine Situation bezeichnet wird, in der der am besten informierte Ehegatte versuchen wird, als erster das Gericht anzurufen, dessen Rechtsordnung seinen Interessen am besten entspricht. Durch den Vorschlag der Kommission sollen diese Gefahren beschränkt und diesem Missstand abgeholfen werden, insbesondere durch die Einführung der Möglichkeit, dass die Parteien einvernehmlich das anwendbare Recht wählen, sowie unter Berücksichtigung der legislativen Entschließung des Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich[2].
Artikel 3 stellt insofern eine Neuerung dar, als erstmals die Möglichkeit eingeführt wird, dass die Ehegatten im Falle der Scheidung ihrer Ehe in gegenseitigem Einvernehmen das anwendbare Recht bestimmen. Es erscheint vernünftig, auch die Möglichkeit vorzusehen, das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beziehungsweise das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, zu wählen.
Die Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts in Fällen, in denen das anzuwendende Recht keine Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gewährt, sollte unter bestimmten Bedingungen in grenzübergreifenden Fällen durch eine Notzuständigkeitsregelung für ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat ergänzt werden.
Es geht darum, sicherzustellen, dass die von den Parteien getroffene Wahl eine Wahl in voller Sachkenntnis ist, das heißt dass die beiden Ehegatten ausreichend über die konkreten Auswirkungen ihrer Wahl informiert sind. Insofern ist es wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, wie am besten sichergestellt werden kann, dass den Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung vor Unterzeichnung der Urkunde vollständige und zuverlässige Informationen zur Verfügung stehen. Auch ist es wichtig, dass der Zugang zu den Informationen unabhängig von der finanziellen Lage der beiden Ehegatten gewährleistet wird. Hier sei noch darauf hingewiesen, wie wichtig die ist, für eine genaue und vollständige Information der beiden Ehegatten hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahl im Falle einer Scheidung zu sorgen, zumal sich die gesetzlichen Regelungen der Mitgliedstaaten in zahlreichen Punkten erheblich unterscheiden. Dies gilt z. B. für die Gründe und die Formen der Scheidung, die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, die erforderliche Dauer der Trennung und andere Aspekte, die für das Verfahren ausschlaggebend sind. Außerdem ist das Recht nicht unveränderlich, und es kann vorkommen, dass eine zu einem bestimmten Zeitpunkt unterzeichnete Vereinbarung nicht mehr den legitimen Erwartungen der Parteien in dem Zeitpunkt entspricht, in dem sie ihre Wirkungen entfalten soll, weil das Recht des betreffenden Staates zwischenzeitlich geändert wurde. Daher begrüßt die Verfasserin der Stellungnahme den Kommissionsvorschlag in diesem Zusammenhang.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Verordnung soll einen klaren, umfassenden Rechtsrahmen für das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeben, der den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen garantiert und Situationen vermeidet, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt. |
(9) Die Verordnung soll einen klaren, umfassenden Rechtsrahmen für das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeben, der den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen garantiert und Situationen vermeidet, in denen ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Um den Ehegatten die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder in Ermangelung einer Rechtswahl dafür zu sorgen, dass dieses Recht auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewandt wird, sollte dieses Recht auch dann zum Tragen kommen, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Ist das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, kann das mit Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen den Gerichten dabei helfen, sich mit dem ausländischen Recht vertraut zu machen. |
(12) Um den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder in Ermangelung einer Rechtswahl dafür zu sorgen, dass dieses Recht auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder auf die Auflösung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt wird, sollte dieses Recht auch dann zum Tragen kommen, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Ist das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, kann das mit Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen den Gerichten dabei helfen, sich mit dem ausländischen Recht vertraut zu machen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Eine erhöhte Mobilität der Bürger erfordert gleichermaßen mehr Flexibilität und mehr Rechtssicherheit. Um diesem Ziel zu entsprechen, sollte die Verordnung die Parteiautonomie bei der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stärken und den Parteien in gewissen Grenzen die Möglichkeit geben, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu bestimmen. Diese Möglichkeit sollte sich nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken, da die Ungültigerklärung in engem Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe steht; in diesem Fall wäre eine Rechtswahl unangebracht. |
(13) Eine erhöhte Mobilität der Bürger erfordert gleichermaßen mehr Flexibilität und mehr Rechtssicherheit. Um diesem Ziel zu entsprechen, sollte die Verordnung die Parteiautonomie bei der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stärken und den Parteien in gewissen Grenzen die Möglichkeit geben, das in ihrem Fall anzuwendende Recht zu bestimmen. Diese Möglichkeit sollte sich auch auf die Ungültigerklärung einer Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften erstrecken, um eine Diskriminierung der diversen Formen, in denen das Recht auf Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens wahrgenommen wird, zu vermeiden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Ehegatten sollten als auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Recht das Recht eines Landes wählen können, zu dem sie einen besonderen Bezug haben, oder das Recht des angerufenen Gerichts (lex fori). Die Rechtswahl der Ehegatten muss mit den Grundrechten vereinbar sein, wie sie in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Die Möglichkeit, das bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht zu bestimmen, darf nicht dem Kindeswohl zuwiderlaufen. |
(14) Die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner sollten als auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder bei Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwendendes Recht das Recht eines Landes, zu dem sie einen besonderen Bezug haben, oder das Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) wählen können. Die Rechtswahl der Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartner muss mit den Grundrechten vereinbar sein, wie sie in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Die Möglichkeit, das bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwendende Recht zu bestimmen, darf nicht dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Insbesondere wenn minderjährige Kinder der Ehegatten von der Ehescheidung oder der Trennung betroffen sind, können bei dem auf die Scheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbaren Recht die in Artikel 24 der Charta verankerten Grundsätze berücksichtig werden, wobei das Wohl der Kinder, die Pflicht, bei den Entscheidungen, die sie betreffen, ihre Meinung zu berücksichtigen und der Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht dem Kindeswohl entgegen, in den Mittelpunkt zu stellen sind. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Für die Ehegatten ist es wichtig, dass sie vor der Rechtswahl auf aktuelle Informationen über die wesentlichen Aspekte sowohl des innerstaatlichen Rechts als auch des Rechts der Europäischen Union und der Verfahren bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zugreifen können. Um den Zugang zu entsprechenden sachdienlichen Informationen zu gewährleisten, werden die Informationen, die der Öffentlichkeit auf der durch Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Website zur Verfügung stehen, regelmäßig von der Kommission aktualisiert. |
(15) Für die Ehegatten bzw. die eingetragenen Lebenspartner ist es wichtig, dass sie vor der Rechtswahl auf aktuelle Informationen über die wesentlichen Aspekte sowohl des innerstaatlichen Rechts als auch des Rechts der Europäischen Union und der Verfahren bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und bei Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugreifen können, einschließlich der Möglichkeit sich für ein Mediationsverfahren zu entscheiden. Die Ehegatten sollten über die nach den geltenden Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Scheidungsformen sowie über die jeweiligen Bedingungen, unter denen eine Scheidung gewährt wird, aufgeklärt werden. Um den Zugang zu entsprechenden sachdienlichen Informationen zu gewährleisten, werden die Informationen, die der Öffentlichkeit auf der durch Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Website zur Verfügung stehen, regelmäßig von der Kommission aktualisiert. Der Mitgliedstaat, in dem die Scheidung vollzogen wird, stellt den Ehegatten alle Informationen zur Verfügung, die sie benötigen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass die Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die nationalen Gerichte sollten wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen. |
(16) Die Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass die Ehegatten bzw. die eingetragenen Lebenspartner ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte/eingetragene Lebenspartner sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die nationalen Gerichte sollten wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass sich die Ehegatten der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl bedarf zumindest der Schriftform und muss mit dem Datum und der Unterschrift der beiden Parteien versehen sein. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise könnten derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist. |
(17) Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass sich die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl bedarf zumindest der Schriftform und muss mit dem Datum und der Unterschrift der beiden Parteien versehen sein. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise könnten derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte wurden so gewählt, dass die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einem Recht unterliegt, zu dem die Ehegatten einen engen Bezug haben, weshalb als Hauptanknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten gilt. |
(19) Für den Fall, dass keine Rechtswahl getroffen wurde, sollte die Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit und um zu vermeiden, dass ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner alles daran setzt, die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Auflösung der Lebenspartnerschaft zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt, harmonisierte Kollisionsnormen einführen, die sich auf Anknüpfungspunkte stützen, die einen engen Bezug der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner zum anzuwendenden Recht gewährleisten. Die Anknüpfungspunkte wurden so gewählt, dass die Ehescheidung, das Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einem Recht unterliegt, zu dem die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner einen engen Bezug haben, weshalb als Hauptanknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner gilt. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) In bestimmten Fällen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein. |
(20) In bestimmten Fällen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht zulässt oder einem der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner aus einem nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbotenen Grund keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren oder einem Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt wird, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(22a) Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ sollte gemäß den Zielen dieser Verordnung ausgelegt werden. Seine Bedeutung sollte vom Gericht von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Umstände bestimmt werden. Dieser Begriff ist nicht gleichzusetzen mit einem Konzept nach nationalem Recht, sondern hat eine eigenständige Bedeutung im Unionsrecht. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Verordnung gilt für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. |
1. Diese Verordnung gilt für die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung der Ehe und die Auflösung einer zivilrechtlichen/eingetragenen Lebenspartnerschaft in internationalen Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht einvernehmlich im Wege einer Vereinbarung bestimmen, soweit dieses Recht mit den in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und dem Ordre-public-Vorbehalt vereinbar ist und sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: |
1. Die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner können das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwendende Recht einvernehmlich im Wege einer Vereinbarung bestimmen, soweit dieses Recht mit den in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und dem Ordre-public-Vorbehalt vereinbar ist und sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch dort hat, |
(b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch dort hat, sofern eine Anwendung dieses Rechts dem schwächsten Ehegatten oder Partner nicht zum Nachteil gereicht; |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. |
(d) das Recht des Staates, in dem die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft geschlossen wurde. |
Begründung | |
Es ist wohl vernünftig, dieses Kriterium zusätzlich zu den anderen für die Wahl des anwendbaren Rechts aufzunehmen und das Kriterium des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts zurückzuziehen, damit die schwächere Partei besser geschützt ist. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Bezeichnung „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ bedeutet in diesem Zusammenhang den üblichen Aufenthaltsort einer Person. |
Begründung | |
Es sollte eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ vorgesehen werden, um willkürliche Auslegungen so weit wie möglich zu vermeiden. Das Gericht muss natürlich alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, bevor es diese Definition anwendet. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Unbeschadet des Absatzes 4 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch bei Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden. |
2. Unbeschadet des Absatzes 4 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch bei Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden. In der Vereinbarung ist die Möglichkeit vorzusehen, die Mediation in Anspruch zu nehmen, um etwaige Divergenzen betreffend die Scheidung oder die Trennung zu beseitigen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, sind diese Formvorschriften einzuhalten. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht dieser Mitgliedstaaten unterschiedliche Formvorschriften vor, ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten genügt. |
Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, sind diese Formvorschriften einzuhalten. Haben die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht dieser Mitgliedstaaten unterschiedliche Formvorschriften vor, ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten genügt. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ist die Vereinbarung Teil eines Ehevertrags, so muss den förmlichen Anforderungen dieses Ehevertrags entsprochen werden. |
Begründung | |
Dies ist eine Klarstellung für Fälle, in denen das nationale Recht oder der Ehevertrag strengere Anforderungen als die Verordnung vorsieht. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten das anzuwendende Recht auch im Laufe des Verfahrens vor Gericht bestimmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit seinem Recht zu Protokoll. |
4. Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner das anzuwendende Recht auch im Laufe des Verfahrens vor Gericht bestimmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit seinem Recht zu Protokoll. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 3 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes |
Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 3 unterliegen die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung der Ehe und die Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise |
(a) dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ersatzweise |
(b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ersatzweise |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder ersatzweise |
(c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, sofern eine Anwendung dieses Rechts dem schwächsten Ehegatten/Partner nicht zum Nachteil gereicht, oder ersatzweise oder ersatzweise |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) dem Recht des Staates, in dem die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft geschlossen wurde. oder ersatzweise |
Begründung | |
Wenn die Parteien ein Land für ihre Eheschließung gewählt haben, sollte vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass dies ein Anhaltspunkt dafür ist, dass sie unter Umständen auch das Recht dieses Landes akzeptieren. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Bezeichnung „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ bedeutet in diesem Zusammenhang den üblichen Aufenthaltsort einer Person. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts |
Anwendung der Grundsätze des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts und der Notzuständigkeit |
Sieht das nach Artikel 3 oder 4 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden. |
1. Sieht das nach Artikel 3 oder 4 anzuwendende Recht eine Ehescheidung, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht vor oder stellt der Zugang zur Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbotene Diskriminierung der Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartner dar, ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden. |
|
2. Liegt der Gerichtsstand in einem Mitgliedstaat, nach dessen Recht die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder eine Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht vorgesehen ist, so gilt der Gerichtsstand des Mitgliedstaats, |
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(a) dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder Partner besitzt, oder |
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(b) des Mitgliedstaats, in dem die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft geschlossen wurde. |
Begründung | |
Außerdem erschwert in einigen Fällen die Anwendung eines gemeinsamen nationalen Rechts der Ehepartner den Zugang zu Trennung und Ehescheidung bestimmter Personen, die in einigen der Mitgliedstaaten wohnhaft sind. Das Interesse einer Person, die Trennung oder Ehescheidung zu erreichen, ist Ausdruck ihrer persönlichen Unabhängigkeit und muss deshalb dem Kriterium vorgehen, nach dem das nationale Recht gilt, indem das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden ist. Sieht das Recht des zuständigen Gerichts keine Ehescheidung oder Trennung vor, kann die Zuständigkeit einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates übertragen werden, wenn bestimmte Bedingungen im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Fällen erfüllt sind. |
VERFAHREN
Titel |
Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0105 – C7-0315/2010 – 2010/0067(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 7.10.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Evelyne Gebhardt 10.5.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
23.6.2010 |
15.11.2010 |
25.11.2010 |
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||||
Datum der Annahme |
25.11.2010 |
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||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 4 16 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Sonia Alfano, Roberta Angelilli, Rita Borsellino, Simon Busuttil, Carlos Coelho, Rosario Crocetta, Cornelis de Jong, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Tanja Fajon, Hélène Flautre, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Juan Fernando López Aguilar, Clemente Mastella, Véronique Mathieu, Louis Michel, Claude Moraes, Jan Mulder, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Renate Sommer, Wim van de Camp, Axel Voss, Manfred Weber, Renate Weber, Tatjana Ždanoka |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Edit Bauer, Anna Maria Corazza Bildt, Anne Delvaux, Ioan Enciu, Evelyne Gebhardt, Ana Gomes, Stanimir Ilchev, Ádám Kósa, Petru Constantin Luhan, Marie-Christine Vergiat, Cecilia Wikström |
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- [1] Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. L 338 vom 23.12.2003, S.1.
- [2] Angenommene Texte, P6_TA(2008)0502.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (30.11.2010)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
(KOM(2010)0105 – C7‑0315/2010 – 2010(/0067(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Angelika Niebler
KURZE BEGRÜNDUNG
Hintergrund:
Eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union ist der Erhalt und die Weiterentwicklung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem ein freier Personenverkehr gewährleistet ist. Die Rechtslage auf europäischer Ebene im Falle einer Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bei binationalen Ehen ist zurzeit sehr unübersichtlich in Bezug auf die Frage, welches Recht anzuwenden ist. Hierbei kommt es häufig zu einem "Wettlauf zu den Gerichten", bei dem ein Ehepartner die Scheidung zuerst einreicht und somit sicherstellt, dass sich das Scheidungsverfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die vor allem seine Interessen besser schützt. Ziel des Verordnungsvorschlags ist es, Rechtssicherheit für die betroffenen Paare zu schaffen sowie Berechenbarkeit und Flexibilität zu garantieren.
Da es sich bei dem Familienrecht um einen besonders sensiblen Bereich nationalstaatlicher Gesetzgebung handelt, steht bei dem Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission keine Vereinheitlichung des Scheidungs- oder gar Familienrechts im Vordergrund, sondern vielmehr eine gemeinsame Regelung, nach der darüber befunden wird, welches Landesrecht bei der Scheidung einer binationalen Ehe anzuwenden ist. Derzeit werden jährlich etwa 300.000 neue binationale Ehen pro Jahr in der EU geschlossen, was zu einer Gesamtzahl von 16 Millionen bereits bestehenden internationalen Ehen führt. 140.000 – 170.000 dieser Ehen werden pro Jahr EU-weit wieder geschieden. Diese Zahlen und auch die höchst unterschiedlichen materiellen Ehescheidungsrechte, die in der gesamten Europäischen Union vorherrschen, verdeutlichen, dass es dringend notwendig ist, eine höhere Rechtssicherheit im Scheidungs- oder Trennungsfall zu schaffen.
Die Europäische Kommission schlägt daher vor, die Parteiautonomie bei der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu stärken und den beteiligten Parteien in einem gewissen Rahmen die Möglichkeit zu geben, das in ihrem Fall anzuwendenden Recht selbst zu bestimmen. Die Ehegatten sollten dabei das Recht eines Landes wählen können, zu dem sie einen besonderen Bezug haben, wobei die Rechtswahl mit den gemeinsamen Werten der Europäischen Union vereinbar sein muss.
Standpunkt der Verfasserin:
Die Verfasserin der Stellungnahme unterstützt grundsätzlich die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung des anzuwendenden Rechts auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.
Die Änderungsanträge in dieser Stellungnahme zielen darauf ab, den Kommissionsvorschlag insoweit anzupassen, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts klar ausgeschlossen ist, die Chancengleichheit zwischen beiden Ehepartnern gewahrt wird und das Kindeswohl im Mittelpunkt steht.
Abschließend vertritt die Verfasserin allerdings die Meinung, dass es nicht bei einer europaweit einheitlichen Regelung des anzuwendenden Rechts bei Ehescheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes bleiben darf, sondern auch in einem zweiten Schritt entsprechende Regelungen für die Scheidungsfolgen (Güterrecht, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich) zu treffen. Die Scheidungsfolgen sind von den vorliegenden Regelungen nicht betroffen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Gemäß Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wirkt die Europäische Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(15a) Falls sich die Ehegatten nicht auf das anzuwendende Recht einigen können, sollten sie ein Mediationsverfahren, das mindestens eine Konsultation eines zugelassenen Mediators umfasst, absolvieren. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass die Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die nationalen Gerichte sollten wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen. |
(16) Die Verordnung sieht als wesentlichen Grundsatz vor, dass die Ehegatten ihre Rechtswahl in voller Sachkenntnis treffen. Jeder Ehegatte sollte sich genau über die rechtlichen und sozialen Folgen der Rechtswahl im Klaren sein. Die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten dürfen durch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Rechtswahl nicht beeinträchtigt werden. Die nationalen Gerichte sollten wissen, dass es darauf ankommt, dass die Ehegatten ihre Rechtswahlvereinbarung in voller Kenntnis der Rechtsfolgen schließen. Bei der Beurkundung der Rechtswahl ist jeder Ehegatte individuell über die aus der Wahl des anzuwendenden Rechts resultierenden rechtlichen Konsequenzen zu belehren. Nationale Vorschriften, durch die einem Ehegatten Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, sind entsprechend anzuwenden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass sich die Ehegatten der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl bedarf zumindest der Schriftform und muss mit dem Datum und der Unterschrift der beiden Parteien versehen sein. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise könnten derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist. |
(17) Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass sich die Ehegatten der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vereinbarung über die Rechtswahl bedarf der Schriftform, muss mit dem Datum und der Unterschrift der beiden Parteien versehen sowie von einem Notar beurkundet sein. Sieht das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften vor, sollten diese eingehalten werden. Beispielsweise könnten derartige zusätzliche Formvorschriften in einem teilnehmenden Mitgliedstaat bestehen, in dem die Rechtswahlvereinbarung Bestandteil des Ehevertrags ist. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) In bestimmten Fällen, in denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein. |
(20) Wenn das anzuwendende Recht eine Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht zulässt oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren gewährt und diesbezüglich für keine gleiche Behandlung sorgt, sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts maßgebend sein. |
Begründung | |
Um die Grundrechte sowohl von Frauen als auch von Männern zu schützen, muss ein gleicher Zugang und die gleiche Behandlung bei der Scheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gewährleistet sein. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(20a) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Trennung eingetragener Lebenspartnerschaften bei dem Aufeinandertreffen unterschiedlicher Kollisionsnormen so lange anzuwenden, bis es spezifische Regelungen für diese Fälle gibt; hierbei sind die unterschiedlichen Rechtssysteme in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Eine rechtliche Verpflichtung, eingetragene Lebensgemeinschaften anzuerkennen, wird hierdurch nicht begründet. |
Begründung | |
Der Anwendungsbereich der Verordnung beschränkt sich auf Ehescheidungen und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, nicht aber auf die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Um eine Diskriminierung anderer eingetragener Lebensgemeinschaften zu verhindern, sollte der Anwendungsbereich erweitert werden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Ausnahmefall die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung ausländischen Rechts in einer bestimmten Sache zu versagen, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte sollten jedoch den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, das Recht eines anderen Mitgliedstaats auszuschließen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen ihren Artikel 21 verstoßen würde, der jede Form der Diskriminierung untersagt. |
(21) Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Ausnahmefall die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung ausländischen Rechts in einer bestimmten Sache zu versagen, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte sollten jedoch den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, das Recht eines anderen Mitgliedstaats auszuschließen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen ihren Artikel 21 verstoßen würde, der jede Form der Diskriminierung untersagt, und gegen ihren Artikel 23, der die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen gewährleistet. |
Begründung | |
Um die Grundrechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu achten, ist es wichtig, den Ordre public-Vorbehalt einzuschränken. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Verordnung gilt für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. |
1. Diese Verordnung gilt für die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes sowie für die Aufhebung von Ehen in Fällen, in denen in verschiedenen Staaten unterschiedliche Kollisionsnormen vorherrschen.
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Begründung | |
Gerade in bestimmten Stellungen ist es für die Frau wichtig, dass sie noch nicht geschieden ist. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs ist daher zu begrüßen. Darüber hinaus ist die deutsche Formulierung zur Konkretisierung der Fälle, in denen die Verordnung gilt, ungenau formuliert. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Rechtswahlvereinbarung nach Absatz 2 bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform. |
3. Die Rechtswahlvereinbarung nach Absatz 2 bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen sowie von einem Notar zu beurkunden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sieht das nach Artikel 3 oder 4 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden. |
Sieht das nach Artikel 3 oder 4 anzuwendende Recht eine Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und sorgt es diesbezüglich für keine gleiche Behandlung, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden. |
Begründung | |
Um die Grundrechte sowohl von Frauen als auch von Männern zu schützen, muss ein gleicher Zugang und die gleiche Behandlung bei der Scheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gewährleistet sein. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. |
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Die Gerichte sollten jedoch den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, das Recht eines anderen Mitgliedstaats auszuschließen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen ihren Artikel 21 verstoßen würde, der jede Form der Diskriminierung untersagt, und gegen ihren Artikel 23, der die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen gewährleistet. |
Begründung | |
Um die Grundrechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu achten, ist es wichtig, den Ordre public-Vorbehalt einzuschränken. |
VERFAHREN
Titel |
Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0105 – C7-0315/2010 – 2010/0067(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
FEMM 7.10.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Angelika Niebler 4.5.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.10.2010 |
30.11.2010 |
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Datum der Annahme |
30.11.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Andrea Češková, Marije Cornelissen, Tadeusz Cymański, Edite Estrela, Ilda Figueiredo, Iratxe García Pérez, Lívia Járóka, Philippe Juvin, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Elisabeth Morin-Chartier, Siiri Oviir, Nicole Sinclaire, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Eva-Britt Svensson, Marc Tarabella, Britta Thomsen, Anna Záborská |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Izaskun Bilbao Barandica, Vilija Blinkevičiūtė, Antigoni Papadopoulou, Sirpa Pietikäinen |
|||||||
VERFAHREN
Titel |
Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0105 – C7-0315/2010 – 2010/0067(CNS) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
28.4.2010 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 7.10.2010 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 7.10.2010 |
FEMM 7.10.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Tadeusz Zwiefka 28.4.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
31.5.2010 |
23.6.2010 |
28.10.2010 |
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Datum der Annahme |
2.12.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Sebastian Valentin Bodu, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Evelyn Regner, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Luis de Grandes Pascual, Vytautas Landsbergis, Kurt Lechner, Angelika Niebler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Oreste Rossi |
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Datum der Einreichung |
7.12.2010 |
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