EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

7.12.2010 - (06646/2010 – C7‑0103/2010 – 2008/0145(NLE)) - ***

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Dieter-Lebrecht Koch
PR_NLE-AP_art90

Verfahren : 2008/0145(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0361/2010
Eingereichte Texte :
A7-0361/2010
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(06646/2010 – C7‑0103/2010 – 2008/0145(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06646/2010),

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (06190/2009),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0103/2010),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0361/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen, die traditionell Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten waren.

Infolgedessen ermächtigte der Rat im Juni 2003 die Kommission, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

Die Kommission hat daher mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden 47 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der EU und Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion ersetzt.

Wichtigste Merkmale des Abkommens:

Artikel 2 (Benennungsklausel): Um eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der EU zu vermeiden, werden die bisherigen Benennungsklauseln, in denen auf Luftfahrtunternehmen desjenigen Mitgliedstaats Bezug genommen wird, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens ist, durch eine Benennungsklausel der EU ersetzt, in der auf alle Luftfahrtunternehmen der EU Bezug genommen wird.

Artikel 5 (Besteuerung von Flugkraftstoff): Während es bei traditionellen bilateralen Abkommen eher so ist, dass Flugkraftstoff im Allgemeinen von der Besteuerung ausgenommen wird, gestattet die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eine derartige Besteuerung für Operationen innerhalb des Hoheitsgebiets der EU.

Artikel 6 bringt Bestimmungen in bilateralen Abkommen, die eindeutig gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen (verbindliche kommerzielle Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen) in Übereinstimmung mit dem EU-Wettbewerbsrecht.

Die Anhänge 1 und 2 enthalten eine Liste der bilateralen Abkommen bzw. der Teil dieser Abkommen bildenden Artikel, auf die in den Artikeln 1 bis 7 des Vorschlags für ein Abkommen Bezug genommen wird.

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen wurde am 30. November 2009 unterzeichnet und vorläufig angewendet.

Das Parlament ist gemäß Artikel 81 seiner Geschäftsordnung befugt, dem Abschluss dieses Abkommens zuzustimmen: „Das Parlament äußert sich in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt [...], wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.“

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen empfiehlt der Berichterstatter dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, den Abschluss dieses Abkommens zu befürworten.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.12.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Christine De Veyrac, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Mathieu Grosch, Dieter-Lebrecht Koch, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Eva Lichtenberger, Hella Ranner, Vilja Savisaar-Toomast, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zigmantas Balčytis, Philip Bradbourn, Spyros Danellis, Dominique Riquet, Anna Rosbach, Joachim Zeller, Janusz Władysław Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

David-Maria Sassoli