EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

9.12.2010 - (10028/2010 – C7‑0170/2010 – 2010/0062(NLE)) - ***

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Yannick Jadot

Verfahren : 2010/0062(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0370/2010

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

(10028/2010 – C7‑0170/2010 – 2010/0062(NLE))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (10028/2010),

–   in Kenntnis des Entwurfs eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (07636/2010),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0170/2010),

–   gestützt auf Artikel 81 und 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel und der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung (A7‑0370/2010),

1.  billigt den Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kongo zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Mit dem freiwilligen Partnerschaftsabkommen Kongo/Europäische Union (FPA Kongo-EU) soll ein Rechtsrahmen geschaffen werden, mit dem (i) die Ermittlung der Herkunft von Holz und dessen Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden, (ii) regierungsamtliche und unabhängige Kontrollverfahren eingeführt werden, in deren Rahmen sichergestellt wird, dass sämtliches aus Kongo auf die europäischen Märkte eingeführtes Holz rechtmäßig erworben, geschlagen, befördert und ausgeführt wird, damit die kongolesischen Wälder gesetzeskonform bewirtschaftet und genutzt werden, und (iii) die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor gestärkt wird.

Das FPA Kongo-EU wurde am 9. Mai 2009 zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo nach relativ kurzen Verhandlungen geschlossen. Es geht auf den EU‑Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)“ zurück.

Die meisten der sich aus den Definitionen für FPA ergebenden Kriterien wurden wohl eingehalten, insbesondere während der Verhandlungen, die zu einem innovativen Abkommen geführt haben, mit dem die dem illegalen Holzhandel zugrunde liegende Misswirtschaft und Korruption wirksam bekämpft und ein effizientes und transparentes System zur Kontrolle der Legalität von Holz und Holzerzeugnissen aufgebaut werden soll.

Kongo führt jährlich Holz und Holzerzeugnisse im Wert von über 250 Millionen Euro aus, davon die Hälfte in die Europäische Union.[1] Untersuchungen nichtstaatlicher Organisationen haben gezeigt, dass bisher 20 % des aus Kongo auf die europäischen Märkte gelangenden Holzes illegal erzeugt, verkauft, verarbeitet oder ausgeführt wurden. Die aufeinanderfolgenden Kriege zwischen 1993 und 1999 haben die Lage natürlich nicht besser werden lassen und zu einem verstärkten Auftreten der Geißel Korruption geführt. Es war daher dringend geboten, Verfahren zur Bekämpfung des betrügerischen Holzhandels einzuführen, mit denen die häufig komplexen Handelsströme besser verfolgt und überwacht werden können.

Das unter Beachtung der WTO-Regeln abgeschlossene freiwillige Partnerschaftsabkommen Kongo-EU sieht eine Reihe politischer und rechtlicher Reformen vor, in deren Folge der kongolesische Holzsektor die Grundsätze verantwortungsvoller Bewirtschaftung verwirklichen und mehr Transparenz einführen kann. Mit dem FPA wird ein neuartiges Verfahren zur Bekämpfung von Betrug und Rechtsverstößen im Holzhandel eingeführt, das insbesondere eine Definition der Legalität des Holzhandels, die Schaffung eines Systems zur Überprüfung der Rechtskonformität sowie eine unabhängige Überwachung des gesamten Systems im Interesse eines nachhaltigeren Holzhandels[2] umfasst.

Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass alle aus Kongo auf die europäischen Märkte ausgeführten Hölzer und Holzerzeugnisse legaler Herkunft sind, dass mit den eingeleiteten politischen und rechtlichen Reformen zur Verringerung der Armut und zur spürbaren Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung beigetragen, der Schutz der Umwelt und insbesondere der Kampf gegen den Klimawandel und gegen den Verlust an Artenvielfalt gefördert sowie die Einhaltung der Rechte der ortsansässigen und indigenen Gemeinschaften gesichert wird. Mit den politischen und rechtlichen Reformen sollen auch die Transparenz, das Verantwortungsbewusstsein und die Integrität im Forstsektor verbessert, die Korruption wirksam bekämpft, die örtliche Zivilgesellschaft und die Achtung der Menschenrechte gestärkt und die Handelsbeziehungen mit diesem Land geklärt werden.

Das Abkommen wird seine Wirkung entfalten, sobald die angekündigten Gesetzesänderungen in Kraft treten und das Legalitätsprüfungssystem einsatzbereit ist. Die ersten FLEGT-Genehmigungen, die nur für Holzausfuhren in die EU ausgestellt werden, sind für 2011 zu erwarten.

Mit der Einhaltung des Verfahrens während der Verhandlungen und der Einbeziehung von Vertretern der Zivilgesellschaft haben die Republik Kongo, die Beteiligten und die Europäische Union ihren Willen unter Beweis gestellt, ein beispielhaftes FPA zu erarbeiten.

Der Erfolg dieses FPA zeigt sich auch darin, dass Kongo sich dazu entschlossen hat, den Geltungsbereich des Abkommens über die Ausfuhren in die EU hinaus auf alle im Land verwendeten oder das Land verlassenden Hölzer auszudehnen.

Angesichts all dieser Aspekte wird vorgeschlagen, dem Standpunkt des Rates zu folgen. Es werden jedoch Bedenken hinsichtlich der Umsetzung des FPA geäußert. Deshalb wird gefordert, die folgenden Empfehlungen in der Umsetzungsphase des Abkommens zu beachten.

1. Es sei darauf hingewiesen, dass der Rechtsrahmen, der die Grundlage des FPA bildet, eindeutig sein muss. Die Kommission muss daher ihre ganze Aufmerksamkeit auf dessen Struktur und Inhalt richten.

2. Es wird betont, dass durch die großangelegte industrielle Nutzung natürlicher Wälder die Waldschädigung und die Entwaldung gefördert und weltweit zur Zerstörung der Umwelt beigetragen werden kann.

3. Deshalb wird hervorgehoben, dass die ökologische Integrität der FPA gewährleistet und vor allem sichergestellt werden muss, dass die im Rahmen des Partnerschaftsabkommens eingeleiteten politischen und rechtlichen Reformen auch tatsächlich zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der EU und Kongos in Bezug auf den Umweltschutz und die nachhaltige Entwicklung beitragen, insbesondere was die Erhaltung und den nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen der Artenvielfalt, den Kampf gegen den Klimawandel, die Entwaldung und die Waldschädigung betrifft. In diesem Zusammenhang wird die Kommission aufgefordert, besonders darauf zu achten, dass das FPA nicht zur Förderung der industriellen Waldnutzung in intakten Forstgebieten mit hohem Kohlenstoffspeichervermögen oder in für die Erhaltung der Artenvielfalt wertvollen Wäldern beiträgt.

4. Außerdem wird betont, dass die EU zusätzlich und ergänzend zu diesem FPA Maßnahmen zur Bekämpfung der großflächigen Abholzung und Schädigung intakter Wälder treffen muss, um deren Schutz zu verbessern. Zudem wird hervorgehoben, dass durch die Förderung der Einfuhr von Holzerzeugnissen aus diesen Gebieten das praktische Handeln der EU in Widerspruch zu ihren Zielen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Schutz der Artenvielfalt geraten kann.

5. Die Kommission und der Rat werden aufgefordert, die Einhaltung der Menschenrechte in Kongo im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens unabhängig und verlässlich zu beurteilen[3], denn eine ordnungsgemäße Umsetzung des FPA wird nur gewährleistet sein, wenn die freie Meinungsäußerung und der Zugang zu Informationen für alle an der Forstbewirtschaftung Beteiligten gewährleistet ist. Die Kommission wird aufgefordert, Möglichkeiten zu einer unabhängigen Bewertung und Überprüfung in dieser Hinsicht zu schaffen.

6. Nachdem die Institutionen geschaffen und die Hauptetappen der Einführung des FPA abgeschlossen sind, muss die Kommission dafür Sorge tragen, dass bei seiner Umsetzung dieselben Garantien gelten und dass seine Übereinstimmung mit den Zielen des FLEGT-Aktionsplans und dem Inhalt der internationalen Übereinkommen weiterhin gewährleistet wird. Die Rolle der unabhängigen nationalen Zivilgesellschaft sowie der äußeren Beobachter wird ausschlaggebend für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Abkommens sowie der Einhaltung des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie auf Zugang zu Informationen über die Forstbewirtschaftung und die Einnahmen aus dem Handel mit Forsterzeugnissen sein, damit sich die Politikgestaltung im Forstsektor wirklich verbessert und die Korruption drastisch zurückgedrängt wird. Mittelfristig wird eine unabhängige Überwachung der Stärkung des Rechts durch die örtliche Zivilgesellschaft erforderlich sein.

7. Begrüßt werden die eingegangenen Verpflichtungen zur Verbesserung der bestehenden Rechtsvorschriften, denn der Wille zur Aktualisierung und Einführung von Rechtstexten zur Verbesserung der sozialen Gerechtigkeit und der Einhaltung der Rechte der ortsansässigen und indigenen Gemeinschaften ist von grundlegender Bedeutung. Dieser Wille muss mit der ständigen Gewährleistung der Grundsätze der Teilhabe und der Transparenz einhergehen. Wie im Text des Abkommens vorgesehen, müssen diese rechtlichen Verbesserungen vor der Erteilung der FLEGT-Genehmigungen gegeben sein. Die beiden Vertragspartner müssen gewährleisten, dass diese Verpflichtungen während der Umsetzung des Abkommens eingehalten werden.

8. Nichtstaatliche Organisationen befürchten, dass die im Entstehen begriffene Zivilgesellschaft des Landes nicht den erforderlichen politischen Raum vorfindet, um der Macht der Forstwirtschaft etwas entgegenzusetzen. Nach Auffassung bestimmter Beobachter ist dieses FPA in einem relativ partizipativen Verfahren unter Einbeziehung von nichtstaatlichen Akteuren sowie Vertretern nichtstaatlicher Organisationen und indigenen Bevölkerungsgruppen erarbeitet worden, was ermutigend ist.

9. Es wird gefordert, dass die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten eines FPA – also auch des FPA zwischen der EU und der Republik Kongo – einen Bericht darüber vorlegt, welche Maßnahmen getroffen wurden, damit der während der Verhandlungen eingeleitete Dialog zwischen den Vertragspartnern und der Zivilgesellschaft, einschließlich der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen, weitergeführt und während der Durchführungsphase aufrechterhalten wird. Dieser Bericht soll auch eine Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen und Beiträge des FPA hinsichtlich der internationalen Verpflichtungen der EU und des Unterzeichnerlandes in Sachen Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung, insbesondere der Verpflichtungen zur Erhaltung und zum nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen der Artenvielfalt, zur Bekämpfung des Klimawandels sowie zur Verringerung der Entwaldung und Waldschädigung, enthalten.

10. Die Kommission muss darauf achten, dass die Rechte der ortsansässigen und indigenen Gemeinschaften, die oft am stärksten unter Klima- und Umweltstörungen zu leiden haben, eingehalten werden und dass sie sich unmittelbar an der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften und an der Phase der Umsetzung des Abkommens beteiligen können. Es wird begrüßt, dass in den Legalitätstabellen des FPA nach allgemeiner Auffassung die Rechte der ortsansässigen und indigenen Gemeinschaften berücksichtigt worden sind. In der Präambel des Abkommens wird auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Bevölkerungen verwiesen, und die kongolesische Regierung hat sich in dem FPA verpflichtet, ein Gesetz zur Gewährleistung der Förderung und Achtung der Rechte der indigenen Bevölkerungsgruppen[4] sowie Vorschriften zur Präzisierung der Rechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und der Modalitäten zu deren Einbeziehung in die Forstbewirtschaftung zu erarbeiten.

11. Um die Korruption zurückzudrängen, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des örtlichen Justizsystems, zur Schaffung neuer gerichtlicher Verfahren, zur Einführung des Klagerechts für jeden einzelnen Bürger oder zumindest für Organisationen der Zivilgesellschaft in erwiesenen Fällen von Korruption oder Verstößen gegen die Legalität sowie zur Einhaltung der Rechte und zum Schutz der Kläger zu ergreifen und zu unterstützen. Weiterhin müssen Zwangsmaßnahmen und die Anwendung von gerichtlichen Sanktionen vorgesehen und im Rahmen der unabhängigen Überprüfungen kontrolliert werden. Die sich herausbildende Zivilgesellschaft muss sich in diesem Sinne mit den hier genannten Aspekten befassen.

12. In Artikel 15 des FPA wird hervorgehoben, dass zusätzliche technische und finanzielle Mittel erforderlich sind, um die Errichtung des Legalitätsüberprüfungssystems voranzubringen. Formal hat das Abkommen jedoch keinerlei direkten finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt, denn die Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln seitens der Kommission oder der Mitgliedstaaten unterliegt den üblichen Verfahren für die Planung von Hilfe. Folglich müssen die Republik Kongo und die Europäische Union den Bedarf an spezifischer Finanzierung sowie notwendiger technischer und personeller Unterstützung für die Umsetzung des Abkommens ermitteln und entsprechende Mittel bereitstellen. Es ist zudem wichtig, dass die Europäische Union generell über eine Strategie und eine substanzielle finanzielle Unterstützung für die Anwendung dieses Abkommens und weiterer künftiger freiwilliger partnerschaftlicher FLEGT-Abkommen, die der Bedeutung und der Zielstellung dieser Abkommen angemessen ist, nachdenkt. Daher fordert der Ausschuss für internationalen Handel die Kommission auf, im Rahmen des kommenden Haushaltsjahres den Umfang der finanziellen Hilfe zu ermitteln, den sie für die ordnungsgemäße Anwendung der FPA insgesamt und für jedes einzelne Abkommen, einschließlich des FPA mit der Republik Kongo, für erforderlich hält.

13.  Ferner wird gefordert, die Stelle eines Ombudsmannes zu schaffen sowie ein Einspruchs- und Vermittlungsverfahren für jedes FPA einzurichten. Dieses Verfahren muss ein Einspruchsrecht für die Zivilgesellschaft vorsehen, das angewendet werden kann, wenn der Zeitplan oder die Modalitäten des Abkommens durch eine der Vertragsparteien nicht eingehalten werden sollten.

14.  Auf der Grundlage einer Analyse der dem Europäischen Parlaments durch den Vertrag von Lissabon übertragenen neuen Befugnisse im Bereich Handelsabkommen wird darauf hingewiesen, dass die Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Bereich gestärkt wurde, und es wird gefordert, dass die Kommission dem Europäischen Parlament über die Verhandlungsschritte und die Umsetzung der FPA berichtet.

15.  In diesem Sinne fordert das Europäische Parlament über seinen Ausschuss für internationalen Handel, dass es über die dem Rat vorgelegten Dokumente informiert wird und diese ihm übermittelt werden, so z. B. die Protokolle der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens und die Aufstellung der Beschlüsse, der Jahresbericht des Gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens, die Berichte über die Kontrollbesuche und die Kontrollen der unabhängigen Überwachungsinstanz des Abkommens oder die Berichte über die Bewertung der Umsetzung des Abkommens bis hin zu den Abschätzungen der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen dieses Abkommens.

16.  Im Sinne der Transparenz und Zusammenarbeit sollte die vollständige Liste der Unternehmen (und deren Aktionäre), denen Genehmigungen erteilt werden, öffentlich zugänglich sein und allen beteiligten Akteuren zur Verfügung gestellt werden; ebenso sollte die Europäische Union zwecks Förderung der gegenseitigen Transparenz die Namen der europäischen Wirtschaftsbeteiligten und Importeure veröffentlichen.

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Die befürwortende Stellungnahme, die im Hinblick auf den Abschluss des freiwilligen Partnerschaftsabkommens mit Kongo (Brazzaville) abgegeben wird, beruht auf der Hoffnung, dass alle oben angesprochenen Probleme rechtzeitig und zufriedenstellend geklärt werden.

  • [1]  Europäische Kommission.
  • [2]  Counter Brief Loggingoff: a civil society counter-brief on the Congo-EU VPA (Gegenpositionspapier der Zivilgesellschaft zum FPA Kongo-EU, März 2010).
  • [3]  Außenministerium der USA, Büro für Demokratie, Menschenrechte und Arbeitsfragen, Länderberichte über Menschenrechtspraktiken 2009, 11. März 2010. Länderberichte über Menschenrechtspraktiken – Republik Kongo.
  • [4]  In Artikel 17 des FPA zum sozialen Schutz wird darauf hingewiesen, dass etwaige negative Auswirkungen des FPA auf die ortsansässigen und indigenen Gemeinschaften so gering wie möglich zu halten sind, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener Gemeinschaften zu erlangen ist und die Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften zu überwachen und angemessene Maßnahmen zur Minimierung negativer Auswirkungen zu ergreifen sind.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (26.10.2010)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)
(10028/2010 – C7‑0170/2010 – 2010/0062(NLE))

Verfasserin der Stellungnahme: Eva Joly

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT-VPA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo ist darauf ausgerichtet, die Forstverwaltungsstrukturen auszubauen, Holzprodukte aus dem Kongo zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes auf dem Weltmarkt zu stärken.

Ungeachtet der berechtigten Hoffnungen, die mit dem Abkommen verbunden werden, weist der Entwicklungsausschuss aber darauf hin, dass es bereits als erfolgreich gilt, wenn die Ziele und Verpflichtungen im Rahmen des FLEGT-VPA (Verbesserungen im Hinblick auf die Grundbesitzverhältnisse und Zugangsrechte der Gemeinschaften zu den Waldressourcen, Sicherstellung der wirksamen Beteiligung der Zivilgesellschaft – unter besonderer Berücksichtigung indigener Völker – an der politischen Entscheidungsfindung bei Fragen im Zusammenhang mit Forstverwaltungsstrukturen, mehr Transparenz und Kampf gegen Korruption) ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Der Entwicklungsausschuss möchte in diesem Zusammenhang zumindest zwei Überlegungen äußern: Einerseits muss für eine wirksame Reformierung der Forstverwaltungsstrukturen gesorgt werden, die den Bedürfnissen der von den Wäldern abhängigen Gemeinschaften und indigenen Völker gerecht wird, auf der Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Rechtsetzung sowie auf einem partizipatorischen Ansatz der Waldbewirtschaftung beruht und darauf ausgerichtet ist, die Forstverwaltungsstrukturen und Durchsetzungsmechanismen zu verbessern und gegen Korruption vorzugehen.

Andererseits sollte – auch im Hinblick auf die vorstehend genannten Zielsetzungen – in den Abkommen durch eindeutige Regelungen festgelegt sein, welche Funktion und welche Aufgaben die einzelnen Akteure im Zuge der Rechtsreform, der Einführung eines funktionstüchtigen Systems zur Überprüfung der Herkunft von geschlagenem Holz, des Aufbaus des institutionellen Rahmens und der Sensibilisierung und der Stärkung der Kompetenzen der Akteure haben.

Abschließend möchte der Entwicklungsausschuss noch einmal ausdrücklich klarstellen, dass es zwar sowohl im FLEGT-VPA als auch im Programm zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD) um die Nutzung von Wäldern geht, es sich jedoch um zwei voneinander unabhängige Initiativen handelt, die in den Partnerländern in die Ressorts jeweils anderer Minister fallen. Demzufolge können die Konsultationsrunden (und nötigenfalls Struktur- und Rechtsreformen) – sowie die Verpflichtung zur verantwortungsvollen Führung und Anerkennung der Rechte der indigenen Völker –, die im FLEGT-Prozess vorgesehen sind, im Rahmen von REDD-Programmen umgangen werden. REDD-Programme sollten also grundsätzlich auf dem FLEGT-Konsultationsprozess aufbauen und sich den Ursachen widmen, die der Entwaldung und Waldschädigung zugrunde liegen.

******

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, die Billigung des Vorschlags durch das Parlament vorzuschlagen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

26.10.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Michael Cashman, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Charles Goerens, Catherine Grèze, Enrique Guerrero Salom, András Gyürk, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Franziska Keller, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Birgit Schnieber-Jastram

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Horst Schnellhardt, Bart Staes

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Eider Gardiazábal Rubial, Anna Ibrisagic, Miroslav Mikolášik

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

1.12.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, David Campbell Bannerman, Harlem Désir, Christofer Fjellner, Joe Higgins, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Keith Taylor, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

George Sabin Cutaş, Małgorzata Handzlik, Salvatore Iacolino, Syed Kamall, Maria Eleni Koppa, Jörg Leichtfried, Michael Theurer, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Markus Pieper