EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

19.1.2011 - (07782/2010 – C7‑0148/2010 – 2010/0057(NLE)) - ***

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatterin: Francesca Balzani
PR_NLE-AP_art90

Verfahren : 2010/0057(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0002/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

(07782/2010 – C7‑0148/2010 – 2010/0057(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (07782/2010),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel (07968/2010) sowie des Entwurfs eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (07970/2010),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0148/2010),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7‑0002/2010),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Abkommen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru sowie Venezuela und den Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Bananenhandel

Bananen sind weltweit das viertwichtigste landwirtschaftliche Erzeugnis nach Reis, Weizen und Mais und tragen erheblich zur Sicherung der Ernährung bei. Allerdings werden Bananen in den meisten Erzeugerländern ausschließlich für den heimischen Markt und zum Teil auch für regionale Märkte produziert, wobei nur 20 % der gesamten Produktion in den internationalen Handel gelangen.

Nur wenige Bananenerzeugerländer beteiligen sich am internationalen Bananenhandel. Der Bananenhandel liegt in den Händen einiger weniger großer Firmen. d. h. nur fünf Multis kontrollieren mehr als 80 % des gesamten internationalen Bananenhandels.

In den letzten Jahren wurde die Macht der Bananenmultis jedoch erheblich durch die Macht mancher Supermärkte auf einigen wichtigen EU-Märkten, vor allem im Vereinigten Königreich, beschnitten.

2008 kauften die Verbraucher in der EU mehr als 5,4 Millionen Tonnen Bananen. Die EU importierte fast 90 % der von ihr verzehrten Bananen (72,5 % aus Lateinamerika, 17 % aus afrikanischen, karibischen und pazifischen Ländern).

Fünf EU-Länder lieferten die übrigen 11 %: Zypern, Frankreich (die überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique), Griechenland, Portugal (Madeira und das Festland), sowie Spanien (die Kanarischen Inseln).

Die Beilegung des Bananenkonflikts

Am 15. Dezember 2009 erzielten die EU, eine Gruppe lateinamerikanischer Länder und die Vereinigten Staaten eine Einigung über die Zölle der EU auf Bananenimporte, und beendeten so einen der langwierigsten und bittersten Konflikte, die es in jüngster Zeit im multilateralen Handelssystem gegeben hat.

Die Politik der EU in Bezug auf Bananenimporte war Gegenstand eines jahrzehntelangen Streits in der WTO, bei der die EU einzelne lateinamerikanische Bananenerzeuger und die Vereinigten Staaten gegen sich hatte.

Pascal Lamy zeigte sich ausgesprochen erfreut darüber, dass dies das Ende einer der technisch schwierigsten, politisch sensibelsten und kommerziell bedeutendsten Streitigkeiten, die je vor der WTO verhandelt wurden, bedeutet.

Es ging um die Behandlung der Bananenimporte aus AKP-Ländern in die EU, die gegenüber den Bananen aus Lateinamerika eine Präferenzregelung genießen. De facto gelangen dank der Bananenimportregelung der EU jedes Jahr 775 000 Tonnen Bananen aus AKP-Ländern zollfrei in die EU, während 176 Euro pro Tonne Zoll auf Bananen aus allen anderen Exportländern (Lieferländer mit Meistbegünstigtenstatus) erhoben werden.

Viele lateinamerikanische Länder, zu denen auch einige der größten Bananenexporteure der Welt gehören, bestehen seit langem darauf, dass diese Importregelung illegal die AKP-Länder bevorzugt und einen Verstoß gegen die WTO-Regeln für mengenmäßige Beschränkungen darstellt.

Der Streit führte dazu, dass die jeweiligen Streitbeilegungsgremien, das Berufungsgremium und die eigens benannten Schlichter viele höchst unterschiedliche Entscheidungen fällten, und die EU musste ihre Politik revidieren.

Das Übereinkommen besteht aus drei grundsätzlichen Komponenten:

–   einem vereinbarten System über Zollsenkungen für Bananenexportländer, die von dem Meistbegünstigtenstatus profitieren,

–   einem Abkommen darüber, wie sogenannte „tropische Produkte“ zu behandeln sind und Produkte, die in den WTO-Verhandlungen allgemein unter die auslaufende „Präferenzregel“ fallen,

–   einem Finanzpaket im Wert von 190 Millionen Euro als Hilfe für die AKP-Bananenexportländer, das als Programm für Begleitmaßnahmen für den Bananensektor bezeichnet wird.

Die Bananenkonflikte haben sich destabilisierend auf die Länder ausgewirkt, in denen Bananen erzeugt und gehandelt werden. Die Vereinbarung wird dazu führen, dass der globale Markt für Bananen berechenbarer und stabiler wird, und wird so zur Förderung von Investitionen und Wachstum beitragen und generell die Aufmerksamkeit stärker auf die Produktionsbedingungen in der Lieferkette für Bananen lenken.

Zollsenkungen

Gemäß dem Abkommen wird die EU bis 2017 ihre Zölle auf lateinamerikanische Bananenexporte von derzeit 176 Euro/t auf 114 Euro/t senken, bis dann am Ende schließlich nur noch 114 Euro/t Zoll zu zahlen sind.

Mit einer ersten Kürzung um 28 Euro/t, die rückwirkend seit dem 15. Dezember 2009 – dem Datum der Paraphierung des Übereinkommens – gilt, wurde der Zollsatz auf 148 Euro/t gesenkt. Der Zollsatz wird dann sieben Jahre lang zu Beginn jedes Jahres noch einmal gesenkt (143 Euro, 136 Euro, 132 Euro, 127 Euro, 122 Euro, 117 Euro, 114 Euro), und zwar ab dem 1. Januar 2011.

Sollte es keine Einigung in den Verhandlungen der Doha-Runde geben, wird die EU ihre Senkungen bis zu zwei Jahre lang einfrieren. kommt keine Einigung zustande, nachdem die EU ihre Zölle auf 132 Euro/t gesenkt hat, wird sie bis spätestens Ende 2015 keine weiteren Einschnitte in den nächsten zwei Jahren vornehmen; spätestens ab 2016 wird die EU dann, wie vereinbart, ihre Zölle weiterhin jedes Jahr senken, bis spätestens am 1. Januar 2019 ein Zollsatz von 114 Euro/t erreicht ist.

Mit dem Abkommen wird ein jahrzehntelang andauernder Konflikt beigelegt, mit einer Klausel, nach der die lateinamerikanischen Bananenexporteure alle Klagen gegen die EU in der WTO zurücknehmen. Sobald die WTO also das neue Zollsystem der EU bestätigt hat, werden die lateinamerikanischen Bananenlieferanten ihre Bananenstreitigkeiten mit der EU vor der WTO fallenlassen, ebenso alle Klagen gegen die EU nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten bzw. als die EU ihre Bananenzollsätze 2006 änderte, und sie werden keine weiteren Zollsenkungen für Bananen in der Doha-Runde fordern.

Bananen aus AKP-Ländern werden auch weiterhin zoll- und kontingentfrei auf den EU-Markt gelangen, zwar unter separaten Handels- und Entwicklungsübereinkommen, werden aber vermutlich Marktanteile gegenüber den effizienteren lateinamerikanischen Erzeugern verlieren, in dem Maße, wie die Zollsätze der EU sinken.

„Tropische Erzeugnisse“ und „Erzeugnisse, für die die Präferenzregelung ausläuft“

Parallel dazu haben sich die EU, die AKP-Länder und die lateinamerikanischen Länder auf einen Ansatz bei den sogenannten tropischen Erzeugnissen und den Erzeugnissen, für die die Präferenz allmählich ausläuft, im Zuge der laufenden Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsrunde geeinigt. Tropische Erzeugnisse unterliegen stärkeren Senkungen der Zollsätze, während die Zollsenkungen für Erzeugnisse, für die die Präferenz allmählich ausläuft und die für die AKP-Länder von Interesse sind, über einen relativ längeren Zeitraum erfolgen.

Mit dem Abkommen verpflichtet sich die EU schließlich dazu, die Zollsätze auf Bananenimporte anzuwenden, die sich aus den Verhandlungen der Doha-Runde ergeben haben.

Programm zur Unterstützung der Bananenerzeuger in den AKP-Ländern

Seit 1994 hat die EU mehr als 450 Millionen Euro an die Bananen exportierenden Länder im AKP-Raum gezahlt, um ihnen dabei behilflich zu sein, sich an Veränderungen anzupassen, Bananen wettbewerbsfähiger zu erzeugen oder ihre Volkswirtschaften in anderen Bereichen zu diversifizieren.

Neben der regulären EU-Hilfe erhalten die wichtigsten AKP-Bananenexportländer bis zu 190 Millionen Euro aus dem EU-Haushalt, damit sie sich an die neuen Zollsätze anpassen können. Die Kommission prüft zusammen mit der Haushaltsbehörde, ob es möglich ist, diese Summe um 10 Millionen Euro aufzustocken, wenn die entsprechenden Mittel in den jährlichen Haushaltsverfahren zur Verfügung stehen. Die Hilfe richtet sich darauf, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die Wirtschaft zu diversifizieren und die sozialen Folgen der Anpassung abzumildern.

Das Programm für Begleitmaßnahmen für den Bananensektor gilt für zehn Bananen exportierende AKP-Länder (Belize, Kamerun, Côte d’Ivoire, Dominica, Dominikanische Republik, Ghana, Jamaika, St. Lucia, St. Vincent & die Grenadinen sowie Surinam) und umfasst daher auch zwei nicht traditionelle Exportländer (Ghana und Dominikanische Republik).

Neben dem herkömmlichen Schwerpunkt auf Wettbewerbsfähigkeit und Diversifizierung soll das Programm dazu beitragen, dass auch weiter reichende Fragen der Anpassung in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Gesundheit und Umwelt angegangen werden.

Mit der Umsetzung des Programms dürfte 2011 begonnen werden, und es wird bis 2013 laufen. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen betreffen Folgendes: Unterstützung für Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Unterstützung für Maßnahmen der wirtschaftlichen Diversifizierung, Unterstützung für die Anpassung in den Bereichen Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt allgemein.

Die Regierung des jeweiligen Empfängerlands und die Kommission legen gemeinsam fest, welche Maßnahmen zu unterstützen sind. Die Zahlungen an das jeweilige Land stützen sich auf drei Kriterien:

– den Umfang des Bananenhandels mit der EU,

– die Bedeutung der Bananenexporte in die EU für die Wirtschaft des Landes,

– den Grad der Entwicklung des betreffenden Landes (beispielsweise Index der menschlichen Entwicklung – HDI).

Die pro Empfängerland zugewiesenen Beträge belaufen sich im Durchschnitt auf 5 Millionen Euro pro Jahr.

Befürchtungen der AKP-Länder

Die traditionellen AKP-Bananenexporteure befürchten, dass die Bananenabkommen zu großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verwerfungen führen könnten.

Sie sind überzeugt, dass eine weitaus größere finanzielle Unterstützung für die Produktion und die Handelsanpassungsmaßnahmen in den Bananen exportierenden AKP-Ländern erforderlich wäre, um die potenziellen Verluste für die AKP-Bananenexporteure im Anschluss an das Bananenabkommen und andere bilaterale Zollzugeständnisse gegenüber den lateinamerikanischen Bananenexporteuren möglichst klein zu halten.

Europäische Bananenerzeuger

Der Bananensektor wird aus dem Programm POSEI (Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme) finanziell unterstützt. Als Folge der Reform der Gemeinsamen Marktorganisation der EU für Bananen von 2006 bekommen die Bananenerzeuger in den Regionen in äußerster Randlage jährlich 279 Mio. Euro aus diesen Mitteln.

Da das Programm POSEI jedoch bereits 2006 reformiert wurde, konnten künftige Zollsenkungen für Importbananen nicht berücksichtigt werden. Es ist daher nicht klar, ob die derzeit zur Verfügung stehenden POSEI-Mittel ausreichend bemessen sind, um die europäischen Bananenerzeuger in die Lage zu versetzen, dem Druck standzuhalten, der durch die zunehmende Liberalisierung des internationalen Bananenhandels entstanden ist. Ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre Existenz könnten also infolge der WTO-Übereinkommen über den Bananenhandel gefährdet werden.

Bilaterale Abkommen

Die jüngsten bilateralen Abkommen, die mit Kolumbien und Peru sowie mit Mittelamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) geschlossen wurden, räumen den Exporten aus diesen Ländern eine noch bessere Präferenzbehandlung ein (bis 2020 soll der Zollsatz 75 Euro/t betragen, wobei die Senkungen progressiv gestaffelt sein werden).

Dies wird dazu führen, dass die Präferenzmarge der AKP-Länder weiter ausgehöhlt wird.

Ecuador, der weltgrößte Bananenexporteur, der zurzeit nicht an dem bilateralen Abkommen beteiligt ist, ist in Sorge. Tatsächlich gelten für Kolumbien und Costa Rica, die Hauptkonkurrenten Ecuadors bei den Bananenexporten, bessere Zollsätze, sie könnten demnach leicht Ecuadors Anteil am EU-Markt übernehmen. Auch wenn das Land von den Zollsenkungen des Genfer Abkommens profitiert, wird bis 2020 jede Tonne ecuadorianischer Bananenexporte nach Europa mit einem Zollsatz belegt sein, der gegenüber den großen regionalen Wettbewerbern um 39 Euro höher ist.

In diesem Klima der Unsicherheit dürften sich große multinationale Unternehmen wie Chiquita und Dole aus Ecuador zurückziehen.

Fazit

Nach Auffassung der Berichterstatterin sollte das Europäische Parlament seine Zustimmung zu den Übereinkommen erteilen, sofern die Kommission und der Rat die folgenden festen Zusagen geben:

–    Dem Europäischen Parlament wird bei allernächster Gelegenheit eine Abschätzung vorgelegt, in der die Auswirkungen der Übereinkommen auf die Bananen erzeugenden Entwicklungsländer und die Regionen der Europäischen Union in äußerster Randlage bis 2020 untersucht wird.

–    Die Folgenabschätzung in Bezug auf die Begleitmaßnahmen für den Bananensektor wird dem Parlament 18 Monate vor Ablauf des Programms zugeleitet, und falls notwendig, werden auch geeignete Vorschläge unterbreitet.

–    Es werden konkrete Initiativen ergriffen, um die Stellung der Bananenerzeuger in den jeweiligen Lieferketten zu stärken.

–    Es gibt keine Versuche, das Programm für die Bananen erzeugenden AKP-Länder durch eine Umschichtung aus den Haushaltslinien für die Entwicklungszusammenarbeit zu finanzieren.

–    Die Mittel aus den Begleitmaßnahmen werden je nach den zu erwartenden Ausfällen bei den Bananenexporten und bei der Produktion sowie nach dem Entwicklungsstand der einzelnen Länder, nach gewichteten Indikatoren und dem Bananenhandel mit der EU gezahlt.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (16.12.2010)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
(07782/2010 – C7‑0148/2010 – 2010/0057(NLE))

Verfasser der Stellungnahme: Charles Goerens

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Regelung, die für die Erzeuger von in die EU eingeführten Bananen gilt und die in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 festgelegt ist, wurde von mehreren lateinamerikanischen Ländern, die der WTO angehören, sowie den Vereinigten Staaten im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren bei der WTO angefochten.

Das Erfordernis, gemäß den WTO-Vorschriften jede unterschiedliche Behandlung zu beseitigen, hat dazu geführt, dass die Schiedssprüche zu Ungunsten der EU ausfielen, die somit ca. 15 Jahre lang über Lösungen verhandelt hat, welche zunächst auf die Einführung einer reinen Zollregelung und später auf eine Senkung des Meistbegünstigungszollsatzes (MFN-Zollsatz) abzielten.

Die Verhandlungen bei der WTO haben am 15. Dezember 2009 einerseits zu einem Übereinkommen über den Bananenhandel mit Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und andererseits zu einem Abkommen über den Bananenhandel mit den Vereinigten Staaten von Amerika geführt.

Diese Übereinkünfte, die von der Kommission ausgehandelt wurden, sehen die Beilegung der Streitfälle zwischen den betroffenen Ländern im Rahmen des GATT vor. Darüber hinaus werden mit ihnen die Vereinbarungen durchgeführt, indem die Bindung einer "reinen Zollregelung" vorgesehen wird, und sie stellen eine Lösung für alle anhängigen Streitfälle bezüglich der Zollregelung für aus Lateinamerika eingeführte Bananen dar.

Die Übereinkünfte sehen eine progressive Senkung des Zollsatzes für Bananen, die in die EU eingeführt werden, von 176 EUR auf 114 EUR pro Tonne im Jahr 2017 mit der Möglichkeit einer weiteren Senkung auf 75 EUR pro Tonne bis 2020 vor. Diese Möglichkeit war bereits Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und einigen MFN-Ländern Lateinamerikas, und sie wird zweifellos die Existenz des Bananensektors in zahlreichen AKP-Ländern noch mehr gefährden.

Aus haushaltspolitischer Sicht werden diese Maßnahmen Schätzungen zufolge auch zu niedrigeren Eigenmitteln der EU, und zwar schon ab 2009, führen, da die Übereinkünfte rückwirkend ab dem 15. Dezember 2009 gelten.

Das Parlament kann im Rahmen des Zustimmungsverfahrens den vorgeschlagenen Rechtsakt lediglich ablehnen oder billigen, und zwar auf der Grundlage einer Empfehlung seines zuständigen Ausschusses, bei dem es sich im vorliegenden Fall um den Ausschuss für internationalen Handel (INTA) handelt, an den auch die vorliegende Stellungnahme des Entwicklungsausschusses gerichtet ist.

Der Verfasser der Stellungnahme ist schon jetzt davon überzeugt, dass es kaum möglich sein wird, die beiden in Genf ausgehandelten Übereinkünfte abzulehnen, da sie klar die GATT-Bestimmungen respektieren und somit jeder Vorschlag für eine Ablehnung der Übereinkünfte, selbst wenn er hinsichtlich der Befugnisse des Europäischen Parlaments und der dort stattfindenden Debatte angemessen begründet wäre, gegen das Prinzip des „pacta servanda sunt“, das für die internationalen Beziehungen gilt, verstoßen würde.

Diese Haltung wurde vom Verfasser der Stellungnahme auch bei den Begleitmaßnahmen für den Bananensektor vertreten, die ebenfalls in Genf ausgehandelt wurden (DCI-Verordnung, Begleitmaßnahmen für den Bananensektor) und die es den zehn Bananen erzeugenden AKP-Staaten ermöglichen sollen, die durch die betreffenden Übereinkünfte entstandenen Verluste teilweise zu kompensieren. Eben in diesem Punkt sollte der entwicklungspolitische Aspekt, der uns betrifft, stärker präzisiert werden.

Es erscheint mir in diesem Zusammenhang angebracht, auf den Grundsatz von Artikel 208 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinzuweisen, wonach die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, Rechnung trägt. Es steht jedoch fest, dass die oben genannten Übereinkünfte negative Auswirkungen für bestimmte Länder und insbesondere für die Bananen erzeugenden AKP-Staaten haben werden. Die Begleitmaßnahmen für den Bananensektor sollen nur bis 2013 gelten, und wenngleich es unter rein verwaltungsmäßigen Gesichtspunkten notwendig ist, diesen Ländern eine effektive Verwaltung der im Rahmen der DCI-Verordnung (Begleitmaßnahmen für den Bananensektor) bereitgestellten Mittel zu ermöglichen, so steht doch unter rein entwicklungspolitischen Gesichtspunkten fest, dass die Auswirkungen dieser Übereinkünfte noch sorgfältig evaluiert werden müssen, und zwar nicht nur für die Zeit bis 2013, sondern bis zum Jahr 2020. Eine Folgenabschätzung für diese Übereinkünfte, die sich auf die Zeit bis 2020 erstreckt, erweist sich infolgedessen als unerlässlich.

*******

Der Entwicklungsausschuss fordert den federführenden Ausschuss für internationalen Handel auf, dem Parlament vorzuschlagen, seine Zustimmung zu den geplanten Übereinkünften unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass die Kommission so bald wie möglich eine Folgenabschätzung vorschlägt, die den Auswirkungen der Übereinkünfte für die Bananen erzeugenden Entwicklungsländer bis 2020 Rechnung trägt.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

9.11.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Corina Creţu, Nirj Deva, Charles Goerens, Catherine Grèze, András Gyürk, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Eleni Theocharous, Ivo Vajgl, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Judith Sargentini

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.1.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Christofer Fjellner, Bernd Lange, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Cristiana Muscardini, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Keith Taylor, Iuliu Winkler, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Josefa Andrés Barea, Francesca Balzani, Catherine Bearder, José Bové, Salvatore Iacolino, Syed Kamall, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Elie Hoarau, Stéphane Le Foll, Marietje Schaake