EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
27.1.2011 - (16447/1/2010 – C7‑0424/2010 – 2010/0059(COD)) - ***II
Entwicklungsausschuss
Berichterstatter: Charles Goerens
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
(16447/1/2010 – C7‑0424/2010 – 2010/0059(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (16447/1/2010 – C7‑0424/2010),
– in Kenntnis der Beiträge nationaler Parlamente zum Entwurf des Gesetzgebungsakts,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt[1] aus erster Lesung zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0102),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Entwicklungsausschusses für die zweite Lesung (A7‑0009/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
IN ZWEITER LESUNG[2]*
---------------------------------------------------------
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entwicklungspolitik der Union verfolgt das Ziel, die Armut zu bekämpfen und letzten Endes zu beseitigen.
(2) Die Union setzt sich als Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) dafür ein, den Handel in Entwicklungsstrategien durchgängig zu berücksichtigen und den internationalen Handel zu fördern, um weltweit die Entwicklung voranzubringen, sowie die Armut zu bekämpfen und auf längere Sicht zu beseitigen.
(3) Die EU unterstützt die Mitglieder der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bei ihren Bemühungen um Armutsminderung und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung, und erkennt die Bedeutung der Rohstoffsektoren dieser Staaten an.
(4) Die Union ist bestrebt, die harmonische und schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die wichtigsten Bananenexporteure unter den AKP-Staaten könnten im Zusammenhang mit veränderten Handelsregelungen, insbesondere der Liberalisierung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen der WTO und den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Lateinamerikas geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, Schwierigkeiten zu bewältigen haben. Daher sollte ein zusätzliches Programm mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor (im Folgenden „Programm“) in die Verordnung (EG) Nr.1905/2006[4] aufgenommen werden.
(5) Die im Rahmen des Programms geplanten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, dass der Lebensstandard und die Lebensbedingungen der Menschen in Bananenanbaugebieten und der Bananen-Wertschöpfungskette, insbesondere der Kleinlandwirte und der Menschen in Kleinbetrieben, verbessert werden und dass gewährleistet wird, dass Gesundheits- und Sicherheitsstandards bei Arbeit und Beschäftigung sowie Umweltstandards, insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, eingehalten werden. Die Maßnahmen sollten deshalb die Anpassung unterstützen und dort, wo es erforderlich ist, die Umstrukturierung von von Bananenexporten abhängigen Gebieten durch sektorbezogene Budgethilfe oder projektspezifische Interventionen umfassen. Die Maßnahmen sollten darauf abzielen, Strategien zur Förderung der sozialen Widerstandsfähigkeit, die wirtschaftliche Diversifizierung oder Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, sofern dies machbar ist, wobei die Ergebnisse des besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten, das nach der Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates[5] eingerichtet wurde, und des besonderen Rahmens zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (SFA), der nach der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates[6] sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission[7] geschaffen wurde, und die in diesem Rahmen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden sollten. Die Union erkennt an, wie wichtig die Förderung einer gerechteren Verteilung der Einkünfte aus dem Bananensektor ist.
(6) Das Programm sollte den Anpassungsprozess in AKP-Staaten flankieren, die in den jüngsten Jahren große Mengen an Bananen in die Union exportiert haben und die von der Liberalisierung im Rahmen des Genfer Abkommens über den Bananenhandel[8] und von den bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, betroffen sein werden. Das Programm baut auf dem SFA für traditionelle AKP-Bananenlieferanten auf. Es steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO und ist auf die Unterstützung der Umstrukturierung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angelegt und somit seiner Art nach zeitlich befristet, wobei die Dauer des Programms vier Jahre (2010 2013) beträgt.
(7) Die Schlussfolgerungen der Mitteilung der Kommission vom 17. März 2010 mit dem Titel „Zweijahresbericht über den besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten“ weisen darauf hin, dass die Hilfsprogramme in der Vergangenheit erheblich zur Verbesserung der Fähigkeit zur erfolgreichen Diversifizierung der Wirtschaft beigetragen haben, obwohl sich die vollen Auswirkungen nicht quantifizieren lassen, und dass die Nachhaltigkeit der Bananenexporte aus den AKP-Ländern nach wie vor noch nicht gefestigt ist.
(8) Die Kommission hat eine Bewertung des SFA-Programms vorgenommen und keine Folgenabschätzung der Begleitmaßnahmen im Bananensektor durchgeführt.
(9) Die Kommission sollte die wirksame Koordinierung dieses Programms mit den regionalen und nationalen Richtprogrammen, die in den begünstigten Ländern durchgeführt werden, sicherstellen, insbesondere was die Verwirklichung der Ziele in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Soziales und Umwelt anbelangt.
(10) Fast 2 % des Weltbananenhandels werden von den Erzeugerorganisationen des fairen Handels zertifiziert. Die Mindestpreise des fairen Handels werden auf der Grundlage der Berechnung der „dauerhaften Produktionskosten“, die nach einer Anhörung der Beteiligten ermittelt werden, mit dem Ziel festgesetzt, die Kosten für die Einhaltung angemessener Sozial- und Umweltstandards zu internalisieren und einen angemessenen Gewinn zu erzielen, so dass die Erzeuger ihre Existenzgrundlage langfristig sicherstellen können.
(11) Um die Ausbeutung der lokalen Arbeitnehmer zu verhindern, sollten sich die Akteure in der Produktionskette des Bananensektors darauf verständigen, eine gerechte Aufteilung der vom Sektor erwirtschafteten Einkünfte zu gewährleisten.
(12) Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Länderstrategiepapiere, die Mehrjahresrichtprogramme und die Strategiepapiere für thematische Programme und Begleitmaßnahmen, da diese die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ergänzen und allgemeine Geltung haben. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.
(13) Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4Durchführung der EU-Hilfe
Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die Hilfe der Union durch die geografischen und thematischen Programme nach den Artikeln 5 bis 16 und durch die Programme nach den Artikeln 17 und 17a umgesetzt.“
(2) Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 17aWichtigste AKP-Bananenlieferanten
(1) Die in Anhang IIIa genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten kommen in den Genuss eines Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor. Ziel der Hilfe der Union für diese Länder ist es, ihren Anpassungsprozess nach der Liberalisierung des Marktes der Union für Bananen, die im Rahmen der WTO erfolgt, zu unterstützen. Die Hilfe der Union wird insbesondere dazu verwendet, die Armut durch die Verbesserung der Lebensstandards und Lebensbedingungen der Landwirte und betroffenen Menschen, gegebenenfalls auch kleinerer Akteure, zu bekämpfen, wozu auch die Einhaltung von Arbeits-, Sicherheits- sowie Umweltstandards, auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pestiziden und der Pestizidexposition, gehört. Bei der Hilfe der Union werden die Politiken und Anpassungsstrategien der Länder sowie ihr regionales Umfeld (Nähe zu den Regionen in äußerster Randlage der Union und zu den überseeischen Ländern und Gebieten) berücksichtigt und folgende Bereiche der Zusammenarbeit mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt:
a) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananenexportsektors, sofern die Nachhaltigkeit gegeben ist, wobei die Situation der verschiedenen Akteure der Kette zu berücksichtigen ist;
b) Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung in vom Bananenanbau abhängigen Gebieten in den Fällen, in denen eine solche Strategie machbar ist;
c) Bewältigung der weiter reichenden Auswirkungen des Anpassungsprozesses, die die Beschäftigung, die sozialen Dienstleistungen, Bodennutzung und Umweltsanierung sowie die gesamtwirtschaftliche Stabilität betreffen können, aber nicht auf diese Bereiche beschränkt sind.
(2) Die Kommission legt innerhalb der Grenzen des in Anhang IV genannten Betrags die jeweiligen Höchstbeträge fest, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten zur Verfügung gestellt werden; dabei stützt sie sich auf folgende objektive, gewichtete Indikatoren:
a) den Bananenhandel mit der Union,
b) die Bedeutung der Bananenexporte für die Wirtschaft des betreffenden AKP-Landes zusammen mit dem Entwicklungsniveau des Landes.
Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage repräsentativer Daten der Jahre vor 2010, die einen höchstens fünf Jahre währenden Zeitraum abdecken, sowie einer Studie der Kommission, die die Auswirkungen des im Rahmen der WTO geschlossenen Abkommens und der bilateralen oder regionalen Abkommen, die zwischen der Union und bestimmten Ländern Latein- und Mittelamerikas, den wichtigsten Bananenexporteuren, geschlossen wurden oder kurz vor dem Abschluss stehen, auf die AKP-Länder bewertet.
(3) Analog zu Artikel 19 nimmt die Kommission nach Artikel 21 mehrjährige Unterstützungsstrategien an. Sie stellt sicher, dass diese Strategien die geografischen Strategiepapiere der betreffenden Länder ergänzen und gewährleistet die zeitliche Befristung dieser Begleitmaßnahmen für den Bananensektor.
Die mehrjährigen Unterstützungsstrategien für die Begleitmaßnahmen im Bananensektor müssen unter anderem Folgendes beinhalten:
a) ein aktuelles Umweltprofil unter gebührender Berücksichtigung des Bananensektors des Landes, unter anderem mit einem Hauptaugenmerk auf Pestiziden;
b) Informationen über die Ergebnisse früherer Programme zur Unterstützung des Bananensektors;
c) Indikatoren, mit denen der Fortschritt in Bezug auf die Auszahlungsbedingungen bewertet wird, falls als Finanzierungsform die Budgethilfe gewählt wird;
d) die erwarteten Ergebnisse der Hilfe;
e) einen Zeitplan für die Hilfsmaßnahmen und die erwarteten Ausgaben für jedes Empfängerland;
f) die Art und Weise, in der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung international anerkannter IAO-Kernarbeitsnormen und angemessener Vereinbarungen über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie einschlägiger international anerkannter grundlegender Umweltstandards erreicht und überwacht werden.
Spätestens 18 Monate vor dem Zeitpunkt des Auslaufens wird eine Bewertung des Programms mit Begleitmaßnahmen für den Bananensektor und der Fortschritte der betroffenen Länder vorgenommen, die auch Empfehlungen über mögliche Maßnahmen und deren Art umfasst.“
(3) Artikel 21 erhält folgende Fassung:
„Artikel 21Annahme der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme
Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 und Artikel 17a durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 ▌ und unter den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen an.“
(4) Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.“
(5) Artikel 23 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. Bei Sondermaßnahmen unter 10 Mio. EUR übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Maßnahmen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.
(4) Von Änderungen der Sondermaßnahmen, wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, werden, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren, das Europäische Parlament und der Rat in Kenntnis gesetzt.“
(6) Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.“
(7) Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 17a Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gefasst werden.“
(8) Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aufgrund eines thematischen Programms nach den Artikeln 11 bis 16 oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a finanziert werden, stehen neben allen natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund des thematischen Programms oder der Programme nach den Artikeln 17 und 17a teilnahmeberechtigt sind, auch allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Entwicklungslands gemäß der Klassifikation des OECD/DAC und gemäß Anhang II sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert Anhang II mittels regelmäßiger Überprüfungen der von dem OECD/DAC erstellten Liste der Hilfeempfänger und informiert den Rat darüber.“
(9) Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.“
(10) Artikel 35 erhält folgende Fassung:
„Artikel 35
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 2, Artikel 17a und Artikel 21 zu erlassen, wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wird der Kommission unter den Bedingungen nach Artikel 35a und 35b übertragen.“
Artikel 35a
Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnisübertragung nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 17a und Artikel 21 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat um zu entscheiden, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für den Widerruf.
(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die in diesem Beschluss angegebene Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 35b
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Mitteilung Einwände erheben.
Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieses Zeitraums im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3) Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.“
(11) Artikel 38 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 17 087 Mio. EUR.
(2) Die Richtbeträge für die Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 10, 11 bis 16 sowie 17 bis 17a genannten Programme sind in Anhang IV festgelegt. Diese Festlegung erfolgt für den Zeitraum 2007-2013.“
(12) Anhang IIIa gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt.
(13) Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
„ANHANG IIIaWichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten
1. Belize
2. Kamerun
3. Côte d'Ivoire
4. Dominica
5. Dominikanische Republik
6. Ghana
7. Jamaika
8. St. Lucia
9. St. Vincent und die Grenadinen
10. Suriname“
ANHANG II
„ANHANG IVAufteilung der Finanzmittel für den Zeitraum 2007 - 2013 (Richtbeträge in Mio. EUR)
Insgesamt |
17 087 |
|
Geografische Programme: |
10 057 |
|
Lateinamerika |
2 690 |
|
Asien |
5 187 |
|
Zentralasien |
719 |
|
Naher und Mittlerer Osten |
481 |
|
Südafrika |
980 |
|
Thematische Programme: |
5 596 |
|
In die Menschen investieren |
1 060 |
|
Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen |
804 |
|
Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess |
1 639 |
|
Ernährungssicherheit |
1 709 |
|
Migrations- und Asylpolitik |
384 |
|
Staaten des AKP-Zuckerprotokolls |
1 244 |
|
Wichtigste Bananenlieferanten unter den AKP-Staaten |
190 |
|
- [1] Angenommene Texte vom 21.10.2010, P7_TA(2010)0382.
- [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [3] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- [4] ABl. L 378, 27.12.2006, p. 41.
- [5] ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 1.
- [6] ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2.
- [7] ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 14.
- [8] ABl. L 141 vom 9.6.2010, S. 3.
BEGRÜNDUNG
Die die Begleitmaßnahmen für den Bananensektor betreffenden sachlichen Fragen
Der Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung des DCI zielt darauf ab, die wichtigsten Bananenexporteure in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) mit Hilfe von Begleitmaßnahmen im Bananensektor (BMBS) zu unterstützen, die für eine vierjährige Dauer geplant sind (2010-2013).
Das Parlament äußerte über seinen Entwicklungsausschuss einige Bedenken hinsichtlich des Kommissionsvorschlags in einer frühen Phase. Unser Ausschluss betonte insbesondere die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Begleitmaßnahmen für den Bananensektor auf die Hauptziele der Entwicklung und der Armutsbeseitigung ausgerichtet sind, dass Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitstandards berücksichtigt werden und dass spezifische Kriterien für die Zuweisung von Mitteln aufgestellt werden.
Zu allen sachlichen Fragen nahm das Parlament rasche und konstruktive Verhandlungen mit dem Rat auf, die durch die Kommission erleichtert wurden, und eine zügige Einigung wurde zwischen den beiden Gesetzgebungsorganen erreicht.
In dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates in erster Lesung werden entsprechend der erzielten politischen Einigung alle 15 sachlichen Abänderungen akzeptiert, die im Standpunkt des Parlaments in erster Lesung enthalten waren. Dabei handelt es sich um die Änderungsanträge 1, 2, 3, 4 (mit einer technischen Anpassung), 25, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 26, und 17. Nach Ansicht Ihres Berichterstatters kann das Parlament mit dem Inhalt des Verordnungsvorschlags in der vom Rat vorgeschlagenen Fassung zufrieden sein, soweit sachliche Fragen betroffen sind.
Ihr Berichterstatter empfiehlt lediglich eine kleine Änderungen an der Fassung des Rates von Erwägung 5 (auf der Grundlage des Änderungsantrags 4 aus der ersten Lesung des Parlaments), um die durch den Rat vorgenommene technische Anpassung zu verbessern und sie näher an die Originalformulierung heranzubringen, auf die man sich geeinigt hat.
Keine Einigung zwischen den beiden Gesetzgebungsorganen gab es allerdings zu der horizontalen Frage der Anwendung des Verfahrens für delegierte Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) auf den DCI, was auch die strategischen Planungsdokumente mit Bezug auf die BMBS betreffen würde. Es war nur diese Frage, die kontrovers aber – wie nachfolgend erläutert – äußerst wichtig ist, die der Grund dafür war, dass ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens über die BMBS nicht in erster Lesung möglich war.
Finanzielle Fragen
Ihr Berichterstatter nimmt zur Kenntnis, dass das Parlament und der Rat zu einer Einigung über die Finanzierung der Begleitmaßnahmen für den Bananensektor (BMBS) für 2010 und 2011 gelangt sind.
Allerdings möchte Ihr Berichterstatter betonen, dass die Bedenken gegen die Modalitäten der Finanzierung der BMBS, die in erster Lesung geäußert wurden, immer noch bestehen und dass keine Einigung für 2012 und 2013 erreicht wurde.
Durch den Verordnungsvorschlag wird die Marge unter der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 (MRF) drastisch reduziert und nicht genug Spielraum gelassen, um sich einer potentiellen Krise stellen und darauf reagieren zu können. Aus grundsätzlichen Erwägungen sollte ein neues Instrument nicht durch eine Mittelumschichtung finanziert werden, da dadurch die bestehenden Prioritäten infrage gestellt werden. Vielmehr sollte es durch die Mobilisierung zusätzlicher Mittel finanziert werden.
Deshalb hat das Parlament eine Überarbeitung des MRF mithilfe der Möglichkeiten, die gemäß den Ziffern 21 bis 23 der IIV vorgesehen sind, oder anderer Möglichkeiten, wie sie in Ziffer 25 und 27 genannt werden, gefordert.
Diese Bedenken sollten berücksichtigt werden, wenn über die Finanzierung der Begleitmaßnahmen für den Bananensektor in den folgenden Jahren entschieden wird.
Die verbleibende Frage für die zweite Lesung: Verfahren für demokratische Kontrolle
Kontext: Was steht auf dem Spiel?
Das Hauptziel der legislativen Empfehlung, die Ihr Berichterstatter für die zweite Lesung vorschlägt, besteht darin, die demokratischen Vorrechte des Parlaments, wie sie im Vertrag von Lissabon vorgesehen sind, zu schützen. Als Mitgesetzgeber muss das Parlament in der Lage sein, gleichberechtigt mit dem Rat die Annahme strategischer Entscheidungen darüber, wo und wie die Entwicklungshilfe ausgegeben wird, zu kontrollieren.
Technisch ausgedrückt, erfüllen eine Reihe von Entscheidungen, die in der Regel durch die Kommission zur Ausführung des Basisrechtsakts getroffen werden, die Kriterien für „delegierte Rechtsakte“ (Artikel 290 AEUV). Die Einführung des Verfahrens für delegierte Rechtsakte würde den beiden Legislativorganen die Möglichkeit geben, wirksam gegen bestimmte von der Kommission vorgeschlagene Entwürfe von Entscheidungen Einwände zu erheben oder sogar die Befugnisübertragung zu widerrufen. Ihr Berichterstatter ist davon überzeugt, dass dies ein starker Anreiz für die Kommission wäre, die Vorschläge des Parlaments gebührend zu berücksichtigen, wenn sie die Programmplanung für EU-Hilfe hinsichtlich der Vergabe von Finanzmitteln und sektoraler Prioritäten aufstellt. Die Einräumung echter Kontroll- und Überwachungsbefugnisse für das Europäische Parlament, was der Vertrag von Lissabon eindeutig beabsichtigt, würde einen wichtigen Beitrag zur Verminderung des demokratischen Defizits im Beschlussfassungsverfahren der Europäischen Union bedeuten.
Deshalb soll durch verschiedene das Verfahren betreffende Abänderungen, die in erster Lesung vorgeschlagen wurden, sichergestellt werden, dass das Verfahren für delegierte Rechtsakte ordnungsgemäß in die DCI-Verordnung entsprechend dem Buchstaben und Geist des Vertrags von Lissabon aufgenommen wird. Die gleichen Änderungen wurden ebenfalls im Bericht des Kollegen Gay Mitchell über die Halbzeitüberprüfung des DCI (A7- 0078/2009) vorgeschlagen.
Da das Verfahren für delegierte Rechtsakte auch für die Programmplanung der anderen Finanzierungsinstrumente im Bereich des auswärtigen Handelns gilt, die derzeit geprüft werden, – das Instrument für Stabilität, das Instrument für Demokratie und Menschenrechte und das Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern – haben die für diese Instrumente zuständigen Parlamentsausschüsse (AFET und INTA) identische Änderungsanträge für die erste Lesung im Parlament eingereicht.
Der Standpunkt unserer Ausschüsse zu delegierten Rechtsakten steht im Einklang mit der Analyse des Juristischen Dienstes des Parlaments und stimmt in jeder Hinsicht mit dem politischen Standpunkt des Parlaments überein, der von der Konferenz der Präsidenten am 9. September 2010 geäußert wurde und demzufolge „die Verhandlungsführer des Parlaments immer auf die Einbeziehung von delegierten Rechtsakten in alle Beschlüsse bestehen sollten, die die in Artikel 290 AEUV vorgegebenen Kriterien erfüllten, insbesondere betreffend Ziele, Festsetzung von Prioritäten, erwartete Ergebnisse und finanzielle Zuweisungen im weiteren Sinne, um die Vorrechte des Parlaments in diesen Bereichen zu wahren“.
Ihr Berichterstatter stellt fest, dass die Kriterien des Artikels 290 verbindlich sind, das heißt dass sie, wenn sie (wie im Fall der Finanzierungsinstrumente für die Außenhilfe) erfüllt sind, nicht Gegenstand politischen Feilschens oder irgendwelcher „Sondervereinbarungen“ sein können, da dies gegen den Vertrag verstoßen würde.
Für das Parlament geht es bei den interinstitutionellen Verhandlungen über die Finanzierungsinstrumente für die Außenhilfe deshalb nicht nur darum, eine wirksame parlamentarische Kontrolle und damit eine demokratische Kontrolle der Umsetzung von EU-Recht sicherzustellen. Sie betreffen auch grundlegend die Einhaltung des Vertrags durch alle Organe. Außerdem sollte nicht verkannt werden, dass das Ergebnis der Verhandlungen über die Verwendung delegierter Rechtsakte bei der Umsetzung der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen einen bedeutenden Präzedenzfall für künftige legislative Verhandlungen über alle Finanzierungsinstrumente schaffen wird. Wenn wir diese Schlacht verlieren, kann es sein, dass wir auf einen neuen Vertrag warten müssen, um endlich die Befugnisse zu erhalten, die uns der Vertrag von Lissabon jetzt gibt.
Das Verfahren
Nach der förmlichen Annahme des Standpunkts in erster Lesung im DEVE begannen interinstitutionelle Verhandlungen im Februar 2010 über die horizontale Frage delegierter Rechtsakte in den Finanzierungsinstrumenten für die Außenhilfe. Da der Rat sich strikt weigerte, dem Parlament die ihm gebührende Rolle bei der Handhabung der Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 290 AEUV einzuräumen, ohne Alternativvorschläge vorzulegen, um dem legitimen Wunsch des Parlaments nach einer ordnungsgemäßen demokratischen Kontrolle der Umsetzung der Instrumente zu entsprechen, wurde kein Kompromiss erzielt.
Am 21. Oktober 2010 schloss das Parlament seine erste Lesung durch die Annahme legislativer Entschließungen zu den Finanzierungsinstrumenten für die Außenhilfe ab, wobei eine große Mehrheit die Einführung des Verfahrens für delegierte Rechtsakte unterstützte.
Am 10. Dezember 2010 nahm der Rat förmlich seinen Standpunkt zu drei der vier Instrumente, einschließlich des DCI, an. In seinem Standpunkt lehnt der Rat alle Abänderungen aus erster Lesung ab, durch die versucht wurde, delegierte Rechtsakte in das Instrument einzuführen, ohne dass er ein alternatives Verfahren vorschlägt.
Der Rat fordert, dass das Parlament vor Ende 2010 (das heißt ohne weitere Verhandlungen) den Gemeinsamen Standpunkt des Rates annimmt, was – wie der Rat genau weiß – nicht möglich wäre, ohne die internen Verfahren des Parlaments vollständig außer Acht zu lassen. Auch konsultierte der Rat das Parlament nicht, um gemeinsam zu bestimmen, welches der am besten geeignete Moment für die Übermittlung seines Standpunkts ist, was gemäß Artikel 20 der Vereinbarung über gute interinstitutionelle Zusammenarbeit im Bereich der Mitentscheidung erforderlich gewesen wäre.
-o0o-
Da alle Versuche, Fortschritte an diesem Dossier während Trilogen und Kontakten auf technischer Ebene zu erreichen, gescheitert sind, ist Ihr Berichterstatter der Meinung, dass das Parlament seinen Standpunkt zu delegierten Rechtsakten in zweiter Lesung sobald wie möglich annehmen und bekräftigen sollte. Angesichts des Fehlens alternativer Vorschläge seitens des anderen Gesetzgebungsorgans und der Notwendigkeit, im Interesse der Empfänger schnell zu handeln, sollte das Parlament seinen Standpunkt aus erster Lesung hinsichtlich des geeigneten Verfahrens für demokratische Kontrolle und die Anwendung delegierter Rechtsakte nochmals bekräftigen, ohne in dieser Phase in eine neue Debatte über einzelne Abänderungen einzutreten.
Gleichzeitig sollte der Rat aufgefordert werden, so schnell wie möglich auf den Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung zu reagieren um sicherzustellen, dass eine Lösung gefunden werden kann und dass die Mittel sobald wie möglich freigegeben werden können.
Abschließend empfiehlt Ihr Berichterstatter unter Berücksichtigung der rechtlichen und politischen Argumente, die vorstehend angeführt wurden, alle Abänderungen hinsichtlich delegierter Rechtsakte und demokratischer Kontrolle aus der ersten Lesung, die vom Rat nicht akzeptiert wurden, wieder einzusetzen.
VERFAHREN
Titel |
Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
16447/1/2010 – C7-0424/2010 – 2010/0059(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
21.10.2010 T7-0382/2010 |
|||||||
Vorschlag der Kommission |
KOM(2010)0102 - C7-0079/2010 |
|||||||
Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung |
16.12.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 16.12.2010 |
|||||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Charles Goerens 25.1.2011 |
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Datum der Annahme |
26.1.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Michael Cashman, Ricardo Cortés Lastra, Corina Creţu, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, András Gyürk, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Franziska Keller, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Iva Zanicchi, Gabriele Zimmer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Martin Kastler, Csaba Őry |
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