BERICHT zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG)

28.1.2011 - (2010/2053(INI))

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Evelyne Gebhardt

Verfahren : 2010/2053(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0012/2011

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG)

(2010/2053(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–   gestützt auf die Artikel 9, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[1],

–   unter Hinweis auf den an den Rat (Wettbewerbsfähigkeit) gerichteten Informationsvermerk der Kommission vom 18. Mai 2010 über den Stand der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ (KOM(2010)0608),

–   unter Hinweis auf den Bericht an die Kommission „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger[2],

–   gestützt auf Artikel 48 und auf Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0012/2010),

A. in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie auf die Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen abzielt und gleichzeitig ein hohes Maß an Qualität und an sozialem Zusammenhalt gewährleisten soll,

B.  in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie ein Instrument zur Förderung des Wachstums in der Europäischen Union bildet und ihre Umsetzung mit der Strategie Europa 2020 und der Binnenmarktakte im Einklang stehen muss,

C. in der Erwägung, dass die Dienstleistungsfreiheit in den Verträgen verankert ist,

D. in der Erwägung, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie aufgrund ihrer Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und das Recht auf Erbringung von Dienstleistungen, aber auch aufgrund der vorgesehenen Einrichtung von einheitlichen Ansprechpartnern für Dienstleistungserbringer, insbesondere KMU, die Mitgliedstaaten, Verwaltungen und lokalen Behörden vor große Herausforderungen stellt,

E.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Richtlinie auf die Wirtschaft, die Unternehmen und die Bürger erst dann bewertet werden können, wenn sie in allen EU-Mitgliedstaaten vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden ist,

F.  in der Erwägung, dass die Qualität der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten ebenso bedeutend ist wie die Einhaltung der Umsetzungsfrist,

G. in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie es insbesondere Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen erheblich erleichtert, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden, neue Geschäftsfelder zu erschließen und auch neues Personal einzustellen,

H. in der Erwägung, dass die von der Dienstleistungsrichtlinie abgedeckten Aktivitäten 40,5 % des BIP und der Arbeitsplätze in der EU ausmachen und deshalb ein ausschlaggebender Bereich für das wirtschaftliche Wachstum und ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit sind; in der Erwägung, dass die Zielvorgabe der Dienstleistungsrichtlinie darin besteht, das beträchtliche wirtschaftliche und arbeitsplatzschaffende Potenzial des europäischen Binnenmarktes für Dienstleistungen, das mit 0,6-1,5 % des BIP der EU veranschlagt wird, auszuschöpfen; in der Erwägung ferner, dass die Dienstleistungsrichtlinie auf die Verwirklichung der in Artikel 3 AEUV aufgelisteten Zielvorgaben abzielt,

I.   in der Erwägung, dass ein dynamischerer und arbeitsintensiverer Dienstleistungssektor zur Stützung des Wachstums beitragen könnte,

1.  erinnert an die beispiellose öffentliche und politische Debatte über die Dienstleistungsrichtlinie sowie an die entscheidende Rolle, die das Europäische Parlament dabei gespielt hat; ist daher der Auffassung, dass das Europäische Parlament eine wirksame Weiterverfolgung der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten gewährleisten muss; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu informieren;

2.  unterstreicht, dass die Dienstleistungsrichtlinie ein wesentlicher Schritt hin zu einem wirklichen Binnenmarkt für Dienstleistungen ist, der die Unternehmen und insbesondere die KMU befähigen sollte, für die Bürger auf dem gesamten Gebiet des Binnenmarktes bessere Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erbringen; ist jedoch der Auffassung, dass es nach der vollständigen Umsetzung wichtig ist, dass eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie durchgeführt wird;

3.  begrüßt es, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in allen Mitgliedstaaten eine beispiellose Modernisierungsdynamik auslöst, die sich in neuen Arbeits- und Beurteilungsmethoden niederschlägt; unterstreicht die wichtige Rolle, die den Sozialpartnern und Berufsverbänden beim Umsetzungsprozess zukommt; fordert die Kommission auf, letztere umfassend in die Phase der gegenseitigen Evaluierung einzubeziehen;

4.  stellt fest, dass die meisten Mitgliedstaaten einer Umsetzung mittels horizontaler Rechtsvorschriften den Vorzug eingeräumt haben; weist jedoch darauf hin, dass die Umsetzungsmethode von der jeweiligen internen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats abhängt; fordert daher die betreffenden Mitgliedstaaten auf, insbesondere durch eine bessere Einbeziehung der nationalen Parlamente in die Erstellung der Übereinstimmungstabellen eine größere Transparenz zu gewährleisten;

5.  erinnert daran, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie von den meisten Mitgliedstaaten nicht nur als reine Routinemaßnahme angesehen werden sollte, bei der mechanisch und horizontal Regelungen und spezielle Bestimmungen abgeschafft werden, sondern vielmehr als Gelegenheit zur Modernisierung und Vereinfachung ihrer Rechtsordnung und zur Neustrukturierung ihrer Dienstleistungswirtschaft und zwar mit dem Ziel, dem öffentlichen Interesse zu dienen, wie dies auch in der Richtlinie selbst festgeschrieben ist;

6.  vertritt die Auffassung, dass die umfassende und rechtzeitige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – in rechtlicher wie in technischer Hinsicht – in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollte, damit die Dienstleistungserbringer die Vorzüge der Dienstleistungsrichtlinie angemessen in Anspruch nehmen können;

7.  fordert die Kommission auf, die Anwendung dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten genau zu überwachen und in regelmäßigen Abständen einen Bericht über ihre Umsetzung vorzulegen; ist der Ansicht, dass in diesen Berichten die tatsächlichen mittel- und langfristigen Auswirkungen der Richtlinie auf die Beschäftigungssituation in der EU berücksichtigt werden sollten;

8.  hofft, dass die Dienstleistungsrichtlinie hinsichtlich der Schaffung von menschenwürdigen, dauerhaften und hochwertigen Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der angebotenen Dienstleistungen tatsächlich positive Auswirkungen haben wird;

9. erkennt die Möglichkeiten der Dienstleistungsrichtlinie für das weitere Zusammenwachsen der EU-Wirtschaft und die Wiederbelebung des Binnenmarktes durch Förderung des wirtschaftlichen Wohlstands und der Wettbewerbsfähigkeit und durch Leistung eines Beitrags zur Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen an, da die Dienstleistungen in der EU einen erheblichen Anteil am BIP und an den Arbeitsplätzen ausmachen; ist der Auffassung, dass die rasche und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten eine wichtige Bedingung für die Erreichung der Ziele der Kohäsion und der Regionalpolitik ist und zu einer weiteren gegenseitigen Verbesserung des Verhältnisses zwischen Binnenmarkt und Kohäsionspolitik führen und zur Erfüllung der Ziele der EU-Strategie für 2020 beitragen und gleichzeitig dazu dienen kann, die vorhandene Binnenmarktmüdigkeit im Dienstleistungssektor zu überwinden;

10. spricht die Hoffnung aus, dass mit der Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele in naher Zukunft begonnen werden kann und dass die gesamte EU und ihre Regionen Nutzen daraus ziehen können und somit zu einem wirklichen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beitragen;

11. fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Richtlinie auf die Regionen von Anfang an zielgerichtet zu beobachten und zu bewerten und eine effiziente Koordinierung aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Durchführung einer Informationskampagne für lokale und regionale Körperschaften über die Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen, um die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie zu erleichtern;

12. geht davon aus, dass die Verwaltungslasten sowie Fälle von Rechtsunsicherheit durch die Richtlinie tatsächlich verringert werden können, insbesondere für die KMU, die im Dienstleistungssektor den größten Anteil ausmachen; ist der Auffassung, dass die Verringerung der Verwaltungslasten auch dazu beitragen wird, dass zusätzliche Dienstleistungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage entwickelt werden können;

13. befürwortet die Durchführung nationaler Strategien zur Unterstützung innovativer KMU, die am stärksten von den Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind;

Evaluierungsverfahren

14. ist der Auffassung, dass das Verfahren zur Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit ein grundlegendes Element der Richtlinie darstellt; weist darauf hin, dass dieses Verfahren eine Modernisierung der Genehmigungsregelungen und der Anforderungen auf dem Gebiet der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ermöglichen muss, um die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern;

15. ist der Überzeugung, dass die gegenseitige Evaluierung wesentlich zu Qualität und Wirksamkeit des Binnenmarktregelwerks beiträgt, da eine systematische Umsetzungsevaluierung und die damit verbundene Umsetzungskontrolle fördern, dass sich nationale Behörden mit EU-Vorgaben und ihrer innerstaatlichen Umsetzung auseinandersetzen;

16. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zusammenzuarbeiten, um die Entwicklungen des Binnenmarkts für Dienstleistungen auf der Grundlage des in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Verfahrens der Gegenseitigen Evaluierung, das derzeit von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, weiter voranzubringen;

17. erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten ihre Genehmigungsregelungen und bestimmte Anforderungen nur dann beibehalten dürfen, wenn diese offenkundig erforderlich, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe von Genehmigungsregelungen beibehalten und für Dienstleistungserbringer zugänglicher und transparenter gemacht haben; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten nicht ehrgeiziger waren und das Potenzial der Dienstleistungsrichtlinie im Hinblick auf eine Vereinfachung von Verwaltung und Regulierung nicht ganz ausgeschöpft haben;

18. weist auf die Schwierigkeiten hin, die auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsabschlüssen – insbesondere bei den medizinischen Berufen – aufgetreten sind; erinnert daran, dass de Dienstleistungsrichtlinie auf Bestimmungen anwendbar ist, die bereits von sektorspezifischen Richtlinien erfasst sind; fordert die Kommission auf, diese Situation im Rahmen einer Überarbeitung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu klären;

19. erinnert an den spezifischen Charakter der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und derjenigen, die die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat betreffen; fordert die Kommission auf, diesem spezifischen Charakter in ihrer Bewertung umfassend Rechnung zu tragen;

20. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der ungerechtfertigten Diskriminierung von Verbrauchern auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes ein Ende zu bereiten, indem sie die effektive Durchsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie gewährleistet und dafür sorgt, dass die nationalen Bestimmungen zur Übernahme dieses Diskriminierungsverbots in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten von den nationalen Behörden und Gerichten ordnungsgemäß durchgesetzt werden; verweist darauf, dass Artikel 20 Absatz 2 nicht darauf abzielt, einer unterschiedlichen Behandlung bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Grundlage objektiver Überlegungen wie z.B. der Entfernung oder der höheren Kosten der Erbringung der Dienstleistung für Empfänger in anderen Mitgliedstaaten vorzubeugen;

21. hebt hervor, dass das im Rahmen der Richtlinie durchgeführten Überprüfungsverfahren für die nationalen Behörden mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden ist und dass diese Belastung bei der Bewertung der Umsetzung berücksichtigt werden muss;

22. nimmt die Anstrengungen zur Kenntnis, die die Mitgliedstaaten unternehmen, um das Verfahren der gegenseitigen Evaluierungen durchzuführen; ist der Auffassung, dass das Evaluierungsverfahren ein wichtiges Instrument darstellt, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zu bewerten; ist der Auffassung, dass der derzeitige Stand dieses Verfahrens es noch nicht ermöglicht, dessen Wirksamkeit zu bewerten; betont, dass bei dem besagten Verfahren überprüft werden muss, ob die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen mit den Binnenmarktvorschriften in Einklang stehen oder ob sie womöglich neue Hindernisse schaffen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten dieser neuen Methode im Rahmen der Binnenmarktakte eingehend zu untersuchen;

23. bedauert es, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente nicht stärker in den Prozess der gegenseitigen Evaluierung eingebunden sind;

24. fordert die Kommission auf, einzelne Berufsgruppen und Branchen zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen problematisch sind, und eine eingehende Untersuchung der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Gründe für die Unzulänglichkeiten durchzuführen;

Einheitlicher Ansprechpartner

25. ist der Auffassung, dass die Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner ein wesentliches Element einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie darstellt; erkennt an, dass die Einrichtung solcher Stellen beachtliche finanzielle, technische und organisatorische Anstrengungen von Seiten der Mitgliedstaaten erfordert; hebt hervor, dass die Sozialpartner und die Wirtschaftsverbände hieran beteiligt werden müssen;

26. fordert die Mitgliedstaaten auf, die einheitlichen Ansprechpartner zu umfassenden eRegierungsportalen für Dienstleistungserbringer zu entwickeln, die ein Unternehmen gründen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu den einheitlichen Ansprechpartnern zu verbessern – unter anderem durch die Möglichkeit, Verfahren und Formalitäten durch Fernzugang zu einzelnen einheitlichen Ansprechpartnern sowie auf elektronischem Wege abzuwickeln und die Qualität und Stichhaltigkeit der den Dienstleistungserbringern und insbesondere KMU zur Verfügung gestellten Informationen weiter zu verbessern, unter anderem durch Informationen und die Abwicklung von Verfahren nach dem geltenden Arbeits- und Steuerrecht des jeweiligen Mitgliedstaats, die für Dienstleistungserbringer relevant sind, wie etwa Verfahren im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und der Anmeldung zur Sozialversicherung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die einheitlichen Ansprechpartner die Informationen auch in anderen Sprachen als der Sprache des betreffenden Landes zur Verfügung stellen, wobei insbesondere die Sprachen der Nachbarländer zu berücksichtigen sind;

27. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfügbarkeit der elektronischen Erledigung von Verfahren zu fördern, einschließlich einer Übersetzung aller einschlägigen Formulare; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Nutzern der einheitlichen Ansprechpartner Einrichtungen für die elektronische Verfolgung zur Verfügung zu stellen, damit sie den Fortschritt laufender Verfahren überprüfen können;

28. erkennt die Probleme an, die bei der Arbeitsweise der einheitlichen Partner entstehen und sich auf den Nachweis der Identität, die Verwendung von e-Unterschriften, die Einreichung von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien – insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext – beziehen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme vorzuschlagen, um die KMU in die Lage zu versetzen, Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen, und rechtlichen und technischen Ungewissheiten vorzubeugen;

29. unterstreicht, dass es mit Blick auf die Benutzerfreundlichkeit besonders wichtig ist, die Frage zu klären, welche Auflagen für die ständige Niederlassung eines Unternehmens im Gegensatz zur befristeten grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gelten;

30. bedauert, dass das Beratungsangebot der einheitlichen Ansprechpartner die voraussichtlichen Dienstleistungserbringer noch nicht erreicht und dass die Informationen darüber, wie die einheitlichen Ansprechpartner kontaktiert werden können, nicht einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind; fordert die Kommission auf, im Entwurf des Haushaltsplans für 2012 ausreichend Finanzmittel für eine europaweite Informationskampagne vorzusehen, um darauf aufmerksam zu machen, welches Serviceangebot die einheitlichen Ansprechpartner für Dienstleistungserbringer bereithalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit allen interessierten Gruppen schnellstmöglich zielgerichtete Werbe-, Informations- und Schulungskampagnen einzuleiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sichtbarkeit und Erkennbarkeit der Domäne eu-go zu verbessern und Fallstudien von Unternehmen bekannt zu machen, die sich an die einheitlichen Ansprechpartner gewendet und Nutzen daraus gezogen haben;

31. ist der Auffassung, dass der Dialog und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten für die Verbesserung und Entwicklung der einheitlichen Ansprechstellen sehr wichtig sind; betont, dass in jenen Ländern dringend gehandelt werden muss, in denen es noch keine einheitlichen Ansprechpartner gibt oder diese nicht ordnungsgemäß funktionieren; fordert, die meisten Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, damit alle Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können;

32. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Webseiten der einheitlichen Ansprechpartner auf nationaler Ebene über die neuen Auskunftspflichten informieren, die von den Dienstleistungserbringern zum Nutzen der Verbraucher eingehalten werden müssen;

33. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission regelmäßig die statistischen Vergleichsdaten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Funktionsweise der einheitlichen Ansprechpartner und deren Auswirkungen auf nationaler und europäischer Ebene, insbesondere auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, zu bewerten; fordert die Kommission auf, eindeutige Kriterien für die Bewertung der einheitlichen Ansprechpartner zu erstellen; ist der Auffassung, dass sich diese Kriterien sowohl aus quantitativen als auch aus qualitativen Faktoren zusammensetzen sollten;

34. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten eine Reihe von rechtlichen und technischen Problemen in Angriff nehmen müssen, um die grenzüberschreitende Inanspruchnahme der einheitlichen Ansprechpartner zu gestatten; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Anerkennung von elektronischen Unterschriften zu ergreifen; fordert die Kommission auf, die laufenden Bemühungen zur Förderung der Interoperabilität und gegenseitigen Anerkennung von elektronischen Verfahren zu intensivieren und die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme der einheitlichen Ansprechpartner zu ergreifen; empfiehlt der Kommission, den Dienstleistungserbringern in allen Amtssprachen der Union einen direkten elektronischen Link zu den einheitlichen Ansprechpartnern der Mitgliedstaaten anzubieten;

35. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bemühungen um die Gewährleistung der uneingeschränkten elektronischen Interoperabilität der einheitlichen Ansprechpartner zu verstärken; unterstreicht die Verknüpfung mit Vorschlag 22 der Binnenmarktakte zu e-Unterschriften, e-Authentifizierung und e-Identifizierung;

36. verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten die Verpflichtung haben, eine Risikobewertung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen nicht mit einer übermäßigen Belastung konfrontiert sind, wenn sie ihre Verfahren elektronisch erledigen wollen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es Unternehmen ermöglicht werden kann, ihre eigenen nationalen Mittel zur elektronischen Identifizierung/Authentifizierung einzusetzen, wenn sie die einheitlichen Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen;

37. ist der Ansicht, dass angesichts des komplexen Charakters der Rechtsvorschriften jeder Bürger die Möglichkeit haben muss, die zuständigen Behörden zu konsultieren, um eine genaue Antwort auf seine Anfragen zu erhalten; ist der Auffassung, dass daher sowohl auf dem Gebiet des Arbeitsrechts als auch in der Sozialversicherung das Konzept der vorgreifenden Verwaltungserlasse ausgebaut werden muss, um die Rechtsunsicherheit zu bekämpfen; ist ferner der Ansicht, dass die getroffenen Entscheidungen veröffentlicht werden müssen, damit Transparenz gewährleistet ist;

Administrative Zusammenarbeit

38. verweist auf die Bedeutung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe; ist der Auffassung, dass die Umsetzung dieser Bestimmungen eine Voraussetzung für die Gewährleistung einer effektiven Kontrolle der Dienstleistungserbringer und die Erbringung qualitativ hochwertiger und sicherer Dienstleistungen in der Europäischen Union bildet;

39. begrüßt die zunehmende Zahl von Anmeldungen von für die Kontrolle von Dienstleistungen zuständigen nationalen Behörden zum Binnenmarkt-Informationssystem (BIS), das einen unmittelbaren, schnellen und wirksamen Informationsaustausch ermöglicht; ist der Auffassung, dass das BIS für andere einschlägige Richtlinien genutzt werden kann;

40. ist der Auffassung, dass das Informationssystem für den Binnenmarkt und die einheitlichen Ansprechpartner ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Behörden erfordern und dadurch einer weiteren Interoperabilität und Vernetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der gesamten EU den Weg ebnen können; ist der Auffassung, dass bei der Festlegung von Regeln und Verfahren, um ihr Funktionieren zu gewährleisten, eine gewisse Flexibilität gegeben sein muss, um den regionalen Unterschieden innerhalb der EU Rechnung zu tragen, und dass die Maßnahmen deshalb partnerschaftlich und auf der Grundlage einer wirklichen Debatte auf lokaler und regionaler Ebene angenommen werden sollten;

41. hält die Zusammenarbeit im Rahmen eines europäischen Netzes der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und einen Informationsaustausch über die Zuverlässigkeit von Dienstleistungserbringern für nützlich, um zusätzliche Kontrollen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten abbauen zu können;

42. hebt hervor, dass für Beamte aus nationalen und regionalen Behörden, die für die Dienstleistungsaufsicht zuständig sind, Schulungen entwickelt werden müssen; erkennt die Bemühungen an, die die Mitgliedstaaten diesbezüglich bereits unternommen haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen BIS-Netze weiter zu konsolidieren, indem sie deren praktische Tätigkeit kontinuierlich überwachen und eine angemessene Weiterbildung sicherstellen; verweist darauf, dass der nachhaltige Erfolg des BIS von angemessenen Investitionen auf der Ebene der Gemeinschaft abhängt; fordert die Kommission deshalb auf, zu diesem Zweck ein mehrjähriges Programm aufzulegen und sämtliche Mittel zu mobilisieren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Programms erforderlich sind;

43. ist der Auffassung, dass die Verwaltungsverfahren effizienter werden müssen; hält es in diesem Zusammenhang für nützlich, dass eine enge Kooperation zwischen den einheitlichen Ansprechpartnern geschaffen wird, so dass die Erfahrungen im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen in den verschiedenen Regionen Europas ausgetauscht werden können;

Anwendungsbereich

44. weist darauf hin, dass eine Reihe von Bereichen, einschließlich der nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, der Gesundheitsdienstleistungen und des überwiegenden Teils der sozialen Dienstleistungen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; weist ferner drauf hin, dass die Richtlinie keine Anwendung auf das Arbeitsrecht findet und auch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit nicht von ihr berührt werden;

45. nimmt die in einigen Mitgliedstaaten geführte Debatte über die Dienstleistungen zur Kenntnis, die vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie keine signifikanten Probleme im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Richtlinie hatte; erinnert daran, dass diese Dienstleistungen aufgrund ihrer speziellen Natur vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wurden und dass in manchen Fällen eine sektorspezifische europäische Regelung erforderlich sein könnte; nimmt zur Kenntnis, dass in der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ für 2011 ein Maßnahmenpaket zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse angekündigt wird;

46. fordert, dass die Anwendung der in der Richtlinie festgelegten Einschränkungen in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angemessen und gründlich überwacht wird, wobei gleichzeitig der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedsaaten Rechnung zu tragen ist; weist darauf hin, dass diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, im Einklang mit dem EU-Recht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten;

47. fordert, dass das Grundprinzip der kommunalen Selbstverwaltung auch bei der Umsetzung der Richtlinie stärkere Berücksichtigung findet und bürokratische Verwaltungslasten und Einschränkungen der Entscheidungsbefugnisse der lokalen Ebene in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse weitestgehend vermieden werden;

48. ist der Auffassung, dass sich die zusätzlichen Maßnahmen, die für die Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen erforderlich sind, in den durch die Diskussion über die Binnenmarktakte vorgegebenen Rahmen einfügen müssen;

49. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Am 28. Dezember 2006 ist die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) in Kraft getreten. Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es, den Markt für die Dienstleister in der Europäischen Union zu öffnen, protektionistische Beschränkungen der Ausübung der Dienstleistungstätigkeiten der Mitgliedstaaten abzubauen und das Prinzip der Freizügigkeit, das Grundlage für den gemeinsamen Markt ist, zu erfüllen: kurz gesagt, die europäischen Dienstleister sollen ihre Arbeit ohne bürokratische Barrieren überall in der EU anbieten können.

Fälschlicherweise wird immer wieder behauptet, die Richtlinie würde den Dienstleistungssektor deregulieren oder liberalisieren. Dem ist nicht so. Sinn und Zweck der Dienstleistungsrichtlinie ist es, den Zugang zu den Märkten in den Mitgliedstaaten so zu gestalten, dass willkürliche Hindernisse abgebaut werden bzw. Regeln, die in den Mitgliedstaaten aufrechterhalten bleiben, angemessen und nicht-diskriminierend sind. Ausdrücklich wurde bestimmt, dass weder das Arbeitsrecht noch die Rechte der Arbeitnehmer von dem Gesetzesvorhaben tangiert werden, darauf hat das Europäische Parlament insbesondere Wert gelegt.

Europäische und nationale Errungenschaften konnten somit bewahrt werden. Das als Wegbereiter für Sozialdumping kritisierte Herkunftslandprinzip, nach dem Dienstleister bei Tätigkeiten im EU-Ausland nur den Regeln ihres jeweiligen Heimatlandes unterworfen werden sollten, wurde gestrichen und durch das Ziellandprinzip ersetzt. Die Richtlinie gestattet es den Ländern nun, ihre eigenen Regelungen für Beschäftigungsbedingungen anzuwenden, einschließlich denen, die durch allgemeinverbindliche Tarifverträge festgelegt sind.

Festzuhalten ist, dass das Europäische Parlament der Motor der Gesetzgebung wurde und einmalig ist, dass der Rat zum größten Teil den Vorschlägen des Europäischen Parlaments gefolgt ist. Insbesondere, was die Gestaltung des Art. 16 angeht, in dem betont wird: „Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, ist nicht daran gehindert, ..., Anforderungen... zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Dieser Mitgliedstaat ist ferner nicht daran gehindert, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht seine Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Tarifverträgen, anzuwenden“.

Das Europäische Parlament beobachtet zunächst bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in den Mitgliedstatten Verzögerungen und zum Teil heftige Diskussionen. Es entschied sich daraufhin, den Umsetzungsprozess genau zu verfolgen und zu begleiten. Umsetzungsdefizite sowie Fragen an die Auslegung und Anwendung der Richtlinie wurden angesprochen. Das war der Anlass für den vorliegenden Bericht.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie umfasst grundsätzlich alle kommerziellen Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedsstaat niedergelassenen Dienstleister angeboten werden. Nicht erfasst sind u. a. nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen und für Soziale Dienste im Bereich der Pflege, der Kinderbetreuung und des Wohnungsbaus. Die Daseinsvorsorge wird von der Richtlinie nicht in Frage gestellt und die Richtlinie dient in keinem Fall der Aushöhlung der öffentlichen Grundversorgung.

Die Berichterstatterin betont, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie klar und eindeutig implementiert werden muss. Denn nur so kann Rechtssicherheit entstehen. Die Berichterstatterin betont auch insbesondere, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie nicht als Vorwand für die Deregulierung oder Privatisierung in den Mitgliedstaaten genutzt werden darf. Wenn eine Regierung eine Deregulierung durchführen will, soll sie auch die Verantwortung für ihr eigenes Tun übernehmen.

Im Laufe des Umsetzungsprozesses ist deutlich geworden, dass manchen Dienstleistungserbringern unklar ist, ob die von ihnen angebotene Dienstleistung unter die Richtlinie fällt oder nicht. Das gilt insbesondere für Art. 2.j). Hier sind die Mitgliedstaaten gefordert, die Instrumente der Richtlinie zu nutzen und anzuwenden, wenn es zum Beispiel darum geht, die Kleinkindversorgung aus dem Wirkungskreis der Dienstleistungsrichtlinie heraus zu nehmen.

Die Berichterstatterin betont außerdem, dass es notwendig ist nicht nur eine klare Abgrenzung zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen und den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu machen, sondern auch den Schutz der Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse durch eine Rahmengesetzgebung zu sichern.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für die Dienstleistungserbringer sind sicherlich die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und die Schaffung von einheitlichen Ansprechpartnern große Vorteile. Dieses Instrument kann, wenn es richtig eingerichtet ist, von besonderer Bedeutung für kleine und mittlere Unternehmen sein.

Alle Verfahren und Formalitäten, die zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung nötig sind, sollen über diese Ansprechpartner abgewickelt werden können. Hier sollten präzise, vollständige und verständliche Informationen zu Formalitäten, Verwaltungsverfahren, einzuhaltende Gesetze etc. zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sollten die Unternehmer bei der Abwicklung der notwendigen Verwaltungsverfahren unterstützt werden. Das Verfahren sollte möglichst über den elektronischen Weg erledigt werden können.

Die Berichterstatterin geht davon aus, dass bei der Einrichtung der einheitlichen Ansprechpartner alle Stakeholder, i.e. neben den Unternehmen auch Arbeitnehmervertreter einbezogen wurden, um sicher zu stellen, dass alle relevanten Informationen auch und insbesondere über das einzuhaltende Arbeitsrecht gegeben werden können, damit auftretende Probleme möglichst schnell und unkompliziert gelöst werden können.

Die Berichterstatterin empfindet es allerdings als unangebracht, wenn sich die einheitlichen Ansprechpartner ausschließlich auf die elektronische Form beschränken würden. Eine persönliche Beratung durch qualifiziertes Personal sollte die Regel sein. Aus diesem Grund sollten die einheitlichen Ansprechpartner verpflichtet werden, die Dienstleistungserbringer über das einzuhaltende Arbeits- und Sozialrecht zu informieren. Nur auf diesem Wege ließe sich verhindern, dass sich ein Dienstleistungserbringer nicht darauf berufen kann, die rechtlichen Normen des betreffenden Landes nicht gekannt zu haben. Des Weiteren wäre eine Koordination der einzelnen Stellen von Nöten, um auf diese Weise den Dienstleistungserbringern die aktuellsten Informationen zukommen lassen zu können.

Dass das Angebot in mehreren Sprachen zugänglich sein sollte, sollte ebenfalls selbstverständlich sein.

Administrative Zusammenarbeit

Die Dienstleistungsrichtlinie stellt die Verwaltungszusammenarbeit betreffend eine klare Sicht der Verpflichtungen der Niederlassungsmitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, dar. Dabei hilft das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten praktische Hemmnisse zu überwinden. Das IMI ist ein lobenswertes Instrument, da es die Arbeit der Verwaltungen unterstützt, indem unterschiedliche Verwaltungsweisen, Sprachschwierigkeiten oder fehlende Informationen über die Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten hier aufgegriffen werden können. Die Berichterstatterin wird in Zukunft verstärkt darauf achten, dass dieses System auch tatsächlich zur Anwendung kommt. Hier scheint es bei den Mitgliedstaaten noch Nachholbedarf zu geben.

Gegenseitige Evaluierung

Die Berichterstatterin möchte nochmals unterstreichen, dass das vom Rat damals eingeführte Verfahren der gegenseitigen Evaluierung zu unnötigen bürokratischen Belastungen für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene führt.

Zusätzlich zu der großen Zahl nationaler Gesetze, die an die Dienstleistungsrichtlinie angepasst werden mussten, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission über ihre Genehmigungsregeln (Artikel 9 Absatz 2), ihre Anforderungen betreffend die Niederlassungsfreiheit (Artikel 15) sowie über ihre Anforderungen betreffend die multidisziplinären Tätigkeiten (Artikel 25 Absatz 3) Bericht erstatten.

Die möglichen Vorteile dieses Verfahrens müssen noch genau geprüft werden, denn der bürokratische Mehraufwand sowie die dabei entstehenden Verwaltungskosten bleiben nach Ansicht der Berichterstatterin bestehen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (16.12.2010)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG
(210/2053(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Sophie Auconie

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen in den Verträgen verankert ist,

B. in der Erwägung, dass die von der Dienstleistungsrichtlinie abgedeckten Aktivitäten 40,5 % des BIP und der Arbeitsplätze in der EU ausmachen und deshalb ein ausschlaggebender Bereich für das wirtschaftliche Wachstum und ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit sind; in der Erwägung, dass die Zielvorgabe der Dienstleistungsrichtlinie darin besteht, das beträchtliche wirtschaftliche und arbeitsplatzschaffende Potenzial des europäischen Binnenmarktes für Dienstleistungen, das mit 0,6-1,5 % des BIP der EU veranschlagt wird, auszuschöpfen; in der Erwägung ferner, dass die Dienstleistungsrichtlinie auf die Verwirklichung der in Artikel 3 AEUV aufgelisteten Zielvorgaben abzielt,

1. unterstreicht, dass die Dienstleistungsrichtlinie ein wesentlicher Schritt hin zu einem wirklichen Binnenmarkt für Dienstleistungen ist, der die Unternehmen und insbesondere die KMU befähigen sollte, für die Bürger auf dem gesamten Gebiet des Binnenmarktes bessere Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erbringen; ist jedoch der Auffassung, dass es nach der uneingeschränkten Umsetzung wichtig ist, dass eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie auf die Wirtschaftstätigkeit, das qualitative und quantitative Niveau der Beschäftigung, den sozialen Schutz, die Verwirklichung von Umweltzielen und die Qualität der den Verbrauchern angebotenen Dienste durchgeführt wird;

2. macht auf die Bedeutung der Zugänglichkeit, Effizienz und Interoperabilität der einheitlichen Ansprechpartner in allen Mitgliedstaaten aufmerksam; ist insbesondere der Auffassung, dass diese einheitlichen Ansprechpartner angemessene und umfassende Informationen über die in den Mitgliedstaaten geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften und Steuerregelungen, insbesondere was die MwSt betrifft, liefern sollten; ist der Auffassung, dass ein einziger elektronischer Zugangspunkt zu den einheitlichen Ansprechpartnern unzureichend ist, um den Providern qualitativ hochwertige Unterstützung zu liefern, und fordert eine Leistungsanalyse der einheitlichen Ansprechpartner auf der Grundlage greifbarer Indikatoren, die dem Europäischen Parlament verfügbar gemacht wird; empfiehlt auf alle Fälle, dass die Verwaltungslast, die den lokalen und regionalen Behörden mit der Dienstleistungsrichtlinie auferlegt wird, auf ein verhältnismäßiges und vernünftiges Maß begrenzt wird;

3. stellt fest, dass die Festlegung des Geltungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie schwierig sein kann, insbesondere was Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrifft; fordert deshalb die Kommission auf, über die Binnenmarktakte ein eindeutiges rechtliches Umfeld für sämtliche Dienstleistungen zu gewährleisten;

4. unterstreicht, dass der Umsetzungsprozess so schnell wie möglich und auf transparente Weise vonstatten gehen sollte; unterstreicht die Bedeutung der Verwaltungszusammenarbeit und betont, dass die zuständigen Behörden in sämtlichen Mitgliedstaaten rascher und effektiver kommunizieren sollten, indem sie besser auf das Binnenmarkt-Informationssystem zurückgreifen; erwartet vom Bericht der Kommission eine Analyse der Anpassungen, die erforderlich sind, um die uneingeschränkte und effiziente Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten; ist insbesondere der Auffassung, dass es angemessen wäre, die Auswirkungen der gewählten Umsetzungsmethode (vertikal oder horizontal) für ihre Qualität und Lesbarkeit für Dienstleistungserbringer und Bürger zu bewerten.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.12.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Ivari Padar, Anni Podimata, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marta Andreasen, Elena Băsescu, Pervenche Berès, Thijs Berman, Sari Essayah, Robert Goebbels, Carl Haglund, Syed Kamall, Klaus-Heiner Lehne, Thomas Mann, Gay Mitchell

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (10.11.2010)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG)
(2010/2053(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Jean-Luc Bennahmias

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass sich der Binnenmarkt für Dienstleistungen unter Wahrung des europäischen Sozialmodells, insbesondere im Hinblick auf menschenwürdige und dauerhafte Arbeitsplätze und den sozialen Wohlstand für alle, in vollem Umfang entwickeln muss,

B.  in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie es insbesondere Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen erheblich erleichtert, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden, neue Geschäftsfelder zu erschließen und auch neues Personal einzustellen,

C. in der Erwägung, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die Vollendung des Binnenmarkts ist,

D. in der Erwägung, dass der Anteil des Dienstleistungssektors an den Arbeitsplätzen und am BIP in der Europäischen Union 70 % beträgt und dieser Sektor mithin der größte Sektor in der Volkswirtschaft der EU geworden ist, und dass steigende Nachfrage im letzten Jahrzehnt in den meisten Staaten des Euroraums zur Nettoarbeitsplatzschaffung im Dienstleistungssektor geführt hat,

E.  in der Erwägung, dass ein dynamischerer und arbeitsintensiverer Dienstleistungssektor zur Stützung des Wachstums beitragen könnte,

1.  hofft, dass die Dienstleistungsrichtlinie hinsichtlich der Schaffung von menschenwürdigen, dauerhaften und hochwertigen Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der angebotenen Dienstleistungen tatsächlich positive Auswirkungen haben wird;

2.  stellt fest, dass die umfassende, einheitliche und rechtzeitige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie notwendig ist, damit ihre Ziele vollständig verwirklicht werden können;

3.  ist der Auffassung, dass die Dienstleistungsrichtlinie den Sozialschutz und die Arbeitnehmerrechte stärken sowie gerechte Arbeitsbedingungen für alle Unionsbürger gewährleisten sollte;

4.  weist darauf hin, dass die Dienstleistungsrichtlinie unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen der Verträge und insbesondere des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union, der horizontalen Sozialklausel in Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), des Artikels 14 AEUV, des Protokolls Nr. 26 zu den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgelegt werden muss;

5.  weist darauf hin, dass es in den letzten Jahren Probleme beim Binnenmarkt und insbesondre beim freien Personenverkehrs gegeben hat und dass beispielsweise die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern in mehreren Mitgliedstaaten Probleme verursacht hat; fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Organe auf, auch weiterhin an der Lösung dieser Probleme zu arbeiten, insbesondere durch eine Auslegung der Dienstleistungsrichtlinie unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Viking, Laval und Rüffert und eine Überprüfung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch Grundrechte bei der Erarbeitung und Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften, einschließlich sozialer Grundrechte, ein Gegengewicht zu den wirtschaftlichen Grundfreiheiten des Binnenmarkts geschaffen werden muss, damit der Binnenmarkt nicht Vorrang vor dem europäischen Sozialmodell gewinnt oder eine größere Bedeutung erlangt als dieses;

6.  weist darauf hin, dass eine Reihe von Bereichen, einschließlich der nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, der Gesundheitsdienstleistungen und des überwiegenden Teils der sozialen Dienstleistungen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; weist ferner drauf hin, dass die Richtlinie keine Anwendung auf das Arbeitsrecht findet und auch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit nicht von ihr berührt werden;

7.  fordert die Kommission auf, weitere Klarstellungen vorzulegen, sowohl hinsichtlich der genauen Festlegung des Geltungsbereichs der Richtlinie, insbesondere was die Begriffe „Wirtschaftstätigkeiten“, „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ und „sozialer Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ anbelangt, als auch hinsichtlich der unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips erfolgenden Anwendung der Richtlinie im Hinblick auf die Genehmigungsregelungen im Bereich der sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

8.  ist der Auffassung, dass die einheitlichen Ansprechpartner in allen Mitgliedstaaten sowohl elektronische als auch tatsächliche Anlaufstellen sein sollten und sie besonders effizient sind, wenn sie leicht aufzufinden sind und praxisorientiert und mehrsprachig arbeiten; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Verpflichtung der einheitlichen Ansprechpartner, kleine und mittlere Unternehmen unbürokratisch zu beraten und die Bürger über Fragen im Zusammenhang mit der Richtlinie zu informieren, insbesondere was das geltende Arbeitsrecht, das geltende Sozialversicherungsrecht und die kraft dieser Richtlinie bestehenden Arbeitnehmerrechte angeht, gestärkt werden sollte; ist der Auffassung, dass angesichts des komplexen Charakters der Rechtsvorschriften Dialog, Beratung und Information zentrale Bestandteile der von den Arbeitsämtern oder den Sozialversicherungsbehörden durchgeführten Kontrollen sein müssen;

9.  ist der Ansicht, dass angesichts des komplexen Charakters der Rechtsvorschriften jeder Bürger die Möglichkeit haben muss, die zuständigen Behörden zu konsultieren, um eine genaue Antwort auf seine Anfragen zu erhalten; ist der Auffassung, dass daher sowohl auf dem Gebiet des Arbeitsrechts als auch in der Sozialversicherung das Konzept der vorgreifenden Verwaltungserlasse ausgebaut werden muss, um die Rechtsunsicherheit zu bekämpfen; ist ferner der Ansicht, dass die getroffenen Entscheidungen veröffentlicht werden müssen, damit Transparenz gewährleistet ist;

10. bedauert, dass derzeit nicht alle Mitgliedstaaten die Dienstleistungsrichtlinie vollständig umgesetzt haben, und verlangt, dass diese Umsetzung möglichst rasch vorgenommen wird;

11. ist der Ansicht, dass Tatbestände der Umgehung des jeweiligen nationalen Arbeitsrecht2, z. B. durch Schwarzarbeit oder durch Scheinselbstständigkeit, verfolgt und sanktioniert werden müssen;

12. fordert die Kommission auf, die Anwendung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten genau zu überwachen und in regelmäßigen Abständen Berichte über ihre Umsetzung vorzulegen; ist der Ansicht, dass in diesen Berichten die tatsächlichen mittel- und langfristigen Auswirkungen der Richtlinie auf die Beschäftigungssituation in der EU berücksichtigt werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

9.11.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

1

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Jean-Luc Bennahmias, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Sergio Gaetano Cofferati, Marije Cornelissen, Frédéric Daerden, Karima Delli, Proinsias De Rossa, Frank Engel, Sari Essayah, Richard Falbr, Ilda Figueiredo, Pascale Gruny, Marian Harkin, Roger Helmer, Stephen Hughes, Martin Kastler, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Rovana Plumb, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Raffaele Baldassarre, Jürgen Creutzmann, Julie Girling, Jelko Kacin, Jan Kozłowski, Antigoni Papadopoulou, Evelyn Regner, Csaba Sógor

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (3.12.2010)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG
(2010/2053(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Filiz Hakaeva Hyusmenova

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  erkennt die Möglichkeiten der Dienstleistungsrichtlinie für das weitere Zusammenwachsen der EU-Wirtschaft und die Wiederbelebung des Binnenmarktes durch Förderung des wirtschaftlichen Wohlstands und der Wettbewerbsfähigkeit und durch Leistung eines Beitrags zur Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen an, da die Dienstleistungen in der EU einen erheblichen Anteil am BIP und an den Arbeitsplätzen ausmachen; ist der Auffassung, dass die rasche und regelkonforme Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten eine wichtige Bedingung für die Erreichung der Ziele der Kohäsion und der Regionalpolitik ist und zu einer weiteren gegenseitigen Verbesserung des Verhältnisses zwischen Binnenmarkt und Kohäsionspolitik führen und zur Erfüllung der Ziele der EU-Strategie für 2020 beitragen und gleichzeitig dazu dienen kann, die vorhandene Binnenmarktmüdigkeit im Dienstleistungssektor zu überwinden;

2.  ist der Auffassung, dass das Informationssystem für den Binnenmarkt und die einheitlichen Ansprechpartner ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Behörden erfordern und dadurch einer weiteren Interoperabilität und Vernetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der gesamten EU den Weg ebnen können; ist der Auffassung, dass bei der Festlegung von Regeln und Verfahren, um ihr Funktionieren zu gewährleisten, eine gewisse Flexibilität gegeben sein muss, um den regionalen Unterschieden innerhalb der EU Rechnung zu tragen, und dass die Maßnahmen deshalb partnerschaftlich und auf der Grundlage einer wirklichen Debatte auf lokaler und regionaler Ebene angenommen werden sollten; ist der Auffassung, dass die einheitlichen Ansprechpartner außerdem dazu ermuntert werden sollten, sich an den Grundsatz der Mehrsprachigkeit zu halten, damit die Verwaltungsverfahren bedarfsorientierter werden und eine wirksame, direkte und rasche Kommunikation ermöglicht wird; hält es daher für nützlich, dass die einheitlichen Ansprechpartner mehrsprachige Websites haben; stellt jedoch fest, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass dies die Betroffenen, insbesondere die lokalen und regionalen Körperschaften, nicht zusätzlich belastet;

3.  weist darauf hin, dass die einheitlichen Ansprechpartner als öffentliche Einrichtungen und als zentrale Anlaufstellen für die Dienstleistungserbringer eingerichtet werden sollten;

4.  hält die Zusammenarbeit im Rahmen eines europäischen Netzes der öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und einen Informationsaustausch über die Zuverlässigkeit von Dienstleistungserbringern für nützlich, um zusätzliche Kontrollen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten abbauen zu können;

5.  spricht die Hoffnung aus, dass mit der Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele in naher Zukunft begonnen werden kann und dass die gesamte EU und ihre Regionen Nutzen daraus ziehen können und somit zu einem wirklichen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beitragen; unterstreicht die Rolle der Strukturfonds und anderer Finanzierungsinstrumente bei der Bereitstellung und Gewährleistung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bereichen Verkehr und Telekommunikation, Forschung und Innovation und Bildung sowie bei der Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen, insbesondere in für Investoren weniger attraktiven Regionen, indem Anreize für Investitionen in diese Regionen entwickelt und angeboten werden, und bei der Förderung des Austausches bewährter Verfahren zur Erbringung zentraler Dienstleistungen; fordert in diesem Zusammenhang eine größere Kohärenz und eine bessere Koordinierung zwischen sämtlichen Politiken;

6.  ist der Auffassung, dass die Verwaltungsverfahren effizienter werden müssen; hält es in diesem Zusammenhang für nützlich, dass eine enge Kooperation zwischen den einheitlichen Ansprechpartnern geschaffen wird, so dass die Erfahrungen im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen in den verschiedenen Regionen Europas ausgetauscht werden können;

7.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Richtlinie auf die Regionen von Anfang an zielgerichtet zu beobachten und zu bewerten und eine effiziente Koordinierung aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Durchführung einer Informationskampagne für lokale und regionale Körperschaften über die Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen, um die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie zu erleichtern;

8.  geht davon aus, dass die Verwaltungslasten sowie Fälle von Rechtsunsicherheit durch die Richtlinie tatsächlich verringert werden können, insbesondere für die KMU, die im Dienstleistungssektor den größten Anteil ausmachen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die derzeitigen Verwaltungslasten für lokale und regionale Behörden infolge der bestehenden Notifizierungspflicht bei Satzungsänderungen abzubauen; ist der Auffassung, dass die Verringerung der Verwaltungslasten auch dazu beitragen wird, dass zusätzliche Dienstleistungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage entwickelt werden können;

9.  befürwortet die Durchführung nationaler Strategien zur Unterstützung innovativer KMU, die am stärksten von den Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind;

10. weist darauf hin, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse dort reguliert werden können und müssen, wo sie entstehen und den Bürgern und Bürgerinnen zugute kommen; fordert daher, dass den Kommunen in dieser Hinsicht ein ausreichender Handlungsspielraum verbleibt;

11. fordert, dass die Anwendung der in der Richtlinie festgelegten Einschränkungen in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angemessen und gründlich überwacht wird, wobei gleichzeitig der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedsaaten Rechnung zu tragen ist; weist darauf hin, dass diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, gemäß dem EU-Recht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten;

12. fordert, dass das Grundprinzip der kommunalen Selbstverwaltung auch bei der Umsetzung der Richtlinie stärkere Berücksichtigung findet und bürokratische Verwaltungslasten und Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit der lokalen Ebene im Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse weitestgehend vermieden werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

30.11.2010

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Charalampos Angourakis, Sophie Auconie, Jean-Paul Besset, Victor Boştinaru, Zuzana Brzobohatá, Alain Cadec, Francesco De Angelis, Tamás Deutsch, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Juozas Imbrasas, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Evgeni Kirilov, Constanze Angela Krehl, Jacek Olgierd Kurski, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Wojciech Michał Olejniczak, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Monika Smolková, Georgios Stavrakakis, Csanád Szegedi, Nuno Teixeira, Michail Tremopoulos, Viktor Uspaskich, Lambert van Nistelrooij, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Vasilica Viorica Dăncilă, Jens Geier, Andrey Kovatchev, Elisabeth Schroedter, Dimitar Stoyanov, László Surján, Evžen Tošenovský, Derek Vaughan, Sabine Verheyen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Andrea Češková

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

26.1.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

1

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Cristian Silviu Buşoi, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Iliana Ivanova, Sandra Kalniete, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Gianni Pittella, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Laurence J.A.J. Stassen, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Damien Abad, Cornelis de Jong, Ashley Fox, Liem Hoang Ngoc, Morten Løkkegaard, Konstantinos Poupakis