BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
7.2.2011 - (KOM(2008)0854 – C7‑0062/2010 – 2008/0249(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Jörg Leichtfried
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
(KOM(2008)0854 – C7‑0062/2010 – 2008/0249(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0854),
– gestützt auf Artikel 133 des EG-Vertrags,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0062/2010),
– gestützt auf Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit Wirkung vom 27. August 2009 aufgehoben wird,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0028/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Titel | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck |
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
This amendment clarifies that the three institutions agree to amend the latest version of the Regulation. On 17 December 2008, the Commission submitted a proposal to amend Regulation No. 1334/2000 to the Council. Regulation No. 1334/2000 was replaced by a new Dual-Use-Regulation (Recast) No 428/2009 and entered into force on 27 August 2009. The European Parliament received the formal referral on the proposal for the Regulation to amend Regulation No 1334/2000 via the so-called Omnibus Communication of 2 December 2009, through a letter of the Commission's Secretary General of 1 March 2010. The Rapporteur therefore suggests to apply subsequent amendments to the most recent and valid legal act in order not to delay the addition of the proposed new export authorisations. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden. |
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) wirksam kontrolliert werden, wenn sie aus der Union ausgeführt, durch die Union durchgeführt oder in einen Drittstaat durch Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers geliefert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird deutlich gemacht, dass die drei Organe sich darauf geeinigt haben, die letzte Fassung der Verordnung über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu ändern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Eine gemeinschaftsweit einheitliche und widerspruchsfreie Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um unlauteren Wettbewerb zwischen den Ausführern in der Gemeinschaft zu vermeiden und die Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen in der ganzen Gemeinschaft zu gewährleisten. |
(2) Eine unionsweit einheitliche und widerspruchsfreie Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um unlauteren Wettbewerb zwischen den Ausführern in der Union zu vermeiden, den Geltungsbereich der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen und die Bedingungen für ihre Verwendung zu harmonisieren und die Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen in der ganzen Union zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll die übergeordnete Regelung eine Ausrichtung erhalten, die sich eindeutig auf den Außenhandel als ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Union bezieht. Das politische Ziel der Regelung sollte die vollständige Harmonisierung des Geltungsbereichs der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen und der Bedingungen für ihre Verwendung sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) In ihrer Mitteilung vom 18. Dezember 2006 hat die Kommission angeregt, neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft zu schaffen, um die gegenwärtige Rechtslage zu vereinfachen, die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige zu verbessern und für alle Ausführer in der Gemeinschaft gleiche Ausgangsbedingungen bei der Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsländer herzustellen. |
(3) In ihrer Mitteilung vom 18. Dezember 2006 hat die Kommission angeregt, neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union zu schaffen, um die gegenwärtige Rechtslage zu vereinfachen, die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige zu verbessern und für alle Ausführer in der Union gleiche Ausgangsbedingungen bei der Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsländer herzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den Wortlaut des Vertrags von Lissabon. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Am 5. Mai 2009 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 an. Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wurde entsprechend am 27. August 2009 aufgehoben. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gelten nur noch für Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, die vor dem 27. August 2009 eingereicht wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll auf die Aufhebung der Verordnung 1334/2000 durch die Verordnung 428/2009 eindeutig Bezug genommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Um neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft für die Ausfuhr bestimmter nicht sensibler Güter in bestimmte nicht sensible Bestimmungsländer zu schaffen, muss die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 durch Hinzufügen neuer Anhänge geändert werden. |
(4) Um neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für die Ausfuhr bestimmter nicht sensibler Güter in bestimmte nicht sensible Bestimmungsländer zu schaffen, muss die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch Hinzufügen neuer Anhänge geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates des Ausführers sollten die Möglichkeit erhalten, die Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen im Sinne dieser Verordnung zu untersagen, wenn der Ausführer wegen Straftaten im Zusammenhang mit Ausfuhren mit dem Entzug des Rechts, diese Genehmigungen zu verwenden, bestraft worden ist. |
(5) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates des Ausführers sollten die Möglichkeit erhalten, die Verwendung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union im Sinne dieser Verordnung zu untersagen, wenn der Ausführer wegen Straftaten im Zusammenhang mit Ausfuhren mit dem Entzug des Rechts, diese Genehmigungen zu verwenden, bestraft worden ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den Wortlaut des Vertrags von Lissabon. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Im Interesse von Transparenz, Demokratie und einer wirksamen Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte in dieser Verordnung ein Mechanismus vorgesehen werden, mit dem Interessenträgern, wie z. B. Menschenrechts- und Friedensorganisationen sowie Gewerkschaften, ein Mitspracherecht beim Entscheidungsfindungsprozess im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Listen der Bestimmungsländer und der Güter mit festgestelltem doppelten Verwendungszweck eingeräumt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit soll klargestellt werden, auf welche Verordnung sich die Änderungsverordnung bezieht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Artikel 13 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf die Verpflichtung der Kommission, ein sicheres System für die Sammlung, Übermittlung und Aufbewahrung der Mitteilungen aufzubauen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Artikel 19 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll die Kommission dazu verpflichtet werden, ein sicheres System für die Sammlung, Übermittlung und Aufbewahrung der Mitteilungen aufzubauen. Darüber hinaus schlägt der Berichterstatter vor, einen Absatz aufzunehmen, mit dem die Kommission verpflichtet wird, das Europäische Parlament über die Einrichtung und das Funktionieren des Systems zu unterrichten. Bislang ist die Einrichtung dieses Systems nur eine Option, die in der Richtlinie von 2009 eingeführt wurde. Ein solches System würde den Online-Zugriff auf Datenbanken mit z. B. verweigerten Ausfuhrgenehmigungen ermöglichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Artikel 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ dazu verpflichtet werden, dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht vorzulegen, damit dieses seine Kontrollfunktion gegenüber der Kommission wahrnehmen kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 d (neu) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Artikel 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird die Verpflichtung für die Kommission eingeführt, über die Umsetzung und Anwendung der Verordnung Bericht zu erstatten und eine umfassende Bewertung ihrer Auswirkungen vorzunehmen. Im Bericht müssen Informationen über die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“, die Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 15 der Verordnung und die staalichen Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung enthalten sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 e (neu) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Artikel 25 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
This amendment seeks to establish a legal basis on international cooperation to contribute to solving current situations such as e.g. where exporters in third countries and in the EU are obliged to apply controls to transfers of dual-use items in the single market (when third countries' laws impose re-export rules within the single market of dual-use items imported), to allow for mutual recognition of export authorisations and therefore to greatly facilitate joint industrial projects or research projects in particular with third countries members of international export control regimes or listed in the current GEA, and to allow for the adoption of EU-wide specific export control rules that would be applicable to the technologies developed in the EU in the context of EU-financed international programmes involving third countries and would also cover access through intangible means to those technologies. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIb Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIb Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIc Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 1 – Güter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Änderung, um Teil 1 an den Vertrag von Lissabon und die Verordnung Nr. 428/2009 anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIc Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 2 – Bestimmungsländer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EU003-Güter sollten nur in die Bestimmungsländer ausgeführt werden, die die einmütige Zustimmung der Mitgliedstaaten erhalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIc Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Änderung, um Teil 1 an den Vertrag von Lissabon und die Verordnung Nr. 428/2009 anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIc Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 2 – Nummer 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung sollen die Bedingungen in Teil 3 Absatz 2 vervollständigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIc Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 2 – Nummer 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem vorgeschlagenen Wortlaut soll die vorgeschlagene Genehmigung enger eingegrenzt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIc Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 3 – Nummer 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem vorgeschlagenen Wortlaut soll die vorgeschlagene Genehmigung enger eingegrenzt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIc Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung sieht eine Ex-ante-Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die dortige Registrierung vor und fördert somit die Transparenz. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IId Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 2 – Bestimmungsländer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Güter sollten nur in die Bestimmungsländer ausgeführt werden, die die einmütige Zustimmung der Mitgliedstaaten erhalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IId Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung enthält die neue Bedingung, dass die betreffenden Güter binnen einer bestimmten Zeitspanne wieder eingeführt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IId Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IId Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IId Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IId Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IId Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IId Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IId Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 g (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IId Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung sieht eine Ex-ante-Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die dortige Registrierung vor und fördert somit die Transparenz. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IId Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIe Verordnung (EG) Nr. 428/2009 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass Computer und Zubehör keine unbedenklichen Güter sind und daher nicht in die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU aufgenommen werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II f – Teil 1 – Nummern 3 und 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIf Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 2 – Bestimmungländer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIf Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag sollen Ausfuhrgenehmigungen verboten werden, die verwendet werden könnten, um Cyberangriffe oder andere Formen des politisch motivierten Hacking zu Sabotage- oder Spinagezwecken und zur Schädigung von Webseiten oder DoS-Angriffe zur Abschaltung von Webseiten durchzuführen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIf Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollten keine allgemeinen Ausfuhrgenehmigugen für Güter erteilt werden, mit denen Regierungen oder Unternehmen gegen grundlegende Menschenrechte verstoßen können, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta, der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 und der am 12. Dezember 2007 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission in Straßburg proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union Bezug nimmt, festgelegt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIf Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit der Änderung werden die Bedingungen für Ausfuhrgenehmigungen im Vergleich zu der Bezugnahme auf Artikel 4 (Absätze 1 und 2) erweitert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIf Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIf Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 3 – Nummer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung sieht eine Ex-ante-Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die dortige Registrierung vor und fördert somit die Transparenz. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II g – Teil 2 – Bestimmungsländer | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EU003-Güter sollten nur in die Bestimmungsländer ausgeführt werden, die die einmütige Zustimmung der Mitgliedstaaten erhalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II g – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIg Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang IIg Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Teil 3 – Absatz 4 – Nummer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung sieht eine Ex-ante-Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die dortige Registrierung vor und fördert somit die Transparenz. |
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, d. h. Güter, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können, sind bereits seit ungefähr 15 Jahren Gegenstand von Maßnahmen auf EU-Ebene. Die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist von entscheidender Bedeutung für die Nichtverbreitung von Waffen, einschließlich Massenvernichtungswaffen. Angesichts der großen Gütermengen, die über die Grenzen der Europäischen Union hinweg gehandelt werden, beruht die Durchführung von EU-Ausfurkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck auf präventiven Maßnahmen, wie z. B. den Vorschriften für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen und den Verfahren zur zollamtlichen Registrierung. Ausfuhrkontrollen haben erhebliche Auswirkungen auf die Handelspolitik der EU, weil sie mehr als 10 % der EU-Ausfuhren betreffen können. Das wichtigste Instrument der EU-Ausfuhrkontrolle ist die Verordnung Nr. 428/2009 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck vom 5. Mai 2009, die am 27. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese neue Verordnung enthält eine Reihe erheblicher Änderungen zu dem Geltungsbereich der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Es handelt sich hierbei um die Einführung von Kontrollen der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Die Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck sieht auch eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der kontrollierten Güter mit doppeltem Verwendungszweck vor, in der die Listen der wichtigsten internationalen Ausfuhrkontrollregime berücksichtigt werden. Damit gewährleistet ist, dass die Kontrollen uneingeschränkt wirksam sind und den Verpflichtungen der Mitgliedstaten auf multilateraler Ebene genügen, wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 eine Ausfuhrgenehmigung für die in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck verlangt. Es gibt folgende vier Arten von Ausfuhrgenehmigungen:
· allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft,
· nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (von den Mitgliedstaaten festgelegt),
· weltweite Ausfuhrgenehmigungen (die einem einzigen Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zur Ausfuhr an bestimmte Endnutzer in einem oder mehreren Ländern erteilt werden),
· Einzelausfuhrgenehmigungen (die einem bestimmten Ausführer für einen Endnutzer erteilt werden und ein oder mehrere Güter betreffen).
Alle Ausfuhr- und Vermittlungsgenehmigungen gelten in der gesamten EU.
Wesen und Art der vorgeschlagenen Verordnung
Die Kommission hat am 17. Dezember 2008 dem Rat den ursprünglichen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 1334/2000 übermittelt. Hauptziel des Vorschlags war es, die Verordnung Nr. 1334/2000 um sechs neue Anhänge zu den so genannten Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft für die Ausfuhr bestimmter nicht sensibler Güter in bestimmte nicht sensible Bestimmungsländer zu erweitern und die Artikel 6 und 7 der Verordnung entsprechend zu ändern. Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Vorschlags war der Vertrag von Lissabon noch nicht in Kraft getreten. Daher wurde der Vorschlag nicht dem Europäischen Parlament übermittelt – als Rechtsgrundlage des Verordungsentwurfs diente noch Artikel 133 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft –, und der Rat strebte eine eigene Entscheidung an.
In der Zwischenzeit wurde die Verordnung Nr. 1334/2000 durch die neue Verordnung Nr. 428/2009 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) ersetzt, die am 27. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung beruht auf einem Vorschlag der Kommission vom 18. Dezember 2006 (KOM(2006) 829 endgültig - 2006/0266 (ACC)): Es handelt sich hierbei um eine Neufassung der Verordnung Nr. 1334/2000. Einige Änderungen zu der Verordnung Nr. 1334/2000 gehen weit über eine bloße technische Überarbeitung und Aktualisierung hinaus: Ausweitung des Geltungsbereichs der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, um Kontrollen der Durchfuhr und Vermittlung und die Sanktionierung der unerlaubten Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die im Zusammenhang mit einem Massenvernichtungswaffenprogramm stehen, abzudecken; Ersetzung der vorgeschriebenen vorherigen Genehmigung der Verbringung von in Anhang V aufgeführten Gütern innerhalb des Binnenmarkts durch eine „Ankündigung“, um den Handel im Binnenmarkt zu erleichtern, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen; die Einführung einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen zumindest für Verstöße gegen die Verordnung; in einem Erwägungsgrund wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung einen umfassenden Rechtsrahmen für die Ausfuhr von Gütern, Technologien und damit verknüpften Dienstleistungen mit doppeltem Verwendungszweck schafft.
Als das Parlament die Aufforderung zur formellen Befassung mit dem Vorschlag für die Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 1334/2000 auf dem Wege einer so genannten Omnibus-Mitteilung vom 2. Dezember 2009 und durch ein formelles Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 1. März 2010 erhielt, erörterte der Rat im Rahmen seiner Arbeitsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ die vorgeschlagene Aufnahme neuer allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 428/2009. Der Ratsvorsitz unterrichtete den Berichterstatter am 6. Juli 2010 über „die bei der am 6. Juli 2010 abgehaltenen Sitzung der Arbeitgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ erzielten informellen Ergebnisse in Bezug auf den Entwurf der Verordnung Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“, damit im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen stillschweigend vereinbart wird, dass die Verordnung Nr. 428/2009 als Grundlage für Verhandlungen über die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen zu der Verordnung Nr. 1334/2000 genommen wird.
Der Berichterstatter schlägt vor, dem Vorgehen des Rates zu folgen und die Änderungen zu der Verordnung über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei dem neuesten und am besten geeigneten Rechtsakt vorzunehmen, damit die Aufnahme der neuen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nicht verzögert wird. Mit den Änderungsanträgen 1, 2, 5, 6, und 8 wird daher verdeutlicht, dass die drei Organe sich darauf geeinigt haben, die letzte Fassung der Verordnung über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu ändern.
Stärkung der demokratischen Kontrolle und der Transparenz
Im Gegenzug sollten der Rat und die Kommission einige zusätzliche Änderungen zu der Verordnung Nr. 426/2009 akzeptieren, die dazu beitragen, dass die EU-Regelung für die Güter mit doppeltem Verwendungszweck demokratischer und transparenter wird.
Daher soll mit den Änderungsanträgen 11 und 12 die Kommission dazu verpflichtet werden, ein sicheres System für die Sammlung, Übermittlung und Aufbewahrung der Mitteilungen einzurichten und das Europäische Parlament über das Funktionieren des Systems zu unterrichten. Bislang ist die Einrichtung dieses Systems nur eine Option, die in der Richtlinie von 2009 eingeführt wurde. Ein solches System würde den Online-Zugriff auf Datenbanken mit z. B. verweigerten Ausfuhrgenehmigungen ermöglichen.
Mit Änderungsantrag 13 wird die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ dazu verpflichtet, dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht vorzulegen, damit dieses seine Kontrollfunktion gegenüber der Kommission wahrnehmen kann.
Mit Änderungsantrag 14 wird die Verpflichtung für die Kommission eingeführt, über die Umsetzung und Anwendung der Verordnung Bericht zu erstatten und eine umfassende Bewertung ihrer Auswirkungen vorzunehmen. Im Bericht müssen Informationen über die Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“, die Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 15 der Verordnung und die staatlichen Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung enthalten sein. Im Zusammenhang mit den Sanktionen sollte der Bericht den Gesetzgeber und die Kommission bei der Entscheidung unterstützen, ob eine eindeutige Bestimmung aufgenommen wird, wonach Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen zumindest für Verstöße gegen die Verordnung verhängen müssen.
Stärkung des Image und der Repräsentation der EU in internationalen Ausfuhrkontrollregimen
Das Image und die Repräsentation der EU in internationalen Ausfuhrkontrollregimen muss gestärkt werden, weil sie in hohem Maße die Ausgestaltung der EU-Rechtsvorschriften über Ausfuhrkontrollen und ihre praktische Umsetzung mitbestimmen. Die Funktionsweise des in der Verordnung Nr. 428/2009 festgelegten EU-Systems zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wird erheblich von den Verpflichtungen beeinflusst, die im Rahmen der folgenden vier internationalen Ausfuhrkontrollregime eingegangen wurden:
· die Australische Gruppe (für biologische und chemische Güter), in der die Kommission Vollmitglied ist und an der sich alle 27 Mitgliedstaaten zusammen mit verschiedenen anderen Staaten, wie z. B. den USA, Kanada, Japan, Südkorea und Australien, beteiligen;
· die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (für zivile nukleare Güter), bei der die Kommission Beobachterstatus hat und an der sich alle 27 Mitgliedstaaten als Vollmitglieder zusammen mit verschiedenen anderen Staaten, wie z. B. den USA und Russland, beteiligen;
· das Wassenaar-Arrangement (für militärische und hochtechnologische Güter mit doppeltem Verwendungszweck), bei dem die Kommission über keinen Status verfügt und an der sich 26 Mitgliedstaaten (außer Zypern) als Vollmitglieder zusammen mit verschiedenen anderen Staaten, wie z. B. den USA, Russland und der Türkei, beteiligen;
· das Trägertechnologie-Kontrollregime (Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die im Rahmen von Programmen für die Entwicklung von Raketenträgersystemen verwendet werden könnten), bei dem die Kommission über keinen Status verfügt und an dem sich 19 Mitgliedstaaten als Vollmitglieder zusammen mit verschiedenen anderen Staaten, wie z. B. den USA und Russland, beteiligen.
Die Hauptaufgabe dieser internationalen Ausfuhrkontrollregime besteht darin, die Listen der zu kontrollierenden Güter zu aktualisieren. Bislang werden diese Listen fast automatisch in die Rechtsvorschriften der EU ohne oder mit geringer Beteiligung des Europäischen Parlaments übernommen. Um die Rolle des Parlaments bei der Kontrolle und der Gesetzgebung in diesem Politikbereich zu stärken, soll mit dem Änderungsantrag 15 eine Rechtsgrundlage für die internationale Zusammenarbeit geschaffen werden, die zur Lösung derzeitiger Problemfälle beiträgt, beispielsweise den Fall, dass Ausführer in Drittländern und in der EU gezwungen sind, die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Binnenmarkt zu kontrollieren (im Fall, dass Drittlandrecht die Wiederausfuhr eingeführter Güter im Binnenmarkt regelt), die die gegenseitige Anerkennung von Ausfuhrgenehmigungen ermöglicht und somit die gemeinsame Durchführung von Industrie- und Forschungsprojekten wesentlich erleichtert, insbesondere wenn Drittländer beteiligt sind, die internationalen Ausfuhrkontrollregimen angehören oder in der derzeit gültigen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft aufgeführt sind, und die den Erlass besonderer EU-weiter Ausfuhrkontrollvorschriften für Technologien ermöglicht, die im Rahmen von Programmen entwickelt werden, die die Union finanziert und an denen Drittländer beteiligt sind; solche Vorschriften würden auch den nicht gegenständlichen Zugriff auf solche Technologien regeln.
Änderung der Anhänge
Mit den Änderungsanträgen 16 bis 45 soll der Wortlaut der vorgeschlagenen allgemeinen Ausfuhrkontrollgenehmigungen geändert werden. Mit ihnen soll sich der Schutz erhöhen, der von der Definition des Begriffs „geringwertige Sendung“ ausgeht und verhindert werden, dass der Verkaufspreis künstlich gesenkt wird, um der Bedingung für die Genehmigung zur Ausfuhr geringwertiger Sendungen zu genügen (ÄA 17), eine Ex-ante-Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die dortige Registrierung vorgesehen und somit die Transparenz gefördert werden (ÄA 24, 34, 42 und 45) und für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung im Zusammenhang mit Anhang IId (Vorübergehende Ausfuhr zu Ausstellungen oder Messen), Anhang IIf (Telekommunikation) und Anhang IIg (Chemikalien) eingeführt werden (ÄA 26 bis 33, 41 und 44). Außerdem sollen mit ihnen Ausfuhrgenehmigungen verboten werden, die verwendet werden könnten, um Cyberangriffe oder andere Formen des politisch motivierten Hacking zu Sabotage- oder Spionagezwecken und zur Schädigung von Webseiten oder DoS-Angriffe zur Abschaltung von Webseiten durchzuführen (ÄA 38), und mit denen Regierungen oder Unternehmen gegen grundlegende Menschenrechte verstoßen können, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta, der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 und der am 12. Dezember 2007 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission in Straßburg proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union Bezug nimmt, festgelegt sind (ÄA 39).
Fazit
Das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und die damit verbundene Klärung der Zuständigkeiten der EU im Bereich internationaler Handel bieten eine gute Gelegenheit, um die Rolle der EU in diesen Zusammenhängen und die Rolle, Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Parlaments innerhalb des institutionellen Rahmens für die Entscheidungsfindung zu stärken. Die Ausgestaltung der EU-Regelung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sollte transparenter und demokratischer sein. Für das Erreichen dieses Ziels ist die vollständige Einbeziehung des Parlaments ausschlaggebend, indem die Verpflichtungen aus dem Vertrag von Lissabon angewandt werden und dessen gemeinsame Auslegung, auf die sich Parlament und Kommission in der neuen Rahmenvereinbarung geeinigt haben, zum Tragen kommt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (16.7.2010)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
(KOM(2008)0854 – C7-0062/2010 – 2008/0249(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Reinhard Bütikofer
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der EU-Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck vorgelegt. Nach Aussagen der Kommission erstreckt sich dieser Vorschlag auf sechs neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der EU für den Export bestimmter unbedenklicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte unbedenkliche Länder.
Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) sind zivile Güter, die auch für militärische Zwecke verwendet werden können und die bei der Ausfuhr aus der EU Kontrollen unterliegen. Durch diese Kontrollen soll vor allem die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verhindert werden.
Um sicherzustellen, dass die Kontrolle wirksam ist und im Einklang mit den multilateralen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten steht, ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig.
Laut Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gibt es vier Arten von Ausfuhrgenehmigungen:
Die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. EU001 im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 1334/2000 erstreckt sich auf den größten Teil der Ausfuhren kontrollierter Güter in sieben Länder (Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland, Schweiz und Norwegen).
Bei allen anderen Ausfuhren, für die gemäß der Verordnung eine Genehmigung erforderlich ist, bleibt die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer nationalen Allgemein-, Global- oder Einzel-Ausfuhrgenehmigung (Artikel 6 Absatz 2) den nationalen Behörden überlassen.
Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich den Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2008 und überlässt es dem federführenden Ausschuss, den Zusammenhang zwischen der endgültigen Haltung des Europäischen Parlaments und der Neufassung der Verordnung aus dem Jahr 2009 zu berücksichtigen.[1]
Im Allgemeinen wird in der Stellungnahme der Vorschlag der Kommission unterstützt, die Transparenz, die Überprüfung der Umsetzung der aktuellen Regelungen und die Anwendung gleicher Normen zu verbessern.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ist jedoch nicht mit der Einschätzung der Kommission einverstanden, laut der unterschiedliche Regulierungen für bestimmte Ausfuhren in den EU-Mitgliedstaaten nicht dem Interesse der gesamten EU dienen.
Manche Mitgliedstaaten wenden nämlich strengere Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck an als andere. Um in Einklang mit der Strategie für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und dem Instrument für Stabilität sowie dem gemeinsamen Standpunkt zur Kontrolle von Waffenausfuhren mehr für die internationale Sicherheit zu tun, sollte die EU eine für alle Mitgliedstaaten geltende Anwendung der strengsten Ausfuhrregelungen zu jedem Gut anstreben.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten teilt die schwerwiegenden Bedenken des Rates der EU wegen der möglichen negativen Auswirkungen des Vorschlags auf die Zielvorgaben der EU bei innerer und äußerer Sicherheit. Daher verfolgt die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten einen Ansatz, der mindestens so streng ist wie der der Mitgliedstaaten mit den strengsten Regelungen zur Ausfuhrkontrolle.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ist der Ansicht, dass die EU einen durchdachten und umsichtigen Ansatz verfolgen muss, wenn zuverlässige Daten zur Endverwendung der aus der EU exportierten Güter mit doppeltem Verwendungszweck fehlen.
Daher fordert der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten die Kommission und den Rat auf, die relevanten Daten bei den für Zoll und anderes zuständigen Behörden zu erheben.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ist der Ansicht, dass die Einstufung dieser Güter als unbedenklich nicht korrekt ist und sie daher nicht in die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU aufgenommen werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II c – Teil 2 – Liste der Länder | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
EU003-Güter sollten nur in die Bestimmungsländer ausgeführt werden, die die einmütige Zustimmung der Mitgliedstaaten erhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II c – Teil 3 – Absatz 2 – Nummer 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Der vorgeschlagene Wortlaut ist umfassender. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II c – Teil 3 – Absatz 2 – Nummer 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem vorgeschlagenen Wortlaut soll die vorgeschlagene Genehmigung enger eingegrenzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II c – Teil 3 – Absatz 3 – Nummer 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Vorschlag des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten ist genauer. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II c – Teil 3 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung sieht eine Ex-ante-Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie eine Registrierung bei beiden vor und fördert somit die Transparenz. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II d – Teil 2 – Liste der Länder | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
EU004-Güter sollten nur in die Bestimmungsländer ausgeführt werden, die die einmütige Zustimmung der Mitgliedstaaten erhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II d – Teil 3 – Absatz -1 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung enthält die neue Bedingung, dass die betreffenden Güter binnen einer bestimmten Zeitspanne wieder eingeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bedeutet für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bedeutet für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bedeutet für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II d – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 4 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bedeutet für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II d – Teil 3 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung sieht eine Ex-ante-Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Registrierung bei diesen vor und fördert somit die Transparenz. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II d – Teil 3 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung schafft Konsistenz mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Titel des Anhangs. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II e | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ist der Ansicht, dass Computer und Zubehör keine unbedenklichen Güter sind und daher nicht in die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU aufgenommen werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II f – Teil 1 – Nummer 3 und 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II f – Teil 2 – Liste der Länder | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
EU006-Güter sollten nur in die Bestimmungsländer ausgeführt werden, die die einmütige Zustimmung der Mitgliedstaaten erhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II f – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung sollen Ausfuhrgenehmigungen für Güter verhindert werden, mit denen Cyberangriffe durchgeführt werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II f – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Für Güter, mit denen Regierungen gegen die Menschenrechte verstoßen oder die Meinungsfreiheit beschneiden können, sollten keine allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II f – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Mit der Änderung werden die Bedingungen für Ausfuhrgenehmigungen gegenüber der ursprünglichen Bezugnahme auf Artikel 4 (Absätze 1 und 2) verschärft. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II f – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II f – Teil 3 – Absatz 3 – Nummer 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung sieht eine Ex-ante-Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie eine Registrierung bei beiden vor und fördert somit die Transparenz. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II g – Teil 2 – Liste der Länder | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
EU007-Güter sollten nur in die Bestimmungsländer ausgeführt werden, die die einmütige Zustimmung der Mitgliedstaaten erhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II g – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II g – Teil 3 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung bringt für die Ausfuhrgenehmigung eine zusätzliche Absicherung mit sich. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Anhang II g – Teil 3 – Absatz 4 – Nummer 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung sieht eine Ex-ante-Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie eine Registrierung bei beiden vor und fördert somit die Transparenz. |
- [1] Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung).
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0854 – C7-0062/2010 – 2008/0249(COD) |
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Federführender Ausschuss |
INTA |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 20.5.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Reinhard Bütikofer 14.4.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
2.6.2010 |
12.7.2010 |
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||||
Datum der Annahme |
14.7.2010 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 1 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Sir Robert Atkins, Andrzej Grzyb, Takis Hadjigeorgiou, Heidi Hautala, Anneli Jäätteenmäki, Jelko Kacin, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Andrey Kovatchev, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Vytautas Landsbergis, Sabine Lösing, Barry Madlener, Mario Mauro, Willy Meyer, Francisco José Millán Mon, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Hans-Gert Pöttering, Cristian Dan Preda, Werner Schulz, Marek Siwiec, Ernst Strasser, Charles Tannock, Zoran Thaler, Inese Vaidere, Geoffrey Van Orden |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Lorenzo Fontana, Barbara Lochbihler, Norbert Neuser, Janusz Władysław Zemke |
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VERFAHREN
Titel |
Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0854 – C7-0062/2010 – 2008/0249(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
1.3.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 11.3.2010 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 20.5.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Jörg Leichtfried 17.3.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
19.4.2010 |
22.6.2010 |
28.9.2010 |
9.11.2010 |
||||
Datum der Annahme |
26.1.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 6 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Kader Arif, Daniel Caspary, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Cristiana Muscardini, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Keith Taylor, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Pablo Zalba Bidegain, Paweł Zalewski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
George Sabin Cutaş, Mário David, Jörg Leichtfried, Miloslav Ransdorf, Michael Theurer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Patrice Tirolien |
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Datum der Einreichung |
7.2.2011 |
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