EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

2.3.2011 - (14876/2010 – C7‑0366/2010 – 2007/0082(NLE)) - ***

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Dominique Riquet
PR_NLE-AP_art90

Verfahren : 2007/0082(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0044/2011
Eingereichte Texte :
A7-0044/2011
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(14876/2010 – C7‑0366/2010 – 2007/0082(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14876/2010),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (07170/2009),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0366/2010),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0044/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Republik Vietnam zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen geregelt. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied im Jahr 2002, dass die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten im Widerspruch zum EU-Recht stehen. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der EU dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Eine solche Diskriminierung verstößt gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Aber auch auf anderen Gebieten, wie beispielsweise im Wettbewerbsbereich, sollte durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten die Übereinstimmung mit dem EU-Recht gewährleistet werden.

Die Kommission hat daher das vorliegende Abkommen ausgehandelt, durch das bestimmte Klauseln in den bestehenden 17 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Vietnam ersetzt werden.

Wichtigste Merkmale des Abkommens

Artikel 2 (Benennungsklausel): Um eine Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der EU zu vermeiden, werden die bisherigen Benennungsklauseln, in denen auf Luftfahrtunternehmen desjenigen Mitgliedstaats Bezug genommen wird, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens ist, durch eine Benennungsklausel der EU ersetzt, in der auf alle Luftfahrtunternehmen der EU Bezug genommen wird. Ziel ist es, allen Luftfahrtunternehmen der EU diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Europäischen Union und Vietnam zu gewähren.

Artikel 3 (Sicherheit): Diese Bestimmung gewährleistet, dass die Sicherheitsvorschriften in bilateralen Abkommen in den Fällen anwendbar sind, in denen die gesetzliche Kontrolle über ein Luftfahrtunternehmen von einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird als dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen benannt hat.

Artikel 4 (Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht): Dieser Artikel untersagt Praktiken, die gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen.

Das Abkommen wurde am 4. Oktober 2010 unterzeichnet. Zum Abschluss des Abkommens benötigt der Rat die Zustimmung des Europäischen Parlaments. Gemäß Artikel 81 der Geschäftsordnung äußert sich das Parlament „in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt [...], wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.“

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen empfiehlt der Berichterstatter dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, den Abschluss dieses Abkommens zu befürworten.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.2.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Georges Bach, Antonio Cancian, Saïd El Khadraoui, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Eva Lichtenberger, Hella Ranner, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Dirk Sterckx, Keith Taylor, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philip Bradbourn, Frieda Brepoels, Spyros Danellis, Ádám Kósa, Janusz Władysław Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Karin Kadenbach