EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
2.3.2011 - (15381/2010 – C7‑0385/2010 – 2010/0112(NLE)) - ***
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Artur Zasada
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(15381/2010 – C7‑0385/2010 – 2010/0112(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (15381/2010),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens von 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (09913/2010),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0385/2010),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und den USA[1],
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0046/2011),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Kongress der Vereinigten Staaten zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2010)0239.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon erweiterte die Fälle, in denen die Zustimmung des Parlaments für den Abschluss internationaler Abkommen erforderlich ist. Luftverkehrsabkommen gehören nunmehr zu diesen Fällen, weil sie einen Bereich betreffen, in dem das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet.[1] In der Vergangenheit wurde das Parlament zu solchen Abkommen lediglich konsultiert. Folglich ist für dieses Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens nun die Zustimmung des Parlaments erforderlich, wohingegen das ursprüngliche Abkommen nach Konsultation des Parlaments abgeschlossen wurde.
Die Luftverkehrsmärkte der Europäischen Union und der USA machen zusammengenommen ca. 60 % des weltweiten Flugverkehrs aus. Die diskriminierungsfreie Öffnung des Marktes für Luftfahrtunternehmen der EU und der USA würde Fluggästen und Luftfrachtgesellschaften verbesserte Dienstleistungen – im Hinblick auf Angebot und Kosten – sowie wesentliche wirtschaftliche Vorteile bieten und Arbeitsplätze schaffen. Ferner könnte die Konvergenz in Regulierungsfragen wesentlich dazu beitragen, den fairen Wettbewerb – insbesondere in Bezug auf staatliche Subventionen sowie soziale und Umweltstandards – zu fördern.
Vorgeschichte der Verhandlungen
Bis zur vorläufigen Anwendung des Ausgangsabkommens ab März 2008 bildeten bilaterale Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den USA die Grundlage der Luftverkehrsdienste zwischen der EU und den USA. Im November 2002 entschied der Europäische Gerichtshof, dass bestimmte Regelungen in diesen bilateralen Abkommen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.
Deshalb erteilte der Rat der Kommission im Juni 2003 ein Mandat für Verhandlungen, bei denen das Ziel verfolgt werden sollte, einen offenen Luftverkehrsraum zwischen der EU und den USA und somit einen einheitlichen Markt für Luftverkehrsdienste zu schaffen, der freie Investitionstätigkeiten gestatten und es den Luftfahrtunternehmen aus der EU und den USA ermöglichen würde, Luftverkehrsdienste ohne Beschränkungen – auch auf dem heimischen Markt beider Vertragsparteien – anzubieten. Es wurde aber eingeräumt, dass dies umfangreiche Gesetzesänderungen in den Vereinigten Staaten erfordern würde, insbesondere die Beseitigung der bestehenden rechtlichen Restriktionen für die ausländische Beteiligung an und die Kontrolle von US-Luftfahrtunternehmen und für Kabotage. Ein stufenweises Vorgehen wurde daher für geeignet erachtet, vorausgesetzt, dass Garantien für den Übergang zu den nächsten Stufen gegeben seien.
Durch das Ausgangsabkommen wurde es den europäischen Luftfahrtunternehmen möglich, von jedem Punkt in der EU jeden Punkt in den USA anzufliegen. Dies führte dazu, dass eine größere Zahl von Beförderungsdiensten angeboten wurde. Das Abkommen führte auch zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA im Hinblick auf die Bewältigung neuer Herausforderungen, beispielsweise im Sicherheits- und Umweltbereich. Außerdem verpflichtete es beide Seiten zu weiteren Verhandlungen im Hinblick auf die Öffnung der Märkte und die Maximierung der Vorteile für die Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, den Arbeitsmarkt und die Gemeinden sowie zur Beschäftigung mit bestimmten Fragen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Erleichterung von Investitionen. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsabkommen eine Aussetzungsklausel enthielt, die hätte angewandt werden können, wenn bis November 2010 kein Abkommen der zweiten Stufe erzielt worden wäre.
Nach acht Verhandlungsrunden paraphierten die Verhandlungsführer am 25. März 2010 das Abkommen der zweiten Stufe. Dieses Abkommen ebnete den Weg für künftige zusätzliche Investitions- und Marktzutrittsmöglichkeiten sowie für die Stärkung der Zusammenarbeit in Regulierungsbereichen, wie Sicherheit, Gefahrenabwehr und insbesondere im Umweltweltbereich (hier einigten sich beide Seiten auf eine konkrete Gemeinsame Erklärung zur Umwelt).
Inhalt des Abkommens der zweiten Stufe
Mit dem Abkommen der zweiten Stufe wurde zwar das ultimative Ziel einer völligen Marktöffnung ohne Beschränkungen durch die eine oder andere Seite nicht erreicht, es enthält aber eine Reihe von Anreizen zur Förderung von Reformen. Konkret wird die EU, wenn die USA ihre Gesetze ändern und Investoren aus der EU Mehrheitsbeteiligungen an Luftfahrtunternehmen der USA gestatten, im Gegenzug Mehrheitsbeteiligungen an EU-Luftfahrtunternehmen durch Investoren aus den USA zulassen, und die amerikanischen Luftfahrtunternehmen werden von zusätzlichen Marktzugangsrechten für Flüge in und aus der EU profitieren.
Das Abkommen wird ferner die Zusammenarbeit bei Umweltfragen stärken, da Vereinbarkeit und Interaktion der marktgestützten Maßnahmen (beispielsweise Systeme für den Handel mit Emissionsrechten) verlangt werden, um Doppelarbeit zu vermeiden, und grüne Technologien, Treibstoffe und das Luftverkehrsmanagement verbessert werden. Zum ersten Mal gibt es einen gesonderten Artikel betreffend die soziale Dimension der Beziehungen zwischen der EU und den USA im Luftfahrtbereich. Damit wird sichergestellt, dass die bestehenden gesetzlichen Rechte des Luftfahrtpersonals bestehen bleiben. Ferner wird durch das Abkommen das Niveau der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich angehoben, wodurch – mittels der Förderung des gegenseitigen Vertrauens in die Sicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Partei sowie einer raschen und koordinierten Reaktion auf neue Bedrohungen – die Ressourcen besser zugewiesen werden können.
Das Abkommen weitet ferner den Aufgabenbereich des Gemeinsamen Ausschusses EU-USA, des Gremiums, das die Durchführung des Abkommens überwacht und die verschiedenen Arbeitsbereiche der regulierungsbezogenen Zusammenarbeit koordiniert, weiter aus. Der Gemeinsame Ausschuss wird dadurch in die Lage versetzt, die Zusammenarbeit durch die Förderung neuer Initiativen zu verbessern. Mit den neuen Bestimmungen wird der bürokratische Aufwand verringert – auch durch die gegenseitige Anerkennung von Regulierungsentscheidungen der anderen Partei –, und unnötiger Doppelaufwand wird beseitigt (beispielsweise durch gemeinsame Sicherheitsinitiativen, eine einmalige Sicherheitskontrolle und Maßnahmen, die Fluggästen das Reisen erleichtern).
Der Marktzugang wird weiter geöffnet, und die Luftfahrtunternehmen der EU erhalten einen verbesserten Zugang zu von der US-Regierung finanzierten Beförderungsleistungen. Vorbehaltlich bestimmter Änderungen des Rechtsrahmens für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen werden EU-Luftfahrtunternehmen in Zukunft neue Geschäftsmöglichkeiten für Flüge zwischen den USA und Nicht-EU-Staaten erhalten.
Bewertung
Die Anreize für eine weitere Marktöffnung sind zwar zu begrüßen, aber das Ausbleiben substantieller Fortschritte bei der Abschaffung überholter regulierungsbezogener Beschränkungen im Bereich der Auslandsinvestitionen ist enttäuschend, da dies zur Beibehaltung der bestehenden unausgewogenen Restriktionen für ausländisches Eigentum und Kontrolle in den Vereinigten Staaten führen wird. Außerdem werden die Luftfahrtunternehmen der EU nur beschränkt Zugang zu von der US-Regierung finanzierten Beförderungsleistungen erhalten. Dies ist wieder ein Beispiel dafür, dass die Schieflage weiterhin bestehen bleibt, da die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten keine ähnlichen Beschränkungen auferlegen.
Die Einigung darüber, im Rahmen der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt zusammenzuarbeiten und bewährte Verfahren im Bereich der Verringerung von Fluglärm auszutauschen, stellt einen wichtigen Fortschritt dar. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass die jeweiligen Aspekte der Regulierung des Luftverkehrs, darunter auch die Verringerung des Lärms und die Einschränkung von Nachtflügen, auf lokaler Ebene und unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips festgesetzt werden sollten. Deshalb ist es wichtig, dass die Kommission, wenn sie diese Fragen auf europäischer Ebene koordiniert, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in vollem Umfang berücksichtigt.
Die Anerkennung der Bedeutung der sozialen Dimension und der dem Gemeinsamen Ausschuss übertragene Auftrag, die sozialen Auswirkungen des Abkommens zu beobachten und erforderlichenfalls angemessene Antworten auszuarbeiten, sind wichtige Neuerungen im Abkommen der zweiten Stufe. In diesem Zusammenhang sollte sich die Kommission des Abkommens bedienen, um die Einhaltung der einschlägigen internationalen Vorschriften zu sozialen Rechten zu fördern, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsnormen, die in den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO 1930-1999), den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen (1976, geändert 2000) und dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (1980) niedergelegt sind.
Eine verstärkte Konsultation und Kooperation im Sicherheitsbereich sind – insbesondere im Lichte der derzeitigen internationalen Lage – notwendig. Dies darf aber nicht zu überzogenen bzw. unkoordinierten Maßnahmen führen, bei denen eine ordnungsgemäße Risikobewertung fehlt. Vielmehr müssen die Vorteile derartiger Maßnahmen, die die beträchtlichen Erschwernisse für Reisende und Luftfahrtunternehmen rechtfertigen, klar erkennbar sein. Deshalb wäre es wünschenswert, dass die Kommission und die Vereinigten Staaten die Effizienz der seit 2001 angenommenen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen einer Überprüfung unterziehen, um Überschneidungen und Schwachstellen in der Sicherheitskette zu beseitigen. In diesem Zusammenhang sollte das Ziel die einmalige Sicherheitskontrolle sein, anstatt Fluggäste und Gepäck bei jedem Transfer erneut zu kontrollieren.
Es ist unerlässlich, dass die Privatsphäre der Bürger der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten respektiert wird, wenn Fluggastdaten zwischen der Europäischen Union und den USA ausgetauscht werden, wie dies in der Entschließung des Parlaments vom 5. Mai 2010 gefordert wurde. Insbesondere sollte jede Übermittlung personenbezogener Daten zu Sicherheitszwecken Garantien für die EU-Bürger enthalten, die Verfahrensgarantien und Verteidigungsrechte müssen gewahrt werden, und den Datenschutzvorschriften auf nationaler und europäischer Ebene muss entsprochen werden. Außerdem müssen dringend weltweite Normen für Datenschutz und Privatsphäre erlassen werden.
Ebenso zu begrüßen ist die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der EU und der Vereinigten Staaten im Bereich der Flugsicherheit auf allen Ebenen. In diesem Zusammenhang muss die Bedeutung der Schwarzen Liste unsicherer Luftfahrtunternehmen, die die Europäische Union herausgegeben hat, sowie des US-Systems zur Kontrolle der Standards, nach denen Luftfahrtunternehmen arbeiten, hervorgehoben werden. Beide Parteien sollten Informationen über dieses Thema austauschen, um sicherzustellen, dass der Standard international angehoben wird.
Nächste Schritte
Das Abkommen der zweiten Stufe stellt zwar einen wichtigen Fortschritt dar, darf aber nicht als Endpunkt des Prozesses zur Schaffung eines transatlantischen Luftverkehrsmarktes angesehen werden. Die umfassendere Rolle, die dem Gemeinsamen Ausschuss zugewiesen wird, lässt den Schluss zu, dass weitere Fortschritte bei der regulierungsbezogenen Zusammenarbeit und Harmonisierung möglich sind. Der Gemeinsame Ausschuss sollte insbesondere angeregt werden, im Einklang mit den Grundsätzen für eine bessere Rechtsetzung zusätzliche Vorschläge für die gegenseitige Anerkennung von Regulierungsentscheidungen auszuarbeiten. Ferner könnte er zu einer verbesserten Zusammenarbeit für die Entwicklung des Luftverkehrsmanagementsystems der EU und der Vereinigten Staaten („SESAR” und „Next Gen”) zum Zwecke der Erreichung von Interoperabilität und Kompatibilität sowie zu einer Verringerung der Umweltfolgen beitragen.
Die Kommission sollte auch dafür sorgen, dass das Europäische Parlament – in Anbetracht der großen Bedeutung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Ausschusses für die europäischen Bürger und Unternehmen – umfassend informiert und konsultiert wird.
Gleichzeitig sollten wir uns bewusst machen, dass eine Reihe von Fragen nicht in den Geltungsbereich des Abkommens in der durch das neue Protokoll geänderten Fassung fällt. Deshalb sollte die Kommission die künftige Aushandlung einer neuen Stufe dieses Abkommens ins Auge fassen, um folgende Themen einzubeziehen:
· weitere Liberalisierung der Verkehrsrechte,
· zusätzliche Möglichkeiten für Auslandsinvestitionen,
· Auswirkungen von Umweltschutzmaßnahmen und Infrastrukturzwängen auf die Ausübung der Verkehrsrechte,
· bessere Koordinierung der Maßnahmen zu den Rechten von Flugreisenden im Sinne der Gewährleistung des größtmöglichen Schutzes der Flugreisenden.
Ein einheitlicher Standard in Bezug auf die Fahrgastrechte, einschließlich der Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität, ist besonders wichtig, um zu verhindern, dass Reisende auf einer – ihrer Ansicht nach – einzigen Reise unterschiedlich behandelt werden, weil sie Segmente umfasst, für die derzeit andere Bestimmungen gelten. So würde auch die Frage gelöst werden, wem die Verantwortung zufällt, wenn auf einer Reise, bei der der Reisende auf einem oder mehreren Großflughäfen umsteigen muss, Probleme auftreten.
Ein systematischerer Dialog und Informationsaustausch zwischen dem Parlament und dem Kongress der Vereinigten Staaten zur Erörterung aller einschlägigen Themen im Zusammenhang mit der Luftfahrtpolitik EU-USA könnten einen wesentlichen Beitrag zur Erleichterung weiterer Verhandlungen leisten.
Schlussfolgerung
Ihr Berichterstatter hält dieses Abkommen der zweiten Stufe zwar keineswegs für perfekt, es enthält aber wichtige Elemente, die Fortschritte darstellen. Außerdem wird damit verhindert, dass – wenn es das Abkommen nicht gäbe – jemand die Aussetzungsklausel aktivieren könnte. Eine Aussetzung des Abkommen könnte dazu führen, dass die europäischen Fluggäste und Fuggesellschaften die bedeutenden Vorteile, die sie seit März genossen haben, wieder verlieren. Aus diesen Gründen empfiehlt der Berichterstatter, dass das Parlament seine Zustimmung zum Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits erteilt.
- [1] Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
28.2.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Georges Bach, Antonio Cancian, Saïd El Khadraoui, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Eva Lichtenberger, Hella Ranner, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Dirk Sterckx, Keith Taylor, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Artur Zasada, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Philip Bradbourn, Frieda Brepoels, Spyros Danellis, Ádám Kósa, Janusz Władysław Zemke |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Karin Kadenbach |
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