BERICHT über den Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

7.3.2011 - (00033/2010 – C7‑0014/2011 – 2010/0821(NLE)) - *

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Elmar Brok und Roberto Gualtieri


Verfahren : 2010/0821(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0052/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

(00033/2010 – C7‑0014/2011 – 2010/0821(NLE))

Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 48 Absatz 6 und Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

    unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Wirtschaftspolitische Steuerung“ an den Europäischen Rat zum Thema „Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU“,

    in Kenntnis des Entwurfs des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der dem Europäischen Rat am 16. Dezember 2010 unterbreitet wurde (00033/2010 – C7‑0014/2011),

    gestützt auf Artikel 74b seiner Geschäftsordnung,

–    in Kenntnis des Schreibens des Haushaltsausschusses an den Ausschuss für konstitutionelle Fragen vom 18. Februar 2011,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0052/2011),

A.  in der Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 4 EUV besagt: „Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist“,

B.   in der Erwägung, dass sich das Vereinigte Königreich gegen die Einführung der gemeinsamen Währung entschieden hat,

C.  in der Erwägung, dass nach Artikel 3 Absatz 1 AEUV die „Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist“, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt,

D.  in der Erwägung, dass nach Artikel 5 Absatz 1 AEUV „die Mitgliedstaaten ... ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union (koordinieren)“, wobei für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, besondere Regelungen gelten,

E.   in der Erwägung, dass der Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates, sollte er angenommen werden, die Einrichtung eines Mechanismus zu Folge haben könnte, der völlig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Union läge und bei dem den Unionsorganen als solchen keine Aufgaben zugewiesen wären,

F.   in der Erwägung, dass eine Beteiligung der Unionsorgane an dem Mechanismus voll und ganz gewährleistet und permanent sichergestellt werden sollte und dass eine Vorkehrung für eine mögliche Einbeziehung des EU-Haushalts in das Sicherheitsleistungssystem geschaffen werden sollte,

G.  in der Erwägung, dass alle Möglichkeiten untersucht werden sollten, um den Mechanismus voll und ganz in den institutionellen Rahmen der Union einzubinden und für eine Beteiligung der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, an diesem Mechanismus zu sorgen; in der Erwägung, dass dies die Inanspruchnahme von Artikel 20 EUV über eine verstärkte Zusammenarbeit einschließen kann, soweit dies zur Sicherstellung der Kohärenz der Wirtschaftspolitik der Union angebracht ist;

H.  in der Erwägung, dass die Vorschriften für den Stabilitätsmechanismus nach Möglichkeit von der Kommission vorgeschlagen werden sollten,

I.    in der Erwägung, dass die Vorschriften für den Stabilitätsmechanismus eine angemessene Regelung für die Prüfung, die Rechenschaftspflicht und die Transparenz gewährleisten sollten,

J.    in der Erwägung, dass der Stabilitätsmechanismus von einer Stärkung der präventiven und korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) und von Maßnahmen zur Förderung der mittel- und langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und zur Bekämpfung makroökonomischer Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten begleitet werden sollte,

K.  in der Erwägung, dass die Union als Ergänzung zum Stabilitätsmechanismus einen konsolidierten Eurobond-Markt fördern sollte,

L.   in der Erwägung, dass die Kommission Legislativvorschläge und erforderlichenfalls Vorschläge für eine Änderung des Vertrags vorlegen sollte, um für die Union, insbesondere für das Euro-Währungsgebiet, mittelfristig ein System der Wirtschaftsregierung aufzubauen, durch das der Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und das Finanzsystem stabilisiert würden,

M.  in der Erwägung, dass Artikel 48 Absatz 6 EUV dem Europäischen Rat die Möglichkeit einräumt, unbeschadet der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten nach Anhörung des Parlaments einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des AEUV zu erlassen,

N.  in der Erwägung, dass jede Ausdehnung oder Verringerung der Zuständigkeiten der Union ein ordentliches Änderungsverfahren erfordern würde,

O.  in der Erwägung, dass alle weiteren Änderungen des AEUV nach dem ordentlichen Änderungsverfahren vorgenommen werden sollten,

P.   in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Beschluss erst in Kraft treten kann, nachdem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben,

1.   betont, dass die Geld- und Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt und seit dem Vertrag von Maastricht eine Gemeinschaftspolitik ist;

2.   hebt die Bedeutung des Euro für das politische und wirtschaftliche Projekt Europa hervor und unterstreicht die Wichtigkeit der von allen Mitgliedstaaten gegebenen Zusage hinsichtlich der Stabilität des Euro-Währungsgebiets und das von ihnen gezeigte Verantwortungsbewusstsein und Solidaritätsgefühl;

3.   betont, dass der europäische Stabilitätsmechanismus ein wichtiger Bestandteil eines Gesamtpakets von Maßnahmen ist, die dazu dienen sollen, einen neuen Rahmen festzulegen, um die Haushaltsdisziplin und die Koordinierung der Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten zu verstärken, was auch die Förderung einer gemeinsamen europäischen Antwort auf die Herauforderungen des Wachstums einschließen sollte, und gleichzeitig wirtschaftliche und soziale Ungleichgewichte zu überwinden und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;

4.   stellt fest, dass der Rat nicht alle in den Verträgen vorgesehenen Möglichkeiten genutzt hat, um den SWP vollständig umzusetzen und die wirtschaftspolitische Koordinierung auf europäischer Ebene zu verbessern;

5.   ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, über die befristeten Maßnahmen zur Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets hinauszugehen, und dass die Union eine wirtschaftspolitische Steuerung, unter anderem durch Maßnahmen und Instrumente zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums in den Mitgliedstaaten aufbauen sollte; steht auf dem Standpunkt, dass die Stärkung des SWP, das europäische Semester, die EU-2020-Strategie und die Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich des Stabilitätsmechanismus nur ein erster Schritt in diese Richtung sind;

6.   betont, dass der europäische Stabilitätsmechanismus und die darin vorgesehenen strengen Auflagen alle Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist, auch die kleinen, deren Volkswirtschaft unter Umständen nicht als „unverzichtbar“ für die Zwecke der Sicherung des Euro-Währungsgebiets insgesamt gilt;

7.   weist darauf hin, dass die beabsichtigte Einrichtung des ständigen Stabilitätsmechanismus außerhalb des institutionellen Rahmens der EU eine Gefahr für die Integrität des vertragsgestützten Systems darstellt; ist der Ansicht, dass die Kommission dem Verwaltungsrat dieses Mechanismus als Mitglied angehören muss und nicht nur Beobachter sein darf; ist des Weiteren der Ansicht, dass die Kommission in diesem Zusammenhang befugt sein sollte, geeignete Initiativen zu ergreifen, um mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten die Ziele des ESM zu erreichen; betont, dass die Mitgliedstaaten auf jeden Fall das Unionsrecht und die darin verankerten Befugnisse der Organe beachten müssen;

8.   hebt hervor, dass in Bezug auf Einrichtung und Funktionsweise des ständigen Stabilitätsmechanismus die Grundprinzipien der demokratischen Entscheidungsfindung wie Transparenz, parlamentarische Kontrolle und demokratische Rechenschaftspflicht voll und ganz beachtet werden müssen; betont, dass die für Währungsfragen zuständigen Organe und Einrichtungen der Union – Europäische Kommission, Europäische Zentralbank und Europäische Investitionsbank – eng in den Mechanismus eingebunden werden sollten; unterstreicht, dass der Mechanismus nicht zu einem neuen Modell europäischen Regierens führen sollte, das hinter dem in der Union erreichten Niveau demokratischer Standards zurückbleibt;

9.   bedauert, dass der Europäische Rat nicht alle in den Verträgen vorgesehenen Möglichkeiten zur Einrichtung eines ständigen Stabilitätsmechanismus untersucht hat; ist insbesondere der Ansicht, dass es im Rahmen der derzeitigen Zuständigkeiten der Union für die Wirtschafts- und Währungsunion (Artikel 3 Absatz 4 EUV) und die Währungspolitik für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c AEUV) angebracht gewesen wäre, Gebrauch von den dem Rat in Artikel 136 AEUV übertragenen Befugnissen zu machen oder alternativ Artikel 352 AEUV in Verbindung mit den Artikeln 133 und 136 AEUV in Anspruch zu nehmen;

10. fordert die Kommission auf, nach anderen Mechanismen für die Sicherstellung der Finanzstabilität und eines nachhaltigen und angemessenen Wirtschaftswachstums im Euro-Währungsgebiet Ausschau zu halten und die erforderlichen Legislativvorschläge zu unterbreiten; betont, dass der Stabilitätsmechanismus Maßnahmen zur Verringerung der Risiken für die finanzielle, wirtschaftliche und soziale Stabilität einschließlich einer wirksamen Regulierung der Finanzmärkte, einer Revision des SWP und einer besseren wirtschaftspolitischen Koordinierung, die Einführung von Instrumenten zur Verringerung der makroökonomischen Ungleichgewichte innerhalb des Euro-Währungsgebiets und Maßnahmen im Bereich des ökologischen Wiederaufbaus umfassen sollte;

11. vertritt außerdem die Auffassung, dass die Einrichtung und Funktionsweise des ständigen Stabilitätsmechanismus in den Rahmen der Europäischen Union eingebunden werden sollte, wobei entsprechend auch von dem institutionellen Mechanismus einer verstärkten Zusammenarbeit als Mittel zur Einbeziehung der Unionsorgane in allen Phasen und zur Förderung der Beteiligung der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, an dem Mechanismus Gebrauch gemacht werden sollte;

12. erklärt, dass für eine ordnungsgemäße Prüfung des Entwurfs des Beschlusses des Europäischen Rates zusätzliche Informationen erforderlich sind, insbesondere zur geplanten Konzeption des Stabilitätsmechanismus und dazu, in welcher Beziehung er zu den Unionsorganen, dem geplanten Europäischen Währungsfonds und dem Internationalen Währungsfonds stehen soll; fordert daher den Europäischen Rat auf, im Zuge der Einrichtung des neuen europäischen Stabilitätsmechanismus folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)   Umformulierung des Entwurfs des Beschlusses des Europäischen Rates entsprechend den Vorschlägen in den dieser Entschließung beigefügten Änderungsanträgen, wobei durch Beteiligung der EU-Organe an der Einrichtung des ständigen Stabilitätsmechanismus und an der Festlegung der Auflagen für die Finanzhilfen der ESM trotz seines zwischenstaatlichen Charakters in den Rahmen der Union, z. B. in Form einer Agentur, eingebunden würde; fordert, dass der Stabilitätsmechanismus von Anfang an den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die sich aber beteiligen wollen, offensteht;

oder

b)   eindeutige Zusage des Europäischen Rates, in der dieser versichert, dass

–    die praktischen Aspekte des ständigen Stabilitätsmechanismus und die zu erfüllenden Auflagen, die aus einem wirtschaftlichen und finanzpolitischen Anpassungsprogramm bestehen würden, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden und dass die Kommission für die Sicherstellung der uneingeschränkten Einhaltung dieser Maßnahmen und den vorsichtigen Einsatz des Mechanismus verantwortlich sein wird und dem Parlament regelmäßig Bericht erstatten wird;

–    die Europäische Kommission alle erforderlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung und Überwachung des ständigen Mechanismus und der Bewertung der finanziellen Situation der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wahrnehmen und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht erstatten wird;

–    die Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus von einer strengen Analyse und einem wirtschaftlichen und finanzpolitischen Sanierungsprogramm abhängig gemacht werden; dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die Mitgliedstaaten, die am ständigen Stabilitätsmechanismus beteiligt sind und Beiträge dazu leisten, bei ihrer Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission, die Europäische Zentralbank und den Internationalen Währungsfonds, soweit dieser betroffen ist, handeln werden; dass die Kommission dem Parlament über die Analyse und die Auflagen bezüglich einer finanzpolitischen und wirtschaftlichen Sanierung Bericht erstatten wird;

–    kein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, und der Beiträge zum ständigen Stabilitätsmechanismus geleistet hat, wegen seiner Größe von einem Beitritt ausgeschlossen werden sollte;

–    die Sekretariatsaufgaben für den ständigen Stabilitätsmechanismus von der Kommission wahrgenommen werden;

13. weist darauf hin, dass sich der künftige ständige Stabilitätsmechanismus der Unionsorgane bedienen sollte, da auf diese Weise die Entstehung von Doppelstrukturen, die sich als nachteilig für die europäische Integration herausstellen würde, vermieden werden könnte;

14. fordert, dass die Kreditkonditionen, die im Falle einer Aktivierung des ständigen Stabilitätsmechanismus für die Rückzahlung der Mittel gelten würden, denen entsprechen, die für die von der Kommission eingesetzten Instrumente der Zahlungsbilanzfazilität (BoP) und der Makrofinanzhilfe (MFA) gelten, d. h. strenge Back-to-back-Finanzierung ohne Marge gegenüber den Fremdkapitalkosten; ist ferner der Ansicht, dass für die Zinssätze, die im Rahmen des ständigen Stabilitätsmechanismus zugrunde gelegt werden, Vorzugsbedingungen angeboten werden sollten;

15. besteht darauf, dass die Einhaltung der von der Kommission festgelegten Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der Auflagen des Stabilitätsmechanismus durch die Mitgliedstaaten vom Parlament überwacht werden muss, und hebt hervor, dass jedes nationale Parlament gemäß seinen Haushalts- und Kontrollrechten in allen Phasen, vor allem im Zusammenhang mit dem europäischen Semester, umfassend beteiligt werden muss, um bei allen Beschlüssen, die gefasst werden, die Transparenz, die Eigenverantwortung und die Rechenschaftspflicht zu erhöhen;

16. unterstützt die Absicht der Kommission, für Kohärenz zwischen dem künftigen Mechanismus und der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union, insbesondere im Euro-Währungsgebiet, unter Wahrung der der Union und ihren Organen durch den Vertrag übertragenen Zuständigkeiten zu sorgen;

17. hebt hervor, dass der Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates in seiner geänderten Form nicht zu einer Ausdehnung der Zuständigkeiten der Union führen würde und damit weiterhin in den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens zur Änderung des Vertrags fiele; weist umgekehrt darauf hin, dass dieser Beschluss die Zuständigkeiten der Unionsorgane im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik und der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nicht verringern und der ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts, insbesondere der Artikel 122 und 143 AEUV, und des Besitzstands der Union auf keinen Fall entgegenstehen kann;

18. bekräftigt, dass die Inanspruchnahme von Artikel 48 Absatz 6 EUV ein Ausnahmeverfahren darstellt, und erinnert an das in Artikel 48 Absatz 3 EUV verankerte Recht des Parlaments, dass ein Konvent einberufen wird, wenn die Organe, Verfahren und die Politik, die die wirtschaftspolitische Steuerung der Union ausmachen, neu gestaltet werden sollen;

19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank als Stellungnahme des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 EUV zu übermitteln.

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Änderungsantrag zu dem Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates

In Artikel 136 Absatz 1 AEUV werden folgende Unterabsätze angefügt:

Auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments können die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird auf der Grundlage eines Vorschlags der Europäischen Kommission beschlossen und strengen Auflagen unterliegen, die im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Union stehen, wie sie im Vertrag über die Europäische Union und in diesem Vertrag verankert sind.

Die Grundsätze und Regeln für die für die Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus geltenden Auflagen und ihre Kontrolle werden in einer Verordnung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt.

Artikel 136 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.

Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

Bei den in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, die an dem Mechanismus beteiligt sind.“

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (14.2.2011 )

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu dem Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
(00033/2010 – C7‑0014/2011 – 2010/0821(NLE))

Ko-Verfasser der Stellungnahme: Jean-Paul Gauzès, Edward Scicluna

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf des Beschlusses

Erwägung 1

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, in bestimmten Fällen, der Europäischen Zentralbank einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Dieser Beschluss darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen und tritt erst nach anschließender Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

(1) Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, in bestimmten Fällen, der Europäischen Zentralbank einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Dieser Beschluss darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen und tritt erst nach anschließender Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

Begründung

Ziel dieses Änderungsantrags ist es klarzustellen, welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union der vorgeschlagenen Vertragsänderung zustimmen müssen.

Änderungsantrag  2

Entwurf des Beschlusses

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

 

(3a) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung am 16. Dezember 2010 auch übereingekommen, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, beschließen können, sich an Maßnahmen im Rahmen des Mechanismus ad hoc zu beteiligen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag befindet sich im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2010.

Änderungsantrag  3

Entwurf des Beschlusses

Erwägung 4

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

(4) Mit dem Stabilitätsmechanismus wird das notwendige Instrument für den Umgang mit Risiken für die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets bereitgestellt, wie sie im Jahr 2010 aufgetreten sind, und somit zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der Union selbst beigetragen. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 16. Dezember 2010 übereingekommen, dass Artikel 122 Absatz 2 AEUV für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden wird, da der Mechanismus die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets wahren soll. Die Staats- und Regierungschefs sind daher übereingekommen, dass er für diese Zwecke nicht angewendet werden sollte.

(4) Mit dem Stabilitätsmechanismus wird ein notwendiges Instrument für den Umgang mit Risiken für die Finanzstabilität des sich aus den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zusammensetzenden Euro-Währungsgebiets bereitgestellt, wie sie im Jahr 2010 aufgetreten sind, und somit zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der Union selbst beigetragen. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung am 16. Dezember 2010 übereingekommen, dass Artikel 122 Absatz 2 AEUV ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden wird, da der Mechanismus die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets wahren soll.

Änderungsantrag  4

Entwurf des Beschlusses

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

 

(4a) Der Stabilitätsmechanismus wird zusätzliche Maßnahmen, durch die die Risiken für die Finanzmarktstabilität verringert werden sollen, unter anderem die Stärkung der präventiven und korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts, eine stärkere Überwachung der nationalen Haushalte und den Einsatz neuer Verfahren im Bereich der makroökonomischen Ungleichgewichte, ergänzen.

Änderungsantrag  5

Entwurf des Beschlusses

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

 

(4b) Die Mitgliedstaaten, insbesondere jene, deren Währung der Euro ist, müssen im Geiste der Solidarität zusammenarbeiten, um die Probleme im Zusammenhang mit der mittel- und langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und den makroökonomischen Ungleichgewichten zwischen den Mitgliedstaaten zu lösen.

Änderungsantrag  6

Entwurf des Beschlusses

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

 

(4c) Die Kommission sollte in Form eines Vorschlags, der nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden soll, einen detaillierten Vorschriftenkatalog ausarbeiten, in dem die Modalitäten für die Verwaltung und Funktionsweise des Stabilitätsmechanismus festgelegt werden, und im Einzelnen angeben, welche Instrumente im Rahmen seines Aufgabenbereichs zum Einsatz kommen sollen.

Änderungsantrag  7

Entwurf des Beschlusses

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

 

(4d) Die Kommission sollte auch andere Mechanismen zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität des Euro-Währungsgebiet prüfen und die erforderlichen Legislativvorschläge unterbreiten.

Änderungsantrag  8

Entwurf des Beschlusses

Erwägung 4 e (neu)

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

 

(4e) Die Kommission sollte untersuchen, welches Potenzial ein künftiges System von Eurobonds als zusätzlicher Mechanismus zur Erhaltung der Stabilität im Euro-Währungsgebiet besitzen würde, und insbesondere prüfen, unter welchen Bedingungen ein solches System für alle beteiligten Mitgliedstaaten und das Euro-Währungsgebiet insgesamt von Vorteil wäre.

Änderungsantrag  9

Entwurf des Beschlusses

Erwägung 4 f (neu)

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

 

(4f) Die Krise hat die Notwendigkeit einer rascheren Verwirklichung eines ausgewogenen, nachhaltigen und weitreichenden wirtschaftlichen Konvergenzprozesses und einer politischen Koordinierung, die über den derzeitigen Rahmen hinausgeht und damit zur Stärkung der Unionsmethode beiträgt, vor Augen geführt. Daher sollte jede weitere Änderung des AEUV nach dem normalen Verfahren Vorschläge umfassen, die sicherstellen sollen, dass die Bestimmungen über die Einrichtung und Funktionsweise sämtlicher Stabilitätsmechanismen im Rahmen der Unionsmethode angesiedelt sind und umgesetzt werden.

Änderungsantrag  10

Entwurf des Beschlusses

Artikel 1

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

In Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird folgender Absatz angefügt:

In Artikel 136 Absatz 1 AEUV wird folgender Buchstabe angefügt:

3. Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“

c) um zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets, das sich aus den Mitgliedstaaten zusammensetzt, deren Währung der Euro ist, einen ständigen Stabilitätsmechanismus einzurichten. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können beschließen, sich an dem Mechanismus zu beteiligen. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen, die im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Union stehen, wie sie im Vertrag über die Europäische Union und in diesem Vertrag verankert sind. Der ständige Stabilitätsmechanismus wird so konzipiert, dass die Haushaltdisziplin gefördert und ein Beitrag zu langfristig nachhaltigen öffentlichen Finanzen geleistet wird.

Änderungsantrag  11

Entwurf des Beschlusses

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV erhält folgende Fassung:

 

„Bei den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist, bzw. die Mitgliedstaaten vertreten, die am ständigen Stabilitätsmechanismus beteiligt sind und Beiträge dazu leisten.“

Änderungsantrag  12

Entwurf des Beschlusses

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag des Europäischen Rates

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Zustimmung zu diesem Beschluss erforderlich sind.

Alle EU-Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Zustimmung zu diesem Beschluss erforderlich sind.

Begründung

Ziel dieses Änderungsantrags ist es klarzustellen, welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem Generalsekretär des Rates den Abschluss der Verfahren mitteilen müssen, die für die Zustimmung zu diesem Beschluss erforderlich sind.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

14.2.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:–:0:

3560

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Elisa Ferreira, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Hans-Peter Martin, Íñigo Méndez de Vigo, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sophie Auconie, Elena Băsescu, Arturs Krišjānis Kariņš, Sirpa Pietikäinen, Andreas Schwab, Catherine Stihler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Roberto Gualtieri

ANLAGE: SCHREIBEN DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES

Schreiben von Herrn Lamassoure, Vorsitz des Haushaltsausschusses, an Herrn Casini, Vorsitz des Ausschusses für konstitutionelle Fragen

Haushaltsausschuss

Der Vorsitzende

AZ: D(2011) 8060

                                                                                    Herrn

                                                                                    C. Casini

303128 18.02.2011                                  Vorsitzender des Ausschusses für        konstitutionelle Fragen

                                                                                    ASP09E205 Brüssel

Sehr geehrter Herr Casini,

in seiner letzten Sitzung am 7. Februar hatte der Haushaltsausschuss die Gelegenheit, den Vorschlag zur Änderung des Artikels 136 AEUV (Einfügung eines neuen Absatzes 3) im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 48 Absatz 6 AEUV, der derzeit im Ausschuss für konstitutionelle Fragen diskutiert wird, in Anwesenheit Ihrer beiden Ko-Berichterstatter Elmar Brok und Roberto Gualtieri zu erörtern. Im Anschluss an diese Aussprache hat der Ausschuss beschlossen, die in der Debatte mit großer Mehrheit zum Ausdruck gebrachte Stellungnahme in Form eines Schreibens seines Vorsitzenden abzugeben.

Der hier erörterte Vorschlag betrifft eine Änderung des Artikels 136 AEUV, die es den interessierten Mitgliedstaaten ermöglichen soll, einen Stabilitätsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet einzurichten, der aktiviert werden könnte, „wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren“.

Der Haushaltsausschuss begrüßt, dass die Möglichkeit der Einrichtung eines solchen Stabilitätsmechanismus in den Verträgen anerkannt werden soll. Er befürchtet jedoch, das der vorgeschlagene Wortlaut den Weg für die Einrichtung eines Mechanismus ebnen würde, der völlig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Union läge, sei es weil die Mechanismen zwischenstaatlichen Charakter hätten oder weil sie privatrechtlich organisiert wären, ohne dass den EU-Organen als solchen irgendeine Rolle zugewiesen würde.

Nach Ansicht des Haushaltsausschusses würde die Glaubwürdigkeit jedes Stabilitätsmechanismus erhöht, wenn die Beteiligung der Europäischen Union, insbesondere durch eine mögliche Einbeziehung des EU-Haushalts als Teil des Garantiemechanismus, zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen würde, wie es bei dem derzeitigen EFSF der Fall ist. Die jüngsten Erfahrungen scheinen diese These überdeutlich zu bestätigen.

Andererseits ist auch klar, dass durch eine Einbeziehung der EU-Organe eine stärkere demokratische Kontrolle über den Mechanismus ermöglicht würde, vor allem wenn das Europäische Parlament seine Befugnisse als Haushaltsbehörde wahrnehmen könnte.

In diesem Zusammenhang hält der Haushaltsausschuss es für entscheidend, dass den EU-Organen eine Rolle in dem Mechanismus zuerkannt wird, um die Ausübung eines gewissen Maßes an demokratischer Kontrolle über die Verwaltung des Fonds zu ermöglichen. Des Weiteren sollte die Möglichkeit einer künftigen Beteiligung der EU an dem Mechanismus sichergestellt und eine Vorkehrung für eine mögliche Einbeziehung des EU-Haushalts in das Sicherheitsleistungssystems geschaffen werden.

Als letzten Punkt und unter Bezugnahme auf die andauernde, umfassendere Debatte über die wirtschaftspolitische Steuerung möchte der Haushalsausschuss hervorheben, dass er zwar die Auffassung teilt, dass die Durchsetzungsmechanismen für den Fall der Nichteinhaltung der Kriterien des Stabilitäts- und Wachstumspakts verstärkt werden müssen, diese Sanktionen seiner Ansicht nach aber keine Maßnahmen bezüglich der im EU-Haushalt für die Umsetzung der EU-Politik vorgesehenen Ausgabeninstrumente einschließen sollten, zumal sie sich von Verfahren ableiten würden, die hauptsächlich über zwischenstaatliche Mechanismen abgewickelt würden.

Mit freundlichen Grüßen

B-1047 Brüssel – Tel. +32 2 28 43454 - Fax +32 2 28 49012 F-67070 Straßburg – Tel. +33 3 88 1 72655 - Fax +33 3 88 1 76951

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

7.3.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Andrew Henry William Brons, Andrew Duff, Ashley Fox, Matthias Groote, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Zita Gurmai, Gerald Häfner, Daniel Hannan, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, David Martin, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, Søren Bo Søndergaard, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Guy Verhofstadt, Luis Yáñez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Elmar Brok, Marietta Giannakou, Alain Lamassoure, Íñigo Méndez de Vigo, Vital Moreira, Helmut Scholz, Alexandra Thein