BERICHT über die Effizienz und Wirksamkeit von EU-Finanzmitteln auf dem Gebiet der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen in den neuen Mitgliedstaaten

14.3.2011 - (2010/2104(INI))

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Marian-Jean Marinescu

Verfahren : 2010/2104(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0054/2011

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Effizienz und Wirksamkeit von EU-Finanzmitteln auf dem Gebiet der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen in den neuen Mitgliedstaaten

(2010/2104(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 4 zur Beitrittsakte über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen[1] und das Protokoll Nr. 9 betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei[2] sowie Artikel 30 des Protokolls über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union[3],

–   unter Hinweis auf die Verordnungen des Rates über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen[4], über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei[5] und über die Finanzhilfe der Union für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Kosloduj-Programm) [6],

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung kerntechnischer Einrichtungen (KOM(2007)0794) und das beigefügte Arbeitspapier mit Daten über EU-Finanzierungen für Stilllegungen (SEK(2007)1654),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen[7],

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0054/2011),

A. in der Erwägung, dass die drei damaligen EU-Beitrittsländer Litauen, Slowakei und Bulgarien alte Kernkraftwerke (KKWs) betrieben, die abgeschaltet werden mussten, und dass die Beitrittsverhandlungen feste Abschaltungstermine für die Blöcke in den drei betroffenen KKWs mit sich brachten,

B.  in der Erwägung, dass die EU anerkannte, dass die frühzeitige Abschaltung und anschließende Stilllegung dieser Blöcke in den drei KKWs eine erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Belastung darstellte, die von den betreffenden Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang bestritten werden konnte, und daher in den Beitrittsverträgen wie auch in den zugehörigen Verordnungen des Rates über die Durchführung dieser Verträge eine finanzielle Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehen ist, jedoch in der Erwägung, dass nicht eindeutig entschieden wurde, ob die Unterstützung sich auf die gesamten Kosten der Stilllegung erstrecken oder alle wirtschaftlichen Folgen ausgleichen sollte, in der Erwägung, dass sowohl Bulgarien als auch die Slowakei derzeit weiterhin Stromnettoexporteure sind,

C. in der Erwägung, dass im Rahmen der Unterstützung Maßnahmen in folgenden Bereichen vorgesehen sind:

· Stilllegung (Vorbereitungsarbeiten für die Abschaltung, Unterstützung der Regulierungsbehörde, Erstellung der für die Stilllegung und Genehmigung notwendigen Dokumentation, Aufrechterhaltung eines sicheren Zustands und Überwachung nach der Abschaltung, Behandlung der Abfälle, Lagerung von Abfällen und abgebrannten Brennelementen und Dekontaminierung, und Rückbauarbeiten),

· Energie (Modernisierung und Verbesserung der Umweltfreundlichkeit bestehender Anlagen, Ersetzung der Energieerzeugungskapazität abgeschalteter Reaktoren, Verbesserung der Energieversorgungssicherheit und Energieeffizienz sowie weitere Maßnahmen, die zur notwendigen Umstrukturierung und Modernisierung der Energieinfrastruktur beitragen),

· soziale Folgen (Unterstützung der Mitarbeiter der Anlage bei der Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus in den Zeiten vor dem Rückbau nach der Abschaltung und Umschulung der Mitarbeiter für die neuen Aufgaben bei der Stilllegung),

D. in der Erwägung, dass die Unterstützung vor dem Beitritt und vor der Abschaltung der betreffenden Blöcke begann und dass die Mittel innerhalb der internationalen Stilllegungsfonds kumuliert wurden, während die administrativen Vorbereitungen weiterliefen,

E.  in der Erwägung, dass die Stilllegung von Nuklearanlagen und die Entsorgung ihrer Abfälle ein technisch komplexer Vorgang ist, der beträchtliche Finanzmittel erfordert und bei dem Verantwortung in ökologischer, technischer, sozialer und finanzieller Hinsicht übernommen werden muss,

1.  stellt fest, dass Litauen, die Slowakei und Bulgarien ihren Verpflichtungen aus dem Beitrittsvertrag, die entsprechenden Blöcke in den drei KKWs abzuschalten, rechtzeitig nachgekommen sind: Block 1 des KKW Ignalina wurde am 31. Dezember 2004 und Block 2 am 31. Dezember 2009 abgeschaltet; Block 1 des KKW Bohunice V1 wurde am 31. Dezember 2006 und Block 2 am 31. Dezember 2008 abgeschaltet; die Blöcke 1 und 2 des KKW Kosloduj wurden am 31. Dezember 2002 und die Blöcke 3 und 4 am 31. Dezember 2006 abgeschaltet;

2.  stellt ferner fest, dass alle drei Mitgliedstaaten versucht haben, ihre politischen Verpflichtungen in Bezug auf die Abschaltung der Reaktoren neu auszuhandeln und dass dies zu Verzögerungen im Ablauf führte;

3.  stellt fest, dass für die Gewährung der finanziellen Unterstützung eine Rechtsgrundlage vorliegt; stellt fest, dass die Beträge jährlich durch einen Beschluss der Kommission festgelegt werden, der sich auf individuelle jährliche kombinierte Programmpläne stützt, die die Kontrolle über den Ablauf und die Finanzierung der gebilligten Vorhaben ermöglichen;

4.  stellt fest, dass aufgrund des begrenzten Umfangs der Erfahrungen und Daten, über welche die EU auf dem Gebiet der Stilllegung verfügt, die finanzielle Unterstützung ohne die Möglichkeit der Festlegung einer finanziellen Obergrenze beschlossen wurde; stellt fest, dass es noch keine präzisen Bedingungen für die Festlegung von Obergrenzen gab, selbst nachdem die Pläne und Strategien für die Stilllegung erstellt worden waren, was dazu führte, dass über eine weitere finanzielle Unterstützung auf der Grundlage einer stufenweise erfolgenden Einzelfallprüfung entschieden werden musste;

5.  geht davon aus, dass der Zweck der Unterstützung seitens der Union darin besteht, diese drei Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, die finanzielle und wirtschaftliche Belastung, die durch die frühen festgesetzten Abschaltungstermine hervorgerufen wurden, zu bewältigen und die Kosten vieler wichtiger Stilllegungsarbeiten abzudecken, in Energieprojekte zu investieren, die die Energieunabhängigkeit erhöhen, und einen Beitrag zur Abfederung der mit der Abschaltung der Kernkraftwerke verbundenen sozialen Folgen zu leisten; stellt jedoch fest, dass in allen drei Fällen die Kosten der Stilllegung der Kraftwerke die geplante Unterstützung seitens der EU überstiegen haben und voraussichtlich auch die ursprünglichen Schätzungen übersteigen werden; stellt ferner fest, dass ein hoher Anteil der Gelder für Energievorhaben und nicht für das Hauptziel der finanziellen Unterstützung eingesetzt wurden, nämlich die Stilllegung der KKWs;

6.  ist überzeugt, dass das Konzept der Solidarität der Europäischen Union wirksam dazu beiträgt, die wirtschaftlichen Folgen der frühzeitigen Abschaltung im Energiesektor abzumildern; stellt jedoch fest, dass sich zur Zeit der Erstellung dieses Berichts die eigentliche Stilllegung noch in ihrer Anfangsphase befindet;

7.  hält fest, dass die Stilllegung der betreffenden KKWs im Sinne der Sicherheit und Gesundheit aller Europäerinnen und Europäer oberste Priorität haben muss;

8.  befürchtet, dass ein Mangel an finanziellen Mitteln für die Stilllegungsmaßnahmen die Stilllegung von Kernkraftwerken verzögern und zu einer Gefährdung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit führen wird;

9.  betont, dass die Frage der Sicherheit von größter Wichtigkeit für die Stilllegung der frühzeitig abgeschalteten Blöcke in den fraglichen KKWs ist; fordert daher den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dies bei jedem künftigen Beschluss über Stilllegungen von Nuklearanlagen im Allgemeinen und bei diesen drei Stilllegungsprogrammen im Besonderen zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, eine angemessene Koordinierung mit den Mitgliedstaaten sicherzustellen und klare Zeitpläne für die Fertigstellung der Projekte festzulegen;

10. stellt mit Besorgnis fest, dass die ausführlichen Stilllegungspläne der drei fraglichen Stilllegungsprogramme noch nicht fertig sind und dass folglich über die Zeitpläne, über die Kosten konkreter Vorhaben und über ihre Finanzierungsquellen keine ausreichenden Informationen vorliegen; fordert daher die zuständigen innerstaatlichen Stellen mit Nachdruck auf, die Pläne abzuschließen, und die Kommission, über diesen Prozess zu berichten und eine detaillierte langfristige Finanzplanung für die Stilllegungsvorhaben vorzulegen; fordert die Kommission ferner auf, den Umfang der Finanzmittel der EU, die für die Durchführung dieser Pläne benötigt werden, klar zu präzisieren;

11. fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zur Harmonisierung der Vorgehensweise bei der Finanzierung von Stilllegungsmaßnahmen in der EU zu erkunden, wobei die von den Mitgliedstaaten angewandten Strategien und ihre nationalen Verwaltungsstrukturen berücksichtigt werden sollten, und das Verfahren der Mittelverwaltung als solches zu vereinfachen, ohne die Sicherheit des Stilllegungsprozesses zu gefährden;

12. stellt fest, dass eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den an der Finanzierung Beteiligten und den am Stilllegungsprozess Beteiligten fehlt; ist der Auffassung, dass die Kommission die Hauptverantwortung für die Durchführung der EU-Hilfe tragen sollte und dass eine gemeinsame Verwaltung mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) vorgesehen werden sollte;

13. ist der Auffassung, dass bei der Auftragsvergabe ein Kriterium gemeinschaftlicher Gegenseitigkeit zugunsten europäischer Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze angewandt werden sollte, die in Artikel 58 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber in verschiedenen Bereichen, unter anderem Energieversorgung, verankert sind;

14. stellt fest, dass sich die gesamte finanzielle Unterstützung der Europäischen Union an die drei Mitgliedstaaten bis Ende 2013 auf 2,84778 Mrd. EUR beläuft; stellt fest, dass zwar zwischen den KKWs Unterschiede bestehen, insbesondere was die Lagerung von Brennstäben anbelangt, die Programme aber grundsätzlich dieselbe Technologie verwenden; stellt jedoch fest, dass bei den zugewiesenen Beträgen beträchtliche Unterschiede bestehen: Ignalina (2 Blöcke) 1,367 Mrd. EUR, Bohunice (2 Blöcke): 613 Mio. EUR und Kosloduj (4 Blöcke) 867,78 Mio. EUR;

15. stellt gemäß Ende 2009 verfügbaren Daten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Situationen hinsichtlich der ausgezahlten Beträge fest: Ignalina: insgesamt 1,367 Mrd. EUR, gebunden 875,5 Mio. EUR (64,04 %), ausgezahlt 760,4 Mio. EUR (55,62 %), Bohunice: insgesamt 613 Mio. EUR, gebunden 363,72 Mio. EUR (59,33 %), ausgezahlt 157,87 Mio. EUR (25,75 %), Kosloduj: insgesamt 867,78 Mio. EUR, gebunden 567,78 Mio. EUR (65,42 %), ausgezahlt 363,149 Mio. EUR (41,84 %), was hauptsächlich auf die unterschiedlichen Termine für die Abschaltung zurückzuführen ist;

16. hält es für erforderlich, dass die Verwaltung der Fonds und die Verwendung der aus ihnen bereit gestellten Mittel in völliger Transparenz erfolgen; erkennt die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und transparenten Verwaltung der Finanzmittel mit angemessener externer Überwachung zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs auf dem Energiemarkt an; empfiehlt in diesem Bereich Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit;

17. nimmt folgende abgeschlossene Prüfungen und Bewertungen zur Kenntnis: Halbzeitbewertung der Stilllegungsunterstützung für Litauen und die Slowakei (2007); kommissionsinterne Prüfungen aller drei Programme im Jahr 2007; Prüfungen der zentralen programmführenden Stellen durch den Europäischen Rechnungshof 2008 und 2009 in Bezug auf Ignalina; Prüfung des Europäischen Rechnungshofs zur Vorbereitung der ZVE 2008; Machbarkeitsstudie des Europäischen Rechnungshofs 2009; stellt ferner die laufenden Tätigkeiten fest: Mitteilung der Kommission im Frühjahr 2011 erwartet; kommissionsexterne Prüfung der Rechnungsführung für den internationalen Stilllegungsfonds für Bohunice; gesamte Wirtschaftlichkeitsprüfung des Europäischen Rechnungshofs für alle drei Programme;

18. ist der Auffassung, dass in Anbetracht der hohen Geldbeträge, um die es hier geht, der Neuheit hinsichtlich der Verwendung der Mittel, der während des Prozesses immer wieder aufgekommenen unbekannten Faktoren und der zahlreichen darauf folgenden Veränderungen, Anpassungen und Zuweisungen zusätzlicher Beträge die Anzahl und der Umfang der durchgeführten Prüfungen unzureichend erscheinen; bedauert es, dass in die Halbzeitbewertung der Stilllegungshilfe an Litauen und die Slowakei, die von der Kommission im September 2007 vorgenommen wurde, Bulgarien nicht einbezogen wurde (das zu diesem Zeitpunkt bereits eine Hilfe erhielt);

19. bedauert, dass es keine jährlichen Berichte der Kommission an das Europäische Parlament über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Kernkraftwerken gibt; fordert die Kommission daher auf, die Verbesserungen bei der Verwendung der Mittel und die Wahrscheinlichkeit, dass die kumulierten Mittel für die Abschaltung der fraglichen Blöcke in den drei KKWs im Verlauf der nächsten drei Jahre in Anspruch genommen werden, zu beobachten und dem Europäischen Parlament jährlich darüber zu berichten;

20. fordert die Kommission auf, eine Analyse vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die Möglichkeit besteht, Beträge für künftige Stilllegungsvorhaben bis 2013 zuzuweisen, insbesondere da für Bohunice im Juli 2011 und für Kosloduj Ende 2011 und Ende 2012 die Stilllegungsgenehmigungen ausgestellt werden;

21. fordert die Kommission auf, vergleichende Informationen über die Umsetzung der ursprünglichen und revidierten Zeitpläne für die einzelnen Stadien der Stilllegungsprozesse sowie über Maßnahmen im Energie- und im Sozialbereich bereitzustellen, bevor eine weitere Zuweisung von EU-Mitteln erfolgt;

22. fordert die Kommission auf, über die konkreten Verbesserungen zu berichten, die von der Bildung eines Verwaltungsausschusses auf Mitgliedstaatsebene im Jahr 2007 herrühren, um diesem bei der Umsetzung der Unterstützungsprogramme zur Seite zu stehen und eine Bilanz der seitdem vollzogenen Verfahrensänderungen zu ziehen;

23. stellt fest, dass die Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof noch im Gange ist; ist der Ansicht, dass die Prüfung dazu dienen sollte, Aufschluss über die Ziele der Mittelverwendung und ihre Effizienz zu geben, realisierbare Vorschläge zu unterbreiten und den weiteren Mittelbedarf für die Durchführung der Stilllegungsarbeiten zu bewerten; schlägt vor, da es sich um eine Gesamtleistungsprüfung handelt, in ihrem Rahmen Folgendes zu klären:

· ob die Mittel für die Zwecke verwendet wurden, für die sie beabsichtigt waren,

· ob Vergabeverfahren ordnungsgemäß erstellt und eingehalten wurden,

· ob die zugewiesenen Gelder dazu beigetragen haben, die Sicherheit bei der Tätigkeit der Stilllegung zu erhöhen,

· ob die Vergabeverfahren gewährleistet haben, dass die beteiligten Unternehmen für Sicherheit sorgen werden, die EU-Normen entspricht,

· ob es Tätigkeiten gegeben hat, an denen das OLAF beteiligt ist,

· ob eine gebührende Koordinierung unter den drei bestehenden Programmen erfolgt ist, um gesammelte Erfahrungen und solche aus zuvor ausgearbeiteten und finanzierten Vorhaben effizient zu nutzen, und in welcher Hinsicht sich die Stilllegungsprogramme überschnitten (z. B. gibt es mehrere ähnliche Vorhaben in Bezug auf die Lagerung, Qualifizierung von Personal usw., die sich von einem KKW auf ein anderes hätten übertragen lassen, was Einsparungen mit sich gebracht hätte);

24. schlägt vor, dass im Hinblick auf künftige Tätigkeiten, die aus den im Zeitraum 2007–2013 von der EU zugewiesenen Beträgen zu finanzieren sind, weitere Fragen einer Klärung bedürfen:

· ob die bereits vorhandenen Pläne und Strategien vollständig sind oder ob immer noch die Möglichkeit besteht, neue Tätigkeiten und somit zusätzliche Mittel hinzuzufügen;

· ob die Schaffung der Gesamtkapazität für die Zwischenlagerung und ein Verfahren für die Auswahl eines inländischen Endlagers für radioaktive Abfälle abgeschlossen sind oder nicht;

· ob noch ein Bedarf an einer Zuweisung weiterer Beträge für Energievorhaben besteht oder ob es notwendig ist, sich auf die Stilllegungsvorhaben zu konzentrieren;

· ob, falls dies bisher noch nicht der Fall gewesen ist, die bei einem KKW genutzten Erfahrungen und Vorhaben auch auf die anderen übertragen werden sollten;

25. stellt mit Besorgnis fest, dass es keine Koordinatoren- und Sachverständigengruppe der EU für alle drei Vorhaben gibt, die es ermöglicht hätte, das Stilllegungsprogramm auf der Grundlage der Erfahrungen, über die die EU verfügt, als Gesamtkomplex zu behandeln und somit Synergien zwischen den drei Vorhaben zu schaffen;

26. betont, dass eine verstärkte Koordinierung zwischen den drei Programmen erforderlich ist, um eine bessere Planung der Maßnahmen und einen gegenseitigen Austausch der gewonnenen Erfahrungen zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass diese Erfahrungen bei der Außerbetriebnahme von Reaktoren am Ende ihrer Betriebszeit auch der gesamten Europäischen Union zugute kommen können; fordert daher alle Beteiligten auf, vorbildliche Stilllegungsverfahren zu entwickeln und zu erfassen und die bestmögliche Nutzung der in den anderen Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen und Daten im Bereich der Kernkraftwerke zu gewährleisten;

27. fordert die Kommission auf, eine Koordinierungsgruppe einzusetzen, deren Aufgabe es sein sollte:

· die Ausarbeitung eines endgültigen Plans, der einen genauen Zeitplan enthält, zu überwachen,

· die Verwendung der bisher zugewiesenen Mittelbeträge zu überwachen,

· zu ermitteln, ob eine Beteiligung der EU weiterhin notwendig ist, und wenn ja, den genauen Umfang der Beteiligung der EU zu bestimmen,

· die Zuständigkeiten festzulegen, darunter auch die Rolle der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), und den Stilllegungsprozess bis zu seinem Abschluss zu überwachen;

28. weist darauf hin, dass bei der Finanzierung der Stilllegungsarbeiten das Verursacherprinzip gelten sollte und dass die Betreiber von Kernanlagen sicherstellen müssen, dass während der Betriebsdauer der Anlagen genügend Finanzmittel für die Deckung der künftigen Stilllegungskosten beiseitegelegt werden;

29. stellt fest, dass durch die frühzeitige Abschaltung der Reaktoren die geplante Einspeisung der erforderlichen Mittel in die jeweiligen nationalen Fonds, die zur Deckung aller mit der Stilllegung der Anlagen verbundenen Kosten bestimmt sind, nicht möglich war;

30. fordert die Kommission angesichts der von den Mitgliedstaaten angewandten unterschiedlichen Strategien auf, Möglichkeiten zur Harmonisierung der Vorgehensweise bei der Finanzierung von Stilllegungsmaßnahmen in der EU zu erkunden, um eine rechtzeitige Akkumulierung der erforderlichen Finanzmittel sicherzustellen, ohne die Sicherheit des Stilllegungsprozesses zu gefährden;

KKW Ignalina

31. begrüßt es, dass die meisten Vorhaben des Ignalina-Programms im Bereich der Energieeffizienz und der Sicherung der Elektrizitätsversorgung sich derzeit in der Durchführung befinden oder bereits durchgeführt sind;

32. stellt mit Besorgnis fest, dass bei Schlüsselvorhaben im Bereich des Managements der Infrastruktur für die Abfallbehandlung (Vorhaben zur Speicherung abgebrannter Brennstäbe und zur Endlagerung) erhebliche Verzögerungen eingetreten sind, die gegenüber ursprünglichen Schätzungen zusätzliche Kosten verursacht haben; stellt fest, dass im System verfügbare Spielräume fast ausgeschöpft sind und dass Verzögerungen sich nun allmählich auf die kritische Phase des gesamten Stilllegungsplans auswirken können, was entsprechende Kostensteigerungen nach sich ziehen würde; fordert die Kommission auf, über die Ergebnisse der Neubewertung der Zeitplanung zu berichten;

33. stellt fest, dass ein großer Teil der Mittel für Energievorhaben zugewiesen wurde, dass für die Stilllegung noch beträchtliche Finanzmittel benötigt werden und dass die innerstaatlichen Mittel dafür nicht ausreichen, da der staatliche Fonds für die Stilllegung des KKWs Ignalina bisher erst knapp über 100 Mio. EUR aufweist (wohingegen sich allein die technischen Kosten der Stilllegung auf 987 Mio. bis 1,3 Mrd. EUR belaufen) und ein erheblicher Anteil davon für Vorhaben verwendet worden ist, die nicht die Stilllegung betreffen; fordert, dass in dieser Hinsicht vor allem seitens des Mitgliedstaates geeignete Maßnahmen getroffen werden;

KKW Bohunice

34. begrüßt den Fortschritt beim Bohunice-Programm;

35. stellt fest, dass zwar die Unterstützung der Union für die Stilllegung nuklearer Anlagen, insbesondere der V1-Reaktoren, sowie für die Versorgungssicherheit vorgesehen ist, der staatliche Nuklearfonds aber keinerlei spezifische Finanzierungsquellen für das laufende Vorhaben der A1-Stilllegung vorgemerkt hat;

36. stellt fest, dass manche Stilllegungsvorhaben wie etwa der Umbau des physischen Schutzsystems des Gebiets, das Vorhaben zur Behandlung von Altabfällen und der Bau des Zwischenlagers für radioaktive Abfälle am Standort Bohunice in ihrer Durchführung erhebliche Verzögerungen erfahren haben; fordert die Kommission und die slowakische Seite auf, Maßnahmen zu treffen, um die Verzögerungen zu verhindern und eine Gefährdung des geplanten Fortschritts der Stilllegungsarbeiten zu vermeiden;

KKW Kosloduj

37. begrüßt die insgesamt gute technische und finanzielle Leistung des Kosloduj-Programms und die Überprüfung der Stilllegungsstrategie für die Blöcke 1 bis 4, die von einer ursprünglichen Strategie des verzögerten Rückbaus in eine Strategie des sofortigen stetigen Rückbaus abgeändert wurde;

38. stellt mit Besorgnis in der Verteilung der zugewiesenen öffentlichen Mittel einen recht hohen Anteil an Energievorhaben fest; fordert die Kommission auf, die Durchführung der verbleibenden Energievorhaben zu beobachten und über die Ergebnisse zu berichten; fordert im verbleibenden Zeitraum des Kosloduj-Programms eine Erhöhung des Anteils der Vorhaben in den Bereichen Stilllegung und Abfälle;

39. betont die Notwendigkeit einer umfassenden administrativen Koordinierung zwischen dem staatlichen Unternehmen für radioaktive Abfälle (DP RAO) und dem KKW Kosloduj, die inzwischen für die Blöcke 1 bis 2 bzw. die Blöcke 3 bis 4 verantwortlich sind; fordert die bulgarische Seite auf, die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen in Bezug auf dieses geteilte Management zu prüfen und unverzüglich vorzunehmen und/oder die Blöcke 1 bis 4 möglichst bald unter einem gemeinsamen Management zu vereinen;

40. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen Bulgariens, Litauens und der Slowakei zu übermitteln.

  • [1]               ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944.
  • [2]               ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 954.
  • [3]               ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29.
  • [4]               ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10.
  • [5]               ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1.
  • [6]               ABl. L 189 vom 13.7.2010, S. 9.
  • [7]               ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 31.

BEGRÜNDUNG

Die drei Länder Litauen, Slowakei und Bulgarien haben alte Kernreaktoren sowjetischer Bauart betrieben. Die internationale Gemeinschaft ist in Übereinstimmung mit dem multilateralen Aktionsprogramm der G7, das auf dem Gipfeltreffen der G7 in München 1992 verabschiedet wurde, zu dem Schluss gekommen, dass diese Kernreaktoren nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten so modernisiert werden können, dass sie den vorgeschriebenen minimalen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen für den Beitritt zur Europäischen Union haben sich die drei Länder verpflichtet, diese Kernreaktoren bis zu einem jeweils festgelegten Termin abzuschalten und stillzulegen. In Anerkennung der Tatsache, dass die frühzeitige Abschaltung eine außerordentliche finanzielle Belastung darstellt, und als Ausdruck der Solidarität hat sich die Europäische Union verpflichtet, bis Ende 2013 eine angemessene Finanzhilfe zur Stilllegung dieser Reaktorblöcke zu gewähren.

Während des Heranführungszeitraums wurden Litauen und die Slowakei über das Phare[1]-Programm unterstützt; von 2004 bis 2006 erhielten sie Beihilfen im Rahmen der Protokolle zu den Beitrittsakten und im Zeitraum von 2007 bis 2013 werden die Beihilfezahlungen auf der Grundlage von Verordnungen des Rates für Litauen[2] und die Slowakei[3] fortgesetzt.

In Bulgarien hatte sich die EU während des bis 2007 andauernden Heranführungszeitraums im Rahmen des Phare-Programms an der Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj beteiligt; im Zeitraum 2007 bis 2009 wurde die Finanzhilfe auf der Grundlage des Protokolls zu der Beitrittsakte gewährt (auf der Grundlage der damals beschlossenen Strategie der verzögerten Stilllegung). 2009 stellte Bulgarien einen Antrag auf eine Fortsetzung der Finanzierungsbeihilfe, um eine überarbeitete Strategie der sofortigen Stilllegung weiterverfolgen zu können. Über die Verordnung des Rates[4] ist sichergestellt, dass die Beihilfe von 2010 bis 2013 weiter gezahlt wird.

Überblick über die finanzielle Unterstützung (in Millionen EUR), die den Mitgliedstaaten im Zeitraum von 1999 bis 2013 auf der Grundlage der Basisrechtsakte zukam (die tatsächlichen Beihilfezahlungen pro Jahr wurden an die Inflationsrate angepasst):

 

1999–2003

2004–2006

2007–2013

Ins­gesamt

Litauen

210

285

837

1332

Slowakei

90

90

423

603

Bulgarien

155

185

510

850

Zwischen­summe

455

560

1770

2785

Ende 2009 beliefen sich die tatsächlich an die drei Länder ausgezahlten Mittel auf 878,5 Millionen EUR im Falle Litauens, 363,7 Millionen EUR im Falle der Slowakei und 567,8 Millionen EUR im Falle Bulgariens.

Rechtsgrundlage

Im Protokoll Nr. 4 zur Beitrittsakte[5] hat sich Litauen verpflichtet, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses Kernkraftwerks spätestens am 31. Dezember 2009 abzuschalten und diese Reaktoren anschließend stillzulegen. Im Zeitraum 2004 bis 2006 musste die Gemeinschaft Litauen mit einer zusätzlichen Finanzhilfe bei den Stilllegungsarbeiten und der Bewältigung der Folgen der Schließung und Stilllegung unterstützen.

Die Beihilfe belief sich im Zeitraum 2004 bis 2006 auf 285 Millionen EUR (320 Millionen nach der Anpassung an die Inflation).

Mit der Beihilfe sollten Maßnahmen zur Unterstützung der Stilllegung, zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit gemäß dem gemeinschaftlichen Besitzstand, zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten zum Ersatz der Produktionskapazität der Reaktoren und weitere Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss ergaben, dieses Kraftwerk zu schließen und stillzulegen, finanziert werden. Auf diese Weise sollte ein Beitrag zur notwendigen Restrukturierung, der Verbesserung der Umweltfreundlichkeit und der Modernisierung der Energieerzeugung, ‑übertragung und ‑verteilung sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Verbesserung der Energieeffizienz in Litauen geleistet werden.

Daneben sollten mit der Beihilfe Maßnahmen finanziert werden, mit denen das Personal des Kraftwerks dabei unterstützt werden sollte, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke und während ihrer Stilllegung im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten. Die Beteiligung an bestimmen Maßnahmen kann sich im Rahmen des Ignalina-Programms auf bis zu 100 % der Gesamtausgaben belaufen. Die EU hat sich verpflichtet, auf der Grundlage derselben Elemente und Grundsätze über das Jahr 2006 hinaus eine angemessene zusätzliche Gemeinschaftshilfe zu den Stilllegungsmaßnahmen zu gewähren.

Im Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte[6] hat sich die Slowakei verpflichtet, Block 1 des Kernkraftwerks Bohunice V1 spätestens am 31. Dezember 2006 und Block 2 dieses Kernkraftwerks spätestens am 31. Dezember 2008 abzuschalten und diese Reaktoren anschließend stillzulegen. Von 2004 bis 2006 musste die Gemeinschaft die Slowakei bei den Stilllegungsarbeiten und bei der Bewältigung der Folgen der Schließung und Stilllegung finanziell unterstützen.

Die Beihilfe belief sich im Zeitraum von 2004 bis 2006 auf 90 Millionen EUR.

Diese Finanzhilfe wurde nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa[7] beschlossen und umgesetzt.

Bei den Beschlüssen über die Fortsetzung der Finanzhilfe der EU in diesem Bereich nach 2006 musste berücksichtigt werden, dass die Stilllegung des Kraftwerks Bohunice V1 über die finanzielle Vorausschau für diesen Zeitraum hinaus andauern würde und dass sie für die Slowakei eine erhebliche finanzielle Belastung darstellte.

In Artikel 30 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union[8] wurde festgelegt, dass Bulgarien die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Kosloduj endgültig abschaltet, damit sie anschließend stillgelegt werden konnten, und dass es sich verpflichtet, die Blöcke 3 und 4 dieses Kraftwerks im Jahr 2006 endgültig abzuschalten und anschließend stillzulegen. Im Zeitraum 2007 bis 2009 musste die Gemeinschaft Bulgarien mit einer Finanzhilfe bei den Stilllegungsarbeiten und der Bewältigung der Folgen der Abschaltung und Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj unterstützen.

Die Beihilfe belief sich auf 210 Millionen EUR (nach den Preisen von 2004), die in gleichen jährlichen Tranchen von 70 Millionen EUR (nach den Preisen von 2004) von 2007 bis 2009 ausgezahlt wurden.

Mit der Beihilfe sollten in Bulgarien Maßnahmen zur Unterstützung der Stilllegung, zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit entsprechend dem gemeinschaftlichen Besitzstand, für die Modernisierung konventioneller Stromerzeugung, ‑übertragung und ‑verteilung, zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit finanziert werden.

2006 und 2007 hat der Europäische Rat neue Verordnungen für Litauen[9] und die Slowakei[10] verabschiedet, die die rechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Beihilfezahlungen an diese Länder bildeten. Eine Mitte 2010 verabschiedete neue Verordnung des Rates[11] bildet die rechtliche Grundlage für zusätzliche Beihilfezahlungen der EU an Bulgarien im Zeitraum von 2010 bis 1013.

Verwaltung, Rechnungsprüfung und Kontrolle

Die Finanzhilfe der EU wurde in Form von Beiträgen zu drei von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten internationalen Fonds zur Unterstützung der Stilllegung von Kernkraftwerken bereitgestellt. Außerdem ist ein Teil der Finanzhilfe für Litauen dem Land seit 2004 in Form von Direktzahlungen bereitgestellt worden, um über eine nationale Agentur (Zentrale Agentur für Projektverwaltung – Central Project Management Agency) die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4 des Beitrittsprotokolls[12] umzusetzen.

2007 wurde ein Verwaltungsausschuss der Mitgliedstaaten eingerichtet, um die Kommission bei der Umsetzung der Hilfsprogramme zu unterstützen, und die Verfahren der Kommission wurden geändert. Zwischen der Kommission und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wurde eine Absichtserklärung unterzeichnet und mit den begünstigten Ländern wurde ein gemeinsamer Lenkungsausschuss eingerichtet, um die Koordinierung des Programms zu verbessern.

Das Hilfsprogramm wurde regelmäßigen Rechnungsprüfungen und Bewertungen unterworfen: Die Halbzeitbewertung für Litauen und die Slowakei und die internen Rechnungsprüfungen der Kommission für alle drei Programme wurden 2007 abgeschlossen. Außerdem wurde eine Rechnungsprüfung der Zentralen Agentur für Projektverwaltung durch die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof, eine Rechnungsprüfung für die Zuverlässigkeitserklärung (DAS2008) durch den Europäischen Rechnungshof sowie eine Machbarkeitsstudie des Europäischen Rechnungshofs hinsichtlich einer vollständigen Leistungsprüfung durchgeführt. Der Europäische Rechnungshof führt gegenwärtig eine Leistungsprüfung aller drei Programme durch, und ein Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs wird im Herbst 2011 erwartet.

Zukunftsperspektiven

Auf der Grundlage der bislang erzielten Erfolge ist davon auszugehen, dass die größeren Investitionen im Jahr 2013, dem Ende der gegenwärtigen finanziellen Vorschau, vollständig oder fast abgeschlossen und neue Strukturen für die Organisation und die Verwaltung der Stilllegung vorhanden und einsatzbereit sein werden.

Obwohl sich die Verzögerungen in den Programmen den Grenzwerten annähern, von deren Erreichen an sie die Zeitpläne für die Stilllegungen beeinträchtigen würden, geht man gegenwärtig nach wie vor davon aus, dass bis 2013 der Rückbau und die Entsorgung der Stilllegungsabfälle sowie die Ausführung von Arbeiten durch das Personal der Kraftwerke aufgenommen werden.

Die letzten Zahlungen der Europäischen Kommission werden 2013 erfolgen; allerdings wird die Umsetzung der Maßnahmen, die mit diesen Mitteln finanziert werden, über das Jahr 2013 hinaus andauern.

  • [1]               Programm zur Unterstützung mittel- und osteuropäischer Länder.
  • [2]               ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10.
  • [3]             ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1.
  • [4]             ABl. L 189 vom 13.7.2010, S. 9.
  • [5]             ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 931.
  • [6]             ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 931.
  • [7]              ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.
  • [8]              ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29.
  • [9]             ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10.
  • [10]             ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1.
  • [11]             ABl. L 189 vom 13.7.2010, S. 9.
  • [12]             „Das Ignalina-Programm umfasst Maßnahmen, mit denen das Personal des Kraftwerks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke und während ihrer Stilllegung im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten.“

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (1.3.2011)

für den Haushaltskontrollausschuss

zur Effizienz und Wirksamkeit von EU-Finanzmitteln auf dem Gebiet der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen in den neuen Mitgliedstaaten
(2010/2104(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Zigmantas Balčytis

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass sich die Regierungen Litauens, der Slowakei und Bulgariens im Rahmen der Beitrittsverhandlungen bereiterklärt haben, einige ältere Kernreaktoren zu einem festgelegten frühen Termin stillzulegen, und dass diese Vereinbarung in die Beitrittsverträge aufgenommen wurde,

B.  in der Erwägung, dass die Abschaltung und anschließende Stilllegung dieser KKWs eine beträchtliche finanzielle und wirtschaftliche Einbuße und eine laufende Belastung darstellte, die von den betroffenen Mitgliedstaaten allein nicht verkraftet werden konnte,

C. in der Erwägung, dass die Stilllegung von Nuklearanlagen und die Entsorgung ihrer Abfälle ein technisch komplexer Vorgang ist, der beträchtliche Finanzmittel erfordert und bei dem Verantwortung in ökologischer, technischer, sozialer und finanzieller Hinsicht übernommen werden muss,

1.  weist darauf hin, dass bei der Finanzierung der Stilllegungsarbeiten das Verursacherprinzip gelten sollte und dass die Betreiber von Kernanlagen sicherstellen müssen, dass während der Betriebsdauer der Anlagen genügend Finanzmittel für die Deckung der künftigen Stilllegungskosten beiseitegelegt werden; stellt jedoch fest, dass durch die frühe Abschaltung und damit die vorzeitige Beendigung der Betriebsdauer der KKW in diesen drei Fällen die notwendigen Finanzmittel nicht beiseitegelegt werden konnten;

2.  weist darauf hin, dass die Stilllegungsarbeiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellen können, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, und dass daher während der Betriebsdauer der Anlage genügend Finanzmittel erwirtschaftet und beiseitegelegt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Stilllegung kerntechnischer Anlagen im Einklang mit den Sicherheitsnormen erfolgt;

3.  weist darauf hin, dass es im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen in der EU wenig Erfahrung gibt, und betont daher, dass die Sicherheitsfrage bei der Stilllegung der hier betroffenen, frühzeitig abgeschalteten KKW von größter Wichtigkeit ist und dass diesem Aspekt bei sämtlichen künftigen Entscheidungen aller betroffenen Parteien Rechnung getragen werden sollte;

4.  erkennt die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und transparenten Verwaltung der Finanzmittel mit angemessener externer Überwachung zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs auf dem Energiemarkt an; empfiehlt in diesem Bereich Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit; ist der Ansicht, dass bei der Auftragsvergabe ein Kriterium gemeinschaftlicher Gegenseitigkeit zugunsten europäischer Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze angewandt werden sollte, die in Artikel 58 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber in verschiedenen Bereichen, unter anderem Energieversorgung, verankert sind;

5.  betont, dass die drei KKW einen detaillierten endgültigen Stilllegungsplan vorlegen müssen, der für die Ausarbeitung einer Förderform, bei der Risiken und Unsicherheiten vermieden werden können, unerlässlich ist;

6.  weist darauf hin, dass sich die vorzeitige Stilllegung unmittelbar auf die Energieressourcen der betreffenden Mitgliedstaaten (und ihre Preise) auswirkt; ist der Ansicht, dass die Entwicklung alternativer, emissionsarmer und wettbewerbsfähiger Energieressourcen bei gleichzeitiger Bewältigung der negativen Folgen gefördert werden sollte und dass die Einführung geeigneter Entschädigungsmechanismen zur Deckung der Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten bis zur endgültigen Phase, ab der die drei Länder die verbleibenden Kosten selbst tragen können, sorgfältig geprüft werden sollte;

7.  hebt hervor, dass eine stärkere Koordinierung zwischen den drei Programmen erforderlich ist, um eine bessere Planung der Tätigkeiten und einen Austausch der gewonnenen Erfahrungen sicherzustellen; weist darauf hin, dass auch die Europäische Union als Ganzes bei der Außerbetriebnahme von Reaktoren am Ende ihrer Nutzungsdauer von dieser Erfahrung profitieren könnte; fordert daher alle beteiligten Parteien auf sicherzustellen, dass bewährte Stilllegungspraktiken angewandt und erhoben werden und dass die gewonnenen Erfahrungen und Daten von den Mitgliedstaaten, die über Kernkraftwerke verfügen, optimal genutzt werden;

8.  fordert die Kommission angesichts der von den Mitgliedstaaten angewandten unterschiedlichen Strategien auf, Möglichkeiten zur Harmonisierung der Vorgehensweise bei der Finanzierung von Stilllegungsmaßnahmen in der EU zu erkunden, um eine rechtzeitige Akkumulierung der erforderlichen Finanzmittel sicherzustellen, ohne die Sicherheit des Stilllegungsprozesses zu gefährden;

9.  ist der Ansicht, dass bei einer Harmonisierung des Stilllegungsverfahrens den entsprechenden Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen und das Verfahren der Mittelverwaltung als solches vereinfacht werden müsste;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.2.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Robert Goebbels, Fiona Hall, Jacky Hénin, Edit Herczog, Romana Jordan Cizelj, Arturs Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Béla Kovács, Philippe Lamberts, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Herbert Reul, Paul Rübig, Amalia Sartori, Konrad Szymański, Patrizia Toia, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Antonio Cancian, Francesco De Angelis, Françoise Grossetête, Jolanta Emilia Hibner, Ivailo Kalfin, Mario Pirillo, Catherine Trautmann

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

3.3.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Andrea Češková, Jorgo Chatzimarkakis, Luigi de Magistris, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ville Itälä, Iliana Ivanova, Elisabeth Köstinger, Monica Luisa Macovei, Christel Schaldemose, Bart Staes, Georgios Stavrakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zuzana Brzobohatá, Derk Jan Eppink, Christofer Fjellner, Monika Hohlmeier, Ivailo Kalfin, Marian-Jean Marinescu, Véronique Mathieu, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Adam Gierek