BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates mit Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten aus Grönland in die Europäische Union
17.3.2011 - (KOM(2010)0176 – C7‑0136/2010 – 2010/0097(CNS)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Carmen Fraga Estévez
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates mit Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten aus Grönland in die Europäische Union
(KOM(2010)0176 – C7‑0136/2010 – 2010/0097(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0176),
– gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0136/2010),
– gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 204 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf den Einzigen Artikel des Protokolls (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage[1],
– in Kenntnis der begründeten Stellungnahme, die vom italienischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurde und in der festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip übereinstimmt,
– gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0057/2011),
1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Vorschlag für einen Beschluss des Rates mit Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten aus Grönland in die Europäische Union |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten aus Grönland in die Europäische Union |
Begründung | |
Da durch den vorgeschlagenen Rechtsakt allgemein anwendbare Maßnahmen eingeführt werden, die in ihrer Gesamtheit bindend sind und in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung haben, sollte der Rechtsakt besser in Form einer Verordnung anstatt eines bloßen Beschlusses erfolgen. Dementsprechend ist der Titel des vorliegenden Vorschlags von „Beschluss des Rates” in „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates“ abzuändern. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203, |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 204, |
Begründung | |
Im Einklang mit der Stellungnahme, die gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung des EP beim Rechtsausschuss angefordert wurde, hält die Berichterstatterin Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 204 AEUV sowie den Einzigen Artikel des Protokolls Nr. 34 für die einschlägigen Rechtsgrundlagen. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 1 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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gestützt auf den Einzigen Artikel des Protokolls (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
Begründung | |
Im Einklang mit der Stellungnahme, die gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung des EP beim Rechtsausschuss angefordert wurde, hält die Berichterstatterin Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 204 AEUV sowie den Einzigen Artikel des Protokolls Nr. 34 für die einschlägigen Rechtsgrundlagen. | |
- [1] Stellungnahme vom 28. Oktober 2010, einstimmig angenommen.
BEGRÜNDUNG
Im Jahr 2007 beliefen sich die grönländischen Ausfuhren von Fischereierzeugnissen, die rund 82 % der Gesamtausfuhren des Landes ausmachten, auf 1,9 Milliarden DKK (255 Mio. Euro), wovon der größte Teil (87 %) in die EU, insbesondere nach Dänemark (zu 97 %), ging. Die wichtigsten aus Grönland ausgeführten Fischereierzeugnisse umfassen Garnelen (59 %), Schwarzen Heilbutt (23 %), Kabeljau (9,5 %), Krebse (1,9 %), Kamm-Muscheln (1,4 %) und Laich (1,3%).
Am 26. April 2010 wurde das Europäische Parlament im Rahmen des Verfahrens der Konsultation gemäß Artikel 203 AEUV vom Rat zu dem genannten Vorschlag konsultiert. Der Ausschuss für Fischerei und der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments äußerten ernste Zweifel an der Rechtsgrundlage, für die die Kommission sich entschieden hatte, d. h. Artikel 203 AEUV, und schlugen stattdessen als ordnungsgemäße Rechtsgrundlage die Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 204 AEUV sowie den Einzigen Artikel des Protokolls (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland vor.
Der Ausschuss für Fischerei forderte dementsprechend beim Rechtsausschuss eine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage an. Der Rechtsausschuss nahm daher in seiner Sitzung vom 28. Oktober 2010 einstimmig eine Stellungnahme an, die der Forderung entsprach, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 204 AEUV sowie der Einzige Artikel des Protokolls (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland müssten die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Rechtsaktes bilden.
In diesem Entwurf einer legislativen Entschließung wird der Vorschlag der Kommission entsprechend abgeändert und die Empfehlung ausgesprochen, das Parlament solle diesen Vorschlag in erster Lesung im Zuge eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens annehmen.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE
Frau
Carmen Fraga Estévez
Vorsitzende
Fischereiausschuss
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für einen Beschluss des Rates mit Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten aus Grönland in die Europäische Union (KOM(2010)0176 – C7‑0136/2010 – 2010/0097(CNS))
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
am 26. April 2010 wurde das Parlament im Rahmen des Verfahrens der Konsultation gemäß Artikel 203 AEUV vom Rat zu dem genannten Vorschlag konsultiert. Der Vorschlag wird derzeit im Fischereiausschuss geprüft, und als Vorsitzende dieses Ausschusses wurden Sie als Berichterstatterin benannt.
Am 6. Oktober 2010 wurde der Rechtsausschuss ersucht, gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments eine Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags abzugeben. Ihr Ausschuss argumentiert, dass der betreffende Rechtsakt gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden sollte, und schlägt als Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 204 AEUV sowie den Einzigen Artikel des Protokolls (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland vor.
I. Hintergrund
Grönland, eine ehemalige dänische Kolonie, wurde Teil der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, als Dänemark 1973 der EWG beitrat. Aufgrund der rasch voranschreitenden Modernisierung der grönländischen Gesellschaft und von Forderungen nach mehr wirtschaftlicher und politischer Unabhängigkeit von Dänemark verließ Grönland 1985 jedoch offiziell die EWG.
Grönland blieb allerdings als eines der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Europäischen Union verbunden und unterlag somit den früheren Artikeln 131 bis 136 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute Artikel 198 bis 203 AEUV). Mit dem Vertrag über den Austritt Grönlands aus der Gemeinschaft wurde eine Sonderregelung im Fischereibereich erlassen, aufgrund derer die Europäische Union ihre Fischereirechte und Grönland die finanzielle Unterstützung durch die Union beibehält. Das Protokoll Nr. 34 über die Sonderregelung für Grönland wurde dem EWG-Vertrag ebenfalls als Anlage beigefügt und enthält die Bestimmungen für die Behandlung von der gemeinsamen Fischereimarktorganisation unterliegenden Erzeugnissen mit Ursprung in Grönland bei der Einfuhr in die Union.
II. Vorgeschlagene Rechtsgrundlage
Artikel 203 AEUV[1]
Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Union erzielten Ergebnisse und der Grundsätze der Verträge die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Union. Werden diese Bestimmungen vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen, so beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Artikel 204 AEUV
Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu den Verträgen.
PROTOKOLL (Nr. 34)
ÜBER DIE SONDERREGELUNG FÜR GRÖNLAND
Einziger Artikel
(1) Die Behandlung von der gemeinsamen Fischereimarktorganisation unterliegenden Erzeugnissen mit Ursprung in Grönland bei der Einfuhr in die Union erfolgt unter Beachtung der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und der für Grönland zuständigen Behörde eingeräumten Möglichkeiten des Zugangs der Union zu den grönländischen Fischereizonen für die Union zufrieden stellend sind.
(2) Alle die Einfuhrregelung für die genannten Erzeugnisse betreffenden Maßnahmen einschließlich derjenigen zur Einführung dieser Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschlossen.
Artikel 43 AEUV
(1) ...
(2) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(4) ...
(5) ...
III. Rechtsprechung zur Rechtsgrundlage
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören[2]. Die Wahl einer nicht korrekten Rechtsgrundlage kann daher die Annullierung des betreffenden Rechtsakts rechtfertigen.
IV. Ziel und Inhalt des Vorschlags
Die Erwägungen 2, 3 und 7 des Vorschlags für einen Beschluss lauten:
(2) Dänemark und Grönland haben beantragt, den Handel zwischen der Union und Grönland mit Fischereierzeugnissen, Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und daraus gewonnenen Nebenprodukten mit Ursprung in Grönland gemäß den Bestimmungen von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft nach den Vorschriften für den Handel innerhalb der Union zu erlauben.
(3) Bei diesem Handel sollten neben den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse auch die Vorschriften der Union für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, die im Unionsrecht verankert sind, beachtet werden.
(7) Um die Einfuhr von Erzeugnissen aus Grönland in die Europäische Union gemäß den im Unionsrecht verankerten Vorschriften für den Handel innerhalb der Union zu ermöglichen, sollten sich Dänemark und Grönland dazu verpflichten, die einschlägigen Bestimmungen in Grönland vor Annahme des vorliegenden Beschlusses umzusetzen und durchzuführen.
Dänemark und Grönland sollten sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern nach Grönland unter Einhaltung der Unionsvorschriften für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit erfolgt. [...]
Ferner heißt es in den Artikeln 1 und 3 des Vorschlags:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Dieser Beschluss gilt für Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und daraus gewonnene Nebenprodukte („die Erzeugnisse“), die aus Grönland stammen oder nach Grönland verbracht wurden und danach in die Europäische Union eingeführt werden.
Artikel 3
Allgemeine Vorschriften für den Handel mit Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten zwischen der Europäischen Union und Grönland
(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr der Erzeugnisse aus Grönland in die Europäische Union gemäß den Unionsvorschriften für den Handel innerhalb der Union.
(2) Die Einfuhr der Erzeugnisse in die Union unterliegt folgenden Bedingungen:
a) Wirksame Umsetzung und Durchführung in Grönland der die Erzeugnisse betreffenden Vorschriften des Unionsrechts für Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse;
b) ...
c) Übereinstimmung der Sendungen von Erzeugnissen, die aus Grönland in die Union verbracht werden, mit den Vorschriften des Unionsrechts für Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse;
d) ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften des Unionsrechts für Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse auf die Einfuhr der Erzeugnisse nach Grönland.
Durch den Vorschlag soll somit die Anwendung der Vorschriften für den Handel innerhalb der Union auf die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die aus Grönland stammen oder nach Grönland verbracht wurden, in die Europäische Union erweitert werden. Allerdings müssen bei einer derartigen Erweiterung die Vorschriften der EU für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse eingehalten werden.
Artikel 2 des Vorschlags enthält Begriffsbestimmungen; Artikel 4 betrifft Überwachungspläne; Artikel 5 regelt die erforderlichen Kontrollen von aus Drittländern nach Grönland eingeführten Erzeugnissen; die Artikel 6 und 7 behandeln Informationssysteme und Identitätskennzeichen beim Handel mit den Erzeugnissen, und Artikel 8 behandelt die Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen des Beschlusses; Artikel 9 enthält die Durchführungsmaßnahmen; in Artikel 10 wird ein Ausschussverfahren dargelegt; und Artikel 11 legt das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit fest.
V. Entscheidung über die angemessene Rechtsgrundlage
Gemäß Artikel 204 AEUV werden die allgemeinen Bestimmungen betreffend überseeische Länder und Hoheitsgebiete nicht auf Grönland angewandt, wenn im Protokoll Nr. 34 spezifische Bestimmungen für Grönland festgelegt sind. Seit Grönland aus der EWG ausgetreten ist, sind durch spezifische Bestimmungen und Verfahren im Protokoll Nr. 34 tatsächlich alle Maßnahmen festgelegt, die die Einfuhrregelung für Erzeugnisse, die der gemeinsamen Fischereimarktorganisation unterliegen, betreffen. Derartige Erzeugnisse sind in der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[3] aufgeführt, und die Erzeugnisse, die Gegenstand des Vorschlags für einen Beschluss sind, sind darin aufgeführt.
Artikel 203 AEUV kann somit nicht die Rechtsgrundlage für einen Beschluss mit Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Grönland in die EU darstellen. Eine einfache Anwendung des Grundsatzes, dass ein Spezialgesetz einem allgemeinen Gesetz in der Anwendung vorgeht (lex specialis derogat legi generali), führt zu dem Schluss, dass bei der Annahme eines derartigen Beschlusses die spezifischeren Bestimmungen des Protokolls Nr. 34 Anwendung finden müssen und nicht der allgemeinere Artikel 203 AEUV, der nur die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Union insgesamt betrifft.
Absatz 2 des einzigen Artikels dieses Protokolls besagt, dass alle die Einfuhrregelung für Fischereierzeugnisse betreffenden Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 43 AEUV beschlossen werden.
Da in den Absätzen 2 und 3 von Artikel 43 AEUV zwei unterschiedliche Verfahren beschrieben werden, muss die angemessene Rechtsgrundlage auf einen dieser beiden Absätze beschränkt werden. In Absatz 2 ist das Verfahren für die Verabschiedung von Bestimmungen festgelegt, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind, während in Absatz 3 das Verfahren für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei festgelegt ist.
Durch den vorgeschlagenen Beschluss soll Grönland verpflichtet werden, als Bedingung für die Anwendung der Binnenmarktvorschriften der EU im Bereich der Fischerei auf die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Grönland die Gesundheitsvorschriften der EU umzusetzen, vor allem indem sichergestellt wird, dass die Bestimmungen des Abkommens mit den Vorschriften des Unionsrechts für Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, wie sie in Artikel 3 des Vorschlags dargelegt sind, in Einklang stehen.
Mit dem Vorschlag wird also nicht eine der in Artikel 43 Absatz 3 AEUV genannten Maßnahmen erlassen, sondern es werden die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, und somit muss Absatz 2 dieses Artikels als Rechtsgrundlage für den Vorschlag herangezogen werden.
VI. Schlussfolgerungen und Empfehlung
Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 28. Oktober 2010 einstimmig beschlossen[4], die folgende Empfehlung an Sie zu richten: Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 204 AEUV sowie der Einzige Artikel des Protokolls (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland müssen die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses bilden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Klaus-Heiner Lehne
- [1] Hervorhebung durch den Verfasser.
- [2] Rechtssache C-45/86, Kommission gegen Rat („allgemeine Zollpräferenzen“) Slg. 1987, 1439, Rdnr. 5; Rechtssache C-440/05, Kommission/Rat, Slg. 2007, I-9097; Rechtssache C-411/06, Kommission/Parlament, Rat (8. September 2009) (ABl. C 267 vom 7.11.2009, S. 8).
- [3] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
- [4] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Raffaele Baldassarre (amtierender Vorsitzender), Sebastian Valentin Bodu (stellvertretender Vorsitzender), Eva Lichtenberger (Berichterstatterin), Françoise Castex, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Daniel Hannan, Kurt Lechner, Bernhard Rapkay, Diana Wallis, Cecilia Wikström und Tadeusz Zwiefka.
VERFAHREN
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Titel |
Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und deren Nebenprodukten aus Grönland |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0176 – C7-0136/2010 – 2010/0097(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
28.5.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 15.6.2010 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 15.6.2010 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 3.6.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Carmen Fraga Estévez 18.5.2010 |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI |
JURI 28.10.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
14.7.2010 |
1.2.2011 |
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Datum der Annahme |
15.3.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Josefa Andrés Barea, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Marek Józef Gróbarczyk, Carl Haglund, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Britta Reimers, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Struan Stevenson, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Paul Besset, Luis Manuel Capoulas Santos, Ole Christensen |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Esther Herranz García |
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Datum der Einreichung |
17.3.2011 |
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