BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe
21.3.2011 - (KOM(2010)0552 – C7‑0322/2010 – 2010/0289(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: William (The Earl of) Dartmouth
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe
(KOM(2010)0552 – C7‑0322/2010 – 2010/0289(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM)(2010)0552),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0322/2010),
– unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0069/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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im Hinblick auf den Antrag auf eine Ausnahmeregelung der WTO vom 18. November 2010 für weitere von der Europäischen Union gewährte autonome Handelspräferenzen für Pakistan, |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan (nachstehend „Pakistan“) beruhen auf dem Kooperationsabkommen, das am 1. September 20041 in Kraft trat. Ein Hauptziel des Abkommens besteht darin, die Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien und die Intensivierung und Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten. |
(1) Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan (nachstehend „Pakistan“) beruhen auf dem Kooperationsabkommen, das am 1. September 20041 in Kraft trat. Ein Hauptziel des Abkommens besteht darin, die Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien und die Intensivierung und Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten. Die Achtung der Menschenrechte, auch der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, und der demokratischen Grundsätze ist ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In einer derartigen Lage ist humanitäre Hilfe natürlich das wichtigste Instrument, und dementsprechend steht die Union seit Beginn der Katastrophe in der vordersten Reihe der Helfer. |
(3) In einer derartigen Lage ist humanitäre Hilfe natürlich das wichtigste Instrument, und dementsprechend steht die Union seit Beginn der Katastrophe mit einer Zusage von mehr als 415 Millionen EUR an Soforthilfe für Pakistan in der vordersten Reihe der Helfer. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Es ist wichtig, alle Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit Pakistan sich von dieser Katastrophe erholen und künftige Entwicklungsmöglichkeiten ausschöpfen kann. |
(4) Es ist wichtig, alle Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit Pakistan sich von dieser Katastrophe erholen kann, einschließlich der vorgeschlagenen besonderen Handelsmaßnahmen zur Ankurbelung der Exporte Pakistans, um zu seiner künftigen Wirtschaftsentwicklung beizutragen, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Konsistenz und Kohärenz auf allen Ebenen im Hinblick auf die Entwicklung einer nachhaltigen langfristigen Strategie beibehalten wird. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Das Ausmaß dieser Naturkatastrophe macht eine unverzügliche umfassende Reaktion erforderlich, bei der die geostrategische Bedeutung der Partnerschaft Pakistans mit der Union berücksichtigt würde, die hauptsächlich in der Schlüsselrolle Pakistans bei der Bekämpfung des Terrorismus besteht, und gleichzeitig sollte ein Beitrag zur globalen Entwicklung, Sicherheit und Stabilität der Region geleistet werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die Auswirkungen der autonomen Handelspräferenzen sollten sich konkret anhand der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Beseitigung der Armut und der nachhaltigen Förderung der erwerbstätigen Bevölkerung und der Armen in Pakistan messen lassen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Besonders unterstrich der Europäische Rat seine feste Zusage, ausschließlich Pakistan durch die sofortige und zeitlich begrenzte Senkung der Zölle auf wichtige Einfuhren aus diesem Land einen verstärkten Marktzugang zur Union zu gewähren. |
(6) Besonders unterstrich der Europäische Rat seine feste Zusage, ausschließlich Pakistan durch die einmalige, sofortige und zeitlich begrenzte Senkung der Zölle auf wichtige Einfuhren aus diesem Land einen verstärkten Marktzugang zur Union zu gewähren. Nachdem die Kommission damit beauftragt worden war, schlug sie ein Paket mit 75 Zollpositionen vor, die sich auf die wichtigsten Exportsektoren Pakistans in den am stärksten von den Fluten heimgesuchten Gebieten beziehen, und stellte fest, dass eine Steigerung der pakistanischen Ausfuhren in die Union im Wert von 100 Millionen EUR pro Jahr oder mehr eine echte, grundlegende und wertvolle Hilfe für die Region darstellen würde. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Der Handel Pakistans mit der Union besteht hauptsächlich aus Textil- und Bekleidungserzeugnissen, die nach Angaben der Kommission im Jahr 2009 73,7% der pakistanischen Exporte in die Union ausmachte, aber auch Ethylalkohol und Leder, die in einigen Mitgliedstaaten zu den sensiblen Industrieprodukten zählen und dort eine Branche betreffen, in der die Arbeitnehmer bereits schwer unter der weltweiten Rezession zu leiden haben, und die Industrien sich schwer tun, sich an ein neues globales Handelsumfeld anzupassen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) Der Textilsektor ist für die pakistanische Wirtschaft von grundlegender Bedeutung und zeichnet für 8,5% des BIP und 38% der erwerbstätigen Bevölkerung – die Hälfte davon Frauen – verantwortlich. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Es ist daher sinnvoll, autonome Handelspräferenzen auf Pakistan auszudehnen, und zwar durch befristete Aussetzung aller Zölle auf bestimmte Waren, die für Pakistan von Exportinteresse sind. Die Gewährung dieser Handelspräferenzen würde den Binnenmarkt der Union nicht nennenswert beeinträchtigen, ebenso wenig die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (WTO). |
(7) In Anbetracht der Notlage der pakistanischen Bevölkerung aufgrund der verheerenden Überschwemmungen ist es daher sinnvoll, außerordentliche autonome Handelspräferenzen auf Pakistan auszudehnen, und zwar durch befristete Aussetzung aller Zölle auf bestimmte Waren, die für Pakistan von Exportinteresse sind. Die Gewährung dieser Handelspräferenzen dürfte den Binnenmarkt der Union nur in begrenztem Umfang beeinträchtigen, und dürfte sich auch auf die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (WTO) nicht negativ auswirken. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Diese Maßnahmen werden als Teil eines Sonderpakets als Reaktion auf die besondere Situation in Pakistan vorgeschlagen. Sie sollten keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber anderen Ländern darstellen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Gewährung autonomer Handelspräferenzen ist verknüpft mit der Achtung der Grundprinzipien der Demokratie und der Menschenrechte. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist jedoch, dass Pakistan die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt. Eine schwerwiegende systematische Missachtung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung oder Betrug oder mangelnde Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs sollte die befristete Aussetzung der Präferenzen bedingen. Diesbezüglich sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Bedarf entsprechende befristete Maßnahmen zu ergreifen. |
(9) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der außerordentlichen autonomen Handelspräferenzen ist jedoch, dass Pakistan die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt. Eine schwerwiegende systematische Missachtung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung oder Betrug oder mangelnde Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs oder eine gravierende Verschlechterung bei der Achtung der Grundprinzipien der Demokratie und der Menschenrechte in Pakistan, einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, sollte die befristete Aussetzung der Präferenzen bedingen. Diesbezüglich sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Bedarf entsprechende befristete Maßnahmen zu ergreifen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ist die Gewährung dieser Präferenzen auch davon abhängig, ob Pakistan davon absieht, Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung oder jedwede weitere Beschränkung oder jedwedes weitere Verbote für den Export oder den Verkauf zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe aufrechtzuerhalten, einzuführen oder zu erhöhen bzw. zu verschärfen, die hauptsächlich bei der Produktion all jener in dieser Verordnung erfassten Waren verwendet werden, welche für das Unionsgebiet bestimmt sind. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10b) Es ist notwendig, für Waren, die einen Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren entsprechend einer Untersuchung durch die Kommission vor ernsthafte Schwierigkeiten stellen oder zu stellen drohen, die Möglichkeit der Wiedereinführung von Regelzollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs vorzusehen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10d) Zur Gewährleistung einer möglichst frühzeitigen effektiven Überwachung der Einfuhrentwicklungen von unter diese Verordnung fallenden Waren ist es erforderlich, eine Zollüberwachung für unter diese Verordnung fallende Einfuhren einzurichten. Auf der Grundlage dieser Überwachung sollte ein Quartalsbericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vorgelegt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10e) Die Pakistan gewährten autonomen Handelspräferenzen müssten alljährlich einer Folgenabschätzung durch die Kommission, die dem Parlament und dem Rat vorgelegt wird, unterzogen werden, um je nach dem tatsächlichen Umfang der Einfuhren und der möglichen Auswirkungen auf die besonders von dieser Verordnung betroffenen Sektoren Anpassungen zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Angesichts der Notlage in Pakistan sollte die Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten, vorausgesetzt, dass die WTO zuvor dem Antrag der Union auf Befreiung von den Verpflichtungen der Artikel I und XIII GATT stattgibt. |
(12) Angesichts der Notlage in Pakistan sollte die Verordnung gelten, sobald die WTO dem Antrag der Union auf Befreiung von den Verpflichtungen der Artikel I und XIII GATT stattgegeben hat. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Um eine sofortige nachhaltige Beeinflussung der wirtschaftlichen Erholung Pakistans nach der Flutkatastrophe zu erzielen, sollte die Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2013 gelten. |
(13) Um eine sofortige nachhaltige Beeinflussung der wirtschaftlichen Erholung Pakistans nach der Flutkatastrophe zu erzielen, sollten die Handelspräferenzen ab dem Inkrafttreten dieser Maßnahmen ein Jahr gelten. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ergriffen werden. |
(14) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die befristete Aussetzung und die Überwachungs- und Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. |
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur dürfen keine wesentlichen Änderungen an der Art der autonomen Handelspräferenzen bedingen. Der Kommission sollte deshalb die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die nötigen Änderungen und technischen Anpassungen an dem Verzeichnis der Waren vorzunehmen, für die die autonomen Handelspräferenzen gelten – |
(15) Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen verwendet werden, damit die Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihre Folgen in Bezug auf die Annahme der endgültigen Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden können. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Aussetzung der Präferenzen, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelungen nicht erfüllt werden, da die Kommission sich hierbei ausschließlich auf gesicherte Tatsachen stützt und nicht nach ihrem politischen Ermessen handeln muss. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Um die nötigen Änderungen und technischen Anpassungen an dem Verzeichnis der Waren vorzunehmen, für die die autonomen Handelspräferenzen gelten, und zur Einführung von Zollkontingenten im Falle des Anstiegs der in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhren über ein bestimmtes Niveau hinaus, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die Kommission übertragen werden, was eine Änderung der Anhänge I und II betrifft, um den Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen und neue Kontingente einzuführen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. |
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Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Pakistan davon absieht, Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung oder weitere Beschränkungen oder Verbote für den Export oder den Verkauf zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe aufrechtzuerhalten, einzuführen oder zu erhöhen bzw. zu verschärfen, die hauptsächlich bei der Produktion all jener in dieser Verordnung erfassten Waren verwendet werden, welche für das Unionsgebiet bestimmt sind; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cb) Artikel XI des GATT 1994 und seine Anmerkungen zur Auslegung eingehalten werden; zu diesem Zweck sieht Pakistan davon ab, Verbote oder Beschränkungen für den Export oder den Verkauf zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, die hauptsächlich bei der Produktion all jener in Anhang I und II erfassten Waren verwendet werden; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cc) Pakistan davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bedingungen hängt der Anspruch, in den Genuss der in Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen zu gelangen, von der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, und der Grundprinzipien der Demokratie durch Pakistan ab. |
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Ergreift Pakistan Maßnahmen, die die Menschenrechte und die Rechte der Arbeitnehmer, die Gleichstellung der Geschlechter und die religiösen Rechte einschränken, oder leistet das Land terroristischen Organisationen jedweder Prägung Unterstützung oder Hilfe, schlägt die Kommission unverzüglich die Aufhebung der vorliegenden Verordnung vor. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3b |
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Umgehende Einführung von Zollkontingenten |
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1. Erhöht sich die Einfuhrmenge einer unter Anhang I fallenden Ware mit Ursprung in Pakistan um 20% oder mehr im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2010 erhält die Kommission die Befugnis, für die Einfuhren dieser Ware ein Zollkontingent einzuführen und die Anhänge I und II mittels eines delegierten Rechtsakts unverzüglich abzuändern. Das nach Artikel 7a vorgesehene Verfahren findet Anwendung auf gemäß diesem Artikel angenommene delegierte Rechtsakte. |
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2. Die von der Zollüberwachung gemäß Artikel 9b zur Verfügung gestellten Daten bilden die Grundlage für die Einführung des in diesem Artikel genannten Zollkontingents. |
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3. Es handelt sich dabei um eine zollfreie Quote, die auf die Einfuhrmenge eines solchen Produkts im Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des Jahres 2010 plus 20% beschränkt ist. Mit Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes werden auf über dieses Zollkontingent hinausgehende Einfuhren Abgaben im Rahmen der Meistbegünstigung oder sonstige anfallende Abgaben erhoben. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Änderung der Anhänge |
Technische Anpassungen der Anhänge |
Die Kommission kann nach Maßgabe des Artikels 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge erlassen, um die Änderungen und technischen Anpassungen nachzuvollziehen, die sich aus Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur und den TARIC-Unterpositionen ergeben. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Maßgabe des Artikels 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge erlassen, um die technischen Anpassungen nachzuvollziehen, die sich aus Änderungen sowohl an der Kombinierten Nomenklatur als auch an den TARIC-Unterpositionen ergeben haben. |
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Auf jeden Fall gilt die der Kommission im ersten Unterabsatz übertragene Befugnis nicht für die Möglichkeit, weitere Erzeugnisse einzufügen, die nicht in den Listen gemäß Anhang I und II der vorliegenden Verordnung enthalten sind. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausübung übertragener Befugnisse |
Ausübung übertragener Befugnisse |
1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. |
1. Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 3b und 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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2. Die in den Artikeln 3b und 4 genannte Übertragung der Befugnisse wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen. |
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3. Die Übertragung der Befugnisse nach den Artikeln 3b und 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. |
2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den Bedingungen der Artikel 6 und 7. |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um zwei Monate verlängert. |
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Wenn dieser Änderungsantrag angenommen wird, entfallen die Artikel 6 und 7. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Dringlichkeitsverfahren |
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1. Delegierte Rechtsakte, die nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und gelangen zur Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für den Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren erläutert. |
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2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem in Artikel 5 genannten Verfahren Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In solch einem Fall zieht die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich zurück |
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausschussverfahren |
Ausschussverfahren |
1. Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. |
1. Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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1a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. |
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen. |
2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 1a erlassen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Schutzmaßnahmen |
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1. Wird eine unter Anhang I oder II fallende Ware mit Ursprung in Pakistan unter Bedingungen eingeführt, die die Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden (im Folgenden „Schutzmaßnahme“) . |
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2. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines Monats einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als einem Monat ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können. |
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3. Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an Pakistan oder an jegliche andere Quelle wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden. |
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4. Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Unionshersteller betreffenden Faktoren, soweit diese Informationen verfügbar sind: – Marktanteil, – Produktion, – Lagerbestände, – Produktionskapazität, – Kapazitätsauslastung, – Beschäftigung, – Einfuhren, – Preise. |
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5. Die Untersuchung ist umgehend, spätestens aber vier Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefälle um höchstens einen weiteren Monat verlängern. |
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6. In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, kann die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen mittels Durchführungrechtsakte ergreifen, wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 festgelegten Faktoren vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer unter diese Verordnung fallenden Ware infolge der Aussetzung eines Zollsatzes im Rahmen dieser Verordnung gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren erhebliche Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 1a getroffen |
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7. Gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren entscheidet die Kommission, ob sie endgültige Schutzmaßnahmen einführt. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9b |
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Überwachungsmaßnahmen |
. |
1. Könnte die Einfuhrentwicklung einer der unter Anhang I fallenden Waren mit Ursprung in Pakistan zu den in Artikel 9a Absatz 1 genannten Situationen führen, so kann die Kommission beschließen, die Einfuhren dieser Ware einer vorherigen Unionsüberwachung zu unterziehen. |
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2. Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 1a getroffen. |
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3. Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Sofern nichts anderes festgelegt ist, läuft ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Halbjahreszeitraums aus. |
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4. Diese Überwachung liefert aktuelle und zeitnahe Daten, was die Menge und den Wert angeht. Diese Daten werden den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Sie gilt ab dem 1. Januar 2011 unter der Voraussetzung, dass die Welthandelsorganisation den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen zugestimmt hat. Falls die Welthandelsorganisation die Befreiung von den entsprechenden Verpflichtungen erst nach dem 1. Januar 2011 gewährt, gilt diese Verordnung ab dem Tag, an dem die Befreiung wirksam wird. |
2. Diese Verordnung ist daran gebunden, dass die Welthandelsorganisation mittels einer Ausnahmeregelung den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen zustimmt und gilt daher ab dem Tag, an dem die Befreiung wirksam wird. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, um den Wirtschaftsbeteiligten das Datum bekanntzugeben, an dem die Welthandelsorganisation die Befreiung gewährt hat. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2011, wird der Tag angegeben, ab dem die Zollpräferenzen nach Absatz 2 zweiter Satz gelten. |
3. Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, um den Wirtschaftsbeteiligten das Datum bekanntzugeben, an dem die Welthandelsorganisation die Befreiung gewährt hat. |
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN (25.1.2011)
für den Ausschuss für internationalen Handel
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe
(KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Cristian Dan Preda
KURZE BEGRÜNDUNG
Eingereicht nach der beispiellosen Flutkatastrophe, die im letzten Sommer einen großen Teil des pakistanischen Territoriums verwüstet hat, strebt der Kommissionsvorschlag an, die autonomen Handelspräferenzen betreffend 75 Warenlinien, die für Pakistan von Bedeutung sind (überwiegend Textilwaren und Bekleidung) in Form von Zollbefreiungen auf dieses Land auszuweiten, mit Ausnahme eines Erzeugnissen (Äthanol), für das ein Zollkontingent gelten würde.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten als perfektes Beispiel für Synergien begrüßt werden, die das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon möglich gemacht hat. Während die EU und ihre Mitgliedstaaten Pakistan bereits großzügig mit humanitärer Hilfe unterstützt haben, ist die Ausweitung von Handelspräferenzen auf dieses Land Teil eines größeren Maßnahmenpakets, das die mittel- und langfristigen wirtschaftlichen Folgen der katastrophalen Überschwemmungen behandeln würde. Die Erholung und künftige nachhaltige Entwicklung Pakistans sicherzustellen, ist nicht nur für die Bürger von größter Bedeutung, sondern auch für die Sicherheit und die Stabilität der Region. Ein stabiles und wohlhabendes Pakistan, das nicht in Extremismus oder Fundamentalismus abgleitet, liegt offenkundig im Interesse der EU.
Obwohl die autonomen Handelspräferenzen für drei Jahre auf Pakistan ausgeweitet würden, wurde eine umfassende Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Maßnahmen vor der Annahme des Vorschlags für eine Verordnung von der Kommission jedoch nicht vorgenommen. Daher ist es angezeigt, die Dauer der Handelskonzessionen auf zwei Jahre zu begrenzen und die Verlängerung dieser Präferenzen um ein weiteres Jahr von der Durchführung einer vollständigen Folgenabschätzung durch die Kommission abhängig zu machen. Diese Überprüfung sollte nicht nur die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Handel und die Produktion in der EU berücksichtigen, sondern auch ihre tatsächliche Wirkung auf die Bevölkerung und das Steueraufkommen Pakistans, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen Pakistans, die Wirksamkeit seines Steuersystems zu verbessern.
Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass der Vorschlag der Kommission Pakistan keinerlei Vorschriften im Bereich Menschen- und soziale Rechte macht, im Gegensatz zu dem, was geschehen wäre, wenn diesem Land der APS+-Status eingeräumt worden wäre.
Auch wenn argumentiert werden könnte, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgrund der besonderen Umstände, die zu dem Beschluss führten, Pakistan autonome Handelspräferenzen zu gewähren, keinen Präzedenzfall schaffen würden, überzeugt diese Erklärung nicht ganz.
Es kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschluss, dem von Überschwemmungen heimgesuchten Pakistan autonome Handelspräferenzen zu gewähren, in Zukunft ähnliche Initiativen folgen könnten. Überdies besteht eine Gefahr, dass die Annahme autonomer Handelspräferenzen, die von jeder Art von Menschenrechtskonditionalität abgekoppelt sind, das derzeitige System der EU-Präferenzen, das auf der Achtung eines Sockels von Grundrechten und -werten beruht, tatsächlich untergraben würde.
Auf einer eher allgemeinen Ebene bestimmt Artikel 207 des Vertrags von Lissabon, dass die EU-Handelspolitk vor dem Hintergrund der Grundsätze und Ziele der Außenpolitik der Union gestaltet werden muss. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte zu festigen und zu fördern, gehört gemäß Artikel 21 Absatz 2 zu den wichtigsten Zielen der EU.
Die Lage der Menschenrechte in Pakistan muss daher in der vorgeschlagenen Verordnung Berücksichtigung finden. Eine gravierende Verschlechterung dieser Lage könnte somit ein Grund sein, die Anwendung der Pakistan gewährten Handelspräferenzen auszusetzen.
Schließlich ist eine strikte und überprüfbare Einhaltung der einschlägigen Ursprungsregeln für Erzeugnisse notwendig, um zu gewährleisten, dass die gewährten Handelsvorteile nur diejenigen begünstigen, an die diese Maßnahmen gerichtet sind, und der wirtschaftlichen Erholung Pakistans wirklich zugute kommen und gleichzeitig unfaire Bedingungen für diejenigen Länder verhindern, die ähnliche Erzeugnisse herstellen, insbesondere APS+-Begünstigte in der Region und in im Süden an die EU angrenzende Länder.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan (nachstehend „Pakistan“) beruhen auf dem Kooperationsabkommen, das am 1. September 2004 in Kraft trat. Ein Hauptziel des Abkommens besteht darin, die Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien und die Intensivierung und Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten. |
(1) Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan (nachstehend „Pakistan“) beruhen auf dem Kooperationsabkommen, das am 1. September 2004 in Kraft trat. Ein Hauptziel des Abkommens besteht darin, die Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien und die Intensivierung und Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten. Die Achtung der Menschenrechte, auch der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, und der demokratischen Grundsätze ist ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Es ist wichtig, alle Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit Pakistan sich von dieser Katastrophe erholen und künftige Entwicklungsmöglichkeiten ausschöpfen kann. |
(4) Es ist wichtig, alle Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit Pakistan sich von dieser Katastrophe erholen und künftige Entwicklungsmöglichkeiten ausschöpfen kann, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Konsistenz und Kohärenz auf allen Ebenen im Hinblick auf die Entwicklung einer nachhaltigen langfristigen Strategie beibehalten wird. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Es ist daher sinnvoll, autonome Handelspräferenzen auf Pakistan auszudehnen, und zwar durch befristete Aussetzung aller Zölle auf bestimmte Waren, die für Pakistan von Exportinteresse sind. Die Gewährung dieser Handelspräferenzen würde den Binnenmarkt der Union nicht nennenswert beeinträchtigen, ebenso wenig die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (WTO). |
(7) Es ist daher sinnvoll, autonome Handelspräferenzen auf Pakistan auszudehnen, und zwar durch befristete Aussetzung aller Zölle auf bestimmte Waren, die für Pakistan von Exportinteresse sind, vorausgesetzt die Gewährung dieser Handelspräferenzen beeinträchtigt weder den Binnenmarkt der Union nennenswert noch die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (WTO). |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist jedoch, dass Pakistan die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt. Eine schwerwiegende systematische Missachtung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung oder Betrug oder mangelnde Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs sollte die befristete Aussetzung der Präferenzen bedingen. Diesbezüglich sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Bedarf entsprechende befristete Maßnahmen zu ergreifen. |
(9) Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist jedoch, dass Pakistan die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt. Eine schwerwiegende systematische Missachtung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung oder Betrug oder mangelnde Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs oder eine gravierende Verschlechterung bei der Achtung der Grundprinzipien der Demokratie und der Menschenrechte in Pakistan, einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, sollte die befristete Aussetzung der Präferenzen bedingen. Diesbezüglich sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Bedarf entsprechende befristete Maßnahmen zu ergreifen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Um eine sofortige nachhaltige Beeinflussung der wirtschaftlichen Erholung Pakistans nach der Flutkatastrophe zu erzielen, sollten die Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2013 gelten. |
(13) Um eine sofortige nachhaltige Beeinflussung der wirtschaftlichen Erholung Pakistans nach der Flutkatastrophe zu erzielen, sollte die Verlängerung der Handelspräferenzen bis spätestens zum 31. Dezember 2013 einer Überprüfung ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf die Bevölkerung Pakistans und der Durchführung der notwendigen politischen Reformen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Industriebranchen wirksam zu den Steuereinnahmen beitragen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Regelungen ist daran gebunden, dass |
1. Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Regelungen ist daran gebunden, dass |
a) die Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren nach Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitte 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden. Die Ursprungskumulierung zum Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der von den Zugeständnissen des Artikels 1 betroffenen Waren beschränkt sich indessen auf die Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Europäischen Union. Die regionale Kumulierung und andere Arten der Kumulierung, ausgenommen die Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EU, sind nicht zulässig; |
a) die Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren nach Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitte 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden. Die Ursprungskumulierung zum Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der von den Zugeständnissen des Artikels 1 betroffenen Waren beschränkt sich indessen auf die Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Europäischen Union. Die regionale Kumulierung und andere Arten der Kumulierung, ausgenommen die Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EU, sind nicht zulässig; |
b) die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden; |
b) die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden; |
c) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die von den zuständigen Behörden in Pakistan nach dieser Verordnung ausgestellt werden, müssen folgenden Vermerk in Feld 4 enthalten: „Autonome Maßnahme – Verordnung (EG) Nr. …/2010“. |
c) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die von den zuständigen Behörden in Pakistan nach dieser Verordnung ausgestellt werden, sollten folgenden Vermerk in Feld 4 enthalten: „Autonome Maßnahme – Verordnung (EG) Nr. …/2010“. |
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2. Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bedingungen hängt der Anspruch, in den Genuss der in Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen zu gelangen, von der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, und der Grundprinzipien der Demokratie durch Pakistan ab. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen vorliegen, kann sie Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für höchstens sechs Monate ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie zuvor |
1. Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen vorliegen, einschließlich von Beweisen für Sozialdumping, oder wenn sich die Lage der Demokratie und der Menschenrechte in Pakistan gravierend verschlechtert, kann sie Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für höchstens sechs Monate ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie zuvor |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 - Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2013. |
4. Diese Verordnung gilt bis zum 31 Dezember 2012. |
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Spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten nimmt die Kommission eine umfassende Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf den Handel und die Herstellung der von dieser Verordnung betroffenen Erzeugnisse in der Union vor ebenso wie der Wirkung der Handelspräferenzen auf die Wirtschaft, die Lage der Bevölkerung und die Steuereinnahmen Pakistans und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Das Europäische Parlament und der Rat können auf der Grundlage dieses Berichts beschließen, die Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern. |
VERFAHREN
Titel |
Autonome Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe |
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Bezugsdokumente |
KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD) |
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Federführender Ausschuss |
INTA |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 19.10.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Cristian Dan Preda 23.11.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
13.1.2011 |
25.1.2011 |
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Datum der Annahme |
25.1.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
61 1 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Pino Arlacchi, Dominique Baudis, Bastiaan Belder, Franziska Katharina Brantner, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Marietta Giannakou, Ana Gomes, Andrzej Grzyb, Takis Hadjigeorgiou, Heidi Hautala, Richard Howitt, Anna Ibrisagic, Jelko Kacin, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Maria Eleni Koppa, Andrey Kovatchev, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Vytautas Landsbergis, Ryszard Antoni Legutko, Krzysztof Lisek, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Barry Madlener, Mario Mauro, Kyriakos Mavronikolas, Willy Meyer, Alexander Mirsky, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Norica Nicolai, Raimon Obiols, Alojz Peterle, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, Fiorello Provera, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Nikolaos Salavrakos, Jacek Saryusz-Wolski, Werner Schulz, Adrian Severin, Marek Siwiec, Ernst Strasser, Charles Tannock, Inese Vaidere, Geoffrey Van Orden, Kristian Vigenin, Graham Watson, Boris Zala |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Véronique De Keyser, Kinga Gál, Liisa Jaakonsaari, Elisabeth Jeggle, Evgeni Kirilov, Georgios Koumoutsakos, Barbara Lochbihler, Norbert Neuser, Miroslav Ouzký, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, György Schöpflin, Indrek Tarand |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Sylvie Guillaume |
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VERFAHREN
Titel |
Autonome Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe |
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Bezugsdokumente |
KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
7.10.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 19.10.2010 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 19.10.2010 |
IMCO 19.10.2010 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 29.11.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
William (The Earl of) Dartmouth 26.10.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.11.2010 |
1.12.2010 |
25.1.2011 |
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Datum der Annahme |
16.3.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 4 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Kader Arif, David Campbell Bannerman, Christofer Fjellner, Metin Kazak, David Martin, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Keith Taylor, Iuliu Winkler, Pablo Zalba Bidegain, Paweł Zalewski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Catherine Bearder, George Sabin Cutaş, Salvatore Iacolino, Syed Kamall, Miloslav Ransdorf, Jarosław Leszek Wałęsa |
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