BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen
28.3.2011 - (KOM(2010)0607 – C7‑0342/2010 – 2010/0301(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Salvatore Tatarella
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen
(KOM(2010)0607 – C7‑0342/2010 – 2010/0301(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0607),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0342/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0091/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(1) In der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates werden die Abgasemissionen aus Motoren in land‑ und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen geregelt. Die derzeitigen Emissionsgrenzwerte, die für die Typgenehmigung der Mehrzahl von Selbstzündungsmotoren gelten, werden als Stufe III A bezeichnet. In der Richtlinie ist vorgesehen, dass diese Grenzwerte durch die strengeren Grenzwerte der Stufe III B ersetzt werden; diese treten schrittweise ab dem 1. Januar 2011 für das Inverkehrbringen und ab dem 1. Januar 2010 für die Typgenehmigung dieser Motoren in Kraft. Die Stufe IV sieht strengere Grenzwerte als die Stufe III B vor und tritt schrittweise ab dem 1. Januar 2013 für die Typgenehmigung dieser Motoren und ab dem 1. Januar 2014 für das Inverkehrbringen in Kraft. |
(1) In der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates werden die Abgasemissionen aus Motoren in land‑ und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt geregelt. Die derzeitigen Emissionsgrenzwerte, die für die Typgenehmigung der Mehrzahl von Selbstzündungsmotoren gelten, werden als Stufe III A bezeichnet. In der Richtlinie ist vorgesehen, dass diese Grenzwerte durch die strengeren Grenzwerte der Stufe III B ersetzt werden; diese treten schrittweise ab dem 1. Januar 2011 für das Inverkehrbringen und ab dem 1. Januar 2010 für die Typgenehmigung dieser Motoren in Kraft. Die Stufe IV sieht strengere Grenzwerte als die Stufe III B vor und tritt schrittweise ab dem 1. Januar 2013 für die Typgenehmigung dieser Motoren und ab dem 1. Januar 2014 für das Inverkehrbringen in Kraft. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Eines der Ziele der Richtlinie 2000/25/EG ist die Maximierung des Nutzens für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit in Europa. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(1a) Es ist zu erwarten, dass die Kommission binnen zwölf Monaten eine umfassende Revision der Richtlinie 2000/25/EG vorlegt. Es wäre vorzuziehen, wenn sie diese umfassende Revision bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorlegen würde. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Die Kommission hat diesen Vorschlag für eine teilweise Revision der Richtlinie 2000/25/EG relativ spät vorgelegt, da die Maßnahmen, die die Kommission ändern will, zum Teil seit dem 1. Januar 2011 in Kraft sind. Eine vollständige Revision der Richtlinie 2000/25/EG würde eine umfassendere Auseinandersetzung mit der derzeitigen Regelung ermöglichen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(2) Der Übergang zu Stufe III B erfordert einen technologischen Sprung, dessen Umsetzung mit beträchtlichen Kosten für die Umgestaltung der Motoren und die Entwicklung fortschrittlicher technischer Lösungen einhergeht. Dieser vom Gesetzgeber im Jahr 2005 festgelegte Übergang trifft mit der Rezession in diesem Wirtschaftszweig zusammen, wodurch es sich für die Industrie schwierig gestaltet, die für die Anpassung an die neuen rechtlichen Anforderungen erforderlichen Umsetzungskosten zu tragen. |
(2) Der Übergang zu Stufe III B erfordert einen technologischen Sprung, dessen Umsetzung mit beträchtlichen Kosten für die Umgestaltung der Motoren und die Entwicklung fortschrittlicher technischer Lösungen einhergeht. Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise darf nicht als Vorwand für die Verwässerung der Umweltstandards dienen. Investitionen in umweltfreundliche Technologien sind für die Förderung des künftigen Wachstums, die Arbeitsplatzschaffung und die Sicherstellung der Gesundheit wichtig. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
In der gegenwärtigen Debatte hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die globale Finanz- und Wirtschaftskrise äußerst negative Auswirkungen auf die betroffene Branche hat. Trotz der Schwierigkeiten, mit denen die Industrie derzeit konfrontiert ist, ist nochmals zu betonen, dass die Krise nicht als Vorwand für die Verwässerung der Umweltstandards dienen darf. Im Gegenteil, Investitionen in umweltfreundliche Technologien sind ein Motor für künftiges Wachstum und die Arbeitsplatzschaffung in Europa sowie ein wichtiger Faktor zur Sicherstellung der Gesundheit. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(3) Die Richtlinie 2000/25/EG sieht ein Flexibilitätssystem vor, das es den Zugmaschinenherstellern erlaubt, in dem Zeitraum zwischen zwei Emissionsstufen eine begrenzte Anzahl von Motoren zu erwerben, die nicht den aktuellen Emissionsgrenzwerten entsprechen, sondern nach der jeweils vorhergehenden Stufe von Emissionsgrenzwerten genehmigt worden sind. |
(3) Die Richtlinie 2000/25/EG sieht ein Flexibilitätssystem vor, das es den Zugmaschinenherstellern erlaubt, während eines bestimmten Zeitraums eine begrenzte Anzahl von Motoren zu erwerben, die nicht den aktuellen Emissionsgrenzwerten entsprechen, sondern nach der jeweils vorhergehenden Stufe von Emissionsgrenzwerten genehmigt worden sind. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(5) Während des Übergangs von Stufe III A zu Stufe III B sollte der Prozentsatz von Motoren, die im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebracht werden dürfen, von 20 % auf 50 % des Jahresabsatzes des Zugmaschinenherstellers mit Zugmaschinen erhöht werden, in die Motoren dieser Motorkategorie eingebaut sind. Die Alternative, dass eine feste Höchstzahl von Motoren im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebracht werden kann, sollte entsprechend angepasst werden. |
(5) In Stufe III B beträgt der Prozentsatz der Zugmaschinen, die im Rahmen des Flexibilitätssystems in Betrieb genommen werden, 35 % der Anzahl von Zugmaschinen, die jährlich vom Zugmaschinenhersteller in Betrieb genommen werden und in die Motoren dieser Motorkategorie eingebaut sind. Die Alternative, dass eine feste Anzahl von Motoren im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebracht werden kann, sollte entsprechend angepasst werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(5a) Unternehmen, die mit Maschinen arbeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten in den Genuss europäischer Finanzierungsprogramme bzw. entsprechender Hilfsprogramme der Mitgliedstaaten kommen. Es sollte in Erwägung gezogen werden, den Begünstigten dieser Programme vorzuschreiben, dass sie die besten verfügbaren Technologien ihrer Branche nutzen müssen. Nur Unternehmen, die die Technologien mit den besten Emissionsstandards einsetzen, sollten unterstützt werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen tragen vorübergehenden Schwierigkeiten der Industrie Rechnung, weshalb sie auf den Übergang von der Stufe III A zu der Stufe III B beschränkt sind und am 31. Dezember 2013 auslaufen – |
(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen tragen vorübergehenden Schwierigkeiten der Industrie Rechnung, weshalb sie auf die Stufe III B beschränkt sind – | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(7a) Es wird davon ausgegangen, dass die derzeitigen Emissionshöchstwerte für ultrafeine Schwarzkohle-Partikel durch die Umsetzung des Kriteriums in Bezug auf die Partikelzahl in den künftigen Rechtsvorschriften zur nächsten Stufe von Emissionsgrenzwerten verschärft werden – | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2000/25/EG Artikel 1 – neue Spiegelstriche | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2000/25/EG Artikel 3a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 – Abschnitt 1.1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 – Abschnitt 1.1.1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 – Abschnitt 1.1.2 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 – Abschnitt 1.1.2 – Tabelle – Überschriften | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 – Abschnitt 1.2 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 – Abschnitt 1.2.1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 – Abschnitt 1.2.2 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 – Abschnitt 1.2.2 – Tabelle – Überschriften | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 – Abschnitt 1.3 – Einleitung | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 – Abschnitt 1.4 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 1 – Abschnitt 1.5 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 2 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Nummer 3 | |||||||||||||||||||
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- [1] ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 26.
BEGRÜNDUNG
Inhalt des Vorschlags
Die vorliegende Richtlinie betrifft Emissionen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen, wobei eine rein quantitative Änderung gegenüber der Richtlinie 2000/25/EG vorgeschlagen wird und die Vorgaben für den angestrebten Umweltschutz, die betrieblichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer gleich bleiben. Es handelt sich um eine dringliche Richtlinie, da sie einen Zeitraum betrifft, der bereits am 1. Januar dieses Jahres begonnen hat; außerdem kommt ihr aufgrund der positiven Auswirkungen im betroffenen Industriesektor große Bedeutung zu.
Die Richtlinie 2000/25/EG über die Emissionen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen legt die Grenzwerte für die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffe (HC), Stickoxide (NO) und verunreinigende Partikel (PM)) von Dieselmotoren für den Antrieb von Zugmaschinen fest.
In der Richtlinie ist der Emissionsgrenzwert für alle Arten von Zugmaschinen in Abhängigkeit von der Motorleistung festgelegt. Es ist eine schrittweise Reduzierung der Emissionen in mehreren Stufen vorgesehen. Am 31. Dezember 2010 lief die Stufe III A aus, und am 1.1.2011 hat die Stufe III B begonnen, die bis zum 31. Dezember 2013 andauert. Die Grenzwerte der gerade in Kraft getretenen Stufe sind sehr viel strenger als jene der vorhergehenden Stufe.
Um den Übergang von einer Phase zur nächsten zu erleichtern, wird mit der Richtlinie ein „Flexibilitätssystem“ eingerichtet, das es den Zugmaschinenherstellern ermöglicht, eine begrenzte Anzahl von Zugmaschinen mit Emissionsgrenzwerten im Einklang mit der vorhergehenden Stufe in Verkehr zu bringen. In der derzeitigen Stufe, die abgeändert werden soll, sieht das Flexibilitätssystem einen Anteil von höchstens 20 % der jährlichen Verkäufe vor, die nach dem Durchschnitt der Verkäufe der letzten fünf Jahre in der EU berechnet werden, sowie – für kleine Unternehmen – ein zulässige Höchstzahl, die in der Richtlinie festgelegt wird.
Die vorgeschlagene Änderung betrifft nur die Erhöhung des Anteils von 20 auf 50 %. Dadurch soll eine angemessene wirtschaftliche Entwicklung im betroffenen Herstellungssektor gewährleistet und gleichzeitig das geplante Umweltschutzniveau unverändert beibehalten werden. Die vorgeschlagene Änderung basiert auf folgenden Überlegungen:
a) Technologischer Rückstand. Die drastischeren Emissionssenkungen, die in Stufe III B vorgesehen sind, erfordern ganz erhebliche Änderungen an den derzeit verwendeten Motoren, die sich auf deren Konfiguration, Dimensionen und Gewicht auswirken. Daher sind auch an den Zugmaschinen erhebliche mechanische Anpassungen erforderlich, damit die neuen Motoren eingebaut werden können. Die technologischen Lösungen, die die Einhaltung der in der laufenden Stufe vorgeschriebenen Grenzwerte ermöglichen, sind noch nicht ausgereift und erfordern weitere erhebliche Forschungsanstrengungen.
b) Wirtschaftskrise. Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat die ganze Welt und fast alle Produktionssektoren betroffen. Sie hat sich auch auf die Herstellung von Zugmaschinen ausgewirkt. Laut Informationen des Branchenverbands CEMA sank der Umsatz im Jahr 2009 um 20 % bis 25 % im Vergleich zum Jahr 2008, und die Daten für das erste Quartal 2010 zeigen einen Rückgang von 22 % gegenüber 2009.
Die Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Haushalt und stützt sich unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips auf Artikel 114 des Vertrags.
Bemerkungen des Berichterstatters
Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie ist zweifellos zu begrüßen. Sie wahrt die Ziele des Umweltschutzes, die sich die EU seit langem gesetzt hat. Angesichts der schweren Wirtschaftskrise hätte die Kommission radikalere Vorschläge vorlegen können, wie etwa das völlige Aussetzen der Richtlinie, eine vorübergehende Änderung der Stufen oder eine größere Flexibilität.
Die Kommission hat sich jedoch dafür entschieden, eine einfache, wirksame und zeitnahe Maßnahme einzuführen, die Folgendes ermöglicht:
a) Die Hersteller in der EU können Zugmaschinen verkaufen, die schwierige Zeit der Wirtschaftskrise überwinden, neue Mittel für die Forschung mobilisieren und die Grenzwerte der europäischen Umweltschutzvorschriften einhalten;
b) die Landwirte können ihre Zugmaschinen durch neue ersetzen, die über weniger verschmutzende Motoren verfügen.
Sollte die vorgeschlagene Änderung nicht angenommen werden, würden wir paradoxerweise das genaue Gegenteil erreichen. Denn viele Landwirte, die mit der Entscheidung konfrontiert sind, entweder ihre alten, stärker verschmutzenden Zugmaschinen zu behalten oder neue, teurere mit einer noch ungewissen und unsicheren Technologie zu kaufen, könnten – auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation – geneigt sein, sich für die erste Möglichkeit zu entscheiden, was die Umweltbedingungen in Europa verschlechtern statt verbessern würde.
Im Wesentlichen kann die EU mit den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen geringfügigen Änderungen ein bemerkenswertes Gesamtergebnis erzielen: gutes Umweltschutzniveau, zweckdienliche Förderung der Wirtschaftstreibenden im betroffenen Produktionssektor, willkommene Steigerung der Einnahmen, die in die Forschung investiert werden können, und angemessene Übergangsfrist, damit Forschung und Industrie neue Motoren entwickeln und herstellen können, die den unveränderten Grenzwerten der Stufe III B entsprechen.
Es ist auch auf die äußerst geringen Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Änderung hinzuweisen.
Nach Schätzungen der JRC für die Kommission lassen sich die Auswirkungen des abgeänderten Flexibilitätssystems im ersten Jahr auf nur 0,3 % der Gesamtemissionen aller in Betrieb befindlichen mobilen Maschinen und Geräte beziffern.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (16.3.2011)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen
(KOM(2010)0607 – C7‑0342/2010 – 2010/0301(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Olga Sehnalová
KURZE BEGRÜNDUNG
Zusammenfassung des Kommissionsvorschlags
Die Richtlinie 2000/25/EG regelt die höchstzulässigen Werte für die Emission von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickoxiden (NOx) und Partikeln (PM) aus Dieselmotoren in land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und steht mit der Richtlinie 97/68/EG über Emissionen aus mobilen Maschinen und Geräten vollständig in Einklang.
Die derzeit geltenden Grenzwerte (Stufe III A) werden ab dem 1. Januar 2011 schrittweise durch die strengeren Grenzwerte der Stufe III B abgelöst.
Flexibilitätssystem
Mit der Richtlinie 2005/13/EG wurde das so genannte Flexibilitätssystem eingeführt, mit dem der Übergang von einer Stufe von Emissionsgrenzwerten zur nächsten erleichtert werden soll. Das Flexibilitätssystem erlaubt es den Zugmaschinenherstellern, im Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen von Abgasemissionsgrenzwerten eine begrenzte Anzahl von Zugmaschinen in Verkehr zu bringen, die mit Motoren ausgestattet sind, die nur den Grenzwerten der vorhergehenden Stufe entsprechen. Ein Zugmaschinenhersteller darf Folgendes in Verkehr bringen: entweder (1) für jede Motorenleistungskategorie eine begrenzte Anzahl von Zugmaschinen, die höchstens 20 % des Jahresabsatzes des Hersteller entspricht, oder (2) eine feste Anzahl von Zugmaschinen. Die zweite Möglichkeit ist für kleinere Unternehmen gedacht, die eine geringere Anzahl von Zugmaschinen herstellen.
Wirtschaftliche Aspekte
Analog zur Situation bei Herstellern mobiler Maschinen und Geräte besteht die technologische Herausforderung für Hersteller von Zugmaschinen darin, dass bei der nächsten Motorengeneration eine ähnliche Verringerung der PM- und NOx-Emissionen erreicht werden muss, wie sie bei Straßenmaschinen und -fahrzeuge (Lkw, Busse usw.) verlangt und vorgenommen wird.
Es gibt ungefähr 40 Zugmaschinenhersteller in der EU, die eine breite Palette an Zugmaschinen herstellen, die die Emissionsgrenzwerte gemäß dieser Richtlinie einhalten müssen, wohingegen Motoren nur von einigen wenigen Unternehmen hergestellt werden (ungefähr 10 Hersteller in der EU und 20 Unternehmen weltweit). Die Anpassung der Fahrzeuge kann nur von den Zugmaschinenherstellern nach Abschluss der Konfiguration des Motors durchgeführt werden, weil die Neuauslegung nicht parallel erfolgen kann (mit Ausnahme der Zugmaschinenhersteller, die eigene Motoren herstellen).
Wettbewerbsfähigkeit
Auf globaler Ebene haben nur die EU, die USA, Kanada und in geringerem Ausmaß Japan ähnliche Ambitionen im Hinblick auf Rechtsvorschriften für Emissionen aus Motoren von mobilen Maschinen und Geräten bzw. Zugmaschinen. In anderen wichtigen Regionen wie China, Indien, Russland und Lateinamerika gibt es keine derartigen Vorschriften oder sie hinken der Entwicklung stark hinterher. Der wichtigste räumliche Markt ist der transatlantische Markt, auf dem die größten Hersteller von Motoren und Zugmaschinen, aber auch die Hauptabnehmer agieren.
Umweltaspekte
Die wichtigsten Luftschadstoffe aus diesem Sektor sind Partikel und Stickoxide. Gemäß der Folgenabschätzung der Kommission belaufen sich die PM10-Emissionen aus dem Sektor der mobilen Maschinen und Geräte in den EU-27 auf 7 % gegenüber 13 % vom Verkehrssektor verursachter Emissionen. Im Jahr 2005 belief sich der Anteil der Emissionen aus Zugmaschinen auf 43 % (57 kt) aller PM-Emissionen aus mobilen Maschinen und Geräten pro Jahr in der EU15.
Was die NOx-Emissionen angeht, stammen 16 % der NOx-Emissionen in den EU-27 aus dem Sektor der mobilen Maschinen und Geräte, während der Straßenverkehr 42 % aller NOx-Emissionen verursacht. Im Jahr 2005 belief sich der Anteil an Emissionen aus Zugmaschinen auf 36 % (539 kt) aller NOx-Emissionen aus mobilen Maschinen und Geräten pro Jahr in der EU15.
Nach Schätzungen der Kommission betragen die Auswirkungen eines erweiterten Flexibilitätssystems (50 % im Vergleich zu den derzeitigen 20 %) im ersten Jahr 0,3 % der Gesamtemissionen (PM und NOx) aller in Betrieb befindlichen mobilen Maschinen und Geräte.
Die Kommission schlägt daher Folgendes vor:
1) Erhöhung des prozentualen Anteils der Motoren, die im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebracht werden, in jeder Motorenkategorie von 20 % auf 50 % des Jahresabsatzes durch den Zugmaschinenhersteller oder,
2) als Alternative, Anpassung der Höchstzahl der Motoren, die im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebracht werden können.
3) Diese Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2013.
Standpunkt der Verfasserin der Stellungnahme
Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Ansicht, dass sowohl für die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit der Branche als auch für den Umweltschutz gesorgt werden muss. Dadurch soll die wirtschaftliche Entwicklung des Zugmaschinensektors sichergestellt und sollen gleichzeitig negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund des späteren Ersetzens einer festgelegten Anzahl bestehender Motoren, die noch nicht die strengeren Emissionsgrenzwerte einhalten, begrenzt werden.
Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Zugmaschinenhersteller vom Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG über Emissionen aus mobilen Maschinen und Geräten ausgenommen wurden und gesondert behandelt werden, wenn doch der Kommission zufolge die für Zugmaschinen vorgeschlagene Lösung mit der Richtlinie 97/68/EG vollständig in Einklang steht. Die Verfasserin der Stellungnahme würde gerne mehr Informationen erhalten, die sich auf gesonderte Studien über Zugmaschinenhersteller stützen, anstatt lediglich auf Angaben, die auf Bewertungen des Gesamtsektors für mobile Maschinen und Geräte beruhen. Wünschenswert wären auch mehr Untersuchungen und Studien von Dritten, damit die kurzfristigen und insbesondere die langfristigen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen detailliert überprüft werden könnten.
Die Verfasserin der Stellungnahme möchte auch darauf hinweisen, dass die Kommission aufgrund von Verzögerungen bei der Vorbereitung ihren Vorschlag zu einer Zeit vorgelegt hat, zu der bereits schrittweise strengere Emissionsgrenzwerte eingeführt werden. Dadurch verliert der Vorschlag in gewisser Weise an Relevanz. Sie ist daher der Ansicht, dass die Aufmerksamkeit auf die umfassendere Überprüfung der Richtlinie 97/68/EG, die die Kommission voraussichtlich im Laufe dieses Jahres vorstellen wird, gerichtet werden sollte.
Gleichzeitig betont die Verfasserin der Stellungnahme, dass Flexibilitätsbestimmungen für kleine und mittlere Hersteller erforderlich sind, damit die Kosten für die Anpassung an die neuen Normen verringert werden. Es gibt allerdings Hersteller, die bereits in Forschung und Entwicklung investieren und deren Wettbewerbsfähigkeit nicht durch den Vorschlag beeinträchtigt werden darf.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Seit dem Jahr 2005 ist in Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2000/25/EG vorgesehen, dass die Frage geprüft werden muss, ob mehr Flexibilität bezüglich der Grenzwerte der Stufen III B und IV erforderlich ist. Um der Industrie beim Übergang zur nächsten Stufe eine vorübergehende Erleichterung zu bieten, ist es erforderlich, die Bedingungen für die Anwendung des Flexibilitätssystems anzupassen. |
(4) Seit dem Jahr 2005 ist in Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2000/25/EG vorgesehen, dass die Frage geprüft werden muss, ob mehr Flexibilität bezüglich der Grenzwerte der Stufen III B und IV erforderlich ist. Um kleinen und mittleren Unternehmen aus der Landwirtschaft und der Industrie, die von diesen Änderungen betroffen sind, beim Übergang zur nächsten Stufe eine vorübergehende Erleichterung zu bieten, ist es erforderlich, die Bedingungen für die Anwendung des Flexibilitätssystems anzupassen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Abschnitt 1 – Ziffer 1.4. | |||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2000/25/EG Anhang IV – Abschnitt 1 – Ziffer 1.5. | |||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0607 – C7-0342/2010 – 2010/0301(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ENVI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 16.12.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Olga Sehnalová 30.11.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
14.2.2011 |
14.3.2011 |
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Datum der Annahme |
15.3.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 4 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Luis de Grandes Pascual, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Ville Itälä, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Gesine Meissner, Hella Ranner, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Dirk Sterckx, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Artur Zasada, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Philip Bradbourn, Spyros Danellis, Isabelle Durant, Tanja Fajon, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Dominique Riquet, Alfreds Rubiks, Sabine Wils, Corien Wortmann-Kool |
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0607 – C7-0342/2010 – 2010/0301(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
27.10.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 10.11.2010 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 16.12.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Salvatore Tatarella 18.11.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
17.2.2011 |
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Datum der Annahme |
16.3.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
45 5 6 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Bairbre de Brún, Bas Eickhout, Edite Estrela, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Julie Girling, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Linda McAvan, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Sirpa Pietikäinen, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Salvatore Tatarella, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jutta Haug, Miroslav Mikolášik, Bill Newton Dunn, Bart Staes, Eleni Theocharous, Thomas Ulmer, Marita Ulvskog, Anna Záborská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Francesco Enrico Speroni |
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Datum der Einreichung |
28.3.2011 |
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