BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

5.4.2011 - (KOM(2010)0666 – 05499/2011 – C7‑0032/2011 – 2010/0326(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Janusz Wojciechowski


Verfahren : 2010/0326(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0121/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

(KOM(2010)0666 – 05499/2011 – C7‑0032/2011 – 2010/0326(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0666),

–   in Kenntnis des Schreibens des Rates vom 26. Januar 2011, worin der Rat die Ansicht vertreten hat, dass die Rechtsgrundlage geändert werden sollte und das Europäische Parlament ersucht hat, seinen Standpunkt zum Vorschlag der Kommission auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzulegen (05499/2011 - C7-0032/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der verlangten Änderung der Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0121/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

Begründung

Der ursprüngliche Vorschlag beruht auf der abgeleiteten Rechtsgrundlage von Artikel 15 der Richtlinie 92/119/EG, deren Verwendung nicht vertragskonform wäre. Nach dem Vertrag von Lissabon wird das Parlament gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig (Artikel 14 Absatz 1 VEU), und im Bereich der Landwirtschaft findet das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung (Artikel 43 Absatz 2 AEUV).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Bezugsvermerk 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit, insbesondere auf Artikel 15 zweiter Gedankenstrich,

entfällt

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a) Damit die neuen Vorschriften in der Impfsaison 2011 angewandt werden können, sollte die Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

Or. en

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. April 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Mai 2011 an.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 1. Juli 2011 an.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Derzeitige Lage

Die Blauzungenkrankheit ist eine Tierseuche, die Wiederkäuer (wie Rinder, Schafe und Ziegen) befällt. Seit dem Jahr 2000 sind in vielen Mitgliedstaaten, auch in Mittel- und Nordeuropa, mehrere Epidemiewellen aufgetreten, die zu beträchtlichen Verlusten durch Morbidität, Mortalität und Störungen des Handels mit lebenden Tieren geführt haben.

Die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 legt bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, einschließlich Vorschriften für die Impfung, fest. Diese Vorschriften wurden für die Verwendung sogenannter „abgeschwächter Lebendimpfstoffe“ ausgelegt, die beim Erlass der Richtlinie vor zehn Jahren die einzigen verfügbaren Impfstoffe waren. Diese Impfstoffe können zu einer unerwünschten Zirkulation des Impfvirus bei nicht geimpften Tieren führen. Daher ist nach der Richtlinie 2000/75/EG die Impfung nur in speziell ausgewiesenen Gebieten zulässig, in denen die Seuche aufgetreten ist und in denen Beschränkungen für die Verbringung der Tiere verhängt wurden.

In den letzten Jahren wurden jedoch neue inaktivierte Impfstoffe entwickelt. Anders als „abgeschwächte Lebendimpfstoffe“ bergen diese inaktivierten Impfstoffe nicht das Risiko einer unerwünschten Zirkulation des Impfvirus und könnten daher erfolgreich außerhalb von Gebieten, in den Beschränkungen für die Verbringung der Tiere verhängt wurden, eingesetzt werden.

Ziel und Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags

Der Kommissionsvorschlag zielt darauf ab, die Vorschriften für die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit flexibler zu gestalten, indem insbesondere die Verwendung inaktivierter Impfstoffe außerhalb von Gebieten, in denen Beschränkungen für die Verbringung der Tiere verhängt wurden, zugelassen wird.

Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter unterstützt im Wesentlichen den Vorschlag der Kommission. Damit würden einige Beschränkungen gelockert, die durch die jüngsten Entwicklungen bei der Impfstoffherstellung unnötig geworden sind. Die neuen Vorschriften würden dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten die Impfung effizienter nutzen können, um die Blauzungenkrankheit zu bekämpfen und würden die Belastung des Agrarsektors durch diese Seuche verringern.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag verwendete Rechtsgrundlage geändert werden muss. Er unterstützt den Standpunkt, den der Rat in seinem Schreiben vom 26. Januar 2011 vertreten hat, wonach der Rechtsakt zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG des Rates von den Mitgesetzgebern nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 angenommen werden sollte.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Herrn

Paolo De Castro

Vorsitzender

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (KOM(2010)0666 – C7‑0032/2011 – 2010/0326(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 10. Februar 2011 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung ersucht, eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Änderung der Rechtsgrundlage des oben genannten Vorschlags der Kommission, d. h. zur Änderung der Rechtsgrundlage von Artikel 15 der Richtlinie 92/119/EWG des Rates in Artikel 43 Absatz 2 AEUV, abzugeben.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 28. Februar 2011 geprüft.

Hintergrund

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wurde dem Rat am 15. November 2010 von der Kommission übermittelt. Am 18. November 2010 ersuchte der Vorsitzende des AGRI-Ausschusses den Juristischen Dienst des Parlaments um eine Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags, und der Juristische Dienst antwortete am 25. November. Daraufhin richtete der Vorsitzende des AGRI-Ausschusses am 8. Dezember 2010 ein Schreiben an die Kommission und den Rat, in dem ernsthafte Zweifel an dem Verfahren für die Annahme des Vorschlags angemeldet werden. Der Vorsitzende ersuchte die Kommission auch, ihren Vorschlag zurückzuziehen, und den Rat, ihn nicht anzunehmen, sondern die Vorlage eines neuen Vorschlags durch die Kommission abzuwarten. Es wurde angeregt, den neuen Vorschlag auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV zu stützen. In dem Schreiben wird betont, dass die Kommission eine abgeleitete Rechtsgrundlage herangezogen habe, die angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs (insbesondere des Urteils vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06) wohl rechtswidrig sei, und dass das Parlament nach dem Vertrag von Lissabon nunmehr gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig werde und, da Artikel 202 EGV aufgehoben worden sei, der Rat keine eigenständige Gesetzgebungsbefugnis mehr habe. Auf Rechtsetzungsakte im Bereich der Landwirtschaft finde gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung.

Der Vorschlag wurde am 2. Dezember 2010 von der Gruppe der Leiter der Veterinärdienste erörtert. In dieser Sitzung riet der Juristische Dienst des Rates den Delegationen davon ab, dem Vorschlag die abgeleitete Rechtsgrundlage zugrunde zu legen, und sprach sich für Artikel 43 Absatz 2 AEUV als Rechtsgrundlage aus.

Angesichts dessen hat sich der Rat gegen die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage entschieden. Die Kommission erläuterte, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Vorschlag zurückgezogen und durch einen Vorschlag gemäß Artikel 43 Absatz 2 ersetzt werden könne, so dass ihn das Parlament und der Rat rechtzeitig vor der Impfkampagne 2011 annehmen könnten.

Aufgrund der Dringlichkeit des verfolgten Ziels übermittelte der Rat dem Parlament den Vorschlag mit Schreiben vom 26. Januar 2011 und schlug vor, dass die beiden Gesetzgeber die Rechtsgrundlage des Vorschlags in Artikel 43 Absatz 2 AEUV abändern. Der Rat forderte das Parlament auch auf, seinen Standpunkt zu dem Vorschlag der Kommission auf dieser Grundlage nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anzunehmen. Die Vertreter der Kommission stellten klar, dass die Kommission keine Einwände gegen dieses Vorgehen habe.

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung als der federführende Ausschuss beabsichtigt, die Rechtsgrundlage des Vorschlags wie vom Rat angeregt abzuändern.

I. Die in Rede stehende Rechtsgrundlage

Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf Artikel 15 der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit[1], der folgenden Wortlaut hat:

„Artikel 15

Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie sind die besonderen Bestimmungen bezüglich der spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung jeder der genannten Seuchen

— für die vesikuläre Schweinekrankheit in Anhang II festgelegt,

— für jede der anderen in Anhang I aufgeführten Seuchen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festzulegen.“

Anhang I hat den Titel „Verzeichnis der anzeigepflichtigen Seuchen“ und enthält auch die Blauzungenkrankheit.

Die vom Rat und vom AGRI-Ausschuss vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 2, der folgenden Wortlaut hat: „2. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind. (Die Hervorhebung wurde hinzugefügt.)

II. Die von der Kommission gewählte Rechtsgrundlage

Von der Kommission wurde als Rechtsgrundlage Artikel 15 der Richtlinie 92/119/EWG des Rates als so genannte abgeleitete Rechtsgrundlage vorgeschlagen. Die Wahl der Rechtsgrundlage wird von der Kommission in ihrer Begründung wie folgt erläutert: „Die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2000/75/EG des Rates bildet Artikel 15 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (der „Basisrechtsakt“), dem zufolge der Rat besondere Bestimmungen für die Bekämpfung und Tilgung jeder der in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Seuchen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festlegen kann. Da der Basisrechtsakt, der diese Rechtsgrundlage bildet, noch in Kraft ist, wird die Rechtmäßigkeit der Befugnisse, die dem Rat mit diesem Rechtsakt übertragen wurden, durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht berührt; über diese Befugnisse verfügt nach wie vor ausschließlich der Rat.(Die Hervorhebung wurde hinzugefügt.) Ein ähnlicher Wortlaut wurde in einem Schreiben vom 15. November 2010 des Generaldirektors der GD SANCO an den Vorsitzenden des AGRI-Ausschusses gewählt: Die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2000/75/EG des Rates zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit ist in der Richtlinie 92/119/EWG des Rates enthalten, der zufolge der Rat besondere Bestimmungen für die Bekämpfung und Tilgung einer Reihe von Seuchen, unter anderem der Blauzungenkrankheit, mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festlegen kann. Da der Basisrechtsakt, der diese Rechtsgrundlage vorsieht, noch in Kraft ist, wird die Rechtmäßigkeit der Befugnisse, die dem Rat mit diesem Rechtsakt übertragen wurden, durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht berührt. Aus diesem Grunde wird der Vorschlag der Kommission nur dem Rat zugeleitet.

III. Der Ansatz des Gerichtshofs

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sich bestimmte Grundsätze. Zunächst hat die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage angesichts der Folgen der Rechtsgrundlage im Hinblick auf die materielle Zuständigkeit und das Verfahren verfassungsrechtliche Bedeutung[2]. Zweitens handelt „jedes Organ“ gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV „nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse“[3] und „die Grundsätze über die Willensbildung der Gemeinschaftsorgane [sind] im Vertrag festgelegt und [stehen] nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst“[4].

In seinem Urteil vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06 hat der Gerichtshof den EU-Organen mit folgendem Wortlaut untersagt, auf eine abgeleitete Rechtsgrundlage zurückzugreifen:

56   Würde einem Organ die Möglichkeit zur Schaffung abgeleiteter Rechtsgrundlagen gegeben, sei es im Sinne einer Verschärfung oder einer Erleichterung der Modalitäten des Erlasses eines Rechtsakts, so liefe dies darauf hinaus, ihm eine Rechtsetzungsbefugnis zu verleihen, die über das im Vertrag vorgesehene Maß hinausginge.

57    Ihm würde damit auch erlaubt, gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zu verstoßen, der gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (Rechtsache C-70/88 Parlament gegen Rat, Slg. 1990, I-2041, Randnummer 22).“

Aus dem Urteil des Gerichtshofs folgt, dass der EU-Gesetzgeber einen Rechtsakt nur im Einklang mit den im Vertrag vorgesehenen Verfahren annehmen kann und keine eigene zusätzliche Rechtsgrundlage und keine zusätzlichen Verfahren für die Annahme eines Rechtsakts schaffen kann.

IV. Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahmen

Mit dem Vorschlag soll die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit[5] geändert werden, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit angenommen wurde. Richtlinie 92/119/EWG wurde gemäß Artikel 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, welcher inzwischen Artikel 43 AEUV ist, als eine Maßnahme im Bereich der Landwirtschaft angenommen.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht davon abhängt, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern sich auf „objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände“[6] wie das Ziel und den Inhalt des Rechtsakts[7] gründen muss.

Ziel des Vorschlags ist es, zusätzliche Impfmöglichkeiten gegen die Blauzungenkrankheit einzuführen und „die Belastung für den Landwirtschaftssektor durch diese Seuche zu verringern“ (Erwägung 5 des Vorschlags). Der Vorschlag betrifft daher die Landwirtschaftspolitik und sollte auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV gestützt werden.

V. Fazit

Es wird die Auffassung vertreten, dass Artikel 15 der Richtlinie 92/119/EWG keine gültige Rechtsgrundlage für die Annahme des Vorschlags ist und dass der Vorschlag auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV gestützt werden sollte.

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung vom 28. Februar 2011 einstimmig[8] mit 14 Stimmen beschlossen zu empfehlen, dass der Vorschlag auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV beruhen sollte.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Klaus-Heiner Lehne

  • [1]  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.
  • [2]  Gutachten 2/00, Protokoll von Cartagena, Slg. 2001, I-9713, Randnummer 5; Rechtssache C 370/07, Kommission gegen Rat, Randnummern 46-49; Gutachten 1/08, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, Slg. 2009, I-11129, Randnummer 110.
  • [3]  Rechtssache C-403/05, Parlament gegen Kommission, Slg. 2007, I-9045, Randnummer 49, und die darin zitierte Rechtsprechung.
  • [4]  Rechtssache C-68/86, Kommission gegen Rat, Slg. 1988, 855, Randnummer 38.
  • [5]  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
  • [6]  Rechtssache C-45/86, Kommission gegen Rat, Slg. 1987, 1493, Randnummer 11.
  • [7]  Rechtssache C-300/89, Kommission gegen Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnummer 10.
  • [8]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Raffaele Baldassarre (stellvertretender Vorsitzender), Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Sebastian Valentin Bodu (stellvertretender Vorsitzender), Piotr Borys, Françoise Castex, Sergio Gaetano Cofferati, Christian Engström, Eva Lichtenberger, Toine Manders, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro und Tadeusz Zwiefka.

VERFAHREN

Titel

Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

05499/2011 – C7-0032/2011 – 2010/0326(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

3.2.2011

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Janusz Wojciechowski

26.1.2011

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

28.2.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

14.3.2011

 

 

 

Datum der Annahme

4.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Liam Aylward, José Bové, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Lorenzo Fontana, Iratxe García Pérez, Béla Glattfelder, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Köstinger, Agnès Le Brun, Mairead McGuinness, Mariya Nedelcheva, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Giancarlo Scottà, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Margrete Auken, Salvatore Caronna, Christa Klaß, Hans-Peter Mayer

Datum der Einreichung

5.4.2011