BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern
14.4.2011 - (KOM(2010)0344 – C7‑0172/2010 – 2010/0197(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Carl Schlyter
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern
(KOM(2010)0344 – C7‑0172/2010 – 2010/0197(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0344),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0172/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0148/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
IN ERSTER LESUNG[1]*
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Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“) hat die Union ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik. Folglich kann nur die Union in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden.
(2) Außerdem sind im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 des Vertrags gemeinsame Regeln zum Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern festgelegt, die auch für den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Investitionen gelten. Von den Mitgliedstaaten geschlossene internationale Abkommen über ausländische Investitionen können sich auf diese Regeln auswirken.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon bestand eine Vielzahl bilateraler Investitionsabkommen, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittländern geschlossen hatten. Der Vertrag sieht keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen für solche Abkommen vor, die nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen. Zudem enthalten einige dieser Abkommen unter Umständen Bestimmungen, die die im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 des Vertrags festgelegten gemeinsamen Regeln zum Kapitalverkehr berühren.
(4) Auch wenn bilaterale Abkommen für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht verbindlich bleiben und schrittweise durch künftige Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, so müssen doch die Bedingungen für ihre Weitergeltung und ihr Verhältnis zur Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, angemessen geregelt werden. Dieses Verhältnis wird sich in dem Maße weiterentwickeln, wie die Union ihre Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Investitionspolitik mit dem Hauptziel wahrnimmt, das bestmögliche System zum Schutz von Investitionen für Investoren aus allen Mitgliedstaaten gleichermaßen sowie gleiche Investitionsbedingungen in Drittmärkten zu schaffen. Da die neue Investitionspolitik ausgearbeitet wird, solange noch von den Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Investitionsabkommen vorübergehend in Kraft sind, sollten die Rechte von Investoren anerkannt werden, deren Investitionen in den Anwendungsbereich dieser Abkommen fallen, und es sollte Rechtssicherheit für diese Investoren gewährleistet werden.
(5) Im Interesse der EU-Investoren und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und Investitionen sind, sollten bilaterale Abkommen, in denen die Bedingungen für Investitionen festgelegt und garantiert werden, für die Vertragsparteien nach dem Völkerrecht verbindlich bleiben und aufrechterhalten werden. Die Kommission unternimmt die notwendigen Schritte für eine allmähliche Ersetzung aller bestehenden Investitionsabkommen durch neue Abkommen, die das bestmögliche Schutzniveau bieten.
(6) In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen es den Mitgliedstaaten genehmigt werden sollte, internationale Investitionsabkommen aufrechtzuerhalten oder in Kraft treten zu lassen.
(7) In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, internationale Investitionsabkommen aufrechtzuerhalten, zu ändern oder abzuschließen.
(8) Da die Genehmigung zur Aufrechterhaltung, zur Änderung oder zum Abschluss von unter diese Verordnung fallenden Abkommen in einem Bereich gewährt wird, in dem die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, ist sie als Übergangsmaßnahme anzusehen. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 258 des Vertrags bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus den Verträgen, die nicht im Zusammenhang mit Unvereinbarkeiten stehen, welche sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben.
▌
(10) Die Kommission sollte die Genehmigung für ein Abkommen mit einem Drittland zurücknehmen ▌, wenn bereits ein von der Kommission ausgehandeltes Investitionsabkommen der Union mit demselben Drittland ratifiziert wurde. Die Kommission kann die Genehmigung eines Abkommens zurücknehmen, wenn dieses gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder wenn das Abkommen ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen mit diesem Drittland darstellt. ▌Wenn der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Investitionsverhandlungen erlassen hat, besteht darüber hinaus ebenfalls die Möglichkeit zur Rücknahme der Genehmigung.
▌
(12) Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung ▌dieser Verordnung vorlegen. ▌Sofern bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern nicht durch ein Abkommen der Union über Investitionen ersetzt oder auf andere Weise beendet werden, bleiben sie für die Vertragsparteien nach dem Völkerrecht verbindlich.
(13) Nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigte Abkommen oder die Genehmigung zur Aufnahme von Verhandlungen ▌zum Abschluss eines neuen bilateralen Abkommens mit einem Drittland dürfen auf keinen Fall ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen mit diesem Drittland darstellen.
(14) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten gewährleisten, dass alle als vertraulich eingestuften Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[2] behandelt werden.
(15) Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Verordnung ▌.
(16) Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Verordnung aufrechterhaltenen Abkommen auch im Hinblick auf die Streitbeilegung durchführbar bleiben und gleichzeitig der ausschließlichen Zuständigkeit der Union Rechnung tragen.
(17) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse der Kommission übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[3], ausgeübt werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Geltungsbereich
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung wird festgelegt, nach welchen Modalitäten, unter welchen Bedingungen und nach welchem Verfahren den Mitgliedstaaten genehmigt wird, bilaterale Investitionsabkommen mit Drittländern aufrechtzuerhalten, zu ändern oder abzuschließen.
KAPITEL II
Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen
Artikel 2
Notifizierung der Kommission
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission innerhalb von dreißig Tagen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle bilateralen Investitionsabkommen, die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Drittländern geschlossen und/oder unterzeichnet haben und nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifikation umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Abkommen. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission auch künftige Änderungen am Status dieser Abkommen.
Artikel 3
Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen
Ungeachtet der Zuständigkeiten der Union im Investitionsbereich und unbeschadet anderer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht wird den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags genehmigt, bilaterale Investitionsabkommen, die nach Artikel 2 dieser Verordnung notifiziert wurden, aufrechtzuerhalten.
Artikel 4
Veröffentlichung
1. Alle zwölf Monate veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufstellung der nach Artikel 2 oder Artikel 11 Absatz 7 notifizierten Abkommen.
2. Die erste Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Aufstellung der Abkommen erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Notifizierungen nach Artikel 2.
Artikel 5
Überprüfung
1. Die Kommission kann die nach Artikel 2 notifizierten Abkommen überprüfen, wobei sie ▌darauf achtet, ob die Abkommen
a) gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder
▌
c) ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen der Union mit Drittländern darstellen.
▌
3. Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Überprüfung bestehender bilateraler Investitionsabkommen mit Drittländern vor ▌.
▌
Artikel 6
Rücknahme der Genehmigung
1. Die in Artikel 3 vorgesehene Genehmigung wird zurückgenommen, wenn die Union bereits ein von der Kommission ausgehandeltes Investitionsabkommen mit demselben Drittland ratifiziert hat.
Die in Artikel 3 vorgesehene Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn
a) ein Abkommen gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder
▌
c) ein Abkommen ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen mit dem betreffenden Drittland darstellt oder
d) der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen erlassen hat, das sich vollständig oder teilweise mit einem nach Artikel 2 notifizierten Abkommen überschneidet.
2. Gibt es nach Auffassung der Kommission Gründe für die Rücknahme der in Artikel 3 vorgesehenen Genehmigung, so übermittelt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme ▌. Zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat finden Konsultationen statt. Diese Konsultationen können die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben, das Abkommen mit dem Drittland innerhalb eines einvernehmlich festgelegten Zeitraums neu auszuhandeln.
3. Gelingt es in den in Absatz 2 genannten Konsultationen nicht, die Angelegenheit innerhalb der vereinbarten Frist zu klären, so kann die Kommission die Genehmigung für das betreffende Abkommen zurücknehmen oder gegebenenfalls eine Empfehlung an den Rat abgeben, die Aushandlung eines Investitionsabkommens der Union gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags zu genehmigen. Die Kommission trifft ihre Entscheidung über die Rücknahme der Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Entscheidung enthält die Aufforderung an den Mitgliedstaat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls das betreffende Abkommen zu beenden.
4. Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so streicht die Kommission das Abkommen aus der in Artikel 4 genannten Aufstellung.
KAPITEL III
Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen
Artikel 7
Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen
Unter den in den Artikeln 8 bis 12 festgelegten Bedingungen erhält ein Mitgliedstaat die Genehmigung, Verhandlungen mit einem Drittland aufnehmen, um ein bestehendes bilaterales Investitionsabkommen mit einem Drittland zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen.
Artikel 8
Notifizierung der Kommission
1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes bilaterales Investitionsabkommen mit einem Drittland zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht.
2. Die Notifikation enthält neben einschlägigen Unterlagen auch Angaben darüber, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein sollen und welche Ziele mit den Verhandlungen verfolgt werden, sowie sonstige sachdienliche Informationen. Im Falle der Änderung eines bestehenden Abkommens wird in der Notifikation angegeben, über welche Bestimmungen neu verhandelt werden soll.
3. Die Kommission stellt die Notifikation sowie auf Antrag die Begleitunterlagen unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 14 den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
3a. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, ein neues Investitionsabkommen mit einem Drittland zu schließen, so konsultiert die Kommission die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von dreißig Tagen, um festzustellen, ob ein Abkommen der Union einen Mehrwert bieten würde.
4. Die in Absatz 1 genannte Notifikation wird mindestens drei Kalendermonate vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland übermittelt.
5. Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen nicht aus, um die Aufnahme förmlicher Verhandlungen nach Artikel 9 genehmigen zu können, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.
Artikel 9
Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen
1. Die Kommission genehmigt die Aufnahme förmlicher Verhandlungen, außer wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme von Verhandlungen:
a) gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder
b) die Ziele laufender ▌Verhandlungen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland gefährdet oder
ba) nicht mit der Investitionspolitik der Union vereinbar ist oder
c) ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen mit diesem Drittland darstellt.
2. Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Genehmigung kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, dass bei den Verhandlungen geeignete Klauseln aufgenommen werden.
3. Entscheidungen über die in Absatz 1 genannte Genehmigung ergehen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Artikel 8 genannten Notifikation. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
3a. Wenn die einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3a ihr Interesse am Abschluss eines Investitionsabkommens der Union mit dem betreffenden Drittland bekundet, kann die Kommission die Genehmigung verweigern und stattdessen ein Verhandlungsmandat des Rates gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags vorschlagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich und vollständig über alle Verfahrensschritte.
Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die geografischen Prioritäten der Investitionsstrategie der Union sowie ihre Befugnis, ein neues Abkommen der Union mit dem betreffenden Drittstaat auszuhandeln.
Artikel 10
Teilnahme der Kommission an Verhandlungen
Die Kommission wird in den einzelnen Verhandlungsphasen über Fortschritte und Ergebnisse auf dem Laufenden gehalten und kann darauf bestehen, an den Investitionsverhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen. Die Kommission kann an den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland als Beobachter teilnehmen, sofern der Gegenstand der Verhandlungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.
Artikel 11
Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens
1. Vor der Unterzeichnung eines Abkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis und übermittelt ihr den Wortlaut des Abkommens.
2. Die Notifizierungspflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf Abkommen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgehandelt, jedoch noch nicht abgeschlossen wurden und daher nicht der Notifizierungspflicht nach Artikel 2 unterliegen.
3. Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen gegen die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Anforderungen, die dem Mitgliedstaat von der Kommission mitgeteilt wurden, verstößt.
4. Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommen den in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht entspricht, so wird es dem Mitgliedstaat nicht genehmigt, das Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen.
5. Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommen den in Absatz 3 genannten Anforderungen entspricht, so wird es dem Mitgliedstaat genehmigt, das Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen.
6. Entscheidungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 ergehen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Notifikationen. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 60-Tage-Frist am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
7. Wurde eine Genehmigung nach Absatz 5 erteilt, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des Abkommens.
7a. Entscheidet die Kommission, ein bilaterales Investitionsabkommen oder ein Abkommen über ausländische Direktinvestitionen mit einem Drittland auszuhandeln, so notifiziert sie allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ihr Vorhaben und den Umfang des neuen Abkommens.
Artikel 12
Überprüfung
1. Spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Kapitels vor, in dem überprüft wird, ob die Anwendung dieser Verordnung oder eines ihrer Kapitel weiterhin erforderlich ist.
2. Der in Absatz 1 genannte Bericht umfasst einen Überblick über die nach Maßgabe dieser Verordnung beantragten und erteilten Genehmigungen.
▌
KAPITEL IV
Schlussbestimmungen
Artikel 13
Verhalten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Abkommen mit einem Drittland
1. Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über alle nach den Bestimmungen des Abkommens stattfindenden Sitzungen informiert. Der Kommission werden die Tagesordnung und alle sachdienlichen Informationen, die zum Verständnis der zu erörternden Themen erforderlich sind, vorgelegt. Die Kommission kann bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Wenn eine zur Erörterung anstehende Frage sich auf die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, auswirken könnte, kann die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, einen bestimmten Standpunkt zu vertreten.
2. Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich informiert, wenn ihm gegenüber geltend gemacht wurde, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Abkommen unvereinbar sei. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission außerdem über etwaige nach Maßgabe des Abkommens eingereichte Anträge auf Streitbeilegung, sobald er Kenntnis von dem Antrag erhält. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten uneingeschränkt zusammen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch beinhaltet, dass die Kommission an dem Verfahren teilnimmt.
3. Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Zustimmung der Kommission einholt, bevor er die in dem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen gegen ein Drittland in Gang setzt, und dass er diese Mechanismen in Gang setzt, wenn er von der Kommission dazu aufgefordert wird. Zu diesen Mechanismen gehören Konsultationen mit der anderen Vertragspartei des Abkommens und die Streitbeilegung, sofern diese im Abkommen vorgesehen ist. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten bei der Abwicklung der Verfahren im Rahmen der entsprechenden Mechanismen uneingeschränkt zusammen, was gegebenenfalls einschließt, dass die Kommission an den Verfahren teilnimmt.
Artikel 14
Vertraulichkeit
Die Mitgliedstaaten können in ihrer Notifikation von Verhandlungen und deren Ergebnissen an die Kommission nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 angeben, ob von ihnen bereitgestellte Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.
Artikel 15
Ausschuss
1. Die Kommission wird vom Beratenden Ausschuss für die Durchführung der Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
Der Berichterstatter begrüßt die Durchführung von Artikel 207 Absatz 1 AEUV, der die ausschließliche Zuständigkeit der EU für ausländische Direktinvestitionen – Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung – im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorsieht. In der Realität eines globalisierten Austauschs von Waren und Kapital sollte als logische Folge der gemeinsamen Handelspolitik der Union auch die Investitionspolitik der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Union koordiniert und beschlossen werden. Demnach muss das gegenwärtige System, das aus einer ungeheuren Zahl sich überlagernder und mitunter im Widerstreit stehender bilateraler Investitionsabkommen (BIT) der Mitgliedstaaten besteht, in einem vertretbaren Zeitraum durch einen neuen Rahmen für moderne Investitionsabkommen der EU ersetzt werden, der zu den übergreifenden politischen Zielen der Union passt.
In Anbetracht der Risiken und der langen Zeiträume, um die es bei Auslandsdirektinvestitionen geht, muss es als wichtige Aufgabe der Verordnung gelten, während der Übergangszeit ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu schaffen. Unter diesem Aspekt tritt der Berichterstatter mit Nachdruck für den Koexistenz-Ansatz ein, der im Verordnungsvorschlag der Kommission gewählt wurde. Es ist von größter Bedeutung, dass die bisherigen BIT der Mitgliedstaaten mithilfe eines Genehmigungsverfahrens beibehalten werden können und dass die Mitgliedstaaten unter klar festliegenden Bedingungen die Möglichkeit haben, bisherige BIT neu auszuhandeln, anstehende zum Abschluss zu bringen und Verhandlungen über neue einzuleiten. Ebenso sehr kommt es unter dem Vorzeichen einer Koexistenzphase darauf an, dass die Genehmigung bisheriger oder neu ausgehandelter BIT der Mitgliedstaaten der Schaffung einer unionsweiten Investitionspolitik und dem Abschluss internationaler Investitionsabkommen der EU mit bestimmten Drittstaaten (und allgemein mit anderen Staaten) nicht im Weg steht. Deshalb verdient es Unterstützung, dass die Verordnung der Kommission die Möglichkeit gibt, eine Genehmigung zu verweigern oder Mitgliedstaaten zur Neuaushandlung oder Beendigung eines bilateralen Investitionsabkommens aufzufordern, und dass neu ausgehandelte Abkommen der Zustimmung der Kommission bedürfen.
Rechtssicherheit bleibt allerdings ein relativer Begriff, solange die Umgestaltung des Investitionsschutzsystems nicht vollendet ist, auch in Anbetracht der Bestimmungen über die Gültigkeit bisheriger BIT der Mitgliedstaaten im internationalen öffentlichen Recht. Der Berichterstatter hat die Absicht, das Thema Rechtssicherheit, unter der Voraussetzung einer nötigen Übergangszeit, durch zweierlei Textänderungen klarzustellen:
1. Einführung einer Übergangsfrist
Das Parliament sollte verlangen, dass in der Verordnung eine Übergangsfrist gesetzt wird. Ohne einen Zeitrahmen wäre es nach der Verordnung möglich, dass parallele und möglicherweise unvereinbare Investitionsregelungen entstehen, wodurch die Rechtsunsicherheit zunähme. Eine ausreichend lange Übergangszeit ist zwar notwendig, eine zeitlich unbegrenzte Dualität bei der Investitionspolitik der EU könnte aber für das Parlament nicht hinnehmbar sein, denn Artikel 207 Absatz 1 AEUV schreibt eindeutig fest, dass die Investitionspolitik in die Zuständigkeit der Union fällt. In diesem Zusammenhang könnte eine lange Zeitspanne, in der der Vertrag nicht Anwendung findet, auch Widerspruch hervorrufen, was wiederum mehr Rechtsunsicherheit schafft.
Die Überprüfungsbestimmungen in Artikel 5 und 12 des Vorschlags sind unbefriedigend: Die Kommission soll spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung die Notwendigkeit einer Fortgeltung der Bestimmung prüfen, wonach die Mitgliedstaaten Investitionsabkommen neu aushandeln oder neue schließen können. Das Parlament sollte klarstellen, dass es das Nebeneinander von BIT und neu entstandenen internationalen Investitionsabkommen der EU als Ausnahme ansieht, die nur vorübergehend um der kontinuierlichen Rechtssicherheit willen gerechtfertigt ist.
2. Klärung der Bedingungen für die Verweigerung der Genehmigung
In der vorgeschlagenen Verordnung sind drei Kategorien von Gründen für die Verweigerung der Genehmigung eines BIT vorgesehen.
Insbesondere entsteht unnötigerweise mehr Rechtsunsicherheit durch die Unterscheidung zwischen Verstößen gegen das Unionsrecht (Buchstabe a) und dem Fall, dass ein Abkommen „sich vollständig oder teilweise mit einem bestehenden Abkommen zwischen der Union und dem jeweiligen Drittland überschneiden und diese spezifische Überschneidung im letztgenannten Abkommen nicht geregelt ist“ (Buchstabe b). Hier wird unterstellt, dass ein künftiges EU-Abkommen mit einem Drittstaat nicht dazu angetan ist, die Überschneidung zu regeln oder parallel geltende Regelungen zu ermöglichen, was grundsätzlich nicht hinzunehmen ist. Die Unterscheidung ist zudem überflüssig, denn geltende Abkommen der EU mit Drittländern sind Teil des Unionsrechts, und solche BIT, die gemäß Artikel 2 notifiziert werden, sind automatisch nach Artikel 3 genehmigt und können somit nicht mit der Verteilung der Zuständigkeiten unvereinbar sein.
Der Berichterstatter empfiehlt, diese beiden Kategorien zusammenzuführen und dabei deutlich auf Konflikte mit dem Unionsrecht einzugehen.
Im Übrigen wird in der vorgeschlagenen Verordnung bei der dritten Kategorie von Gründen für die Nichtgenehmigung eines BIT (Buchstabe c) nicht klargestellt, was möglicherweise „die Entwicklung und die Durchführung der Investitionspolitik der Union behindert“. Auch diese Bestimmung trägt zu Unsicherheit bei, weil sie sich auf einen noch entstehenden Politikbereich bezieht.
Der Berichterstatter empfiehlt Verweise auf die Grundlagen der Mandate für die Kommission zu Verhandlungen mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Investitionen sowie auf die wesentlichen Kohärenz-Grundsätze in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 EUV und auf Titel II von Teil I AEUV.
Im Zusammenhang mit der neu entstehenden Investitionspolitik der EU empfiehlt der Berichterstatter außerdem, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten einzuführen, bei der Neuaushandlung bisheriger oder der Aushandlung neuer BIT einen Streitbeilegungsmechanismus vorzusehen, der bewirkt, dass die Kommission zumindest als „Amicus Curiae“ an dem Verfahren teilnehmen darf und dass Vertraulichkeitsvorschriften so weit gelockert werden, dass die Kommission in dieser Eigenschaft intervenieren darf. Das wäre als unentbehrliches Element der neuen EU-Investitionspolitik und des Übergangs zu dieser Politik zu betrachten.
Mit Bezug auf die im Rahmen der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA) eingeführten Verfahren steht es in weiten Kreisen fest, dass der Transparenzmangel, der bei den Streitbeilegungsmechanismen der meisten bisherigen BIT der EU-Mitgliedstaaten gegeben ist, schon an sich eine Verletzung des Unionsrechts bedeutet. Es handelt sich damit um Aspekte, die die Mitgliedstaaten bei der Aushandlung neuer BIT berücksichtigen müssen. Dies veranlasst den Berichterstatter zu empfehlen, dass ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission in den Text aufgenommen wird.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (1.3.2011)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern
(KOM(2010)0344 – C7‑0172/2010 – 2010/0197(COD))
Verfasser der Stellungnahme: David Casa
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) In ihrer Mitteilung „Auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“ (KOM(2010)0343) vom 7. Juli 2010 geht die Kommission der Frage nach, wie die Union eine Auslandsinvestitionspolitik entwickeln kann, die die Wettbewerbsfähigkeit der EU stärkt und auf diese Weise dazu beiträgt, dass das Ziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums erreicht wird. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon bestand eine Vielzahl bilateraler Investitionsabkommen, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittländern geschlossen hatten. Der Vertrag sieht keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen für solche Abkommen vor, die nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen. Zudem enthalten einige dieser Abkommen unter Umständen Bestimmungen, die die im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 des Vertrags festgelegten gemeinsamen Regeln zum Kapitalverkehr berühren. |
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon bestand eine Vielzahl bilateraler Abkommen über ausländische Direktinvestitionen, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittländern geschlossen hatten. Der Vertrag sieht keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen für solche Abkommen vor, die nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen. Zudem enthalten einige dieser Abkommen unter Umständen Bestimmungen, die die im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 des Vertrags festgelegten gemeinsamen Regeln zum Kapitalverkehr berühren. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Auch wenn bilaterale Abkommen für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht verbindlich bleiben und schrittweise durch künftige Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, so müssen doch die Bedingungen für ihre Weitergeltung und ihr Verhältnis zur Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, angemessen geregelt werden. Dieses Verhältnis wird sich in dem Maße weiterentwickeln, wie die Union ihre Zuständigkeit wahrnimmt. |
(4) Auch wenn bilaterale Abkommen für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht verbindlich bleiben und schrittweise durch künftige Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, so müssen doch die Bedingungen für ihre Weitergeltung und ihr Verhältnis zur Politik der Union in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, angemessen geregelt werden. Dieses Verhältnis wird sich in dem Maße weiterentwickeln, wie die Union ihre Zuständigkeit wahrnimmt. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Im Interesse der EU-Investoren und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und Investitionen sind, sollten bilaterale Abkommen, in denen die Bedingungen für Investitionen festgelegt und garantiert werden, aufrechterhalten werden. |
(5) Im Interesse der EU-Investoren und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und Investitionen sind, und unbeschadet des Rechts der Kommission, geltende Abkommen über ausländische Direktinvestitionen schrittweise durch neue Abkommen zu ersetzen, die vergleichbare oder günstigere Bedingungen für die Mitgliedstaaten enthalten, bleiben bilaterale Abkommen, in denen die Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen festgelegt und garantiert werden, nach dem Völkerrecht verbindlich. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen es den Mitgliedstaaten genehmigt werden sollte, internationale Investitionsabkommen aufrechtzuerhalten oder in Kraft treten zu lassen. |
(6) In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen es den Mitgliedstaaten genehmigt werden sollte, internationale Abkommen über ausländische Direktinvestitionen aufrechtzuerhalten oder in Kraft treten zu lassen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, internationale Investitionsabkommen zu ändern oder abzuschließen. |
(7) In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, internationale Abkommen über ausländische Direktinvestitionen zu ändern oder abzuschließen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Da die Genehmigung zur Aufrechterhaltung, zur Änderung oder zum Abschluss von unter diese Verordnung fallenden Abkommen in einem Bereich gewährt wird, in dem die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, ist sie als eine außerordentliche Maßnahme anzusehen. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 258 des Vertrags bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus den Verträgen, die nicht im Zusammenhang mit Unvereinbarkeiten stehen, welche sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben. |
(8) Da die Genehmigung zur Aufrechterhaltung, zur Änderung oder zum Abschluss von unter diese Verordnung fallenden Abkommen über ausländische Direktinvestitionen in einem Bereich gewährt wird, in dem die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, ist sie als eine außerordentliche Maßnahme anzusehen. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 258 des Vertrags bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus den Verträgen, die nicht im Zusammenhang mit Unvereinbarkeiten stehen, welche sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bilaterale Investitionsabkommen dem von der Union praktizierten Grundsatz der entwicklungspolitischen Kohärenz in jeder Hinsicht entsprechen. |
Begründung | |
Die Kommission bezieht in der Begründung ihres Vorschlags ganz klar Stellung. Da ausländische Direktinvestitionen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, ist das in dem Vorschlag festgelegte Verfahren als eine außerordentliche Übergangsmaßnahme zu betrachten. Die Mitgliedstaaten sind befugt, die notifizierten bilateralen Investitionsabkommen neu auszuhandeln, wenn diese den im Verordnungsvorschlag festgelegten Vorgaben entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bilaterale Investitionsabkommen, die zwischen ihnen und Entwicklungsländern abgeschlossen werden, dem EU-Grundsatz der Kohärenz der Entwicklungspolitik in jeder Hinsicht entsprechen. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10) Die Kommission sollte die Genehmigung zurücknehmen können, wenn ein Abkommen gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben. Die Genehmigung kann auch zurückgenommen werden, wenn ein bestehendes Abkommen zwischen der Union und einem Drittland ähnliche Investitionsbestimmungen enthält wie ein Abkommen eines Mitgliedstaates. Um zu gewährleisten, dass von Mitgliedstaaten geschlossene Abkommen die Entwicklung und die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der autonomen Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik, nicht behindern, kann die Genehmigung zurückgenommen werden. Wenn der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Investitionsverhandlungen erlassen hat, besteht darüber hinaus ebenfalls die Möglichkeit zur Rücknahme der Genehmigung. |
(10) Die Kommission sollte die Genehmigung zurücknehmen können, wenn ein Abkommen über ausländische Direktinvestitionen gegen das Unionsrecht verstößt – einschließlich der Achtung des Schutzes der Menschenrechte und der sozial- und umweltrechtlichen Bestimmungen –, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben. Eine solche Genehmigung sollte erst zurückgenommen werden, nachdem die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert hat, das von ihm nicht eingehaltene Abkommen über ausländische Direktinvestitionen neu auszuhandeln. Ferner sollte es möglich sein, die Genehmigung zurückzunehmen, wenn ein bestehendes Abkommen über ausländische Direktinvestitionen zwischen der Union und einem Drittland Investitionsbestimmungen enthält, die im Wesentlichen mit den Bestimmungen eines Abkommens eines Mitgliedstaates über ausländische Direktinvestitionen übereinstimmen. Um zu gewährleisten, dass von Mitgliedstaaten geschlossene Abkommen die Entwicklung und die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der autonomen Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik, nicht behindern, kann die Genehmigung zurückgenommen werden. Wenn der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Investitionsverhandlungen erlassen hat, besteht darüber hinaus ebenfalls die Möglichkeit zur Rücknahme der Genehmigung. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11) Die in dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen ermöglicht es den Mitgliedstaaten insbesondere, Unvereinbarkeiten zu beheben, die gegebenenfalls zwischen den von ihnen geschlossenen internationalen Investitionsabkommen und dem Unionsrecht bestehen und bei denen es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, auf die in dieser Verordnung eingegangen wird. |
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen über ausländische Direktinvestitionen ermöglicht es den Mitgliedstaaten insbesondere, Unvereinbarkeiten zu beheben, die gegebenenfalls zwischen den von ihnen geschlossenen internationalen Abkommen über ausländische Direktinvestitionen und dem Unionsrecht bestehen und bei denen es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, auf die in dieser Verordnung eingegangen wird. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12) Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Kapitel II und III dieser Verordnung vorlegen. In diesem Bericht sollte auch der Frage nachgegangen werden, ob die Anwendung dieser Kapitel weiterhin erforderlich ist. Empfiehlt der Bericht, die Bestimmungen dieser Kapitel nicht länger anzuwenden oder sie zu ändern, sollte ihm ein Vorschlag für einen entsprechenden Rechtsakt beigefügt werden. Sofern bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern nicht durch ein Abkommen der Union über Investitionen ersetzt oder auf andere Weise beendet werden, bleiben sie für die Vertragsparteien nach dem Völkerrecht verbindlich. |
(12) Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Kapitel II und III dieser Verordnung vorlegen. In diesem Bericht sollte auch der Frage nachgegangen werden, ob die Anwendung dieser Kapitel weiterhin erforderlich ist. Empfiehlt der Bericht, die Bestimmungen dieser Kapitel nicht länger anzuwenden oder sie zu ändern, sollte ihm ein Vorschlag für einen entsprechenden Rechtsakt beigefügt werden. Sofern bilaterale Abkommen über ausländische Direktinvestitionen der Mitgliedstaaten mit Drittländern nicht durch ein Abkommen der Union über ausländische Direktinvestitionen ersetzt oder auf andere Weise beendet werden, bleiben sie für die Vertragsparteien nach dem Völkerrecht verbindlich. Es sollte ein vorläufiger Zeitplan festgelegt werden, bei dem zu berücksichtigen ist, wann der Übergang von den geltenden bilateralen Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten zu internationalen Investitionsabkommen der Union abgeschlossen sein dürfte. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13) Nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigte Abkommen oder die Genehmigung zur Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung eines bestehenden oder zum Abschluss eines neuen bilateralen Abkommens mit einem Drittland dürfen auf keinen Fall die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, behindern. |
(13) Nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigte Abkommen über ausländische Direktinvestitionen oder die Genehmigung zur Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung eines bestehenden oder zum Abschluss eines neuen bilateralen Abkommens mit einem Drittland dürfen auf keinen Fall die Durchführung der Politik der Union in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, behindern. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15) Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten sollten nicht unter diese Verordnung fallen. |
(15) Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Verordnung. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In dieser Verordnung wird festgelegt, nach welchen Modalitäten, unter welchen Bedingungen und nach welchem Verfahren den Mitgliedstaaten genehmigt wird, bilaterale Investitionsabkommen mit Drittländern aufrechtzuerhalten, zu ändern oder abzuschließen. |
In dieser Verordnung wird festgelegt, nach welchen Modalitäten, unter welchen Bedingungen und nach welchem Verfahren den Mitgliedstaaten genehmigt wird, bilaterale Abkommen über ausländische Direktinvestitionen (ADI) mit Drittländern aufrechtzuerhalten, zu ändern oder abzuschließen. ADI sind alle ausländischen Investitionen, die dem Aufbau dauerhafter und direkter Beziehungen zu einem Unternehmen dienen, dem Kapital für die Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Werden ADI in Form einer Anteilsbeteiligung getätigt, so bestehen diese dauerhaften und direkten Beziehungen in der Fähigkeit des Anteilseigners, sich tatsächlich an der Leitung oder Kontrolle des betreffenden Unternehmens zu beteiligen. Ausländische Investitionen, bei denen keine Einflussnahme auf die Leitung oder die Kontrolle eines Unternehmens beabsichtigt ist, sind keine ADI. Solche Investitionen, die meist eher kurzfristiger und manchmal eher spekulativer Art sind, werden allgemein als Portfolioinvestitionen bezeichnet. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission innerhalb von dreißig Tagen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle bilateralen Investitionsabkommen, die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Drittländern geschlossen haben und nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifikation umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Abkommen. |
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission innerhalb von 30 Tagen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle bilateralen Abkommen über ADI, die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Drittländern geschlossen haben, die nach Maßgabe dieses Kapitels entweder in Kraft bleiben oder in Kraft treten dürfen. Die Notifikation umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Abkommen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ungeachtet der Zuständigkeiten der Union im Investitionsbereich und unbeschadet anderer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht wird den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags genehmigt, bilaterale Investitionsabkommen, die nach Artikel 2 dieser Verordnung notifiziert wurden, aufrechtzuerhalten. |
Ungeachtet der Zuständigkeiten der Union im Bereich der ADI und unbeschadet anderer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht wird den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags genehmigt, bilaterale Abkommen über ADI, die nach Artikel 2 dieser Verordnung notifiziert wurden, aufrechtzuerhalten. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) die Entwicklung und die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, behindern. |
c) die Entwicklung und die Durchführung der Politik der Union in Bezug auf ADI, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, behindern; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) mit dem von der Union praktizierten Grundsatz der entwicklungspolitischen Kohärenz vereinbar sind. |
Begründung | |
Die Kommission bezieht in der Begründung ihres Vorschlags ganz klar Stellung. Da ausländische Direktinvestitionen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, ist das in diesem Vorschlag festgelegte Verfahren als eine außerordentliche Übergangsmaßnahme zu betrachten. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die notifizierten bilateralen Investitionsabkommen neu auszuhandeln, wenn diese den im Verordnungsvorschlag festgelegten Vorgaben entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bilaterale Investitionsabkommen, die zwischen ihnen und Entwicklungsländern geschlossen werden, dem EU-Grundsatz der Kohärenz der Entwicklungspolitik in jeder Hinsicht entsprechen. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ausgehend von der in Absatz 1 genannten Überprüfung unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat über etwaige Gründe, die Anlass zur Rücknahme der nach Artikel 3 gewährten Genehmigung geben könnten. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Ausgehend von der Überprüfung nach Absatz 1 legt die Kommission eine Mitteilung vor, in der bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Darüber hinaus legt sie einen Modellvertrag für bilaterale Investitionsabkommen vor, auf den die Mitgliedstaaten ganz oder in Teilen zurückgreifen können, um die Aushandlung solcher Abkommen zu erleichtern. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) ein Abkommen nicht mit dem von der Union praktizierten Grundsatz der entwicklungspolitischen Kohärenz vereinbar ist oder |
Begründung | |
Die Kommission bezieht in der Begründung ihres Vorschlags ganz klar Stellung. Da ausländische Direktinvestitionen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, ist das in diesem Vorschlag festgelegte Verfahren als eine außerordentliche Übergangsmaßnahme zu betrachten. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die notifizierten bilateralen Investitionsabkommen neu auszuhandeln, wenn diese den im Verordnungsvorschlag festgelegten Vorgaben entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bilaterale Investitionsabkommen, die zwischen ihnen und Entwicklungsländern geschlossen werden, dem EU-Grundsatz der Kohärenz der Entwicklungspolitik in jeder Hinsicht entsprechen. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Gelingt es in den in Absatz 2 genannten Konsultationen nicht, die Angelegenheit zu klären, so nimmt die Kommission die Genehmigung für das betreffende Abkommen zurück. Die Kommission trifft ihre Entscheidung über die Rücknahme der Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Entscheidung enthält die Aufforderung an den Mitgliedstaat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls das betreffende Abkommen zu beenden. |
3. Gelingt es in den in Absatz 2 genannten Konsultationen nicht, die Angelegenheit zu klären, so nimmt die Kommission die Genehmigung für das betreffende Abkommen zurück. Die Genehmigung darf jedoch frühestens ein Jahr nach Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Absatz 2 zurückgenommen werden. Die Kommission trifft ihre Entscheidung über die Rücknahme der Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Entscheidung enthält die Aufforderung an den Mitgliedstaat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls das betreffende Abkommen zu beenden. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Unter den in den Artikeln 8 bis 12 festgelegten Bedingungen erhält ein Mitgliedstaat die Genehmigung, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes Investitionsabkommen zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen. |
Unter den in den Artikeln 8 bis 12 festgelegten Bedingungen erhält ein Mitgliedstaat die Genehmigung, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes Abkommen über ADI zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes Investitionsabkommen zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht. |
1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes Abkommen über ADI zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Die in Absatz 1 genannte Notifikation wird mindestens fünf Kalendermonate vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland übermittelt. |
4. Die in Absatz 1 genannte Notifikation wird mindestens zwei Kalendermonate vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland übermittelt. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) die Entwicklung und die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, behindert. |
entfällt |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) nicht mit dem von der Union praktizierten Grundsatz der entwicklungspolitischen Kohärenz vereinbar ist. |
Begründung | |
Die Kommission bezieht in der Begründung ihres Vorschlags ganz klar Stellung. Da ausländische Direktinvestitionen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, ist das in diesem Vorschlag festgelegte Verfahren als eine außerordentliche Übergangsmaßnahme zu betrachten. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die notifizierten bilateralen Investitionsabkommen neu auszuhandeln, wenn diese den im Verordnungsvorschlag festgelegten Vorgaben entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bilaterale Investitionsabkommen, die zwischen ihnen und Entwicklungsländern geschlossen werden, dem EU-Grundsatz der Kohärenz der Entwicklungspolitik in jeder Hinsicht entsprechen. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Entscheidungen über die in Absatz 1 genannte Genehmigung ergehen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Artikel 8 genannten Notifikation. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen. |
3. Entscheidungen über die in Absatz 1 genannte Genehmigung ergehen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 35 Tagen nach Eingang der in Artikel 8 genannten Notifikation. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 35-Tage-Frist am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission wird in den einzelnen Verhandlungsphasen über Fortschritte und Ergebnisse auf dem Laufenden gehalten und kann darauf bestehen, an den Investitionsverhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen. |
Die Kommission wird in den einzelnen Verhandlungsphasen über Fortschritte und Ergebnisse auf dem Laufenden gehalten und kann darauf bestehen, an den Verhandlungen über ADI zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) die Entwicklung und die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, behindert oder |
entfällt |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich informiert, wenn ihm gegenüber geltend gemacht wurde, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Abkommen unvereinbar sei. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission außerdem über etwaige nach Maßgabe des Abkommens eingereichte Anträge auf Streitbeilegung, sobald er Kenntnis von dem Antrag erhält. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten uneingeschränkt zusammen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch beinhaltet, dass die Kommission an dem Verfahren teilnimmt. |
2. Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich informiert, wenn ihm gegenüber geltend gemacht wurde, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Abkommen unvereinbar sei. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission außerdem über etwaige nach Maßgabe des Abkommens eingereichte Anträge auf Streitbeilegung, sobald er Kenntnis von dem Antrag erhält. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten uneingeschränkt zusammen und ergreifen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten. Die Kommission nimmt an dem Verfahren teil. |
Begründung | |
Ausländische Direktinvestitionen (ADI) fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Folglich muss die Kommission, wenn es um ADI geht, nicht nur an Verfahren gegen die EU, sondern auch an den gegen einzelne Mitgliedstaaten eingeleiteten Verfahren teilnehmen. Diese Vorgehensweise ist mit den Streitbeilegungsmechanismen in der WTO vergleichbar: Auch hier tritt bei gegen einen Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahren die EU auf, wenn der Sachverhalt in ihre alleinige Zuständigkeit fällt. | |
VERFAHREN
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Titel |
Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern |
|||||||
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0344 – C7-0172/2010 – 2010/0197(COD) |
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|
Federführender Ausschuss |
INTA |
|||||||
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 7.9.2010 |
|
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
David Casa 6.9.2010 |
|
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Prüfung im Ausschuss |
10.1.2011 |
10.2.2011 |
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||||
|
Datum der Annahme |
28.2.2011 |
|
|
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||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 2 2 |
||||||
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Markus Ferber, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sylvie Goulard, Gunnar Hökmark, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Ivari Padar, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Edward Scicluna, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Corien Wortmann-Kool |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Thijs Berman, David Casa, Sari Essayah, Robert Goebbels, Carl Haglund, Olle Ludvigsson, Gay Mitchell, Gianluca Susta |
|||||||
VERFAHREN
|
Titel |
Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern |
|||||||
|
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0344 – C7-0172/2010 – 2010/0197(COD) |
|||||||
|
Datum der Konsultation des EP |
7.7.2010 |
|||||||
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 7.9.2010 |
|||||||
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 7.9.2010 |
|
|
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|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Carl Schlyter 17.3.2010 |
|
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|||||
|
Prüfung im Ausschuss |
30.8.2010 |
2.12.2010 |
25.1.2011 |
3.3.2011 |
||||
|
Datum der Annahme |
13.4.2011 |
|
|
|
||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
15 13 0 |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Kader Arif, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Marielle De Sarnez, Christofer Fjellner, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Paul Murphy, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Keith Taylor, Iuliu Winkler, Pablo Zalba Bidegain, Paweł Zalewski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Catherine Bearder, George Sabin Cutaş, Mário David, Elisabeth Köstinger, Jörg Leichtfried, Carl Schlyter |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Sajjad Karim, Véronique Mathieu |
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Datum der Einreichung |
14.4.2011 |
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