BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
20.4.2011 - (KOM(2010)0375 – C7‑0178/2010 – 2010/0208(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Corinne Lepage
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
(KOM(2010)0375 – C7‑0178/2010 – 2010/0208(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0375),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0178/2010),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Dezember 2010[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. Januar 2011[2],
– gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0170/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Bezugsvermerk 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
‑ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 […], |
‑ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Stellungnahme des Rechtsausschusses. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Im Rahmen dieser Rechtsvorschriften werden für den Anbau bestimmte GVO einer individuellen Risikobewertung unterzogen, bevor sie für das Inverkehrbringen auf dem Markt der Union zugelassen werden. Dieses Zulassungsverfahren soll sicherstellen, dass das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher in hohem Maße geschützt werden, und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten. |
(2) Im Rahmen dieser Rechtsvorschriften werden für den Anbau bestimmte GVO einer individuellen Risikobewertung unterzogen, bevor sie für das Inverkehrbringen auf dem Markt der Union zugelassen werden, wobei gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG den direkten und indirekten, den sofortigen und den verzögerten sowie den kumulativen langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt Rechnung zu tragen ist. Dieses Zulassungsverfahren soll sicherstellen, dass das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher in hohem Maße geschützt werden, und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten. Im gesamten Gebiet der Union sollte ein einheitlich hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau erzielt und aufrechterhalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vorrangig die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 4. Dezember 2008, insbesondere die ordnungsgemäße Umsetzung der in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten rechtlichen Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung von GVO, sicherstellen. Insbesondere sollten die langfristigen Umweltauswirkungen genetisch veränderter Pflanzen sowie ihre potenziellen Auswirkungen auf Nichtzielorganismen einer strengen Bewertung unterzogen werden; die Besonderheiten der Aufnahmemilieus und der Gebiete, in denen genetisch veränderte Pflanzen angebaut werden können, sollten gebührend berücksichtigt werden, und die potenziellen ökologischen Folgen der Veränderungen beim Einsatz von Herbiziden auf Grund herbizidtoleranter genetisch veränderter Pflanzen sollten bewertet werden. Die Kommission sollte insbesondere dafür sorgen, dass die neuen Leitlinien für die Risikobewertung von GVO angenommen werden. Diese Leitlinien sollten nicht in erster Linie auf dem Grundsatz der wesentlichen Gleichwertigkeit oder dem Konzept der vergleichenden Sicherheitsbewertung beruhen und sollten es ermöglichen, dass die direkten und indirekten langfristigen Auswirkungen sowie die wissenschaftlichen Unsicherheiten klar ermittelt werden. Solange die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, sollten keine neuen genetisch veränderten Sorten zugelassen werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, ein umfangreiches Netz von Wissenschaftsorganisationen aufzubauen, in dem alle Disziplinen vertreten sind, auch Disziplinen, die sich mit ökologischen Problemen beschäftigen, und sie sollten zusammenarbeiten, um potenzielle Divergenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten frühzeitig festzustellen und entweder zu beseitigen oder die strittigen wissenschaftlichen Fragen zu klären. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die erforderlichen Ressourcen für unabhängige Forschung über die potenziellen Risiken von GVO bereitgestellt werden und dass unabhängige Forscher unbeschadet der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Zugang zu sämtlichem relevanten Material haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Angesichts der Bedeutung wissenschaftlicher Nachweise bei Entscheidungen über das Verbot oder die Zulassung von GVO sollten die EFSA und die Mitgliedstaaten Forschungsergebnisse über das Risiko oder den Nachweis eines unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO, einer Kontaminierung oder der Gefahren von GVO für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit für jeden Einzelfall sammeln und jährlich veröffentlichen. Aufgrund der hohen Kosten der Konsultation von Sachverständigen sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und nationalen Akademien fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GVO werden auf der Grundlage von Daten bewertet, die der Antragsteller vorlegt. Angesichts der Kosten und der wirtschaftlichen Zwänge der EFSA müssen Mitgliedstaaten, die Entscheidungen treffen können, auch die Verantwortung übernehmen und Informationen sammeln und an die europäische Ebene weiterleiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anbau von GVO ein Thema ist, mit dem sich die Mitgliedstaaten – auf zentraler oder regionaler und lokaler Ebene – intensiver auseinandersetzen. Im Gegensatz zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und Import von GVO, die weiterhin auf EU-Ebene geregelt werden sollten, wurde der Anbau von GVO als Thema mit ausgeprägter lokaler/regionaler Bedeutung anerkannt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV sollte den Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit eingeräumt werden, nach der rechtmäßigen Zulassung eines GVO auf dem Markt der EU Vorschriften für den tatsächlichen Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen. |
(5) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anbau von GVO ein Thema ist, mit dem sich die Mitgliedstaaten – auf zentraler oder regionaler und lokaler Ebene – intensiver auseinandersetzen. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und Import von GVO sollten weiterhin auf EU-Ebene geregelt werden, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Der Anbau von GVO könnte in bestimmten Fällen mehr Flexibilität erfordern, da es sich um ein Thema mit ausgeprägter lokaler/regionaler/territorialer Bedeutung sowie um ein Thema von besonderer Bedeutung für die Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten handelt. Das Zulassungsverfahren der Gemeinschaft sollte von dieser Flexibilität nicht beeinträchtigt werden. Die harmonisierte Bewertung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken erstreckt sich jedoch möglicherweise nicht auf alle möglichen Auswirkungen des Anbaus von GVO in verschiedenen Regionen und lokalen Ökosystemen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV sollte den Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit eingeräumt werden, nach der rechtmäßigen Zulassung eines GVO auf dem Markt der EU bindende Rechtsvorschriften für den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die EU-Rechtsvorschriften zu präzisieren, um den Mitgliedstaaten entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip mehr Freiheit bei der Entscheidung darüber zu gewähren, ob sie genetisch veränderte Kulturen auf ihrem Hoheitsgebiet anbauen möchten, ohne das System der Union für die Zulassung von GVO zu ändern und unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG erlassen dürfen, um auszuschließen, dass GVO versehentlich in andere Erzeugnisse gelangen. |
(6) Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die EU-Rechtsvorschriften zu präzisieren, um den Mitgliedstaaten entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip mehr Flexibilität bei der Entscheidung darüber zu gewähren, ob sie genetisch veränderte Kulturen auf ihrem Hoheitsgebiet anbauen möchten, ohne das System der Union für die Zulassung von GVO zu ändern und unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG erlassen müssen, um auszuschließen, dass GVO auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet und in Grenzgebieten benachbarter Mitgliedstaaten versehentlich in andere Erzeugnisse gelangen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, Maßnahmen zu erlassen, um den Anbau aller oder bestimmter GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, und diese Maßnahmen in allen Phasen der Zulassung bzw. Wiederzulassung der betreffenden GVO auf dem Markt bzw. ihrer Zurücknahme zu ändern, wie es ihnen zweckdienlich erscheint. Dasselbe sollte für genetisch veränderte Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial gelten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, insbesondere den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG, in Verkehr gebracht werden. Die Maßnahmen sollten ausschließlich auf den Anbau von GVO Bezug nehmen, nicht aber auf den freien Verkehr mit und den Import von genetisch verändertem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial als Erzeugnis oder in Erzeugnissen sowie deren Ernteprodukten. Auch sollten sie nicht den Anbau nichtgenetisch veränderter Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial berühren, in denen zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren von in der EU zugelassenen GVO festgestellt werden. |
(7) Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, im Einzelfall Maßnahmen zu erlassen, um den Anbau bestimmter GVO, von Gruppen von GVO oder aller GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, und diese Maßnahmen in allen Phasen der Zulassung bzw. Wiederzulassung der betreffenden GVO auf dem Markt bzw. ihrer Zurücknahme zu ändern, wie es ihnen zweckdienlich erscheint. Der Anbau von GVO steht in engem Zusammenhang mit der Bodennutzung und dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt – Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten weiterhin wichtige Zuständigkeiten haben. Die Möglichkeit, diese Maßnahmen zu erlassen, sollte auch für genetisch veränderte Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial gelten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, insbesondere den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG, in Verkehr gebracht werden. Die Maßnahmen sollten ausschließlich auf den Anbau von GVO Bezug nehmen, nicht aber auf den freien Verkehr mit und den Import von genetisch verändertem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial als Erzeugnis oder in Erzeugnissen sowie deren Ernteprodukten. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen sollten alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der Landwirte, ausreichend Zeit für die Anpassung haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Gemäß dem Rechtsrahmen für die Zulassung von GVO kann das für die EU festgelegte Schutzniveau betreffend die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht von einem Mitgliedstaat geändert werden, und dies muss auch so bleiben. Die Mitgliedstaaten dürfen aber Maßnahmen erlassen, um den Anbau aller oder bestimmter GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, indem sie sich auf andere Gründe stützen als diejenigen, die bereits von den harmonisierten EU-Vorschriften geregelt werden, die schon Verfahren vorschreiben, um den Risiken Rechnung zu tragen, die der Anbau von GVO für Gesundheit und Umwelt mit sich bringen könnte. Diese Maßnahmen sollten zudem mit den Verträgern vereinbar sein, insbesondere im Hinblick auf das Nichtdiskriminierungsprinzip betreffend inländische und ausländische Erzeugnisse und Artikel 34 und 36 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union sowie die einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Union, insbesondere diejenigen auf der Ebene der Welthandelsorganisation. |
(8) Gemäß dem Rechtsrahmen für die Zulassung von GVO kann das für die EU festgelegte Niveau des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt nicht von einem Mitgliedstaat geändert werden, und dies muss auch so bleiben. Die Mitgliedstaaten dürfen aber Maßnahmen erlassen, um den Anbau aller oder bestimmter GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, indem sie sich auf andere Gründe des öffentlichen Interesses stützen. Diese Maßnahmen können sich auf Gründe im Zusammenhang mit ökologischen oder anderen zulässigen Faktoren wie etwa den sozioökonomischen Auswirkungen stützen, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten, sofern diese Faktoren nicht unter das harmonisierte Verfahren gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG fallen oder andauernde wissenschaftliche Unsicherheit besteht. Diese Maßnahmen sollten aus wissenschaftlichen Gründen oder aus Gründen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement oder aufgrund anderer zulässiger Faktoren, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten, gebührend gerechtfertigt sein. Diese Maßnahmen sollten zudem verhältnismäßig und mit den Verträgen vereinbar sein, insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen inländischen und ausländischen Erzeugnissen und Artikel 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Beschränkungen oder Verbote des Anbaus bestimmter GVO durch einen Mitgliedstaat sollten die Verwendung zugelassener GVO durch andere Mitgliedstaaten in keiner Weise verhindern oder beschränken, sofern wirksame Maßnahmen zur Vermeidung einer grenzübergreifenden Kontaminierung getroffen wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Der Zweck der vorliegenden Verordnung besteht nicht darin, auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips die Anbaubedingungen in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sondern ihnen die Freiheit zu gewähren, sich auf andere Gründe als die wissenschaftliche Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken zu stützen, um den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen. Darüber hinaus würde einem der Zwecke der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, derzufolge die Kommission erwägen kann, auf EU-Ebene verbindliche Rechtsakte zu erlassen, mit der systematischen Notifizierung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht genügt. Da sich die gemäß der vorliegenden Verordnung zulässigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ferner nicht auf das Inverkehrbringen von GVO beziehen dürfen und damit die Bedingungen für das Inverkehrbringen von gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften zugelassenen GVO unverändert bleiben, ist das Notifizierungssystem gemäß der Richtlinie 98/34/EG nicht als der am besten geeignete Informationskanal für die Kommission anzusehen. Daher sollte abweichend die Richtlinie 98/34/EG nicht zur Anwendung kommen. Ein einfacheres System für die Notifizierung nationaler Maßnahmen vor deren Erlass erweist sich als besser geeignetes Instrument für die Kommission, um Kenntnis von diesen Maßnahmen zu erlangen. Von den Mitgliedstaaten geplante Maßnahmen sollten daher der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit einer entsprechenden Begründung einen Monat vor ihrem Erlass zu Informationszwecken zugeleitet werden. |
(9) Der Zweck der vorliegenden Verordnung besteht nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht darin, die Anbaubedingungen in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sondern ihnen die Freiheit zu gewähren, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen im Zusammenhang mit ökologischen oder anderen zulässigen Faktoren wie etwa den sozioökonomischen Auswirkungen zu beschränken oder zu untersagen, die sich möglicherweise aus der Zulassung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben, sofern diese Faktoren nicht unter das harmonisierte Verfahren gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG fallen oder andauernde wissenschaftliche Unsicherheit besteht. Darüber hinaus würde einem der Zwecke der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, derzufolge die Kommission erwägen kann, auf EU-Ebene verbindliche Rechtsakte zu erlassen, mit der systematischen Notifizierung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht genügt. Da sich die gemäß der vorliegenden Verordnung zulässigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ferner nicht auf das Inverkehrbringen von GVO beziehen dürfen und damit die Bedingungen für das Inverkehrbringen von gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften zugelassenen GVO unverändert bleiben, ist das Notifizierungssystem gemäß der Richtlinie 98/34/EG nicht als der am besten geeignete Informationskanal für die Kommission anzusehen. Daher sollte abweichend die Richtlinie 98/34/EG nicht zur Anwendung kommen. Ein einfacheres System für die Notifizierung nationaler Maßnahmen vor deren Erlass erweist sich als besser geeignetes Instrument für die Kommission, um Kenntnis von diesen Maßnahmen zu erlangen. Von den Mitgliedstaaten geplante Maßnahmen sollten daher der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit einer entsprechenden Begründung einen Monat vor ihrem Erlass zu Informationszwecken zugeleitet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9b) Beschränkungen oder Verbote des Anbaus von GVO durch Mitgliedstaaten sollten nicht verhindern, dass biotechnologische Forschungsarbeiten durchgeführt werden, sofern bei der Durchführung dieser Forschungsarbeiten alle notwendigen Sicherheitsvorschriften beachtet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2001/18/EG Artikel 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 22 sollte nicht ausschließen, dass die Mitgliedstaaten nach dem neuen Artikel 26b Vorschriften über eine Einschränkung oder ein Verbot des Anbaus von GVO in ihrem Hoheitsgebiet erlassen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 2001/18/EG Artikel 25 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Rat (Umwelt) gelangte im Dezember 2008 zu folgender Schlussfolgerung: „... die unabhängigen Forscher sollten Zugang zu allem relevanten Material erhalten, wobei jedoch die Rechte des geistigen Eigentums zu beachten sind“. Derzeit ist es unabhängigen Forschern oft nicht möglich, Forschungen über eine bestimmte GVO-Art zu betreiben, da der Zugang zu gentechnisch verändertem Material beschränkt ist und Landwirte kein GVO-Material zu Forschungszwecken weitergeben dürfen. Damit die Mitgliedstaaten die Vereinbarkeit einer GVO-Art mit einem bestimmten Aufnahmemilieu untersuchen können, darf der Zugang zu GVO-Material nicht beschränkt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 b (neu) Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vor dem Erlass von Maßnahmen, die sich möglicherweise auf mehrere Bereiche auswirken, müssen die Vertragsparteien Bemerkungen übermitteln können, damit die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten fundierte Entscheidungen treffen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Wort „begründete“ ist überflüssig. Es ist subjektiv und könnte die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten unnötig einschränken. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gelten in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften für den Anbau, so ist es umso wichtiger, dass alle Mitgliedstaaten strenge Systeme umgesetzt haben, die dafür sorgen, dass bei ungewollten Auswirkungen oder Schäden das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangt. Derzeit werden Landwirte, die konventionellen oder organischen Landbau betreiben, oft nicht angemessen vor möglichen Kontamination durch GVO geschützt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß den Leitlinien über die Koexistenz von Kulturen vom 13. Juli 2010 dürfen die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, damit sich das Vorhandensein von GVO unterhalb der gemeinschaftlichen Kennzeichnungsschwelle von 0,9 % nicht wirtschaftlich auswirkt. Damit der Wettbewerb nicht verzerrt wird, sollten die Bedingungen, unter denen die Wirtschaftsteilnehmer Hinweise darauf anbringen dürfen, dass ein Erzeugnis keine GVO enthält, auf Unionsebene harmonisiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
BEGRÜNDUNG
1. Hintergrund
Mit der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel wurde ein äußerst strenger Rechtsrahmen festgelegt, von dem erwartet werden kann, sofern er vorschriftsgemäß angewandt wird, dass er ein hohes Maß an Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen, der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere, der Umwelt und der Interessen der Verbraucher ermöglicht und zugleich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet. Die Richtlinie gestattet die Zulassung für das Inverkehrbringen von GVO nur unter der Voraussetzung, dass eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung nach den in Anhang II genannten Grundsätzen auf der Grundlage der vom Anmelder bereitgestellten und in Anhang III aufgeführten Informationen durchgeführt wurde. Nach Anhang II, in dem die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwendenden Grundsätze festgelegt sind, müssen die direkten, indirekten, sofortigen und späteren Auswirkungen berücksichtigt werden und eine Analyse der mit der Freisetzung und dem Inverkehrbringen von GVO zusammenhängenden kumulativen langfristigen Auswirkungen durchgeführt werden. Diese kumulativen langfristigen Auswirkungen beziehen sich auf die akkumulierten Auswirkungen von Zulassungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt, und zwar unter anderem auf die Flora und Fauna, die Bodenfruchtbarkeit, den Abbau von organischen Stoffen im Boden, die menschliche oder tierische Nahrungskette, die biologische Vielfalt, die Gesundheit von Tieren und auf Resistenzprobleme in Verbindung mit Antibiotika.
In den Anhängen II und III der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Freisetzungsbedingungen und das Aufnahmemilieu geprüft werden müssen, was eine eingehende Prüfung der Aufnahmemilieus, in denen der Anbau vorgesehen ist, sowie Informationen über die Wechselwirkungen zwischen GVO und Umwelt erforderlich macht.
In den Anhängen III bis VII ist vorgesehen, dass Informationen über Überwachung, Kontrolle, Abfallentsorgung und Noteinsatzpläne vorgelegt werden müssen, die Überwachungsverfahren, die Überwachung der Freisetzung, die Abfallentsorgung und vor allem Noteinsatzpläne umfassen, die die Anwendung von Methoden zur Dekontaminierung der betroffenen Geländeabschnitte, die Abschirmung der betroffenen Gebiete sowie den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Falle des Auftretens unerwünschter Wirkungen ermöglichen.
Außerdem sieht die Richtlinie 2001/18/EG in Artikel 19 unter der Überschrift „Zustimmung“ vor, dass ein Produkt ohne weitere Anmeldung verwendet werden darf, wenn für das Inverkehrbringen des betreffenden GVO eine Zustimmung erteilt wurde und wenn die spezifischen Einsatzbedingungen und die in diesen Bedingungen angegebenen Umweltgegebenheiten und/oder geografischen Gebiete genauestens eingehalten werden.
2. Ziele des Kommissionsvorschlags
Dieser Vorschlag wird vor dem Hintergrund des anhaltenden Widerstands der Öffentlichkeit gegen die Freisetzung von GVO und ihre Verwendung in der Landwirtschaft vorgelegt. Nach der jüngsten im Oktober 2010 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage sind 61 % der Europäer der Ansicht, dass „gentechnisch veränderte Lebensmittel bei ihnen Unbehagen hervorrufen“ und der gleiche Anteil (61 %) stimmt der Aussage nicht zu, dass die Entwicklung gentechnisch veränderter Lebensmittel gefördert werden sollte. Nur 21 % stimmen der Aussage zu (58 % stimmen nicht zu), dass „genetisch veränderte Lebensmittel für künftige Generationen unbedenklich sind“. Weniger als ein Viertel der Europäer (23 %) stimmen der Aussage zu, dass „gentechnisch veränderte Lebensmittel keine Belastung für die Umwelt darstellen“; mehr als 53 % stimmen dieser Aussage nicht zu (ein Viertel antwortet: „Weiß nicht“). Schließlich stimmt in keinem der Länder eine Mehrheit der Befragten der Aussage zu, dass der Anbau von GVO förderlich für die nationale Wirtschaft ist.
Das mangelnde Vertrauen der europäischen Öffentlichkeit in die in der Landwirtschaft verwendeten GVO hängt in erster Linie damit zusammen, dass die Richtlinie 2001/18/EG nicht ernsthaft umgesetzt wird. Denn die vorgesehenen Untersuchungen werden von den Antragstellern nicht durchgeführt, ob es sich dabei um die Untersuchung der langfristigen Auswirkungen, die vorherige Untersuchung des Aufnahmemilieus oder die Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen handelt.
Die Anforderungen der Richtlinie an die Risikobewertung werden nicht beachtet, und diese mangelnde Umsetzung sind der Grund dafür, dass sich mehrere Mitgliedstaaten dem Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet widersetzen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Anbau und die Freisetzung transgener Pflanzen auf dem Hoheitsgebiet eine andere Frage ist als die Fragen der Zulassung für das Inverkehrbringen und den Verbrauch sowie des freien Warenverkehrs, die nicht Gegenstand dieses Rechtstextes sind.
Der Rat hat in seinen am 4. Dezember 2008 einstimmig angenommenen Schlussfolgerungen einen Ausbau der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Überwachungsvorschriften gefordert und hat darauf hingewiesen, dass das Mandat, das die Kommission der EFSA erteilt hat, eine detaillierte Bewertung der langfristigen Umweltauswirkungen der genetisch veränderten Pflanzen sowie eine Ausweitung der detaillierten Risikobewertung vorsieht.
Der Rat hat insbesondere gefordert, dass gemäß den Rechtsvorschriften die potenziellen ökologischen Auswirkungen von genetisch veränderten Pflanzen auf die Aufnahmemilieus berücksichtigt werden, dass die geografischen Gebiete in der EU ermittelt werden, in denen diese genetisch veränderten Pflanzen freigesetzt werden könnten, und dass geeignete Techniken zur Bewertung potenzieller langfristiger Auswirkungen, einschließlich experimenteller Methoden, gewählt werden. Er hat ferner gefordert, dass die Bewertungskriterien und die Anforderungen an die Bewertung von genetisch veränderten Pflanzen genauer festgelegt werden und dass für Kohärenz zwischen den Bewertungen der genetisch veränderten Pflanzen, die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallende Wirkstoffe produzieren, und den Bewertungen der entsprechenden Pflanzenschutzmittel gesorgt werden muss.
Darüber hinaus hat der Rat gefordert, dass von den Inhabern der Zulassungen eine regelmäßige eingehende Überwachung durchgeführt wird und dass die Ergebnisse dieser Überwachung öffentlich zugänglich gemacht werden, um die in der Richtlinie vorgesehenen potenziellen schädlichen Auswirkungen festzustellen. Die Überwachungstätigkeiten sollten ausgebaut und die Ergebnisse der Kommission übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Bisher wurde jedoch keine ernsthafte Untersuchung der Überwachungstätigkeiten vorgenommen, und die Kontrollsysteme wurden nicht eingerichtet.
Der Rat hat außerdem gefordert, dass ein Bericht über die Durchführung der Richtlinie vorgelegt wird, der unter anderem eine Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der absichtlichen Freisetzung und des Inverkehrbringens von GVO umfasst, und dass dieser Bericht bis Juni 2010 vorgelegt wird.
Schließlich hat der Rat eine verbesserte Arbeitsweise der EFSA gefordert. Er hat betont, dass die Mitgliedstaaten mehr Gelegenheit erhalten sollten, ihre Standpunkte zu den vom Anmelder bereitgestellten Zusatzinformationen vorzulegen, und hat gefordert, dass ein umfangreiches Netz europäischer Wissenschaftsorganisationen aufgebaut werden sollte. Er hat ferner betont, dass es unerlässlich ist, dass potenzielle Divergenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten festgestellt und erörtert werden können, und hat hervorgehoben, dass für eine systematische unabhängige Erforschung der potenziellen Risiken gesorgt werden muss. Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass unabhängige Forscher Zugang zu allem relevantem Material erhalten sollten. Es wurden jedoch nur wenige Studien über die Risiken durchgeführt. Außerdem ist eine Reform der Begutachtungsverfahren der EFSA zu einem Zeitpunkt, da klare Interessenkonflikte festgestellt wurden, offensichtlich dringend notwendig, wurde jedoch noch nicht durchgeführt.
Daher erscheinen die von einer Reihe von Mitgliedstaaten geäußerten Vorbehalte auf Grund dieser inkohärenten und mangelhaften Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG und damit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 voll und ganz gerechtfertigt.
Daher kommt es vor allem darauf an, in eine Phase der effektiven Umsetzung der bestehenden Rechtstexte über die Risikobewertung einzutreten.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Vor diesem Hintergrund verfolgt die Kommission mit ihrem Verordnungsentwurf, der den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit hinsichtlich der Nutzung ihres Hoheitsgebiets für den Anbau von GVO übertragen soll, ein wünschenswertes Ziel. Er muss einhergehen mit der Ausarbeitung neuer Leitlinien für die Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisiken, die es ermöglichen müssen, dass die in der Richtlinie 2001/18/EG und ihrem Anhang II festgelegten Vorschriften endlich umgesetzt werden. Dieser Vorschlag muss außerdem im Zusammenhang mit Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie betrachtet werden, der die Festlegung spezifischer Einsatzbedingungen vorsieht, bei der die Mitgliedstaaten anspruchsvoller sein sollten.
Vor allem darf die Formulierung des Verordnungsentwurfs nicht darauf beschränkt werden, die Gründe, auf die sich die Mitgliedstaaten stützen könnten, negativ zu definieren. Die Juristischen Dienste des Rates und des Parlaments haben beide in ihren Stellungnahmen starke Vorbehalte bezüglich der Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen geäußert, die von den Mitgliedstaaten unter Berufung auf Gründe erlassen werden, die mit Umwelterwägungen nichts zu tun haben, wie öffentliche Sittlichkeit, öffentliches Interesse oder Ethik. Außerdem ist es an der Zeit anzuerkennen, dass die auf Gemeinschaftsebene durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung in Anbetracht der vielfältigen europäischen Ökosysteme und der möglichen vielfältigen direkten oder indirekten Auswirkungen nicht erschöpfend sein kann.
Um die Binnenmarktregeln und die gemeinschaftliche Bewertung zu achten – sofern durch die unerlässlichen Reformen die Glaubwürdigkeit der GVO-Expertengruppe der EFSA wiederhergestellt werden kann – muss es sich bei den von den Mitgliedstaaten angeführten Gründen weiterhin um zusätzliche Gründe zu den von der EFSA bereits bewerteten Gründen handeln. Bei den von den Mitgliedstaaten angeführten Gründen dürfen jedoch Umwelt- oder Agrarumweltgründe, insbesondere lokale und/oder regionale, die nicht Gegenstand einer gemeinschaftlichen Bewertung waren, nicht ausgeschlossen werden. Die von den Mitgliedstaaten angeführten Gründe werden zwangsläufig, zumindest teilweise, auf wissenschaftlichen Daten beruhen, unabhängig davon, ob sie ökologische oder andere Auswirkungen betreffen.
Die Kommission unterscheidet in ihrer Begründung zwischen einer „wissenschaftlichen“ Bewertung, die auf Gemeinschaftsebene durchgeführt wird, einerseits und Gründen, die von der wissenschaftlichen Diskussion über die Umweltauswirkungen völlig getrennt sind, andererseits. Eine solche Unterscheidung ist vereinfachend und trägt den komplexen Zusammenhängen zwischen Risikobewertung und Risikomanagement nicht Rechnung. Diese Unterscheidung lässt außerdem außer Acht, dass durch Nichtberücksichtigung der wissenschaftlichen Unsicherheiten, deren Berücksichtigung jedoch in den Rechtstexten vorgesehen ist, angemessene Risikomanagemententscheidungen und sogar die Anwendung des Vorsorgeprinzips gefährdet werden könnten. Ob es um die Auswirkungen des Einsatzes eines Herbizids in Verbindung mit einer gegenüber diesem Herbizid toleranten genetisch veränderten Pflanze, um die Auswirkungen einer Änderung der landwirtschaftlichen Verfahren infolge der Verwendung eines GVO oder um das Risiko der Entwicklung gegen das Bt-Toxin resistenter Schädlinge in einer bestimmten Region geht – all diese Aspekte erfordern eine Bewertung wissenschaftlicher Daten zu den Umweltauswirkungen oder die Feststellung, dass diese Daten unzureichend sind.
Hinsichtlich der Frage der Kontaminierung der konventionellen oder der ökologischen Landwirtschaft durch GVO, auch „Koexistenz“ genannt, hat die Kommission ihre Weigerung, auf Gemeinschaftsebene gesetzgeberisch tätig zu werden, stets mit der Vielfalt der landwirtschaftlichen Verfahren, der klimatischen und geografischen Bedingungen in der EU und innerhalb der Mitgliedstaaten begründet. Diese Vielfalt besteht auch bei den Ökosystemen und den Aufnahmemilieus und rechtfertigt nach der gleichen Logik die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf den Anbau von GVO.
Um schließlich zu verhindern, dass die derzeitige Situation fortbesteht und Untersuchungen, die nach den Rechtstexten vorgeschrieben sind, nicht durchgeführt werden, sollte die Befugnis der Mitgliedstaaten in Fällen, in denen einschlägige Informationen zu den nationalen, regionalen und/oder lokalen Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet fehlen, verstärkt werden. Die Rechte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nutzung ihres eigenen Hoheitsgebiets müssen geachtet werden – ein Bereich, der unter das Subsidiaritätsprinzip fällt und die Vorschriften für den Binnenmarkt und den freien Waren- und Güterverkehr auf dem Hoheitsgebiet der Union in keiner Weise in Frage stellt.
Das hohe Maß an Schutz der Gesundheit und der Umwelt, das sowohl in der Richtlinie 2001/18/EG als auch in anderen Rechtstexten der Gemeinschaft angestrebt wird, kann nur erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten über alle notwendigen Untersuchungen zu den Aufnahmemilieus einerseits und den Bedingungen der Überwachungspläne andererseits verfügen und diese Untersuchungen den Besonderheiten ihres Hoheitsgebiets, ihrer landwirtschaftlichen Verfahren und ihrer Raumordnung Rechnung tragen.
Schließlich sollten die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen für einen bestimmten GVO oder gegebenenfalls eine Gruppe von GVO mit ähnlichen Merkmalen, nicht aber für alle GVO gelten. Diese Maßnahmen müssen begründet werden. Außerdem darf der mögliche Anbau von GVO keine zusätzlichen Kosten für konventionelle oder ökologische landwirtschaftliche Betriebe verursachen. Daher sollte verbindlich vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen müssen, um das Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern. Besonderes Augenmerk sollte auch auf mögliche grenzübergreifende Kontaminierungen gerichtet werden.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE
15.3.2011
Herrn
Jo Leinen
Vorsitzender
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage des Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (KOM(2010) 375 endg.)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
mit Schreiben vom 10. März 2011 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der Richtigkeit der Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission befasst.
Hintergrund
Die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt[1] und die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[2] schaffen ein harmonisiertes System der Risikobewertung der Umwelt‑ und Gesundheitsfaktoren in Bezug auf die Zulassung von GVO und legen detaillierte Verfahrensregeln für ihre spätere Zulassung für das Inverkehrbringen fest. Die Richtlinie 2001/18/EG enthält auch Bestimmungen über die absichtliche Freisetzung[3] von GVO für andere Zwecke als Inverkehrbringen[4] (z. B. Anbau). Das Zulassungsverfahren läuft im Wesentlichen wie folgt ab: (i) Ein Antragsteller reicht bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung, einschließlich Bewertung der Umwelt- und Gesundheitsrisiken, ein; (ii) die zuständige Behörde erstellt in Bezug auf die Risikobewertung einen Bewertungsbericht. Andere Mitgliedstaaten können Einwände erheben. Für den Fall, dass diese erhoben werden, wird die Kommission einschreiten. Liegen keine Einwände vor, wird der GVO auf einzelstaatlicher Ebene zugelassen, wogegen bei den häufigsten Fällen von Einwänden und abweichenden Bewertungen der GVO durch die Kommission zugelassen wird. Artikel 22 der Richtlinie enthält die Klausel zum freien Verkehr, die den Mitgliedstaaten untersagt, das Inverkehrbringen von GVO, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, einzuschränken. Gemäß Artikel 23 der Richtlinie können Mitgliedstaaten nur dann den Einsatz und/oder Verkauf eines GVO aus Umwelt- und Gesundheitsgründen einschränken oder verbieten, wenn nach der Zulassung des GVO neue Informationen in Bezug auf Umwelt- und Gesundheitsrisiken vorliegen. Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält ähnliche Bestimmungen über die Zulassung von GVO zur Verwendung als Lebens‑ und Futtermittel, von Lebens‑ und Futtermitteln, die GVO enthalten oder aus diesen bestehen, sowie von Lebens‑ und Futtermitteln, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt wurden. Diesbezüglich ist die Verordnung für Lebens‑ und Futtermittel im Hinblick auf die Zulassung von GVO lex specialis.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie und der Verordnung ein rechtlicher Rahmen für die Zulassung von genetisch veränderten Organismen (GVO) geschaffen wurde, der in vollem Umfang auf GVO Anwendung findet, die als Saatgut oder sonstiges Pflanzenvermehrungsmaterial zu Anbauzwecken in der EU verwendet werden sollen. Im Rahmen dieser Rechtsvorschriften sollten bestimmte GVO für den Anbau einer individuellen Risikobewertung unterzogen werden, bevor sie für das Inverkehrbringen auf dem Markt der Union zugelassen werden. Dieses Zulassungsverfahren soll sicherstellen, dass das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher in hohem Maße geschützt werden, und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten.
Am 13. Juli 2010 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen, um den Anbau einzelner, bestimmter Gruppen oder aller GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen. Am gleichen Tag veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung zur Freiheit der Mitgliedstaaten, über den Anbau von genetisch veränderten Kulturen zu entscheiden,[5] in der sie die Gründe für ihren Vorschlag erläutert, einen flexibleren Ansatz im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anbau von GVO einzuführen.
Im Rat ermittelte die Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die der AStV zur Prüfung des Vorschlags eingesetzt hatte, eine Reihe von Problemen und bedenklichen Punkten, einschließlich der Wahl der Rechtsgrundlage. Als Reaktion erstellte der Juristische Dienst des Rates ein Gutachten[6], in dem er zu dem Schluss gelangt, dass der Vorschlag in der vorliegenden Form nicht auf Artikel 114 AEUV gestützt werden könne. Die Kommission stimmte dieser Schlussfolgerung überhaupt nicht zu[7].
Der Juristische Dienst des Parlaments prüfte die Frage auf Ihre Anforderung hin und gelangte in seinem Gutachten vom 17. November 2010 zu folgender Schlussfolgerung: Der Juristische Dienst sieht keine Gründe dafür, die Wahl des Artikels 114 AEUV als Rechtsgrundlage für den Vorschlag in Zweifel zu ziehen.
Die Berichterstatterin Corinne Lepage schlägt vor, diese Rechtsgrundlage zu ändern und Artikel 114 AEUV durch Artikel 192 AEUV zu ersetzen (Änderungsantrag 1)[8]. Die Berichterstatterin schlägt auch weitere Änderungen vor, durch die der Vorschlag der Kommission angeblich in einer Weise geändert würde, dass der Rückgriff auf Artikel 192 AEUV gerechtfertigt wäre.
I. Die in Rede stehende Rechtsgrundlage
Der Vorschlag der Kommission gründet sich auf Artikel 114 AEUV, der folgenden Wortlaut hat:
„Artikel 114
(ex-Artikel 95 EGV)
1. Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
2. Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
3. Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
4. Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.
5. Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.
6. Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Sofern dies aufgrund eines schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.
7. Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.
8. Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
9. In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 258 und 259 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
10. Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nicht wirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.“
Die Berichterstatterin schlägt vor, diese Rechtsgrundlage zu ändern und durch Artikel 192 AEUV zu ersetzen, der folgenden Wortlaut hat:
„Artikel 192
(ex-Artikel 175 EGV)
1. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele[9]*.
2. Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig
a) Vorschriften überwiegend steuerlicher Art;
b) Maßnahmen, die
– die Raumordnung berühren,
– die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen,
– die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren;
c) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt.
3. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.
Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.
4. Unbeschadet bestimmter Maßnahmen der Union tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.
5. Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist, werden darin unbeschadet des Verursacherprinzips geeignete Bestimmungen in folgender Form vorgesehen:
– vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder
– eine finanzielle Unterstützung aus dem nach Artikel 177 errichteten Kohäsionsfonds. "
II. Die von der Kommission gewählte Rechtsgrundlage
Die Kommission hat sich für Artikel 114 AEUV entschieden. Durch den Vorschlag wird die Richtlinie 2001/18/EG, die auf der Grundlage des Artikels 95 EGV (jetzt 114 AEUV) angenommen worden war, durch die Einfügung eines neuen Artikels 26b geändert, wodurch den Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage geboten würde, um Maßnahmen zu beschließen, die den Anbau aller oder bestimmter GVO, die gemäß Teil C der Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wurden, auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
„Artikel 26b
Anbau
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um den Anbau aller oder bestimmter GVO, die gemäß Teil C der genannten Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wurden und die aus gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial auf den Markt gebrachten genetisch veränderten Sorten bestehen, auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, sofern
a) sich diese Maßnahmen auf andere Gründe stützen als diejenigen, die auf der Bewertung der schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt beruhen, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten;
und
b) sie im Einklang mit den Verträgen stehen.
Abweichend von der Richtlinie 98/34/EG setzen die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach diesem Artikel begründete Maßnahmen zu erlassen, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission einen Monat vor Erlass dieser Maßnahmen zu Informationszwecken hiervon in Kenntnis.“
In Erwägung 5 des Vorschlags heißt es: „Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anbau von GVO ein Thema ist, mit dem sich die Mitgliedstaaten – auf zentraler oder regionaler und lokaler Ebene – intensiver auseinandersetzen. Im Gegensatz zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und Import von GVO, die weiterhin auf EU-Ebene geregelt werden sollten, wurde der Anbau von GVO als Thema mit ausgeprägter lokaler/regionaler Bedeutung anerkannt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV sollte den Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit eingeräumt werden, nach der rechtmäßigen Zulassung eines GVO auf dem Markt der EU Vorschriften für den tatsächlichen Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.“ Erwägung 6 des Vorschlags hat folgenden Wortlaut: „Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die EU-Rechtsvorschriften zu präzisieren, um den Mitgliedstaaten entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip mehr Freiheit bei der Entscheidung darüber zu gewähren, ob sie genetisch veränderte Kulturen auf ihrem Hoheitsgebiet anbauen möchten, ohne das System der Union für die Zulassung von GVO zu ändern und unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG erlassen dürfen, um auszuschließen, dass GVO versehentlich in andere Erzeugnisse gelangen.“ In Erwägung 7 des Vorschlags heißt es weiter: „Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, Maßnahmen zu erlassen, um den Anbau aller oder bestimmter GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, und diese Maßnahmen in allen Phasen der Zulassung bzw. Wiederzulassung der betreffenden GVO auf dem Markt bzw. ihrer Zurücknahme zu ändern, wie es ihnen zweckdienlich erscheint. Dasselbe sollte für genetisch veränderte Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial gelten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, insbesondere den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG, in Verkehr gebracht werden. Die Maßnahmen sollten ausschließlich auf den Anbau von GVO Bezug nehmen, nicht aber auf den freien Verkehr mit und den Import von genetisch verändertem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial als Erzeugnis oder in Erzeugnissen sowie deren Ernteprodukten. Auch sollten sie nicht den Anbau nichtgenetisch veränderter Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial berühren, in denen zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren von in der EU zugelassenen GVO festgestellt werden.“ Erwägung 9 ist wie folgt formuliert: „Der Zweck der vorliegenden Verordnung besteht nicht darin, auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips die Anbaubedingungen in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sondern ihnen die Freiheit zu gewähren, sich auf andere Gründe als die wissenschaftliche Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken zu stützen, um den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen. (...).“
Artikel 26b würde für GVO gelten, die sowohl gemäß der Richtlinie 2001/18/EG als auch gemäß der Verordnung Nr. 1829/2003 zugelassen wurden.
III. Der Ansatz des Gerichtshofs: Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahmen
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sich bestimmte Grundsätze. Zunächst hat die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage angesichts der Folgen der Rechtsgrundlage im Hinblick auf die materielle Zuständigkeit und das Verfahren verfassungsrechtliche Bedeutung[10].
Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts hängt nicht davon ab, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern muss sich auf „objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände“[11], wie das Ziel und den Inhalt des Rechtsakts[12], gründen.
IV. Analyse
Artikel 114 AEUV, die ursprüngliche Rechtsgrundlage
Nach Artikel 114 AEUV sind gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassende gemeinschaftliche Maßnahmen erforderlich, „welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben“. Dieser Artikel sollte im Zusammenhang mit Artikel 26 AEUV gesehen werden, durch den der freie Warenverkehr als ein grundlegendes Prinzip der Errichtung des Binnenmarktes aufgestellt wird. Zusätzlich sollte auf Artikel 114 Absatz 3 hingewiesen werden, durch den ein „hohes Schutzniveau“ bei Maßnahmen festgelegt wird, die die Gesundheit, die Sicherheit, den Umweltschutz und den Verbraucherschutz betreffen. Nach den Absätzen 4 bis 9 ist es den Mitgliedstaaten gestattet, begründete Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen gemäß Artikel 36 AEUV einzuführen, nachdem eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen wurde. Die Absätze 4 bis 9 stellen somit eine wesentliche Qualifizierung des übergeordneten Ziels des Artikels bei der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarktes dar.
Ziel und Inhalt der Maßnahme bestehen darin, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu gewähren, sich auf Gründe zu stützen, die sich von den Gründen im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken unterscheiden, um den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen oder zu beschränken. Hierfür wird durch den neuen Artikel 26b den Mitgliedstaaten gestattet, Maßnahmen zu erlassen, um den Anbau von GVO, (i) die gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen wurden und die aus gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial auf den Markt gebrachten genetisch veränderten Sorten bestehen, unter den folgenden Bedingungen zu beschränken oder zu untersagen, (ii) nämlich sofern: „a) sich diese Maßnahmen auf andere Gründe stützen als diejenigen, die auf der Bewertung der schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt beruhen, die sich aus der absichtlichen Freisetzung oder dem Inverkehrbringen von GVO ergeben könnten; und, b) sie im Einklang mit den Verträgen stehen“. Durch den Vorschlag wird deshalb versucht, den bestehenden Rechtsrahmen insofern klarzustellen, als den Mitgliedstaaten ausdrücklich Handlungsspielraum beim Verbot oder bei der Beschränkung des Anbaus von GVO in all denjenigen Fällen eingeräumt wird, die nicht harmonisiert sind, das heißt die nicht auf der Bewertung der schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt beruhen. Durch den Vorschlag wird somit wohl kein anderes Ziel als die Einführung einer gewissen „Flexibilität“ in das bestehende zentralisierte System der Zulassung von GVO verfolgt. Aus diesem Grund ist die von der Kommission gewählte Rechtsgrundlage zutreffend.
Dieses Fazit wird nicht durch die Tatsache beeinflusst, dass der zusätzliche Wert des Kommissionsvorschlags wohl fragwürdig ist, denn die praktischen Auswirkungen des Artikels 26b sind fraglos beschränkt. In diesem Zusammenhang ist die Erwähnung der Verträge in Buchstabe b dieses Artikels von Interesse. Ohne die offensichtliche Frage der Übereinstimmung von von der Union oder den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen mit den Verträgen zu behandeln, scheint in der Vorschrift implizit auf Artikel 114 AEUV Absätze 4 bis 9 und Artikel 36 AEUV Bezug genommen zu werden. Eine detaillierte Analyse der Gründe für die Beschränkung oder das Verbot des Anbaus von GVO wurde vom Juristischen Dienst des Parlaments in seinem Gutachten (Absätze 13-23) durchgeführt. Es reicht aus, darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, restriktive Maßnahmen aus „anderen Gründen“ zu erlassen, in diesem Fall wohl beschränkt sind.
Hierbei handelt es sich wohl nicht um einen echten Fall der Aufgabe von Zuständigkeiten durch die Union, aber Artikel 114 AEUV wäre dennoch eine geeignete Rechtsgrundlage auch in dem Fall, dass man den Vorschlag als eine Maßnahme der „Entharmonisierung“ ansähe[13]. Insbesondere ist das Argument schwer nachvollziehbar, dass die „Entharmonisierung“ auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV nur zulässig sei, wenn der Zweck der auf eine solche „Entharmonisierung“ ausgerichteten Änderung ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes sei. Durch Artikel 114 AEUV wird dem Gesetzgeber der Union die Befugnis eingeräumt, Harmonisierungsmaßnahmen zu erlassen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, und entsprechend Maßnahmen, die bereits erlassen wurden, an veränderte Umstände anzupassen, indem das bereits erreichte Maß an Harmonisierung erhöht oder verringert oder sogar eine Harmonisierungsmaßnahme aufgehoben wird. Artikel 114 AEUV ist im Lichte des Artikels 2 Absatz 2 AEUV zu lesen, in dem es ausdrücklich heißt: „Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.“ Generalanwalt Poiares Maduro wies in seinen Schlussanträgen im Vodafone-Fall darauf hin, dass „Artikel 95 EG ... eine Grundlage nicht nur für eine Deregulierung, sondern durchaus auch für eine Intensivierung regulativer Maßnahmen liefern” könne,[14] und der Gerichtshof erkannte im selben Fall: „Hat ein auf Artikel 95 EG gestützter Rechtsakt bereits jedes Handelshemmnis auf dem von ihm harmonisierten Gebiet beseitigt, kann der Gemeinschaftsgesetzgeber im Hinblick auf seine Aufgabe, über den Schutz der im Vertrag anerkannten allgemeinen Interessen zu wachen, nicht daran gehindert sein, diesen Rechtsakt den Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen“[15].
Artikel 192 AEUV als Rechtsgrundlage
Die Berichterstatterin des ENVI schlägt Artikel 192 AEUV als geeignete Rechtsgrundlage aus folgendem Grund vor „Da die Mitgliedstaaten Faktoren berücksichtigen, die mit dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, der Bodennutzung oder der Raumordnung zusammenhängen, und sie in diesen Bereichen weiterhin wichtige Zuständigkeiten haben, ist es gerechtfertigt, dass diese Verordnung auf Artikel 192 des Vertrags gestützt wird.“
Nach Artikel 192 Absatz 1 AEUV ist es erlaubt, Maßnahmen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen, um die Unionspolitik nach Artikel 191 umzusetzen, in dem es unter anderem um die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität und den Schutz der menschlichen Gesundheit geht. Nach Artikel 192 Absatz 2 ist es zulässig, Maßnahmen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen, die unter anderem Maßnahmen betreffen, die die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen und die Bodennutzung berühren. Aus dem Änderungsantrag geht nicht hervor, welcher Absatz des Artikels 192 als geeignet gelten soll.
Hinsichtlich des Vorschlags ist wohl davon auszugehen, dass Artikel 192 Absatz 1 besser geeignet ist: „1. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.“ Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, bestehen Ziel und Inhalt des Vorschlags darin, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu gewähren, sich auf Gründe zu stützen, die sich von den Gründen im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken unterscheiden, um den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen oder zu beschränken. Deshalb steht außer Frage, dass durch den Vorschlag nicht versucht wird, eines der in Artikel 191 AEUV genannten Ziele zu erreichen. Im Gegenteil besteht der Zweck des Vorschlags darin, den Mitgliedstaaten zu gestatten, sich auf Gründe zu stützen, die über die Gründe im Zusammenhang mit dem Umweltschutz und dem Schutz der menschlichen Gesundheit hinausgehen, um den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen. Somit muss man, wenn man den ursprünglichen Kommissionsvorschlag zu Grunde legt, zu dem Schluss gelangen, dass die Benutzung des Artikels 192 AEUV als Rechtsgrundlage nicht gerechtfertigt ist.
Allerdings hat die Berichterstatterin einige Änderungsanträge eingereicht, für deren Annahme eine Änderung der Rechtsgrundlage unter Umständen nötig ist. Ohne eine detaillierte Analyse des Berichtsentwurfs vornehmen zu wollen, sollte doch dem Änderungsantrag 8 besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, der folgenden Wortlaut hat:
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Als Begründung für diese Änderung schreibt die Berichterstatterin: „Die auf Gemeinschaftsebene vorgenommene Bewertung kann nicht erschöpfend sein. Außerdem sollten fehlende oder unzureichende Daten zu den potenziellen schädlichen Auswirkungen von GVO auf besondere nationale Ökosysteme oder Aufnahmemilieus ein hinreichender Grund dafür sein, dem Mitgliedstaat die Möglichkeit einzuräumen, den Anbau des oder der betreffenden GVO zu verbieten. Andere Faktoren, die mit Auswirkungen auf die Umwelt zusammenhängen können, sollten von den Mitgliedstaaten ebenfalls herangezogen werden können.“
Angesichts der Tatsache, dass durch diese Änderung die Gründe beträchtlich erweitert werden, aus denen die Mitgliedstaaten den Anbau von GVO beschränken oder untersagen könnten, indem sie tatsächlich Gründe des Umweltschutzes einbeziehen können, muss davon ausgegangen werden, dass durch die Änderung der Zweck des Vorschlags geändert wird. Tatsächlich ist es so, dass alle von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderungen darauf abzielen, den Mitgliedstaaten sehr spezielle Gründe und Möglichkeiten an die Hand zu geben, um den Anbau von GVO zu beschränken. Darüber hinaus beziehen sie sich auf Bedingungen im Zusammenhang mit der Umwelt und ihrer Erhaltung und ihrem Schutz, wie etwa die potenziellen schädlichen Auswirkungen auf das Ökosystem, Änderungen der Landnutzung, Tier- und Pflanzenschutz usw. Heutzutage versuchen Mitgliedstaaten, die den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet nicht wünschen, ethische Argumente anzuführen, die allerdings beim Gerichtshof schwer durchzusetzen sind[16]. Wie der Juristische Dienst des Parlaments in seinem Rechtsgutachten erwähnt hat, wird die Änderung der Richtlinie, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird (das heißt der neue Artikel 26b) nicht zu einer wesentlichen Änderung des derzeitigen Systems der Zulassung des Anbaus von GVO führen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Argumente gegen den Anbau von GVO vor allem auf Gründe im Zusammenhang mit der Umwelt stützen, müsste die richtige Rechtsgrundlage für den Vorschlag in der durch die Berichterstatterin geänderten Fassung Artikel 192 Absatz 1 AEUV sein. Auch sollte darauf hingewiesen werden, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit der Freisetzung von GVO in die Umwelt der Union aus Gründen des Binnenmarkts unangemessen erscheinen. Erstens können GVO nicht genauso behandelt werden wie andere Erzeugnisse, denn sie sind lebende Organismen, die sich reproduzieren und vermehren können, und zweitens haben sie Auswirkungen auf Produktionssysteme und Ökosysteme, die außerordentlich vielfältig in der gesamten Union sind.
Fazit :
Unter Berücksichtigung des Pakets von Änderungen an dem Vorschlag, das von der Berichterstatterin eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass Artikel 192 Absatz 1 AEUV die richtige Rechtsgrundlage ist.
Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 22. März 2011 mit 9 Stimmen bei 8 Gegenstimmen und [17] beschlossen, Ihnen Artikel 192 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage zu empfehlen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Klaus-Heiner Lehne
- [1] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
- [2] ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
- [3] „Absichtliche Freisetzung“ wird in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie definiert: „’absichtliche Freisetzung’: jede Art von absichtlichem Ausbringen eines GVO oder einer Kombination von GVO in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen“
- [4] „Inverkehrbringen“: die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung für Dritte.
Die folgenden Vorgänge gelten nicht als Inverkehrbringen:
– die Bereitstellung von genetisch veränderten Mikroorganismen für Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen(9) fallen, einschließlich Stammsammlungen;
– die Bereitstellung von GVO mit Ausnahme der im ersten Gedankenstrich genannten Mikroorganismen ausschließlich für Tätigkeiten, bei denen geeignete strenge Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, um den Kontakt der GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen; die Maßnahmen sollten auf den Einschließungsgrundsätzen der Richtlinie 90/219/EWG beruhen;
– die Bereitstellung von GVO ausschließlich für die absichtliche Freisetzung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Teil B dieser Richtlinie; - [5] KOM(2010)0380.
- [6] Im Prinzip aus Gründen im Zusammenhang mit „Entharmonisierung“; siehe Ratsdokument 15696/10.
- [7] Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 19.11.2010 zur Prüfung rechtlicher Fragen zum Anbau von GVO (SEK(2010) 1454 endg.).
- [8] PR\855067DE.doc
- [9] * Diese Ziele umfassen: „(-) Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, (-) Schutz der menschlichen Gesundheit, (-) umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen, (-) Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels“.
- [10] Gutachten 2/00, Protokoll von Cartagena, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 5; Rechtssache C-370/07, Kommission gegen Rat, Slg. 2009, I-8917, Randnrn. 46-49. Gutachten 1/08, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, Slg. 2009, I-11129, Randnr. 110.
- [11] Rechtssache C-45/86, Kommission gegen Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11.
- [12] Rechtssache C-300/89, Kommission gegen Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10.
- [13] Gemäß der Ansicht des Juristischen Dienstes des Rates in seinem Gutachten, in dem er Artikel 114 AEUV als gültige Rechtsgrundlage ablehnt. Siehe die unterschiedliche Ansicht des Juristischen Dienstes des Parlaments in Absatz 12 seines Gutachtens.
- [14] Schlussanträge in der Rechtssache C-58/08 Vodafone u. a. [2010], noch nicht veröffentlicht, Randnr. 9.
- [15] Rechtssache C-58/08 Vodafone u. a. [2010], noch nicht veröffentlicht, Randnr. 34.
- [16] C-165/08 Kommission gegen Republik Polen Slg. 2009, I-6843.
- [17] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Luigi Berlinguer (stellvertretender Vorsitzender), Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Lidia Joanna Geringer de Oedenberg (Berichterstatterin), Tadeusz Zwiefka, Françoise Castex, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Alexandra Thein, Diana Wallis, Cecilia Wikström, Jiří Maštálka, Kurt Lechner, Angelika Niebler, Jan Philipp Albrecht, Eva Lichtenberger, Sajjad Karim.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (15.3.2011)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen
(KOM(2010)0375 – C7‑0178/2010 – 2010/0208(COD))
Verfasser der Stellungnahme: George Lyon
KURZE BEGRÜNDUNG
Zum Kontext des Vorschlags
Als Grundlage für die folgenden Betrachtungen möchte der Verfasser zunächst einige Fakten und Zahlen in Erinnerung rufen:
– Zurzeit sind zwei GVO-Kulturen für den Anbau in der EU zugelassen: der MON 810-Mais und die Amflora-Kartoffel.
– Bei 17 GVO steht die Zulassung für den Anbau in der EU noch aus.
– 2009 wurde MON 810-Mais in 5 Mitgliedstaaten auf einer Fläche von insgesamt 94 800 ha angebaut (Spanien, Tschechische Republik, Portugal, Rumänien und Slowakei), wobei 80 % der Anbauflächen in Spanien lagen (vor dem Ausstieg Deutschlands 2008 betrug die Anbaufläche 107 700 ha).
Die Amflora-Kartoffel wird zurzeit in 3 Mitgliedstaaten angebaut: in Schweden, Deutschland und der Tschechischen Republik.
2009 bauten weltweit 14 Millionen Landwirte auf einer Fläche von 134 Mio. ha GVO an[1], wobei die Anbaufläche in den Vereinigten Staaten 64 Mio. ha, in Brasilien und Argentinien jeweils mehr als 21 Mio. ha und in Ländern wie Kanada oder Indien mehr als 8 Mio. ha betrug.
Diese Daten verdeutlichen, dass die Entscheidungsprozesse der EU im Bereich GVO festgefahren sind und es auf die ernsten Sorgen seitens der Landwirte und der Verbraucher eigentlich keine Antworten gibt.
Ein wissenschaftlich fundierter Ansatz beim Umgang mit neuen Technologien
Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass die Feststellung der Sicherheit neuer Technologien auf zwei Grundsätzen fußen muss: der Einholung der solidesten wissenschaftlichen Gutachten und einem risikobasierten Ansatz. Wenn Entscheidungen über die Sicherheit neuer Methoden und Verfahren nicht auf dem soliden Fundament wissenschaftlicher Gutachten basieren, besteht für die Gesellschaft die Gefahr, dass bei Entscheidungen nicht die sicherheitstechnischen Überlegungen, sondern besonders weit verbreitete Überzeugungen maßgeblich sind. Belange wie sozioökonomische Fragen oder ethische Gründe sind kein Ersatz für wissenschaftlich fundierte sicherheitstechnische Entscheidungen. Es verdient Anerkennung, dass das in Europa geltende wissenschaftliche GVO-Zulassungsverfahren der Gemeinschaft durch den vorliegenden Vorschlag der Kommission nicht beeinträchtigt wird.
Ziel des Vorschlags
Im Vorschlag der Kommission ist vorgesehen, parallel zum umfassenden Rechtsrahmen für die Zulassung von Erzeugnissen, die aus genetisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder aus diesen hergestellt werden, „die Entscheidungsfindung [zu] vereinfachen“, „alle maßgeblichen Faktoren [zu] berücksichtigen“ und den Mitgliedstaaten „genug Flexibilität [zu bieten], um über den Anbau von GVO zu entscheiden, die bereits auf EU-Ebene zugelassen worden sind“. Während die juristischen Dienste des Rates und des Parlaments in Bezug auf die Rechtssicherheit, potenzielle Gefahren für den Binnenmarkt und die Vereinbarkeit mit den Verpflichtungen im Rahmen der WTO schwere Bedenken geäußert haben, ist der Verfasser nach Abwägung der vorgebrachten Argumente zu dem Schluss gelangt, dass der Vorschlag alles in allem den Zielsetzungen der Kommission gerecht wird und im Hinblick auf die festgefahrenen Entscheidungsprozesse im Zusammenhang mit GVO in der EU Raum für Entwicklungen bietet.
Standpunkt
Der Verfasser ist grundsätzlich der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission gegen die im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt und der Einhaltung der WTO-Regeln geäußerten Bedenken verteidigt werden muss.
Außerdem wurde die Forderung aufgenommen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Wahlfreiheit von Verbrauchern und Landwirten zu wahren. Dem Verfasser ging es auch darum, die Landwirte, die GVO-freie Kulturen anbauen möchten, besser zu schützen und mit dieser Flexibilität mehr Rechtssicherheit für die Mitgliedstaaten zu schaffen.
Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob sie von dieser neuen Befugnis Gebrauch machen möchten, damit die einschränkenden Maßnahmen immer nur für eine konkrete Kultur getroffen werden. Damit würde dem Umstand Rechnung getragen, dass mit den verschiedenen GVO für die einzelnen Regionen unterschiedliche Gefahren und Vorteile verbunden sind. Die GVO sollten also individuell geprüft werden, damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von den Mitgliedstaaten wirklich gewahrt wird.
Im Interesse der Wahlfreiheit muss – wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2008 und der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Dezember 2010 (NAT/480 – CESE 1623/2010) bereits festgestellt wurde – dafür gesorgt werden, dass im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tragfähige Koexistenz-Regelungen gelten und Anwendung finden. Dazu muss Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG dahingehend geändert werden, dass das Recht der Landwirte, Nicht-GV-Kulturen anzubauen, und der Verbraucher, GVO-freie Erzeugnisse zu kaufen, gewahrt ist. Darüber hinaus vertritt der Verfasser die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zunächst in vollem Umfang die Flexibilität nutzen sollten, die ihnen nach Artikel 26a und gemäß den neuen Empfehlungen der Kommission zu Leitlinien für Koexistenz gewährt wird, bevor weitere Einschränkungen nach dem vorgeschlagenen Artikel 26b erlassen werden.
Parallel zu den Koexistenz-Maßnahmen sowie um Landwirte, die Nicht-GV-Kulturen anbauen, vor wirtschaftlichen Einbußen infolge zufälliger GVO-Verunreinigungen ihrer Anbauflächen und ihres Saatguts zu schützen, fordert der Verfasser die Kommission darüber hinaus auf, einen Vorschlag auszuarbeiten, in dem – wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2008 gefordert – auf dem niedrigsten, für alle Wirtschaftsteilnehmer praktikablen, angemessenen und zweckmäßigen Niveau die Kennzeichnungsschwellen für Spuren von GVO in herkömmlichem Saatgut festgelegt werden.
Schließlich schlägt der Verfasser vor, die Rechtssicherheit für Landwirte im Rahmen des vorliegenden Vorschlags zu verbessern, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass einschränkende Maßnahmen verhältnismäßig sind und alle notwendigen praktischen Maßnahmen getroffen werden, um die Wahlfreiheit von Landwirten und Verbrauchern zu gewährleisten. Damit dies erreicht wird, müssen die Mitgliedstaaten die Einschränkungen, die sie in Anwendung der neuen diesbezüglichen Befugnis gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG planen, mindestens drei Monate vor Beginn der Vegetationsperiode veröffentlichen und umsetzen, damit die Landwirte eine gewisse Planungssicherheit haben.
Sofern die in dieser Stellungnahme zusätzlich vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen angenommen werden, ist der Verfasser bereit, den Vorschlag der Kommission zu unterstützen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Im Rahmen dieser Rechtsvorschriften werden für den Anbau bestimmte GVO einer individuellen Risikobewertung unterzogen, bevor sie für das Inverkehrbringen auf dem Markt der Union zugelassen werden. Dieses Zulassungsverfahren soll sicherstellen, dass das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher in hohem Maße geschützt werden, und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten. |
(2) Im Rahmen dieser Rechtsvorschriften werden für den Anbau bestimmte GVO einer individuellen Risikobewertung unterzogen, bevor sie für das Inverkehrbringen auf dem Markt der Union zugelassen werden, wobei gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG den direkten und indirekten, den sofortigen und den späteren sowie den kumulativen langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt Rechnung zu tragen ist. Dieses Zulassungsverfahren soll sicherstellen, dass das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher in hohem Maße geschützt werden, und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anbau von GVO ein Thema ist, mit dem sich die Mitgliedstaaten – auf zentraler oder regionaler und lokaler Ebene – intensiver auseinandersetzen. Im Gegensatz zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und Import von GVO, die weiterhin auf EU-Ebene geregelt werden sollten, wurde der Anbau von GVO als Thema mit ausgeprägter lokaler/regionaler Bedeutung anerkannt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV sollte den Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit eingeräumt werden, nach der rechtmäßigen Zulassung eines GVO auf dem Markt der EU Vorschriften für den tatsächlichen Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen. |
(5) Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anbau von GVO ein Thema ist, mit dem sich die Mitgliedstaaten – auf zentraler oder regionaler und lokaler Ebene – intensiver auseinandersetzen. Im Gegensatz zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und Import von GVO, die zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts weiterhin auf EU-Ebene geregelt werden sollten, wurde der Anbau von GVO als Thema mit ausgeprägter lokaler/regionaler/territorialer Bedeutung und einer besonderen Bedeutung im Hinblick auf die Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten anerkannt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV sollte den Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit eingeräumt werden, nach der rechtmäßigen Zulassung eines GVO auf dem Markt der EU bindende Rechtsvorschriften für den tatsächlichen Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die EU-Rechtsvorschriften zu präzisieren, um den Mitgliedstaaten entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip mehr Freiheit bei der Entscheidung darüber zu gewähren, ob sie genetisch veränderte Kulturen auf ihrem Hoheitsgebiet anbauen möchten, ohne das System der Union für die Zulassung von GVO zu ändern und unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG erlassen dürfen, um auszuschließen, dass GVO versehentlich in andere Erzeugnisse gelangen. |
(6) Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die EU-Rechtsvorschriften zu präzisieren, um den Mitgliedstaaten entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip mehr Flexibilität bei der Entscheidung darüber zu gewähren, ob sie genetisch veränderte Kulturen auf ihrem Hoheitsgebiet anbauen möchten, ohne das System der Union für die Zulassung von GVO zu ändern und parallel zu den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Anwendung des durch diese Richtlinie geänderten Artikels 26a der Richtlinie 2001/18/EG erlassen müssen, um auszuschließen, dass GVO versehentlich in andere Erzeugnisse gelangen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, Maßnahmen zu erlassen, um den Anbau aller oder bestimmter GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, und diese Maßnahmen in allen Phasen der Zulassung bzw. Wiederzulassung der betreffenden GVO auf dem Markt bzw. ihrer Zurücknahme zu ändern, wie es ihnen zweckdienlich erscheint. Dasselbe sollte für genetisch veränderte Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial gelten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, insbesondere den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG, in Verkehr gebracht werden. Die Maßnahmen sollten ausschließlich auf den Anbau von GVO Bezug nehmen, nicht aber auf den freien Verkehr mit und den Import von genetisch verändertem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial als Erzeugnis oder in Erzeugnissen sowie deren Ernteprodukten. Auch sollten sie nicht den Anbau nichtgenetisch veränderter Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial berühren, in denen zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren von in der EU zugelassenen GVO festgestellt werden. |
(7) Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, Maßnahmen zu erlassen, um den Anbau bestimmter GVO, einer Gruppe von nach Sorten festgelegten GVO oder aller GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, sofern diese Maßnahmen zuvor Gegenstand einer Folgenabschätzung oder einer Konsultation der Öffentlichkeit waren, und mindestens zwölf Monate vor Beginn der Aussaat angenommen und allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich der Landwirte, öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Tatsache, dass diese Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen wird, steht in direktem Zusammenhang mit deren Souveränität im Bereich der Raumordnung und -entwicklung, der Flächennutzung und der notwendigen Bewahrung der Vielfalt der Ökosysteme. Dasselbe sollte für genetisch veränderte Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial gelten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, insbesondere den Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG, in Verkehr gebracht werden. Die Maßnahmen sollten ausschließlich auf den Anbau von GVO Bezug nehmen, nicht aber auf den freien Verkehr mit und den Import von genetisch verändertem Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial als Erzeugnis oder in Erzeugnissen sowie deren Ernteprodukten. Auch sollten sie nicht den Anbau nichtgenetisch veränderter Saatgutsorten und Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial berühren, in denen zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren von in der EU zugelassenen GVO festgestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Gemäß dem Rechtsrahmen für die Zulassung von GVO kann das für die EU festgelegte Schutzniveau betreffend die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht von einem Mitgliedstaat geändert werden, und dies muss auch so bleiben. Die Mitgliedstaaten dürfen aber Maßnahmen erlassen, um den Anbau aller oder bestimmter GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, indem sie sich auf andere Gründe stützen als diejenigen, die bereits von den harmonisierten EU-Vorschriften geregelt werden, die schon Verfahren vorschreiben, um den Risiken Rechnung zu tragen, die der Anbau von GVO für Gesundheit und Umwelt mit sich bringen könnte. Diese Maßnahmen sollten zudem mit den Verträgern vereinbar sein, insbesondere im Hinblick auf das Nichtdiskriminierungsprinzip betreffend inländische und ausländische Erzeugnisse und Artikel 34 und 36 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union sowie die einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Union, insbesondere diejenigen auf der Ebene der Welthandelsorganisation. |
(8) Gemäß dem Rechtsrahmen für die Zulassung von GVO kann das für die EU festgelegte Schutzniveau betreffend die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht von einem Mitgliedstaat geändert werden, und dies muss auch so bleiben. Die Mitgliedstaaten dürfen aber Maßnahmen erlassen, um den Anbau bestimmter GVO, einer Gruppe von nach Sorten festgelegten GVO oder aller GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, indem sie sich auf andere hinreichend gerechtfertigte Gründe des öffentlichen Interesses stützen als diejenigen, die bereits von den harmonisierten Vorschriften der Union geregelt werden, die schon Verfahren vorschreiben, um den Risiken Rechnung zu tragen, die der Anbau von GVO für Gesundheit und Umwelt mit sich bringen könnte. Der eindeutige Begriff des Risikomanagements, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt ist, könnte jedoch als Grundlage zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen herangezogen werden. Diese Maßnahmen können begründet sein durch allgemeine politische Ziele wie etwa die folgenden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– notwendige Erhaltung bestimmter Arten der Landwirtschaft wie biologischer Ackerbau oder Bewirtschaftungssysteme mit hohem Naturschutzwert sowie traditionelle Arten des Landbaus, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz der Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Schutz von GVO-freien Gebieten, sofern die geltenden Koexistenz-Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Undurchführbarkeit der Koexistenz aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten (z. B. kleine Inseln, Gebirge, Kleinstaaten), | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– sozioökonomische Gründe wie etwa Schutz bestimmter Erzeugnisse der Berglandwirtschaft, Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse oder Gütezeichen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– weiter gefasste umweltpolitische Ziele wie besondere Lebensräume, Ökosysteme, biologische Vielfalt, Auftreten von Resistenzen und Bewahrung von Landschaftselementen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Raumordnung oder Flächennutzungsplanung, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– andere legitime Gründe des öffentlichen Interesses oder im Hinblick auf öffentliche Anliegen, die hinreichend gerechtfertigt, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Diese Maßnahmen sollten zudem mit den Verträgern vereinbar sein, insbesondere im Hinblick auf das Nichtdiskriminierungsprinzip betreffend inländische und ausländische Erzeugnisse, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Artikel 34 und 36 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union sowie die einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Union, insbesondere diejenigen auf der Ebene der Welthandelsorganisation. Diese Maßnahmen sollten auch sicherstellen, dass die Wahlfreiheit für Landwirte und Verbraucher gebührend geachtet wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Der Zweck der vorliegenden Verordnung besteht nicht darin, auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips die Anbaubedingungen in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sondern ihnen die Freiheit zu gewähren, sich auf andere Gründe als die wissenschaftliche Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken zu stützen, um den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen. Darüber hinaus würde einem der Zwecke der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, derzufolge die Kommission erwägen kann, auf EU-Ebene verbindliche Rechtsakte zu erlassen, mit der systematischen Notifizierung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht genügt. Da sich die gemäß der vorliegenden Verordnung zulässigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ferner nicht auf das Inverkehrbringen von GVO beziehen dürfen und damit die Bedingungen für das Inverkehrbringen von gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften zugelassenen GVO unverändert bleiben, ist das Notifizierungssystem gemäß der Richtlinie 98/34/EG nicht als der am besten geeignete Informationskanal für die Kommission anzusehen. Daher sollte abweichend die Richtlinie 98/34/EG nicht zur Anwendung kommen. Ein einfacheres System für die Notifizierung nationaler Maßnahmen vor deren Erlass erweist sich als besser geeignetes Instrument für die Kommission, um Kenntnis von diesen Maßnahmen zu erlangen. Von den Mitgliedstaaten geplante Maßnahmen sollten daher der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit einer entsprechenden Begründung einen Monat vor ihrem Erlass zu Informationszwecken zugeleitet werden. |
(9) Der Zweck der vorliegenden Verordnung besteht nicht darin, auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips die Anbaubedingungen in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, sondern ihnen die Flexibilität zu gewähren, sich auf andere hinreichend gerechtfertigte Gründe des öffentlichen Interesses als diejenigen zu stützen, die sich aus der gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG durchgeführten wissenschaftlichen Bewertung von Gesundheits- und Umweltrisiken ergeben, wie etwa die in Erwägungsgrund 8 der vorliegenden Verordnung genannten Gründe, um den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben zu beschränken oder zu untersagen, um die Entscheidungsfindung in der Union zum Thema GVO zu erleichtern. Darüber hinaus würde einem der Zwecke der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, derzufolge die Kommission erwägen kann, auf EU-Ebene verbindliche Rechtsakte zu erlassen, mit der systematischen Notifizierung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht genügt. Da sich die gemäß der vorliegenden Verordnung zulässigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ferner nicht auf das Inverkehrbringen von GVO beziehen dürfen und damit die Bedingungen für das Inverkehrbringen von gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften zugelassenen GVO an sich unverändert bleiben, ist das Notifizierungssystem gemäß der Richtlinie 98/34/EG nicht als der am besten geeignete Informationskanal für die Kommission anzusehen. Daher sollte abweichend die Richtlinie 98/34/EG nicht zur Anwendung kommen. Ein einfacheres System für die Notifizierung nationaler Maßnahmen vor deren Erlass erweist sich als besser geeignetes Instrument für die Kommission, um Kenntnis von diesen Maßnahmen zu erlangen. Von den Mitgliedstaaten geplante Maßnahmen sollten daher der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit einer entsprechenden Begründung einen Monat vor ihrem Erlass zu Informationszwecken zugeleitet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9a) Um die Achtung der Wahlfreiheit und die umfassende Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollte die Kommission in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Rates (Umwelt) vom 4. Dezember 2008 die angemessenen Kennzeichnungsschwellen für Saatgut, bei deren Überschreitung GVO-Spuren in herkömmlichem Saatgut ausgewiesen werden müssen, neu bewerten. Damit einhergehen sollten Vorschläge für harmonisierte Probennahme- und Analysemethoden für diese Spuren und insbesondere die Festlegung einer Mindestleistungsgrenze für Nachweismethoden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zur Regelung der Koexistenz auf ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, damit Wahlfreiheit besteht und grenzüberschreitende Schwierigkeiten aufgrund von Lücken in der Regelung der Koexistenz vermieden werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26b – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26 b – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26b – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Grundsatz der Wahlfreiheit für Landwirte und Verbraucher sollte gewahrt werden, da auf diese Weise sichergestellt ist, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sind, die Interessen aller Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt werden und der Anbau von GVO in den Regionen diskutiert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26b – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Untermauerung der Rechtswirksamkeit von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen wurden, um den Anbau von GVO zu untersagen oder zu beschränken, muss zuvor eine Folgenabschätzung durchgeführt werden, in der die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahmen nachgewiesen wird. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten vor der WTO könnten die erlassenen Maßnahmen anhand dieser Folgenabschätzung leichter gerechtfertigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26b – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vor dem Erlass von Maßnahmen, die sich möglicherweise auf mehrere Bereiche auswirken, müssen die Vertragsparteien Bemerkungen übermitteln können, damit die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten fundierte Entscheidungen treffen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26b – Absatz 1 – Buchstabe a d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26b – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26b – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund der fehlenden Harmonisierung wenden die Mitgliedstaaten unterschiedliche Regeln an, was unweigerlich dazu führt, dass Wettbewerbsverzerrungen auftreten und die Unternehmen die Vertriebswege entsprechend anpassen können. Weil sich in eingeführten Saatgutchargen trotz der Maßnahmen der Wirtschaftsteilnehmer häufig Spuren nicht zugelassener GVO finden, sollte das gleiche Verfahren vorgesehen werden, das die Kommission in Bezug auf Tierfutter vorgeschlagen hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2001/18/EG Artikel 26b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß den Leitlinien über die Koexistenz von Kulturen vom 13. Juli 2010 dürfen die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, damit sich das Vorhandensein von GVO unterhalb der gemeinschaftlichen Kennzeichnungsschwelle von 0,9 % nicht wirtschaftlich auswirkt. Damit der Wettbewerb nicht verzerrt wird, sollten die Bedingungen, unter denen die Wirtschaftsteilnehmer Hinweise darauf anbringen dürfen, dass ein Erzeugnis keine GVO enthält, auf Unionsebene harmonisiert werden. |
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0375 – C7-0178/2010 – 2010/0208(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ENVI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 7.9.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
George Lyon 30.8.2010 |
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Prüfung im Ausschuss |
26.10.2010 |
1.12.2010 |
1.2.2011 |
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Datum der Annahme |
15.3.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 4 10 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Richard Ashworth, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Lorenzo Fontana, Iratxe García Pérez, Béla Glattfelder, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Köstinger, Stéphane Le Foll, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, Mariya Nedelcheva, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Luís Paulo Alves, Christa Klaß, Giovanni La Via, Astrid Lulling, Daciana Octavia Sârbu, Christel Schaldemose, Milan Zver |
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- [1] Daten für Mais, Sojabohnen, Baumwolle und Raps
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 2001/18/EG betreffend die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0375 – C7-0178/2010 – 2010/0208(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
13.7.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 7.9.2010 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 7.9.2010 |
AGRI 7.9.2010 |
JURI 7.9.2010 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 29.9.2010 |
JURI 20.9.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Corinne Lepage 10.9.2010 |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI |
JURI 22.3.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.2.2011 |
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Datum der Annahme |
12.4.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 10 16 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Julie Girling, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Sirpa Pietikäinen, Mario Pirillo, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Daciana Octavia Sârbu, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Margrete Auken, Tadeusz Cymański, João Ferreira, Matthias Groote, Riikka Manner, Justas Vincas Paleckis, Bart Staes, Marianne Thyssen, Michail Tremopoulos |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Ashley Fox |
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Datum der Einreichung |
20.4.2011 |
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