BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

6.5.2011 - (KOM(2010)0527 – C7‑0301/2010 – 2010/0281(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Elisa Ferreira


ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

(KOM(2010)0527 – C7‑0301/2010 – 2010/0281(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0527),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0301/2010),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2011[1],

–   gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0183/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

IN ERSTER LESUNG[2]*

---------------------------------------------------------

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 121 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 148 Absätze 3 und 4 und Artikel 136,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)      Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Union sollte im Rahmen der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der wirtschaftspolitischen Leitlinien ausgebaut werden, um einen Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union und zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu leisten, und bewirken, dass die Hauptziele, d. h. stabile Preise, gesunde und nachhaltige öffentliche Finanzen und solide monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz, eingehalten werden.

(1a)    Das Ziel einer starken wirtschaftlichen Koordinierung muss der Aufbau einer stabilen Wirtschafts- und Sozialunion sein, die auf den Grundsätzen des Gemeinschaftsverfahrens beruht.

(1b)    Entsprechend dem AEUV sollte der Binnenmarkt auf die nachhaltige Entwicklung der Union auf der Grundlage von ausgewogenem Wirtschaftswachstum und Preisstabilität und einer in höchstem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft hinarbeiten; die Zielvorgaben dabei sind Vollbeschäftigung und sozialer Zusammenhalt sowie ein hohes Maß des Schutzes und die Verbesserung der Qualität der Umwelt.

(1c)     Auf seiner Tagung vom 17. Juni 2010 hat der Europäische Rat eine neue Strategie für Arbeitsplätze und Wachstum, die Strategie EU 2020, angenommen, um die Union zu befähigen, gestärkt aus der Krise hervorzugehen und ihre Wirtschaft in Richtung auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum bei einem gleichzeitigen hohen Grad an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt zu lenken. Der Europäische Rat hat ferner beschlossen, am 1. Januar 2011 das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung anlaufen zu lassen, um den Mitgliedstaaten zu gestatten, Nutzen aus einer frühzeitigen Koordinierung auf der Ebene der Union zu ziehen und eine verstärkte Überwachung und eine gleichzeitige Bewertung sowohl von haushaltspolitischen Maßnahmen als auch von Strukturreformen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung zu ermöglichen.

(1d)    In Artikel 121 Absatz 2 AEUV ist die Annahme von Grundzügen für die Wirtschaftspolitik vorgesehen, und in Artikel 148 Absatz 2 AEUV ist die Annahme von beschäftigungspolitischen Leitlinien vorgesehen.

(1e)     Um eine koordinierte Strategie für die Beschäftigung entsprechend dem AEUV zu entwickeln, sollten die Mitgliedstaaten und die Union in Übereinstimmung mit den Leitgrundsätzen für die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie die Fähigkeit der Arbeitsmärkte, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, tätig werden.

(2)      Es besteht die Notwendigkeit, Lehren aus dem ersten Jahrzehnt des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu ziehen, und es besteht vor allem die Notwendigkeit einer verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union, die auf einer stärkeren nationalen Eigenverantwortung aufbaut.

(2a)    Die Verwirklichung und Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollte als Element des ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.

(2b)    Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf mehrere miteinander verknüpfte und kohärente Politiken für nachhaltiges Wachstum und insbesondere eine Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze, ein Europäisches Semester für die verstärkte Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Haushaltsdefizite (den Stabilitäts- und Wachstumspakt), einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte sowie eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte stützen.

(2c)     Es ist eine umfassende und integrierte Lösung zur Schuldenkrise im Euro-Währungsgebiet notwendig, da sich der Ansatz, schrittweise vorzugehen, bislang als wirkungslos erwiesen hat.

(2d)    Um das Wirtschaftswachstum zu verstärken und die Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 zu unterstützen, sollten nicht verwendete Zahlungsermächtigungen gemeinsamen Programmen, die auf Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung ausgerichtet sind, zugewiesen werden; gleichzeitig sollten die Kapazitäten der Europäischen Investitionsbank zur Vergabe von Darlehen sowie die Schaffung eines Marktes für projektbezogene Anleihen dazu eingesetzt werden, Finanzmittel von anderen Finanzinstitutionen und Privatinvestoren auf dem Kapitalmarkt wie Rentenfonds und Versicherungen zur Finanzierung europäischer Vorhaben anzuziehen.

(2e)     Die verstärkte wirtschaftspolitische Steuerung sollte auch mit einer größeren demokratischen Legitimität der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union einhergehen, die durch eine engere und frühzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente während der gesamten Dauer der Verfahren der Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik erreicht werden sollte.

(2f)     Das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (Semester) sollte maßgeblichen Anteil an der Umsetzung der Auflage gemäß Artikel 121 Absatz 1 AEUV haben, wonach die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftpolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie entsprechend koordinieren. Transparenz, Rechenschaftspflicht und unabhängige Überwachung sind ein integraler Bestandteil einer verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung. Der Rat und die Kommission sollten in der jeweiligen Phase der Verfahren zur Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik die Gründe für ihre Standpunkte und Beschlüsse veröffentlichen und erläutern.

(2g)    Der Kommission sollte eine stärkere und unabhängigere Rolle in dem Verfahren der verschärften Überwachung in Bezug auf für jeden Mitgliedstaat spezifische Bewertungen, Überwachung, Entsendungen, Empfehlungen und Warnungen zukommen. Insbesondere sollte die Rolle des Rates bei den Schritten, die zu potenziellen Sanktionen führen, zurückgeführt werden, und die Abstimmung mit der umgekehrten qualifizierten Mehrheit im Rat sollte zur Anwendung kommen, wann immer dies im Einklang mit dem AEUV möglich ist. Das Mitglied des Rates, das den betreffenden Mitgliedstaat vertritt, und diejenigen, die sich nicht an die Empfehlungen des Rates für die Durchführung von Korrekturmaßnahmen nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt oder zur Bewältigung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte halten, nehmen nicht an der Abstimmung teil.

(3)      Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte und Schwächen innerhalb der Union zu vermeiden. ▌

(3a)    Interne Ungleichgewichte sollten bei der Untersuchung der makroökonomischen Ungleichgewichte berücksichtigt werden, einschließlich privater und öffentlicher Schulden, ihrer Entwicklung und ihres Ursprungs (inländisch oder international) und verspäteter Zahlungen des Landes, insbesondere des öffentlichen Sektors und großer multinationaler Unternehmen an kleine und mittlere Unternehmen.

(3b)    Interne Marktentwicklungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, einschließlich der Verknüpfung zwischen Löhnen und Gehältern und der Produktivität auf dem Arbeitsmarkt und des Vorhandenseins rechtlicher Schranken, die keine unmittelbare und freie Konzertierung zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern gestatten.

(4)      Um die Behebung solcher Ungleichgewichte und Schwächen zu unterstützen, ist es notwendig, einen stärker integrierten wirtschaftlichen und sozialen Ansatz und ein Verfahren zu schaffen, das in der Gesetzgebung detailliert festgelegt ist.

(4a)    In dieser Verordnung wird die gegenwärtige Situation nicht unter einem kurzfristigen Gesichtspunkt, sondern vielmehr auf der Grundlage eines strukturellen Ansatzes für den mittel- bis langfristigen Zeithorizont angegangen.

(4b)    Der Rahmen für die Vorbeugung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und der vollständige Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollten eine Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze, durch die die Wettbewerbsfähigkeit und die soziale Stabilität der Union neue Impulse erhalten sollen, ergänzen und mit dieser vereinbar sein. Allerdings sollten diese Verflechtungen weder zu Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung noch zu Ausnahmen vom Stabilitäts- und Wachstumspakt führen.

(4c)     Der ständige Krisenmechanismus sollte im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden und sich an der Unionsmethode ausrichten, um einerseits die Beteiligung des Parlaments zu stärken und die demokratische Rechenschaftspflicht zu verbessern und andererseits auf das Fachwissen, die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Kommission zurückzugreifen.

(4d)    Die Volatilität der Märkte und die Höhe der Risikoaufschläge bei den Staatsanleihen bestimmter Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erfordern ein entschlossenes Handeln zur Verteidigung der Stabilität des Euro.

(4e)     Die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollten sich in vollständigem Einklang mit den horizontalen Vorschriften des AEUV, insbesondere mit den Artikeln 7, 8, 9, 10 und 11 AEUV sowie mit dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV als Anhang beigefügten Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse befinden.

(5)      Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung, Verhinderung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und Schwächen ergänzt werden, und diese Vorgehensweise muss unbedingt in den jährlichen multilateralen Überwachungszyklus integriert werden. Makroökonomische Ungleichgewichte werden als Situationen definiert, in denen ein Mitgliedstaat mit hohen Leistungsbilanzdefiziten, beträchtlichen Verlusten an Wettbewerbsfähigkeit, beträchtlichen und ungewöhnlichen Anstiegen bei den Vermögenspreisen, hohen Niveaus oder einer beträchtlichen Verschlechterung bei der Auslandsverschuldung bzw. der Verschuldung des öffentlichen Sektors oder des Privatsektors oder einem beträchtlichen Risiko einer solchen Verschuldung konfrontiert ist.

(6)      Dieses Verfahren sollte einen Warnmechanismus für die frühzeitige Erkennung aufkommender makroökonomischer Ungleichgewichte und Schwächen schaffen. Ihm zugrunde liegen sollte als Richtschnur ein transparentes Scoreboard, das Richtvorgaben für Schwellenwerte enthält und mit einer ökonomischen Beurteilung kombiniert wird.

(7)      Damit das Scoreboard effizient als Grundlage für eine verbesserte makroökonomische Überwachung funktionieren kann, sollte es aus einem begrenzten Satz realer und nominaler ökonomischer, finanzieller und struktureller Indikatoren bestehen, die für die Erkennung makroökonomischer und sozialer Ungleichgewichte relevant sind, wobei bestimmte Schwellen als Richtwerte festgelegt werden. Symmetrie bei der Auslegung numerischer Schwellen bedeutet, dass übermäßige positive oder negative Werte sowie auseinanderlaufende Entwicklungen vergleichbarer Indikatoren in den Mitgliedstaaten eine eingehende Prüfung auslösen. Die Zusammensetzung sollte sich mit der Zeit ändern, um für eine Anpassung an den sich wandelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte zu sorgen, unter anderem in Abhängigkeit von den sich wandelnden Risiken für die gesamtwirtschaftliche Stabilität oder einer verbesserten Verfügbarkeit einschlägiger Statistiken. Die Indikatoren sollten nicht als Ziele für die Wirtschaftspolitik angesehen werden, sondern als Instrumente, um dem sich entwickelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte innerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(7a)    Die Indikatoren für die makroökonomischen Ungleichgewichte sollten durch Leitindikatoren bei der eingehenden Überprüfung innerhalb der makrostrukturellen Überwachung vervollständigt werden, wie sie im Rahmen der Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze vorgesehen ist, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Schlüsselzielen der Strategie (Beschäftigung, Innovation, Bildung, soziale Integration, Klima und Energie) liegen muss.

(7b)    Bei der Durchsetzung von Geldbußen für Handelsüberschüsse und Handelsdefizite werden symmetrische Kriterien nicht berücksichtigt.

(8)      Das Über- bzw. Unterschreiten eines Richtwerts oder mehrerer Richtwerte muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass makroökonomische Ungleichgewichte entstehen, da die Wirtschaftspolitik Wirkungszusammenhängen zwischen makroökonomischen Variablen Rechnung tragen sollte. Aus einer automatischen Lektüre des Scoreboard sollten keine Schlussfolgerungen gezogen werden: Mit einer ökonomischen Beurteilung sollte dafür gesorgt werden, dass sämtliche Informationen, unabhängig davon, ob sie aus dem Scoreboard stammen oder nicht, im Zusammenhang gesehen und Teil einer umfassenden Analyse werden, und in dieser Hinsicht sollte eine Analyse des Ungleichgewichts insbesondere auch die Ermittlung des Teils des Wirtschaftszyklus, den der Mitgliedstaat durchläuft, sowie die potenziellen Ausstrahlungseffekte, die das Ungleichgewicht in einem anderen Mitgliedstaat, im Euro-Währungsgebiet oder in der Europäischen Union insgesamt auslöst, umfassen.

(9)      Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus sollte die Kommission im Wege einer vorläufigen Bewertung die Mitgliedstaaten ermitteln, die einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sind. Die Durchführung einer solchen eingehenden Überprüfung sollte keine Vermutung des Vorhandenseins übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte implizieren. Die eingehende Überprüfung sollte eine gründliche Analyse der Ursachen makroökonomischer Ungleichgewichte und der Fähigkeit der entsprechenden Mitgliedstaaten umfassen, sie zu beseitigen. Eine eingehende Überprüfung sollte als Standardverfahren in der Phase der Diagnose angesehen werden.

(10)    Ein Verfahren zur Überwachung und Korrektur nachteiliger makroökonomischer Ungleichgewichte und Schwächen mit präventiven und korrektiven Elementen verlangt verschärfte Überwachungsinstrumente, die auf jenen aufbauen, die im Verfahren der multilateralen Überwachung eingesetzt werden. Dies sollte im Falle von schweren Ungleichgewichten, einschließlich von Ungleichgewichten und Schwächen, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, im Rahmen der verschärften Überwachung entsprechende Inspektionen und die Kontrolle von Statistiken in Absprache mit der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn diese Inspektionen teilnehmende Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten, die am WKM II mitwirken, betreffen und zusätzliche Meldepflichten des Mitgliedstaats beinhalten. Da diese Inspektionen darauf abzielen sollten, sich ein umfassendes und ausgewogenes Bild der makroökonomischen Lage zu verschaffen, sollten die Sozialpartner und andere nationale Akteure aktiv in den Dialog eingebunden werden.

(11)    Bei der Bewertung von Ungleichgewichten sollte berücksichtigt werden, wie schwerwiegend sie sind, inwieweit sie als auf Dauer nicht tragbar angesehen werden und welche potenziellen negativen wirtschaftlichen und finanziellen Ausstrahlungseffekte sie für andere Mitgliedstaaten haben. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Mitgliedstaaten mit hohen Leistungsbilanzdefiziten und einer geringen Wettbewerbsfähigkeit gewidmet werden. Berücksichtigt werden sollten außerdem die Kapazität zur wirtschaftlichen Anpassung und die Bilanz des betreffenden Mitgliedstaats bei der Einhaltung früherer im Rahmen dieser Verordnung und sonstiger nach Artikel 121 AEUV als Teil der multilateralen Überwachung abgegebener Empfehlungen, insbesondere der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.

(11a)  Bei der Bewertung von Ungleichgewichten sollten die Zielvorgaben einer Unionsstrategie für Wachstum und Arbeitsplätze und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, eine solche Strategie als Instrument für einen nachhaltigen internen Zusammenhalt einzusetzen, damit auf diese Weise ein Beitrag dazu geleistet wird, dass die Union zur wettbewerbsfähigsten Wirtschaft der Welt wird. Die mittelfristigen Wachstumsziele und die Zielvorgaben der in einem Aufholprozess befindlichen Länder in Bezug auf die Primärbilanz sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(11b)  Die strukturellen Gründe für Ungleichgewichte, die die finanzielle Stabilität des jeweiligen Mitgliedstaates zu untergraben drohen oder eine Auswirkung auf die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Union haben, sollten berücksichtigt werden.

(11c)   Bei der Bewertung von Ungleichgewichten sollten die Zielvorgaben eines mittel- und langfristigen Ausgleichs der öffentlichen Finanzen sowie die Notwendigkeit eines Abbaus der Staatsschulden und einer Förderung des Wirtschaftswachstums berücksichtigt werden.

(11d)  Bei den einem bestimmten Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen zur Korrektur von Ungleichgewichten sollten die Zielvorgaben einer Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, eine solche Strategie als Instrument für einen nachhaltigen internen Zusammenhalt einzusetzen, damit auf diese Weise ein Beitrag dazu geleistet wird, dass die Union zur wettbewerbsfähigsten Wirtschaft der Welt wird. Die mittelfristigen Wachstumsziele und die Zielvorgaben der in einem Aufholprozess befindlichen Länder in Bezug auf die Primärbilanz sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

(12)    Bei Feststellung makroökonomischer Ungleichgewichte oder Schwächen sollten an den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen gerichtet werden, die als Richtschnur für angemessene politische Reaktionen dienen sollen. Die politische Reaktion des betreffenden Mitgliedstaats auf Ungleichgewichte und Schwächen sollte rechtzeitig erfolgen und auf sämtliche verfügbaren politischen Instrumente zurückgreifen, die der Staat über seine Behörden beeinflussen kann, sowie alle relevanten nationalen Akteure einbeziehen. Sie sollte auf das jeweilige Umfeld und die spezifischen Umstände des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein, mit der mittel- und langfristigen Konvergenz und den Zielvorgaben einer Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze, der Aufrechterhaltung des Binnenmarktes, der Förderung der internationalen Handelsbeziehungen und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit vereinbar sein und auch die wichtigsten Bereiche der Wirtschaftspolitik, unter Umständen einschließlich der Finanz- und Lohnpolitik, sowie Arbeitsmärkte, Produkt- und Dienstleistungsmärkte und die Regulierung des Finanzsektors erfassen. Bei den Empfehlungen sollten die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 153 AEUV und die Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern in jedem Mitgliedstaat beachtet werden.

(12a)  In dieser Hinsicht sollten der Rat und die Kommission die Rolle der Sozialpartner achten, insbesondere das Recht auf Tarifverhandlungen, und können sie ersuchen, Hilfestellung bei der Förderung geeigneter Maßnahmen zur Abmilderung von Ungleichgewichten zu leisten.

(13)    Die frühzeitigen Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken an die Mitgliedstaaten oder die Union betreffen Risiken makrofinanzieller Art. Sie sollten auch eine angemessene Integration in das Scoreboard und Folgemaßnahmen der Kommission im Rahmen der Überwachung von Ungleichgewichten und Schwächen rechtfertigen. Die Unabhängigkeit und die Vertraulichkeitsregelung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sollten streng geachtet werden.

(14)    Bei Feststellung schwerer makroökonomischer Ungleichgewichte und Schwächen, einschließlich von Ungleichgewichten und Schwächen, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, sollte ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet werden. Dieses kann die Abgabe von Empfehlungen an den Mitgliedstaat und Auflagen hinsichtlich einer verschärften Überwachung und Kontrolle beinhalten, sowie bei den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Falle eines wiederholten Versäumnisses, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Möglichkeit der Durchsetzung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/…].

(15)    Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet worden ist, sollte einen Korrekturplan mit Einzelheiten seiner politischen Maßnahmen zur Umsetzung der Ratsempfehlungen aufstellen. Der Korrekturmaßnahmenplan sollte die Art der Ungleichgewichte widerspiegeln, auf politische Aspekte beschränkt sein, die der legitimen Kontrolle durch die Regierungsbehörden unterliegen und einen Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen enthalten. Er sollte auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments vom Rat gebilligt werden.

(15a)  Die Vorschriften dieser Verordnung stehen uneingeschränkt im Einklang mit Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und den horizontalen Klauseln des AEUV, nämlich den Artikeln 7, 8, 9, 10 und 11, der Charta der Grundrechte sowie den Vorschriften von Protokoll Nr. 26 im Anhang der Verträge zu den Diensten von allgemeinem Interesse und Artikel 153 Absatz 5 AEUV.

(15b)  Um die Rechenschaftspflicht und die nationale Eigenverantwortung zu fördern, sollte der Rat öffentlich zusammentreten und beschließen, wenn er Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu diesen wichtigen Themen erörtert und annimmt, die die Interessen der Europäischen Union und ihrer Bürger berühren.

(15c)   Die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf das Scoreboard zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden. Delegierte Rechtsakte sind insbesondere erforderlich, um eine Liste von relevanten Indikatoren zu erstellen, die in das Scoreboard aufzunehmen sind, und die Zusammensetzung der verwendeten Indikatoren, die Schwellen und die methodischen Vorgehensweisen anzupassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt.

(16)    Da ein wirksamer Rahmen für die Erkennung und Vermeidung makroökonomischer Ungleichgewichte und Schwächen aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euroraum insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße geschaffen werden kann und besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

(16a)  Bei der Anwendung dieser Verordnung durch den Rat und die Kommission sollten sie die Rolle der nationalen Parlamente und der Sozialpartner sowie Unterschiede bei den nationalen Systemen – beispielsweise den Systemen für die Lohnbildung – uneingeschränkt achten. Es sollten insbesondere Artikel 152 und 153 AEUV und Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 153 Absatz 5 sollte Artikel 153 nicht auf die Vergütung, die Vereinigungsfreiheit, das Streikrecht oder das Recht auf Aussperrung Anwendung finden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel IGegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1Gegenstand

Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb der Union fest. Diese Verordnung berührt nicht die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte. Sie berührt auch nicht das Recht, gemäß nationalem Recht und nationalen Praktiken unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.

Artikel 2Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)         ‚Ungleichgewichte’ sind alle Tendenzen, die zu makroökonomischen Entwicklungen führen, die sich nachteilig auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Wirtschafts- und Währungsunion oder der Union insgesamt auswirken oder potenziell auswirken könnten;

(b)         ‚übermäßige Ungleichgewichte’ sind schwere Ungleichgewichte, einschließlich Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden.

Kapitel II

Erkennung von Ungleichgewichten und Schwächen

Artikel 3Scoreboard

1. Die Kommission stellt nach Anhörung der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments als Richtschnur ein Scoreboard auf, mit dem die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten erleichtert wird.

2. Das Scoreboard, das sich aus einer Reihe relevanter und anerkannter statistischer makroökonomischer und struktureller Indikatoren für die Mitgliedstaaten zusammensetzt, gestattet Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten und spiegelt die kurzfristigen strukturellen und mittel- bis langfristigen Entwicklungen wider. Die Kommission legt für diese Indikatoren gegebenenfalls symmetrische untere und obere Schwellenwerte als Richtgrößen fest, die als Warnwerte dienen. Das Scoreboard der Indikatoren und insbesondere die Warnschwellen werden nach Mitgliedstaaten des Euroraums und Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, differenziert, wenn dies durch die spezifischen Merkmale der Wirschafts- und Währungsunion und die einschlägigen wirtschaftlichen Umstände gerechtfertigt ist. Die Indikatoren und Schwellen spielen den Konvergenzprozess zwischen den Mitgliedstaaten wider. Das Überschreiten der unteren oder oberen Schwellen sollte gegebenenfalls eine striktere Überwachung mittels einer eingehenden Überprüfung auslösen.

2a. Die Tätigkeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken wird im Zusammenhang mit der Aufstellung von Entwürfen für Indikatoren, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind, gebührend berücksichtigt.

2b. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken wird im Zusammenhang mit der Aufstellung von Entwürfen von Indikatoren, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind, konsultiert.

3a. Der Ausschuss für sozialen Schutz wird zu den Indikatoren, die für arbeitsmarktspezifische und soziale Fragen relevant sind, gemäß Artikel 154 Absatz 2 und Artikel 160 AEUV konsultiert.

3b. Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel -12b Maßnahmen, mit denen die Liste der relevanten Indikatoren festgelegt wird, die in das Scoreboard aufzunehmen sind. Das Scoreboard soll den folgenden Satz von Indikatoren umfassen, ist jedoch nicht auf diesen beschränkt:

(a) interne Ungleichgewichte, einschließlich privater und öffentlicher Schulden, Lohnhöhe und Gewinnquoten pro Einheit, sowie Indikatoren für die Produktivität von Arbeit, Ressourcen und Kapitel, öffentliche und private Ausgaben für Forschung und Entwicklung, Arbeitslosenrate und ihre Entwicklung, Preisentwicklungen bei Anlagen (insbesondere Immobilien und Finanzmärkte);

(b) externe Ungleichgewichte, einschließlich der realen Zuwachsraten des BIP, eines revolvierenden Durchschnittswerts des komparativen realen Wachstums über einen Zeitraum von fünf Jahren, der Leistungsbilanz unter besonderer Berücksichtigung ihrer Energiekomponente, der Position in Bezug auf die ausländischen Netto-Direktinvestitionen, der Entwicklung der Exportmarktanteile in der EU und auf Drittlandsmärkten.

4. Die Kommission bewertet regelmäßig die Angemessenheit des Scoreboards, einschließlich der Zusammensetzung der Indikatoren, der festgelegten Schwellenwerte und der angewandten Methodik und erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel -12b und passt es an, falls dies notwendig ist, um seine Fähigkeit, aufkommende Ungleichgewichte zu erkennen und deren Entwicklung zu überwachen, zu erhalten oder zu verbessern. Änderungen der Methodik und Zusammensetzung des Scoreboards sowie der zugehörigen Schwellenwerte werden veröffentlicht.

Artikel 4Warnmechanismus

1. Mindestens einmal im Jahr vor jeder Haushaltsplanungsperiode aktualisiert die Kommission die Werte für die Indikatoren im Scoreboard für jeden Mitgliedstaat. Das aktualisierte Scoreboard wird veröffentlicht.

2. Die Veröffentlichung der aktualisierten Werte der Indikatoren im Scoreboard wird von einem Kommissionsbericht begleitet, der eine solide wirtschaftliche und finanzielle Bewertung einschließlich einer Bewertung der Entwicklung der makroökonomischen Ungleichgewichte innerhalb der Union enthält und die Indikatoren in den Gesamtzusammenhang setzt. Bewährte Praktiken werden berücksichtigt. Der Bericht weist auch darauf hin, ob das Übertreten eines unteren oder oberen Schwellenwerts in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) bedeutet, dass innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats, in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Union insgesamt möglicherweise Ungleichgewichte entstehen. Alle verfügbaren Informationen werden berücksichtigt, und es werden keine Schlussfolgerungen aus dem Scoreboard ausschließlich auf der Grundlage der Indikatoren gezogen.

3. Der Bericht weist die Mitgliedstaaten aus, die nach Auffassung der Kommission von makroökonomischen Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnten.

3a. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und seinen zuständigen Ausschüssen sowie den europäischen Sozialpartnern zügig übermittelt.

4. Als Teil der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV erörtert und beschließt der Rat Schlussfolgerungen zum Kommissionsbericht. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann öffentliche Debatten über den Bericht der Kommission organisieren. Die Euro-Gruppe erörtert den Bericht, soweit er sich direkt oder indirekt auf Mitgliedstaaten bezieht, deren Währung der Euro ist. Der Rat kann den Bericht innerhalb von 10 Tagen mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. Übermäßige Ungleichgewichte sollten auch, sofern zweckmäßig, ein Eingreifen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und/oder der entsprechenden europäischen Überwachungsbehörde auslösen.

4a. Der in Absatz 2 genannte Bericht ist integraler Bestandteil der Verfahren, Analysen und Empfehlungen, die im Kontext des Europäischen Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung entsprechend der Beschreibung in Abschnitt 1 -A der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 (Semester) durchgeführt werden, und steht uneingeschränkt mit diesen in Übereinstimmung.

4b. Tritt eine Notsituation ein, wird das in den Absätzen 1 bis 4a skizzierte Verfahren erforderlichenfalls angepasst und in dem anschließenden Bericht gemäß Absatz 2 gebührend behandelt.

Artikel 5Eingehende Überprüfung

1. Unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 geführten Erörterungen im Europäischen Parlament, im Rat und in der Euro-Gruppe führt die Kommission eine eingehende Überprüfung für jeden Mitgliedstaat durch, der nach ihrer Auffassung von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein kann. Diese Bewertung stellt ein Standardverfahren dar. Sie umfasst eine Prüfung der Frage, ob in den betreffenden Mitgliedstaaten Ungleichgewichte bestehen, ▌ob diese Ungleichgewichte übermäßige Ungleichgewichte darstellen, wie schwerwiegend sie sind und welche Verknüpfungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Die eingehende Überprüfung baut auf detaillierten Untersuchungen der spezifischen Umstände der Mitgliedstaaten auf, insbesondere der verschiedenen Ausgangspositionen der Mitgliedstaaten; die Überprüfung bezieht sich auf eine breite Palette von wirtschaftlichen Variablen, und bei der Überprüfung werden die nationalen Besonderheiten in Bezug auf die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und den sozialen Dialog beachtet. Die Überprüfung wird in Verbindung mit den Inspektionen in den betroffenen Mitgliedstaaten in Rücksprache mit der EZB durchgeführt, wenn es sich bei dem betroffenen Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat handelt, dessen Währung der Euro ist oder der am EWK II gemäß Artikel -12 teilnimmt.

2. Die eingehende Überprüfung wird veröffentlicht. Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

(a)         gegebenenfalls ▌ die ▌Empfehlungen oder Aufforderungen, die im Einklang mit den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung ergangen sind, sowie die Auswirkungen solcher Empfehlungen;

(aa)       der Ursprung der festgestellten Ungleichgewichte, einschließlich der intensiven Verknüpfungen zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen Handel und Finanzen, die Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitiken und die asymetrische Wirkung der Politiken der Union und des Euro-Währungsgebiets;

(ab)       außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände, die solche Ungleichgewichte verursachen oder verschärfen können;

(b)         die politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm und in seinem Nationalen Reformprogramm zum Ausdruck bringt;

(ba)       Indikatoren in Verbindung mit der Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze. Der Schwerpunkt dieser Indikatoren liegt auf den Bereichen Beschäftigung (einschließlich der Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit), Innovation, Bildung, soziale Integration, Klimaschutz und Energie;

(c)         für den überprüften Mitgliedstaat relevante Warnungen oder Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken betreffend Systemrisiken. Die Vertraulichkeitsregelung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken wird beachtet.

2a. Unter normalen Umständen werden die Ergebnisse der eingehenden Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat im Kontext des Semesters vorgelegt.

Artikel 6Präventivmaßnahmen

1. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat darüber; beziehen sich die Ungleichgewichte auf Entwicklungen in einem anderen Mitgliedstaat, unterrichtet sie auch diesen Mitgliedstaat. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 2 AEUV die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Die Empfehlung der Kommission gilt als vom Rat angenommen, wenn er nicht innerhalb von zehn Tagen nach Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Empfehlung abzulehnen.

2. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Empfehlungen. Die Empfehlungen des Rates werden veröffentlicht.

2a. Die Empfehlungen des Rates und der Kommission lassen Bereiche wie die Lohnfestlegung, die ausdrücklich außerhalb der Zuständigkeit der Union liegen, unberührt. Der Rat und die Kommission messen den nationalen Arbeitsmarktpraktiken und Traditionen größte Bedeutung bei; sie sollten bei der Formulierung aller Empfehlungen, die sich auf die Verantwortlichkeiten der Sozialpartner bzw. deren besondere Rolle im Sozialdialog auswirken, ausschlaggebend sein.

3. Der Rat überprüft diese Empfehlungen auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission mindestens einmal jährlich vor jeder Haushaltsplanungsperiode und kann sie gegebenenfalls gemäß Absatz 1 ändern.

KAPITEL IIIVerfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

Artikel 7Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

1. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat darüber. Beziehen sich die Ungleichgewichte auf die wirtschaftliche oder finanzielle Entwicklung in einem anderen Mitgliedstaat, so wird dieser Mitgliedstaat ebenfalls darüber unterrichtet. Die Kommission unterrichtet ebenfalls die einschlägigen Europäischen Überwachungsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die die notwendigen Schritte ergreifen.

2. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission und unter Berücksichtigung der öffentlichen Debatte im Europäischen Parlament Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV abgeben, in denen er ein übermäßiges Ungleichgewicht feststellt und dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Die Empfehlung der Kommission gilt als vom Rat angenommen, wenn er nicht innerhalb von zehn Tagen nach Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Empfehlung abzulehnen. Der betreffende Mitgliedstaat kann beantragen, dass ein außerordentliches Treffen des Rates anberaumt wird, um über den Beschluss abzustimmen.

Die Empfehlungen erläutern die Art und die Auswirkungen der Ungleichgewichte und legen eine Reihe von zu befolgenden Maßnahmenempfehlungen im Einzelnen fest wie auch die Frist, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat einen Korrekturmaßnahmenplan vorlegen muss. Der Rat kann gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV seine Empfehlungen veröffentlichen.

Artikel 8Korrekturmaßnahmenplan

1. Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission innerhalb einer in den Empfehlungen nach Artikel 7 festzulegenden Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme der Empfehlung, einen Korrekturmaßnahmenplan vor. Der Korrekturmaßnahmenplan legt die spezifischen und konkreten politischen Maßnahmen fest, die der betreffende Mitgliedstaat durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und enthält einen Zeitplan für die Durchführung. Bei dem Korrekturmaßnahmenplan werden die sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen berücksichtigt; er steht im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien.

1a. Der Korrekturmaßnahmenplan steht im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, den nationalen Reformprogrammen und den mittel- und langfristigen Zielvorgaben, insbesondere der Konvergenz und einer Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze.

2. Innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung wird der Korrekturmaßnahmenplan auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vom Rat bewertet. Befindet der Rat den Plan auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission für ausreichend, so billigt er ihn im Wege einer Empfehlung, in der die erforderlichen spezifischen Maßnahmen und die Fristen, innerhalb derer sie ergriffen werden müssen, aufgelistet sind, und legt einen Überwachungszeitplan fest, der den Übertragungskanälen gebührend Rechnung trägt und berücksichtigt, dass zwischen der Annahme von Korrekturmaßnahmen und der tatsächlichen Beseitigung von Ungleichgewichten lange Zeitspannen liegen können.

Werden die Empfehlungen nach Auffassung des Rates mit den ergriffenen oder im Korrekturmaßnahmenplan vorgesehenen Maßnahmen bzw. mit dem zugehörigen Durchführungszeitplan nicht hinreichend umgesetzt, nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Empfehlung an, einen neuen Korrekturmaßnahmenplan zu unterbreiten, in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Der neue Korrekturmaßmaßnahmenplan wird gemäß dem Verfahren dieses Absatzes geprüft.

Die Vorschläge der Kommission gelten als vom Rat angenommen, wenn er nicht innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission beschließt, sie abzulehnen. Der betreffende Mitgliedstaat kann beantragen, dass ein außerordentliches Treffen des Rates anberaumt wird, um über den Beschluss abzustimmen.

3. Der Korrekturmaßnahmenplan, der Kommissionsbericht und die Aufforderung des Rates im Sinne von Absatz 2 werden veröffentlicht.

Artikel 9Überwachung von Korrekturmaßnahmen

1. Die Kommission überwacht die Durchführung ▌des Korrekturmaßnahmenplans durch den betreffenden Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck erstattet der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission in regelmäßigen Abständen in Form von Fortschrittsberichten, deren Häufigkeit vom Rat in der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Empfehlung festgelegt wird, Bericht.

Im Anschluss an den Fortschrittsbericht des Mitgliedstaats erstatten der Vorsitzende der Eurogruppe und das verantwortliche Mitglied der Kommission dem Europäischen Parlament Bericht.

2. Die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten werden vom Rat veröffentlicht.

3. Die Kommission nimmt im Rahmen der Überwachung in Absprache mit der EZB Entsendungen in den betreffenden Mitgliedstaat vor, um die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans zu überwachen, wenn diese Entsendungen Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist, oder Mitgliedstaaten, die am Wechselkursmechanismus II (WKM II) teilnehmen. Das Ziel dieser Entsendungen besteht darin, sich ein umfassendes und ausgewogenes Bild von der makroökonomischen Lage zu verschaffen. Die Sozialpartner und andere nationale Akteure werden deshalb – soweit dies angebracht ist – aktiv in den Dialog einbezogen.

4. Im Falle von relevanten und wichtigen Änderungen der wirtschaftlichen Umstände aus Gründen, die sich der Kontrolle eins Mitgliedstaates entziehen, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission die nach Artikel 7 abgegebenen Empfehlungen gemäß dem Verfahren desselben Artikels abändern. Der betreffende Mitgliedstaat legt einen überarbeiteten Korrekturmaßnahmenplan vor, der gemäß dem Verfahren des Artikels 8 bewertet wird.

Artikel 10Bewertung der Korrekturmaßnahmen

1. Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission bewertet der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Einklang mit der gemäß Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlung ergriffen hat.

1a. Gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV sollte von der Kommission ein zusätzlicher Bericht ausgearbeitet werden, in dem eine Bewertung der Frage vorgenommen wird, ob sich die makroökonomischen Ungleichgewichte innerhalb der Union verringert haben oder nicht, wobei einige unionsweite Aspekte wie die Nachfrage in der Union, die Marktchancen, die Darlehenskonditionen, der finanzpolitische Spielraum für Investitionen, die finanzielle Unterstützung für in einem Aufholprozess befindliche Regionen etc. zu berücksichtigen sind. Der Bericht der Kommission gilt als vom Rat angenommen, sofern er nicht innerhalb von zehn Tagen nach Annahme durch die Kommission beschließt, die Empfehlung abzulehnen.

2. Der Bericht der Kommission wird veröffentlicht.

3. Der Rat ▌gibt seine Bewertung innerhalb der Frist ab, die er in seinen gemäß Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen festgelegt hat; die Bewertung wird veröffentlicht.

4. Gelangt der Rat zu der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, so nimmt er auf Vorschlag der Kommission eine Empfehlung an, in der er feststellt, dass die Vorgaben nicht eingehalten wurden, und eine neue Frist für Korrekturmaßnahmen festsetzt ▌. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat die Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen eine Erklärung für die Nichteinhaltung abzugeben. Bei ihrer Empfehlung berücksichtigt die Kommission die Erklärung jedes Mitgliedstaats. Die Empfehlung der Kommission gilt als vom Rat angenommen, wenn er nicht innerhalb von zehn Tagen nach Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Empfehlung abzulehnen. Der betreffende Mitgliedstaat kann beantragen, dass eine außerordentliche Tagung des Rates anberaumt wird, um über den Beschluss abzustimmen.

4a. Gemäß einer Empfehlung der Kommission nach Absatz 4 erlässt der Rat überarbeitete Empfehlungen gemäß Artikel 7, in denen eine weitere Frist für Korrekturmaßnahmen vorbehaltlich einer weiteren Bewertung im Einklang mit diesem Artikel festgelegt wird.

5. Gelangt der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, ruht das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht. Die Überprüfung wird entsprechend dem in den Empfehlungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 angenommenen Zeitplan fortgesetzt. Der Rat veröffentlicht seine Gründe für das Ruhenlassen des Verfahrens, wobei er die von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Korrekturmaßnahmen anerkennt. Die Empfehlung der Kommission gilt als vom Rat angenommen, wenn er nicht innerhalb von zehn Tagen nach Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Empfehlung abzulehnen.

5a. Gelangt der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 2 zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, ist der Beschluss des Rates gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2011 vollstreckbar.

6. Das Ruhen des Verfahrens für den betreffenden Mitgliedstaat wird vom Rat gemäß dem Verfahren der Absätze 1 bis 5 regelmäßig überprüft.

Artikel 11Einstellung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

Das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht wird eingestellt, sobald der Rat auf Empfehlung der Kommission zu dem Schluss gelangt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine übermäßigen Ungleichgewichte im Sinne von Artikel 20 mehr bestehen.

KAPITEL IVSchlussbestimmungen

Artikel 11a

Treffen zwischen den Parlamenten

Wenn eine Einladung zu einer Sitzung der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments mit den entsprechenden Ausschüssen eines Mitgliedstaates ergeht, um einen Standpunkt, das erforderliche Vorgehen oder Unterschiede bei den diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen zu erläutern, wird die Sitzung unter der Schirmherrschaft einer der folgenden Institutionen einberufen:

(a) des Europäischen Parlaments,

(b) des Parlaments des Mitgliedstaats oder

(c) des Parlaments der rotierenden Präsidentschaft

Artikel -12Dialog- und Überwachungsbesuche

1. Die Kommission gewährleistet gemäß den Zielen dieser Verordnung einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck führt die Kommission in allen Mitgliedstaaten Besuche im Hinblick auf einen regelmäßigen Dialog und gegebenenfalls Prüfbesuche durch.

2. Bei der organisatorischen Vorbereitung des Dialogs oder der Überwachungsbesuche übermittelt die Kommission erforderlichenfalls den betroffenen Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Befunde, damit sie Anmerkungen dazu formulieren können.

3. Die Kommission überprüft im Kontext der Dialogbesuche die tatsächliche wirtschaftliche Lage in dem Mitgliedstaat und ermittelt Risiken oder potenzielle Schwierigkeiten im Einklang mit den Zielvorgaben dieser Verordnung.

4. Im Rahmen der Prüfbesuche überwacht die Kommission den Prozess und überprüft, dass die Maßnahmen im Einklang mit den Beschlüssen des Rates oder der Kommission gemäß den Zielen dieser Verordnung ergriffen worden sind.

Überwachungsbesuche werden in allen Fällen durchgeführt, in denen Empfehlungen ausgesprochen worden sind. Die Kommission kann Vertreter der Europäischen Zentralbank oder weiterer einschlägiger Institutionen zur Teilnahme an Kontrollbesuchen einladen.

5. Die Kommission unterrichtet regelmäßig den Wirtschafts- und Finanzausschuss über die Ergebnisse der Dialog- und der Überwachungsbesuche.

6. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Dialog- und Überwachungsbesuche zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten leisten auf Ersuchen der Kommission und auf freiwilliger Grundlage allen einschlägigen nationalen Behörden Unterstützung bei der Vorbereitung und der Durchführung der Dialog- und Überwachungsbesuche.

Artikel -12aDialog über die makroökonomische und haushaltspolitische Überwachung

Um den Dialog zwischen den Institutionen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einerseits und den nationalen Parlamenten, den nationalen Regierungen und anderen einschlägigen Gremien der Mitgliedstaaten andererseits zu vertiefen und größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments öffentliche Debatten über die makroökonomische und haushaltspolitische Überwachung, die durch den Rat und die Kommission erfolgt, durchführen.

Artikel -12bAusübung der Befugnisübertragung

1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten Bedingungen.

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 3b und 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung wird stillschweigend jeweils um einen identischen Zeitraum verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung erheben.

3. Die in Artikel 3 Absätze 3b und 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3b und Absatz 4 erlassen worden ist, tritt erst dann in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um drei Monate verlängert.

Artikel -12 cÜberprüfung

1. Bis zum …* und alle drei Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht wird unter anderem bewertet:

(a) ob die Indikatoren und Schwellen des Scoreboards geeignet waren, sich abzeichnende Ungleichgewichte aufzuspüren und ihre Entwicklung zu überwachen;

(b) welche Fortschritte bei der effektiven Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Einklang mit dem AEUV erzielt worden sind.

2. Der Bericht und eventuelle flankierende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Artikel 12aBericht

1. Jedes Jahr danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und legt ihn dem Europäischen Parlament vor.

2. Der Bericht und etwaige flankierende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Europäischen Semesters übermittelt.

Geschehen zu

  Im Namen des Europäischen Parlaments                        Im Namen des Rates

               Der Präsident                                                      Der Präsident

  • [1]           Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]           ABl. C … vom …, S. ….

BEGRÜNDUNG

- Die sechs Berichterstatter werden die von der Kommission am 29. September 2010 angenommenen sechs Legislativvorschläge zur wirtschaftspolitischen Steuerung verantwortungsvoll und mit dem Ziel behandeln, die Schlüssigkeit aller Legislativtexte zu gewährleisten. Dieses Paket ist von großer Bedeutung für die Zukunft der EU und insbesondere des Euroraums. Das Parlament beabsichtigt, die Vorschläge der Kommission zu verbessern, um einen stabilen und in sich schlüssigen Rahmen für die nächsten Jahrzehnte festzulegen, der die Vereinbarkeit zwischen Haushaltsdisziplin und den Zielvorgaben der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf wirtschaftliches Wachstum und Beschäftigung gewährleistet. Nur die Erfüllung dieser Voraussetzung wird für Stabilität und Nachhaltigkeit in der Union und im Euroraum sorgen.

- Diese Herausforderung stellt sich in einer für die Union und den Euroraum besonders schwierigen Zeit, da sie mit Wachstums- und Beschäftigungsproblemen, internen Divergenzen und Spannungen konfrontiert sind, die durch eine schwerwiegende internationale Krise ernsthaft verschärft werden, aber jetzt ist auch der richtige Zeitpunkt gekommen, um das bestehende Modell vor dem Hintergrund vergangener und heutiger Erkenntnisse zu ändern, zu vervollständigen und zu korrigieren. Dies ist das erste Mal, dass das Parlament zusammen mit dem Rat im Wege der Mitentscheidung Rechtsvorschriften zur makroökonomischen Entwicklung und zur Haushaltsdisziplin in der Union erlässt. Die Berichterstatter sind sich des Umstands bewusst, dass der Rat gemäß diesen neuen Befugnissen, die ihm vom Vertrag von Lissabon übertragen worden sind, die Einigung mit dem Parlament braucht, um einen abschließenden Konsens zu erzielen.

- Eine Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung muss Hand in Hand mit einer Verstärkung der demokratischen Legitimität der gefassten Beschlüsse gehen, was eine engere und fristgerechtere Einbeziehung nicht nur der relevanten Akteure, sondern insbesondere der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments während des gesamten Prozesses erfordert.

- Die Berichterstatter betonen, dass der Rahmen des neuen Europäischen Wirtschaftssemesters in die Rechtstexte einbezogen werden muss und es sich nicht lediglich um einen Verhaltenskodex handeln darf, der vom Rat verabschiedet wird; das Semester wird ein wichtiges Instrument sein müssen, um Kohärenz zwischen dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, den nationalen Reformprogrammen und zwischen allen diesen Programmen und den mittel- und langfristigen Zielvorgaben – der Konvergenz und einer Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze – sicherzustellen. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und der gesamte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollten die EU-Strategien für Wachstum und Arbeitsplätze unterstützen und mit diesen vereinbar sein; das Ziel muss darin bestehen, die Wettbewerbsfähigkeit aller Mitgliedstaaten und die soziale Stabilität in sämtlichen Regionen der Union zu erhöhen.

- Die Vorbeugung und Korrektur ökonomischer Ungleichgewichte ist ein mächtiges Instrument, um Schwachpunkte anzugehen, die sich insbesondere aus den mittel- und langfristigen strukturellen Entwicklungen, aus den sich verbreiternden Divergenzen innerhalb der Union (und insbesondere innerhalb des Euroraums) und den Ausstrahlungseffekten der Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben. Die Komplexität und der neuartige Charakter dieses Ansatzes werden die Erstellung eines Scoreboards mit einem begrenzten, aber angemessenen Katalog von Indikatoren erfordern (die Indikatoren sind zwischen dem Rat und dem Parlament zu vereinbaren), und gleichzeitig sind dabei untere und obere Schwellenwerte festzulegen; das Scoreboard soll nicht automatisch ausgelegt werden, sondern sollte durch eine gründliche wirtschaftliche Analyse und einen Dialog vor Ort sowie Inspektionen vervollständigt werden.

- Geldstrafen sollten im Falle von Betrug und einer ohne akzeptable Begründung erfolgenden Weigerung verhängt werden, den vereinbarten Empfehlungen nachzukommen; Geldbußen sollten nicht wegen der Unfähigkeit verhängt werden, die vorgeschlagenen Zielvorgaben zu verwirklichen. Die wirkliche Effektivität sämtlicher Geldstrafen, die gegen ein Land verhängt werden, werden ebenso wie ihr kumulativer und prozyklischer Charakter bewertet, und ihr Gesamtbetrag unterliegt einer Obergrenze. Die gezahlten Geldbußen gelten als Einnahmen des Fonds des Ständigen Krisenmechanismus. Es sollten Anreize als Ergänzung zu den Geldbußen geprüft werden, und Anreize sowie Geldbußen sollten interne Bestandteile dieses Mechanismus sein.

- Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung kann nicht von einer verbesserten Finanzmarktregulierung und -aufsicht losgelöst werden (einschließlich der makroprudentiellen Aufsicht durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken).

- Die während des ersten Jahrzehnts des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion gewonnene Erfahrung verdeutlicht eine eindeutige Notwendigkeit eines verbesserten Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung; dieser Rahmen sollte auf einer stärkeren nationalen Übernahme gemeinsam vereinbarter Regeln und Politiken und auf einem solideren System für die Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitiken auf europäischer Ebene, den beiden innerhalb eines Rahmens für nachhaltiges und ausgewogenes Wachstum der Union insgesamt verankerten Elementen, aufbauen. Die Berichterstatter befürworten deshalb eine umfassende Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung auf der Grundlage der Gemeinschaftsmethode (Unionsmethode).

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Frau Sharon Bowles

Vorsitzende

des Ausschusses für Wirtschaft und Währung

BRÜSSEL

Betrifft:            Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (KOM (2010)0527 – C7-0301/2010 – 2010/0281(COD)).

Sehr geehrte Frau Bowles,

mit Schreiben vom 4. März 2011 ersuchten Sie den Rechtsausschuss, gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage einer Reihe von Vorschlägen für Rechtsakte Stellung zu nehmen, zu denen in Ihrem Ausschuss als federführendem Ausschuss und/oder im Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten Anträge auf Änderung der Rechtsgrundlage eingereicht wurden.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 12. April 2011 geprüft.

Mit dem Paket zur wirtschaftspolitischen Steuerung soll dem Bedarf nach besserer Koordinierung und mehr Kontrolle der wirtschaftspolitischen Maßnahmen in der Wirtschafts- und Währungsunion entsprochen werden.

Das Paket umfasst sechs Vorschläge für Rechtsakte.

Die Vorschläge werden im Anhang getrennt analysiert. Der Zweckmäßigkeit halber werden die Schlussfolgerungen des Ausschusses zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage eines jeden Vorschlags nachstehend einzeln aufgeführt:

-Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ((KOM (2010) 527, 2010/0281 (COD)).

Der einzige Zweck des Vorschlags für eine Verordnung liegt in der Ausweitung der wirtschaftspolitischen Überwachung, wie sie durch Artikel 121 Absatz 6 AEUV ermöglicht wird. Diese Rechtsgrundlage erscheint somit als geeignet.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2010)523 endg., 2010/0277(NLE)

Das Hauptziel dieses Vorschlags ist es, haushaltspolitisch verantwortungsvolles Handeln dadurch zu fördern, dass Mindestanforderungen an die nationalen Rahmen aufgestellt werden und die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gewährleistet wird. Deshalb erscheint die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage, das heißt Artikel 126 Absatz 14 dritter Unterabsatz AEUV, als geeignet.

-Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ((KOM (2010) 526, 2010/0280 (COD)).

Durch diesen Vorschlag soll die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten gestärkt werden. Deshalb ist offensichtlich Artikel 121 Absatz 6 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM (2010)522 endg., 2010/0276 (CNS))

Da das Hauptziel dieses Vorschlags darin besteht, detaillierte Regeln für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit festzulegen, ist die einzig angemessene Rechtsgrundlage hierfür Artikel 126 Absatz 14 AEUV.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum (KOM(2010)0524, 2010/0278(COD))

Artikel 121 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 136 AEUV wird hier als die angemessene Rechtsgrundlage erachtet.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum (KOM 2010) 525, 2010/0279 (COD)).

Da das Ziel des Vorschlags darin besteht, die wirksame Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet zu stärken, stellt Artikel 121 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 136 AEUV die angemessene Rechtsgrundlage dar.

In seiner Sitzung vom 12. April 2011 beschloss der Rechtsausschuss die vorstehenden Empfehlungen einstimmig.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus-Heiner Lehne

Anlage

Anlage

Betrifft: Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (KOM (2010) 527, 2010/0281 (COD)).

Das Maßnahmenpaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung besteht aus sechs Vorschlägen, durch die die Koordinierung und die Überwachung der Wirtschaftspolitik in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) im Rahmen der Strategie Europa 2020 und des Europäischen Semesters gestärkt werden sollen; dabei handelt es sich um einen neuen Überwachungszyklus, der Prozesse nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik zusammenführen wird.

Die Vorschläge sind eine Reaktion auf die Schwachstellen des derzeitigen Systems, die durch die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise zutage getreten sind. Zwei der betreffenden Vorschläge befassen sich mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit. Beide stützen sich auf Artikel 126 Absatz 14 AEUV. Die vier anderen Vorschläge betreffen den multilateralen Überwachungsrahmen und basieren auf Artikel 121 Absatz 6. Zwei von ihnen (KOM (2010) 0524 und KOM (2010) 0525) stützen sich auf Artikel 121 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 136 AEUV.

Die Vorschläge folgen zwei Mitteilungen der Kommission und einer Einigung des Europäischen Rates vom Juni 2010 über die Notwendigkeit, die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zu stärken. Das Maßnahmenpaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung wurde am 29. September 2010 vorgelegt.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (im Folgenden „der Vorschlag“) ergänzt das Verfahren der multilateralen Überwachung, das im Rahmen der Strategie Europa 2020 vorgesehen ist, durch die Einführung eines völlig neuen Elements, dem „Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht“. Gemäß der Begründung soll durch den Vorschlag „ein Rahmen für die Erkennung und Behebung makroökonomischer Ungleichgewichte... abgesteckt werden“. Der Vorschlag sollte zusammen mit der Verordnung über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte geprüft werden. Beide Rechtsakte enthalten echte Mechanismen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte.

Durch Änderungsanträge, die im federführenden Ausschuss (ECON) und im Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten eingereicht wurden, soll die Rechtsgrundlage von der einzigen Grundlage des Artikels 121 Absatz 6 in eine mehrfache Grundlage des Artikels 121 Absatz 6 und Artikel 148 Absätze 3 und 4 oder des Artikels 121 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 136 geändert werden.

Hintergrundinformationen.

Wie die Kommission in der Begründung betont, braucht die EU eine stärkere wirtschaftspolitische Überwachung, die alle bedeutenden Wirtschaftsbereiche umfassen sollte. In diesem Sinne sollten „makroökonomische Ungleichgewichte zusammen mit fiskalpolitischen Aspekten und wachstumsfördernden Strukturreformen betrachtet“ werden. Man könnte einen Trend feststellen, der sowohl durch die Ausweitung der wirtschaftspolitischen Überwachung über die haushaltspolitische Überwachung hinaus zur Vermeidung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte als auch durch die Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung gekennzeichnet ist.

Der Mechanismus zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte besteht aus zwei Paketen von Vorschlagsentwürfen.

Das erste Maßnahmenpaket ist in dem Vorschlag für eine Verordnung über das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht enthalten, durch den ein Rahmen für die Erkennung und Behebung makroökonomischer Ungleichgewichte abgesteckt werden soll. Es umfasst eine regelmäßige Bewertung der Risiken von Ungleichgewichten, durch die es möglich ist, makroökonomische Ungleichgewichte zu beheben, zusammen mit Regeln, die Korrekturmaßnahmen ermöglichen.

Der Schwerpunkt des zweiten Vorschlagentwurfs liegt auf den Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte. Er betrifft nur Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und stellt einen Anreiz für die Mitgliedstaaten dar, sich mit makroökonomischen Ungleichgewichten in einer frühen Phase zu befassen und erforderlichenfalls für geeignete Korrekturmaßnahmen zu sorgen.

Vorgeschlagene Rechtsgrundlagen

Artikel 121 Absatz 6

6. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung im Sinne der Absätze 3 und 4 festlegen[1].

Artikel 121 Absatz 3

Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Union sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor. Zum Zwecke dieser multilateralen Überwachung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen für erforderlich erachtete Angaben.

Artikel 148 Absätze 3 und 4

3. Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.

4. Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält.

Artikel 136

1. Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 121 und 126 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 126 Absatz 14 genannten Verfahrens, um

(a)    die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken,

(b)    für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen.

2. Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.

Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.

Die Haltung des Gerichtshofs

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme grundsätzlich nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen. Ergibt die Prüfung des Ziels und Inhalts einer Unionsmaßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, die in den Anwendungsbereich verschiedener Grundlagen fallen, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme nur auf eine Grundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert[2].

Steht ausnahmsweise fest, dass gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine gegenüber dem anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen[3].

Analyse der vorgeschlagenen Rechtsgrundlagen

Gemäß Erwägung 3 besteht das Ziel dieses Vorschlags darin, die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zu erweitern, „um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu vermeiden und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen“. Um diesen Zweck zu erreichen, enthält er Bestimmungen für die Erkennung (Kapitel II, Artikel 3-5), die Prävention (Kapitel II, Artikel 6) und die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (Kapitel III, Artikel 7-11).

Die vorgeschlagene Verordnung umfasst eine regelmäßige Bewertung der Risiken von Ungleichgewichten auf der Grundlage eines Scoreboards von Indikatoren und die Durchführung eingehender länderspezifischer Analysen. Der Rat könnte erforderlichenfalls länderspezifische Empfehlungen an einen Mitgliedstaat mit schwerwiegenden Ungleichgewichten (oder dem Risiko solcher Ungleichgewichte) richten. Außerdem kann der Rat ein schweres Ungleichgewicht oder ein Ungleichgewicht, das ein Risiko für die WWU darstellt, feststellen. In diesem Fall wird das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet. Der Rat kann dem betreffenden Mitgliedstaat empfehlen, Korrekturmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu ergreifen und einen Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen.

Angesichts der vorstehenden Überlegungen scheint der einzige Zweck der vorgeschlagenen Verordnung darin zu bestehen, die Überwachung der Wirtschaftspolitik auszuweiten, was nach Artikel 121 Absatz 6 AEUV zulässig ist. Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist somit wohl die richtige.

Außerdem erscheint es unnötig, irgendeinen der in den im federführenden Ausschuss eingereichten Änderungsanträgen erwähnten zusätzlichen Artikel hinzuzufügen.

Darüber hinaus ist es unnötig, Artikel 121 Absatz 3 als eine zusätzliche Rechtsgrundlage hinzuzufügen, denn in Artikel 121 Absatz 6 wird bereits auf Absatz 3 Bezug genommen.

Zweitens ist Artikel 148 Teil von Titel IX, der die Beschäftigung betrifft. Nach dieser Vorschrift kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Leitlinien festlegen, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Nach Artikel 148 Absätze 3 und 4 ist der Rat befugt, „die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der beschäftigungspolitischen Leitlinien“ jährlich einer Prüfung zu unterziehen und den Mitgliedstaaten Empfehlungen auszusprechen. Diese Bestimmungen stellen streng genommen gar keine Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsvorschriften dar.

Artikel 148 Absätze 3 und 4 könnte deshalb nicht eine angemessene Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung darstellen, deren erklärtes Ziel es jedenfalls ist, die wirtschaftspolitische Überwachung auszuweiten.

Drittens rechtfertigt nichts in dem vorgeschlagenen Rechtsakt die Hinzufügung des Artikels 136 AEUV als Rechtsgrundlage.

Schlussfolgerung

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist Artikel 121 Absatz 6 AEUV als einzige angemessene Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag anzusehen.

  • [1]  Artikel 121 Absatz 4 Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann die Kommission eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen.
    Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.
    Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.
  • [2]  Rechtssache 91/05 Kommission gegen Rat, Slg. 2008, I-3651.
  • [3]  Rechtssache C-338/01 Kommission gegen Rat, Slg. 2004, I-4829.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (23.3.2011)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte
(KOM(2010)0527 – C7‑0301/2010 – 2010/0281(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Pervenche Berès

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Am 29. September 2010 legte die Kommission ein Legislativpaket vor, das auf die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU und im Euroraum abzielt. Das Paket besteht aus sechs Vorschlägen: Vier davon haben haushaltspolitische Themen zum Gegenstand, einschließlich einer Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP), während zwei neue Verordnungen darauf abzielen, entstehende makroökonomische Ungleichgewichte innerhalb der EU und des Euroraums zu entdecken und zu bewältigen.

In den beiden letztgenannten Dokumenten schlägt die Kommission mit Blick auf eine Verbreiterung der wirtschaftspolitischen Überwachung der EU auf nicht den Haushalt betreffende Bereiche eine Reihe von neuen Elementen vor, die sich auf die Überwachung und Korrektur von makroökonomischen Ungleichgewichten beziehen. Der „präventive Teil“ dieser Elemente umfasst eine regelmäßige Bewertung der Risiken von Ungleichgewichten auf der Grundlage eines Scoreboards von Indikatoren und die Durchführung eingehender länderspezifischer Analysen. Der Rat könnte erforderlichenfalls länderspezifische Empfehlungen an einen Mitgliedstaat mit schwerwiegenden Ungleichgewichten bzw. Ungleichgewichten, die die Funktionsfähigkeit der WWU bedrohen, richten. Außerdem ist in dem „korrigierenden Teil“, wie er im Vorschlag für Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte dargelegt wird, vorgesehen, dass Mitgliedstaaten des Euroraums, die ihre jeweiligen Empfehlungen nicht in ausreichendem Maße einhalten, Gegenstand eines Verfahrens bei übermäßigem Defizit werden und letztlich Sanktionen in Form einer jährlichen Buße befürchten könnten.

Bemerkungen

Die Vorschläge der Kommission enthalten viele vernünftige Vorstellungen. Die Verfasserin der Stellungnahme teilt generell die Auffassung der Kommission, dass es notwendig ist, ein neues strukturiertes Verfahren für die Vermeidung und Korrektur von nachteiligen makroökonomischen Ungleichgewichten in jedem Mitgliedstaat zu entwickeln. Die Verfasserin der Stellungnahme verweist darauf, dass die Mitteilung der Kommission über die WWU@10 bereits vor der Krise einen Hinweis auf die Zunahme der Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten enthielt und dass dieser Punkt in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Mitteilung über die WWU@10 eingehend angesprochen wurde. Ein Mechanismus zur Überwachung und Vermeidung solcher Divergenzen und Ungleichgewichte ist deshalb mehr als willkommen. Die Verfasserin ist jedoch der Auffassung, dass eine Reihe von Änderungen erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass Ungleichgewichte und Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten entdeckt, verhindert oder letztlich auf effiziente Weise korrigiert werden. Die Verfasserin bringt deshalb eine Reihe von Änderungsanträgen zu den Vorschlägen der Kommission zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und zu Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet ein. Dabei geht sie auf die folgenden wichtigsten Aspekte ein:

– Der Überwachungsrahmen der EU sollte Aspekte der Beschäftigung und soziale Aspekte zusätzlich zu den Aspekten allgemeiner wirtschaftlicher und finanzieller Natur einschließen. Artikel 148 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte deshalb als Rechtsgrundlage im präventiven Teil des Überwachungsrahmen hinzugefügt werden, und in der einschlägigen Verordnung sollten die Prävention und die Korrektur von makroökonomischen sowie sozialen Ungleichgewichten auf gleichberechtigter Grundlage angegangen werden. Auf diese Weise wird ein besser integrierter wirtschaftlicher und sozialer Ansatz sichergestellt werden.

– In Verbindung mit den vorstehenden Ausführungen sollten die Instrumente auf der Grundlage von Artikel 148 AEUV – insbesondere die Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten – bei der Bewertung von Ungleichgewichten berücksichtigt und durch spezifische Instrumente für die Aufdeckung und Vermeidung von sozialen Ungleichgewichten ergänzt werden. Der Beschäftigungsausschuss (EMCO) und der Ausschuss für sozialen Schutz (SPC) sollten deshalb aktiv in alle relevanten Überwachungsverfahren eingebunden werden.

– Das Scoreboard der Indikatoren, das als Instrument für die frühzeitige Entdeckung und Kontrolle von Ungleichgewichten dienen soll, sollte von der Kommission in Form von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV angenommen und regelmäßig aktualisiert werden. Die wichtigsten Indikatoren sollten die Aspekte Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Armut und Besteuerung beinhalten.

– Das System für die Korrektur von Ungleichgewichten sollte nicht nur zur Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten des Euroraums beitragen. Es sollte – was genauso wichtig ist – derart konzipiert werden, dass die Entstehung von asymmetrischen Schocks vermieden wird und es ebenfalls zu einem nachhaltigen Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt. Das System sollte also die Verwirklichung der Zielvorgaben der EU für Wachstum und Arbeitsplätze unterstützen, wie sie im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegt worden sind.

– Außerdem sollte das Korrektursystem – einschließlich bei der Korrektur von übermäßigen Ungleichgewichten – nicht nur aus Geldbußen (Sanktionen), sondern auch aus Anreizen bestehen. Jeder Beschluss über die Auferlegung einer Sanktion oder einer Geldbuße für einen Mitgliedstaat sollte Gegenstand einer sozialen Folgenabschätzung sein.

– Von den Mitgliedstaaten, die ihren jeweiligen Empfehlungen nicht nachkommen, eingezogene Geldbußen sollten zur Unterstützung der langfristigen Investitionen der EU und der Verwirklichung der Zielvorgabe der Schaffung von Arbeitsplätzen verwendet und nicht nur an die Mitgliedstaaten verteilt werden, die nicht Gegenstand eines Verfahrens wegen übermäßigen Defizits sind, wie dies die Kommission vorschlägt.

Die Verfasserin der Stellungnahme hält es für äußerst wichtig, dass die Rolle des Europäischen Parlaments im gesamten Überwachungsprozess gestärkt wird. Zusätzlich sind eine regelmäßige Konsultation der Sozialpartner und eine stärkere Einbindung der nationalen Parlamente notwendige Vorbedingungen für einen glaubwürdigen und transparenten Überwachungsrahmen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer und sozialer Ungleichgewichte

Begründung

Der neue Überwachungsrahmen der EU muss – zusätzlich zu den allgemeinwirtschaftlichen und finanziellen Aspekten – beschäftigungspolitische und soziale Aspekte umfassen. Die vorgeschlagene Verordnung sollte deshalb sowohl auf die makroökonomischen als auch auf die sozialen Ungleichgewichte innerhalb der EU abzielen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 148 Absätze 3 und 4,

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) Um eine koordinierte Strategie für die Beschäftigung entsprechend dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu entwickeln, sollten die Mitgliedstaaten und die Union in Übereinstimmung mit den Leitgrundsätzen für die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, tätig werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1b) Entsprechend dem AEUV sollte der Binnenmarkt auf die nachhaltige Entwicklung der Union auf der Grundlage von ausgewogenem Wirtschaftswachstum und Preisstabilität und einer in höchstem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft ausgerichtet sein; die Zielvorgaben dabei sind Vollbeschäftigung und sozialer Zusammenhalt sowie ein hohes Maß des Schutzes und die Verbesserung der Qualität der Umwelt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1c) Im AEUV ist vorgesehen, dass die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken und Tätigkeiten Erfordernisse berücksichtigen sollte, die mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsstands, der Garantie eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung verknüpft sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1d) Auf seiner Tagung vom 17. Juni 2010 hat der Europäische Rat eine neue Strategie für Arbeitsplätze und Wachstum angenommen, um die Union zu befähigen, gestärkt aus der Krise hervorzugehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum bei einem gleichzeitigen hohen Grad an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt zu überführen. Der Europäische Rat hat ferner am 1. Januar 2011 beschlossen, das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung anlaufen zu lassen, um den Mitgliedstaaten zu gestatten, Nutzen aus einer frühzeitigen Koordinierung auf der Ebene der Union zu ziehen und eine verstärkte Überwachung und eine gleichzeitige Bewertung sowohl von haushaltspolitischen Maßnahmen als auch von Strukturreformen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung zu ermöglichen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Es besteht die Notwendigkeit, auf den im ersten Jahrzehnt des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion gewonnenen Erfahrungen aufzubauen.

(2) Es besteht die Notwendigkeit, auf den im ersten Jahrzehnt des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion gewonnenen Erfahrungen in Bezug auf makroökonomische und soziale Ungleichgewichte aufzubauen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu vermeiden und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen. Diese Erweiterung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Überwachung sollte mit einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung einhergehen.

(3) Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus erweitert werden, um übermäßige makroökonomische und soziale Ungleichgewichte zu vermeiden, die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen, sich gegenseitig verstärkende Entwicklungsstrategien zu fördern und die Überwachung des Fortschritts bei der Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Wachstum und Arbeitsplätze zu erleichtern. Diese Erweiterung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Überwachung sollte mit einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung einhergehen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um die Behebung solcher Ungleichgewichte zu unterstützen, ist es notwendig, ein Verfahren zu schaffen, das in der Gesetzgebung detailliert festgelegt ist.

(4) Um die Behebung solcher Ungleichgewichte zu unterstützen, ist es notwendig, einen stärker integrierten wirtschaftlichen und sozialen Ansatz und ein Verfahren zu schaffen, das in der Gesetzgebung detailliert festgelegt ist.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollten sich in vollständigem Einklang mit den horizontalen Vorschriften des AEUV, insbesondere mit den Artikeln 7, 8, 9, 10 und 11 AEUV sowie mit dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV als Anhang beigefügten Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse befinden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ergänzt werden.

(5) Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ergänzt werden, die Anreize ebenso wie Geldbußen beinhalten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a) Es ist ebenfalls zweckmäßig, den gemeinsamen jährlichen Bericht gemäß Artikel 148 AEUV um spezifische Instrumente zur Aufdeckung und Vorbeugung von sozialen Ungleichgewichten zu ergänzen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Dieses Verfahren sollte sich auf einen Warnmechanismus für die frühzeitige Erkennung aufkommender makroökonomischer Ungleichgewichte stützen. Ihm zugrunde liegen sollte als Richtschnur ein transparentes Scoreboard, das mit einer ökonomischen Beurteilung kombiniert wird.

(6) Dieses Verfahren sollte sich auf einen Warnmechanismus für die frühzeitige Erkennung aufkommender makroökonomischer und sozialer Ungleichgewichte stützen. Ihm zugrunde liegen sollte als Richtschnur ein transparentes Scoreboard, das mit einer ökonomischen und sozialen Beurteilung insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Konvergenz, und Solidarität kombiniert wird.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Damit das Scoreboard als Instrument zur Erleichterung der frühzeitigen Ermittlung und Überwachung von Ungleichgewichten verwendet werden kann, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an die Kommission delegiert werden, damit sie eine Liste der einschlägigen Indikatoren erstellt, die in das Scoreboard aufzunehmen sind, und die Zusammensetzung der Indikatoren, die Schwellen und die verwendete methodische Vorgehensweise anpasst. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und mit den Sozialpartnern, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Das Scoreboard sollte aus einem begrenzten Satz ökonomischer und finanzieller Indikatoren bestehen, die für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte relevant sind, wobei bestimmte Schwellen als Richtwerte festgelegt werden. Die Zusammensetzung kann sich mit der Zeit ändern, unter anderem in Abhängigkeit von den sich wandelnden Risiken für die gesamtwirtschaftliche Stabilität oder einer verbesserten Verfügbarkeit einschlägiger Statistiken.

(7) Das Scoreboard sollte aus einem begrenzten Satz realer und nominaler ökonomischer, sozialer und finanzieller Indikatoren bestehen, die für die Wettbewerbsfähigkeit und die Erkennung makroökonomischer und sozialer Ungleichgewichte relevant sind, wobei bestimmte Schwellen als Richtwerte festgelegt werden. Die Zusammensetzung sollte erforderlichenfalls mit Hilfe delegierter Rechtsakte geändert werden, unter anderem in Abhängigkeit von den sich wandelnden Risiken für die gesamtwirtschaftliche und soziale Stabilität oder einer verbesserten Verfügbarkeit einschlägiger Statistiken.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Das Über- bzw. Unterschreiten eines Richtwerts oder mehrerer Richtwerte muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass makroökonomische Ungleichgewichte entstehen, da die Wirtschaftspolitik Wirkungszusammenhängen zwischen makroökonomischen Variablen Rechnung tragen sollte. Mit einer ökonomischen Beurteilung sollte dafür gesorgt werden, dass sämtliche Informationen, unabhängig davon, ob sie aus dem Scoreboard stammen oder nicht, im Zusammenhang gesehen und Teil einer umfassenden Analyse werden.

(8) Das Über- bzw. Unterschreiten eines Richtwerts oder mehrerer Richtwerte muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass makroökonomische oder soziale Ungleichgewichte entstehen, da die Wirtschaftspolitik Wirkungszusammenhängen zwischen makroökonomischen und sozialen Variablen sowie dem jeweiligen Zeitpunkt eines Konjunkturzyklus einer bestimmten Volkswirtschaft Rechnung tragen sollte. Mit einer ökonomischen Beurteilung sollte dafür gesorgt werden, dass sämtliche Informationen, unabhängig davon, ob sie aus dem Scoreboard stammen oder nicht, im Zusammenhang gesehen und Teil einer umfassenden Analyse werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus sollte die Kommission die Mitgliedstaaten ermitteln, die einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sind. Die eingehende Überprüfung sollte eine gründliche Analyse der Ursachen makroökonomischer Ungleichgewichte in den entsprechenden Mitgliedstaaten umfassen. Sie sollte im Rat und für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in der Euro-Gruppe erörtert werden.

(9) Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus sollte die Kommission die Mitgliedstaaten ermitteln, die einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sind. Die eingehende Überprüfung sollte eine gründliche Analyse der Ursachen interner und externer makroökonomischer Ungleichgewichte in den entsprechenden Mitgliedstaaten sowie im Euro-Währungsgebiet umfassen. Sie sollte sich auf eine detaillierte Ermittlung einer breiten Palette wirtschaftlicher Variablen stützen und die nationalen Besonderheiten in Bezug auf die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und den sozialen Dialog anerkennen. Sie sollte im Europäischen Parlament, im Rat und für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in der Euro-Gruppe erörtert werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Ein Verfahren zur Überwachung und Korrektur nachteiliger makroökonomischer Ungleichgewichte mit präventiven und korrektiven Elementen verlangt verschärfte Überwachungsinstrumente, die auf jenen aufbauen, die im Verfahren der multilateralen Überwachung eingesetzt werden. Dies kann im Falle von schweren Ungleichgewichten, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, im Rahmen der verschärften Überwachung entsprechende Inspektionen in Mitgliedstaaten und zusätzliche Meldepflichten des Mitgliedstaats beinhalten.

(10) Ein Verfahren zur Überwachung und Korrektur nachteiliger makroökonomischer und sozialer Ungleichgewichte mit präventiven und korrektiven Elementen verlangt verschärfte Überwachungsinstrumente, die auf jenen aufbauen, die im Verfahren der multilateralen Überwachung eingesetzt werden, und eine Analyse der Auswirkungen der Beschäftigung auf die makroökonomische Lage auf der Grundlage des gemeinsamen Bewertungsrahmens einschließlich des Monitors der Beschäftigungsleistung. Dies kann im Falle von schweren Ungleichgewichten, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion oder den sozialen Zusammenhalt gefährden, im Rahmen der verschärften Überwachung entsprechende Inspektionen in Mitgliedstaaten und zusätzliche Meldepflichten des Mitgliedstaats beinhalten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Bei der Bewertung von Ungleichgewichten sollte berücksichtigt werden, wie schwerwiegend sie sind, inwieweit sie als auf Dauer nicht tragbar angesehen werden und welche potenziellen negativen wirtschaftlichen und finanziellen Ausstrahlungseffekte sie für andere Mitgliedstaaten haben. Berücksichtigt werden sollten außerdem die Kapazität zur wirtschaftlichen Anpassung und die Bilanz des betreffenden Mitgliedstaats bei der Einhaltung früherer im Rahmen dieser Verordnung und sonstiger nach Artikel 121 AEUV als Teil der multilateralen Überwachung abgegebenen Empfehlungen, insbesondere der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.

(11) Bei der Bewertung von Ungleichgewichten sollte berücksichtigt werden, wie schwerwiegend sie sind, inwieweit sie als auf Dauer nicht tragbar angesehen werden und insbesondere welche potenziellen negativen wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Ausstrahlungseffekte sie für andere Mitgliedstaaten haben. Der strukturelle oder kurzfristige Charakter der Ungleichgewichte sowie der nationale, unionsweite oder externe Charakter ihrer Ursachen müssen verstanden werden. Verknüpfungen zwischen politischen Optionen verschiedener Mitgliedstaaten sowie Ausstrahlungseffekte sollten angemessen berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden sollten außerdem die Kapazität zur wirtschaftlichen Anpassung und die Bilanz des betreffenden Mitgliedstaats bei der Einhaltung früherer im Rahmen dieser Verordnung und sonstiger nach den Artikeln 121 und 148 AEUV als Teil der multilateralen Überwachung abgegebenen Empfehlungen, insbesondere der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und die Leitlinien für die Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen solcher Empfehlungen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bei Feststellung makroökonomischer Ungleichgewichte sollten an den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen gerichtet werden, die als Richtschnur für angemessene politische Reaktionen dienen sollen. Die politische Reaktion des betreffenden Mitgliedstaats auf Ungleichgewichte sollte rechtzeitig erfolgen und auf sämtliche verfügbaren politischen Instrumente zurückgreifen, die der Staat über seine Behörden beeinflussen kann. Sie sollte auf das jeweilige Umfeld und die spezifischen Umstände des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein und die wichtigsten Bereiche der Wirtschaftspolitik, unter Umständen einschließlich der Finanz- und Lohnpolitik, sowie Arbeitsmärkte, Produkt- und Dienstleistungsmärkte und die Regulierung des Finanzsektors erfassen.

(12) Bei Feststellung makroökonomischer und sozialer Ungleichgewichte sollten an den betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen gerichtet werden, die als Richtschnur für angemessene politische Reaktionen dienen sollen. Die politische Reaktion des betreffenden Mitgliedstaats auf Ungleichgewichte sollte rechtzeitig erfolgen und auf sämtliche relevanten politischen Instrumente zurückgreifen, die der Staat über seine Behörden beeinflussen kann. Sie sollte sich auf einen eingehenden Dialog mit den Sozialpartnern und anderen nationalen Akteuren stützen und den Beschränkungen, die die Grundrechte dieser Akteure dem Regierungshandeln auferlegen, uneingeschränkt Rechnung tragen. Sie sollte auf das jeweilige Umfeld und die spezifischen Umstände des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein und die wichtigsten Bereiche der Wirtschaftspolitik, unter Umständen einschließlich der Finanz- und Steuerpolitik, sowie Arbeitsmärkte, Produkt- und Dienstleistungsmärkte und die Regulierung des Finanzsektors erfassen. Sie sollte unter Beachtung von Artikel 9 AEUV erfolgen und auf die Förderung eines hohen Stands der Beschäftigung, die Sicherstellung eines angemessenen sozialen Schutzes und die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung gerichtet sein.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die frühzeitigen Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken an die Mitgliedstaaten oder die Union betreffen Risiken makrofinanzieller Art. Sie können auch angemessene Folgemaßnahmen im Rahmen der Überwachung von Ungleichgewichten rechtfertigen.

(13) Die frühzeitigen Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken an die Mitgliedstaaten oder die Union betreffen ausschließlich Risiken makrofinanzieller Art. Sie können auch angemessene Folgemaßnahmen im Rahmen der Überwachung von Ungleichgewichten rechtfertigen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Bei Feststellung schwerer makroökonomischer Ungleichgewichte, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, sollte ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet werden. Dieses kann die Abgabe von Empfehlungen an den Mitgliedstaat und Auflagen hinsichtlich einer verschärften Überwachung und Kontrolle beinhalten, sowie bei den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Falle eines wiederholten Versäumnisses, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Möglichkeit der Durchsetzung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/…].

(14) Bei Feststellung schwerer makroökonomischer und sozialer Ungleichgewichte, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion oder den sozialen Zusammenhalt gefährden, sollte ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet werden. Dieses kann die Abgabe von Empfehlungen an den Mitgliedstaat und Auflagen hinsichtlich einer verschärften Überwachung und Kontrolle beinhalten, sowie bei den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Falle eines wiederholten Versäumnisses, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Möglichkeit der Durchsetzung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/…].

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet worden ist, sollte einen Korrekturplan mit Einzelheiten seiner politischen Maßnahmen zur Umsetzung der Ratsempfehlungen aufstellen. Der Korrekturmaßnahmenplan sollte einen Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen enthalten. Er sollte auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vom Rat gebilligt werden.

(15) Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet worden ist, sollte einen Korrekturplan mit Einzelheiten seiner politischen Maßnahmen zur Umsetzung der Ratsempfehlungen aufstellen. Der Korrekturmaßnahmenplan sollte die Art der Ungleichgewichte widerspiegeln, auf politische Aspekte beschränkt sein, die der legitimen Kontrolle durch die Regierungsbehörden unterliegen und einen Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen enthalten. Er sollte auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments vom Rat gebilligt werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Da ein wirksamer Rahmen für die Erkennung und Vermeidung makroökonomischer Ungleichgewichte aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euroraum insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße geschaffen werden kann und besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus,

(16) Da ein wirksamer Rahmen für die Erkennung und Vermeidung makroökonomischer und sozialer Ungleichgewichte aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euroraum insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße geschaffen werden kann und besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus,

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb der Union fest.

Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer und sozialer Ungleichgewichte innerhalb der Union fest.

Begründung

Der neue Überwachungsrahmen der EU muss zusätzlich zu den Aspekten allgemeinwirtschaftlicher und finanzieller Natur beschäftigungspolitische und soziale Aspekte umfassen. Die vorgeschlagene Verordnung sollte deshalb sowohl auf die Beseitigung makroökonomischer als auch sozialer Ungleichgewichte innerhalb der EU ausgerichtet sein.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) ‚Ungleichgewichte’ sind makroökonomische Entwicklungen, die sich nachteilig auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Wirtschafts- und Währungsunion oder der Union insgesamt auswirken oder potenziell auswirken könnten;

(a) ‚Ungleichgewichte’ sind makroökonomische oder soziale Entwicklungen, die sich nachteilig auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft eines Mitgliedstaats, die Wettbewerbsfähigkeit und die Konvergenz oder den sozialen Zusammenhalt in einem Mitgliedstaat, im Euro-Währungsgebiet oder der Union insgesamt auswirken oder potenziell auswirken könnten;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) ‚übermäßige Ungleichgewichte’ sind schwere Ungleichgewichte, einschließlich Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden.

(b) ‚übermäßige Ungleichgewichte’ sind schwere Ungleichgewichte, einschließlich Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion oder den sozialen Zusammenhalt gefährden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission stellt nach Anhörung der Mitgliedstaaten als Richtschnur ein Scoreboard auf, mit dem die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten erleichtert wird.

1. Die Kommission ist befugt, nach Konsultation der Sozialpartner gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur frühzeitigen Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten zu erlassen, indem sie ein Scoreboard aufstellt, das eine Liste von Indikatoren enthält, die geändert werden können, wenn dies für erforderlich gehalten wird, um neue sich abzeichnende Ungleichgewichte einzubeziehen und die Wettbewerbspositionen oder übermäßige interne und externe Ungleichgewichte besser zu bewerten.

 

1a. Das Scoreboard enthält eine Liste von Indikatoren gemäß der Anlage.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das Scoreboard setzt sich aus einer Reihe makroökonomischer und makrofinanzieller Indikatoren für die Mitgliedstaaten zusammen. Die Kommission kann für diese Indikatoren untere oder obere Schwellenwerte als Richtgrößen festlegen, die als Warnwerte dienen. Die für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, geltenden Schwellenwerte können von den für die anderen Mitgliedstaaten geltenden abweichen.

2. Das Scoreboard besteht aus einer Reihe von Indikatoren, die für die Aufspürung des Risikos potenzieller makroökonomischer, makrofinanzieller und sozialer Ungleichgewichte in den Mitgliedstaaten oder unter ihnen relevant sind. Die Kommission setzt für diese Indikatoren symmetrische untere und obere Schwellenwerte als Richtgrößen fest, die als Warnwerte dienen; dabei berücksichtigt sie die Anfangsleistung der Mitgliedstaaten sowie die durchschnittliche Position der Union und des Euro-Währungsgebiets und ihre Entwicklung im Laufe der Zeit. Die für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, geltenden Schwellenwerte können von den für die anderen Mitgliedstaaten geltenden abweichen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission bewertet regelmäßig die Angemessenheit des Scoreboards, einschließlich der Zusammensetzung der Indikatoren, der festgelegten Schwellenwerte und der angewandten Methodik, und passt es an, falls dies notwendig ist, um seine Fähigkeit, aufkommende Ungleichgewichte zu erkennen und deren Entwicklung zu überwachen, zu erhalten oder zu verbessern. Änderungen der Methodik und Zusammensetzung des Scoreboards sowie der zugehörigen Schwellenwerte werden veröffentlicht.

4. Die Kommission bewertet regelmäßig die Angemessenheit des Scoreboards, einschließlich der Zusammensetzung der Indikatoren, der festgelegten Schwellenwerte und der angewandten Methodik und ist befugt, gemäß Artikel ‑12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um es anzupassen, falls dies notwendig ist, um seine Fähigkeit, aufkommende Ungleichgewichte zu erkennen und deren Entwicklung zu überwachen, zu erhalten oder zu verbessern.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Veröffentlichung des aktualisierten Scoreboards wird von einem Kommissionsbericht begleitet, der eine wirtschaftliche und finanzielle Bewertung enthält, die die Entwicklung der Indikatoren in den Gesamtzusammenhang setzt, wobei bei Bedarf auf andere für die Erkennung von Ungleichgewichten relevante wirtschaftliche und finanzielle Indikatoren zurückgegriffen wird. Der Bericht weist auch darauf hin, ob das Übertreten eines unteren oder oberen Schwellenwerts in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) bedeutet, dass möglicherweise Ungleichgewichte entstehen.

2. Die Veröffentlichung des aktualisierten Scoreboards wird von einem Kommissionsbericht begleitet, der eine solide wirtschaftliche, soziale und finanzielle Bewertung, insbesondere der Wettbewerbsfähigkeit und der Konvergenz enthält und die Indikatoren in den Gesamtzusammenhang setzt, wobei bei Bedarf auf andere für die Erkennung von Ungleichgewichten relevante wirtschaftliche, soziale und finanzielle oder strukturelle Indikatoren zurückgegriffen wird. Bewährte Praktiken werden berücksichtigt. Der Bericht weist auch darauf hin, ob das Übertreten eines unteren oder oberen Schwellenwerts in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) bedeutet, dass innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats, in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Union insgesamt möglicherweise Ungleichgewichte entstehen. Alle verfügbaren Informationen werden berücksichtigt, und es werden keine Schlussfolgerungen aus dem Scoreboard ausschließlich auf der Grundlage der Indikatoren gezogen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Als Teil der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV erörtert und beschließt der Rat Schlussfolgerungen zum Kommissionsbericht. Die Euro-Gruppe erörtert den Bericht, soweit er sich direkt oder indirekt auf Mitgliedstaaten bezieht, deren Währung der Euro ist.

4. Als Teil der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV und der Prüfung der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV erörtert und beschließt der Rat nach Konsultation des Beschäftigungsausschusses und der Sozialpartner Schlussfolgerungen zum Kommissionsbericht. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann öffentliche Debatten über den Bericht der Kommission organisieren. Die Euro-Gruppe erörtert den Bericht, soweit er sich direkt oder indirekt auf Mitgliedstaaten bezieht, deren Währung der Euro ist.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 geführten Erörterungen im Rat und in der Euro-Gruppe führt die Kommission eine eingehende Überprüfung für jeden Mitgliedstaat durch, der nach ihrer Auffassung von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht ist. Diese Bewertung umfasst eine Prüfung der Frage, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen und ob diese Ungleichgewichte übermäßige Ungleichgewichte darstellen.

1. Unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 geführten Erörterungen im Rat und in der Euro-Gruppe führt die Kommission eine eingehende Überprüfung für jeden Mitgliedstaat durch, der nach ihrer Auffassung von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht ist. Diese Bewertung umfasst eine Prüfung der Frage, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen und ob diese Ungleichgewichte übermäßige Ungleichgewichte darstellen. Die eingehende Überprüfung stützt sich auf eine detaillierte Untersuchung einer breiten Palette von wirtschaftlichen Variablen und trägt den nationalen Besonderheiten in Bezug auf die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und dem sozialen Dialog Rechnung.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) gegebenenfalls die Frage, ob der überprüfte Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen als Reaktion auf Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates ergriffen hat, die im Einklang mit den Artikeln 121 und 126 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung ergangen sind;

(a) gegebenenfalls die Frage, ob der überprüfte Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen als Reaktion auf Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates ergriffen hat, die im Einklang mit den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung ergangen sind, und die wirtschaftlichen, sozialen und anderen bedeutenden Auswirkungen solcher Empfehlungen;

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie den Rat darüber. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 2 AEUV die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

1. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat darüber. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments gemäß dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 2 AEUV die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Unter normalen Umständen werden die Ergebnisse der eingehenden Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat im Kontext des Europäischen Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung vorgelegt.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Empfehlungen. Die Empfehlungen des Rates werden veröffentlicht.

2. Der Rat unterrichtet die nationalen Parlamente über seine Empfehlungen. Die Empfehlungen des Rates werden veröffentlicht.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Empfehlungen des Rates und der Kommission lassen Bereiche wie die Lohnfestlegung, die ausdrücklich außerhalb der Zuständigkeit der Union liegen, unberührt. Der Rat und die Kommission messen den nationalen Arbeitsmarktpraktiken und Traditionen größte Bedeutung bei; sie sollten bei der Formulierung aller Empfehlungen, die sich auf die Verantwortlichkeit der Sozialpartner bzw. deren besondere Rolle im Sozialdialog auswirken, ausschlaggebend sein.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie den Rat darüber.

1. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat darüber.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV abgeben, in denen er ein übermäßiges Ungleichgewicht feststellt und dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Diese Empfehlungen erläutern die Art der Ungleichgewichte und legen die Korrekturmaßnahmen im Einzelnen fest wie auch die Frist, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat diese Korrekturmaßnahmen ergreifen muss. Der Rat kann gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV seine Empfehlungen veröffentlichen.

2. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV abgeben, in denen er ein übermäßiges Ungleichgewicht feststellt und dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Diese Empfehlungen erläutern die Art der Ungleichgewichte und legen die Korrekturmaßnahmen im Einzelnen fest wie auch die Frist, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat diese Korrekturmaßnahmen ergreifen muss. Der Rat kann gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV seine Empfehlungen veröffentlichen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission innerhalb einer in den Empfehlungen nach Artikel 7 festzulegenden Frist einen Korrekturmaßnahmenplan vor. Der Korrekturmaßnahmenplan legt die spezifischen und konkreten politischen Maßnahmen fest, die der betreffende Mitgliedstaat durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und enthält einen Zeitplan für die Durchführung.

1. Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission innerhalb einer in den Empfehlungen nach Artikel 7 AEUV festzulegenden Frist einen Korrekturmaßnahmenplan vor. Der Korrekturmaßnahmenplan macht sich alle relevanten Politikinstrumente zunutze, die sich in der Kontrolle der öffentlichen Stellen befinden, wobei die Grundrechte der Bürger, der Sozialpartner und anderer nationaler Akteure berücksichtigt werden. Der Korrekturmaßnahmenplan legt die spezifischen und konkreten politischen Maßnahmen fest, die der betreffende Mitgliedstaat durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und enthält einen Zeitplan für die Durchführung.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Falls sich die wirtschaftlichen Umstände verändern, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission die nach Artikel 7 abgegebenen Empfehlungen gemäß dem Verfahren desselben Artikels abändern. Der betreffende Mitgliedstaat legt einen überarbeiteten Korrekturmaßnahmenplan vor, der gemäß dem Verfahren des Artikels 8 bewertet wird.

4. Falls sich die wirtschaftlichen Umstände verändern, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission nach Konsultation des Europäischen Parlaments die nach Artikel 7 abgegebenen Empfehlungen gemäß dem Verfahren desselben Artikels abändern. Der betreffende Mitgliedstaat legt einen überarbeiteten Korrekturmaßnahmenplan vor, der gemäß dem Verfahren des Artikels 8 bewertet wird.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel -12 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel -12

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersetzen sich einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 4 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

 

_____

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel -12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -12 a

 

Überprüfung

 

1. Bis zum …* und alle drei Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht werden unter anderem bewertet:

 

(a) ob die Indikatoren und Schwellen des Scoreboards geeignet waren, sich abzeichnende Ungleichgewichte aufzuspüren und ihre Entwicklung zu überwachen;

 

(b) welche Fortschritte bei der effektiven Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Einklang mit dem AEUV erzielt worden sind.

 

2. Der Bericht und eventuelle flankierende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

 

______

* ABl. bitte Datum eintragen: xxx Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Anlage (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANLAGE

 

Die Liste der Indikatoren in dem Scoreboard gemäß Artikel 3 kann die folgenden Kategorien von Indikatoren beinhalten:

 

(1) Produkt- und Dienstleistungsmärkte (Inflation, Leistungsbilanz, öffentliche und private Ausgaben in den Bereichen FuE, Wohnungen, Landwirtschaft und Entwicklung der Energiepreise);

 

(2) Kapitalmärkte (Kreditzunahme, öffentliche und private Schulden, öffentliche und private Investitionen, ADI-Nettoauslandspositionen);

 

(3) Arbeitsmärkte (Beschäftigungsquote und Arbeitslosenrate nach Geschlechtern und Altersgruppen, Skalen der Löhne und Ausgleichszahlungen, Investitionen in die Bildung, Armut);

 

(4) Besteuerung (Sätze der Besteuerung von Arbeit und Kapital);

 

(5) fiskalpolitische, wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit.

 

(6) gesamtwirtschaftliche Nachfrage und gesamtwirtschaftliches Angebot;

 

(7) interne Einkommensungleichgewichte;

 

(8) Anteil des Arbeitseinkommens an BIP insgesamt und Gewinnquoten pro Einheit;

 

(i) Vermögens- und Energiepreisentwicklungen;

 

(j) Entwicklung der Exportmarktanteile in der Union und auf Drittlandsmärkten und Positionen in Bezug auf das Nettoauslandsvermögen;

 

(k) Ströme von ausländischen Direktinvestitionen.

VERFAHREN

Titel

Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0527 – C7-0301/2010 – 2010/0281(COD)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

21.10.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Pervenche Berès

21.10.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

1.12.2010

25.1.2011

 

 

Datum der Annahme

16.3.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

2

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Mara Bizzotto, Philippe Boulland, David Casa, Alejandro Cercas, Marije Cornelissen, Frédéric Daerden, Karima Delli, Proinsias De Rossa, Frank Engel, Sari Essayah, Richard Falbr, Ilda Figueiredo, Thomas Händel, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Liisa Jaakonsaari, Danuta Jazłowiecka, Martin Kastler, Ádám Kósa, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Rovana Plumb, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Raffaele Baldassarre, Sven Giegold, Gesine Meissner, Antigoni Papadopoulou, Evelyn Regner

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Liam Aylward, Fiona Hall, Jacek Włosowicz

VERFAHREN

Titel

Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0527 – C7-0301/2010 – 2010/0281(COD)

Datum der Konsultation des EP

29.9.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

21.10.2010

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

21.10.2010

EMPL

21.10.2010

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

20.10.2010

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Elisa Ferreira

21.9.2010

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

12.4.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.10.2010

24.1.2011

22.3.2011

 

Datum der Annahme

19.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Astrid Lulling, Arlene McCarthy, Íñigo Méndez de Vigo, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marta Andreasen, Herbert Dorfmann, Robert Goebbels, Carl Haglund, Krišjānis Kariņš, Barry Madlener, Claudio Morganti, Andreas Schwab

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Karima Delli, Monika Hohlmeier

Datum der Einreichung

6.5.2011