BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen

6.5.2011 - (KOM(2010)0249 – C7‑0129/2010 – 2010/0133(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatterin: Mariya Nedelcheva


Verfahren : 2010/0133(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0188/2011
Eingereichte Texte :
A7-0188/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen

(KOM(2010)0249 – C7‑0129/2010 – 2010/0133(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0249),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0129/2010),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0188/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die zur Erstellung und zur Veröffentlichung der europäischen Statistiken beitragen, sollte verstärkt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Bei der Vorbereitung und Erstellung der europäischen Statistiken sollten internationale Empfehlungen und Beispiele für bewährte Verfahren berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Zwecke der Änderung der Anhänge zu erlassen.

(12) Um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Änderung der Anhänge II und III zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte für die gleichzeitige, rechtzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.

 

 

 

 

Begründung

Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer einer Befugnisübertragung müssen gemäß Artikel 290 AEUV in jedem Basisrechtsakt ausdrücklich und so genau wie möglich festgelegt werden. Die von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Formulierungen hinsichtlich der delegierten Rechtsakte beruhen auf der Vereinbarung, die von der Konferenz der Ausschussvorsitzenden in ihrer Sitzung vom 15. Februar 2011 gebilligt wurde.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken über die in Anhang I aufgeführten Dauerkulturen festgelegt.

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken über die nachstehend aufgeführten Dauerkulturen festgelegt:

 

a) Tafelapfelbäume

 

b) Bäume mit Äpfeln für die industrielle Verarbeitung (fakultativ)

 

c) Tafelbirnbäume

 

d) Bäume mit Birnen für die industrielle Verarbeitung (fakultativ)

 

e) Aprikosen-/Marillenbäume

 

f) Pfirsichbäume

 

g) Apfelsinenbäume

 

h) Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten

 

i) Zitronenbäume

 

j) Olivenbäume

 

k) Reben, die zur Erzeugung von Tafeltrauben bestimmt sind

 

l) Reben für andere Zwecke als die Erzeugung von Tafeltrauben.

Begründung

Die Liste der Dauerkulturen, für die diese Verordnung gilt, ist ein wesentliches Element (Geltungsbereich), das in den Artikeln des Rechtsakts festgelegt werden sollte und keiner Änderung durch delegierte Rechtsakte unterliegen sollte.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. „üblicher Pflanzzeitraum“: Zeitraum während des Jahres, in dem Dauerkulturen üblicherweise angepflanzt werden; beginnt Mitte des Herbstes und endet Mitte des Frühjahrs des folgenden Jahres;

(Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Betriebe mit weniger als 0,1 Hektar, die vollständig oder hauptsächlich für den Markt der jeweiligen Dauerkultur in jedem Mitgliedstaat produzieren, können ausgenommen werden, sofern ihre kumulierte Fläche weniger als 5 % der gesamten Anbaufläche der einzelnen Kultur ausmacht.

Betriebe mit weniger als 0,2 Hektar, die vollständig oder hauptsächlich für den Markt der jeweiligen Dauerkultur in jedem Mitgliedstaat produzieren, können ausgenommen werden, sofern ihre kumulierte Fläche weniger als 5 % der gesamten Anbaufläche der einzelnen Kultur ausmacht.

Begründung

Mit dieser Änderung soll der Verwaltungsaufwand für Kleinbetriebe verringert werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Unbeschadet etwaiger delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung erlassen werden, werden die Statistiken für die in Punkt 12 von Anhang I aufgeführten Kulturen anhand der Daten aus der Weinbaukartei übermittelt, die gemäß Artikel 185a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für alle in diese Kartei einbezogenen Betriebe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission erstellt wird.

3. Die Statistiken für die in Punkt 12 von Anhang I aufgeführten Kulturen werden anhand der verfügbaren Daten aus der Weinbaukartei übermittelt, die gemäß Artikel 185a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für alle in diese Kartei einbezogenen Betriebe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission erstellt wird.

Begründung

Die Statistiken über die Rebflächen sollten ausschließlich auf der Basis der in der Weinbaukartei vorhandenen Daten erstellt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zum Zwecke der Änderung der Liste in Anhang I und der in den Anhängen II und III aufgeführten Statistiken.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 hinsichtlich der Änderung der Anhänge II und III zu erlassen, jedoch nur insoweit, als diese Änderung zu keinem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Betriebe, welche die in Artikel 1 aufgeführten Kulturen erzeugen, führt.

Begründung

Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer einer Befugnisübertragung müssen gemäß Artikel 290 AEUV in jedem Basisrechtsakt ausdrücklich und so genau wie möglich festgelegt werden. Die von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Formulierungen hinsichtlich der delegierten Rechtsakte beruhen auf der Vereinbarung, die von der Konferenz der Ausschussvorsitzenden in ihrer Sitzung vom 15. Februar 2011 gebilligt wurde.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die gelieferten Statistiken beziehen sich auf die Anbaufläche nach dem üblichen Pflanzzeitraum.

(Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen zur Erstellung dieser Statistiken durchführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten den folgenden Anforderungen an die Genauigkeit entsprechen: Der Variationskoeffizient der Daten liegt auf nationaler Ebene für die Anbaufläche jeder einzelnen in den Punkten 1 bis 11 aufgeführten Kultur nicht über 3 % und für die in Punkt 12 von Anhang I aufgeführten Kulturen nicht über 1 %.

1. Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen zur Erstellung dieser Statistiken durchführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten den folgenden Anforderungen an die Genauigkeit entsprechen: Der Variationskoeffizient der Daten liegt auf nationaler Ebene für die Anbaufläche jeder einzelnen in Artikel 1 aufgeführten Kultur nicht über 3 %.

Begründung

Damit soll der Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringert werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen II und III aufgeführten Daten spätestens bis zum 31. Juli des auf den Bezugszeitraum folgenden Jahres.

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen II und III aufgeführten Daten spätestens bis zum 30. September des auf den Bezugszeitraum folgenden Jahres.

Begründung

Die bisherigen Fristen für die Übermittlung der Daten sind praxisgerecht und haben sich bewährt; sie sollten nicht verkürzt, sondern auch in der neuen Regelung beibehalten werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zum Zwecke der Anpassung der in den Anhängen II und III aufgeführten Übermittlungstabellen.

entfällt

Begründung

Durch die vorgeschlagene Änderung von Artikel 4 Absatz 4 wird dieser Absatz überflüssig.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bis zum 31. Juli 2013 und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die angewandten Methoden.

2. Bis zum 30. September 2013 und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für die Statistiken über die in Artikel 1 Buchstaben a) bis k) aufgeführten Kulturen Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die angewandten Methoden.

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 9 Absatz 2 a (neu).)

Begründung

Die bisherigen Fristen für die Übermittlung der Daten sind praxisgerecht und haben sich bewährt; sie sollten nicht verkürzt, sondern auch in der neuen Regelung beibehalten werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bis zum 30. September 2016 und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für die Statistiken über die in Artikel 1 Buchstabe l) aufgeführten Kulturen Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die angewandten Methoden.

Begründung

Die bisherigen Fristen für die Übermittlung der Daten sind praxisgerecht und haben sich bewährt; sie sollten nicht verkürzt, sondern auch in der neuen Regelung beibehalten werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

1a. Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren ab …*. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung wird stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen der Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

1b. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin spezifizierte Übertragung. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in Artikel 11 und Artikel 12 festgelegten Bedingungen.

3. entfällt

 

3a. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(Siehe Änderungsanträge zu den Artikeln 11 und 12.)

Begründung

Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer einer Befugnisübertragung müssen gemäß Artikel 290 AEUV in jedem Basisrechtsakt ausdrücklich und so genau wie möglich festgelegt werden. Die von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Formulierungen hinsichtlich der delegierten Rechtsakte beruhen auf der Vereinbarung, die von der Konferenz der Ausschussvorsitzenden in ihrer Sitzung vom 15. Februar 2011 gebilligt wurde.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

entfällt

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Falls ein Organ ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet es das andere Organ und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die Gründe hierfür dar.

 

3. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin spezifizierte Befugnisübertragung. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 10.)

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

entfällt

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

 

2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keinen Einwand zu erheben, tritt der delegierte Rechtsakt zu dem in seinen Bestimmungen vorgesehenen Datum in Kraft.

 

3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das betreffende Organ erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

 

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 10.)

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dieser Anhang entfällt.

Begründung

Die Liste der Dauerkulturen, für die diese Verordnung gilt, ist ein wesentliches Element (Geltungsbereich), das in den Artikeln des Rechtsakts festgelegt werden sollte und keiner Änderung durch delegierte Rechtsakte unterliegen sollte.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

5.          Zusammenfassung

Es sollten folgende Daten (in ha) geliefert werden:

Mitgliedstaat:

Region :

Art:

Gruppe:

 

Alters-klasse 1

Alters-klasse 2

Alters-klasse 3

Alters-klasse 4

Alters-klasse 5

Dichteklasse 1

 

 

 

 

 

Dichteklasse 2

 

 

 

 

 

Dichteklasse 3

 

 

 

 

 

Dichteklasse 4

 

 

 

 

 

Dichteklasse 5

 

 

 

 

 

 

Geänderter Text

 

entfällt

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Tabelle 1 – Tabelle 1.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Tabelle entfällt.

Begründung

Diese Tabelle sieht zusätzliche, im derzeitigen Rechtsrahmen nicht bestehende Anforderungen hinsichtlich der Untergliederung der Daten nach NUTS-3-Regionen vor. Die Erstellung derart detaillierter Daten auf regionaler Ebene wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand für die Auskunftgeber verbunden, während die Nutzung der Daten ungewiss bleibt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Tabelle 2 – Tabelle 2.1

 

Vorschlag der Kommission

Tabelle 2.1: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, gesamte Weinbaufläche

Größenklassen (ha)

Zahl der Betr.

Zahl der Przl.

Fläche (ha)

Erzeugung (hl oder 100 kg)

< 0,10 *

 

 

 

 

0,10 - < 0,50

 

 

 

 

0,50 - < 1

 

 

 

 

1 - < 3

 

 

 

 

3 - < 5

 

 

 

 

5 - < 10

 

 

 

 

> 10

 

 

 

 

* Nur für das betroffene Land/die betroffenen Länder.

 

Geänderter Text

Tabelle 2.1: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, gesamte Weinbaufläche

Größenklassen (ha)

Zahl der Betr.

Fläche (ha)

< 0,10 *

 

 

0,10 - < 0,50

 

 

0,50 - < 1

 

 

1 - < 3

 

 

3 - < 5

 

 

5 - < 10

 

 

> 10

 

 

* Nur für das betroffene Land/die betroffenen Länder.

Begründung

Die genannten Merkmale bedeuten eine Ausweitung gegenüber den bisherigen Rebflächenerhebungen, obwohl aus ordnungs- und weinbaupolitischer Sicht ein Datenbedarf nicht zu erkennen ist. Außerdem sind diese Angaben nicht in allen Mitgliedstaaten in der Weinbaukartei vollständig vorhanden, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 die Basis für die Erhebung der Rebflächen bildet.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Tabelle 3 – Tabelle 3.1

 

Vorschlag der Kommission

Tabelle 3.1: Weinbaubetriebe nach Grad der Spezialisierung und Größenklassen nach NUTS 1/NUTS 2 (von den Mitgliedstaaten festzulegen)

Grad der Spezialisierung

< 0,10 ha4

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Erzeug.

(hl oder 100 kg)

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Erzeug.

(hl oder 100 kg)

Betriebe mit Reben

 

 

 

 

 

 

Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Weinerzeugung vorgesehen sind

 

 

 

 

 

 

Ÿdarunter: Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von Weinen mit g. U. und/oder g. g. A. vorgesehen sind

 

 

 

 

 

 

- darunter: nur g. U.

 

 

 

 

 

 

- darunter: nur g. g. A.

 

 

 

 

 

 

- darunter: g. U. und g. g. A.

 

 

 

 

 

 

Ÿdarunter: Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von Weinen ohne g. U. und/oder g. g. A. vorgesehen sind

 

 

 

 

 

 

Ÿdarunter: Betriebe mit Rebflächen, die für die Erzeugung von verschiedenen Arten von Weinen vorgesehen sind

 

 

 

 

 

 

Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von getrockneten Trauben vorgesehen sind

 

 

 

 

 

 

Betriebe mit anderen Rebflächen

 

 

 

 

 

 

Betriebe mit Rebflächen, die für verschiedene Arten der Erzeugung vorgesehen sind

 

 

 

 

 

 

 

Geänderter Text

Tabelle 3.1: Weinbaubetriebe nach Grad der Spezialisierung und Größenklassen nach NUTS 1/NUTS 2 (von den Mitgliedstaaten festzulegen)

Grad der Spezialisierung

< 0,10 ha4

 

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Betriebe mit Reben

 

 

 

 

Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Weinerzeugung vorgesehen sind

 

 

 

 

Ÿdarunter: Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von Weinen mit g. U. und/oder g. g. A. vorgesehen sind

 

 

 

 

- darunter: nur g. U.

 

 

 

 

- darunter: nur g. g. A.

 

 

 

 

- darunter: g. U. und g. g. A.

 

 

 

 

Ÿdarunter: Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von Weinen ohne g. U. und/oder g. g. A. vorgesehen sind

 

 

 

 

Ÿdarunter: Betriebe mit Rebflächen, die für die Erzeugung von verschiedenen Arten von Weinen vorgesehen sind

 

 

 

 

Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von getrockneten Trauben vorgesehen sind

 

 

 

 

Betriebe mit anderen Rebflächen

 

 

 

 

Betriebe mit Rebflächen, die für verschiedene Arten der Erzeugung vorgesehen sind

 

 

 

 

Begründung

Die genannten Merkmale bedeuten eine Ausweitung gegenüber den bisherigen Rebflächenerhebungen, obwohl aus ordnungs- und weinbaupolitischer Sicht ein Datenbedarf nicht zu erkennen ist. Außerdem sind diese Angaben nicht in allen Mitgliedstaaten in der Weinbaukartei vollständig vorhanden, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 die Basis für die Erhebung der Rebflächen bildet.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Tabelle 3 – Tabelle 3.2

 

Vorschlag der Kommission

Grad der Spezialisierung

< 0,10 ha 4

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Erzeug.

(hl oder 100 kg)

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Erzeug.

(hl oder 100 kg)

Wie bei Tabelle 3.1

 

 

 

 

 

 

 

Geänderter Text

 

< 0,10 ha 4

Grad der Spezialisierung

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Wie bei Tabelle 3.1

 

 

 

 

Begründung

Die genannten Merkmale bedeuten eine Ausweitung gegenüber den bisherigen Rebflächenerhebungen, obwohl aus ordnungs- und weinbaupolitischer Sicht ein Datenbedarf nicht zu erkennen ist. Außerdem sind diese Angaben nicht in allen Mitgliedstaaten in der Weinbaukartei vollständig vorhanden, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 die Basis für die Erhebung der Rebflächen bildet.

BEGRÜNDUNG

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission, der zum Ziel hat, den Rechtsrahmen für die europäischen Statistiken über Dauerkulturen zu aktualisieren und an den derzeitigen Bedarf der Nutzer und des Marktes anzupassen. Die Berichterstatterin legt besonderen Nachdruck auf das Ziel der Vereinfachung und begrüßt es, dass die Kommission Anstrengungen unternommen hat, um den Verwaltungsaufwand der Auskunftgeber zu verringern. Ziel dieser Anstrengungen ist es, die Nutzung der statistischen Daten über Dauerkulturen als zuverlässige Grundlage für Entscheidungen im Hinblick auf die Produktion und den europäischen Markt sicherzustellen.

Die Berichterstatterin ist jedoch der Ansicht, dass einige Änderungen notwendig sind, um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen dem Bedarf der Nutzer und dem mit der Erstellung der Daten verbundenen Verwaltungsaufwand herzustellen.

Die Berichterstatterin vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Verwaltungsaufwand durch Änderung der Anforderungen an die Genauigkeit der Daten verringert werden kann, indem Kleinstbetriebe (weniger als 0,2 Hektar) vom Geltungsbereich ausgenommen werden und die Untergliederung einiger Daten über Reben für andere Zwecke als die Erzeugung von Tafeltrauben nach NUTS-3-Regionen gestrichen wird.

Was die der Kommission zu übertragende Befugnis, bestimmte Aspekte dieser Verordnung durch delegierte Rechtsakte zu ändern, anbelangt, so fordert die Berichterstatterin nachdrücklich eine strengere Anwendung der Grundsätze, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zur legislativen Befugnisübertragung (2010/2021(INI)) festgelegt wurden. Die Berichterstatterin erinnert daran, dass in dieser Entschließung festgestellt wird, dass „Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer einer Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 AEUV in jedem Basisrechtsakt ausdrücklich und so genau wie möglich festgelegt werden müssen“. In diesem Sinne schlägt die Berichterstatterin eine Reihe von Änderungen zu den delegierten Rechtsakten vor. Die verwendeten Formulierungen beziehen sich auf die Vereinbarung, wie sie von den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission festgelegt und von der Konferenz der Ausschussvorsitzenden in ihrer Sitzung vom 15. Februar 2011 gebilligt wurde.

VERFAHREN

Titel

Europäische Statistiken über Dauerkulturen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0249 – C7-0129/2010 – 2010/0133(COD)

Datum der Konsultation des EP

21.5.2010

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

15.6.2010

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Mariya Nedelcheva

2.6.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.9.2010

28.3.2011

 

 

Datum der Annahme

2.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Iratxe García Pérez, Béla Glattfelder, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Agnès Le Brun, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mariya Nedelcheva, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Giancarlo Scottà, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Salvatore Caronna, Marian Harkin, Giovanni La Via, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Eider Gardiazábal Rubial

Datum der Einreichung

6.5.2011