EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

31.5.2011 - (17506/2010 – C7‑0074/2011 – 2008/0062(COD)) - ***II

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Inés Ayala Sender


Verfahren : 2008/0062(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0208/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

(17506/2010 – C7‑0074/2011 – 2008/0062(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (17506/1/2010 – C7-0074/2011)),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0151),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0208/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(1) Die Union verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel der Verringerung der Zahl der Toten und Verletzten und der Sachschäden. Ein wichtiger Bestandteil dieser Politik ist die konsequente Ahndung von in der Union begangenen Straßenverkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit erheblich gefährden.

(1) Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist ein vorrangiges Ziel der Verkehrspolitik der Union. Die Union verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel der Verringerung der Zahl der Toten und Verletzten und der Sachschäden. Ein wichtiger Bestandteil dieser Politik ist die konsequente Ahndung von in der Union begangenen Straßenverkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit erheblich gefährden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(2a) In seiner Sitzung vom 2. Dezember 2010 hat der Rat beschlossen, dass Kontrollen und Sanktionen bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung insbesondere aufgrund ihrer abschreckenden Wirkung nach wie vor eines der wirksamsten Mittel sind, um die Zahl der Unfälle und Straßenverkehrsopfer zu senken. Der Rat forderte zudem die Überprüfung, ob auf Ebene der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls der Union eine verschärfte Durchsetzung der Straßenverkehrsordnung notwendig ist, und forderte die Kommission darüber hinaus auf, in entsprechenden Fällen die Möglichkeit der Harmonisierung der Straßenverkehrsordnung auf gemeinschaftlicher Ebene zu prüfen. Die Kommission sollte in Zukunft weitere Maßnahmen zur Vereinfachung der grenzübergreifenden Ahndung von Verkehrsverstößen vorschlagen, insbesondere solcher Verstöße, die im Zusammenhang mit schweren Verkehrsunfällen stehen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag verweist auf den am 2. Dezember geäußerten Wunsch des Rates der Verkehrsminister, auf der Ebene der Union Fortschritte bei der Harmonisierung der Verkehrsvorschriften und ihrer Umsetzung zu erzielen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(2b) Eine stärkere Angleichung der Kontrollmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten muss gefördert werden, und die Kommission sollte in diesem Zusammenhang überprüfen, ob die Harmonisierung der technischen Ausrüstung für Kontrollen im Bereich der Straßensicherheit vorgeschlagen werden muss.

Begründung

Eine weitere Angleichung der künftigen Legislativvorschläge zu Kontrollmaßnahmen und technischer Ausrüstung sollte angestrebt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 c (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(2c) Das Bewusstsein der EU-Bürger für die in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Straßenverkehrsvorschriften und die Umsetzung dieser Richtlinie sollte insbesondere durch geeignete Maßnahmen erhöht werden, die eine ausreichende Informationsverbreitung über die Folgen der Nichteinhaltung der Straßenverkehrsvorschriften bei Reisen in einem anderen Mitgliedstaat sicherstellen.

Begründung

Die Unterrichtung der Fahrer ist für die abschreckende Wirkung dieser Richtlinie von großer Bedeutung.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(7) Der Umstand, dass die nach den Prüm-Beschlüssen in Bezug auf Fahrzeugzulassungsdaten den Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschriebene Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (Eucaris) einen raschen, sicheren und vertraulichen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet, sollte genutzt werden. Diese Softwareanwendung sollte daher als Grundlage für den Datenaustausch nach dieser Richtlinie verwendet werden und sollte gleichzeitig auch die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission erleichtern.

(7) Bestehende Softwareanwendungen sollten als Grundlage für den Datenaustausch nach dieser Richtlinie verwendet werden und gleichzeitig auch die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission erleichtern. Diese Anwendungen sollten einen raschen, sicheren und vertraulichen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Die nach den Prüm-Beschlüssen in Bezug auf Fahrzeugzulassungsdaten den Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschriebene Softwareanwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (Eucaris) sollte genutzt werden. Die Kommission sollte in einem Bericht die Funktionsweise der für die Ziele dieser Richtlinie eingesetzten Softwareanwendungen bewerten.

Begründung

EUCARIS ist derzeit das einzige verfügbare System, dass eine kostengünstige Lösung für die Umsetzung der Richtlinie bietet. Eine Bewertung seiner Funktionsweisen sollte jedoch in Hinblick auf künftige Anpassungen dieser Anwendung vorgenommen werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(8) Der Anwendungsbereich von Eucaris ist auf die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten verwendeten Prozesse beschränkt. Verfahren und automatisierte Prozesse, bei denen die Informationen verwendet werden sollen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Eucaris.

(8) Der Anwendungsbereich der vorgenannten Softwareanwendung sollte auf Prozesse im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten beschränkt werden. Verfahren und automatisierte Prozesse, bei denen die Informationen verwendet werden sollen, fallen nicht in den Anwendungsbereich solcher Anwendungen.

Begründung

Diese Erwägung sollte dem die Softwarenanwendungen betreffenden Artikel angepasst werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, zu wenden, um ihn bzw. sie über die geltenden Verfahren und über die rechtlichen Folgen nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats zu informieren. Dabei sollten die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, die Informationen über die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte in der Sprache der Zulassungsdokumente oder in der von dem Betroffenen vermutlich am besten verstandenen Sprache zu übermitteln, damit gewährleistet ist, dass diese Person die ihr übermittelten Informationen genau versteht. Dies wird es dieser Person ermöglichen, angemessen auf die Informationen zu reagieren, indem sie insbesondere um weitere Auskünfte ersucht, die Geldbuße bzw. Geldstrafe begleicht oder, insbesondere im Falle einer Identitätsverwechslung, von ihrem Recht auf Verteidigung Gebrauch macht. Die weiteren Verfahren fallen unter die geltenden Rechtsinstrumente einschließlich der Instrumente betreffend die Amts- und Rechtshilfe und die gegenseitige Anerkennung.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, zu wenden, um ihn bzw. sie über die geltenden Verfahren und über die rechtlichen Folgen nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats zu informieren. Dabei sollten die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, die Informationen über die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte in der Sprache der Zulassungsdokumente oder in der von dem Betroffenen vermutlich am besten verstandenen Sprache zu übermitteln, damit gewährleistet ist, dass diese Person die ihr übermittelten Informationen genau versteht. Mit dem angewandten Übermittlungsverfahren muss sichergestellt werden, dass der betreffenden Person diese Informationen persönlich zugestellt werden (Übermittlung per Einschreiben o.ä.), damit die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und es als sicher gelten kann, dass die betreffende Person die Informationen auch wirklich erhalten hat. Dies wird es dieser Person ermöglichen, angemessen auf die Informationen zu reagieren, indem sie insbesondere um weitere Auskünfte ersucht, die Geldbuße bzw. Geldstrafe begleicht oder, insbesondere im Falle einer Identitätsverwechslung, von ihrem Recht auf Verteidigung Gebrauch macht. Die weiteren Verfahren fallen unter die geltenden Rechtsinstrumente einschließlich der Instrumente betreffend die Amts- und Rechtshilfe und die gegenseitige Anerkennung, insbesondere des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen1.

 

___________

1 ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.

Begründung

Der Verweis auf den in der ersten Lesung des Parlaments erwähnten Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates sollte wieder aufgenommen werden, um den Vermerk des Rates in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung zu erläutern. Damit die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und sichergestellt ist, dass die betreffende Person die Informationen auch wirklich erhält, sind diese vom Deliktsmitgliedstaat so zu übermitteln, dass der Empfänger den Erhalt persönlich bestätigen kann (Einschreiben).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(11a) Um eine Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für alle Verkehrsteilnehmer in der Union zu verfolgen und unter Berücksichtigung der vielfältigen Situationen innerhalb der Union sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strengerer Politiken und Rechtsvorschriften tätig werden, um zwischen den Mitgliedstaaten eine stärkere Angleichung und bessere Umsetzung der Vorschriften im Bereich der Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten. Diese Harmonisierung sollte darauf abzielen, auf Unionsebene vergleichbare Methoden, Verfahren und Mindestnormen einzuführen.

Begründung

Im Rahmen dieses Änderungsantrags wird die in der ersten Lesung des Parlaments erwähnte Notwendigkeit der weiteren Harmonisierung der Maßnahmen im Bereich der Verkehrssicherheit wieder aufgenommen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 b (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(11b) Die Kommission sollte überprüfen, ob in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für Folgemaßnahmen der Mitgliedstaaten bei Nichtzahlung von Geldbußen notwendig sind. Solche Kriterien sollten sich insbesondere auf die Übermittlung der endgültigen Entscheidung in Bezug auf die Verhängung von Sanktionen/Geldbußen zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beziehen, in denen der jeweilige Straftatbestand verübt wurde, und jenen, in denen die Zulassung besteht, sowie darüber hinaus auf die Anerkennung und Umsetzung der endgültigen Entscheidung und die Unterrichtung der zuständigen Behörden über die Umsetzung oder Nichtumsetzung der Entscheidung.

Begründung

Im Rahmen dieses Änderungsantrags wird der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung in Bezug auf die Notwendigkeit der weiteren Harmonisierung der Maßnahmen zur Umsetzung wieder eingeführt. Eine solche Harmonisierung sollte zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission vorgeschlagen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(12) Eine engere Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sollte einhergehen mit der Achtung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten; dies sollte durch spezielle Datenschutzvereinbarungen gewährleistet werden, in denen der Besonderheit des grenzüberschreitenden Online-Zugangs zu Datenbanken besonders Rechnung getragen werden sollte. Diesen Anforderungen werden die Prüm-Beschlüsse gerecht.

(12) Eine engere Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sollte einhergehen mit der Achtung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Wahrung der Privatsphäre und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten; dies muss durch spezielle Datenschutzvereinbarungen gewährleistet werden, in denen der Besonderheit des grenzüberschreitenden Online-Zugangs zu Datenbanken besonders Rechnung zu tragen ist. Es ist wünschenswert, dass die einzurichtenden Softwarenanwendungen einen sicheren Informationsaustausch und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten ermöglichen. Die im Rahmen dieser Richtlinie erfassten Daten werden nicht nur für begrenzte Zeit gespeichert, sondern sollten auch in keinem Fall für andere Zwecke als denen der Richtlinie verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Verpflichtungen in Bezug auf die Nutzungs- und Speicherbedingungen der Daten einhalten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Verwaltung der Softwareanwendungen ist zu vermeiden, dass die erfassten Daten für andere Zwecke als die Straßenverkehrssicherheit benutzt werden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Standpunkt des Parlaments zum Schutz personenbezogener Daten aus erster Lesung wieder aufgenommen. Die Achtung der Grundrechte und der Schutz personenbezogener Daten sind unbedingt zu gewährleisten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(12a) Da die Daten zur Identität eines Zuwiderhandelnden personenbezogene Daten sind, haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden1, eingehalten wird. Der Eigentümer, der Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, sollte bei Übermittlung des Deliktsbescheids ordnungsgemäß über seine/ihre Rechte auf Zugang, Berichtigung und Löschung seiner/ihrer Daten sowie über die für diese Daten geltende gesetzliche maximale Speicherungsfrist hingewiesen werden.

 

_______________

 

1 ABl. 350 vom 30.12.2008, S.60.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Standpunkt des Parlaments zum Schutz personenbezogener Daten aus erster Lesung wieder aufgenommen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 b (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(12b) Die im Rahmen dieser Richtlinie gesammelten Daten werden nicht nur für begrenzte Zeit gespeichert, sondern sollten auch in keinem Fall für andere Zwecke als der Ermöglichung der Ahndung von Straßenverkehrsdelikten verwendet werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten insofern sicherstellen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und bei der Verwaltung der verwendeten Softwareanwendungen vermieden werden kann, dass die gesammelten Daten für andere Zwecke als die Straßenverkehrssicherheit benutzt werden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Standpunkt des Parlaments zum Schutz personenbezogener Daten aus erster Lesung wieder aufgenommen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(14) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union verwiesen wird, anerkannt wurden.

(14) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union verwiesen wird, anerkannt wurden. Personen, bei denen der Verdacht eines Straftatbestands im Bereich der Verkehrsicherheit besteht, sollten bei Übermittlung des Informationsschreibens ordnungsgemäß über ihre Rechte auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer Daten sowie über die für diese Daten geltende gesetzliche maximale Speicherungsfrist hingewiesen werden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Standpunkt des Parlaments zum Schutz personenbezogener Daten aus erster Lesung wieder aufgenommen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(15) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(15) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Anwendungsbereichs dieser Richtlinie und der fairen und gleichberechtigten Behandlung der EU-Fahrer in Bezug auf ihre Umsetzung sollten diese Mitgliedstaaten ihren Standpunkt überdenken und prüfen, ob sie sich im Rahmen einer künftigen Beteiligungsklausel gemäß Artikel 4 des Protokolls 21 an der Anwendung dieser Richtlinie beteiligen könnten.

Begründung

Durch die Entscheidung zweier Staaten, sich nicht zu beteiligen, werden der territoriale Anwendungsbereich dieser Richtlinie sowie die gerechte Behandlung der europäischen Bürger eingeschränkt. Die künftige Beteiligung von Irland und dem Vereinigten Königreich sollte erwogen werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(16a) Um im Rahmen interoperabler Instrumente einen objektiven Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um in einem Anhang dieser Richtlinie die Bestimmungen zur Datenerhebung darzulegen. Besonders wichtig dabei ist, dass die Kommission im Vorfeld angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag verweist auf das Verfahren delegierter Rechtsakte, den Anhang in Bezug auf die technischen Anforderungen zu modifizieren.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Elemente der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Daten, die zur Durchführung der Suche erforderlich sind, unterliegen den Anforderungen des Kapitels 3 Nummer 1.2.2 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI.

Die Elemente der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Daten, die zur Durchführung der Suche erforderlich sind, unterliegen den Anforderungen des Anhangs Ia. Dieser Anhang kann gemäß dem in Artikel 8a dargelegten Verfahren modifiziert werden.

Begründung

Es ist eher angemessen, die technischen Anforderungen in einem Anhang dieser Richtlinie aufzuführen, als auf den Rahmenbeschluss 2008/616/JI über den Vertrag von Prüm zu verweisen, der im Vergleich zu einer Richtlinie eine geringere Gewähr für die Umsetzung bietet. Dieser neue Anhang sollte im Rahmen delegierter Rechtsakte modifiziert werden, da er nicht wesentliche Bestimmungen enthalten würde.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Suche wird im Einklang mit den in Kapitel 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI beschriebenen Verfahren durchgeführt.

Die Suche wird im Einklang mit den in Kapitel 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI beschriebenen Verfahren durchgeführt, mit Ausnahme von Punkt 1 Kapitel 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI, für den die in Anhang Ia dieser Richtlinie dargelegten Verfahren gelten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht dem vorherigen Änderungsantrag, mit dem ein neuer Anhang eingefügt wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Der Deliktsmitgliedstaat verwendet nach Maßgabe dieser Richtlinie die erhaltenen Daten, um die Person festzustellen, die persönlich für die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte haftbar ist.

Der Deliktsmitgliedstaat verwendet nach Maßgabe dieser Richtlinie die erhaltenen Daten, um die Person festzustellen, die nach einzelstaatlichem Recht für die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte haftbar ist.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist notwendig, um zu gewährleisten, dass der Eigentümer/Halter des Fahrzeugs für die in Artikel 2 und 3 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte zur Rechenschaft gezogen werden kann. Daher bringt dieser Änderungsantrag Artikel 4 Absatz 2 in Einklang mit dem vorgeschlagenen Musterformblatt für das Informationsschreiben im Standpunkt des Rates und den vorgeschlagenen Anhang 1a der Berichterstatterin.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Für die Zwecke der Datenübermittlung nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle für eingehende Anfragen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

3. Für die Zwecke der Datenübermittlung nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats.

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht dem vorherigen Änderungsantrag, mit dem ein neuer Anhang eingefügt wird.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch mit interoperablen elektronischen Mitteln erfolgt und dass er kostenwirksam und sicher durchgeführt wird, wobei so weit wie möglich bestehende Softwareanwendungen wie die speziell für die Zwecke des Artikels 12 des Beschlusses 2008/615/JI entwickelte Softwareanwendung und geänderte Versionen dieser Softwareanwendung verwendet werden.

4. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch mit interoperablen elektronischen Mitteln ohne den Austausch von Daten, die andere Datenbanken betreffen, erfolgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass er kostenwirksam und sicher unter Gewährleistung der Vertraulichkeit der übermittelten Daten durchgeführt wird, wobei so weit wie möglich bestehende Softwareanwendungen wie die speziell für die Zwecke des Artikels 12 des Beschlusses 2008/615/JI entwickelte Softwareanwendung und geänderte Versionen dieser Softwareanwendung verwendet werden, im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Anhang Ia dieser Richtlinie und den Punkten 2 und 3 des Kapitels 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI. Die geänderten Versionen der Softwareanwendungen ermöglichen sowohl einen Online-Austausch in Echtzeit als auch einen Austausch im Batch-Modus, wobei letzterer einen Austausch multipler Anfragen oder Antworten innerhalb einer Mitteilung ermöglicht.

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht dem vorherigen Änderungsantrag, mit dem Aspekte des Standpunkts des Parlaments zum Schutz personenbezogener Daten aus erster Lesung und aus der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten wieder aufgenommen werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Beschließt der Deliktsmitgliedstaat, in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte Folgemaßnahmen einzuleiten, so kann er gemäß seinem Recht den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, über die rechtlichen Folgen, mit denen das Delikt im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats nach dessen Recht verbunden ist, informieren.

1. Der Deliktsmitgliedstaat beschließt, ob er in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte Folgemaßnahmen einleitet oder nicht. Beschließt der Mitgliedstaat, solche Maßnahmen einzulieten, informiert er gemäß seinem Recht und dieser Richtlinie im Wege der persönlichen Zustellung den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, über die rechtlichen Folgen, mit denen das Delikt im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats nach dessen Recht verbunden ist.

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient der Klarstellung, da die Mitgliedstaaten von sich aus Folgemaßnahmen einleiten können oder nicht. Die Unterrichtung der identifizierten Person ist verbindlich vorgeschrieben, sobald die Folgemaßnahmen beschlossen wurden. Damit die Vertraulichkeit gewahrt bleibt, und sichergestellt ist, dass die betreffende Person die Informationen auch wirklich erhält, sind diese vom Deliktsmitgliedstaat so zu übermitteln, dass der Empfänger den Erhalt persönlich bestätigen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie im Bereich der Übermittlung der Informationen eingehalten werden müssen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Bei der Übermittlung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, fügt der Deliktsmitgliedstaat gemäß seinem Recht alle einschlägigen Informationen wie beispielsweise die Art des in Artikel 2 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung des Delikts verwendeten Gerät bei.

Bei der im Wege der persönlichen Zustellung erfolgenden Übermittlung des Informationsschreibens an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, fügt der Deliktsmitgliedstaat gemäß seinem Recht und den Bestimmungen dieser Richtlinie alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Art des in Artikel 2 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts, die einzelstaatlichen Rechtstexte, die sich auf den Delikt beziehen sowie die entsprechende Sanktion und gegebenenfalls Daten zu dem zur Feststellung des Delikts verwendeten Gerät bei.

Begründung

Die Informationen über die Art, das Datum und die Uhrzeit des Delikts sowie über das auf den Delikt und die Sanktion anzuwenden Recht sind wesentliche Informationen, die in allen Fällen in dem Informationsschreiben enthalten sein müssen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Dem Eigentümer, dem Halter des Fahrzeugs oder der anderweitig identifizierten Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, wird in einem Informationsschreiben mitgeteilt, dass bei der Verarbeitung seiner bzw. ihrer personenbezogenen Daten der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates beachtet wird, und welche Rechte in Bezug auf Zugang, Richtigstellung und Löschung, wie sie in Artikel 17 und 18 dieses Rahmenbeschlusses genannt sind, bestehen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Standpunkt des Parlaments zum Informationsschreiben aus erster Lesung wieder aufgenommen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von vierundfünfzig Monaten und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie. Der Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an in seinem Hoheitsgebiet begangene Delikte durchgeführt hat, zusammen mit der Zahl der ergebnislosen Anfragen und der Art dieser Anfragen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von vierundzwanzig Monaten und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie. Der Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an in seinem Hoheitsgebiet begangene Delikte durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die ein Antrag gestellt wurde, der Zahl der ergebnislosen Anfragen, der Art dieser Anfragen, der Zahl der Weigerungen im Verhältnis zur Zahl der Anfragen der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedsstaats und der Zahl der vom Deliktsmitgliedstaat übermittelten Informationsschreiben.

Begründung

Der Inhalt der Berichtspflichten sollte ergänzt werden, um klarzustellen, dass es um die Zahl der Weigerungen, die Art der Delikte und die Zahl der gesandten Informationsschreiben geht.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Datenschutzbestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden gelten für die nach dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Die Datenschutzbestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden gelten für die nach dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten. Sie gewährleisten, dass die übermittelten Daten vertraulich behandelt werden, und dass die betroffenen Personen ihr Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten kennen, und dass die personenbezogenen Daten in keinem Fall zu anderen Zwecken als im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit benutzt werden. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten speichern die vom Deliktsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht. Diese Informationen werden ausschließlich für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie übermittelt, und alle Daten müssen nach Abschluss der Verfahren nachweisbar gelöscht werden. Der Zulassungsmitgliedstaat speichert nur das Datum und die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats, an die die Information übermittelt wurde.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung wieder eingeführt und sollen die Rechte der identifizierten Person garantiert werden: Die Speicherung der eingeholten Daten wird untersagt und ihre Verwendung auf den Zweck dieser Richtlinie beschränkt.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungen

 

Jede betroffene Person hat das Recht, Informationen darüber zu erhalten, welche im Zulassungsstaat gespeicherten personenbezogenen Daten dem ersuchenden Mitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Ersuchens und der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats. Jede betroffene Person hat das Recht, Informationen darüber zu erhalten, welche Daten in dem Deliktsmitgliedstaat gespeichert werden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Verwendung und die Speicherung von Daten durch den Zulassungs- und den Deliktsmitgliedstaat klargestellt.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 b (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Unbeschadet der Einhaltung der Verfahrensanforderungen für einen Widerspruch und der Richtigstellungsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats hat jede betroffene Person ein Recht auf unverzügliche Berichtigung unzutreffender persönlicher Daten oder Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung wieder eingeführt und soll das Recht der identifizierten Person auf unverzügliche Berichtigung unzutreffender persönlicher Daten garantiert werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten stellen den Verkehrsteilnehmern in Zusammenarbeit mit Einrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Straßenverkehrssicherheit tätig sind, Automobilklubs oder andere Organisationen hinlängliche Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf jeder ihre Grenzen querenden Autobahn auf Tafeln angezeigt werden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung wieder eingeführt. Er verstärkt die Pflicht, die Fahrer über die Umsetzung der Richtlinie und über die verschiedenen Verkehrsvorschriften in Europa in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzungen zu informieren.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Übertragung von Befugnissen

 

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 8b in Bezug auf die Änderung des Anhangs Ia zu erlassen, in dem die Vorgaben aufgeführt sind, die bei der Durchführung von automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingehalten werden müssen.

Begründung

Mit diesem neuen Artikel wird das Verfahren des delegierten Rechtsakts zur Änderung des Anhangs, der die technischen Vorgaben enthält, eingefügt.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 b (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 8b

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2. Die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Übertragung von Befugnissen wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Widerrufsbeschluss beendet die darin spezifizierte Befugnisübertragung. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren im Amtsblatt genanten Datum in Kraft. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.

Begründung

Mit diesem neuen Artikel wird das Verfahren des delegierten Rechtsakts zur Änderung des Anhangs, der die technischen Vorgaben für den Datenaustausch enthält, eingefügt.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Innerhalb von sechzig Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, bewertet, ob weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte in Artikel 2 aufgenommen werden sollten, und unterbreitet gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag.

Innerhalb von sechsunddreißig Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. In ihrem Bericht befasst sich die Kommission insbesondere mit folgenden Aspekten und legt Vorschläge zu diesen Aspekten vor:

 

- Bewertung darüber, ob weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten;

 

- Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie was die Verringerung der Zahl der tödlichen Unfälle auf den Straßen der Union betrifft, insbesondere in Bezug darauf, ob die Wirksamkeit vom geografischen Geltungsbereich dieser Richtlinie abhängt;

 

- Bewertung der Notwendigkeit, die automatischen Kontrollgeräte und -Verfahren zu harmonisieren. In diesem Zusammenhang wird die Kommission ersucht, auf Unionsebene im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit auszuarbeiten, damit durch vergleichbare Methoden und Verfahren bei der Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften durch die Mitgliedstaaten eine größere Angleichung gewährleistet wird. Diese Leitlinien beziehen sich mindestens auf Geschwindigkeitsübertretung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Überfahren eines roten Stopplichts. Die Kommission trägt den in Anhang Ib Abschnitt I genannten Orientierungsvorgaben für Leitlinien Rechnung;

 

- Bewertung der Notwendigkeit, Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte durch harmonisierte Folgemaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Verkehrspolitik verstärkt zu ahnden, wenn keine Geldbuße gezahlt wird. Die Kommission trägt den in Anhang Ib Abschnitt II genannten Kriterien Rechnung;

 

- Prüfung der Möglichkeit, die Straßenverkehrsordnung auf gemeinschaftlicher Ebene zu harmonisieren;

 

-Bewertung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Softwareanwendungen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten und einen effektiven, raschen, sicheren und vertraulichen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten sicherzustellen.

Begründung

Dieser Artikel über die Revision der Richtlinie sollte eine Aussicht auf weitere Fortschritte im Bereich der Straßenverkehrssicherheit bieten, insbesondere in Bezug auf die Harmonisierung der Durchsetzungsverfahren, der durchzuführenden Kontrollen und der Verkehrsvorschriften.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

1a. Bei der Vorbereitung der Überprüfung dieser Richtlinie konsultiert die Kommission alle wichtigen Akteure im Bereich der Straßenverkehrssicherheit, insbesondere die Opferverbände, die für die Durchsetzung des Straßenverkehrsvorschriften zuständigen Vollzugsbehörden (TISPOL), die Experten usw.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Begründung

Die Frist für die Umsetzung sollte gekürzt werden, da es nicht notwendig erscheint, zwei Jahre vorzusehen, um die Vorgabe einzuhalten, das EUCARIS-Sytem zu verwenden, das bereits in Kraft ist.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I a (neu)

 

 

 

Geänderter Text

Anhang Ia

Einzeldaten im Zusammenhang mit der Suche - gemäß Artikel 4

Posten

O/F[2]

 

Bemerkungen

 

 

 

Angaben zum Fahrzeug

O

 

Zulassungsmitgliedstaat

O

 

Nummer des Fahrerlaubnis

O

(A[3])

Angaben zum Delikt

O

 

Deliktsmitgliedstaat

O

 

Bezugsdatum des Delikts

O

 

Bezugszeit des Delikts

O

 

Zweck der Suche

O

Code zur Angabe der Deliktart gemäß Artikel 2 der Richtlinie

 

 

1 = Geschwindigkeitsübertretung

 

 

2 = Alkohol am Steuer

 

 

3 = Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes

 

 

4 = Überfahren einer roten Ampel

 

 

5 = Unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens

 

 

10 = Fahren unter Drogeneinfluss

 

 

11 = Nichttragen eines Schutzhelms

 

 

12 = Rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

Bereitgestellte Einzeldaten - gemäß Artikel 4

Teil I.            Angaben zum Fahrzeug

Posten

M/O[4]

Bemerkungen

Nummer des Fahrerlaubnis

O

 

Fahrgestellnummer/FIN

O

 

Land der Zulassung:

O

 

Fabrikat

O

(D.1[5]) z.B. Ford, Opel, Renault, usw.

Handelstyp des Fahrzeugs

O

(D.3) z.B. Focus, Astra, Megane

EU-Kategorie-Code

O

(J) Kleinkrafträder, Motorräder, Pkw. usw.

Teil II.                      Angaben zum Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs

Posten

M/O[6]

Bemerkungen

Angaben zum Halter des Fahrzeugs

 

(C.1[7]) Die Daten beziehen sich auf den Inhaber des Zulassungsdokuments.

Name des Zulassungsinhabers (Firma)

O

(C.1.1.)

 

 

Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben

Vorname

O

(C.1.2)

 

 

Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben

Anschrift

O

(C.1.3)

 

 

Für die Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson

O

Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

F

Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist.

Angaben zum Eigentümer des Fahrzeugs

 

(C.2) Die Daten beziehen sich auf den Eigentümer des Fahrzeugs.

Name des Eigentümers (Firma)

O

(C.2.1)

Vorname

O

(C.2.2)

Anschrift

O

(C.2.3)

Geschlecht

F

Männlich, weiblich

Geburtsdatum

O

 

Rechtsperson

O

Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw.

Geburtsort

F

 

ID-Nummer

F

Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist.

 

 

Im Falle von Schrottfahrzeugen, gestohlenen Fahrzeugen oder Kennzeichen oder einer abgelaufenen Registrierung erfolgen keine Angaben zum Eigentümer/Inhaber. Stattdessen wird die Mitteilung „Information nicht bekanntgegeben“ versandt.

Begründung

Dieser neue Anhang ist die Einfügung von Punkt 1.2.2 von Kapitel 3 des Anhangs zum Beschluss 2008/616/JI mit einigen Anpassungen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I b (neu)

Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Anhang Ib

 

Teil I: Orientierungsvorgaben für Leitlinien für Maßnahmen zur Förderung der Straßenverkehrssicherheit

 

Auf Unionsebene sollten Leitlinien vorgeschlagen werden, damit durch vergleichbare Methoden, Verfahren, Normen und Häufigkeit der Kontrollen eine stärkere Angleichung bei der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften durch die Mitgliedstaaten gewährleistet wird.

 

1. Die Mitgliedstaaten sollten den Einsatz von automatischen Kontrollgeräten zur Messung des Geschwindigkeit auf Autobahnen, Nebenstrecken und städtischen Straßen besonders in denjenigen Abschnitten des Straßennetzes fördern, die eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Unfällen in Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit aufweisen. Mit diesem Einsatz sollte versucht werden, eine befriedigende geografische Abdeckung des Hoheitsgebiets jedes Mitgliedstaats zu gewährleisten.

 

2. Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden in Bezug auf ie Anzahl von Geschwindigkeitskontrollen mit automatischen Geräten in den Mitgliedstaaten, in denen in denen die Zahl der Verkehrstoten über dem Durchschnitt der Union und die Abnahme der Verkehrstoten seit 2001 unter dem Durchschnitt der Union liegt.

 

3. In Bezug auf Trunkenheit im Straßenverkehr sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, vorrangig für Kontrollen im Stichprobenverfahren an den Orten und zu den Zeitpunkten zu sorgen, wo Übertretungen in diesem Bereich häufig sind und eine erhöhte Unfallgefahr besteht.

 

Ein erheblicher Anteil der Autofahrer sollte jährlich kontrolliert werden.

 

4. In Bezug auf das Tragen des Sicherheitsgurtes sollten die Mitgliedstaaten, in denen ein erheblicher Anteil der Verkehrsteilnehmer keine Sicherheitsgurte anlegt, während eines bestimmten Zeitraums eines Jahres intensive Kontrolleinsätze durchführen, insbesondere an den Orten und zu den Zeitpunkten durch, wo Übertretungen häufig sind.

 

5. In Bezug auf das Überfahren roter Ampeln sollten vorzugsweise automatische Kontrollgeräte an denjenigen Kreuzungen eingesetzt werden, wo die Übertretung der Vorschriften häufig ist und auf denen eine überdurchschnittliche Anzahl von Unfällen in Zusammenhang mit dem Überfahren roter Ampeln festzustellen ist.

 

6. Der Austausch bewährter Verfahren sollte durch die Organisation von Netzwerken auf Unionsebene und durch moderne Informationstechnologien gefördert werden; insbesondere sollte den Mitgliedstaaten, die bei automatischen Kontrollen am weitesten fortgeschritten sind, nahe gelegt werden, denjenigen Mitgliedstaaten, die darum nachsuchen, technische Hilfestellung zu leisten.

 

Teil II: Kriterien für die Durchsetzungsverfahren

 

Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsame Kriterien für Folgemaßnahmen bei Nichtzahlung von Geldbußen anwenden, unabhängig von der ordnungs- bzw. strafrechtlichen Einstufung der Sanktion sowie unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten. Solche Kriterien sollten sich insbesondere auf folgende Aspekte beziehen:

 

- Übermittlung der endgültigen Entscheidung zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden des Deliktmitgliedstaates und des Wohnsitzstaates;

 

-Anerkennung und Umsetzung der endgültigen Entscheidung; oder Nichtumsetzung der Entscheidung;

 

-Unterrichtung der zuständigen Behörden über die Umsetzung oder Nichtumsetzung der Entscheidung.

Begründung

Mit diesem neuen Anhang werden die Hauptelemente aus der ersten lesung des Parlaments wieder eingefügt: die Leitlinien zur Verkehrssicherheit und die allgemeinen kriterien zür die Durchsetzungsverfahren. Diese Aspekte müssen von der Kommission in einem künftigen Vorschlag zur Straßenverkehrssicherheit geprüft werden.

  • [1]  ABl. C 45E vom 23.2.2010, S. 149.
  • [2]               O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ
  • [3]               Harmonisierte Dokumentenabkürzung, siehe Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.4.1999
  • [4]               O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ
  • [5]              Harmonisierte Dokumentenabkürzung, siehe Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.4.1999
  • [6]               O = obligatorisch, wenn im nationalen Register vorhanden; F = fakultativ
  • [7]               Harmonisierte Dokumentenabkürzung, siehe Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.4.1999

BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission für ein neues Rechtsinstrument

Das im Jahr 2001 veröffentlichte Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik enthielt das ehrgeizige Ziel, die Zahl der Verkehrstoten in der Europäischen Union bis zum Jahr 2010 zu halbieren. Diese Fortschritte wurden allerdings vor allem in der ersten Hälfte des Jahrzehnts erreicht. Seit 2005 konnte man eine Abschwächung der abnehmenden Tendenz bei Verkehrstoten feststellen. Den Indikatoren der Datenbank der Gemeinschaft über Straßenverkehrsunfälle (CARE) zufolge fiel die Zahl der Todesfälle 2009 weiter um 11 %. Insgesamt sank die Zahl der Todesfälle in den Jahren 2001 bis 2009 um 36 %, womit das Ziel des Weißbuchs leider nicht erreicht wurde.

Der Vorschlag der Kommission ging auf Studien zurück, die zeigten, dass die Beteiligung von Gebietsfremden an Verkehrsunfällen höher ist als ihr Anteil am nationalen Straßenverkehr, insbesondere im Bereich überhöhter Geschwindigkeit. Auf diese im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat des Autofahrers begangenen Zuwiderhandlungen folgen meistens Sanktionen ohne Wirkung, was insbesondere für die automatischen Aufzeichnungen von Zuwiderhandlungen gilt, die mit der massiven Aufstellung automatischer Radargeräte auf den europäischen Straßen stark zugenommen haben. Diese relative Straflosigkeit schwächt die Ziele der Straßenverkehrssicherheit und die Legitimität dieser Kontrollen in der Sicht der europäischen Bürger, die damit argumentieren, dass Einheimische und Gebietsfremde gleichbehandelt werden müssen.

Die Kommission beabsichtigte, die Vollstreckung von Sanktionen gegen Autofahrer zu erleichtern, die eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, dem Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes oder dem Überfahren einer roten Ampel in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrigen begangen haben. Die Kommission hat sich bewusst dafür entschieden, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf die vier Verstöße zu beschränken, die die meisten Menschenleben fordern und die alle in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Verstöße gelten.

Durch den Vorschlag wurde ein Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mittels eines elektronischen Netzes zum Datenaustausch eingerichtet, durch das das Fahrzeug ermittelt werden kann, mit dem eine Zuwiderhandlung begangen wurde. Nach dieser Ermittlung hätte die zuständige Behörde des Deliktsstaates dem Fahrzeughalter einen Deliktsbescheid geschickt.

Erste Lesung des Parlaments

Am 17. Dezember 2008 nahm das Europäische Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung mit großer Mehrheit an und unterstützte damit den Vorschlag. Das Parlament fügte insbesondere EU-weite Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit ein, mit denen die Straßenverkehrskontrollen bezüglich Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, dem Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes oder dem Überfahren einer roten Ampel durch die Festlegung vergleichbarer Mindestkriterien gestärkt werden sollen. Ebenso fügte das Parlament einen Artikel ein, der die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission verpflichtet, den Verkehrsteilnehmern hinlängliche Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin ergänzte das Parlament die Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten (die Anerkennung, Übermittlung und Ahndung von Sanktionen) durch die Einfügung neuer Bestimmungen für Fälle, in denen Geldstrafen nicht bezahlt wurden. Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI sollte für Strafen in einer Strafrechtsordnung gelten; im Falle gemäß einer Verwaltungsrechtsordnung verhängter Strafen übermittelt der Deliktsstaat die rechtskräftige Entscheidung dem Wohnsitzstaat zur Vollstreckung der Sanktion. Um diesen nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, schlug das Parlament zusätzliche Bestimmungen vor, durch die die Übermittlung und die Verfolgung von Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen über die Behörden des Wohnsitzstaates der Person ermöglicht wird, die die Zuwiderhandlung begangen hat.

Das Parlament berücksichtigte einige Bedenken des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die er in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2008 äußerte. Beabsichtigt wurde vor allem, eine Reihe durch die Richtlinie 95/45/EG verbriefter Rechte zu schützen und im regelnden Teil der Richtlinie und dem im Anhang vorgelegten Deliktsbescheid zu verankern.

Schließlich beabsichtigte das Parlament, einen zeitlichen Rahmen für die Durchsetzung und Überarbeitung der Richtlinie zu schaffen, indem es eine Pflicht der Kommission in die Richtlinie einfügte, zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht über die Durchführung und die Erfahrungen vorzulegen, die nach dieser Evaluierung gesammelt wurden. Auf der Grundlage dieses Berichts hat die Kommission Vorschläge zur Änderung der Richtlinie vorzulegen, insbesondere was die Effizienz ihrer Durchführung, ihren Anwendungsbereich, die Kontrollpraktiken und die Normierung der Kontrollgeräte anbelangt.

Der Standpunkt des Rates in der ersten Lesung

Nachdem die Debatte zwei Jahre lang gestockt hatte, wurde auf dem Rat der Verkehrsminister am 3. Dezember 2010 eine politische Einigung erzielt. In dem Text des Rates wurde die frühere verkehrsrechtliche Grundlage (Artikel 91) durch den neuen Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags über polizeiliche Zusammenarbeit betreffend das „Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen“ ersetzt.

Einhergehend mit der Änderung der Rechtsgrundlage nahm der Rat auch wichtige Änderungen vor:

- Der Rat strich alle Verweise auf Durchsetzungsverfahren in dem Text, indem er den Vorschlag auf einen Datenaustausch begrenzte. Die Durchsetzung bleibt freiwillig, sie hängt von den Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten ab und richtet sich nach den jeweiligen nationalen Verfahren. Der Bescheid wird nun durch ein Informationsschreiben ersetzt, für das ein freiwilliges Muster vorgeschlagen wird.

- Diese neue Rechtsgrundlage wirkte sich auf die geografische Umsetzung der Richtlinie aus, da Artikel 87 Absatz 2 dem „Opt-in“ (Vereinigtes Königreich und Irland) bzw. „Opt-out“ (Dänemark) bestimmter Länder unterliegt. Nach einer dreimonatigen internen Debatte entschieden sich das Vereinigte Königreich und Irland, sich nicht zu beteiligen. Diese bedauerliche Entscheidung steht der gerechten und gleichen Behandlung europäischer Bürger in der gesamten Europäischen Union entgegen und schwächt die ursprünglich beabsichtigte abschreckende Wirkung.

Was den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, traf der Rat die klare Entscheidung, das EUCARIS-System zu verwenden, ein regierungsübergreifendes Netzwerk, das für den Vertrag von Prüm über die Zusammenarbeit gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus verwendet wird. Dieser Vertrag zielt auf die Bekämpfung grenzüberschreitender illegaler Tätigkeiten wie Terrorismus und organisierte Kriminalität, indem er den Austausch von persönlichen Daten und Fahrzeugkennzeichen erleichtert. Weder die Kommission noch das Parlament möchten sich für ein spezifisches Datenaustauschsystem aussprechen, da dies eine Gemeinschaftsregelung sein sollte, die zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird.

Der Rat schlug darüber hinaus vor, den Geltungsbereich durch die Aufnahme vier weiterer Delikte zu erweitern: Fahren unter Drogeneinfluss, Nichttragen eines Schutzhelms, unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens und rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren. Diese Delikte, beispielsweise die Benutzung eines Mobiltelefons beim Fahren, werden nicht von allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise anerkannt. Für andere Delikte, wie das Fahren unter Drogeneinfluss, wird die Technik nicht von allen Mitgliedstaaten als ausreichend erachtet, um eine ordnungsgemäße Durchsetzung eines solches Verstoßes zu ermöglichen.

In der Frage der Information der Autofahrer behielt der Rat nur die Verpflichtung der Kommission bei, den Autofahrern Informationen zur Verfügung zu stellen. Bezüglich der Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit wurde kein Hinweis in den Vorschlag des Parlaments aufgenommen. Bezüglich des Verfahrens für die Überprüfung der Richtlinie schließlich nahm der Rat eine im Vergleich zu den Vorschlägen des Parlaments stark abgeschwächte Version an, indem er die Überarbeitung auf die Ausweitung des Geltungsbereichs begrenzte und die Durchsetzung der Sanktionen nicht mit einschloss.

Position der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin begrüßt den Standpunkt des Rates in erster Lesung, der nach einer zweijährigen Debatte angenommen wurde. Sie bedauert jedoch, dass neben wesentlichen Änderungen viele Bestimmungen, die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen und durch das Parlament in erster Lesung bekräftigt wurden, vollständig aus dem Text gestrichen wurden. Infolgedessen beschränkt sich der Text nun auf einen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.

Ebenso bedauert die Berichterstatterin außerordentlich, dass drei Mitgliedstaaten entschieden haben, sich nicht an der Richtlinie zu beteiligen, da durch die vom Rat gewählte neue Rechtsgrundlage die Möglichkeit eines „Opt-in“ für Irland und das Vereinigte Königreich und eines „Opt-out“ für Dänemark gegeben war. Diese Entscheidung wird sich auf die gerechte und faire Behandlung der europäischen Bürger auswirken, da durch sie der Eindruck von Straflosigkeit bewahrt wird.

Die Berichterstatterin ist dennoch der Auffassung, dass mit der Annahme des Standpunktes des Rates in erster Lesung ein bedeutender Schritt vollzogen wurde, der einen ersten Schritt in Richtung einer gemeinsamen Verkehrspolitik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit darstellt. Das Parlament sollte diese Gelegenheit nun nutzen, um die Maßnahmen im Bereich der Verkehrssicherheit auf Ebene der Gemeinschaft weiterzuentwickeln. Aus diesem Grund wird sie eine begrenzte Zahl an Änderungen vorschlagen, um einige in dem Text des Rates enthaltene Bestimmungen zu verstärken und um sicherzustellen, dass in Zukunft weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Die Berichterstatterin schlägt vor, bestimmte Elemente des Standpunktes des Parlaments in erster Lesung wieder in den Standpunkt des Rates in erster Lesung aufzunehmen und gleichzeitig den fragilen Kompromiss beizubehalten, der im Dezember im Rat erreicht wurde. Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die vom Rat vorgeschlagene Rechtsgrundlage nicht geändert werden sollte, obwohl sie es vorgezogen hätte, die ursprüngliche verkehrsrechtliche Grundlage beizubehalten.

Die Berichterstatterin schlägt in ihrer Empfehlung folgende Änderungen vor:

- Einen neuen technischen Anhang als Ersatz für den Verweis auf Beschluss 2008/616/JI über den Vertrag von Prüm. Dieser neue Anhang sollte durch das Verfahren des delegierten Rechtsakts geändert werden;

- Einige Erläuterungen zu den Bestimmungen über die Software-Anwendungen und den Bescheid werden eingefügt;

- Die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Berichtspflichten sollten in Bezug auf den zeitlichen Rahmen und den Inhalt verstärkt werden;

- Elemente der ersten Lesung des Parlaments bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 7) werden wieder eingefügt;

- Die Pflicht, Autofahrer zu informieren, wird im Einklang mit der ersten Lesung des Parlaments ebenfalls ausgeweitet;

- Artikel 9 über die Überarbeitung der Richtlinie wird gestärkt und auf andere Fragen als den Anwendungsbereich ausgeweitet. Darin wird gemäß der Beschreibung in einem zweiten neuen Anhang, in dem die Hauptelemente der vom Parlament in seiner ersten Lesung vorgeschlagenen Leitlinien enthalten sind, die Überarbeitung der Durchsetzungsverfahren verlangt sowie die Harmonisierung der Verkehrsvorschriften und der Kontrollverfahren.

VERFAHREN

Titel

Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

17506/1/2010 – C7-0074/2011 – 2008/0062(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

17.12.2008                     T6-0616/2008

Vorschlag der Kommission

KOM(2008)0151 - C6-0149/2008

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

24.3.2011

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

24.3.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Inés Ayala Sender

18.4.2008

 

 

 

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

 

Prüfung im Ausschuss

14.2.2011

12.4.2011

23.5.2011

 

Datum der Annahme

24.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Ryszard Czarnecki, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Ville Itälä, Dieter-Lebrecht Koch, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Dirk Sterckx, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philip Bradbourn, Guido Milana, Dominique Riquet, Alfreds Rubiks, Laurence J.A.J. Stassen

Datum der Einreichung

31.5.2011