BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

9.6.2011 - (KOM(2010)0490 – C7‑0278/2010 – 2010/0254(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Andres Perello Rodriguez


Verfahren : 2010/0254(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0224/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

(KOM(2010)0490 – C7‑0278/2010 – 2010/0254(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0490),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0278/2010),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Januar 2011[1],

–    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0224/2011),

1.  legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Um den freien Warenverkehr mit Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, wurden mit der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung besondere Bestimmungen für die Erzeugung, Zusammensetzung und Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften sollten an den technischen Fortschritt angepasst werden und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen, insbesondere der Codex-Norm für Fruchtsäfte und -nektare (Codex Stan 247-2005), die von der Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 28. Tagung vom 4.- 9. Juli 2005 angenommen wurde, sowie dem Verfahrenskodex des Europäischen Fruchtsaftverbands (AIJN).

(1) Um die Interessen der Verbraucher zu schützen und sie mit möglichst vielen Informationen zu versorgen, um zu gewährleisten, dass Fruchtsaft eindeutig etikettiert ist und die Verbraucher zwischen den Arten von Erzeugnissen unterscheiden können und um den freien Warenverkehr mit Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, wurden mit der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung1 besondere Bestimmungen für die Erzeugung, Zusammensetzung und Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt. Die Konzepte sollten verdeutlicht und genau differenziert werden, und es sollten Kategorien eingeführt werden, um diese Vorschriften an den technischen Fortschritt anzupassen und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen, insbesondere der Codex-Norm für Fruchtsäfte und -nektare (Codex Stan 247-2005), die von der Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 28. Tagung vom 4.- 9. Juli 2005 angenommen wurde, sowie dem Verfahrenskodex des Europäischen Fruchtsaftverbands (AIJN). Die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sollten gleichermaßen für in der Union hergestellte als auch für importierte Erzeugnisse gelten.

 

_______________

 

1 ABl. L 10 vom 12.01.02, S. 58.

Begründung

Der Berichterstatter befürwortet die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage (Artikel 43) und unterstreicht die Rolle des federführenden parlamentarischen Ausschusses als Garantie für die Aspekte der Lebensmittelsicherheit und der Qualität der Fruchtsäfte und gleichartiger Erzeugnisse, deren Etikettierung überprüft werden muss, um alle Aspekte zu klären, die die Verbraucher verwirren können.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Unter bestimmten Bedingungen sollte die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, insbesondere deren Artikel 7 Absätze 2 und 5, zur Anwendung kommen. Es sollte klar angegeben werden, wenn ein Produkt eine Mischung aus Fruchtsaft und aus Fruchtsaftkonzentrat gewonnenem Fruchtsaft ist, und im Falle von Fruchtnektar, wenn er ganz oder teilweise aus einem konzentrierten Produkt hergestellt worden ist. In der Liste der Zutaten auf dem Etikett müssen sowohl die Verkehrsbezeichnungen der verwendeten Fruchtsäfte als auch die der aus Fruchtsaftkonzentraten gewonnenen verwendeten Fruchtsäfte angegeben werden.

(3) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür1 müssen die besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse geändert werden, um den neuen Regeln für zugelassene Zutaten Rechnung zu tragen, z.B. denen über den Zusatz von Zuckerarten, die in Fruchtsäften nicht mehr zugelassen sind. Die Verwendung irreführender oder mehrdeutiger Bezeichnungen, wie etwa „natürlicher Fruchtsaft“, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, es handele sich um aus frischem Obst hergestellte Fruchtsäfte, sollte verboten werden.

 

______________

 

1 ABl. L 109 vom 06.05.2000, S. 29.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ wird seit langem für Fruchtsäfte verwendet. Durch die plötzliche Abschaffung dieser Angabe könnten die Verbraucher irregeführt und veranlasst werden, sich anderen Getränken zuzuwenden, die mit einer solchen Angabe versehen sind. Daher sollte eine zeitlich befristete Ausnahme vorgesehen werden, um der Industrie zu ermöglichen, die Verbraucher angemessen zu informieren.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte bzw. des Fruchtmarks zu ergänzen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte bzw. des Fruchtmarks zu ergänzen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden. In jedem Fall müssen alle verwendeten Fruchtarten in der Zutatenliste in abnehmender Reihenfolge des Umfangs, gefolgt von der prozentual ausgedrückten Menge gemäß der Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel angegeben werden.

 

Falls eine Fruchtart im Produktnamen erwähnt wird, muss die Hauptbezeichnung des Produkts der Fruchtart mit dem größten Anteil entsprechen.

Begründung

Auch wenn sie nicht in dem Produktnamen erwähnt werden, müssen alle Fruchtarten in der Zutatenliste enthalten sein. Die Hauptbezeichnung des Produkts muss der Fruchtart mit dem größten Anteil entsprechen, um beispielsweise zu verhindern, dass ein Saft, der 80% Apfelsaft, 10% Blaubeersaft und 10% Himbeersaft enthält, als „Blaubeer- und Himbeersaft” bezeichnet wird.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Abbildungen auf der Verpackung dürfen den Verbraucher nicht über die tatsächliche Zusammensetzung des Saftes täuschen.

Begründung

Diese Bestimmung wurde im Dossier „Lebensmittelinformation für Verbraucher” für alle Lebensmittel befürwortet. Da die größten Probleme in dieser Hinsicht derzeit in Bezug auf Fruchtsäfte auftreten, sollten sektorbezogene Rechtsvorschriften diese Bestimmung ebenfalls ermöglichen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 3 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Nektare und besondere Erzeugnisse gemäß Anhang III dürfen durch Zusatz von Zucker oder Honig gesüßt werden. Die Verkehrsbezeichnung muss die Angabe „gesüßt“ oder „mit Zuckerzusatz“ enthalten, gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge, berechnet als Trockenmasse und ausgedrückt in Gramm pro Liter.“

4. Nektare und besondere Erzeugnisse gemäß Anhang III dürfen durch Zusatz von Zucker, Honig oder Süßstoffen gesüßt werden. In solchen Fällen muss der Zusatz in der Zutatenliste eindeutig aufgeführt sein, wie dies die geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, unter Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge, berechnet als Trockenmasse und ausgedrückt in Gramm pro Liter. Was den Honig anbelangt, ausgenommen natürlicher Honig, müssen seine vollständige Zusammensetzung und/oder sein Glukosegehalt ebenfalls angegeben werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Um dem Verbraucher dabei zu helfen, zwischen Fruchtsaft und Fruchtnektar in Bezug auf den Zuckergehalt zu unterscheiden, wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel1 die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ für die Fruchtsäfte unter Anhang I Abschnitt I Nummer 1 erlaubt. Ab [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] wird die Verwendung dieser Angabe neu bewertet.

 

_____________

 

1 ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 3 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Für rückverdünnte Fruchtsäfte muss die Verkehrsbezeichnung die Angabe „aus Konzentrat“ oder „rückverdünnter Fruchtsaft“ enthalten, die in Buchstaben anzubringen ist, die mindestens halb so groß sind wie die für die Bezeichnung des Fruchtsafts verwendeten Buchstaben.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 3 – Absatz 4 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Prüfverfahren sind notwendig, um zu gewährleisten, dass keine Obstsamen in dem Endprodukt Saft enthalten sind. Sollte das Endprodukt Saft Samenkörner enthalten, so sollte diese Möglichkeit eindeutig auf dem Etikett angegeben werden.

Begründung

Einige Verbraucher können unter Allergien durch Obstsamen leiden, wenn sie Fruchtsäfte trinken. Eine eindeutige Etikettierung kann dazu beitragen, die Verbraucher vor allergischen Reaktionen zu bewahren.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 3 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5. Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Nummer 7 des Anhangs II zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe* zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen.

Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung anzubringen. Die Verwendung irreführender oder mehrdeutiger Bezeichnungen, wie etwa „natürlicher Fruchtsaft“, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, es handele sich um aus frischem Obst hergestellte Fruchtsäfte, ist verboten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. In Artikel 5 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

 

„Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I genannten in der Europäischen Union hergestellten oder in die Europäische Union importierten Erzeugnisse.“

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 - Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

Artikel 6a

 

Informationskampagnen

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen Informationskampagnen allgemeiner Art und an den Verkaufsstätten mit dem Ziel durch, dem Verbraucher die von dieser Richtlinie festgelegten verschiedenen Kategorien von Fruchtsäften und gleichartigen Erzeugnisse zu verdeutlichen.

Begründung

Angesichts der Schwierigkeiten, die heutzutage auftreten, wenn es darum geht, beispielsweise zwischen „Fruchtsäften“ und „Fruchtnektaren“ zu unterscheiden, sind Anstrengungen vonnöten, um zu gewährleisten, dass die im Kodex festgelegten Kategorien, die von dieser Richtlinie übernommen werden, vom Verbraucher richtig verstanden werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um diese Richtlinie in Einklang mit dem technischen Fortschritt und Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen zu bringen, kann die Kommission die Anhänge mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II mittels delegierter Rechtsakte ändern.

Um diese Richtlinie in Einklang mit dem technischen Fortschritt und Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen zu bringen, kann die Kommission wie gefordert die Anhänge mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I, Anhang I Abschnitt II Nummer 2 (zugelassene Zutaten) und Anhang II mittels delegierter Rechtsakte ändern.

Begründung

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass angesichts bestehender Abweichungen bei Fragen wie z.B. den Aromastoffen Beschlüsse über die Hinzufügung zugelassener Zutaten nicht mittels delegierter Rechtsakte erfolgen sollten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 7 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass der in der vorliegenden Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass der in der vorliegenden Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie übertragen. Falls es keinen Grund oder ausdrücklichen Antrag auf Änderung spezifischer Aspekte dieser Richtlinie gibt, gilt dieser Zeitraum automatisch als verlängert.

Begründung

Falls es keine wesentlichen Änderungen gibt, die eine Revision der Richtlinie rechtfertigen, kann sich die Kommission auf die sogenannte „stillschweigende Verlängerung“ berufen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 7 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Übergangszeitraum

 

Um die vorhandenen Lagerbestände auf dem Markt abzusetzen und für die neue Vorschrift eine Zeit der Anpassung an die neue Rechtsvorschrift zu ermöglichen, wird eine Übergangszeit von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie festgelegt.

Begründung

Eine Übergangszeit von 18 Monaten zusätzlich zu der Zeit der Umsetzung würde der europäischen Industrie und den Erzeugern aus Drittstaaten insgesamt drei Jahre verschaffen, um sich an die neue Rechtsvorschrift anzupassen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Mitteln aus der selben Furchtart gewonnen wurden, dürfen dem Saft hinzugefügt werden.

Aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für das Hinzufügen von Aroma von Ananas, Trauben und Tomaten, da dieses Verfahren technisch unmöglich ist.

Begründung

Die Kommission schlägt vor, das Hinzufügen von Aroma, Fruchtfleisch und Zellen aus der selben Fruchtart zu erlauben, während laut der jetzigen Richtlinie einem Direktsaft nur das Aroma hinzugefügt werden darf, das aus demselben Produktionsprozess stammt. Das sollte beibehalten werden, um die hohe Qualität der Erzeugnisse auch weiterhin zu gewährleisten und den Verbrauchererwartungen gerecht zu werden. Erwartet wird ein möglichst wenig verarbeitetes und naturbelassenes Produkt.

In der aktuellen Richtlinie 2001/112/EG verwendete Formulierung. Um die Verbraucher nicht in die Irre zu führen, ist es bei Fruchtsäften angezeigt, dass nur aus dem Saft stammendes Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, demselben Saft wieder hinzugefügt werden dürfen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bestimmte Säfte können aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt werden, die in der Regel nicht Bestandteil des Saftes sind; Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale, die nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können, sind jedoch zulässig.

Bestimmte Säfte können aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt werden, die in der Regel nicht Bestandteil des Saftes sind; Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale, die nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können, sind jedoch zulässig, sofern sich dies als notwendig erweist.

Begründung

Es geht darum, dass dies nicht nach Belieben zugelassen wird, sondern nur, falls es sich als notwendig erweist.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bezeichnung des Erzeugnisses, das durch Rückverdünnung des konzentrierten Fruchtsaftes gemäß Abschnitt I Nummer 2 mit Trinkwasser gewonnen wird, welches die Anforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch* erfüllt.

Bezeichnung des Erzeugnisses, das durch Wiederhinzufügen des dem Saft bei der Konzentrierung entzogenen Wassers zu dem Fruchtsaftkonzentrat und des dem Saft verloren gegangenen Aromas sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und Zellen gewonnen wird. Das hinzugefügte Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Gesichtspunkten, die geeigneten Eigenschaften besitzen, um die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten.

____________

ABl. L 330 vom 05.12.98, S. 32.

 

Begründung

Auch das zur Wiederherstellung des Fruchtsaftes aus Fruchtsaftkonzentrat verwendete Wasser muss bestimmten Anforderungen genügen, um die wesentlichen physikalischen, chemischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten. Reine Trinkwasserqualität reicht dafür nicht immer aus. Daher sollte die bisherige Regelung, die spezielle Anforderungen an das Wasser stellt, weiterhin gelten.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei schwarzen Johannisbeeren, Guaven, Mangos und Passionsfrüchten gelten die Mindestbrixwerte nur für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark, der bzw. das in der Europäischen Union hergestellt wurde.

entfällt

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Mitteln aus der selben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen dem Saft hinzugefügt werden.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Mitteln aus der selben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen dem Saft hinzugefügt werden. Wird Aroma hinzugefügt, muss der Zusatz von Aroma auf dem Etikett des Fruchtsafterzeugnisses angegeben werden.

Begründung

Die Verbraucher sollten informiert werden, wenn Aroma einem Erzeugnis aus Fruchtkonzentrat hinzugefügt wird.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bezeichnung des gärfähigen, jedoch nicht gegorenen Erzeugnisses, das durch Zusatz von Wasser und/oder Zucker und/oder Honig zu den unter Abschnitt I Nummern 1, 2, 3 und 4 definierten Erzeugnissen, zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem den Anforderungen von Anhang IV entspricht.

Bezeichnung des gärfähigen, jedoch nicht gegorenen Erzeugnisses, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder Honig zu den unter Abschnitt I Nummern 1, 2, 3 und 4 definierten Erzeugnissen, zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem den Anforderungen von Anhang IV entspricht.

Begründung

Der Änderungsantrag versteht sich von selbst: es muss immer Wasser hinzugefügt werden, um Nektar zu erhalten; der Zusatz von Süßungsmitteln ist fakultativ.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt I - Nummer 5 - Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne Zusatz von Zucker oder mit geringem Energiegehalt kann der Zucker gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.

Bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne Zusatz von Zucker oder mit vermindertem Energiegehalt kann der Zucker gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.

Begründung

Sprachliche Änderung im Einklang mit der Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt II – Nummer 2 – Spiegelstrich 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Enthält das Erzeugnis zugesetzte Kohlensäure, so erscheint die Angabe „mit Kohlensäure versetzt“ oder „sprudelnd“ auf dem Etikett in der Nähe der Bezeichnung des Erzeugnisses.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt II – Nummer 2 – Spiegelstrich 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Saft, der aus Citrus reticulata und/oder Hybriden von Citrus reticulata gewonnen wird, darf Orangensaft in einer Menge zugesetzt werden, die 10% der löslichen Feststoffe von Citrus reticulata verglichen mit dem gesamten löslichen Feststoffanteil des Orangensafts nicht übersteigt. Dieser Zusatz wird in der Zutatenliste aufgeführt, wie dies die geltenden Rechtsvorschriften bereits vorsehen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang II – Nummer 1 – Unterabsatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Früchte müssen gesund, reif und frisch bzw. mit physikalischen Mitteln oder durch entsprechende Behandlung(en), einschließlich der Behandlungen nach der Ernte, im Einklang mit den geltenden EU-Bestimmungen haltbar gemacht worden sein.

Begründung

Dieser Hinweis muss am Anfang des Anhangs stehen, damit er für den übrigen Anhang gilt. Aus Gründen der Klarheit muss erwähnt werden, dass die Behandlungen nach der Ernte ebenfalls betroffen sind.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang II – Nummer 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Früchte müssen gesund, reif und frisch bzw. mit physikalischen Mitteln oder durch entsprechende Behandlung(en) im Einklang mit den geltenden EU-Bestimmungen haltbar gemacht worden sein.

entfällt

Begründung

Entsprechend dem vorherigen Änderungsantrag wird dieser Unterabsatz gestrichen, um ihn an anderer Stelle einzufügen. Dieser Unterabsatz gehört richtiger in den ersten allgemeinen Abschnitt der Begriffsbestimmung für „Frucht“.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang V – Zeile 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Pampelmuse Sweetie

 

Citrus x paradisi, Citrus grandis

 

10

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang V – Zeile 8 – Spalte 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Citrus limon (L.) Burm. f.

Citrus limon (L.) Burm. f.

 

Citrus limonium Risso

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang V – Zeile 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Limette

 

Citrus aurantifolia (Christm.)

 

8

  • [1]  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 45.

BEGRÜNDUNG

Der Sektor der Fruchtsäfte und bestimmter gleichartiger Erzeugnisse ist ein Industriezweig mit einigem Gewicht in der Europäischen Union. Zieht man jedoch Orangensaft als Beispiel heran, so muss gesagt werden, dass mehr als 82% des in der EU konsumierten Orangensaftes hauptsächlich aus Brasilien und den Vereinigten Staaten stammt. Das bedeutet, dass weniger als 20% des in der EU konsumierten Orangensaftes auf dem Gebiet der Gemeinschaft erzeugt wurde.

Was Zitrusfrüchte anbelangt, ist die europäische Verarbeitungsindustrie im Gegensatz zu den großen internationalen Erzeugern eine die Frischverarbeitung ergänzende Hilfsindustrie. Die Verarbeitung dient häufig dazu, solche Früchte zu verkaufen, die wegen ihres Aussehens (Größe, Flecken auf der Schale) nicht auf den Markt für frische Früchte gelangen, obwohl sie durchaus geeignet sind, hochwertige Fruchtsäfte zu liefern. In den Vereinigten Staaten und in Brasilien werden dagegen überwiegend Sorten angebaut, die direkt verarbeitet werden. Wenn auch beide Erzeugungsmodelle ihre Berechtigung haben, so muss gesagt werden, dass angesichts der hohen Umweltkosten durch massive Einfuhren (CO2-Emissionen durch den Transport) die subsidiäre europäische Industrie nicht nur ermöglicht, mögliche Überschüsse abzusetzen, sondern einen auch aus ökologischen Gesichtspunkten notwendigen Entsorgungsdienst bietet (sie vermeidet, dass für den Frischverkauf weniger geeignete Früchte vernichtet werden, und verhindert, dass nicht geerntete Früchte auf dem Feld verrotten, was zur Ausbreitung von Krankheiten beitragen könnte). Sie schafft einen Mehrwert, der unter einem sozialen und wirtschaftlichen Blickwinkel die Schaffung von Arbeitsplätzen und Reichtum ermöglicht.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, den europäischen Sektor zu unterstützen, indem die Richtlinie an die internationalen Vorschriften und den Kodex angepasst wird und dieselben Regeln für alle auf dem Gebiet der Gemeinschaft vermarkteten Erzeugnisse aufgestellt werden. Es geht darum, zum freien Verkehr dieser Erzeugnisse beizutragen, wie es in den Erwägungsgründen der Richtlinie erklärt wird. Es geht aber auch darum, die für ihre Kennzeichnung, ihre Klassifizierung, die zugelassenen Zutaten und die Zulässigkeit bestimmter Praktiken geltenden Vorschriften zu klären. Die Überarbeitung des Vorschlags wird deshalb auch für die importierten Erzeugnisse, die schon heute in der Europäischen Union vermarktet werden, von Vorteil sein. Mit dieser Richtlinie werden die Erzeuger aus Drittstaaten Gelegenheit haben, die Qualität ihrer Erzeugnisse mithilfe nachhaltigerer Produktionsverfahren zu verbessern. Überdies werden eine Reihe gleicher Vorschriften für alle jegliche Art von Betrug oder unlauteren Wettbewerb verhindern und dazu beitragen, die Informationen für die Verbraucher zu verdeutlichen.

Der größte Trumpf der Richtlinie und ihres Vorschlags für eine Überarbeitung ist zweifellos der, dass man weiterhin auf die Beibehaltung der doppelten Bezeichnung setzt, die die aus frischen Früchten gepressten Säfte und die aus Konzentraten gewonnenen Fruchtsäfte unterscheidet, sowie die Einführung von Kategorien mithilfe der Begriffsbestimmungen des Anhangs I. Allerdings haben die ersten Jahre der Anwendung der Richtlinie auch gezeigt, dass es dem Verbraucher in der Praxis schwerfällt, klar zwischen den verschiedenen Produktgruppen, die unter diese Richtlinie fallen, zu unterscheiden. Der Berichterstatter konnte in mehreren Treffen mit Verbraucherverbänden feststellen, dass ein hohes Ausmaß an Verwirrung vor allem zwischen „Fruchtsaft“ und „Fruchtnektar“ herrscht. Eine Klärung in dieser Hinsicht ist vor allem dahingehend wichtig, ob diese Erzeugnisse Zucker enthalten oder nicht, eine besonders heikle Frage für Verbrauchergruppen mit besonderen Bedürfnissen (Diabetiker, Kinder, Menschen mit Gewichtsproblemen usw.). Deshalb ist der Berichterstatter der Auffassung, dass die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ für die Fruchtsäfte der Kategorie 1 weiterhin gestattet sein muss. Was den „Fruchtnektar“ anbelangt, so hält es der Berichterstatter nicht für notwendig, eine obligatorische Angabe seines Zuckergehalts, die über die geltenden Rechtsvorschrift in der Zutatenliste hinausgeht, einzuführen.

Daher müssen diese Maßnahmen durch spezifische Informationskampagnen verstärkt werden, die es ermöglichen, die bereits erwähnte derzeit herrschende Verwirrung zu überwinden. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, zu erfahren, welches Produkt er genau kauft.

Ein weiterer wichtiger Punkt dieser Revision ist ihre bessere Anpassung an die Vorschriften des Codex Alimentarius. Allerdings scheint die Kommission die Aspekte des Kodexes, die sie übernehmen will, beschränken und andere, die die internationalen Normen sehr wohl berücksichtigen, übergehen zu wollen. Der Berichterstatter ist dafür, dass sich alle in der EU vermarkteten Fruchtsäfte und gleichartigen Erzeugnisse denselben Vorschriften unterziehen, und befürwortet insbesondere unschädliche Praktiken wie den Zusatz von Mandarinensaft zu Orangensaft, der den Geschmack und die Farbe verbessern kann und bisweilen von einigen Verbrauchergruppen gewünscht wird. Überdies wirken sich im Fall der Mandarine ihre Eigenschaften positiv auf die Verringerung der Höhe des Cholesterins bei Kinder aus, wie die Studie "Mandarin Juice Improves the Antioxidant Status of Hypercholesterolemic Children" nachweist.

Aus all diesen Gründen sollten den europäischen Erzeugern die Verfahren, bei denen Mandarinensaft zugesetzt wird, nicht verboten werden, während sie den aus Brasilien und den Vereinigten Staaten stammenden Erzeugnissen weiterhin angewendet werden.

Was die Polemik über den „Zusatz von Aromen“ unter Berücksichtigung aller dadurch aufgeworfenen technischen Probleme betrifft, gibt sich der Berichterstatter mit der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Formulierung zufrieden, so dass die Freiwilligkeit gewahrt bleibt und festgelegt wird, dass das hinzugefügte Aroma von „derselben Fruchtart“ anstatt „derselben Frucht“ stammt.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen, auch wenn sie quantitativ beschränkt sind, haben sehr wohl erhebliche qualitative Auswirkungen auf die Industrie. Daher ist es notwendig, einen ausreichenden Anpassungszeitraum zu garantieren, der bis zu 18 Monaten dauern könnte. Auf diese Weise wären es unter Berücksichtigung der Umsetzungszeiten insgesamt drei ganze Jahre, um die nach den alten Vorschriften hergestellten Bestände abzubauen und die technologischen Verfahren wie auch die Maschinen an die neuen Anforderungen anzupassen.

Obwohl der Berichterstatter mit den meisten Forderungen des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Überarbeitung übereinstimmt, hegt er gewisse Zweifel hinsichtlich der Rolle dieser Institution in Zukunft und konkret in Bezug auf die delegierten Rechtsakte. Es scheint in diesem Sinne zweckmäßig, den ersten Absatz von Artikel 7a dahingehend zu korrigieren, dass die Ausübung dieser Befugnis durch die Kommission auf 5 Jahre beschränkt wird statt „auf unbestimmte Zeit“ gilt. Der Berichterstatter fügt noch die Möglichkeit hinzu, dass, sollte es nach diesen 5 Jahren keine wesentlichen Änderungen geben, die eine Überarbeitung der Vorschrift rechtfertigen, eine stillschweigende Verlängerung festgelegt werden kann.

Was die Rolle der Kommission anbelangt,. so hegt der Berichterstatter Zweifel, die Überprüfung der zugelassenen Zutaten (Anhang I. II. 2) dem Verfahren der delegierten Rechtsakte zu überlassen, wenn dies einer der Punkte war, der die größten Probleme in den bisherigen Arbeitsgruppen des Rates aufgeworfen hat.

Schließlich traten bei der Ausarbeitung dieses Berichts zahlreiche Probleme aufgrund in gewissen Ländern hergestellter bestimmter Arten von Fruchtsäften zutage wie auch Schwierigkeiten, die durch die Bezeichnung von Fruchtarten, Erzeugnissen und Zutaten in den verschiedenen Sprachen der Union entstehen. Dieser Bericht ermutigt die nationalen Delegationen, die Korrekturen vorzuschlagen, die sie für angemessen halten, damit die künftige Rechtsvorschrift so effektiv wie möglich ist.

Die Fruchtsäfte, die in der Europäischen Union hergestellt werden, sind hochwertige Erzeugnisse, die zu einer gesunden und ausgewogenen Ernährung beitragen und die nach den Nachhaltigkeitsstandards produziert werden, wie sie unser Gesetz vorschreibt. Daher ist es richtig, dass wir diese hohen Qualitätsstandards für alle Erzeugnisse, die auf dem Gebiet der Gemeinschaft vermarktet werden, sicherstellen. Ohne so weit zu gehen, eine bestimmte Importpolitik in Frage zu stellen, spricht sich dieser Bericht für das Erzeugnis aus der Umgebung aus, das nicht über große Entfernungen mit den entsprechenden CO2-Emissionen transportiert werden muss, das nach den sozialen und arbeitsrechtlichen Standards des Gemeinschaftsrechts hergestellt wird und das nach den Vorschriften, die die Union für die Lebensmittelsicherheit festlegt, produziert wird. Es geht also nicht darum, einem europäischem Protektionismus das Wort zu reden, sondern weiterhin auf die Nachhaltigkeit in allen Zweigen unserer Wirtschaft zu setzen. Die allgemeine Qualität eines Produktes misst sich auch an seiner ethischen Qualität, seiner ökologischen Qualität und seiner sozialen Qualität.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (3.5.2011)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
(KOM(2010)0490 – C7‑0278/2010 – 2010/0254(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Vasilica Viorica Dăncilă

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zum zweiten Mal zu ändern, mit der Regeln für die Zusammensetzung, die Verwendung besonderer Bezeichnungen, die Herstellung und die Etikettierung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt wurden, um deren freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.

Die erste Änderung erfolgte im Jahr 2009 und zielte insbesondere darauf ab, Mindestbrixwerte (Gehalt an löslicher Trockensubstanz) festzulegen, um Betrug durch zu hohen Wasserzusatz zu verhindern. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Unterscheidung zwischen Fruchtsaft (durch einfaches Auspressen der Früchte gewonnenes Erzeugnis) und Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat (Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Fruchtsaft bei der Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaftkonzentrat wieder zugesetzt wird) bestätigt, die Bestimmungen über den Zusatz von Aromastoffen vereinfacht, die Streichung von Zucker aus der Liste der zulässigen Zutaten vorgesehen (bei Fruchtnektar ist der Zusatz von Zucker jedoch zur Erzielung eines süßen Geschmacks weiterhin zulässig) und Tomaten/Paradeiser in die Liste der für die Herstellung von Fruchtsaft verwendeten Früchte aufgenommen. Mit dieser erneuten Änderung will die Kommission die Bestimmungen der Codex-Alimentarius-Norm und des Verfahrenskodexes des Europäischen Fruchtsaftverbands (AIJN) stärker miteinbeziehen.

Wenngleich Zucker auf Wunsch der Fachkreise aus der Liste der zulässigen Zutaten gestrichen wurde, könnte diese Streichung kontraproduktiv sein, wenn nicht wenigstens für einen begrenzten Zeitraum die Angabe „ohne Zuckersatz“ auf dem Etikett zulässig wäre. Denn es ist schwer vorstellbar, dass die Verbraucher sofort wissen, dass der Zusatz von Zucker nunmehr verboten ist und dass der einzige Zucker aus den Früchten selbst stammt. Daher ist zu befürchten, dass der Verbraucher möglicherweise irregeführt wird und glaubt, dass Zucker zugesetzt wurde, wenn er feststellt, dass der Saft, den er gewöhnlich trinkt, nicht mehr mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ versehen ist. Das Risiko ist um so größer, als dieses Erzeugnis weiterhin in den Verkaufsregalen neben Fruchtsaftgetränken zu finden ist, die weiterhin die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ tragen können, da sie nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommen wurden. Daher muss der Industrie Zeit gegeben werden, um den Verbraucher zu informieren.

Was die notwendige Zeit für die Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten anbelangt, so sollten über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus weitere 18 Monate vorgesehen werden, um der Industrie den Absatz ihrer Lagerbestände zu ermöglichen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Um den freien Warenverkehr mit Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, wurden mit der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung besondere Bestimmungen für die Erzeugung, Zusammensetzung und Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften sollten an den technischen Fortschritt angepasst werden und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen, insbesondere der Codex-Norm für Fruchtsäfte und -nektare (Codex Stan 247-2005), die von der Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 28. Tagung vom 4.- 9. Juli 2005 angenommen wurde, sowie dem Verfahrenskodex des Europäischen Fruchtsaftverbands (AIJN).

(1) Um den freien Warenverkehr mit Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, wurden mit der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung besondere Bestimmungen für die Erzeugung, Zusammensetzung und Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften sollten an den technischen Fortschritt angepasst werden und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen, insbesondere der Codex-Norm für Fruchtsäfte und -nektare (Codex Stan 247-2005), die von der Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 28. Tagung vom 4.- 9. Juli 2005 angenommen wurde, sowie dem Verfahrenskodex des Europäischen Fruchtsaftverbands (AIJN. Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen sollten gleichermaßen für in der Union hergestellte wie für importierte Erzeugnisse gelten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Unter bestimmten Bedingungen sollte die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, insbesondere deren Artikel 7 Absätze 2 und 5, zur Anwendung kommen. Es sollte klar angegeben werden, wenn ein Produkt eine Mischung aus Fruchtsaft und aus Fruchtsaftkonzentrat gewonnenem Fruchtsaft ist, und im Falle von Fruchtnektar, wenn er ganz oder teilweise aus einem konzentrierten Produkt hergestellt worden ist. In der Liste der Zutaten auf dem Etikett müssen sowohl die Verkehrsbezeichnungen der verwendeten Fruchtsäfte als auch die der aus Fruchtsaftkonzentraten gewonnenen verwendeten Fruchtsäfte angegeben werden.

(3) Unter bestimmten Bedingungen sollte die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, insbesondere deren Artikel 7 Absätze 2 und 5, zur Anwendung kommen. Es sollte klar angegeben werden, wenn ein Produkt eine Mischung aus Fruchtsaft und aus Fruchtsaftkonzentrat gewonnenem Fruchtsaft ist, und im Falle von Fruchtnektar, wenn er ganz oder teilweise aus einem konzentrierten Produkt hergestellt worden ist. In der Liste der Zutaten auf dem Etikett müssen sowohl die Verkehrsbezeichnungen der verwendeten Fruchtsäfte als auch die der aus Fruchtsaftkonzentraten gewonnenen verwendeten Fruchtsäfte angegeben werden. Die Verwendung irreführender oder mehrdeutiger Bezeichnungen, wie etwa „natürlicher Fruchtsaft“, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, es handele sich um aus frischem Obst hergestellte Fruchtsäfte, sollte verboten werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ wird seit langem für Fruchtsäfte verwendet. Durch die plötzliche Abschaffung dieser Angabe könnten die Verbraucher irregeführt und veranlasst werden, sich anderen Getränken zuzuwenden, die mit einer solchen Angabe versehen sind. Daher sollte eine zeitlich begrenzte Ausnahme vorgesehen werden, um der Industrie zu ermöglichen, die Verbraucher angemessen zu informieren.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte bzw. des Fruchtmarks zu ergänzen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und Limettensaft unter den in Anhang I Abschnitt II Nummer 2 genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichts der Fruchtsäfte bzw. des Fruchtmarks zu ergänzen. Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

Begründung

Gemäß Nummer 8.1.1.7 des Codex Stan 247-2005.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ darf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel1 für die Kennzeichnung von Fruchtsäften verwendet werden. Ab [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] wird die Verwendung dieser Angabe neu bewertet.

 

 

1 ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 3 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Nektare und besondere Erzeugnisse gemäß Anhang III dürfen durch Zusatz von Zucker oder Honig gesüßt werden. Die Verkehrsbezeichnung muss die Angabe „gesüßt“ oder „mit Zuckerzusatz“ enthalten, gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge, berechnet als Trockenmasse und ausgedrückt in Gramm pro Liter.“

4. Nektare und besondere Erzeugnisse gemäß Anhang III dürfen durch Zusatz von Zucker oder Honig gesüßt werden. Der Hersteller gibt auf dem Etikett des Erzeugnisses die höchstens zugesetzte Zuckermenge an, berechnet als Trockenmasse und ausgedrückt in Gramm pro Liter.“

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Bei rückverdünnten Fruchtsäften enthält die Verkehrsbezeichnung die Angabe „aus Konzentrat“ oder „rückverdünnter Fruchtsaft“, die in Buchstaben anzubringen ist, die mindestens halb so groß sind wie die für die Bezeichnung des Fruchtsafts verwendeten Buchstaben.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe* zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen.

Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 2, der/das nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe* zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist die entsprechende Menge in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen. Die Verwendung irreführender oder mehrdeutiger Bezeichnungen, wie etwa „natürlicher Fruchtsaft“, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, es handele sich um aus frischem Obst hergestellte Fruchtsäfte, ist verboten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a) In Artikel 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

 

„Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I genannten in der Europäischen Union hergestellten oder in die EU importierten Erzeugnisse.“

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um diese Richtlinie in Einklang mit dem technischen Fortschritt und Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen zu bringen, kann die Kommission die Anhänge mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II mittels delegierter Rechtsakte ändern.

Um diese Richtlinie in Einklang mit dem technischen Fortschritt und Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen zu bringen, kann die Kommission die Anhänge mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II bei Bedarf mittels delegierter Rechtsakte ändern.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 7 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass der in der vorliegenden Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass der in der vorliegenden Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2001/112/EG

Artikel 7 a – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

3. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten ab ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie bei.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor Ablauf der Frist von 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie bei.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen diese Vorschriften ab [achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] in Kraft.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2a

 

Übergangsmaßnahmen

 

Die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bevor die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften in Kraft gesetzt haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, dürfen weiterhin für eine Höchstzeit von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung durch die Mitgliedstaaten vermarktet werden.

Begründung

Es sollten Übergangsmaßnahmen für die Erzeugnisse vorgesehen werden, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie und ihrer Umsetzung in nationales Recht in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bestimmte Säfte können aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt werden, die in der Regel nicht Bestandteil des Saftes sind; Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale, die nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können, sind jedoch zulässig.

Bestimmte Säfte können aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt werden, die in der Regel nicht Bestandteil des Saftes sind; Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale, die nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können, sind jedoch zulässig, sofern sich dies als notwendig erweist.

Begründung

Es geht darum, dass dies nicht nach Belieben zugelassen wird, sondern nur, falls es sich als notwendig erweist.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei schwarzen Johannisbeeren, Guaven, Mangos und Passionsfrüchten gelten die Mindestbrixwerte nur für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark, der bzw. das in der Europäischen Union hergestellt wurde.

entfällt

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt I – Nummer 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bezeichnung des gärfähigen, jedoch nicht gegorenen Erzeugnisses, das durch Zusatz von Wasser und/oder Zucker und/oder Honig zu den unter Abschnitt I Nummern 1, 2, 3 und 4 definierten Erzeugnissen, zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem den Anforderungen von Anhang IV entspricht.

Bezeichnung des gärfähigen, jedoch nicht gegorenen Erzeugnisses, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder Honig zu den unter Abschnitt I Nummern 1, 2, 3 und 4 definierten Erzeugnissen, zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem den Anforderungen von Anhang IV entspricht.

Begründung

Der Zusatz von Wasser ist für die Herstellung von Nektar stets unerlässlich, der Zusatz von Süßungsmitteln ist jedoch fakultativ.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt II – Nummer 2 – Spiegelstrich 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Enthält das Erzeugnis zugesetzte Kohlensäure, so erscheint die Angabe „mit Kohlensäure versetzt“ oder „sprudelnd“ auf dem Etikett in der Nähe der Bezeichnung des Erzeugnisses.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt II – Nummer 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Konzentrat dürfen Salz, Gewürze und aromatische Kräuter zugesetzt werden.

Tomaten-/Paradeiser- und Karottensaft sowie Tomaten-/Paradeiser- und Karottensaft, die aus Konzentrat hergestellt werden, dürfen Salz, Gewürze und aromatische Kräuter sowie natürliche Extrakte derselben zugesetzt werden

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang I – Abschnitt II – Nummer 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Enthalten Tomaten-/Paradeiser- und Karottensäfte Gewürze und/oder aromatische Kräuter, so erscheint die Angabe „gewürzt“ und/oder die gebräuchliche Bezeichnung des aromatischen Krauts auf dem Etikett in der Nähe der Bezeichnung des Saftes.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang II – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Frucht

1. Frucht

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tomaten/Paradeiser ebenfalls Früchte.

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tomaten/Paradeiser und Karotten ebenfalls Früchte.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang II – Nummer 1 – Unterabsatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Früchte müssen gesund, reif und frisch bzw. mit physikalischen Mitteln oder durch entsprechende Behandlung(en), einschließlich der Behandlungen nach der Ernte, im Einklang mit den geltenden EU-Bestimmungen haltbar gemacht worden sein.

Begründung

Dieser Hinweis muss am Anfang des Anhangs stehen, damit er für den übrigen Anhang gilt. Aus Gründen der Klarheit muss erwähnt werden, dass die Behandlungen nach der Ernte ebenfalls betroffen sind.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang V – Zeile 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Pampelmuse Sweetie

 

Citrus paradisi, Citrus grandis

 

10

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang V – Zeile 8 – Spalte 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Citrus limon (L.) Burm. f.

Citrus limon (L.) Burm. f.

 

Citrus limonum Risso

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang

Richtlinie 2001/112/EG

Anhang V – Zeile 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Limette

 

Citrus aurantifolia (Christm.)

 

8

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0490 – C7-0278/2010 – 2010/0254(COD)

Federführender Ausschuss

ENVI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

23.9.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Vasilica Viorica Dăncilă

29.9.2010

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.3.2011

 

 

 

Datum der Annahme

2.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

1

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Iratxe García Pérez, Béla Glattfelder, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Agnès Le Brun, George Lyon, Gabriel Mato Adrover, Mariya Nedelcheva, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Giancarlo Scottà, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Salvatore Caronna, Spyros Danellis, Marian Harkin, Giovanni La Via, Astrid Lulling, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Eider Gardiazábal Rubial

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0490 – C7-0278/2010 – 2010/0254(COD)

Datum der Konsultation des EP

21.9.2010

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

23.9.2010

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

23.9.2010

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Andres Perello Rodriguez

15.12.2010

Andres Perello Rodriguez

15.12.2010

 

 

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

 

Prüfung im Ausschuss

18.4.2011

 

 

 

Datum der Annahme

24.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

9

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Milan Cabrnoch, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Nick Griffin, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Gilles Pargneaux, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Vittorio Prodi, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Åsa Westlund, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Eider Gardiazábal Rubial, Matthias Groote, Riikka Manner, Marisa Matias, Judith A. Merkies, James Nicholson, Marit Paulsen, Michail Tremopoulos, Anna Záborská

Datum der Einreichung

9.6.2011