BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals

14.6.2011 - (KOM(2011)0034 – C7 0038/2011 – 2011/0014 – (COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Sharon Bowles


Verfahren : 2011/0014(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0227/2011
Eingereichte Texte :
A7-0227/2011
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals

(KOM(2011)0034 – C7 0038/2011 – 2011/0014 (COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0034),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0038/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0227/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Gemäß der Entschließung Nr. 126 über die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals, die Ausgabe eingezahlter Anteile und die Zahlung durch Reallokation des Reingewinns wird das genehmigte Stammkapital der EBWE um 100 000 eingezahlte Anteile erhöht, wobei jedes Mitglied eine auf die nächste ganze Zahl abgerundete Anzahl von Anteilen erhält, die anteilsmäßig seiner bisherigen Beteiligung entspricht. Der eingezahlte Teil der Kapitalerhöhung wird durch Kapitalisierung eines Teils der ungebundenen Rücklagen der EBWE finanziert. Alle Anteilseigner der EBWE erhalten automatisch eingezahlte Anteile im Verhältnis zu ihrer bisherigen Beteiligung, ohne selbst weitere Schritte unternehmen zu müssen. Dementsprechend erhält die EU 3 031 neue Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR, womit die Zahl der eingezahlten Anteile der EU auf 63 031 anwächst.

(3) Gemäß der Entschließung Nr. 126 über die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals, die Ausgabe eingezahlter Anteile und die Zahlung durch Reallokation des Reingewinns wird das genehmigte Stammkapital der EBWE um 100 000 eingezahlte Anteile erhöht, wobei jedes Mitglied eine auf die nächste ganze Zahl abgerundete Anzahl von Anteilen erhält, die anteilsmäßig seiner bisherigen Beteiligung entspricht. Der eingezahlte Teil der Kapitalerhöhung wird durch Kapitalisierung eines Teils der ungebundenen Rücklagen der EBWE finanziert. Dieser Beschluss hat keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. Alle Anteilseigner der EBWE erhalten automatisch eingezahlte Anteile im Verhältnis zu ihrer bisherigen Beteiligung, ohne selbst weitere Schritte unternehmen zu müssen. Dementsprechend erhält die Union 3 031 neue Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR, womit die Zahl der eingezahlten Anteile der Union auf 63 031 anwächst.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Es ist angebracht, dass die Europäische Union diese zusätzlichen Anteile zeichnet, um die Ziele der Europäischen Union im Bereich der wirtschaftlichen Außenbeziehungen zu verwirklichen und ihren Stimmrechtsanteil innerhalb der EBWE zu erhalten.

(6) Dieser Beschluss gibt der EBWE die Möglichkeit, ihre Aktivitäten in ihren Empfängerländern auszuweiten und so den Volkswirtschaften dieser Länder in Phasen eingeschränkter Kapitalverfügbarkeit wertvolle Unterstützung zu leisten. Es ist angebracht, dass die Union diese zusätzlichen Anteile zeichnet, um die Ziele der Union im Bereich der wirtschaftlichen Außenbeziehungen zu verwirklichen und ihren Stimmrechtsanteil innerhalb der EBWE zu erhalten. Die Vertreter der Europäischen Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten die weitere Entwicklung von Finanzinstrumenten unterstützen, die auf einer Kofinanzierung des EU-Haushalts und des Haushalts der EBWE beruhen, wobei eine solche Zusammenarbeit mit einer verbesserten Kontrolle und Sichtbarkeit der öffentlichen Mittel der Union einhergehen sollte.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Aufstockung des abrufbaren Kapitals gemäß diesem Beschluss ist Bestandteil der Maßnahmen zur Beibehaltung des AAA-Ratings. Die Verwendung des abrufbaren Kapitals zur Unterstützung des Ratings und von Investitionen der EBWE sollte kontrolliert werden, um die Option des abrufbaren Kapitals am Ende des vierten „Capital Resources Review“ 2015 zu überprüfen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bis zum Ende des vierten „Capital Resources Review“ eine Bewertung des europäischen öffentlichen Investment-Bankingsystems vornehmen und dem Europäischen Parlament vorlegen, in der eine Umstrukturierung der entsprechenden Banken in Erwägung gezogen wird, wie dies das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 25. März 2009 zu den Jahresberichten 20071 der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung gefordert hatte, einschließlich der Möglichkeit einer Auflösung der EBWE und Eingliederung ihrer entsprechenden Teile in die EIB. In der Bewertung sollten Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie das System am besten rationeller gestaltet werden kann, und gleichzeitig die möglichen Auswirkungen einer Umstrukturierung auf die Kreditvergabekapazität der entsprechenden Banken an die von der Krise betroffenen Volkswirtschaften berücksichtigt werden.

 

____________________

 

1 ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 147.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) Unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der laufenden Bewertungen in den Ländern außerhalb der Union, in denen gemeinsame Operationen durchgeführt werden, sollte die EBWE dazu aufgefordert werden, ihre Zusammenarbeit mit den übrigen europäischen Finanzinstituten mithilfe von Vereinbarungen auszubauen, wie z. B. der Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank zusammen mit dem Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung über ihre Zusammenarbeit außerhalb der Europäischen Union, die es den Banken ermöglicht, sich gegenseitig zu ergänzen, indem sie ihre jeweiligen Wettbewerbsvorteile einsetzen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6d) Das mit dem abrufbaren Teil des gezeichneten Kapitals verbundene potenzielle Risiko schlägt sich im Haushaltsplan der Union in der mit einem Erinnerungsvermerk versehenen Haushaltslinie 01 03 01 02 „Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung – Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals“ nieder. Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur erinnert den Gouverneursrat der EBWE ggf. daran, dass die EBWE fortfahren muss, bewährte Bankenaufsichtspraktiken einzuführen, um auch weiterhin die sehr starke Eigenkapitalposition und das AAA-Rating der Bank zu bewahren und keinen Abruf des von der Union gezeichneten Kapitals auszulösen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6e) Die EBWE sollte unter Berücksichtigung des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere dessen Artikel 21 sicherstellen, dass die Bank neue Märkte fördert und keine Darlehen für Projekte bereitstellt, die aus anderen Quellen zu annehmbaren Konditionen finanziert werden können.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6f) Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur sollte dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sein und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1 errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) jährlich einen Bericht über die Förderung der Ziele der EU vorlegen, insbesondere im Hinblick auf die Millenniums-Entwicklungsziele, die Strategie Europa2020 für Wachstum und Beschäftigung und den umfassenden Ausbau des Transfers von Technologien in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz.

 

____________________

 

1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6g) Es sollten eine allgemeine Veröffentlichung der Projektbewertungen und Begünstigten der EBWE sowie strengere Kontrollen angestrebt werden, um die Geheimhaltungen durch die Begünstigten und die Nutzung von Steueroasen gemäß der Definition der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und dem Bericht des Rechnungshofs der Regierung der Vereinigten Staaten an den Kongress über internationale Besteuerung vom 18. Dezember 2008 zu vermeiden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gemäß der von der Kommission, der EIB zusammen mit dem EIF und der EBWE über ihre Zusammenarbeit außerhalb der Union unterzeichneten Vereinbarung ist eine umfassende Überprüfung des Geschäftsmodells der EBWE erforderlich, insbesondere im Hinblick auf hohe Risiken und die Effektivität bei der Aufnahme von zusätzlichem Fremdkapital aus dem Privatsektor.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der die Europäische Union vertretende EBWE-Gouverneur fordert den Gouverneursrat der EBWE auf, auf seiner Website Informationen über die Begünstigten und Auswirkungen ihrer Operationen über Finanzintermediäre zu veröffentlichen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur fordert den Gouverneursrat der EBWE auf, dass bei der Verwendung von Mitteln der Union durch die EBWE die zentralen Ziele der Strategie EU2020 berücksichtigt werden, um eine allgemeine Kohärenz der politischen Außenmaßnahmen der Union herzustellen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Der die Europäische Union vertretende EBWE-Gouverneur berichtet dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem ESRB jährlich über die Verwendung des abrufbaren Kapitals, über die Maßnahmen, um die Transparenz ihrer Operationen über Finanzintermediäre zu gewährleisten, über den Beitrag der EBWE zur Verwirklichung der Ziele der Union, über die Zusammenarbeit von EIB und EBWE außerhalb der Europäischen Union, insbesondere hinsichtlich der Typologie gemeinsam finanzierter Projekte und der bereitgestellten Mittel.

BEGRÜNDUNG

Ziel des Verordnungsvorschlages

Der EBWE-Gouverneursrat hat am 14./15. Mai 2010 eine Kapitalaufstockung beschlossen. Das genehmigte Stammkapital der Bank wird um 50 % von 20 Milliarden EUR auf 30 Milliarden EUR aufgestockt. Mit diesem Verordnungsvorschlag soll die Europäische Union die Möglichkeit erhalten, zusätzlich zum aktuellen Anteil der Union am Kapital der Bank (3.031%) weitere abrufbare Anteile an der EBWE zu zeichnen.

Standpunkt der Berichterstatterin

Der Vorschlag der Kommission ist nicht strittig. Ohne damit der anstehenden Diskussion im Ausschuss vorgreifen zu wollen schlägt die Berichterstatterin deshalb vor, den Vorschlag ohne Änderungen anzunehmen.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (3.5.2011)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals
(KOM(2011)0034 – C7‑0038/2011 – 2011/0014(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Ivailo Kalfin

KURZE BEGRÜNDUNG

Der vorgeschlagene Beschluss soll der Europäischen Union die Möglichkeit geben, im Kontext der am 14./15. Mai 2010 vom EBWE-Gouverneursrat beschlossenen Kapitalerhöhung weitere abrufbare Anteile an der EBWE zu zeichnen. Außerdem wird der die Europäische Union vertretende EBWE-Gouverneur mit dem Beschluss ermächtigt, die erforderliche Zeichnungsurkunde zu hinterlegen.

Die Europäische Union[1] wurde nach dem Beschluss des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (90/674/EWG) Mitglied der EBWE. Das Anfangskapital der EBWE wurde auf 10 Mrd. ECU festgesetzt, wovon die EU 3 % zeichnete.

1996 beschlossen die EBWE-Gouverneure eine Verdopplung des genehmigten EBWE-Kapitals, wovon die EU weitere 30 000 Anteile von je 10 000 EUR zeichnete, so dass das von der EU gezeichnete Kapital auf insgesamt 600 Mio. EUR anwuchs[2]. Der EU-Anteil am gesamten genehmigten Kapital der EBWE blieb unverändert. Die Zeichnung zusätzlicher Anteile durch die EU folgte auf den Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1996 „über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank“.

Der Gouverneursrat hat im vergangenen Mai beschlossen, das Kapital der Bank von 20 auf 30 Milliarden Euro zu erhöhen, um auf die Finanzkrise zu reagieren und die Aktivitäten zur Unterstützung der Empfängerländer der Bank auszuweiten. Bei der Kapitalerhöhung wird von 1 Milliarde Euro neuen eingezahlten Kapitals und 9 Milliarden Euro neuen abrufbaren Kapitals ausgegangen.

Es wird vorgeschlagen, das neue eingezahlte Kapital durch die Umwandlung akkumulierter ausschüttungsfähiger Rücklagen in Aktienkapital zu generieren. Mithin wird sich der Vorgang nicht sofort unmittelbar auf den EU-Haushalt auswirken. Das Risiko ergibt sich aus der potenziellen Notwendigkeit, in dem unwahrscheinlichen Fall einer erheblichen negativen Entwicklung beim Anlageportfolio der Bank zusätzliches Kapital abzurufen.

Nach dem Vorgang wird die EU weiterhin einen Anteil in Höhe von 3,031 % an der EBWE halten, wobei der eingezahlte Teil von 157,50 Millionen Euro auf 187,81 Millionen Euro und der abrufbare Teil von 442,5 Millionen Euro auf 712,63 Millionen Euro gestiegen sein wird.

Der abrufbare Teil der Kapitalerhöhung wird sich in der mit einem Erinnerungsvermerk versehenen Haushaltslinie 01 03 01 02 „Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung – Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals“ niederschlagen, die in den Haushaltsplan 2011 eingestellt worden ist.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Gemäß der Entschließung Nr. 126 über die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals, die Ausgabe eingezahlter Anteile und die Zahlung durch Reallokation des Reingewinns wird das genehmigte Stammkapital der EBWE um 100 000 eingezahlte Anteile erhöht, wobei jedes Mitglied eine auf die nächste ganze Zahl abgerundete Anzahl von Anteilen erhält, die anteilsmäßig seiner bisherigen Beteiligung entspricht. Der eingezahlte Teil der Kapitalerhöhung wird durch Kapitalisierung eines Teils der ungebundenen Rücklagen der EBWE finanziert. Alle Anteilseigner der EBWE erhalten automatisch eingezahlte Anteile im Verhältnis zu ihrer bisherigen Beteiligung, ohne selbst weitere Schritte unternehmen zu müssen. Dementsprechend erhält die EU 3 031 neue Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR, womit die Zahl der eingezahlten Anteile der EU auf 63 031 anwächst.

(3) Gemäß der Entschließung Nr. 126 über die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals, die Ausgabe eingezahlter Anteile und die Zahlung durch Reallokation des Reingewinns wird das genehmigte Stammkapital der EBWE um 100 000 eingezahlte Anteile erhöht, wobei jedes Mitglied eine auf die nächste ganze Zahl abgerundete Anzahl von Anteilen erhält, die anteilsmäßig seiner bisherigen Beteiligung entspricht. Der eingezahlte Teil der Kapitalerhöhung wird durch Kapitalisierung eines Teils der ungebundenen Rücklagen der EBWE finanziert. Dieser Beschluss hat keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. Alle Anteilseigner der EBWE erhalten automatisch eingezahlte Anteile im Verhältnis zu ihrer bisherigen Beteiligung, ohne selbst weitere Schritte unternehmen zu müssen. Dementsprechend erhält die EU 3 031 neue Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR, womit die Zahl der eingezahlten Anteile der EU auf 63 031 anwächst.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Das mit dem abrufbaren Teil des gezeichneten Kapitals verbundene potenzielle Risiko schlägt sich im EU-Haushaltsplan in der mit einem Erinnerungsvermerk versehenen Haushaltslinie 01 03 01 02 „Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung – Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals“ nieder. Der die Europäische Union vertretende EBWE-Gouverneur erinnert den Gouverneursrat nötigenfalls daran, dass die EBWE fortfahren muss, bewährte Bankenaufsichtspraktiken einzuführen, um auch weiterhin die sehr starke Eigenkapitalposition und das AAA-Investment-Rating der Bank zu bewahren und keinen Abruf des von der EU gezeichneten Kapitals auszulösen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Es ist angebracht, dass die Europäische Union diese zusätzlichen Anteile zeichnet, um die Ziele der Europäischen Union im Bereich der wirtschaftlichen Außenbeziehungen zu verwirklichen und ihren Stimmrechtsanteil innerhalb der EBWE zu erhalten –

(6) Dieser Beschluss gibt der EBWE die Möglichkeit, ihre Aktivitäten in ihren Empfängerländern auszuweiten und so den Volkswirtschaften dieser Länder in Phasen eingeschränkter Kapitalverfügbarkeit wertvolle Unterstützung zu leisten. Es ist angebracht, dass die Europäische Union diese zusätzlichen Anteile zeichnet, um die Ziele der Europäischen Union im Bereich der wirtschaftlichen Außenbeziehungen zu verwirklichen und ihren Stimmrechtsanteil innerhalb der EBWE zu erhalten – Der die Europäische Union vertretende EBWE-Gouverneur sollte jedoch anregen, dass der Gouverneursrat die Möglichkeit in Betracht zieht, die Eigenkapitalquote im Verhältnis zu Krediten und anderen Investitionen neu auszutarieren, um die Auswirkungen der Kapitalbewertung auf die Bilanz der EBWE abzumildern. Der die Europäische Union vertretende EBWE-Gouverneur sollte auch die weitere Entwicklung von Finanzinstrumenten unterstützen, die auf einer Kofinanzierung des EU-Haushalts und des Haushalts der EBWE beruhen und die dazu beitragen, die Zielvorgaben der EU zu erreichen, unter Berücksichtigung dessen, dass eine solche Zusammenarbeit mit einer verbesserten Kontrolle und Sichtbarkeit der öffentlichen Mittel der EU einhergehen sollte.

VERFAHREN

Titel

Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die EU

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2011)0034 – C7-0038/2011 – 2011/0014(COD)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

14.2.2011

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Ivailo Kalfin

7.2.2011

 

 

Datum der Annahme

2.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Reimer Böge, Lajos Bokros, Giovanni Collino, Isabelle Durant, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Estelle Grelier, Carl Haglund, Jutta Haug, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Giovanni La Via, Vladimír Maňka, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jürgen Klute

  • [1]  Gemäß Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 wird die EU in der EBWE durch die Kommission vertreten.
  • [2]  Das von der EU gezeichnete EBWE-Kapital umfasste 157,5 Mio. EUR eingezahltes und 442,5 Mio. EUR abrufbares Kapital.

VERFAHREN

Titel

Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die EU

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2011)0034 – C7-0038/2011 – 2011/0014(COD)

Datum der Konsultation des EP

2.2.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

14.2.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

14.2.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Sharon Bowles

15.2.2011

 

 

 

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

 

Prüfung im Ausschuss

14.4.2011

24.5.2011

 

 

Datum der Annahme

6.6.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Elisa Ferreira, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Hans-Peter Martin, Íñigo Méndez de Vigo, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Carl Haglund, Olle Ludvigsson

Datum der Einreichung

14.6.2011