BERICHT über die Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse

22.6.2011 - (2009/2222(INI))

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Proinsias De Rossa


Verfahren : 2009/2222(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0239/2011

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse

(2009/2222(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 9, 14, 106, 151, 153 Absatz 1 Buchstaben j und k, 159, 160, 161 und 345 sowie das dazugehörige Protokoll Nr. 26,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 36,[1]

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem die Europäische Gemeinschaft am 26. November 2009[2] beigetreten ist,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße,[3]

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,[4]

–   unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010),[5]

 in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms von Lissabon – Die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union“ (KOM(2006)0177 endg.) und des beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission zu den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union (SEK(2006)0516),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement“ (KOM(2007)0725),

–   unter Hinweis auf die Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Häufig gestellte Fragen in Verbindung mit dem Beschluss der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form eines Ausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, der Unternehmen gewährt wird, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, und dem gemeinschaftlichen Rahmen für staatliche Beihilfen in Form eines Ausgleichs für öffentliche Dienstleistungen“ (SEK(2007)1516) und „Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Regeln über die öffentliche Auftragsvergabe auf soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ (SEK(2007)1514),

–   unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Leitfaden zur Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einschließlich Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse“ (SEK(2010)1545),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Ein Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020) und seine Entschließung vom 16. Juni 2020 zu dieser Mitteilung[6],

–   unter Hinweis auf den von der Kommission vorgelegten ersten zweijährlichen Bericht über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SEK(2008)2179) sowie ihren zweiten zweijährlichen Bericht über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SEK(2010)1284)[7],

–   in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/5737/EG)[8],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Besteuerung des Finanzsektors (KOM(2010)0549) sowie das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2010)1166),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“ (KOM(2010)0608),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen - Nutzung der Ergebnisse des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie“ (KOM(2011)0020) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2011)0102) zum Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter Gestalt an“ (KOM(2011)0011 endg.),

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Kommissionsmitglied László Andors zu den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon im Sozialbereich[9],

–   unter Hinweis auf den Bericht Monti vom 9. Mai 2010 mit dem Titel „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt im Dienste der Wirtschaft und Gesellschaft Europas“[10],

–   in Kenntnis des im Jahre 2008 vom Ausschuss für Sozialschutz erstellten Berichts mit dem Titel „Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften auf SDAI“[11],

–   in Kenntnis des im Jahre 2010 vom Ausschuss für Sozialschutz erstellten Berichts mit dem Titel „Ein freiwilliger europäischer Qualitätsrahmen für soziale Dienstleistungen“[12],

–   in Kenntnis des im Jahre 2010 vom Ausschuss für Sozialschutz erstellten Gemeinsamen Berichts über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2010[13],

–   in Kenntnis des im Jahre 2011 vom Ausschuss für Sozialschutz erstellten Berichts mit dem Titel „Bewertung der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020“,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Foren zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse im September 2007 in Lissabon, im Oktober 2008 in Paris und im Oktober 2010 in Brüssel[14],

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Rates EPSCO vom 16./17. Dezember 2008, vom 8./9. Juni 2009 sowie vom 6./7. Dezember 2010[15],

–   unter Hinweis auf folgende Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union:

- 19. April 2007, Rechtssache C-295/05 (Tragsa),

- 18. Dezember 2007, Rechtssache C-532/03, Kommission/Irland (Irische Rettungsdienste),

- 13. November 2008, Rechtssache C-324/07 (Coditel Brabant),

- 9. Juni 2009, Rechtssache C-480/06, Kommission/Deutschland (Stadtreinigung Hamburg),

- 10. September 2009, Rechtssache C-206/08 (Eurawasser),

- 9. Oktober 2009, Rechtssache C-573/07 (Sea Srl),

- 15. Oktober 2009, Rechtssache C-196/08 (Acoset),

- 15. Oktober 2009, Rechtssache C-275/08, Kommission/Deutschland (Datenzentrale Baden-Württemberg),

- 25. März 2010, Rechtssache C-451/08 (Helmut Müller),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2006 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms von Lissabon – Die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union[16]

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zu einem Europäischen Sozialmodell für die Zukunft[17],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2006 zu dem Weißbuch der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse[18],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2007 zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union[19],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU[20],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft[21],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen[22],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu neuen Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen[23],

–   unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung 84/2010 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen,

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse der von Eurofound 2003 und 2007 durchgeführten Erhebungen zur Lebensqualität[24],

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0239/2011),

A. in der Erwägung, dass in Artikel 3 AEV die ständige Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen als das Ziel der Mitgliedstaaten und das Wohlergehen der Bürger als Hauptanliegen der Union bekräftigt werden, deren Verwirklichung eine nachhaltige Entwicklung Europas erfordert, die gestützt ist auf ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige und auf die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen ausgerichtete soziale Marktwirtschaft und die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Diskriminierung und Ungleichheit in der Gesundheitsversorgung, die Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des sozialen Schutzes, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes,

B.  in der Erwägung, dass die Union nach Maßgabe von Artikel 9 AEUV bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen muss,

C. in der Erwägung, dass in Artikel 14 AEUV und dem dazugehörigen Protokoll Nr. 26 die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) ausdrücklich genannt werden und zu ihnen auch Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI) gehören, und in der Erwägung, dass bekräftigt wird, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind, eine wichtige Rolle spielen und über einen weiten Ermessensspielraum verfügen; ferner in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Verträge nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren,

D.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ein Grundrecht ist, das zu den in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten gehört,

E. in der Erwägung, dass die Bereitstellung von allgemein verfügbaren, qualitativ hochwertigen, zugänglichen und erschwinglichen SDAI im Sinne der Mitteilung der Kommission aus dem Jahre 2007 zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse folglich als eine wesentliche Säule des europäischen Sozialmodells und als Grundlage für eine gute Lebensqualität und für die Verwirklichung der Beschäftigungsziele sowie der sozialen und wirtschaftlichen Ziele der EU angesehen werden kann,

F.  in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und vor allem der Zugang zu Dienstleistungen für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen betreuungsbedürftigen Personen wesentlich für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt, an der Bildung und an der Weiterbildung sind,

G. in der Erwägung, dass – sowohl sektorspezifische als auch berufliche –Geschlechtersegregation bei den Sozialdienstleistungen negative Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und das Lohnniveau hat, und in der Erwägung, dass unbezahlte Hausarbeit, Kinderbetreuung und die Pflege älterer Menschen überwiegend von Frauen geleistet werden,

H. in der Erwägung dass die Ausweitung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse eine treibende Kraft dabei war, mehr Frauen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bewegen,

I.   in der Erwägung, dass in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 EUV die Gültigkeit des Subsidiaritätsprinzips für die lokale Ebene geregelt und die regionale und lokale Selbstverwaltung offiziell anerkannt wird; ferner in der Erwägung, dass in Artikel 1 des Protokolls Nr. 26 zum AEUV die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind, anerkannt werden,

Grundrechte und Universalität

1.  ist der Auffassung, dass SDAI, ihre Nutzer und ihre Erbringer eine Reihe von spezifischen Merkmalen zusätzlich zu den gemeinsamen Merkmale von DAI, aufweisen; zu den SDAI nach der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten gehören gesetzliche wie auch ergänzende Systeme der sozialen Sicherheit sowie universell verfügbare Dienste, die unmittelbar zugunsten der Person erbracht werden und darauf abzielen, die Lebensqualität für alle zu fördern; sie übernehmen eine präventive Rolle mit Blick auf den sozialen Zusammenhalt und die soziale Integration und leisten einen Beitrag zu den Grundrechten, wie sie in der Europäischen Charta der Grundrechte und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verkündet werden;

2.  erkennt an, dass im Fall der SDAI zwei Faktoren miteinander rivalisieren, die unbedingt in Einklang gebracht werden müssen: auf der einen Seite das Subsidiaritätsprinzip, das die Freiheit der Behörden der Mitgliedstaaten verteidigt, die SDAI nach ihrem eigenen Verständnis zu definieren, zu organisieren und zu finanzieren, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf der anderen Seite die Verantwortung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche gemäß dem Vertrag;

3.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Verfügbarkeit zugänglicher, erschwinglicher und qualitativ hochwertiger Sozialdienstleistungen während der Zeit des raschen Wirtschaftswachstums aufrechtzuerhalten und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauungen, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Sozialdienstleistungen insofern von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter sind, als Sozialdienstleistungen wie Gesundheitsdienstleistungen und Kinderbetreuungseinrichtungen grundlegende Säulen bei den Bemühungen sind, Frauenerwerbsquoten und die Gleichstellung generell zu verbessern;

4.  beharrt darauf, dass verhindert werden muss, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise und die künftigen wirtschaftlichen Aussichten den Ausbau der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse gefährden, was langfristig die Steigerung des Beschäftigungsstandes, das Wirtschaftswachstum der EU, die Erhöhung des Steueraufkommens sowie die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern beeinträchtigen würde;

5.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der verschiedenen Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfung der vorgeschlagenen EU-Maßnahmen aus einer Gleichstellungsperspektive zu einem regelmäßigen und transparenten Verfahren mit erkennbaren Ergebnissen wird und dass die Geschlechterperspektive für alle politischen Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten in den Haushaltsplan einbezogen wird; fordert die Kommission ferner auf, das Thema der Gleichstellung der Geschlechter in ihre Folgeberichte einzubeziehen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen von auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausgerichteten politischen Maßnahmen die Verfügbarkeit zugänglicher, erschwinglicher, qualitativ hochwertiger und diversifizierter Formen der Kinderbetreuung, wie in den Barcelona-Zielen beschrieben, zu gewährleisten und die Betreuungseinrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen zu verbessern als einen wesentlichen Schritt zur Gleichstellung von Frauen und Männern, da Kinderbetreuungsdienste nicht nur die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt erleichtern, sondern auch Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die unbezahlte Arbeit im Haushalt und zur Betreuung von Kindern und älteren Menschen, die überwiegend von Frauen geleistet wird, anzuerkennen, die eine sehr wichtige Rolle für die Nachhaltigkeit der Sozialsysteme spielen;

7.  betont, dass die Einstufung von Sozialdienstleistungen als Leistungen von allgemeinem Interesse nicht davon abhängt, in welchem Bereich, sondern wie sie erbracht werden, wobei es dafür verschiedene Anhaltspunkte wie zum Beispiel das Kriterium der Gemeinnützigkeit oder die fehlende Auswahl der Begünstigten gibt;

8.  betont, dass in Bezug auf SDAI das Subsidiaritätsprinzip Vorrang vor Binnenmarktregeln haben muss;

9.  unterstreicht, dass grundsätzlich die Entscheidung über Ausgestaltung, Finanzierung und Erbringung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI) in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der lokalen Behörden liegen muss; respektiert und unterstützt diesen Grundsatz und fordert die europäischen Organe nachdrücklich auf, sich diesem Standpunkt anzuschließen;

10. unterstreicht, dass – wenn die SDAI ihre Rolle erfüllen sollen – der Zugang zu ihnen nicht auf benachteiligte und anfällige Menschen beschränkt werden kann, sondern dass sie allgemein zugänglich und unabhängig vom Vermögen sein müssen, während gleichzeitig dafür Sorge getragen werden muss, dass die bedürftigsten Menschen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und Praktiken der Mitgliedstaaten einen gleichberechtigten Zugang haben;

11. betont, dass der erheblich strukturierende und integrative Charakter der SDAI auf zweckdienliche, nützliche und wirksame Weise zur Entwicklung aller Regionen beiträgt, indem er dem Staat und den lokalen oder regionalen Körperschaften ermöglicht, eine Aufgabe unter Rückgriff auf öffentliche und private Mittel zu erfüllen; ist der Auffassung, dass ihre Aufrechterhaltung in den ländlichen und strukturschwachen Gebieten besonders wichtig ist, und betont des Weiteren die wesentliche Rolle der SDAI, um die Risiken der Segregation gespaltener und an den Rand gedrängter Gemeinschaften zu begrenzen;

12. betont, dass die SDAI hauptsächlich von den Mitgliedstaaten finanziert werden, da sie primär in ihren Zuständigkeitsbereich fallen; ist dennoch der Auffassung, dass die Europäische Union eine wichtige Rolle spielen, ihnen bei der Modernisierung und Anpassung an die neuen Bedingungen Hilfestellung leisten und gegebenenfalls die Bedürfnisse der Bürger in Bezug auf die Qualität und den Umfang der Dienste zum Ausdruck bringen kann;

13. betont, wie wichtig die vordringliche Bewertung der sozialen Folgen und der Auswirkungen der Liberalisierung von Sektoren mit grundlegender Bedeutung für den gesellschaftlichen Fortschritt (Verkehr, Energie, Wasser, Post, Telekommunikation etc.) auf das Leben der Bevölkerung ist, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, von weiteren Liberalisierungsmaßnahmen abzusehen, solange keine solche Bewertung vorgelegt worden ist;

14. unterstreicht hier, dass es wichtig ist, die soziale Dimension des Binnenmarktes zu verstärken und dem spezifischen Charakter der SDAI – mit Schwerpunktsetzung auf einem pragmatischen Ansatz, bei dem Zugänglichkeit, der universale Charakter, die Fairness, die Qualität und die Effizienz dieser Dienste an erster Stelle stehen – besser Rechnung zu tragen;

15. unterstützt die im Monti-Bericht enthaltenen Empfehlung, dass Breitband-Internetverbindungen und grundlegende Bankdienstleistungen im europäischen Recht als Dienstleistungen anerkannt werden sollten, die die Mitgliedstaaten gewährleisten können und die universell verfügbar und für alle zugänglich sind;

Wirtschaftlicher Beitrag

16. betont, dass die SDAI nicht aufgrund ihrer wirtschaftlichen Wirkung bestimmt werden dürfen; nimmt den zweiten zweijährlichen Bericht der Kommission zur Kenntnis und bekräftigt, dass die SDAI durch ihren Einfluss auf Arbeitsplatzschaffung, Wirtschaftstätigkeit und Kaufkraft einen erheblichen wirtschaftlichen Beitrag leisten, und dass die Sektoren Gesundheitswesen und Sozialdienstleistungen 5 % der Wirtschaftsleistung erbringen und 21,4 Mio. Menschen beschäftigen; stellt fest, dass der CEEP in seinem Bericht mit dem Titel „Kartierung öffentlicher Dienstleistungen“ ebenfalls bekräftigt hat, dass Aktivitäten im Bereich des Gesundheitswesens und im sozialen Bereich 9,6 % der Beschäftigung in der EU und 9,4 % des BIP ausmachen; stellt fest, dass aus der Arbeitskräfteerhebung von 2008 hervorgeht, dass 79 % der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen, 81 % in der häuslichen Betreuung und 83 % in der außerhäuslichen Betreuung Frauen waren; stellt ferner fest, dass ein für die KMU repräsentatives Gremium (UEAPME) die Ansicht vertritt, dass KMU auf qualitativ hochwertige und effiziente SDAI angewiesen sind, um erfolgreich arbeiten zu können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ebenfalls den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen; stellt fest, dass die Förderung integrativer Arbeitsmärkte, die Prävention und die Rehabilitation zu Kosteneinsparungen führen und längerfristig die Qualität der Erbringung der Dienstleistungen verbessern werden;

17. betont, dass die SDAI Hilfestellung dabei leisten, die Bürger zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu befähigen, und zum Ziel haben, durch die Umsetzung verschiedener Formen von Solidarität den sozialen, territorialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt herzustellen;

18. betont, dass die regionalen und lokalen Behörden eine wesentliche Rolle bei der Festlegung, Finanzierung und Bereitstellung von SDAI im Rahmen der Systeme der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes spielen; auf die Kommunal- und Regionalverwaltung entfallen schätzungsweise 15,9 % des BIP der EU-27, davon allein 12,9 % auf die Kommunalverwaltung und 3 % des BIP auf deren Sozialschutzausgaben (378,1 Mrd. EUR);

19. ist der Ansicht, dass nationale, regionale und lokale Stellen die Anwendung öffentlich-privater Partnerschaften im Bereich der SDAI ausweiten sollten, um deren Effizienz und Verfügbarkeit zu steigern;

Sozialer Beitrag

20. hebt hervor, dass aufgrund der von Eurofound durchgeführten Erhebungen zur Lebensqualität[25] deutlich wurde, dass die Bereitstellung und Entwicklung von DAI, einschließlich SDAI, eine der wichtigsten Möglichkeiten darstellt, um die Lebensqualität der Bürger zu verbessern, eine vollständige Integration in die Gesellschaft zu sichern und den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern; unterstreicht, dass die SDAI eine wichtige Säule des europäischen Sozialmodells bilden, Teil der organisatorischen Struktur der europäischen Gesellschaften sind und ihr Zweck darin besteht, die sozialpolitischen Ziele zu erreichen und die sozialen Rechte von Einzelpersonen und Gruppen umzusetzen, oftmals über die Systeme der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit;

21. betont die Notwendigkeit, die Liberalisierungspolitik zu überarbeiten, um eine Politik des gesellschaftlichen Fortschritts zu fördern, die den allgemeinen Zugang zu qualitativ hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen gewährleistet, wobei benachteiligten Gruppen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, insbesondere allein erziehenden Müttern, Frauen, älteren Menschen, Kindern, Einwanderern und Menschen mit Behinderungen;

22. unterstreicht, dass es unangemessen ist, dass die den SDAI zugewiesenen öffentlichen Mittel für andere Zwecke verwendet werden als für die Erfüllung der Zielsetzungen des Dienstes und dass – abgesehen von angemessenen Personal- und Fixkosten, die bei der Erbringung der Dienstleistung entstehen – kein Teil solcher Finanzmittel für andere Zwecke genutzt werden sollte; ist der Auffassung, dass das mit der privaten kommerziellen Bereitstellung kommerzieller Dienste verfolgte berechtigte Ziel der Gewinnmaximierung den Grundsätzen und Zielen von SDAI zuwiderläuft; ist der Auffassung, dass im Falle einer Entscheidung der Mitgliedstaaten zum Rückgriff auf die indirekte Erbringung von SDAI das allgemeine Interesse geschützt werden muss, und dass sie – unter Gewährleistung von Qualität, Innovation, Effizienz und Kosteneffektivität – die Unternehmen der Sozialwirtschaft unterstützen sollten, wenn etwaige Überschüsse in die Dienstleistung und in die Innovation investiert werden, und sie ermutigen sollten, als Dienstleistungserbringer aufzutreten;

23. unterstreicht die traditionelle Rolle des Staates als Erbringer von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, ist jedoch der Auffassung, dass die Öffnung dieses Sektors für private Dienstleistungserbringer die Zugänglichkeit fördern, die Qualität der Leistungen verbessern und dem Nutzer eine breitere Auswahl ermöglichen wird;

24. bekräftigt erneut sein Engagement für moderne und qualitativ hochwertige SDAI, die Instrumente zur Verwirklichung vieler der im europäischen Projekt verankerten Werte wie zum Beispiel Gleichheit, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenwürde sowie der Grundsätze der Zugänglichkeit, des Universaldienstes, der Effizienz, der sparsamen Ressourcenverwaltung, der Kontinuität, der Nähe zu den Nutzern der Dienstleistungen und der Transparenz sind;

Ordnungspolitische Beschränkungen für die Erbringung von SDAI

25. betont, dass nationale und lokale Behörden, die SDAI bereitstellen oder in Auftrag geben, für ihre Dienste und Ausgaben Rechtssicherheit benötigen und dass der von der Kommission entwickelte Informations- und Aufklärungsdienst sowie der von der Kommission unlängst veröffentlichte Leitfaden zwar sehr willkommen sind, dass sie jedoch nicht die notwendige Rechtssicherheit bieten, was die Erbringer von SDAI in der Regel daran hindert, ihren Auftrag zu erfüllen;

26. betont, dass die nationalen und lokalen Behörden dafür zuständig sind, die ordnungsgemäße Funktionsweise der SDAI zu gewährleisten und eine hohe Qualität aufrechterhalten;

27. ist der Auffassung, dass es weder effizient noch demokratisch akzeptabel ist, dass die gegenwärtige Auslegung der Rechtsvorschriften dazu führt, dass der EuGH regelmäßig ersucht wird, über die Grenzen der Binnenmarktvorschriften in Bezug auf DAI, einschließlich SDAI, zu entscheiden, was ein klares Anzeichen für den Mangel an Rechtssicherheit ist; verweist auf den seit langem laufenden und kontinuierlichen Dialog interessierter Kreise über diese Angelegenheit und fordert die Kommission auf, endlich zu handeln;

Wirtschafts- und Haushaltspolitik

28. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die SDAI eine unverzichtbare Investition in die wirtschaftliche Zukunft Europas darstellen und dass sie aufgrund der Wirtschafts- und Bankenkrise und der Sparprogramme der Regierungen, die den Bedarf an SDAI sogar noch ansteigen lassen, in einigen Mitgliedstaaten ernsthaft unter Druck geraten sind; weist darauf hin, dass die SDAI, die während dieser Krisen als automatisch greifender sozialer und wirtschaftlicher Stabilisator fungiert haben, vor allem durch die Sicherungssysteme im sozialen Bereich unerlässlich gewesen sind;

29. betont, dass der Bedarf an SDAI angesichts der aktuellen Unsicherheit in Bezug auf das Wachstum und die Beschäftigung und vor dem Hintergrund, dass der demografische Wandel neue Anforderungen hervorbringt, ständig steigt; unterstreicht, dass im Augenblick die wichtigste Herausforderung für die Erbringung von SDAI darin besteht, ihre Qualität und ihren Geltungsbereich zu erhalten; betont, dass solche Dienste angesichts ihrer Bedeutung und absoluten Notwendigkeit gefördert werden müssen, um sicherzustellen, dass sie ihre wichtige Rolle bei der Verwirklichung der sozialen und wirtschaftlichen Ziele im Hinblick auf die Beschäftigung und die Verringerung der Armut im Rahmen der Strategie EU 2020 erfüllen;

30. unterstreicht, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise und die den Mitgliedstaaten auferlegten Sparmaßnahmen nicht dazu führen dürfen, dass nicht mehr in SDAI investiert wird, sondern vielmehr diese Dienstleistungen aufgrund ihrer Bedeutung und eher absoluten Notwendigkeit umfassend konsolidiert werden müssen, damit sie den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen;

31. betont, wie wichtig es ist, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden den Zugang bedürftiger oder von sozialer Ausgrenzung bedrohter Frauen und von Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, zu Sozialwohnungen erleichtern, insbesondere dann, wenn sie für minderjährige Kinder sorgen müssen;

32. weist darauf hin, dass die Arbeit der im Sozialdienstleistungssektor tätigen Personen – bei denen es sich in der Mehrheit um Frauen handelt – stärker anerkannt werden muss, da ihre Arbeit schwierig ist, Sensibilität sowie beträchtliches persönliches Engagement erfordert und dennoch kaum gesellschaftliche Wertschätzung erfährt;

33. ist der Auffassung, dass im Interesse des Grundsatzes der Solidarität und der Stärkung der Europäischen Union gegen die Krise und die damit verbundene Zunahme der Arbeitslosigkeit und der Armut vorgegangen werden muss, was eine größere Effizienz und Effektivität der Ausgaben auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene, eine Stärkung der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds sowie den Einsatz neuer Ressourcen wie projektbezogener Anleihen bedingt;

34. vertritt die Meinung, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten für die Erbringung von qualitativ hochwertigen SDAI einen ausreichenden Finanzrahmen für die SDAI schaffen müssen, der die Kontinuität der Dienste mit einer stabilen Finanzierung wie auch menschenwürdigen Arbeitsbedingungen sowie eine entsprechenden Ausbildung für diejenigen gewährleistet, die mit der Erbringung der Dienste beschäftigt sind oder Unterstützung bei der Erbringung leisten;

35. betont weiterhin, dass bei jeder Übertragung von Zuständigkeiten für die SDAI durch die Mitgliedstaaten an lokale oder regionale Behörden ein Koordinierungsmechanismus eingeführt werden muss, um Abweichungen bei der Qualität der in den verschiedenen Bereichen bereitgestellten Dienstleistungen zu vermeiden, und dass unbedingt ein gleichzeitiger Mitteltransfer erfolgen muss, um weiterhin die Bereitstellung qualitativ hochwertiger universaler Dienstleistungen zu gewährleisten, die den Rechten und Bedürfnissen der Nutzer effektiv entsprechen;

36. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten neue Einnahmequellen benötigen, nicht zuletzt um die Erbringung qualitativ hochwertiger SDAI aufrechtzuerhalten, und fordert die Kommission auf, zügig auf der Grundlage des Beschlusses der europäischen Staats- und Regierungschefs vom 11. März 2001[26] eine Durchführbarkeitsstudie vorzulegen;

Schwachstellen im Regelungsrahmen für SDAI

Allgemeines

37. sieht einen breiten europäischen Konsens darüber, dass die SDAI für das Wohlergehen unserer Bürger und eine effiziente Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung sind; erkennt an, dass es zwar einige Fortschritte bei der Bewältigung der Schwierigkeiten gegeben hat, die sich aufgrund der Anwendung von EU-Vorschriften auf solche Dienste für die Erbringer bei der Erbringung und der Weiterentwicklung von SDAI ergeben, es jedoch bisher zwischen der Kommission und dem Rat keinen Konsens über die Durchführung weiterer praktischer Maßnahmen zur Überwindung der von den Akteuren ermittelten Hindernisse gibt;

38. unterstreicht, dass die EU und die Mitgliedstaaten nach den Verträgen verpflichtet sind, eine soziale Marktwirtschaft zu entwickeln und das europäische Sozialmodell aufrechtzuerhalten; unterstreicht, dass es den Mitgliedstaaten und den lokalen Behörden möglich sein muss, unter Nutzung aller verfügbaren Optionen selbst darüber zu entscheiden, wie die SDAI finanziert und erbracht werden sollen (ob direkt oder anderweitig), einschließlich von Alternativen zur Ausschreibung, um auf diese Weise sicherzustellen, dass ihre sozialen Zielvorgaben verwirklicht werden und nicht durch die Anwendung von Binnenmarktvorschriften auf nicht markgebundene Dienstleistungen behindert werden; unterstreicht die Notwendigkeit eines Umfelds, das der Qualität, der Zugänglichkeit, der Erschwinglichkeit und der Effizienz bei der Diensteerbringung förderlich ist, während es gleichzeitig den Dienstleistungserbringern erleichtert wird, eine Initiativfähigkeit zu entwickeln, die sie in die Lage versetzt, dem öffentlichen Bedarf vorzugreifen;

39. betont, dass die Qualität der Dienstleistungen darauf beruht, dass ein regelmäßiger und integrierter Dialog mit den Nutzern stattfindet, da die Dienstleistungen vor allem ihren Anforderungen gerecht werden müssen;

40. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vielfalt der Organisations- und Verwaltungsmethoden der SDAI, ihrer Ressourcen und der Methoden zur Finanzierung dieser Dienste zu achten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die sogenannten „Reformen“ zu revidieren, durch die ihre marktorientierten Sozialschutzmodelle, die dem Wettbewerb und Ausschreibungsverpflichtungen unterliegen, institutionalisiert wurden, und die öffentlich-privaten Partnerschaften bzw. das Outsourcing von Sozialdienstleistungen zum privaten Sektor nicht mehr zu fördern, weil diese Strategien für eine „Modernisierung“ der Sozialdienstleistungen irreführend sind; ist der Auffassung, dass das Bemühen um die Förderung des allgemeinen Interesses und die Gewährleistung der Erbringung von effizienten und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen sowohl durch den öffentlichen Sektor als auch den nicht gewinnorientierten „dritten“ Sektor oder die Sozialwirtschaft die geeignetste Strategie für die Gewährleistung qualitativ hochwertiger integrierter und integrativer sozialer Dienstleistungen ist;

41. nimmt Kenntnis von der schriftlichen Erklärung 84/2010 zu der Einführung Europäischer Statute für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen und der Notwendigkeit einer stärkeren und umfassenderen Anerkennung der im Bereich der Bereitstellung von SDAI tätigen sozialwirtschaftlichen Akteure, einschließlich von Modellen wie Genossenschaften, die im Bereich der Erbringung von SDAI aktiv sind, und des organisatorischen Aufbaus und der Funktionsweise der Sozialwirtschaft; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Folgenabschätzungen auf nationaler Ebene und auf der Ebene der EU die notwendigen Schritte zu ergreifen, um Vorschläge für europäische Statute für Verbände, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und Stiftungen zu erarbeiten, die sie befähigen würden, auf transnationaler Grundlage zu arbeiten;

Staatliche Beihilfen

42. begrüßt die Überprüfung der staatlichen Beihilfen, die Kommissionsmitglied Almunia vorgenommen hat, und fordert eine Präzisierung der Grundsätze für die Kontrolle staatlicher Beihilfen zur Stärkung der Rechtssicherheit und der Transparenz zwecks Klarheit bei Begriffen wie „Akt der Beauftragung“ und „staatliche Behörden“, die Einführung einer Differenzierung bei den Vorschriften, eine Überprüfung der Kriterien für die Berechnung der Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wobei die Berechnung der Abgeltung unter anderem soziale Kriterien, die besonderen Merkmale des Diensteanbieters und bestimmte externe Aspekte bei der Erbringung der Dienstleistungen, wie den sozialen Zusatznutzen und die Einbeziehung der Gemeinschaft, berücksichtigen sollte;

43. begrüßt die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Auswirkungen des Monti-Kroes-Pakets von 2005; fordert eine Revision dieses Pakets zwecks Stärkung der Rechtssicherheit, einer Vereinfachung der Regeln wie derjenigen über die Kontrollen eines übermäßigen Ausgleichs für die Erbringer von SDAI auf lokaler Ebene und Verbesserung der Flexibilität bei ihrer Anwendung; fordert ferner, dass in Erwägung gezogen wird, die Liste der Ausnahmen von der Notifizierung entsprechend dem Vorbild der Krankenhäuser und des sozialen Wohnungswesens auszuweiten; fordert die Kommission auf, das angemessene Niveau der de minimis-Schwelle neu zu bewerten, das auf die SDAI Anwendung findet, und ein System vorzuschlagen, bei dem bei der Berechnung der de minimis-Schwelle das BIP der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird, so dass für jeden Mitgliedstaat eine spezifische de minimis-Schwelle berechnet werden kann, um auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Existenz einer einheitlichen EU-weiten Schwelle zu verhindern; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Kontrolle eines übermäßigen Ausgleichs nur dann erfolgt, falls die Gefahr einer ernsthaften Wettbewerbsverzerrung festgestellt wird;

44. weist darauf hin, dass nicht der Sektor, der Status eines Unternehmens, das eine Dienstleistung ausführt, oder die Art seiner Finanzierung bestimmt, ob dessen Tätigkeiten als Tätigkeiten wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art betrachtet werden, sondern vielmehr die Besonderheit der Tätigkeit an sich und deren präventiver Effekt;

45. erinnert daran, dass es im Kern nicht darum geht, zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen DAI, einschließlich SDAI geht, sondern vielmehr darum, klar die Verantwortung der öffentlichen Stellen festzulegen, bei der Erbringung eines Dienstes zu gewährleisten, dass insbesondere Aufgaben von allgemeinem Interesse, die Unternehmen zugewiesen worden sind, die mit der Erbringung solcher Dienste betraut sind, ausgeführt werden;

46. fordert im Rahmen der gegenwärtigen EU-Rechtsvorschriften eine Klärung der Konzepte und eine Reform der Kriterien für die Klassifizierung, die bei der Differenzierung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen SDAI verwendet werden, und ein gemeinsames Konzept für die DAI mit Blick auf das Ziel, die Verwirklichung der angestrebten Zielvorgaben sicherzustellen;

Auftragswesen

47. begrüßt die jüngste Konsultation zur Modernisierung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die auf einen effizienteren Einsatz öffentlicher Gelder und die Verwirklichung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Ziele der EU abzielen; unterstreicht, dass die Regeln für das öffentliche Auftragswesen vereinfacht werden müssen, damit die SDAI-Verpflichtung effizient und effektiv erfüllt werden kann; stellt fest, dass sich Ausschreibungen im Bereich der SDAI als akzeptables Instrument zur Auswahl eines Dienstleistungserbringers erweisen können, unterstreicht jedoch, dass andere transparente Formen der Auswahl von Dienstleistungserbringern unter Umständen eine größere Flexibilität, Personalisierung von Diensten und Innovation ermöglichen können, denen wesentliche Bedeutung für die Qualität von Sozialdienstleistungen zukommt; unterstreicht, dass Ausschreibungen so weiterentwickelt werden sollten, dass die Kosten bei gleichbleibender Qualität gesenkt werden;

48. fordert die Kommission auf, die Alternativen zum öffentlichen Auftragswesen für die Erbringung von DAI, einschließlich SDAI, wie etwa die In-House-Methode und Dienstleistungskonzessionen, anzuerkennen und allen Optionen für die Vergabe und Finanzierung von SDAI ausdrücklich den gleichen rechtlichen Wert zuzuerkennen; fordert die Ausweitung des Begriffs „In-House“, um dadurch Diensteanbieter mit einzubeziehen, die spezifische Kriterien des allgemeinen Interesses abdecken; fordert ferner die Anerkennung bewährter und erprobter mitgliedstaatlicher Verfahren, die darauf beruhen, dass alle Anbieter, die in der Lage sind, die vorab gesetzlich festgelegten Bedingungen zu erfüllen, unabhängig von ihrer Rechtsform zur Dienstleistungserbringung zugelassen werden, soweit dabei den im Primärrecht niedergelegten Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz Rechnung getragen wird;

49. unterstützt ausgehend vom Modell der geänderten Verordnung Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße die normative Verankerung einer praktischen Möglichkeit für In-House-Vergabeverfahren für DAI einschließlich SDAI, wonach jede zuständige lokale Behörde entscheiden könnte, die Dienste selbst zu erbringen oder die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an eine rechtlich unabhängige Einheit zu vergeben, die von der zuständigen lokalen Behörde in ähnlicher Weise kontrolliert würde wie ihre eigene Abteilung, wobei Transparenz bei der öffentlichen Auftragsvergabe unter keinen Umständen verhindert werden darf;

50. ist der Auffassung, dass die regionalen und lokalen Behörden in Absprache mit der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern in den Prozess der Ausarbeitung und Bewertung von Vergabevorschriften einbezogen werden müssen, um Diskrepanzen zwischen den Vorschriften und den Organisationsformen und der tatsächlichen Praxis vor Ort zu vermeiden; stellt ferner fest, dass die territoriale Zusammenarbeit zwischen den Regionen dabei helfen könnte, die Frage zu klären, welches bewährte Praktiken sind;

51. unterstreicht die Zweideutigkeit im Hinblick auf das Recht der Mitgliedstaaten, bei öffentlichen Ausschreibungen und der Vergabe öffentlicher Aufträge auf sozialen, ökologischen und qualitätsspezifischen Kriterien zu bestehen, und macht auf die Veränderungen des Rechtsrahmens aufmerksam, die mit dem Vertrag von Lissabon und der Europäischen Charta der Grundrechte eingeführt worden sind; fordert im Kontext des fairen Handels die Vorbeugung eines „Wettlaufs nach unten“ und die Erbringung qualitativ hochwertiger Dienste; fordert die Ausweitung des Konzepts „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ dergestalt, dass Ausschreibungen und öffentliche Aufträge sowie Unteraufträge für die Erbringung von DAI, einschließlich SDAI, die relevanten nationalen und/oder lokalen sozialen, ökologischen und die Qualität der Dienstleistung betreffenden Kriterien einschließen müssen, die mit den besten internationalen Praktiken verknüpft werden sollten; unterstreicht, dass zur Wahrung der Standards die Kriterien für die Akzeptanz von Bietern nicht ausschließlich auf den Preis gestützt sein dürfen; fordert mit Nachdruck, dass bei den Reformen der spezifische Status von gemeinnützigen und im Bereich der Sozialwirtschaft tätigen Dienstleistungserbringern berücksichtigt wird;

52. betont, dass die Organisation der SDAI in den Mitgliedstaaten historisch gewachsen und das Ergebnis unterschiedlicher kultureller Traditionen ist, so dass es weder möglich noch wünschenswert ist, ein europäisches Einheitsmodell zu schaffen, und stattdessen ein flexibler Ansatz gewählt werden sollte, der unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips das Recht auf kommunale Selbstverwaltung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften achtet und ausreichend Gestaltungsraum für spezifische Entwicklungen gemäß den unterschiedlichen Organisationsformen in den Mitgliedstaaten lässt;

Initiative zur Förderung von Reformen

53. erkennt den hohen Stellenwert des gegenseitigen Lernens und des Austauschs bewährter Praktiken als Anreiz zur Förderung der weiteren Modernisierung von SDAI in verschiedenen Mitgliedstaaten an und fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin proaktiv solche Tätigkeiten zusammen mit den regionalen und lokalen Behörden – einschließlich einer Weiterbildung auf dem Gebiet der Anwendung von EU-Vorschriften auf SDAI – auf den Weg zu bringen und zu begleiten; unterstreicht, dass die von SDAI-Anbietern und -Begünstigten festgestellten Probleme unverzüglicher Lösungen bedürfen, die auf einem pragmatischen Ansatz basieren;

54. fordert mit Nachdruck, dass die Kommission im Anschluss an die 2007 veröffentlichte Mitteilung über DAI und die gegenwärtige Überprüfung der Regeln über das Beschaffungswesen und staatliche Beihilfen ein auf eine Reform, Anpassung und Klärung ausgerichtetes Programm durchführt, um die spezifischen nichtmarktbeszogenen Merkmale von SDAI zu unterstützen und anzuerkennen, um eine uneingeschränkte Konformität nicht nur mit den Vorschriften über den Binnenmarkt, sondern auch mit den sozialen Verpflichtungen der Verträge sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass die Einführung eines verbindlichen Rahmens für bestimmte SDAI-Kategorien geprüft werden muss;

55. ist der Auffassung, dass eine EU-Rahmenverordnung über SDAI, wie sie nach Artikel 14 AEUV zulässig ist, gegenwärtig nicht das zentrale Thema ist;

56. vertritt die Ansicht, dass der Ausschuss für Sozialschutz einen wichtigen Beitrag zum Verständnis und zur Rolle der SDAI geleistet hat und weiterhin leisten wird; stellt jedoch fest, dass sein Auftrag gemäß dem Vertrag (Artikel 160 AEUV) auf einen rein beratenden Status beschränkt ist und es nicht gestattet, seine Mitgliedschaft unter Einbeziehung von Vertretern der Zivilgesellschaft, des Europäischen Parlaments, der Sozialpartner oder anderer auszuweiten;

57. schlägt die Einrichtung einer hochrangigen, eine Vielfalt von Akteuren umfassenden Arbeitsgruppe vor, wie sie vom dritten SDAI-Forum empfohlen wird, die offen, flexibel und transparent ist und die eine umfassende Vertretung der Akteure sicherstellt und auf die Verwirklichung von Reformen abzielt, beispielsweise die in diesem Bericht sowie den Stellungnahmen dazu, in den Empfehlungen des dritten SDAI-Forums, im zweiten zweijährlichen Bericht der Kommission und in den Berichten des Ausschusses für Sozialschutz genannten politischen Initiativen sowie alle sonstigen relevanten Vorschläge, wie sie im Laufe der Zeit vorgelegt werden; schlägt vor, dass in der Arbeitsgruppe das Europäische Parlament und das für die Sozialpolitik zuständige Mitglied der Kommission den Ko-Vorsitz führen und dass in ihr Vertreter des Parlaments, die entsprechenden Kommissionsmitglieder, der Rat, die Sozialpartner und die Organisationen der Zivilgesellschaft, die die Nutzer und Erbringer von SDAI vertreten, der Ausschuss der Regionen, die kommunalen Behörden und andere relevante Interessengruppen vertreten sind;

     Die Arbeitsgruppe könnte

· die jeweiligen Vorzüge der Einrichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle bzw. eines Ressourcenzentrums für SDAI prüfen, die/das Informationen aus verschiedenen Quellen in den Mitgliedstaaten sammelt und den Austausch bewährter SDAI-Praktiken auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ermöglichen sollte;

· sich um einen umfassenden Konsens über Schritte zur Klärung rechtlicher Unklarheiten und Zweideutigkeiten im Hinblick auf die SDAI bemühen;

· bewerten, ob die Bestimmungen über den europäischen Binnenmarkt, die sich negativ auf die Erbringung von SDAI auswirken, neu konzipiert werden müssen, um die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten bei der Festlegung, Finanzierung und Erbringung von SDAI unter Berücksichtigung der gegenwärtig von der Kommission vorgenommenen Überprüfung der Vorschriften zu achten und zu unterstützen;

· mit Unterstützung des Ausschusses für Sozialschutz eine umfassende Studie zur Funktionsfähigkeit der SDAI durchführen;

· prüfen, wie die Mitgliedstaaten bei der Definition von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse geschlechtsspezifischen Dienstleistungen, insbesondere der Beratung und sozialen Diensten, die auf Frauen zugeschnitten sind, und wichtigen Dienstleistungen, die zur Lebensqualität von Frauen oder zur Gleichstellung beitragen, wie beispielsweise Gesundheitsdiensten, insbesondere den Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit, Bildungsmaßnahmen oder der Betreuung älterer Menschen, Rechnung tragen;

· Innovationen wie beispielsweise ein SDAI-Register der Mitgliedstaaten, ein Pilotvorhaben zur Betreuung von älteren Menschen und Aktionsprogramme auf der Grundlage des freiwilligen europäischen Qualitätsrahmens fördern;

· prüfen, wie die Mitgliedstaaten Formen der häuslichen Hilfe einschließlich der Betreuung von älteren und anfälligen Personen sowohl durch Männer als auch durch Frauen entwickeln können, und wie die negative Wirkung auf Beschäftigung und Rentenansprüche für diejenigen, die pflegebedürftige Familienangehörige betreuen, verringert werden kann;

58. fordert ein 4. Europäisches Forum für SDAI, das die 2007 mit dem Bericht Ferreira begonnene Initiative fortsetzt und die Reformfortschritte überprüft; fordert außerdem, dass die vorgeschlagene Arbeitsgruppe dem 4. Forum einen Fortschrittsbericht vorlegt, mit dem Kontinuität, Richtungsvorgaben und inhaltliche Orientierung vermittelt werden;

Der freiwillige europäische Qualitätsrahmen

59. begrüßt den freiwilligen europäischen Qualitätsrahmen, weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass die Anwendung der Grundsätze unter Zugrundelegung der vorgeschlagenen Qualitätskriterien in einem Prozess der offenen Methode der Koordinierung, in den die Akteure einbezogen werden müssen, praktiziert und überwacht werden muss;

60. begrüßt, dass die Europäische Kommission in den Leitinitiativen im Anhang zur Mitteilung zur Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung vorschlägt, auf sektoraler Ebene den freiwilligen europäischen Qualitätsrahmen zu Sozialdienstleistungen einschließlich des Bereichs der Langzeitpflege und der Obdachlosigkeit zu entwickeln; empfiehlt, dass auch der Bereich der Kinderbetreuung, der Betreuung von Behinderten und der soziale Wohnungsbau behandelt werden und dass die Herstellung gleicher Chancen als Indikator verwendet wird;

61. ersucht die Kommission, den Zusammenhang zwischen dem freiwilligen Qualitätsrahmen (FQR) und dem Prometheus-Programm zu verdeutlichen, um Dopplungen zu vermeiden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, den FQR dazu zu verwenden, für jeden Mitgliedstaat geeignete Systeme der Kontrolle und der Qualitätsakkreditierung zu erstellen bzw. bestehende Systeme zu verbessern; ist der Auffassung, dass die Funktionsfähigkeit des FQR von den Mitgliedstaaten unter Bezugnahme auf die Charta der Grundrechte und Protokoll Nr. 26 zum AEUV bewertet werden sollte;

62. betont, dass menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Männer und Frauen, die stabil sind und mit den gesetzlichen Bestimmungen und Praktiken der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, zusammen mit einem regelmäßigen Qualitätstraining sowie der Teilnahme und Stärkung der Nutzung unter Berücksichtigung des geschlechtsspezifischen Blickwinkels für die Erbringung von qualitativ hochwertigen Sozialdienstleistungen unerlässlich sind; unterstreicht, dass ehrenamtlich Tätige im Bereich der SDAI eine wertvolle Rolle übernehmen können, dass sie jedoch nicht an die Stelle einer angemessenen Zahl von professionellen und qualifizierten Fachkräften wie Sozialarbeitern und Bediensteten mit einer allgemeinen Ausbildung treten können;

63. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wachstumspotenzial des Sektors der Sozial-, Gesundheits- und Bildungsdienste zu fördern, indem Migranten und EU-Bürgern menschenwürdige Arbeitsbedingungen und der Zugang zu umfassenden Sozialschutzsystemen geboten werden;

64. ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit dem Aufgabenfeld der Sozialarbeiter den Aktivitäten besondere Bedeutung beigemessen werden sollte, die darauf abzielen, die Betroffenen stärker zur Aufnahme einer Arbeit, einer Ausbildung oder einer gewerblichen Tätigkeit mit dem Ziel zu motivieren, wirtschaftliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu erreichen;

65. ist der Auffassung, dass die Grundsätze des FQR bei der Festlegung von Kriterien für die Dienstleistungsqualität herangezogen werden könnten, die bei den überarbeiteten Vorschriften für Ausschreibungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich von Zulieferaufträgen, Anwendung finden;

66. schlägt vor, dass die weitere Verbesserung des FQR einen Hinweis auf Finanzierung und Status der Diensteanbieter beinhalten sollte;

67. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Regierungen der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
  • [2]  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
  • [3]  ABl. L 315 vom 3.12.2007.
  • [4]  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36 bis 68.
  • [5]  ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20 bis 29.
  • [6]  Angenommene Texte, P7_TA-PROV(2010)0223.
  • [7]  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu KOM(2008)0418 - Zweijährlicher Bericht über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse.
  • [8] . ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 1.
  • [9]  Aussprache im Plenum, Mittwoch, 6. Oktober 2010 - Brüssel, Punkt 13, Bestimmungen des Vertrags von Lissabon im Sozialbereich (Aussprache), Erklärung von László Andor, Mitglied der Kommission.
  • [10]  Bericht an den Präsidenten der Europäischen Kommission von Professor Mario Monti, 9. Mai 2010.
  • [11]  Rat der Europäischen Union, 16062/08, ADD1, 20. November 2008.
  • [12]  SPC/2010/10/8 endg.
  • [13]  Rat der Europäischen Union, 6500/10, 15. Februar 2010.
  • [14]  1. Forum für Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, 17. September 2007, Lissabon, portugiesische Präsidentschaft;
    2. Forum für Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, 28./29. Oktober 2008, französische Präsidentschaft;
    3. Forum für Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, 26./27. Oktober 2010, Brüssel, belgische Präsidentschaft.
  • [15]  Rat der EU, 6624/11, SOC 135, ECOFIN 76, SAN 30 vom 18. Februar 2011.
  • [16]  Tagung des Rates in Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2008, Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, S. 18.
  • [17]  Stellungnahme AdR 181/2006 endg. zu KOM(2006)0177, ABl. C 305E vom 14.12.2006, S. 141.
  • [18]  ABl. C 306E vom 15.12.2006, S. 277.
  • [19]  ABl. C 301E vom 13.12.2007, S. 140.
  • [20]  ABl. C 9E vom 15.1.2010, S. 11.
  • [21]  ABl. 76E vom 25.3.2010, S. 16.
  • [22]  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0371.
  • [23]  Angenommene Texte, P7_TA-PROV(2010)0173.
  • [24]  http://www.eurofound.europa.eu/surveys/eqls/2007/index.htm.
  • [25]  Eurofound - Quality of Life Surveys http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef09108.htm.
  • [26]  . Schlussfolgerungen der Staats- und Regierungschefs des Euroraums vom 11. März 2011.

BEGRÜNDUNG

Die Welt hat sich verändert, seit Hasse Ferreira 2007 seinen Bericht zu den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI) vorlegte. Zunächst kam es Ende 2007 zu einem spektakulären Zusammenbruch des durch lockere Regulierung geprägten Wirtschaftsmodells, das Kommission und Rat über viele Jahre emsig gefördert hatten. Ein zweiter, deutlich positiverer Aspekt ist das durch den Vertrag von Lissabon entstandene neue Regulierungs- und Politikumfeld für die Förderung und Entwicklung der SDAI. Sie sind ganz wesentliche soziale und wirtschaftliche Säulen unserer Gesellschaften, weshalb die erforderlichen Mittel für ihre angemessene Finanzierung gefunden werden müssen.

In diesem Bericht werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Probleme von Anbietern und Nutzern der SDAI schrittweise und entschieden in Angriff genommen werden können. Vor allem kommt es darauf an, ein zweckbestimmtes und partizipatorisches offizielles Gremium einzurichten, in das alle Interessengruppen einbezogen werden und mit dessen Hilfe der Reformbedarf ermittelt und die nötigen Reformen realisiert werden können.

Die Wirtschaftskrise

Der Wirtschaftskollaps fordert einen enorm hohen wirtschaftlichen und sozialen Tribut, der sich unter anderem in wirtschaftlicher Stagnation und einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit und der Armut manifestiert. In einigen Mitgliedstaaten haben Staatsverschuldung und Haushaltsdefizit durch die Vergesellschaftung privater Bankschulden krisenhafte Ausmaße angenommen. Aufgrund der daraus resultierenden angespannten Haushaltslage gestaltet sich die Finanzierung der SDAI äußerst schwierig, womit diese Dienste noch weiter unter Druck geraten, zumal sie bereits nach dem neoliberalen Wirtschaftsmodell als „optionale Extras“ eingestuft werden. Damit haben sich die bereits seit langem bestehenden Bedenken bei den Anbietern und Nutzern der SDAI noch verstärkt, die hinsichtlich der Finanzierung und Erbringung von SDAI Einschränkungen aufgrund der Auslegungen der Verträge durch die Kommission befürchten.

Rat und Kommission legen in ihrer aktuellen Politik den Schwerpunkt auf die Haushaltskonsolidierung – die erneute Stärkung der Defizit- und Schuldenstandskriterien des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, wenngleich die Krise deutlich gemacht hat, dass dieser als Maßnahme für die wirtschaftliche Gesundung total ungeeignet ist. In der Debatte um die Bewältigung dieser Probleme geht es gleichzeitig darum, wie wir das Europäische Sozialmodell vor einer verhängnisvollen Schädigung bewahren können. Zugunsten einer mit ideologischen Scheuklappen verfolgten Agenda wurde darauf verzichtet, für jeden Mitgliedstaat nach der passenden Kombination von Ausgaben für DAI, Besteuerung und Stimuli für eine nachhaltige Entwicklung der Wirtschaft zu suchen, wodurch es möglich wäre, Schulden und Defizite innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf ein kontrollierbares Niveau zu reduzieren. Die entscheidende Rolle, die SDAI in diesen Zeiten als Sicherheitsnetz wie auch als Wachstumsmotoren spielen können, wurde bislang weitestgehend ignoriert.

Der Vertrag von Lissabon

Das mit dem Vertrag von Lissabon verbundene neue Regulierungs- und Politikpotenzial könnte bei intelligenter Nutzung dazu beitragen, diesen wesentlichen Bestandteil unseres Europäischen Sozialmodells zu erneuern. Die Reaktion auf die Krise könnte gleichzeitig als Chance für ein neuerliches politisches Engagement für die soziale und wirtschaftliche Rolle universeller SDAI genutzt werden.

Die neuen Vertragsbestimmungen (Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 9 AEUV) ermächtigen uns zur Entwicklung einer modernen sozialen Marktwirtschaft. In Artikel 14 AEUV werden die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) als ein wesentlicher Bestandteil des Europäischen Sozialmodells anerkannt. Protokoll Nr. 26 regelt eindeutig die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Erbringung dieser Dienstleistungen, und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht der Bürger auf Zugang zu DAWI verankert.

In diesem Bericht werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Probleme von Anbietern und Nutzern der SDAI schrittweise und entschieden in Angriff genommen werden können. Es wird darauf hingewiesen, mit welchen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen erreicht werden kann, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI) sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Art ihrem normalen Stellenwert gerecht werden können und gleichzeitig dazu beitragen, dass wir den Weg aus der Krise finden und die Sozial- und Wirtschaftsstrategie für 2020 verwirklicht wird, wie sie der Europäische Rat „Soziales“ im Dezember 2010 anerkannt hat.

Soziale Rolle der SDAI

Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse (SDAI) sind eine Unterkategorie der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) und werden bei den vorherrschenden Auslegungen zum Teil fälschlicherweise den „wirtschaftlichen“ Dienstleistungen zugeordnet. SDAI und ihre Nutzer weisen eine Reihe von speziellen Merkmalen auf, die über die allgemeinen Merkmale von DAI hinausgehen. Zu den SDAI gehören neben der Gesundheitsversorgung gesetzliche wie auch zusätzliche universell verfügbare Dienste, die unmittelbar zugunsten des Einzelnen erbracht werden und die für die Prävention sowie den sozialen Zusammenhalt und die Integration von Bedeutung sind und die sozialen Grundrechte konkret werden lassen.

Hochwertige Universaldienste wie Gesundheit, Bildung und Kinderbetreuung sowie wichtige Dienstleistungen mit Netzstruktur wie Verkehr, Energie und Telekommunikation sorgen für eine gesunde, aktive sowie von Zusammenhalt und Integration geprägte Gesellschaft und sind außerdem von großer Bedeutung für eine Erhöhung der Beschäftigungszahlen und die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft.

Wirtschaftliche Rolle der SDAI

SDAI insgesamt leisten durch ihren Einfluss auf Arbeitsplatzschaffung, Wirtschaftstätigkeit und Kaufkraft einen wesentlichen wirtschaftlichen Beitrag. Aus dem zweiten Zweijährlichen Bericht der Kommission über SDAI geht hervor, dass Gesundheitswesen und soziale Dienstleistungen 5 % der Wirtschaftsleistung erbringen und etwa 21,4 Mio. Menschen beschäftigen.

Schätzungen des CEEP[1] zufolge sind die Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) in der EU direkt mit 26 % (2412 Mrd. EUR) am EU-BIP beteiligt und beschäftigen 64 Mio. Menschen, wobei ein Drittel davon im Gesundheits- und Sozialwesen tätig sind.

Die von Eurofound durchgeführten Erhebungen zur Lebensqualität [2] haben aufgezeigt, dass die Bereitstellung und Entwicklung von DAI/SDAI eine der wichtigsten Möglichkeiten darstellt, um die Lebensqualität der Bürger zu verbessern, eine vollständige Integration in die Gesellschaft zu sichern und den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, unabhängig davon, ob sie von staatlichen Stellen, lokalen Behörden oder durch Unternehmen und Akteure der Sozialwirtschaft wie Vereine auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften und Freiwilligenorganisationen erbracht werden.

Finanzierung

Ein gemeinschaftlicher solidarischer Ansatz, ein deutlich aufgestockter EU-Haushalt zur Unterstützung der schwächeren Volkswirtschaften, eine größere Rolle für die Europäische Investitionsbank und eine Europäische Schuldenagentur zur Stabilisierung der Schuldenkosten würden eine raschere Konjunkturerholung ermöglichen und die Europäische Union zu einer Zeit stärken, da sie durch größer werdende Zentrifugalkräfte zunehmend geschwächt wird. Durch eine europaweite Finanztransaktionssteuer von nicht mehr als 0,5 %, wie sie im Bericht Berès befürwortet wurde, würden jährlich 200 Mrd. EUR aufgebracht.

INITIATIVE ZUR BESCHLEUNIGUNG VON REFORMEN

Staatliche Stellen, die SDAI bereitstellen oder in Auftrag geben, benötigen eine klare Rechtsgrundlage für ihre Dienstleistungen und Ausgaben. Der von der Kommission entwickelte Informations‑ und Aufklärungsdienst ist für die Anbieter unerlässlich, und ein Ausbau dieser Leistungen wäre zu begrüßen. Doch die Klarstellungen der Kommission haben die Rechtsunsicherheit nicht beseitigt. Der Gerichtshof steht vor der Aufgabe, in diesen Angelegenheiten Recht zu sprechen, die eigentlich durch Rechtsvorschriften präzise geregelt sein sollten. Dies ist weder aus demokratischer Sicht noch für eine effektive Entscheidungsfindung zufriedenstellend.

Ehrenamtlichen und sozialwirtschaftlichen Unternehmen, die mit wenigen Mitteln oder Verwaltungsstrukturen SDAI erbringen, kann infolge der Belastung durch die bürokratischen Anforderungen der Auftragsvergabe und der Vorschriften über staatliche Beihilfen die Insolvenz drohen. Das beschränkt ihre Kapazitäten, und lokale Behörden sind nur begrenzt bereit, solche Organisationen für die Dienstleistungserbringung und versuchsweise Einführung innovativer Dienstleistungen zu nutzen.

Die Herausforderung liegt darin, für SDAI einen sicheren und flexiblen Rahmen zu umreißen und festzulegen, bei dem alle uns zur Verfügung stehenden Instrumente herangezogen werden, um sicherzustellen, dass die sozialen Ziele der Union gefördert und nicht durch Vorschriften behindert werden, die zur Regulierung gewerblicher Unternehmen gedacht sind.

Nach Ansicht des Berichterstatters sollte ein Reformpaket eine Rahmenverordnung für SDAI[3] auf der Basis von Artikel 14 AEUV zur Definition von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und zur Begrenzung der Auswirkungen von Binnenmarktregeln beinhalten. Die Verordnung könnte zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen DAI unterscheiden sowie die allgemeinen Grundsätze und gemeinsamen Bedingungen für die erfolgreiche Erbringung dieser Dienstleistungen zusammenfassen und klarstellen. Doch angesichts der politischen Konstellation des Rates und der Kommission ist es unwahrscheinlich, dass eine solche Gesetzgebung in naher Zukunft verabschiedet werden kann, und Lösungen werden jetzt gebraucht.

Im vorliegenden Bericht wird ein Reformprogramm dargelegt, das den Schwierigkeiten, die für die Erbringung von SDAI durch die Regeln zur Auftragsvergabe und zu staatlichen Beihilfen entstehen, und anderen Aspekten Rechnung trägt, und es werden Vorschläge unterbreitet, wie für nationale und lokale Behörden ein flexibler Ansatz bei der Finanzierung und Vergabe von SDAI erreicht werden kann. Reformbedarf besteht u. a. auch in folgenden Bereichen: die Rolle sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Akteure sowie von Freiwilligenorganisationen bei der Erbringung von SDAI; die vorgeschriebene Einhaltung nationaler und lokaler sozialer und qualitativer Kriterien in Vergabeverträgen, auch bei Hinzuziehung von Unterauftragnehmern; das Problem der Scheinselbständigkeit bei der SDAI-Erbringung; eine EU-Satzung für die transnationale Tätigkeit von Gegenseitigkeitsgesellschaften.

Taskforce aus vielen Interessenträgern

Vor allem braucht ein ehrgeiziges Reformprogramm für SDAI einen offiziellen Rahmen für die Umsetzung der notwendigen Reformen. Im vorliegenden Bericht wird die Einrichtung einer hochrangigen Taskforce aus vielen Interessenträgern vorgeschlagen, was auch in den Empfehlungen des 3. Zweijährlichen Forums für SDAI befürwortet wird. Sie hätte den Auftrag, einen breiten Konsens zu den verschiedenen Vorschlägen einschließlich derer des Europäischen Parlaments, der Kommission, des Ausschusses für Sozialschutz, der Sozialpartner sowie der Anbieter‑ und Nutzervertretungen zu finden; die politischen und rechtlichen Anpassungen zu ermitteln, die zur Sicherung der hohen Qualitätsstandards und der Rechtssicherheit benötigt werden, welche ihrerseits Voraussetzung für eine vollständige Verwirklichung der sozialen und wirtschaftlichen Rolle von SDAI in der europäischen Gesellschaft sind. Ihre Mitglieder kämen aus den vorstehend genannten Organisationen; den Vorsitz sollte die GD Soziales führen, und die Generaldirektionen Wettbewerb, Binnenmarkt, Umwelt sowie Gesundheit und Verbraucher sollten ebenfalls darin vertreten sein. Sie hätte zunächst ein zweijähriges Mandat, und am Ende würde ein Fortschrittsbericht an das 4. Zweijährliche Forum für SDAI stehen, wie auch in diesem Bericht vorgeschlagen wird.

Eine weitere Anregung, die von der vorgeschlagenen Taskforce geprüft werden sollte, kommt von der URIOPSS (Union Régionale Interfédérale des Oeuvres et Organismes Privés Sanitaires et Sociaux)[4], die ein „Europäisches Ressourcenzentrum für SDAI“ vorschlägt. Dieses Zentrum könnte als technische Referenzstelle zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Zivilgesellschaft auf EU-Ebene fungieren. Es könnte einen wirksamen europäischen Rechtsrahmen fördern, Investitionen erleichtern, den Austausch beispielhafter Verfahren unterstützen, Statistiken erheben und vergleichende Studien organisieren. Das Zentrum könnte zu allen Rechtsetzungsinitiativen konsultiert werden, die für SDAI von Bedeutung sind. Im Monti-Bericht über die Vollendung des Binnenmarkts (2010) wird argumentiert, dass DAI eine wichtige wirtschaftliche und soziale Rolle spielen, und gefolgert, dass ein neues Universalrecht auf einen Breitbandzugang und grundlegende Bankdienstleistungen notwendig ist. Dafür sowie aufgrund der bestehenden Bedenken wegen der Auswirkungen von Binnenmarktregeln auf SDAI bedarf es gesetzlicher Regelungen.

Freiwillige europäische Qualitätsstandards

Der Zugang zu hochwertigen SDAI ist ein Bürgerrecht. In dieser Frage ist schon viel getan worden, auch seitens der Zivilgesellschaft, und wir stehen kurz vor der Annahme eines freiwilligen europäischen Qualitätsrahmens. Doch dieser Qualitätsrahmen weist Lücken auf, die im vorliegenden Bericht aufgezeigt werden. Qualität ist untrennbar verbunden mit folgenden Aspekten: Achtung der Menschenwürde und Grundrechte; Dienstleistungen müssen partizipativ sein; Benutzer müssen Entscheidungen eigenständig treffen können; sie muss ganzheitlich und beständig sein; Erbringung in Partnerschaft mit der Bevölkerung und anderen Akteuren; Erbringung durch ausgebildete Fachleute unter menschenwürdigen Beschäftigungs‑ und Arbeitsbedingungen; transparente und abrechenbare Verwaltung.

Schlussfolgerung

Es liegen noch zahlreiche weitere Vorschläge vor: von EGÖD und EGB, von Dienstleistungserbringern wie der CEEP und von vielen repräsentativen Organisationen lokaler Behörden und der Zivilgesellschaft wie Solidar, Europäisches Soziales Netzwerk, Plattform der sozialen europäischen NRO (Social Platform), REVES, BAGFW, AIM, MEPLF, Eurodiaconia, CEDAG, REIF und Eurocities. Der Berichterstatter hat all diese Standpunkte sorgfältig geprüft. Alle fußen auf den jeweiligen spezifischen Erfahrungen und verdienen es, auf systematische und ganzheitliche Weise, beispielsweise von der vorgeschlagenen Taskforce, aktiv und ernsthaft in Betracht gezogen zu werden.

Die von Dienstleistern und Nutzern festgestellten Probleme müssen dringend gelöst werden, und in Anbetracht der Wirtschafts‑ und Beschäftigungskrise brauchen unsere Bürger mehr denn je Zugang zu hochwertigen Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, und auch unsere Volkswirtschaften und Gesellschaften sind auf die Vorteile angewiesen, die solche Dienstleistungen bieten können.

  • [1]  CEEP: Mapping of the Public services: http://www.ceep.eu/images/stories/pdf/Mapping/CEEP_mapping%20experts%20report.pdf.
  • [2]  Eurofound – Quality of Life Surveys http://www.eurofound.europa.eu/publications/htmlfiles/ef09108.htm
  • [3]  Entwurf der Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten für eine SDAI-Verordnung: proinsias.derossa@europarl.europa.eu.
  • [4] UNIOPSS:http://www.uriopss-picardie.asso.fr/resources/trco/pdfs/2010/J_octobre_2010//57908EuropeaManifesto_SSGIoct2010.pdf.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (23.3.2011)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zur Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse
(2009/2222(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Sophie Auconie

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. fordert, in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zur Verwirklichung der in den Verträgen verankerten Ziele der Union, insbesondere Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beitragen, die Kommission auf, die Evaluierung und Revision des „Monti-/Kroes-Pakets“ zu nutzen, um ihre Bemühungen um Erläuterung und Überwachung der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse fortzusetzen, wobei ein angemessener und für die mit der Organisation betrauten öffentlichen Behörden funktioneller Ansatz zu wählen ist, bei dem die Besonderheiten der Organisation der Sozialdienstleistungen, ihr Rechtsstatus und ihre Verankerung in den jeweiligen Gemeinschaften sowie die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Organisation und Finanzierung dieser Dienste zu berücksichtigen sind;

2. betont, dass die Organisation der Sozialdienstleistungen von allgemeinen Interesse in den Mitgliedstaaten historisch gewachsen und das Ergebnis unterschiedlicher kultureller Traditionen ist, so dass es weder möglich noch wünschenswert ist, ein europäisches Einheitsmodell zu schaffen, und stattdessen ein flexibler Ansatz gewählt werden sollte, der unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips das Recht auf kommunale Selbstverwaltung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften achtet und ausreichend Gestaltungsraum für spezifische Entwicklungen gemäß den unterschiedlichen Organisationsformen in den Mitgliedstaaten lässt;

3. ist der Ansicht, dass eine einheitliche EU‑Rahmenverordnung für alle Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht das geeignete Instrument ist, um Rechtssicherheit in diesem Bereich zu schaffen;

4. fordert die Kommission auf, ein Orientierungsschreiben anzunehmen, das eine Methodik für die mit der Organisation betrauten öffentlichen Behörden enthält und in der die Modalitäten der Anwendung der europäischen Vorschriften im Detail erläutert werden; erachtet es in diesem Zusammenhang für sinnvoll, verstärkt Schulungen für lokale Behörden anzubieten, um Rechtsunsicherheit beim Vergabeverfahren abzubauen;

5. fordert die Kommission auf, zu beurteilen, wie zweckmäßig es ist, eine besondere De-minimis-Verordnung für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse vorzulegen bzw. die De-minimis-Schwelle für solche Dienstleistungen anzupassen, damit die Union vor allem die staatlichen Beihilfen für Sozialdienstleistungen kontrolliert, bei denen mit einer erheblichen Beeinträchtigung des grenzübergreifenden Handels in der Union zu rechnen ist;

6. fordert die Kommission auf, zu beurteilen, wie zweckmäßig es ist, den Bereich, in dem ohne Schwelle eine Befreiung von der Meldungspflicht gilt, auf andere Sektoren von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse auszuweiten, und zwar aufgrund der Überlegungen, die zur derzeitigen Meldepflichtbefreiung für Krankenhäuser und den sozialen Wohnungsbau geführt haben, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der derzeitigen Phase der Entwicklung des Binnenmarktes der Grad der Wettbewerbsverzerrungen in diesen Sektoren nicht notwendigerweise proportional zu den Einkommen und dem gezahlten Ausgleich steht; fordert die Kommission auf, die Beihilfen, die im Rahmen eines Vertrags gewährt werden, der nach einer Ausschreibung vergeben wurde, von der Meldungspflicht zu befreien, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bestehenden Alternativen zu Ausschreibungen (in-house, Genehmigungsregelungen, Beauftragung, usw.) besser auf die Besonderheiten der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zugeschnitten werden können;

7. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, nur solche Dienstleistungen auszuschreiben, für die es eine echte und natürliche Nachfrage und ein echtes und natürliches Angebot auf dem Markt gibt, da Ausschreibungen von Dienstleistungen ohne echten und natürlichen Markt unnötige Kosten und Verwaltungsaufwand verursachen;

8. fordert die Kommission auf, die Anwendung der Begriffe „wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Tätigkeit“ und „Beeinträchtigung des Wettbewerbs“ auf die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse im Detail zu erläutern und auch die konkreten Bedingungen für die Anwendung des Prinzips „des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten […], die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, […] hätte“ (Urteil des EuGH in der Rechtssache C-280/00, Altmark) darzulegen;

9. betont, dass der offizielle Akt der Beauftragung eine Garantie für Transparenz darstellt, die unbedingt aufrechterhalten werden muss; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die geltenden Regeln für Beauftragung und Überwachung von übermäßigem Ausgleich den besonderen Merkmalen der Sozialdienstleistungen angemessen sind und, falls sie als nicht angemessen erachtet werden, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; betont, dass der Geltungsbereich für Beauftragung (offizieller Akt der Beauftragung) ausgeweitet werden sollte, insbesondere durch die flexiblere Anwendung der Vorschriften;

10. ist, in der Erwägung, dass Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse personenbezogene Dienstleistungen darstellen, die sich auf die Bedürfnisse der am meisten benachteiligten Personen beziehen und es daher einzelnen Beteiligten ermöglichen, einen wichtigen Part im wirtschaftlichen und sozialen Leben unserer Gesellschaft zu übernehmen (Schlussfolgerungen des Rates vom 6./7. Dezember 2010), der Ansicht, dass grundlegende Bankdienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen und der Universaldienstleistungsverpflichtung unterworfen werden sollten, damit Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Transparenz und ein hohes Maß an Qualität garantiert werden;

11. fordert die Kommission auf, Legislativvorschläge für Projektanleihen zu unterbreiten, um die langfristige und erschwingliche Finanzierung für EU-relevante nachhaltige Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, insbesondere auf den Gebieten sozialer Wohnungsbau (hinsichtlich der Energieeffizienz bei der Renovierung von Gebäuden) und Renovierung öffentlicher Gebäude, sicherzustellen;

12. betont, dass Berechnungen des Ausgleichs nicht ausschließlich auf der Grundlage wirtschaftlicher und finanzieller Kriterien, sondern auch unter Berücksichtigung sozialer Kriterien durchgeführt werden sollten;

13. sieht den Ergebnissen der Evaluierung des „Monti-/Kroes-Pakets“, die zeigen wird, ob und wo eine weitere Anpassung erforderlich ist, erwartungsvoll entgegen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

16.3.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

6

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Pascal Canfin, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaș, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Vicky Ford, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Othmar Karas, Wolf Klinz, Philippe Lamberts, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Ivari Padar, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Edward Scicluna, Peter Simon, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sophie Auconie, Elena Băsescu, Saïd El Khadraoui, Danuta Jazłowiecka, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Sirpa Pietikäinen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (5.4.2011)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zur Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse
(2009/2222(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Damien Abad

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  ist der Auffassung, dass die sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (SSIG) eine umfassende Rolle bei der Umsetzung der Grundsätze wahrnehmen, wie sie in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in den Artikeln 9 und 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung einer in höchstem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft und die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union;

2.  unterstreicht hier, dass es wichtig ist, die soziale Dimension des Binnenmarktes zu verstärken und dem spezifischen Charakter der SSIG – mit Schwerpunktsetzung auf einen pragmatischen Ansatz, bei dem Zugänglichkeit, der universale Charakter, die Fairness, die Qualität und die Effizienz dieser Dienste an erster Stelle stehen – besser Rechnung zu tragen;

3.  macht auf die breite Palette der Modelle für öffentliche Dienstleistungen in Europa sowie die Tatsache aufmerksam, dass die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips im Mittelpunkt weiterer Überlegungen in den Debatten zur Klärung der Verknüpfung zwischen der europäischen Ebene und der kommunalen, regionalen und nationalen Ebene stehen sollte;

4.  bekräftigt die Tatsache, dass sich die SSIG als Reaktion auf neue wirtschaftliche, soziale, institutionelle und technologische Entwicklungen ständig weiterentwickeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Prozess der Modernisierung der Infrastruktur, der Organisation und der Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Lichte der kontinuierlichen Veränderungen auf dem Binnenmarkt und der grundlegenden Bedürfnisse der europäischen Bürger fortzusetzen;

Aufwertung der politischen Bedeutung der SSIG

5.  ist der Auffassung, dass die EU wegen des Stellenwertes dieser Dienste in Europa – insbesondere vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise – ihre Bedeutung anerkennen sollte; fordert die Kommission deshalb auf, zu sondieren, ob die Errichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle für die sozialen Dienste ein geeignetes Instrument wäre, um Informationen aus verschiedenen Quellen in den Mitgliedstaaten zu sammeln und bewährte Praktiken auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern;

6.  fordert die Kommission ferner auf, die Internetseite „Fragen/Antworten zu den SSIG“ zu aktualisieren und ein methodisches Verfahren zu erarbeiten, das besser auf die Behörden, die für die öffentlichen Dienstleistungen zuständig sind, und die Betreiber abgestimmt ist, wobei dieses methodische Vorgehen verständlich, direkt anwendbar und in sämtlichen Amtssprachen der EU verfügbar sein muss;

7.  unterstreicht die Bedeutung des 2010 vom Ausschuss für Sozialschutz angenommenen freiwilligen europäischen Qualitätsrahmen für die sozialen Dienste für ein besseres Verständnis gemeinsamer Konzepte zur Qualität der SSIG; wünscht, dass gemeinsame Koordinierungsinstrumente festgelegt werden, um die Nutzung dieses freiwilligen Rahmens zu optimieren und bewährte Praktiken auszutauschen, um zu vergleichbaren Qualitätsindikatoren zu gelangen;

8.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, die spezifischen Merkmale von SSIG zu ermitteln, und eine akzeptierte gemeinsame Definition von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu finden, während gleichzeitig die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten uneingeschränkt geachtet werden und dem unterschiedlichen und individuellen Zuschnitt dieser Dienste in Europa Rechnung getragen wird;

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Dimension der sozialen Dienste

9.  verweist auf den beträchtlichen Anteil der SSIG an der Beschäftigung in der EU insgesamt und an den öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten; hält es in einem Kontext der Wirtschafts- und Haushaltskrise für notwendig, einen ausgewogenen Ansatz zu verabschieden, der auf der Erhaltung der Kontinuität und der Qualität der sozialen Dienste und einer Verbesserung ihrer Wirksamkeit begründet ist;

10. vertritt deshalb die Auffassung, dass eine Debatte zum Ersten über die Klärung der Konzepte und insbesondere den Begriff der Mandatierung sowie über das Verhältnis zwischen der notwendigen Einhaltung der Regeln für öffentliche Aufträge mit den Vorschriften für die SSIG erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf neue Ansätze in der Verwaltung wie das In-house-Vergabesystem und die interkommunale Zusammenarbeit, und zum Zweiten über eine verstärkte Betonung von Qualitätskriterien bei der Auswahl der eingegangenen Angebote, wobei zu gewährleisten ist, dass KMU und andere Organisationen gleichberechtigt teilnehmen;

11. macht in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften aufmerksam, mit denen der Wettbewerb für Dienstleistungserbringer reguliert wird, und verweist auf die allgemeinen Grundsätze des Vertrags (Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit), mit denen der Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen, die SSIG erbringen, gewährleistet werden soll;

Festlegung eines Rahmens für die SSIG

12. unterstreicht die Notwendigkeit, die rechtlichen Unklarheiten im Zusammenhang mit den SSIG zu klären; begrüßt die Aktualisierung des Leitfadens der Kommission zur Anwendung staatlicher Beihilfen in der EU, zum öffentlichen Beschaffungswesen und zu den Binnenmarktregeln für die SSIG, verweist jedoch darauf, dass dies nicht ausreicht, da die Regeln für zahlreiche Akteure Probleme aufwerfen; fordert die Kommission auf, diese Regeln zu vereinfachen;

13. nimmt die Vorschläge zur Kenntnis, die im Bericht Monti formuliert werden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Anwendung von Artikel 14 AEUV und Protokoll Nr. 26 beziehen; hält es für wesentlich, Fortschritte bei einem pragmatischen Ansatz zu erzielen, der es gestattet, die wirklichen Schwierigkeiten und mögliche Lösungen zu ermitteln; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Parlament und dem Rat eine eingehende Erforschung der Funktionsweise eines Zweigs der SSIG vorzunehmen, z. B. des Bereichs der Dienstleistungen für ältere Menschen, dem eine wichtige Rolle zukommen wird, da die EU in absehbarer Zeit mit einem beträchtlichen demographischen Wandel konfrontiert sein wird;

14. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die Qualitätsanforderungen von öffentlichen und privaten Unternehmen, die SSIG erbringen, erfüllt werden; fordert die Kommission auf, Informationen über die nationalen Qualitätsanforderungen zusätzlich zu Informationen über bewährte Praktiken in den Mitgliedstaaten zu sammeln;

15. begrüßt die Initiative der Union, die Transparenz und Sensibilität im Bereich der staatlichen Beihilfen, des öffentlichen Auftragswesens, der öffentlich-privaten Partnerschaften und der Konzessionen durch die Entwicklung von Kommunikationsinstrumenten im Bereich der sozialen Dienstleistungen zu verbessern; weist jedoch darauf hin, dass eine Reihe von Fragen noch immer ungelöst ist und die Regeln entsprechend den Bedürfnissen der lokalen Behörden und kleinen Dienstleistungserbringer angepasst werden müssen und die Kommission deshalb weiterhin eine eindeutige rechtliche Grundlage und Informationen über die Anwendung der EU-Vorschriften liefern sollte mit dem Ziel, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ihren Auftrag erfüllen können und zu einer besseren Lebensqualität für die europäischen Bürger beitragen;

16. unterstreicht die Bedeutung einer größeren Zusammenarbeit zwischen Dienstleistungserbringern und Empfängern der SSIG sowie einer stärkeren Einbeziehung der Nutzer mit Blick auf das Ziel, die Erwartungen besser zu präzisieren und die Qualität zu verbessern;

17. weist darauf hin, dass eine ganze Reihe von sozialen Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie über die Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen worden ist; hofft, dass die Kommission demnächst eine Bilanz zur Umsetzung dieser Ausschlussmaßnahmen erstellen wird.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.3.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Cristian Silviu Bușoi, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Cristian Silviu Buşoi, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Iliana Ivanova, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Andreas Schwab, Róża Gräfin Von Thun Und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Damien Abad, Cornelis de Jong, Ashley Fox, Constance Le Grip, Pier Antonio Panzeri, Antonyia Parvanova, Sylvana Rapti

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Michael Gahler

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (13.4.2011)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zur Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse
(2009/2222(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Luís Paulo Alves

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 3 EUV die Entwicklung der EU auf der Grundlage einer sozialen Marktwirtschaft vorsieht, dass Artikel 14 AEUV und sein Protokoll 26 anerkennen, dass die Dienste von allgemeinem Interesse Bestandteil des europäischen Sozialmodells sind, wobei es dem Parlament und dem Rat unbeschadet der Zuständigkeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden obliegt, deren Grundsätze und Bedingungen festzulegen,

B.  in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, ihre Qualität und ihre Wirksamkeit wesentlich für die Umsetzung der Ziele der Strategie EU 2020 sind und dass sie sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, die Beschäftigung und den sozialen und territorialen Zusammenhalt auswirken,

1.  erinnert daran, dass die Vielfalt der Organisationsmodelle der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen des Grundsatzes der Subsidiarität beachtet werden muss; unterstützt die Verbreitung und den Austausch bewährter Verfahren und von Know-how von den Mitgliedstaaten und Regionen mit den meisten Erfahrungen mit der Erbringung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse als wesentliches Element für ihre zukünftige Entwicklung;

2.  betont die entscheidende Rolle der regionalen und lokalen Behörden bei der Erbringung der Sozialdienstleistungen, und weist darauf hin, dass ihre Meinung bei der Festlegung dieser Dienstleistungen durch die Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss;

3.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in einer Zeit, in der die Bürger aufgrund der schweren Wirtschaftskrise noch mehr auf die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zurückgreifen, sicherzustellen, dass die Dezentralisierung der Befugnisse zugunsten der regionalen bzw. lokalen Behörden mit ausreichenden Haushaltsmitteln einhergeht;

4.   betont, dass der erheblich strukturierende und integrative Charakter der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zweckdienlich und wirksam zur Entwicklung aller Regionen beiträgt, da sie dem Staat und den lokalen oder regionalen Körperschaften ermöglichen, eine Funktion unter Nutzung öffentlicher und privater Mittel zu erfüllen; ist der Auffassung, dass ihre Aufrechterhaltung in den ländlichen und strukturschwachen Gebieten besonders wichtig ist, und betont des Weiteren die wesentliche Rolle der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, um die Risiken der Segregation der geschwächten und der Randgemeinschaften zu begrenzen;

5.  betont, dass es bei den Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten gibt, die nicht den Regeln des Binnenmarkts unterliegen und diesen Regeln auch nicht unterworfen werden dürfen und die zur Erreichung des Ziels des territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union beitragen;

6.  fordert die Kommission auf, auf die Notwendigkeit der Rechtssicherheit für die Erbringer und die Organisatoren von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse im bestehenden Rechtsrahmen zu reagieren, indem etwa die laufende Revision des Monti-Kroes-Pakets genutzt wird, passgenaue Lösungen für Sozialdienstleistungen zu entwickeln; fordert die Kommission auf, den öffentlichen Behörden eine Verfahrensweise zur Verfügung zu stellen, die festlegt, wie die EU-Vorschriften korrekt angewandt werden;

7.   fordert die Kommission auf, die Durchführbarkeit einer territorialen Zusammenarbeit im Bereich der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zu prüfen, um die etwaigen Hindernisse im Zusammenhang mit den Finanzierungsvorschriften zu beseitigen;

8.  befürwortet die Anwendung eines Freiwilligen Europäischen Qualitätsrahmens für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse;

9.   ist der Ansicht, dass nationale, regionale und lokale Stellen die Anwendung öffentlich-privater Partnerschaften im Bereich der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse ausweiten sollten, um deren Effizienz und Verfügbarkeit zu steigern.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Catherine Bearder, Jean-Paul Besset, Victor Boștinaru, Alain Cadec, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Elie Hoarau, Danuta Maria Hübner, Juozas Imbrasas, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Evgeni Kirilov, Constanze Angela Krehl, Jacek Olgierd Kurski, Petru Constantin Luhan, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Ramona Nicole Mănescu, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Lambert van Nistelrooij, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Markus Pieper, Monika Smolková, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Karima Delli, Richard Falbr, Marek Henryk Migalski, Elisabeth Schroedter, Patrice Tirolien, Derek Vaughan, Sabine Verheyen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (26.4.2011)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zur Zukunft der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse
(2009/2222(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Siiri Oviir

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Diskriminierung, der Achtung der Menschenrechte und der Würde des Menschen, der Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des sozialen Schutzes, der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Solidarität zwischen den Generationen, dem Schutz der Rechte des Kindes, der Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf sowie bei der Erreichung des wirtschaftlichen, sozialen und regionalen Zusammenhalts spielen,

B.  in der Erwägung, dass – sowohl sektorspezifische als auch berufliche–Geschlechtersegregation in den Sozialdienstleistungen negative Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und das Lohnniveau hat, und in der Erwägung, dass unbezahlte Hausarbeit, Kinderbetreuung und die Pflege älterer Menschen überwiegend von Frauen geleistet werden,

C. in der Erwägung, dass die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und vor allem der Zugang zu Dienstleistungen für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen betreuungsbedürftigen Personen wesentlich für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt, an der Bildung und an der Weiterbildung sind,

D. in der Erwägung dass die Ausweitung der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse als treibende Kraft mehr Frauen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewegt hat,

1.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Verfügbarkeit zugänglicher, erschwinglicher und hochwertiger Sozialdienstleistungen während der Zeit des raschen Wirtschaftswachstums aufrechtzuerhalten und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauungen, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Sozialdienstleistungen insofern von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter sind, als Sozialdienstleistungen wie Gesundheitsdienstleistungen und Kinderbetreuungseinrichtungen grundlegende Säulen bei den Bemühungen sind, Frauenerwerbsquoten und die Gleichstellung generell zu verbessern;

2.  beharrt darauf, dass verhindert werden muss, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise und die künftigen wirtschaftspolitischen Vorschläge den Ausbau der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse gefährden, was langfristig die Steigerung der Erwerbsquote, das Wirtschaftswachstum der EU, die Erhöhung des Steueraufkommens, die Steigerung der Geburtenraten sowie die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern beeinträchtigen würde;

3.  weist darauf hin, dass die Ausweitung von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse als eine treibende Kraft mehr Frauen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewegt hat; bezieht sich dabei auf die Arbeitskräfteerhebung von 2008, aus der hervorgeht, dass 79% der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen, 81% in der häuslichen Betreuung und 83% im Sozialwesen (außerhalb der Wohnung) Frauen waren;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, moderne zukunftsweisende Wohlfahrtsstrategien aufzulegen, um Effektivität und Wirksamkeit der Sozialausgaben zu gewährleisten und dabei auch die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter zu berücksichtigen; stellt fest, dass diese Politik, einschließlich der Förderung integrativer Arbeitsmärkte, Prävention und beruflicher Rehabilitation, zu Anfang mehr Mittel erfordern mag, jedoch zu Kosteneinsparungen führen und die Qualität der Leistungen langfristig verbessern sollte;

5.  fordert, die Notwendigkeit von Fortbildungsmaßnahmen und Vorbereitungskursen für Personen, die mit besonders schutzbedürftigen Gruppen, beispielsweise Kindern, Problemjugendlichen und älteren Menschen, zusammenarbeiten, stärker zu berücksichtigen, um eine bestmögliche Anpassung der Dienstleistungen an die persönlichen Bedürfnisse der Nutzer sicherzustellen;

6.  betont, dass eine stärkere Ausrichtung auf die Nutzer und deren Emanzipierung unbedingt gefördert werden müssen, dass die Geschlechterperspektive berücksichtigt werden muss und dass der Zugang zu sozialen Rechten, insbesondere für benachteiligte Gruppen, einschließlich alleinerziehender Mütter, Frauen mit Behinderung, Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, Migrantinnen und Frauen, die Minderheiten angehören, gering qualifizierter Frauen und älteren Frauen, vor dem Hintergrund verbessert werden muss, dass der Bedarf an Dienstleistungen immer anspruchsvoller und komplexer wird; fordert die Kommission auf, den allgemeinen Zugang zur Gesundheitsfürsorge und zu Sozialdienstleistungen sicherzustellen und zu erhalten und wirksame Strategien zur Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung vorzuschlagen;

7.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, bei der Definition von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse geschlechtsspezifischen Dienstleistungen, hauptsächlich der Beratung und sozialen Diensten für Frauen, und wichtigen Dienstleistungen, die zur Lebensqualität von Frauen oder zur Gleichstellung beitragen, wie beispielsweise Gesundheitsdiensten, insbesondere den Diensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit, Bildungsmaßnahmen oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen, Rechnung zu tragen;

8.  fordert, dass die Kommission die Förderung von Chancengleichheit als einen Indikator nutzt, um die Leistungsfähigkeit von Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse zu bewerten;

9.  betont, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise und die den Mitgliedstaaten auferlegte Sparpolitik nicht dazu beitragen dürfen, dass nicht in die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse investiert wird, sondern diese Dienste müssen im Gegenteil aufgrund ihrer Bedeutung stärker konsolidiert werden, um den Bedürfnissen von Frauen Rechnung zu tragen;

10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der verschiedenen Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfung der vorgeschlagenen EU-Maßnahmen aus einer Gleichstellungsperspektive zu einem regelmäßigen und transparenten Verfahren mit erkennbaren Ergebnissen wird und dass ein spezifisches Gender Budgeting in alle EU- und nationalen Programme und politischen Maßnahmen eingebaut wird; fordert die Kommission ferner auf, das Thema der Gleichstellung der Geschlechter in ihre Folgeberichte einzubeziehen;

11. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen von auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausgerichteter politischer Maßnahmen die Verfügbarkeit zugänglicher, erschwinglicher, hochwertiger und diversifizierter Formen der Kinderbetreuung, wie in den Barcelona-Zielen beschrieben, zu gewährleisten und die Betreuungseinrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen zu verbessern als einen wesentlichen Schritt zur beruflichen Chancengleichheit für Frauen und Männer, da Kinderbetreuungsdienste nicht nur die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt erleichtern, sondern auch Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die unbezahlte Arbeit im Haushalt und zur Betreuung von Kindern und älteren Menschen, die überwiegend von Frauen geleistet wird, anzuerkennen, die eine sehr wichtige Rolle für die Nachhaltigkeit der Sozialsysteme spielen;

12. stellt fest, dass aufgrund des demographischen Wandels Pflege-, Gesundheits- und Sozialdienstleistungen im Allgemeinen einen Wachstumssektor darstellen, der das Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowohl für Frauen als auch für Männer hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Potenzial durch Stärkung dieser unterbezahlten und unterbewerteten Sektoren, in denen Frauen überrepräsentiert sind, durch Verbesserung von Löhnen, Infrastrukturen und beruflicher Fortbildung zu nutzen;

13. fordert die Mitgliedstaaten auf, Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern im Bereich der Vereinbarkeitsstrategien und von Initiativen für das Wohlergehen im Betrieb und auf lokaler Ebene zu fördern und dabei die in den letzten Jahren auf dem Vertragsweg durchgeführten positiven Maßnahmen und die vom Europäischen Sozialfonds finanzierten Projekte zu berücksichtigen;

14. betont, wie wichtig es ist, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden den Zugang bedürftiger oder von sozialer Ausgrenzung bedrohter Frauen und von Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, zu Sozialwohnungen erleichtern, insbesondere dann, wenn sie für minderjährige Kinder sorgen müssen;

15. fordert die Kommission auf, aktiv an der Verwirklichung des Ziels der Festlegung und der Verabschiedung eines zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene vereinbarten Regelungsrahmens zur Durchsetzung der Grundrechte für die Gleichstellung und zur Ausweitung der geschlechtsspezifischen Garantien mitzuwirken, die auf den Zugang zum und die Behandlung am Arbeitsplatz sowie die Arbeitsbedingungen, auf Vereinbarkeitsmaßnahmen, Ausbildung, berufliche Karriere und Sicherheit ausgeweitet werden;

16. betont, wie wichtig es ist, den Zugang der schutzbedürftigsten Gruppen von Frauen zu Ausbildungs- und Beschäftigungsdiensten zu gewährleisten, um ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und ihre umfassende Integration in die Gesellschaft sicherzustellen;

17. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten, um Schwierigkeiten, qualifizierte Arbeitnehmer anzuwerben, Personalmangel und einen Verlust an Qualität der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in Zukunft zu vermeiden, der angemessenen Vergütung von Beschäftigten in den Gesundheits- und Sozialdiensten größere Aufmerksamkeit schenken sollten; weist darauf hin, dass in eben diesen Bereichen in jüngster Zeit die meisten Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen, geschaffen wurden;

18. weist darauf hin, dass die Arbeit der im Sozialdienstleistungssektor tätigen Personen – zumeist Frauen – stärker anerkannt werden muss, da diese Arbeit schwierig ist, Sensibilität sowie besonderes persönliches Engagement erfordert und dennoch kaum gesellschaftliche Wertschätzung erfährt;

19. fordert die Mitgliedstaaten auf, auch über Steuererleichterungen und spezifische ökonomische Stützungsmaßnahmen Formen der häuslichen Betreuung und Unterstützung älterer und schutzbedürftiger Menschen - vor allem von Frauen - zu erleichtern und die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung von Angehörigen, in erster Linie Frauen, die pflegebedürftige Familienmitglieder betreuen, zu verringern.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Emine Bozkurt, Andrea Češková, Marije Cornelissen, Silvia Costa, Edite Estrela, Ilda Figueiredo, Zita Gurmai, Mary Honeyball, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Constance Le Grip, Barbara Matera, Elisabeth Morin-Chartier, Angelika Niebler, Siiri Oviir, Antonyia Parvanova, Raül Romeva i Rueda, Nicole Sinclaire, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Eva-Britt Svensson, Marc Tarabella, Marina Yannakoudakis, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Izaskun Bilbao Barandica, Anne Delvaux, Christa Klaß, Katarína Neveďalová, Rovana Plumb

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.6.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

8

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Mara Bizzotto, Philippe Boulland, Milan Cabrnoch, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Karima Delli, Proinsias De Rossa, Frank Engel, Sari Essayah, Thomas Händel, Marian Harkin, Martin Kastler, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Veronica Lope Fontagné, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Rovana Plumb, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Jutta Steinruck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Raffaele Baldassarre, Françoise Castex, Silvia Costa, Julie Girling, Kinga Göncz, Sergio Gutiérrez Prieto, Richard Howitt, Jelko Kacin, Jan Kozłowski, Gesine Meissner, Antigoni Papadopoulou, Evelyn Regner, Claude Turmes, Cecilia Wikström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

John Stuart Agnew