BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln
23.6.2011 - (KOM(2010)0597 – C7‑0356/2010 – 2010/0298(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Bill Newton Dunn
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln
(KOM(2010)0597 – C7‑0356/2010 – 2010/0298(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0597),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0356/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. November 2010[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0246/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Titel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltsdetergenzien | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 hat die Kommission die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien in dem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Verwendung von Phosphaten6 bewertet. Nach weiteren Analysen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwendung von Phosphaten in Haushaltswaschmitteln begrenzt werden soll, damit Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung beitragen und die Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen sinken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden als durch die Neuformulierung von Haushaltswaschmitteln anhand von Alternativen für Phosphate anfallen. |
(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 hat die Kommission die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien in dem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Verwendung von Phosphaten6 bewertet. Nach weiteren Analysen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwendung von Phosphaten in Haushaltswaschmitteln begrenzt werden soll, damit Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung beitragen und die Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen sinken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden als durch die Neuformulierung von Haushaltswaschmitteln anhand von Alternativen für Phosphate anfallen. Es ist jedoch unbedingt notwendig, dass Verfahren und die entsprechende Ausrüstung zur Rückgewinnung von Phosphor eingeführt werden, um das Problem der Knappheit dieses Elements anzugehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Für wirksame Alternativen für Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis werden andere Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate, benötigt, die bei einer Verwendung in immer größeren Mengen für die Umwelt problematisch sein könnten. |
(2) Für wirksame Alternativen für Haushaltsdetergenzien auf Phosphatbasis werden gegenwärtig andere Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate oder andere Cobuilder, wie z. B. Polycarboxylate, benötigt. Diese Stoffe sind nicht ohne weiteres biologisch abbaubar. In seinem Gutachten „Non-surfactant Organic Ingredients and Zeolite-based Detergents“ (Nicht zu den Tensiden gehörende organische Inhaltsstoffe und Detergenzien auf Zeolithbasis) vom 29. Mai 2007 gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ zu dem Schluss, dass die verfügbaren Informationen nicht ausreichen, um eine von diesen Stoffen ausgehende mögliche Gefahr auszuschließen, und empfahl die Bereitstellung weiterer Informationen für eine gründlichere und umfassendere Risikobewertung. Wenn diese Stoffe aufgrund der Begrenzung der Verwendung von Phosphaten in immer größeren Mengen verwendet würden, könnte dies für die Umwelt problematisch sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verwendung von anderen Cobuildern erfolgt gegenwärtig nicht nur in Haushaltswaschmitteln, sondern auch in Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich. Es ist wichtig, auf die Erkenntnisse des einschlägigen wissenschaftlichen Ausschusses der Kommission, wonach diese Cobuilder durchaus Umweltprobleme verursachen können, und auf die daraus resultierende Empfehlung hinzuweisen, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung und die Senkung der Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen, können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg durch einzelstaatliche Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen nicht beeinflusst werden kann; sie sind daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen, weshalb die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(4) Die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung, die Senkung der Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen und die Gewährleistung eines guten Funktionierens des Binnenmarkts für Haushaltsdetergenzien können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg durch einzelstaatliche Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen nicht beeinflusst werden kann; sie sind daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen, weshalb die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts der fehlenden Harmonisierung des zulässigen Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf EU-Ebene haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze gewählt, was zu einem stark zersplitterten Binnenmarkt für diese Detergenzien in Bezug auf ihren Phosphatgehalt geführt hat. Zur Verbesserung des freien Verkehrs von Haushaltswaschmitteln im Binnenmarkt ist es notwendig, die unterschiedlichen nationalen Bestimmungen zu harmonisieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Es ist nicht angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf Maschinengeschirrspülmittel oder Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind. |
(5) Wirksame für den häuslichen Bereich bestimmte Maschinengeschirrspülmittel mit einer begrenzten Phosphorkonzentration sind derzeit auf dem Markt erhältlich. Es ist daher angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf Maschinengeschirrspülmittel für den häuslichen Bereich auszuweiten. Es ist jedoch nicht angemessen, diese Begrenzung auf Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich sollte ebenfalls begrenzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Die Kommission sollte ermächtigt werden, entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu verabschieden. |
(7) Die Kommission sollte ermächtigt werden, entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu verabschieden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte sichergestellt werden, dass die Kommission Konsultationen durchführt. (Formulierung aus der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Für die in dieser Verordnung festgelegte Beschränkung sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis während des dafür üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten möglichst gering gehalten werden. |
(9) Für die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Haushaltswaschmittel und für den häuslichen Bereich bestimmte Maschinengeschirrspülmittel auf Phosphatbasis während des dafür üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten möglichst gering gehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9a) Die Mitgliedstaaten sind dessen ungeachtet verpflichtet, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1 nachzukommen, indem sie geeignete und angemessene Wasserbehandlungssysteme einführen und insbesondere Abwasserbehandlungsanlagen mit einer tertiären Aufbereitungsstufe gemäß der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser2 ausstatten. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Sicherstellung der guten Qualität der europäischen Gewässer und insbesondere zur Verringerung der Phosphateinleitung aus Punktquellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. 2 ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9b) In dem am 15. November 2007 verabschiedeten HELCOM-Ostseeaktionsplan und in der Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2009 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum wird darauf hingewiesen, dass zur Verringerung der Eutrophierung der Ostsee, die ein gefährlich hohes Maß erreicht hat, die in Haushaltswaschmitteln enthaltenen Phosphate in geeigneter Weise durch andere Stoffe ersetzt werden müssen und die Einleitung von Nährstoffen (insbesondere Phosphaten) ins Meer verringert werden muss, wobei derartige Maßnahmen auch zur Verringerung der Eutrophierung anderer Meere beitragen würden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9c) Da die in Haushaltswaschmitteln enthaltenen Phosphate nur einen geringen Teil der für die Eutrophierung der Meere verantwortlichen Phosphate ausmachen, muss zum Schutz der Meeresumwelt auch die Menge der in die Meere gelangenden Phosphate anderen Ursprungs stärker verringert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Erwägung 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung des Basisrechtsakts an die neuen Verfahren hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse, die durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 festgelegt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 2 – Nummern 3 und 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Harmonisierung der verwendeten Begriffe ist es angebracht, die Definition von „Inverkehrbringen“ mit den entsprechenden Definitionen aus den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) in Einklang zu bringen, da es in allen drei Verordnungen hauptsächlich um Stoffe und Gemische geht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 4 a – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass Detergenzien, die gemäß den geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden, für weitere zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden können. Durch diese Bestimmung sollten die neuen Anforderungen für den Gehalt an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen, die mit dieser Verordnung aufgestellt werden, nicht zu einer Belastung werden, was Detergenzien anbelangt, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 5 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung des Basisrechtsakts an die neuen Verfahren hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse, die durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 festgelegt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 6 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung des Basisrechtsakts an die neuen Verfahren hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse, die durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 festgelegt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 10 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung des Basisrechtsakts an die neuen Verfahren hinsichtlich delegierter Rechtsakte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 d (neu) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 11 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 e (neu) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 11 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es gilt zu verhindern, dass die Hersteller die Verbraucher mit Produkteigenschaften verwirren, die lediglich den EU-Rechtsvorschriften entsprechen. So sollte zum Beispiel bei Produkten, für die bereits ein Verbot von Phosphaten gilt, nicht die Phosphatfreiheit herausgestellt werden dürfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung des Basisrechtsakts an die neuen Verfahren hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse, die durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 festgelegt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 13a, 13b und 13c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 16 – Absatz -1 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß den Empfehlungen des wissenschaftlichen Ausschusses der Kommission ist eine weiter gehende Bewertung für Phosphonate und Polycarboxylate notwendig, da eine Gefährdung der Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann. Ihre Verwendung sollte deshalb durch die Kommission überprüft werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich sollte geprüft werden, um einen kohärenten Ansatz sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 16 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission sollte, falls dies gerechtfertigt ist, eine Begrenzung des Gehalts an Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich auf 0,2 % vorschlagen, um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit auf hohem Niveau zu gewährleisten. In Schweden ist eine solche Begrenzung bereits in Kraft, und dies sollte auch EU-weit möglich sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 16 – Absatz 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Phosphate sind eine nicht erneuerbare Ressource und sind für die Ernährung der Weltbevölkerung sowie in medizinischen und industriellen Anwendungen unersetzlich. Die EU ist im Wesentlichen von Importen abhängig, da die Vorkommen sich in China und in der Westsahara konzentrieren. Andererseits wird die Durchführung der EU-Wasserschutz- Richtlinien zu einer vermehrten Phosphateliminierung führen. Damit bietet sich eine wichtige Gelegenheit, die Rückgewinnung und das Recycling von Phosphaten weiterzuentwickeln und damit Abfälle in potenzielle, importunabhängige Ressourcen zu verwandeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Anhang VIa | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einige Inhaltsstoffe auf Phosphorbasis, wie zum Beispiel Phosphonate, werden in geringer Konzentration in phosphatfreien Erzeugnissen verwendet. Aufgrund eines Konzentrationseffekts in verdichteten Erzeugnissen kann die Obergrenze von 0,5 % für Phosphor überschritten werden. Aus diesem Grunde kann durch die Angabe der Begrenzung als 0,5 Gramm Phosphor pro normaler Waschmaschinenfüllung verhindert werden, dass eine weitere Verdichtung erschwert wird, die wesentlich zur Nachhaltigkeit beiträgt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich sollte ebenfalls begrenzt und die Begrenzung dabei aus denselben Gründen in Gramm angegeben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Anhang VII – Abschnitt B a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
Der vorliegende Verordnungsvorschlag der Kommission zielt darauf ab, die in Haushaltswaschmitteln verwendete Phosphormenge zu verringern. Die Kommission hat sich für eine Verordnung anstelle einer Richtlinie entschieden, um die unterschiedlichen Vorschriften auf nationaler Ebene besser zu harmonisieren.
Phosphate gelangen in unsere Gewässer, Flüsse, Ströme, Seen und insbesondere das Donaubecken und die Ostsee. Phosphor trägt dazu bei, dass Lebewesen gedeihen. Folglich breiten sich Algen und andere sich rasch entwickelnde pflanzliche Lebewesen bei einem erhöhten Phosphoreintrag im Wasser rasch aus. Dies führt zu Euthrophierung – dem übermäßigen Wachstum von Algen, durch das anderen Lebewesen Sauerstoff entzogen wird und auch Toxine erzeugt werden können – wodurch Fische, Pflanzen und andere Arten getötet werden und die Qualität des Wassers verschlechtert wird.
Um die europäischen Gewässer zu sanieren, ist es daher wünschenswert, die Phosphormenge zu verringern, die in Europa und weltweit in die Gewässer gelangt.
Die größten Phosphatmengen werden in der EU in Düngemitteln verwendet; sie verbleiben jedoch weitgehend im Boden. Phosphor gelangt hauptsächlich durch Menschen oder andere Säugetiere in die Gewässer: hauptsächlich in Form von Fäkalien und Urin, was natürlich den Rahmen dieses Vorschlags übersteigt.
Phosphor aus Haushaltswaschmitteln trägt jedoch erheblich zur Gewässerverschmutzung bei und gelangt direkt in die Gewässer. Daher ist der Vorschlag der Kommission sehr zu begrüßen.
Darüber hinaus gibt es eine weitere Phosphatquelle im Haushalt – Maschinengeschirrspülmittel.
Phosphate werden in Detergenzien verwendet, um das Wasser zu enthärten und so eine wirksame Reinigung zu ermöglichen, und sie erfüllen darüber hinaus weitere Funktionen, um das Reinigungsergebnis zu verbessern.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Wasserhärte in der EU sehr unterschiedlich ist. In Skandinavien ist das Wasser im Allgemeinen weich, sodass Detergensformeln, die weniger Phosphate enthalten, gute Ergebnisse erbringen. In anderen Teilen der EU, wie etwa in Südeuropa, ist das Wasser härter, sodass mehr Phosphate in Detergenzien erforderlich sind, um Kleidung und Geschirr wirksam zu reinigen.
Es gibt Alternativen zu phosphathaltigen Detergenzien, und insbesondere bei Haushaltswaschmitteln geht der Trend in Richtung phosphatfreie Formulierungen. Phosphatfreie Flüssigwaschmittel nehmen bereits einen großen und wachsenden Marktanteil in der EU ein. Zwar werden Maschinengeschirrspülmittel nach wie vor hauptsächlich auf Phosphatbasis hergestellt, phosphatfreie Erzeugnisse und Technologien sind jedoch verfügbar. Alternative Detergensformulierungen erfordern jedoch Phosphonate (die ebenfalls Phosphor enthalten, wenn auch in viel geringerer Menge) für eine wirksame Reinigung. Daher ist ein völliges Phosphorverbot nicht möglich.
Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften in der EU spiegeln den Trend weg von der Verwendung von Phosphaten in Detergenzien wider, wobei in manchen Mitgliedstaaten bereits Beschränkungen für Haushaltswaschmittel bestehen und in einigen Mitgliedstaaten auch Beschränkungen für Maschinengeschirrspülmittel eingeführt werden. Dies hat zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts für Detergenzien geführt, was für die in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen Kosten verursacht. Ohne harmonisierte EU-Rechtsvorschriften ist es für die EU außerdem schwierig, eine Übereinkunft mit Drittländern zur Verringerung des Phosphorgehalts in Wasch- und Geschirrspülmitteln im Rahmen regionaler Initiativen zur Sanierung der Gewässer, wie beispielsweise dem Ostsee-Aktionsplan der Helsinki-Kommission (HELCOM) und der Strategie für den Donauraum, sicherzustellen.
Es besteht offensichtlich breite Akzeptanz, dass die Höchstmenge Phosphor pro Waschgang auf 0,5 Gramm je Waschmitteldosis (entsprechend einer normalen Waschmaschinenfüllung) für Haushaltswaschmittel festgesetzt werden sollte. Wenn dieser Grenzwert in Gramm je Waschgang und nicht in Gewichtsprozent, wie von der Kommission ursprünglich vorgeschlagen, ausgedrückt wird, so erhalten Waschmittelhersteller die Möglichkeit, kompaktere, stärker konzentrierte Waschmittel zu formulieren, die keine größere Menge Phosphor als 0,5 Gewichtsprozent der derzeitigen "normalen Dosis" enthalten, wobei der enthaltene Phosphor (aus Phosphonaten) jedoch mehr als 0,5 % des Gesamtgewichts ausmachen könnte.
Bei einem Treffen des Berichterstatters mit den Schattenberichterstattern hat sich die große Mehrheit dafür ausgesprochen, auch Maschinengeschirrspülmittel für den häuslichen Bereich in den Vorschlag einzubeziehen. Da es keine normale Spülmaschinenfüllung für Maschinengeschirrspülmittel gibt, sollte der Grenzwert ebenfalls auf 0,5 % P Gewichtsprozent festgesetzt werden.
Indem ein Datum festgelegt wird, ab dem die Begrenzung für Phosphor in Haushaltswaschmitteln und in Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich gilt, wird der größtmögliche Beitrag dazu geleistet, die Euthrophierungsgefahr EU-weit in der kürzestmöglichen Zeit zu verringern. Durch die Festlegung einer angemessenen Frist für die Festsetzung eines Grenzwerts für Phosphor in Maschinengeschirrspülmitteln werden Anreize für die Innovation geschaffen, die notwendig ist, um den Übergang zu phosphatfreien Formulierungen voranzutreiben, und zugleich wird damit ausreichend Zeit eingeräumt, um die negativen Folgen für die Hersteller zu verringern. Dadurch wird auch die Harmonisierung im Binnenmarkt sichergestellt.
Der Berichterstatter empfiehlt, dass eine Studie durchgeführt wird, um die Durchführbarkeit und die potenziellen Auswirkungen eines Phosphatverbots für Detergenzien für den industriellen und institutionellen Bereich zu untersuchen, wo die Lage wesentlich komplexer ist.
Was die Einbeziehung von Maschinengeschirrspülmitteln in die Verordnung anbelangt, so wird der Ausschuss die Entscheidung zwischen der Förderung der Kampagne gegen die Euthrophierung und dem Verlust von Arbeitsplätzen in KMU, die phosphatreiche Maschinengeschirrspülmittel herstellen und noch nicht das nötige Know-how besitzen, um phosphatfreie Mittel herzustellen, prüfen wollen – leider ist jedoch festzustellen, dass es keine Statistiken über die Zahl der gefährdeten Arbeitsplätze gibt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (14.4.2011)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln
(KOM(2010)0597 – C7‑0356/2010 – 2010/0298(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Marc Tarabella
KURZE BEGRÜNDUNG
Was den Gehalt an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln anbelangt, so ist der Binnenmarkt derzeit zersplittert. Für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Haushaltswaschmittel ist daher ein harmonisierter Ansatz erforderlich.
Angesichts der fehlenden Harmonisierung des zulässigen Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf EU-Ebene haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze gewählt. Einige Mitgliedstaaten haben die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien durch nationale Maßnahmen beschränkt. Andere Mitgliedstaaten haben auf freiwillige Maßnahmen der Industrie zur Reduzierung der Verwendung von Phosphaten in Waschmitteln gesetzt. Es ist allerdings möglich, dass einige Hersteller sich nicht an freiwillige Verpflichtungen gebunden fühlen. Darüber hinaus unterliegen Phosphate in Detergenzien in zehn Mitgliedstaaten nach wie vor keinerlei Beschränkungen. Diese vielen unterschiedlichen Ansätze haben zu einem stark zersplitterten Binnenmarkt für Detergenzien geführt, wodurch die Hersteller divergierende nationale Vorschriften einhalten müssen, was wiederum zu Zeitverlust und zusätzlichen Kosten führt.
Darüber hinaus gilt für Produkte, die keinen harmonisierten Rechtsvorschriften unterliegen, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Nach der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 über die gegenseitige Anerkennung[1] muss ein Mitgliedstaat alle Erzeugnisse (und somit auch Detergenzien mit unterschiedlichem Phosphatgehalt) akzeptieren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sofern er keine spezifischen, dagegen sprechenden Gründe vorbringen kann. Die relativ kurzen Fristen, die den Behörden der Mitgliedstaaten für Entscheidungen über die gegenseitige Anerkennung zur Verfügung stehen, stellen eine erhebliche Belastung dar, insbesondere wenn es um eine Vielzahl von Produkten geht.
Zur Verbesserung des freien Verkehrs von Haushaltswaschmitteln im Binnenmarkt wird daher empfohlen, die unterschiedlichen nationalen Bestimmungen über den Gehalt an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in diesen Waschmitteln zu harmonisieren. Dadurch würden zudem die durch die derzeitige Zersplitterung des Binnenmarkts verursachten Kosten für Industrie und Verwaltung wegfallen, ebenso die mit der gegenseitigen Anerkennung verbundenen Belastungen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 hat die Kommission die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien in dem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Verwendung von Phosphaten bewertet. Nach weiteren Analysen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwendung von Phosphaten in Haushaltswaschmitteln begrenzt werden soll, damit Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung beitragen und die Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen sinken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden als durch die Neuformulierung von Haushaltswaschmitteln anhand von Alternativen für Phosphate anfallen. |
(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien1 hat die Kommission die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien in dem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Verwendung von Phosphaten bewertet. Nach weiteren Analysen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwendung von Phosphaten in Haushaltswaschmitteln verboten werden soll, damit Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung beitragen und die Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen sinken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden als durch die Neuformulierung von Haushaltswaschmitteln anhand von Alternativen für Phosphate anfallen. Darüber hinaus würde die Einführung eines Verbots von Phosphaten zur Harmonisierung des Binnenmarkts für Haushaltswaschmittel beitragen und so den freien Verkehr dieser Waschmittel verbessern. | |||||||||||||||||||||||||||
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_______ 1 ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts der fehlenden Harmonisierung des zulässigen Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf EU-Ebene haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze gewählt, was zu einem stark zersplitterten Binnenmarkt für diese Detergenzien in Bezug auf ihren Phosphatgehalt geführt hat. Zur Verbesserung des freien Verkehrs von Haushaltswaschmitteln im Binnenmarkt ist es notwendig, die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften zu harmonisieren. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(2) Für wirksame Alternativen für Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis werden andere Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate, benötigt, die bei einer Verwendung in immer größeren Mengen für die Umwelt problematisch sein könnten. |
(2) Für wirksame Alternativen für Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis werden andere Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate, benötigt, die eine ganz bestimmte Funktion erfüllen, die sich von Phosphaten unterscheidet, und in so geringen Mengen verwendet werden, dass sie in keinem messbaren Umfang zur Eutrophierung beitragen. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(3) Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen muss sorgfältig abgewogen werden, für welchen Anwendungsbereich und in welchem Umfang die Begrenzung gilt. Die Begrenzung sollte für alle Phosphorverbindungen gelten, damit ausgeschlossen ist, dass die davon betroffenen Phosphate durch andere Phosphorverbindungen ersetzt werden. Die Begrenzung des Phosphorgehalts sollte niedrig genug angesetzt werden, damit die Vermarktung von Formulierungen von Haushaltswaschmitteln auf Phosphatbasis effizient verhindert wird, und doch hoch genug angesetzt werden, damit die für alternative Formulierungen erforderliche Mindestphosphonatmenge zulässig ist. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung und die Senkung der Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen, können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg durch einzelstaatliche Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen nicht beeinflusst werden kann; sie sind daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen, weshalb die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(4) Die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung, die Senkung der Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen und die Gewährleistung eines guten Funktionierens des Binnenmarkts für Haushaltswaschmittel können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg durch einzelstaatliche Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen nicht beeinflusst werden kann; sie sind daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen, weshalb die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts der fehlenden Harmonisierung des zulässigen Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf EU-Ebene haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze gewählt, was zu einem stark zersplitterten Binnenmarkt für diese Detergenzien in Bezug auf ihren Phosphatgehalt geführt hat. Zur Verbesserung des freien Verkehrs von Haushaltswaschmitteln im Binnenmarkt ist es notwendig, die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften zu harmonisieren. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(5) Es ist nicht angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf Maschinengeschirrspülmittel oder Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind. |
(5) Es ist nicht angemessen, das Verbot von Phosphaten in Haushaltswaschmitteln auf Maschinengeschirrspülmittel oder Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich auszuweiten oder die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien zu beschränken, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind, ebenso wenig wie eine Folgenabschätzung im Falle einer Ausweitung der Begrenzungen auf Maschinengeschirrspülmittel für den häuslichen Bereich, insbesondere in Bezug auf die Kosten einer Neuformulierung und die Auswirkungen von chemischen Stoffen in phosphatfreien Formulierungen, den Wasser- und Energieverbrauch in der Gebrauchsphase (Waschgang) und die wirtschaftlichen Kosten für die Verbraucher. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die durchgeführte Folgenabschätzung konzentrierte sich hauptsächlich auf Phosphate in Haushaltswaschmitteln. Veränderte Reinigungsleistungen, die durch einen Umstieg auf phosphatfreie Maschinengeschirrspülmittel für den häuslichen Bereich erzielt werden, könnten bedeutende wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen mit sich bringen, die ganz anders sind als bei Haushaltswaschmitteln: Verwendung anderer chemischer Ersatzstoffe, Wahl intensiverer Waschprogramme durch den Verbraucher mit Auswirkungen auf Kosten, Wasser und Energie (und somit auch auf CO2). | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(7) Die Kommission sollte ermächtigt werden, entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu verabschieden. |
(7) Die Kommission sollte ermächtigt werden, entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu verabschieden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte sichergestellt werden, dass die Kommission Konsultationen durchführt. Darüber hinaus entspricht dieser Text einer Standardformulierung, wie sie im Anhang zu der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten vorgeschlagen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(9) Für die in dieser Verordnung festgelegte Beschränkung sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis während des dafür üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten möglichst gering gehalten werden. |
(9) Für das in dieser Verordnung festgelegte Verbot sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis während des dafür üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten möglichst gering gehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 1 – Absatz 2 – Spiegelstrich 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 2 – Nummern 3 und 9 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Harmonisierung der verwendeten Begriffe ist es angebracht, die Definition von „Inverkehrbringen“ mit den entsprechenden Definitionen aus den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) in Einklang zu bringen, da es in allen drei Verordnungen hauptsächlich um Stoffe und Gemische geht. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 2 – Nummer 12 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Da in den Änderungsanträgen 19 und 21 auf die „Lebenszyklusanalyse“ Bezug genommen wird, ist eine Definition dieses Begriffs angezeigt. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 4 a | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 4 a – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass Detergenzien, die gemäß den geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden, für weitere zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden können. Durch diese Bestimmung sollten die neuen Anforderungen für den Gehalt an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen, die mit dieser Verordnung aufgestellt werden, nicht zu einer Belastung werden, was Detergenzien anbelangt, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 11 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 11 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Es gilt zu verhindern, dass die Hersteller die Verbraucher mit Produkteigenschaften verwirren, die lediglich den EU-Rechtsvorschriften entsprechen. So sollte zum Beispiel bei Produkten, für die bereits ein Verbot von Phosphaten gilt, nicht die Phosphatfreiheit herausgestellt werden dürfen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 13 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Da Anhang VIa dieser Verordnung wesentliche Bestimmungen enthält, müssen Änderungen dieser Bestimmungen vom Gesetzgeber über das legislative Verfahren angenommen werden und nicht über delegierte Rechtsakte. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 13b – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich, einen genauen Zeitpunkt anzugeben. Darüber hinaus entspricht dieser Text einer Standardformulierung, wie sie im Anhang zu der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten vorgeschlagen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 13 c – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die längere Frist ist wünschenswert, damit genug Zeit für eine Prüfung der Maßnahme bleibt. Darüber hinaus entspricht eine Frist von zwei Monaten dem Standard, wie er im Anhang zu der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten vorgeschlagen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 14 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Binnenmarkts für Haushaltswaschmittel und zur Vermeidung seiner weiteren Zersplitterung sollten die Mitgliedstaaten nicht ermutigt werden, neue nationale Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Gehalts an Phosphat und an anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien zu erlassen. Darüber hinaus sollte das Wort „Beschränkung“ durch „Begrenzung“ ersetzt werden, um die Begrifflichkeit im Text konsistenter und klarer zu gestalten. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 16 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Für eine sorgfältige Untersuchung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich sollte die Kommission insbesondere eine Studie in Auftrag geben, um den Lebenszyklus von Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich, bestehende Alternativen, ihre Leistungsfähigkeit, ihre Kostenwirksamkeit und die Grenzen des Zugangs zu Technologie zu analysieren. Diese Punkte sind mit Blick auf künftige Maßnahmen in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln von entscheidender Bedeutung. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Phosphate sind eine nicht erneuerbare Ressource und sind für die Ernährung der Weltbevölkerung sowie in medizinischen und industriellen Anwendungen unersetzlich. Die EU ist im Wesentlichen von Importen abhängig, da die Vorkommen sich in China und in der Westsahara konzentrieren. Andererseits wird die Durchführung der EU-Wasserschutz- Richtlinien zu einer vermehrten Phosphateliminierung führen. Damit bietet sich eine wichtige Gelegenheit, die Rückgewinnung und das Recycling von Phosphaten weiterzuentwickeln und damit Abfälle in potenzielle, importunabhängige Ressourcen zu verwandeln. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Artikel 16 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Es erscheint angebracht, die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich zu untersuchen, damit ein kohärenter Ansatz für die Verwendung von Phosphaten in verschiedenen Arten von Detergenzien gewährleistet werden kann. Derzeit stehen für im institutionellen oder industriellen Bereich verwendete Detergenzien weder technisch ausgereifte noch wirtschaftlich tragfähige Alternativen zur Verfügung, allerdings kann sich die Situation in der Zukunft noch entwickeln, und diese Entwicklung sollte daher genau verfolgt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Anhang VI a – Überschrift und Spalte 2 – Reihe 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Anhang VII – Abschnitt B a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0597 – C7-0356/2010 – 2010/0298(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ENVI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 10.11.2010 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Marc Tarabella 11.2.2011 |
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Datum der Annahme |
13.4.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 3 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Ashley Fox, María Irigoyen Pérez, Constance Le Grip, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Olle Schmidt, Marc Tarabella |
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- [1] Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0597 – C7-0356/2010 – 2010/0298(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
28.10.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 10.11.2010 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 10.11.2010 |
IMCO 10.11.2010 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 1.12.2010 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Bill Newton Dunn 19.1.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
18.4.2011 |
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Datum der Annahme |
15.6.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
48 8 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Milan Cabrnoch, Nessa Childers, Chris Davies, Bairbre de Brún, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Julie Girling, Françoise Grossetête, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Gilles Pargneaux, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Frédérique Ries, Oreste Rossi, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Salvatore Tatarella, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Esther Herranz García, Romana Jordan Cizelj, Riikka Manner, Bill Newton Dunn, Alojz Peterle, Michail Tremopoulos, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Peter van Dalen |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Anna Hedh, Catherine Stihler |
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Datum der Einreichung |
24.6.2011 |
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