BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln

23.6.2011 - (KOM(2010)0597 – C7‑0356/2010 – 2010/0298(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Bill Newton Dunn


Verfahren : 2010/0298(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0246/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln

(KOM(2010)0597 – C7‑0356/2010 – 2010/0298(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0597),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0356/2010),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. November 2010[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0246/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltsdetergenzien

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 hat die Kommission die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien in dem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Verwendung von Phosphaten6 bewertet. Nach weiteren Analysen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwendung von Phosphaten in Haushaltswaschmitteln begrenzt werden soll, damit Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung beitragen und die Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen sinken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden als durch die Neuformulierung von Haushaltswaschmitteln anhand von Alternativen für Phosphate anfallen.

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 hat die Kommission die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien in dem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Verwendung von Phosphaten6 bewertet. Nach weiteren Analysen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwendung von Phosphaten in Haushaltswaschmitteln begrenzt werden soll, damit Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung beitragen und die Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen sinken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden als durch die Neuformulierung von Haushaltswaschmitteln anhand von Alternativen für Phosphate anfallen. Es ist jedoch unbedingt notwendig, dass Verfahren und die entsprechende Ausrüstung zur Rückgewinnung von Phosphor eingeführt werden, um das Problem der Knappheit dieses Elements anzugehen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Für wirksame Alternativen für Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis werden andere Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate, benötigt, die bei einer Verwendung in immer größeren Mengen für die Umwelt problematisch sein könnten.

(2) Für wirksame Alternativen für Haushaltsdetergenzien auf Phosphatbasis werden gegenwärtig andere Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate oder andere Cobuilder, wie  z. B. Polycarboxylate, benötigt. Diese Stoffe sind nicht ohne weiteres biologisch abbaubar. In seinem Gutachten „Non-surfactant Organic Ingredients and Zeolite-based Detergents“ (Nicht zu den Tensiden gehörende organische Inhaltsstoffe und Detergenzien auf Zeolithbasis) vom 29. Mai 2007 gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ zu dem Schluss, dass die verfügbaren Informationen nicht ausreichen, um eine von diesen Stoffen ausgehende mögliche Gefahr auszuschließen, und empfahl die Bereitstellung weiterer Informationen für eine gründlichere und umfassendere Risikobewertung. Wenn diese Stoffe aufgrund der Begrenzung der Verwendung von Phosphaten in immer größeren Mengen verwendet würden, könnte dies für die Umwelt problematisch sein.

Begründung

Die Verwendung von anderen Cobuildern erfolgt gegenwärtig nicht nur in Haushaltswaschmitteln, sondern auch in Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich. Es ist wichtig, auf die Erkenntnisse des einschlägigen wissenschaftlichen Ausschusses der Kommission, wonach diese Cobuilder durchaus Umweltprobleme verursachen können, und auf die daraus resultierende Empfehlung hinzuweisen, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung und die Senkung der Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen, können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg durch einzelstaatliche Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen nicht beeinflusst werden kann; sie sind daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen, weshalb die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4) Die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung, die Senkung der Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen und die Gewährleistung eines guten Funktionierens des Binnenmarkts für Haushaltsdetergenzien können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg durch einzelstaatliche Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen nicht beeinflusst werden kann; sie sind daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen, weshalb die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Begründung

Angesichts der fehlenden Harmonisierung des zulässigen Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf EU-Ebene haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze gewählt, was zu einem stark zersplitterten Binnenmarkt für diese Detergenzien in Bezug auf ihren Phosphatgehalt geführt hat. Zur Verbesserung des freien Verkehrs von Haushaltswaschmitteln im Binnenmarkt ist es notwendig, die unterschiedlichen nationalen Bestimmungen zu harmonisieren.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Es ist nicht angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf Maschinengeschirrspülmittel oder Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind.

(5) Wirksame für den häuslichen Bereich bestimmte Maschinengeschirrspülmittel mit einer begrenzten Phosphorkonzentration sind derzeit auf dem Markt erhältlich. Es ist daher angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf Maschinengeschirrspülmittel für den häuslichen Bereich auszuweiten. Es ist jedoch nicht angemessen, diese Begrenzung auf Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind.

Begründung

Die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich sollte ebenfalls begrenzt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Kommission sollte ermächtigt werden, entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu verabschieden.

(7) Die Kommission sollte ermächtigt werden, entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu verabschieden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt.

Begründung

Es sollte sichergestellt werden, dass die Kommission Konsultationen durchführt. (Formulierung aus der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten.)

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Für die in dieser Verordnung festgelegte Beschränkung sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis während des dafür üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten möglichst gering gehalten werden.

(9) Für die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Haushaltswaschmittel und für den häuslichen Bereich bestimmte Maschinengeschirrspülmittel auf Phosphatbasis während des dafür üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten möglichst gering gehalten werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Mitgliedstaaten sind dessen ungeachtet verpflichtet, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1 nachzukommen, indem sie geeignete und angemessene Wasserbehandlungssysteme einführen und insbesondere Abwasserbehandlungsanlagen mit einer tertiären Aufbereitungsstufe gemäß der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser2 ausstatten. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Sicherstellung der guten Qualität der europäischen Gewässer und insbesondere zur Verringerung der Phosphateinleitung aus Punktquellen.

 

____________

 

1 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

2 ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) In dem am 15. November 2007 verabschiedeten HELCOM-Ostseeaktionsplan und in der Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2009 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum wird darauf hingewiesen, dass zur Verringerung der Eutrophierung der Ostsee, die ein gefährlich hohes Maß erreicht hat, die in Haushaltswaschmitteln enthaltenen Phosphate in geeigneter Weise durch andere Stoffe ersetzt werden müssen und die Einleitung von Nährstoffen (insbesondere Phosphaten) ins Meer verringert werden muss, wobei derartige Maßnahmen auch zur Verringerung der Eutrophierung anderer Meere beitragen würden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c) Da die in Haushaltswaschmitteln enthaltenen Phosphate nur einen geringen Teil der für die Eutrophierung der Meere verantwortlichen Phosphate ausmachen, muss zum Schutz der Meeresumwelt auch die Menge der in die Meere gelangenden Phosphate anderen Ursprungs stärker verringert werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Erwägung 20 erhält folgende Fassung:

 

„Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden.“

 

_____________

 

1 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Begründung

Anpassung des Basisrechtsakts an die neuen Verfahren hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse, die durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 festgelegt wurden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 2 – Nummern 3 und 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

(2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. „Reinigung“ bezeichnet das Verfahren, durch das Schmutz vom Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird.“

„3. „Reinigung“ bezeichnet das Verfahren, durch das Schmutz vom Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird.“

 

b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

 

9. „Inverkehrbringen“: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;“

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Harmonisierung der verwendeten Begriffe ist es angebracht, die Definition von „Inverkehrbringen“ mit den entsprechenden Definitionen aus den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) in Einklang zu bringen, da es in allen drei Verordnungen hauptsächlich um Stoffe und Gemische geht.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 4 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in Anhang VIa aufgeführten Detergenzien, die vor dem in diesem Anhang festgesetzten Datum in Verkehr gebracht wurden, können bis …* weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, ohne den Begrenzungen des Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen gemäß diesem Anhang entsprechen zu müssen.

 

_____________

 

* ABl. bitte Datum eintragen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Mit dieser Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass Detergenzien, die gemäß den geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden, für weitere zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden können. Durch diese Bestimmung sollten die neuen Anforderungen für den Gehalt an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen, die mit dieser Verordnung aufgestellt werden, nicht zu einer Belastung werden, was Detergenzien anbelangt, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

4. Insbesondere auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Bewertungen kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Erforderlichenfalls nimmt die Kommission vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung eine weiter gehende Bewertung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte vor. Sie trifft ihre Entscheidung binnen zwölf Monaten nach Erhalt der Bewertung aus dem Mitgliedstaat, außer im Falle des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, in dem die Frist 18 Monate beträgt."

Begründung

Anpassung des Basisrechtsakts an die neuen Verfahren hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse, die durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 festgelegt wurden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Verweigert die Kommission die Genehmigung einer Ausnahme, so trifft sie diese Entscheidung binnen 12 Monaten nach Erhalt der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Bewertung aus einem Mitgliedstaat, außer im Falle des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, in dem die Frist 18 Monate beträgt. Sie kann eine Übergangszeit festsetzen, innerhalb deren das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Tensids eingestellt werden. Diese Übergangszeit darf nicht länger sein als zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission."

Begründung

Anpassung des Basisrechtsakts an die neuen Verfahren hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse, die durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 festgelegt wurden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Wird angenommen, dass die Prüfungen nach den in den Anhängen II, III, IV oder VIII aufgeführten Methoden falschpositive Ergebnisse erbracht haben, teilen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats dies der Kommission mit; die Kommission überprüft diese Ergebnisse und trifft die erforderlichen Maßnahmen mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13a."

Begründung

Anpassung des Basisrechtsakts an die neuen Verfahren hinsichtlich delegierter Rechtsakte.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Darüber hinaus werden auf der Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Waschmittel bestimmt sind, die in Anhang VII Abschnitt B und Abschnitt Ba vorgesehenen Informationen angegeben.“

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 11 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3e) In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

 

„6a. Um umweltbezogene Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, dürfen Hersteller keine ökologischen Eigenschaften geltend machen, wenn diese lediglich den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.“

Begründung

Es gilt zu verhindern, dass die Hersteller die Verbraucher mit Produkteigenschaften verwirren, die lediglich den EU-Rechtsvorschriften entsprechen. So sollte zum Beispiel bei Produkten, für die bereits ein Verbot von Phosphaten gilt, nicht die Phosphatfreiheit herausgestellt werden dürfen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.

(4) Artikel 12 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 12

Ausschussverfahren

 

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Begründung

Anpassung des Basisrechtsakts an die neuen Verfahren hinsichtlich der Durchführungsbefugnisse, die durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 festgelegt wurden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission kann mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13a, 13b und 13c die für die Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendigen Änderungen vornehmen. Die Kommission greift dafür nach Möglichkeit auf europäische Normen zurück.

1. Die Kommission wird ermächtigt, mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13a die für die Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendigen Änderungen vorzunehmen. Die Kommission greift dafür nach Möglichkeit auf europäische Normen zurück.

2. Die Kommission kann mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13a, 13b und 13c Änderungen der Anhänge dieser Verordnung in Bezug auf lösungsmittelbasierte Detergenzien vornehmen.

2. Die Kommission wird ermächtigt, mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13a notwendige Änderungen der Anhänge dieser Verordnung in Bezug auf lösungsmittelbasierte Detergenzien vorzunehmen.

3. In den Fällen, in denen der Wissenschaftliche Ausschuss für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeugnisse unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe festlegt, nimmt die Kommission eine entsprechende Anpassung des in Anhang VII Abschnitt A festgelegten Grenzwerts von 0,01 Gewichtsprozent gemäß den Artikeln 13a, 13b und 13c vor.

3. Die Kommission wird ermächtigt, in den Fällen, in denen der Wissenschaftliche Ausschuss für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeugnisse unter Risikogesichtspunkten einzelne Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe festlegt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13a zu erlassen, um eine entsprechende Anpassung des in Anhang VII Abschnitt A festgelegten Grenzwerts von 0,01 Gewichtsprozent vorzunehmen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 13a, 13b und 13c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Folgende Artikel 13a, 13b und 13c werden eingefügt:

(6) Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

„Artikel 13a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

1a. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab …* auf unbestimmte Zeit übertragen.

 

1b. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 13b und 13c festgelegten Bedingungen.

3. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

_______________

 

* ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.“

Artikel 13b

 

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 13 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.

 

3. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der delegierten Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Artikel 13c

 

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

 

2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft. Der delegierte Rechtsakt darf vor Ablauf der betreffenden Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission darüber unterrichtet haben, dass sie keine Einwände zu erheben gedenken.

 

3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, begründet seine Einwände.“

 

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 16 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis Dezember 2013 führt die Kommission eine Bewertung durch, unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von Phosphonaten oder Polycarboxylaten in Detergenzien und legt, falls dies gerechtfertigt ist, einen Legislativvorschlag über die schrittweise Einstellung von deren Verwendung oder die Beschränkung auf spezielle Anwendungen vor.

Begründung

Gemäß den Empfehlungen des wissenschaftlichen Ausschusses der Kommission ist eine weiter gehende Bewertung für Phosphonate und Polycarboxylate notwendig, da eine Gefährdung der Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann. Ihre Verwendung sollte deshalb durch die Kommission überprüft werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis 31. Dezember 2014 führt die Kommission eine Bewertung durch, unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln und legt, falls dies gerechtfertig ist, einen Legislativvorschlag über die schrittweise Einstellung von deren Verwendung oder die Beschränkung auf spezielle Anwendungen vor.“

Bis 31. Dezember 2016 führt die Kommission eine Bewertung durch, unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich und legt, falls dies gerechtfertigt ist, einen Legislativvorschlag über die schrittweise Einstellung von deren Verwendung oder die Beschränkung auf spezielle Anwendungen vor.“

Begründung

Die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich sollte geprüft werden, um einen kohärenten Ansatz sicherzustellen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis 31. Dezember 2016 führt die Kommission eine Bewertung durch, unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und legt, falls dies gerechtfertigt ist, einen Legislativvorschlag über eine Begrenzung des Gehalts an Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich auf 0,2 % vor.

Begründung

Die Kommission sollte, falls dies gerechtfertigt ist, eine Begrenzung des Gehalts an Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich auf 0,2 % vorschlagen, um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit auf hohem Niveau zu gewährleisten. In Schweden ist eine solche Begrenzung bereits in Kraft, und dies sollte auch EU-weit möglich sein.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 16 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis 31. Dezember 2014 führt die Kommission außerdem eine Bewertung durch und unterbreitetet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Perspektiven für die Rückgewinnung und das Recycling von Phosphaten aus Haushaltsmüll, Dung und Industrieabfällen. Dabei berücksichtigt sie die Ressourcenschonung und die geopolitischen Aspekte der Phosphatgesteinsvorkommen und prüft die Auswirkungen der Verwendung und des möglichen Recyclings von Phosphaten in Detergenzien.

Begründung

Phosphate sind eine nicht erneuerbare Ressource und sind für die Ernährung der Weltbevölkerung sowie in medizinischen und industriellen Anwendungen unersetzlich. Die EU ist im Wesentlichen von Importen abhängig, da die Vorkommen sich in China und in der Westsahara konzentrieren. Andererseits wird die Durchführung der EU-Wasserschutz- Richtlinien zu einer vermehrten Phosphateliminierung führen. Damit bietet sich eine wichtige Gelegenheit, die Rückgewinnung und das Recycling von Phosphaten weiterzuentwickeln und damit Abfälle in potenzielle, importunabhängige Ressourcen zu verwandeln.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Anhang VIa

 

Vorschlag der Kommission

BEGRENZUNGEN DES GEHALTS AN PHOSPHATEN UND AN ANDEREN PHOSPHORVERBINDUNGEN

Detergens

Begrenzungen

Datum, ab dem die Begrenzung gilt

Haushaltswaschmittel

Kein Inverkehrbringen bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 Gewichtsprozent oder mehr

1. Januar 2013

 

Geänderter Text

BEGRENZUNGEN DES GEHALTS AN PHOSPHATEN UND AN ANDEREN PHOSPHORVERBINDUNGEN

Detergens

Begrenzungen

Datum, ab dem die Begrenzung gilt

Haushaltswaschmittel

Kein Inverkehrbringen bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 g für eine normale Waschmaschinenfüllung, wie in Anhang VII Teil B definiert, oder mehr

1. Januar 2013

Maschinengeschirr-spülmittel für den häuslichen Bereich

Kein Inverkehrbringen bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 g pro Standarddosierung oder mehr.

Die Standarddosierung ist die empfohlene Dosierung in Gramm oder Milliliter für normal verschmutztes Tischgeschirr, unabhängig von der Wasserhärte, in einem voll beladenen Geschirrspüler für 12 Gedecke. Diese Dosierung gilt ungeachtet jeglicher Dosierungsempfehlungen und jeglicher Erzeugnisse, die für eine Vorbehandlung hinzugefügt werden. Sie schließt auch keine Spülmittel ein, die beim letzten Spülgang des Programms verwendet werden.

1. Januar 2015

Begründung

Einige Inhaltsstoffe auf Phosphorbasis, wie zum Beispiel Phosphonate, werden in geringer Konzentration in phosphatfreien Erzeugnissen verwendet. Aufgrund eines Konzentrationseffekts in verdichteten Erzeugnissen kann die Obergrenze von 0,5 % für Phosphor überschritten werden. Aus diesem Grunde kann durch die Angabe der Begrenzung als 0,5 Gramm Phosphor pro normaler Waschmaschinenfüllung verhindert werden, dass eine weitere Verdichtung erschwert wird, die wesentlich zur Nachhaltigkeit beiträgt.

Die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich sollte ebenfalls begrenzt und die Begrenzung dabei aus denselben Gründen in Gramm angegeben werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Anhang VII – Abschnitt B a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) In Anhang VII wird folgender Abschnitt eingefügt:

 

„Ba. Informationen über eine nachhaltige Verwendung

 

Unbeschadet der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung)1 werden Haushaltswaschmittel mit folgenden Informationen zu versehen:

 

– sachdienlichen Informationen in Form eines Logos und/oder Textes als Ansporn für eine nachhaltige Verwendung von Waschmitteln, wie z.B. Empfehlungen, Waschmaschinen immer voll zu beladen, Dosierungsanweisungen zu beachten, niedrige Waschtemperaturen zu wählen und Verpackungen zu recyceln oder nachzufüllen, und

 

– Hinweisen auf weitere Informationsquellen, wie beispielsweise Websites, wo Verbraucher nützliche Empfehlungen, Anregungen und Ratschläge für eine nachhaltige Verwendung erhalten können.

 

______________

 

1 ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.“

  • [1]  ABl. C…/Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. C … vom …, S. ….

BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Verordnungsvorschlag der Kommission zielt darauf ab, die in Haushaltswaschmitteln verwendete Phosphormenge zu verringern. Die Kommission hat sich für eine Verordnung anstelle einer Richtlinie entschieden, um die unterschiedlichen Vorschriften auf nationaler Ebene besser zu harmonisieren.

Phosphate gelangen in unsere Gewässer, Flüsse, Ströme, Seen und insbesondere das Donaubecken und die Ostsee. Phosphor trägt dazu bei, dass Lebewesen gedeihen. Folglich breiten sich Algen und andere sich rasch entwickelnde pflanzliche Lebewesen bei einem erhöhten Phosphoreintrag im Wasser rasch aus. Dies führt zu Euthrophierung – dem übermäßigen Wachstum von Algen, durch das anderen Lebewesen Sauerstoff entzogen wird und auch Toxine erzeugt werden können – wodurch Fische, Pflanzen und andere Arten getötet werden und die Qualität des Wassers verschlechtert wird.

Um die europäischen Gewässer zu sanieren, ist es daher wünschenswert, die Phosphormenge zu verringern, die in Europa und weltweit in die Gewässer gelangt.

Die größten Phosphatmengen werden in der EU in Düngemitteln verwendet; sie verbleiben jedoch weitgehend im Boden. Phosphor gelangt hauptsächlich durch Menschen oder andere Säugetiere in die Gewässer: hauptsächlich in Form von Fäkalien und Urin, was natürlich den Rahmen dieses Vorschlags übersteigt.

Phosphor aus Haushaltswaschmitteln trägt jedoch erheblich zur Gewässerverschmutzung bei und gelangt direkt in die Gewässer. Daher ist der Vorschlag der Kommission sehr zu begrüßen.

Darüber hinaus gibt es eine weitere Phosphatquelle im Haushalt – Maschinengeschirrspülmittel.

Phosphate werden in Detergenzien verwendet, um das Wasser zu enthärten und so eine wirksame Reinigung zu ermöglichen, und sie erfüllen darüber hinaus weitere Funktionen, um das Reinigungsergebnis zu verbessern.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Wasserhärte in der EU sehr unterschiedlich ist. In Skandinavien ist das Wasser im Allgemeinen weich, sodass Detergensformeln, die weniger Phosphate enthalten, gute Ergebnisse erbringen. In anderen Teilen der EU, wie etwa in Südeuropa, ist das Wasser härter, sodass mehr Phosphate in Detergenzien erforderlich sind, um Kleidung und Geschirr wirksam zu reinigen.

Es gibt Alternativen zu phosphathaltigen Detergenzien, und insbesondere bei Haushaltswaschmitteln geht der Trend in Richtung phosphatfreie Formulierungen. Phosphatfreie Flüssigwaschmittel nehmen bereits einen großen und wachsenden Marktanteil in der EU ein. Zwar werden Maschinengeschirrspülmittel nach wie vor hauptsächlich auf Phosphatbasis hergestellt, phosphatfreie Erzeugnisse und Technologien sind jedoch verfügbar. Alternative Detergensformulierungen erfordern jedoch Phosphonate (die ebenfalls Phosphor enthalten, wenn auch in viel geringerer Menge) für eine wirksame Reinigung. Daher ist ein völliges Phosphorverbot nicht möglich.

Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften in der EU spiegeln den Trend weg von der Verwendung von Phosphaten in Detergenzien wider, wobei in manchen Mitgliedstaaten bereits Beschränkungen für Haushaltswaschmittel bestehen und in einigen Mitgliedstaaten auch Beschränkungen für Maschinengeschirrspülmittel eingeführt werden. Dies hat zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts für Detergenzien geführt, was für die in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen Kosten verursacht. Ohne harmonisierte EU-Rechtsvorschriften ist es für die EU außerdem schwierig, eine Übereinkunft mit Drittländern zur Verringerung des Phosphorgehalts in Wasch- und Geschirrspülmitteln im Rahmen regionaler Initiativen zur Sanierung der Gewässer, wie beispielsweise dem Ostsee-Aktionsplan der Helsinki-Kommission (HELCOM) und der Strategie für den Donauraum, sicherzustellen.

Es besteht offensichtlich breite Akzeptanz, dass die Höchstmenge Phosphor pro Waschgang auf 0,5 Gramm je Waschmitteldosis (entsprechend einer normalen Waschmaschinenfüllung) für Haushaltswaschmittel festgesetzt werden sollte. Wenn dieser Grenzwert in Gramm je Waschgang und nicht in Gewichtsprozent, wie von der Kommission ursprünglich vorgeschlagen, ausgedrückt wird, so erhalten Waschmittelhersteller die Möglichkeit, kompaktere, stärker konzentrierte Waschmittel zu formulieren, die keine größere Menge Phosphor als 0,5 Gewichtsprozent der derzeitigen "normalen Dosis" enthalten, wobei der enthaltene Phosphor (aus Phosphonaten) jedoch mehr als 0,5 % des Gesamtgewichts ausmachen könnte.

Bei einem Treffen des Berichterstatters mit den Schattenberichterstattern hat sich die große Mehrheit dafür ausgesprochen, auch Maschinengeschirrspülmittel für den häuslichen Bereich in den Vorschlag einzubeziehen. Da es keine normale Spülmaschinenfüllung für Maschinengeschirrspülmittel gibt, sollte der Grenzwert ebenfalls auf 0,5 % P Gewichtsprozent festgesetzt werden.

Indem ein Datum festgelegt wird, ab dem die Begrenzung für Phosphor in Haushaltswaschmitteln und in Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich gilt, wird der größtmögliche Beitrag dazu geleistet, die Euthrophierungsgefahr EU-weit in der kürzestmöglichen Zeit zu verringern. Durch die Festlegung einer angemessenen Frist für die Festsetzung eines Grenzwerts für Phosphor in Maschinengeschirrspülmitteln werden Anreize für die Innovation geschaffen, die notwendig ist, um den Übergang zu phosphatfreien Formulierungen voranzutreiben, und zugleich wird damit ausreichend Zeit eingeräumt, um die negativen Folgen für die Hersteller zu verringern. Dadurch wird auch die Harmonisierung im Binnenmarkt sichergestellt.

Der Berichterstatter empfiehlt, dass eine Studie durchgeführt wird, um die Durchführbarkeit und die potenziellen Auswirkungen eines Phosphatverbots für Detergenzien für den industriellen und institutionellen Bereich zu untersuchen, wo die Lage wesentlich komplexer ist.

Was die Einbeziehung von Maschinengeschirrspülmitteln in die Verordnung anbelangt, so wird der Ausschuss die Entscheidung zwischen der Förderung der Kampagne gegen die Euthrophierung und dem Verlust von Arbeitsplätzen in KMU, die phosphatreiche Maschinengeschirrspülmittel herstellen und noch nicht das nötige Know-how besitzen, um phosphatfreie Mittel herzustellen, prüfen wollen – leider ist jedoch festzustellen, dass es keine Statistiken über die Zahl der gefährdeten Arbeitsplätze gibt.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (14.4.2011)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln
(KOM(2010)0597 – C7‑0356/2010 – 2010/0298(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Marc Tarabella

KURZE BEGRÜNDUNG

Was den Gehalt an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln anbelangt, so ist der Binnenmarkt derzeit zersplittert. Für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für Haushaltswaschmittel ist daher ein harmonisierter Ansatz erforderlich.

Angesichts der fehlenden Harmonisierung des zulässigen Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf EU-Ebene haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze gewählt. Einige Mitgliedstaaten haben die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien durch nationale Maßnahmen beschränkt. Andere Mitgliedstaaten haben auf freiwillige Maßnahmen der Industrie zur Reduzierung der Verwendung von Phosphaten in Waschmitteln gesetzt. Es ist allerdings möglich, dass einige Hersteller sich nicht an freiwillige Verpflichtungen gebunden fühlen. Darüber hinaus unterliegen Phosphate in Detergenzien in zehn Mitgliedstaaten nach wie vor keinerlei Beschränkungen. Diese vielen unterschiedlichen Ansätze haben zu einem stark zersplitterten Binnenmarkt für Detergenzien geführt, wodurch die Hersteller divergierende nationale Vorschriften einhalten müssen, was wiederum zu Zeitverlust und zusätzlichen Kosten führt.

Darüber hinaus gilt für Produkte, die keinen harmonisierten Rechtsvorschriften unterliegen, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Nach der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 über die gegenseitige Anerkennung[1] muss ein Mitgliedstaat alle Erzeugnisse (und somit auch Detergenzien mit unterschiedlichem Phosphatgehalt) akzeptieren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sofern er keine spezifischen, dagegen sprechenden Gründe vorbringen kann. Die relativ kurzen Fristen, die den Behörden der Mitgliedstaaten für Entscheidungen über die gegenseitige Anerkennung zur Verfügung stehen, stellen eine erhebliche Belastung dar, insbesondere wenn es um eine Vielzahl von Produkten geht.

Zur Verbesserung des freien Verkehrs von Haushaltswaschmitteln im Binnenmarkt wird daher empfohlen, die unterschiedlichen nationalen Bestimmungen über den Gehalt an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in diesen Waschmitteln zu harmonisieren. Dadurch würden zudem die durch die derzeitige Zersplitterung des Binnenmarkts verursachten Kosten für Industrie und Verwaltung wegfallen, ebenso die mit der gegenseitigen Anerkennung verbundenen Belastungen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 hat die Kommission die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien in dem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Verwendung von Phosphaten bewertet. Nach weiteren Analysen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwendung von Phosphaten in Haushaltswaschmitteln begrenzt werden soll, damit Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung beitragen und die Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen sinken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden als durch die Neuformulierung von Haushaltswaschmitteln anhand von Alternativen für Phosphate anfallen.

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien1 hat die Kommission die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien in dem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über die Verwendung von Phosphaten bewertet. Nach weiteren Analysen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwendung von Phosphaten in Haushaltswaschmitteln verboten werden soll, damit Phosphate in Detergenzien weniger stark zur Eutrophierung beitragen und die Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen sinken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden als durch die Neuformulierung von Haushaltswaschmitteln anhand von Alternativen für Phosphate anfallen. Darüber hinaus würde die Einführung eines Verbots von Phosphaten zur Harmonisierung des Binnenmarkts für Haushaltswaschmittel beitragen und so den freien Verkehr dieser Waschmittel verbessern.

 

_______

1 ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

Begründung

Angesichts der fehlenden Harmonisierung des zulässigen Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf EU-Ebene haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze gewählt, was zu einem stark zersplitterten Binnenmarkt für diese Detergenzien in Bezug auf ihren Phosphatgehalt geführt hat. Zur Verbesserung des freien Verkehrs von Haushaltswaschmitteln im Binnenmarkt ist es notwendig, die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften zu harmonisieren.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Für wirksame Alternativen für Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis werden andere Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate, benötigt, die bei einer Verwendung in immer größeren Mengen für die Umwelt problematisch sein könnten.

(2) Für wirksame Alternativen für Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis werden andere Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate, benötigt, die eine ganz bestimmte Funktion erfüllen, die sich von Phosphaten unterscheidet, und in so geringen Mengen verwendet werden, dass sie in keinem messbaren Umfang zur Eutrophierung beitragen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen muss sorgfältig abgewogen werden, für welchen Anwendungsbereich und in welchem Umfang die Begrenzung gilt. Die Begrenzung sollte für alle Phosphorverbindungen gelten, damit ausgeschlossen ist, dass die davon betroffenen Phosphate durch andere Phosphorverbindungen ersetzt werden. Die Begrenzung des Phosphorgehalts sollte niedrig genug angesetzt werden, damit die Vermarktung von Formulierungen von Haushaltswaschmitteln auf Phosphatbasis effizient verhindert wird, und doch hoch genug angesetzt werden, damit die für alternative Formulierungen erforderliche Mindestphosphonatmenge zulässig ist.

entfällt

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung und die Senkung der Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen, können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg durch einzelstaatliche Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen nicht beeinflusst werden kann; sie sind daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen, weshalb die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4) Die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung, die Senkung der Kosten für die Phosphateliminierung in Kläranlagen und die Gewährleistung eines guten Funktionierens des Binnenmarkts für Haushaltswaschmittel können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg durch einzelstaatliche Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen nicht beeinflusst werden kann; sie sind daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen, weshalb die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen kann. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Begründung

Angesichts der fehlenden Harmonisierung des zulässigen Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf EU-Ebene haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze gewählt, was zu einem stark zersplitterten Binnenmarkt für diese Detergenzien in Bezug auf ihren Phosphatgehalt geführt hat. Zur Verbesserung des freien Verkehrs von Haushaltswaschmitteln im Binnenmarkt ist es notwendig, die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften zu harmonisieren.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Es ist nicht angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln auf Maschinengeschirrspülmittel oder Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind.

(5) Es ist nicht angemessen, das Verbot von Phosphaten in Haushaltswaschmitteln auf Maschinengeschirrspülmittel oder Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich auszuweiten oder die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien zu beschränken, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind, ebenso wenig wie eine Folgenabschätzung im Falle einer Ausweitung der Begrenzungen auf Maschinengeschirrspülmittel für den häuslichen Bereich, insbesondere in Bezug auf die Kosten einer Neuformulierung und die Auswirkungen von chemischen Stoffen in phosphatfreien Formulierungen, den Wasser- und Energieverbrauch in der Gebrauchsphase (Waschgang) und die wirtschaftlichen Kosten für die Verbraucher.

Begründung

Die durchgeführte Folgenabschätzung konzentrierte sich hauptsächlich auf Phosphate in Haushaltswaschmitteln. Veränderte Reinigungsleistungen, die durch einen Umstieg auf phosphatfreie Maschinengeschirrspülmittel für den häuslichen Bereich erzielt werden, könnten bedeutende wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen mit sich bringen, die ganz anders sind als bei Haushaltswaschmitteln: Verwendung anderer chemischer Ersatzstoffe, Wahl intensiverer Waschprogramme durch den Verbraucher mit Auswirkungen auf Kosten, Wasser und Energie (und somit auch auf CO2).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Kommission sollte ermächtigt werden, entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu verabschieden.

(7) Die Kommission sollte ermächtigt werden, entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu verabschieden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt.

Begründung

Es sollte sichergestellt werden, dass die Kommission Konsultationen durchführt. Darüber hinaus entspricht dieser Text einer Standardformulierung, wie sie im Anhang zu der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten vorgeschlagen wird.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Für die in dieser Verordnung festgelegte Beschränkung sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis während des dafür üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten möglichst gering gehalten werden.

(9) Für das in dieser Verordnung festgelegte Verbot sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, Haushaltswaschmittel auf Phosphatbasis während des dafür üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten möglichst gering gehalten werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 1 – Absatz 2 – Spiegelstrich 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Begrenzungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien.

– Begrenzungen oder Verbote des Phosphatsgehalts in Detergenzien.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 2 – Nummern 3 und 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

(2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. „Reinigung“ bezeichnet das Verfahren, durch das Schmutz vom Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird.“

„3. „Reinigung“ bezeichnet das Verfahren, durch das Schmutz vom Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird.“

 

b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

 

„9. „Inverkehrbringen“: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;“

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Harmonisierung der verwendeten Begriffe ist es angebracht, die Definition von „Inverkehrbringen“ mit den entsprechenden Definitionen aus den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) in Einklang zu bringen, da es in allen drei Verordnungen hauptsächlich um Stoffe und Gemische geht.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 2 – Nummer 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

 

„12a. „Lebenszyklusanalyse ”: die Analyse der Umweltauswirkungen eines Produktes in allen Phasen, von der Erzeugung der Rohstoffe bis zur Herstellung des Produkts, einschließlich Verpackung, Transport in den Einzelhandel und anschließender Nutzung und Entsorgung durch den Verbraucher.“

Begründung

Da in den Änderungsanträgen 19 und 21 auf die „Lebenszyklusanalyse“ Bezug genommen wird, ist eine Definition dieses Begriffs angezeigt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 4 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Anhang VIa aufgeführten Detergenzien, die den Begrenzungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen gemäß diesem Anhang nicht entsprechen, werden ab dem in diesem Anhang festgesetzten Datum nicht mehr in Verkehr gebracht.

Die in Anhang VIa aufgeführten Detergenzien, die den Begrenzungen des Phosphatsgehalts gemäß diesem Anhang nicht entsprechen, werden ab dem in diesem Anhang festgesetzten Datum nicht mehr in Verkehr gebracht.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 4 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in Anhang VIa aufgeführten Detergenzien, die vor dem in diesem Anhang festgesetzten Datum in Verkehr gebracht wurden, können bis …* weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, ohne den Begrenzungen des Phosphatsgehalts gemäß diesem Anhang entsprechen zu müssen.

 

_______________________

* ABl. bitte Datum eintragen: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Mit dieser Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass Detergenzien, die gemäß den geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden, für weitere zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden können. Durch diese Bestimmung sollten die neuen Anforderungen für den Gehalt an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen, die mit dieser Verordnung aufgestellt werden, nicht zu einer Belastung werden, was Detergenzien anbelangt, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Darüber hinaus werden auf der Verpackung von Detergenzien, die an die Allgemeinheit verkauft werden und zur Verwendung als Waschmittel bestimmt sind, die in Anhang VII Abschnitt B und Abschnitt Ba vorgesehenen Informationen angegeben.“

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 11 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

 

„6a. Um umweltbezogene Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, dürfen Hersteller keine ökologischen Eigenschaften geltend machen, wenn diese lediglich den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.“

Begründung

Es gilt zu verhindern, dass die Hersteller die Verbraucher mit Produkteigenschaften verwirren, die lediglich den EU-Rechtsvorschriften entsprechen. So sollte zum Beispiel bei Produkten, für die bereits ein Verbot von Phosphaten gilt, nicht die Phosphatfreiheit herausgestellt werden dürfen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission kann mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13a, 13b und 13c Änderungen der Anhänge dieser Verordnung in Bezug auf lösungsmittelbasierte Detergenzien vornehmen.

2. Die Kommission kann mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13a, 13b und 13c Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII dieser Verordnung in Bezug auf lösungsmittelbasierte Detergenzien vornehmen.

Begründung

Da Anhang VIa dieser Verordnung wesentliche Bestimmungen enthält, müssen Änderungen dieser Bestimmungen vom Gesetzgeber über das legislative Verfahren angenommen werden und nicht über delegierte Rechtsakte.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 13b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der delegierten Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der delegierten Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Begründung

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich, einen genauen Zeitpunkt anzugeben. Darüber hinaus entspricht dieser Text einer Standardformulierung, wie sie im Anhang zu der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten vorgeschlagen wird.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 13 c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Begründung

Die längere Frist ist wünschenswert, damit genug Zeit für eine Prüfung der Maßnahme bleibt. Darüber hinaus entspricht eine Frist von zwei Monaten dem Standard, wie er im Anhang zu der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten vorgeschlagen wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Regelungen für die Beschränkungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien beibehalten oder erlassen, für die in Anhang VIa keine Beschränkungen des Gehalts festgelegt sind, sofern dies mit dem Schutz der aquatischen Umwelt zu rechtfertigen ist und technisch machbare und wirtschaftlich vertretbare Alternativen verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Regelungen für die Begrenzungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien beibehalten, für die in Anhang VIa keine Begrenzungen des Gehalts festgelegt sind, sofern dies mit dem Schutz der aquatischen Umwelt zu rechtfertigen ist und technisch machbare und wirtschaftlich vertretbare Alternativen verfügbar sind.

Begründung

Zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Binnenmarkts für Haushaltswaschmittel und zur Vermeidung seiner weiteren Zersplitterung sollten die Mitgliedstaaten nicht ermutigt werden, neue nationale Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Gehalts an Phosphat und an anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien zu erlassen. Darüber hinaus sollte das Wort „Beschränkung“ durch „Begrenzung“ ersetzt werden, um die Begrifflichkeit im Text konsistenter und klarer zu gestalten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis 31. Dezember 2014 führt die Kommission eine Bewertung durch, unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln und legt, falls dies gerechtfertig ist, einen Legislativvorschlag über die schrittweise Einstellung von deren Verwendung oder die Beschränkung auf spezielle Anwendungen vor.

1. Bis 31. Dezember 2014 führt die Kommission eine Bewertung durch, unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer Studie über die Lebenszyklusanalyse von Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich einen Bericht über die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln, bestehende Alternativen, ihre Leistungsfähigkeit, ihre Kostenwirksamkeit und die Grenzen des Zugang zu Technologie und legt, falls dies gerechtfertigt ist, einen Legislativvorschlag über die schrittweise Einstellung von deren Verwendung oder die Beschränkung auf spezielle Anwendungen vor.

Begründung

Für eine sorgfältige Untersuchung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich sollte die Kommission insbesondere eine Studie in Auftrag geben, um den Lebenszyklus von Maschinengeschirrspülmitteln für den häuslichen Bereich, bestehende Alternativen, ihre Leistungsfähigkeit, ihre Kostenwirksamkeit und die Grenzen des Zugangs zu Technologie zu analysieren. Diese Punkte sind mit Blick auf künftige Maßnahmen in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Maschinengeschirrspülmitteln von entscheidender Bedeutung.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis 31. Dezember 2014 führt die Kommission außerdem eine Bewertung durch und unterbreitetet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Perspektiven für die Rückgewinnung und das Recycling von Phosphaten aus Haushaltsmüll, Dung und Industrieabfällen. Dabei berücksichtigt sie die Ressourcenschonung und die geopolitischen Aspekte der Phosphatgesteinsvorkommen und prüft die Auswirkungen der Verwendung und des möglichen Recyclings von Phosphaten in Detergenzien.

Begründung

Phosphate sind eine nicht erneuerbare Ressource und sind für die Ernährung der Weltbevölkerung sowie in medizinischen und industriellen Anwendungen unersetzlich. Die EU ist im Wesentlichen von Importen abhängig, da die Vorkommen sich in China und in der Westsahara konzentrieren. Andererseits wird die Durchführung der EU-Wasserschutz- Richtlinien zu einer vermehrten Phosphateliminierung führen. Damit bietet sich eine wichtige Gelegenheit, die Rückgewinnung und das Recycling von Phosphaten weiterzuentwickeln und damit Abfälle in potenzielle, importunabhängige Ressourcen zu verwandeln.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bis 31. Dezember 2017 führt die Kommission eine Bewertung durch, unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer Studie über die Lebenszyklusanalyse von Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich, bestehende Alternativen, ihre Leistungsfähigkeit, ihre Kostenwirksamkeit und die Grenzen des Zugangs zu Technologie einen Bericht über die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich und legt, falls dies gerechtfertigt ist, einen Legislativvorschlag über die schrittweise Einstellung von deren Verwendung oder die Beschränkung auf spezielle Anwendungen vor.

Begründung

Es erscheint angebracht, die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich zu untersuchen, damit ein kohärenter Ansatz für die Verwendung von Phosphaten in verschiedenen Arten von Detergenzien gewährleistet werden kann. Derzeit stehen für im institutionellen oder industriellen Bereich verwendete Detergenzien weder technisch ausgereifte noch wirtschaftlich tragfähige Alternativen zur Verfügung, allerdings kann sich die Situation in der Zukunft noch entwickeln, und diese Entwicklung sollte daher genau verfolgt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Anhang VI a – Überschrift und Spalte 2 – Reihe 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Begrenzungen des Gehalts an Phosphaten und an anderen Phosphorverbindungen

BEGRENZUNGEN DES PHOSPHATSGEHALTS

Kein Inverkehrbringen bei einem Gesamtphosphorgehalt von 0,5 % Gewichtsprozent oder mehr

Kein Inverkehrbringen, wenn Phosphate zugesetzt wurden

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Anhang VII – Abschnitt B a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) In Anhang VII wird folgender Abschnitt eingefügt:

 

„Ba. Informationen über eine nachhaltige Verwendung

 

Unbeschadet der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung)1 werden Haushaltswaschmittel mit folgenden Informationen versehen:

 

- sachdienlichen Informationen in Form eines Logos und/oder Textes als Ansporn für eine nachhaltige Verwendung von Waschmitteln, wie z.B. Empfehlungen, Waschmaschinen immer voll zu beladen, Dosierungsanweisungen zu beachten, niedrige Waschtemperaturen zu wählen und Verpackungen zu recyceln oder nachzufüllen, und

 

- Hinweisen auf weitere Informationsquellen, wie beispielsweise Websites, wo Verbraucher nützliche Empfehlungen, Anregungen und Ratschläge für eine nachhaltige Verwendung erhalten können.

 

__________

1 ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.“

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0597 – C7-0356/2010 – 2010/0298(COD)

Federführender Ausschuss

ENVI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

10.11.2010

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Marc Tarabella

11.2.2011

 

 

Datum der Annahme

13.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Mitro Repo, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ashley Fox, María Irigoyen Pérez, Constance Le Grip, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Olle Schmidt, Marc Tarabella

  • [1]  Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in Haushaltswaschmitteln

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0597 – C7-0356/2010 – 2010/0298(COD)

Datum der Konsultation des EP

28.10.2010

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

10.11.2010

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

10.11.2010

IMCO

10.11.2010

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

1.12.2010

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Bill Newton Dunn

19.1.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

18.4.2011

 

 

 

Datum der Annahme

15.6.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Milan Cabrnoch, Nessa Childers, Chris Davies, Bairbre de Brún, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Julie Girling, Françoise Grossetête, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Gilles Pargneaux, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Frédérique Ries, Oreste Rossi, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Salvatore Tatarella, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Esther Herranz García, Romana Jordan Cizelj, Riikka Manner, Bill Newton Dunn, Alojz Peterle, Michail Tremopoulos, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Peter van Dalen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Anna Hedh, Catherine Stihler

Datum der Einreichung

24.6.2011