EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
24.6.2011 - (16198/2010 – C7–0126/2011 – 2010/0317(NLE)) - ***
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Béla Glattfelder
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(16198/2010 – C7–0126/2011 – 2010/0317(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16198/2010),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (16199/2010),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0126/2011),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0247/2011),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Die Schweiz ist der viertgrößte Handelspartner der Europäischen Union. Es werden insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse von beträchtlichem Wert von der EU in die Schweiz und umgekehrt aus‑ und eingeführt. 2010 führte die EU landwirtschaftliche Erzeugnisse im Wert von 6,3 Milliarden Euro in die Schweiz aus, womit diese der drittgrößte Exportmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse der EU war. Daher ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den Schweizer Behörden von größter Bedeutung, damit die Bedingungen und Modalitäten der bilateralen Handelsbeziehungen verbessert werden.
Die EU und die Schweiz haben den Rahmen für ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen mit Hilfe von bilateralen Verträgen festgelegt, die sich auf verschiedene Bereiche beziehen. Um die negativen Folgen der Ablehnung des Beitritts zum EWR durch die Schweiz im Jahre 1992 weitestgehend zu beschränken, wurden Verhandlungen über Handelsabkommen in sieben Bereichen, darunter auch landwirtschaftliche Erzeugnisse, aufgenommen. Das Landwirtschaftsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) wurde 1999 geschlossen und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. Damit wurde der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht von allen Beschränkungen befreit, sondern nur eine teilweise Liberalisierung in bestimmten Bereichen der Landwirtschaft herbeigeführt.
Das Abkommen enthält 11 Anhänge, zu denen aufgrund der Erweiterungen der Europäischen Union 2004 und 2007 und zur Verbesserung der Beziehungen im Agrarsektor zwischen den Vertragsparteien von der Kommission mehrfach Aktualisierungen ausgehandelt wurden.
Im Dezember 2008 hat die Europäische Union ein Abkommen (KOM(2008)0509) angenommen, mit dem Ziel, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere mit Wein und Spirituosen, durch die Beseitigung technischer Handelshemmnisse zu erleichtern. 2009 gab das Europäische Parlament seine Zustimmung zu einem Abkommen zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung von Anhang 11 zu veterinärhygienischen Maßnahmen des Landwirtschaftsabkommens (KOM(2008)0685).
Jetzt streben die Parteien, d. h. die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft, an, mit der Einfügung eines neuen Anhangs (Anhang 12) den gegenseitigen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sicherzustellen, um die Bedingungen für den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu verbessern und gleichzeitig die Qualität in der Lebensmittelkette zu fördern.
Die beiden Parteien haben ein harmonisiertes Verfahren für die Bezeichnung und den wirksamen Schutz von eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vereinbart. Gemäß dieser Vereinbarung und im Zuge der Annäherung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben die Parteien eine Liste eingetragener geschützter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gegenseitig anerkannt. Mit diesem neuen Anhang 12 wurden rund 800 geografische Angaben in der EU und 22 geografische Angaben in der Schweiz eingetragen. Dies stellt eine wichtige und seit langem erwartete Verbesserung der bestehenden Handelsbedingungen dar, da zuvor nur der Schutz der Bezeichnungen von Weinen und Spirituosen in einem bilateralen Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt war.
Mit Artikel 8 („Sonderbestimmungen für bestimmte Bezeichnungen“) dieses Anhangs 12 wird es den Parteien jedoch ermöglicht, einige Übergangsfristen in Anspruch zu nehmen, deren Länge zwischen 3 und 5 Jahren variiert, und in dieser Zeit einige Erzeugnisse, vor allem Käsesorten, auf ihren jeweiligen Märkten weiterhin mit einem Etikett zu versehen und anzubieten, das als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung durch die andere Partei anerkannt ist.
Dennoch werden dank dieser Ergänzung des Abkommens die Exporteure der EU in wichtigen landwirtschaftlichen Produktionsbereichen, wie etwa in Bezug auf Fleisch- und Milcherzeugnisse, auf einem der nächstgelegenen und größten Exportmärkte der EU einen verbesserten Schutz ihrer Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in Anspruch nehmen können, der ihren Fachkenntnissen und der hohen Lebensmittelqualität entspricht.
Der Berichterstatter empfiehlt dem Parlament, dem Abkommen zuzustimmen.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (25.5.2011)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(16198/2010 – C7‑0126/2011 – 2010/0317(NLE))
Verfasser der Stellungnahme: Csaba Sándor Tabajdi
KURZE BEGRÜNDUNG
Der vorliegende Vorschlag ist das Ergebnis der zwischen Oktober 2007 und Dezember 2009 geführten bilateralen Verhandlungen. Das Abkommen sieht den gegenseitigen Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vor, die von den jeweiligen Parteien geschützt sind.
Die Parteien, d.h. die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft, wollen den gegenseitigen Schutz von Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geografischen Angaben (g.g.A.) sicherstellen, um die Bedingungen für den bilateralen Handel zu verbessern, die Qualität in der Lebensmittelkette zu fördern und den Wert der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums zu erhalten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
In Anbetracht dieses Sachverhalts schlägt die Kommission dem Rat vor, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Europäischen Union zu schließen.
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung empfiehlt, den Vorschlag der Kommission zu billigen. Der Ausschuss stellt zudem fest, dass die Liste der geschützten Erzeugnisse, die sich im Anhang des Abkommens befindet, der dem Kommissionsvorschlag für einen Beschluss des Rates beigefügt ist, nicht mit der derzeitigen Datenbank DOOR übereinstimmt. Nach Angaben der Kommission liegt dies daran, dass in dem Abkommen die bis September 2009 bestehenden Datenbanken berücksichtigt wurden. Seither wurden die Datenbanken ständig um neue Erzeugnisse ergänzt. Artikel 16 des Anhangs sieht vor, dass die Aufnahme neuer g.A. in Anlage 1 des Anhangs im Ausschussverfahren erfolgt. Die Parteien verpflichten sich, Fälle von nicht in Anlage 1 aufgeführten g.A. spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Anhangs zu prüfen und sich bei allen anderen Änderungen des Anhangs zu konsultieren.
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung weist ferner darauf hin, dass die Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen im Rahmen des neuen „Qualitätspakets“ überarbeitet werden sollen. Die Kommission sollte daher das derzeitige Abkommen im Dezember 2011 im Lichte der neuen Rechtsvorschriften, die in diesem Bereich erlassen werden, überprüfen.
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Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, dem Parlament vorzuschlagen, dass es seine Zustimmung erteilt.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
24.5.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Richard Ashworth, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Lorenzo Fontana, Béla Glattfelder, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Agnès Le Brun, George Lyon, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, Mariya Nedelcheva, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Luís Paulo Alves, Salvatore Caronna, Esther de Lange |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Pablo Zalba Bidegain |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
21.6.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Kader Arif, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Marielle De Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Keith Taylor, Iuliu Winkler, Pablo Zalba Bidegain, Paweł Zalewski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Catherine Bearder, George Sabin Cutaş, Syed Kamall, Maria Eleni Koppa, Elisabeth Köstinger, Jörg Leichtfried, Jarosław Leszek Wałęsa |
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