EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt
27.6.2011 - (13989/1/2010 – C7‑0336/2010 – 2010/0143(NLE)) - ***
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Silvia-Adriana Ţicău
PR_NLE-AP_art90
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt
(13989/1/2010 – C7‑0336/2010 – 2010/0143(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (13989/1/2010),
– in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (11282/2010),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 218 Absatz 7 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0336/2010),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0259/2011),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Diese Empfehlung behandelt den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt („das Abkommen). Das Abkommen wurde am 14. Juli 2010 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und wird nicht vorläufig angewandt. Da die Beseitigung technischer Handelshemmnisse in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Union fällt, kann das Abkommen durch einen Beschluss des Rates geschlossen werden.
Derzeit haben nur sechs Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über Produktzertifizierung mit Brasilien. Diese bilateralen Abkommen enden mit dem Datum des Inkrafttretens des in Rede stehenden Abkommens. Das Abkommen ist insofern uneingeschränkt von Vorteil für die Europäische Union, als mit ihm für alle Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungsfeststellungen in allen Bereichen der Lufttüchtigkeit eingeführt wird. Es sei darauf hingewiesen, dass Brasilien nicht nur die zehntgrößte Volkswirtschaft auf der Welt ist, sondern auch der zehntgrößte Handelspartner der EU.
Der Vertrag von Lissabon
Der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon erweiterte die Fälle, in denen die Zustimmung des Parlaments für den Abschluss internationaler Abkommen erforderlich ist. Luftverkehrsabkommen gehören nunmehr zu diesen Fällen, weil sie einen Bereich betreffen, in dem das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet[1].
Die größere Rolle des Parlaments gemäß dem neuen Vertrag bringt eine entsprechende Zuständigkeit für die genauere Kontrolle der Verhandlungsführung mit sich, bei der umfassend Gebrauch von den Möglichkeiten gemacht werden sollte, die in Artikel 90 der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehen sind. Es ist für alle Parteien wünschenswert, dass hinreichende Bedenken, die die Bereitschaft des Parlaments in Frage stellen, seine Zustimmung zu geben, rechtzeitig anstatt nach dem Abschluss der Verhandlungen festgestellt und angegangen werden. Wenngleich die Flexibilität, das Abkommen durch die Änderung der Anlagen zu verändern, zu begrüßen ist, so sollte doch darüber nachgedacht werden, wie das Parlament über die wichtigsten Änderungen auf dem Laufenden gehalten werden kann.
Ziele des Abkommens
Die wichtigsten Ziele des Abkommens bestehen darin, den Handel mit Gütern und Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens zu erleichtern, Doppelbewertungen, - Prüfungen und –Kontrollen soweit wie möglich auf erhebliche regulatorische Unterschiede zu begrenzen und sich auf das Zertifizierungssystem einer Partei zu stützen, um die Konformität mit den Anforderungen der anderen Partei zu prüfen.
Inhalt des Abkommens
Das Abkommen folgt in der Gliederung im Großen und Ganzen den zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten bestehenden bilateralen Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt. Wie diese beruht es auf dem wechselseitigen Vertrauen in das System des anderen und dem Vergleich der regulatorischen Unterschiede. Daher ist es mit Verpflichtungen verbunden und sieht Methoden für die Zusammenarbeit vor, damit die einführende Behörde ihre eigene Bescheinigung für luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen erteilen kann, ohne alle von der ausführenden Behörde vorgenommenen Bewertungen nochmals durchzuführen.
In den Anhängen zu dem Abkommen ist festgelegt, wie diese Zusammenarbeit und die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungsfeststellungen auf den Gebieten der Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung erfolgen sollten. Das Abkommen verfolgt nicht den Zweck, über das nach geltendem Recht der Parteien zulässige Maß hinauszugehen. Die anwendbare Rechtsvorschrift für die Europäische Union ist die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit ihren Durchführungsbestimmungen und jeweiligen Änderungsfassungen. Das System der Europäischen Union wurde im Text des Abkommensentwurfs in vollem Umfang berücksichtigt, der klar zwischen den Aufgaben der Zertifizierung von luftfahrttechnischen Erzeugnissen und Teilen und den an Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung dieser Erzeugnisse und Teile beteiligten Organisationen unterscheidet.
Durch das Abkommen werden ein gemeinsamer Ausschuss und gemeinsame Unterausschüsse in Bereichen wie der Zertifizierung der Flugtauglichkeit und der Instandhaltung eingerichtet. Der Wortlaut des Abkommens soll den Parteien die notwendige Flexibilität geben, unverzüglich auf Sicherheitsprobleme zu reagieren oder ein als notwendig erachtetes höheres Schutzniveau einzuführen. Damit beide Seiten mit diesen Situationen umgehen können, ohne die Gültigkeit des Abkommens zu gefährden, sind besondere Verfahren vorgesehen.
Fazit
Europäische und brasilianische Unternehmen werden aufgrund kürzerer und einfacherer und damit weniger kostspieliger Verfahren für die Produktzulassung und die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungsfeststellungen erheblich von der Anwendung des Abkommens profitieren. Das Abkommen ist insofern uneingeschränkt von Vorteil für die Europäische Union, als mit ihm für alle Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungsfeststellungen in allen Bereichen der Lufttüchtigkeit eingeführt wird.
Angesichts der obigen Feststellungen schlägt die Berichterstatterin dem Parlament vor, dem Abschluss des Abkommens zuzustimmen. Da es nicht in Kraft treten kann, bevor es abgeschlossen ist, wäre es äußerst wünschenswert, wenn der Rat den Abschluss der Verfahren nicht verzögern würde, sobald das Parlament seinen Beschluss gefasst hat.
- [1] Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
|
Datum der Annahme |
21.6.2011 |
|
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 2 0 |
|||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Jim Higgins, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Mike Nattrass, Hubert Pirker, David-Maria Sassoli, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Artur Zasada, Roberts Zīle |
||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Philip Bradbourn, Spyros Danellis, Tanja Fajon, Markus Ferber, Dominique Riquet, Laurence J.A.J. Stassen, Ramon Tremosa i Balcells |
||||