BERICHT über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin
13.7.2011 - (2011/2104(IMM))
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Tadeusz Zwiefka
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem von der Staatsanwaltschaft Wien am 29. April 2011 übermittelten und am 12. Mai 2011 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin,
– nach Anhörung von Hans-Peter Martin gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung am 21. Mai 2011,
– gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 und 19. März 2010[1],
– unter Hinweis auf die Bestimmungen von Artikel 57 der österreichischen Verfassung,
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7- 0267/2011),
A. in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Wien die Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, um es den österreichischen Behörden zu ermöglichen, gegen Hans-Peter Martin Ermittlungen und eine strafrechtliche Verfolgung durchzuführen, die Durchsuchung der Wohnung und der Büroräume des Betreffenden zu beantragen, Dokumente zu beschlagnahmen, und eine Überprüfung des Computers oder sonstiger elektronischer Quellen, die sie für erforderlich erachtet, durchzuführen und Hans-Peter Martin wegen widmungswidriger Verwendung von Parteiförderungsmitteln oder jeder anderen rechtlichen Qualifikation, die der fraglichen Straftat oder den fraglichen Straftaten bei den zuständigen Strafgerichten verliehen werden könnte, anzuklagen;
B. in der Erwägung, dass die Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin mutmaßliche Delikte im Zusammenhang mit der widmungswidrigen Verwendung von Parteiförderungsmitteln gemäß § 2b PartG betrifft;
C. in der Erwägung, dass deshalb empfohlen werden sollte, die parlamentarische Immunität in diesem Fall aufzuheben;
1. beschließt, die Immunität von Hans-Peter Martin aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen österreichischen Behörden und Hans-Peter Martin zu übermitteln.
- [1] Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.
BEGRÜNDUNG
1. Einleitung
In der Plenarsitzung vom 12. Mai 2011 gab der Präsident gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bekannt, dass er am 29. April 2011 ein von der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union weitergeleitetes Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien mit dem Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Hans-Peter Martin erhalten habe.
Der Präsident hat den Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Geschäftsordnung an den Rechtsausschuss überwiesen.
2. Fakten
Die Staatsanwaltschaft Wien beabsichtigt, gegen Hans-Peter Martin, Mitglied des Europäischen Parlaments, ein Strafverfahren wegen des Verdachts der widmungswidrigen Verwendung von Parteienförderungsmitteln gemäß § 2b PartG für privat veranlasste Ausgaben und Zahlung überhöhter Rechnungsbeträge an befreundete bzw. ihm wirtschaftlich nahestehende Personen einzuleiten. Die Anschuldigungen erstrecken sich auf den Zeitraum der Europawahlkampagne zwischen 2008 und 2009.
Darüber hinaus wird Hans-Peter Martin in der Sachverhaltsdarstellung vorgeworfen, er habe die Wirtschaftsprüfer im Zuge der Überprüfung der Verwendung der Fördermittel durch Vorlage von „Scheinbelegen" über die Rechtmäßigkeit der Verbuchung bzw. den Rechtsgrund der Mittelverwendung getäuscht.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beabsichtigt die Staatsanwaltschaft Wien die Anordnung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen, insbesondere der durch die Mitarbeiter der „Liste Martin" genutzten Räumlichkeiten, des weiteren die Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte sowohl in Österreich als auch in Deutschland.
Während seiner Anhörung vor dem Rechtsausschuss beharrte Hans-Peter Martin darauf, die strafrechtliche Verfolgung sei aufgrund der Bemühungen eines anderen Mitglieds und dessen Assistenten, seinen Platz als Mitglied des Europäischen Parlaments einzunehmen, eingeleitet worden. Dabei seien Unterlagen illegal aus den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments entwendet und E-Mails von Hans-Peter Martin mitgelesen worden, worüber dieser sich bei Präsident Buzek beschwert habe.
3. Recht
Recht der Europäischen Union
Das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union besagt Folgendes:
Artikel 9:
Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,
b)können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
Österreichisches Recht
Absatz 2b des österreichischen Parteiengesetzes lautet wie folgt:
(1) Jeder politischen Partei sind für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit auf ihr Verlangen Förderungsmittel des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuzuwenden.
(2) Die Höhe der Zuwendungen wird in folgender Weise berechnet:
a) jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 019 Euro;
b) die nach Abzug der Forderungen gemäß lit. a verbleibenden Mittel gemäß Abs. 1 werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt;
c) politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 v. H. der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 1) wie politische Parteien gemäß lit. b; diese Zuwendungen sind in dem auf die Nationalratswahl folgenden Quartal auszubezahlen.
(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen 14 383 200 Euro. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2005 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.
Hans-Peter Martin wird wegen Straftaten gemäß dem österreichischen Strafgesetzbuch (Absatz 146 (Betrug), Absatz 147 (schwerer Betrug), Absatz 153 (Untreue), Absatz 153b (Förderungsmissbrauch) und Absatz 223 (Urkundenfälschung)) angeklagt.
Schließlich ist angesichts der Tatsache, dass Artikel 9(a) des Protokolls auf das Nationale Immunitätsgesetz Bezug nimmt, auf Artikel 57 der österreichischen Verfassung hinzuweisen, der wie folgt lautet:
Artikel 57
(1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
4. Schlussfolgerung
Angesichts der vorstehenden Erwägungen sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Geschäftsordnung empfiehlt der Rechtsausschuss dem Europäischen Parlament nach Prüfung der Gründe für und gegen die Aufhebung der Immunität des Mitglieds, die parlamentarische Immunität von Hans-Peter Martin aufzuheben.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
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Datum der Annahme |
11.7.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Christian Engström, Marielle Gallo, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Toine Manders, Paulo Rangel, Dagmar Roth-Behrendt |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Giuseppe Gargani |
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