EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen
14.7.2011 - (05307/2010 – C7‑0032/2010 – 2009/0192(NLE)) - ***
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Rui Tavares
PR_NLE-AP_art90
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen
(05307/2010 – C7‑0032/2010 – 2009/0192(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05307/2010),
– in Kenntnis des Entwurfs des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (09644/2006),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0032/2010),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0268/2011),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
I - Hintergrund
Im Juli 2001 ermächtigte der Rat den Ratsvorsitz, mit der Unterstützung der Kommission Verhandlungen über Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung mit Norwegen und Island aufzunehmen. Durch das Auslieferungsübereinkommen sollten die Bestimmungen des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union von 1996, welches nicht als Teil des Schengen-Besitzstands gilt, auf Island und Norwegen Anwendung finden. Das Mandat wurde im Jahr 2002 aktualisiert, nachdem vereinbart worden war, dass die Auslieferung innerhalb der EU durch ein Übergabeverfahren im Rahmen des Europäischen Haftbefehls ersetzt würde. Obwohl entschieden wurde, dass der Europäische Haftbefehl keinen Schengenbezug aufweist, kam der Rat überein, dass es zweckmäßig wäre, in Anbetracht der privilegierten Partnerschaft der Schengen-Länder mit den EU-Mitgliedstaaten das Modell des Übergabeverfahrens auf die Schengenländer anzuwenden.
Der Rat ermächtigte den Ratsvorsitz, auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Übergabeverfahren mit Norwegen und Island auszuhandeln. Der Rat legte am 28. Juni 2006 eine allgemeine Ausrichtung zu dem Übergabeübereinkommen fest, allerdings wurde das Übereinkommen noch nicht formal geschlossen, da der Ratifizierungsprozess durch die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon noch nicht abgeschlossen war und nunmehr das Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden ist. Infolgedessen kann der Rat den Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens erst fassen, nachdem das Europäische Parlament seine Zustimmung gegeben hat.
II - Inhalt des Übereinkommens
Mit dem Übereinkommen soll das Übergabeverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Norwegen und Island andererseits unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der EU als Mindeststandard verbessert werden.
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Auslieferung im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens in einem Übergabeverfahren auf der Grundlage eines Haftbefehls erfolgt. Ein Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens vier Monaten.
III - Standpunkt des Berichterstatters
Insoweit durch dieses Übereinkommen auf Ersuchen der beiden Länder – Norwegen und Island – die zwischen den EU-Mitgliedstaaten bereits in Kraft befindlichen Bestimmungen auf Norwegen und Island ausgeweitet werden, sieht der Berichterstatter keinen Grund, Einwände zu erheben. Allerdings ist er der Auffassung, dass der Europäische Haftbefehl einer Evaluierung unterzogen werden muss, um den Befürchtungen der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, mit diesem Instrument könne Missbrauch getrieben werden oder es könne Mängel aufweisen. Insbesondere äußert sich der Berichterstatter besorgt über Probleme, die durch den teilweisen Wegfall der beiderseitigen Strafbarkeit entstehen können. Durch diesen Wegfall gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens ist eine Festnahme und Übergabe aufgrund von Handlungen möglich, die nicht in beiden betroffenen Ländern eine Straftat darstellen. So etwa kann die Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit der „Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt“ entfallen. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass die Vertragsparteien in Bezug auf den Wegfall der Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit Zurückhaltung üben sollten, um Festnahmen und Übergaben wegen geringfügiger Straftaten zu vermeiden. Schließlich betont der Berichterstatter die Notwendigkeit, im Bereich der Verfahrensrechte weiter zu gehen, um die Bürgerinnen und Bürger mit soliden Rechten auszustatten, die an den Einsatz des Europäischen Haftbefehls gekoppelt sind, so dass die Bürgerrechte garantiert werden und das Vertrauen der Öffentlichkeit in dieses Instrument gestärkt wird.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
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Datum der Annahme |
12.7.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
48 1 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Sonia Alfano, Alexander Alvaro, Roberta Angelilli, Vilija Blinkevičiūtė, Mario Borghezio, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Simon Busuttil, Philip Claeys, Carlos Coelho, Rosario Crocetta, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Hélène Flautre, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Véronique Mathieu, Nuno Melo, Jan Mulder, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Rui Tavares, Wim van de Camp, Daniël van der Stoep, Renate Weber, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Edit Bauer, Anna Maria Corazza Bildt, Ioan Enciu, Monika Hohlmeier, Jean Lambert, Antonio Masip Hidalgo, Mariya Nedelcheva, Hubert Pirker, Michèle Striffler, Kyriacos Triantaphyllides, Cecilia Wikström |
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