EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union

18.7.2011 - (05812/2011 – C7‑0061/2011 – 2006/0263(NLE)) - ***

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Vital Moreira
PR_NLE-AP_art90

Verfahren : 2006/0263(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0280/2011
Eingereichte Texte :
A7-0280/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union

(05812/2011 – C7‑0061/2011 – 2006/0263(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05812/2011),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (11964/2007),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 192, 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0061/2011),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0280/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.  fordert die Kommission auf, auf Ersuchen des Parlaments alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere über die Aktionspläne und Programme, sowie die Beschlüsse der durch das Übereinkommen geschaffenen Organe zu übermitteln;

3.  fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Laufzeit des Übereinkommens und vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine Verlängerung einen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens, insbesondere im Vergleich zu den eigenen Instrumenten der Union für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor, vorzulegen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Internationalen Tropenholzorganisation zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Bei dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 handelt es sich um eine erneute Konsultation zu einem Verfahren, mit dem das Parlament bereits 2007 befasst worden war. Am 23. September 2008 nahm das Parlament eine vom Ausschuss für internationalen Handel eingereichte Entschließung (P6_TA(2008)0454) an, in der die Gründe für die Entscheidung des Parlaments dargelegt wurden, den Berichtsentwurf (A6-0313/2008) über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Abkommens von 2006 (11964/2007 – C6‑0326/2007 – 2006/0263(CNS)) nicht anzunehmen. Mit der erneuten Befassung wird den ursprünglichen Forderungen des Parlaments Rechnung getragen, dass ihm gemäß den Artikeln 207 und 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV das Recht auf Erteilung oder Verweigerung seiner Zustimmung zu dem Übereinkommen zuteil wird.

Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 und die Internationale Tropenholzorganisation

Am 27. Januar 2006 genehmigte die im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) eingerichtete Verhandlungskonferenz den Wortlaut des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006. Dieses Übereinkommen von 2006 soll das verlängerte Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ablösen, das bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von 2006 in Kraft bleibt. Alle Mitgliedstaaten der EU haben ihre Absicht bekundet, das Übereinkommen von 2006 zu unterzeichnen und in angemessener Weise zu seiner vorläufigen Anwendung beizutragen.

Bei dem zwischen Erzeugern und Verbrauchern von tropischen Holzerzeugnissen geschlossenen Übereinkommen von 2006 handelt es sich um Übereinkommen mit zehnjähriger Laufzeit, das alle fünf Jahre einer Überprüfung unterzogen wird. Die Ziele des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 bestehen unter anderem darin, die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit legal geerntetem Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und die nachhaltige Bewirtschaftung von holzerzeugenden Tropenwäldern zu fördern, und zwar durch die Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Konsultation, internationale Zusammenarbeit und Strategieentwicklung unter allen Mitgliedern hinsichtlich aller einschlägigen Aspekte der internationalen Holzwirtschaft.

In dem Übereinkommen werden Mittel und Wege zur Gewährleistung eines glaubwürdigen Genehmigungssystems festgelegt, durch das sichergestellt werden soll, dass nur legal hergestellte Holzerzeugnisse auf den Markt gelangen[1], und das Bestehen und die Funktionsmechanismen der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) festgeschrieben, die 1983 durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen (ITTA) geschaffen wurde. Über 80 % der Erzeuger und Importeure von tropischen Holzerzeugnissen sind Mitglieder dieser Organisation und Vertragsparteien des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens (ITTA)[2].

Die zusätzlichen Maßnahmen der EU zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags

Um gegen das zunehmende Problem des illegalen Holzeinschlags vorzugehen, führte die EU im Jahr 2003 einen Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) ein. In den FLEGT-Aktionsplänen sind Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags sowie Maßnahmen zur Schaffung multilateraler Partnerschaften vorgesehen, durch die eine stärkere Sensibilisierung für die negativen Folgen des illegalen Holzeinschlags bewirkt werden soll. Das Kernstück und das äußere Kennzeichen von FLEGT sind die Freiwilligen Partnerschaftsabkommen (VPA), bei denen es sich um bilaterale Abkommen handelt, die von der EU mit einzelnen Holz exportierenden Ländern ausgehandelt werden. Die Unterzeichnerparteien verpflichten sich bei diesen Abkommen, eine bessere Politikgestaltung sowie Rückverfolgbarkeitsmechanismen für die gesamte Lieferkette zu fördern. Im Rahmen dieser Abkommen werden Überwachungsmechanismen zur Überprüfung der legalen Herkunft des in die EU exportierten Holzes eingeführt. Bislang hat die EU Freiwillige Partnerschaftsabkommen mit Kamerun, Kongo (Brazzaville) und Ghana unterzeichnet[3]. Derzeit finden Verhandlungen mit der Zentralafrikanischen Republik, der Demokratischen Republik Kongo, Gabun, Indonesien, Liberia, Malaysia und Vietnam über den Abschluss solcher Abkommen statt.

Am 20. Oktober 2010 wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, angenommen.[4] Diese Verordnung untersagt das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt. Die Händler müssen entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert haben, zu benennen. Die Verordnung sieht ferner eine Sorgfaltspflichtregelung vor, der zufolge die Marktteilnehmer die gebotene Sorgfalt walten lassen müssen, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und zwar durch die Anwendung einer Regelung mit Maßnahmen und Verfahren, die drei Elemente des Risikomanagements (Zugang zu Informationen, Risikobewertung und Minderung der festgestellten Risiken) enthält.

Was die Sanktionen betrifft, so legen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, und sie können Geldstrafen umfassen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung, dem Wert des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse sowie den entgangenen Steuereinnahmen und den wirtschaftlichen Verlusten aus dem Verstoß stehen. Die Sanktionen können ferner die Beschlagnahme des betreffenden Holzes und der betreffenden Holzerzeugnisse oder die sofortige Aussetzung der Genehmigung, eine Handelstätigkeit auszuüben, umfassen.

Schlussfolgerungen

Schätzungen der OECD zufolge entspricht der jährliche Verlust an Naturwäldern einer Fläche von der Größe Griechenlands, wodurch unersetzliche Arten vom Aussterben bedroht werden und die Gefahr der Erderwärmung zunimmt. Obwohl der Abschluss des ersten Internationalen Tropenholz-Übereinkommens (ITTA) schon mehr als 20 Jahre zurückliegt, sind Raubbau an den Wäldern und illegaler Holzeinschlag auch heute noch weit verbreitet. Fast die Hälfte des gesamten Holzeinschlags in Regionen wie dem Amazonasgebiet, dem Kongobecken, Südostasien und Russland erfolgt illegal.

Der Rat der EU und die Europäische Kommission befürworten das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006, mit dem ihrer Auffassung nach die drängendsten Probleme der Holzwirtschaft angegangen werden. Die Internationale Tropenholzorganisation (ITTO) wird ihre Arbeit bei Fragen wie Abholzung und illegaler Holzeinschlag fortsetzen, jedoch kann noch mehr zur Verstärkung der Rechtsdurchsetzung im Forstsektor getan werden, wie die oben genannten zusätzlichen Maßnahmen zeigen, die von der EU beschlossen wurden.

Der Berichterstatter begrüßt dieses Übereinkommen und schlägt vor, dass das Parlament seine Zustimmung dazu erteilen soll.

Das Parlament und der vorliegende Vorschlag

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat das Parlament verstärkte Befugnisse bei internationalen Handelsabkommen erhalten. Ziffer 19 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission[5] besagt Folgendes: „In Bezug auf internationale Abkommen, darunter auch Handelsabkommen, unterrichtet die Kommission das Parlament frühzeitig und eindeutig sowohl während der Phase der Vorbereitung der Abkommen als auch während des Verlaufs und des Abschlusses internationaler Verhandlungen. Diese Unterrichtung erstreckt sich auf den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, die angenommenen Verhandlungsleitlinien, den anschließenden Verlauf der Verhandlungen und den Abschluss der Verhandlungen.“ Die Unterrichtung des Parlaments „erfolgt so rechtzeitig, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann und die Kommission den Standpunkten des Parlaments im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen kann.“ In Artikel 218 Absatz 10 AEUV heißt es: „Das Europäische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet.“ Diese Bestimmung muss daher uneingeschränkt umgesetzt werden, wie dies vom Parlament in Ziffer 3 (h) seiner Entschließung vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gefordert wurde.

Die Europäische Kommission muss das Europäische Parlament über die Durchführung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 regelmäßig unterrichten. Dabei soll sie die Durchführung des Übereinkommens im Vergleich zu den eigenen Instrumenten der EU für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor überprüfen.

Der Berichterstatter weist im Einklang mit der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008[6] darauf hin, dass die Kommission bei der Ausarbeitung des Mandats für die Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 eine Änderung der gegenwärtigen Fassung dahingehend vorschlagen sollte, dass der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Tropenwälder und die Sanierung geschädigter Waldflächen in den Mittelpunkt des Übereinkommens gestellt werden, wobei der Nachdruck auf die Bedeutung von Informations- und Aufklärungsmaßnahmen in den vom Problem der Abholzung betroffenen Ländern zu legen ist, um in der Öffentlichkeit ein stärkeres Bewusstsein für die negativen Folgen eines Raubbaus an den Holzressourcen zu schaffen. Der Handel mit Tropenhölzern sollte nur in dem Umfang gefördert werden, der mit diesen Zielen vereinbar ist. Insbesondere sollte in diesem Mandat für die Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ein Abstimmungsmechanismus für den Internationalen Tropenholzrat vorgeschlagen werden, durch den die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der tropischen Wälder klar honoriert wird.

  • [1]  http://www.itto.int/about_itto/.
  • [2]  http://www.itto.int/about_itto/.
  • [3]  A. Attah/F. Ioras/I.V. Abrudan/ J. Ratnasingam: „The Voluntary Partnership Agreement: the Ghanaian and Malaysian experience“, in: International Forestry Review, Vol. 11, No. 3, S. 311-319; Chris Beeko / Camilla Adelle: The Implementation Of The EU’s Voluntary Partnership Agreement Initiative To Combat Illegal Logging: Reflections From The Supply Side“, in: Studia Diplomatica, Vol. LXII: 2009, No. 4, S. 173.
  • [4]  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.
  • [5]  ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 123.
  • [6]  P6_TA-PROV(2008)0453

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.7.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Kader Arif, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Marielle De Sarnez, Christofer Fjellner, Metin Kazak, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Keith Taylor, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Josefa Andrés Barea, George Sabin Cutaş, Norbert Glante, Syed Kamall, Elisabeth Köstinger

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Rosa Estaràs Ferragut, Vicky Ford