BERICHT über den Jahresbericht 2010 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten

20.7.2011 - (2011/2106(INI))

Petitionsausschuss
Berichterstatterin: Iliana Malinova Iotova
PR_INI_AnnOmbud

Verfahren : 2011/2106(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0285/2011
Eingereichte Texte :
A7-0285/2011
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Jahresbericht 2010 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten

(2011/2106(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Jahresberichts 2010 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–   gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3, Artikel 228 und Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–   unter Hinweis auf die Artikel 41 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2008[1] zum Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten[2],

–   unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

–   unter Hinweis auf die Durchführungsbestimmungen zum Statut des Bürgerbeauftragten vom 1. Januar 2009[3],

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–   gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0285/2011),

A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2010 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten am 10. Mai 2011 offiziell dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übergeben wurde und dass der Bürgerbeauftragte, Herr Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht dem Petitionsausschuss am 23. Mai 2011 in Brüssel vorgestellt hat;

B.  in der Erwägung, dass Artikel 4 AEUV besagt, dass sich jeder Unionsbürger „an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden“ kann;

C. in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;

D. in der Erwägung, dass die Gemeinsame Außenpolitik, die Sicherheitspolitik und die Aufgaben des Europäischen Rates in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Bürgerbeauftragten fallen;

E.  in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta vorsieht, dass die „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht haben, „den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“;

F.  in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den meisten EU-Mitgliedstaaten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon rechtsverbindlich geworden ist, was den Entscheidungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zusätzliche Legitimität verleiht;

G. in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine Rechtsgrundlage für gemeinsame Bestimmungen für Verwaltungsverfahren in den Organen, Einrichtungen, Dienststellen und Agenturen der EU eingeführt hat, die sich gemäß Artikel 298 AEUV „auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung“ stützen, und dass das Inkrafttreten auch Auswirkungen auf die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten hat, vor allem infolge der Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Institutionalisierung des Europäischen Rates;

H. in der Erwägung, dass ein Missstand in der Verwaltung dann vorliegt, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht in Übereinstimmung mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt;

I.   in der Erwägung, dass Nikiforos Diamandouros in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2010 in Straßburg erneut zum Europäischen Bürgerbeauftragten gewählt wurde und am 25. Oktober 2010 vor dem Gerichtshof in Luxemburg seinen Amtseid abgelegt hat;

J.   in der Erwägung, dass die Institution des Europäischen Bürgerbeauftragten am 27. September 2010 ihren fünfzehnten Jahrestag beging; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in diesen anderthalb Jahrzehnten über 36 000 Beschwerden beantwortet und mehr als 3 800 Untersuchungen zu möglichen Missständen in der Verwaltung abgeschlossen hat;

K. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte anlässlich des fünfzehnten Jahrestags seiner Institution eine neue Strategie für die Ausübung seines Mandats im Zeitraum 2009-2014 verabschiedete; in der Erwägung, dass die Kernpunkte der neuen Strategie darin bestehen, den Interessengruppen zuzuhören, schneller Ergebnisse zu erzielen, positiven Einfluss auf die Verwaltungskultur der Union zu nehmen, den Interessengruppen und der Öffentlichkeit aktuelle und nützliche Informationen zukommen zu lassen sowie die Verwendung der vorhandenen Ressourcen ständig zu überprüfen;

L.  in der Erwägung, dass 2010 beim Bürgerbeauftragten 2 667 Beschwerden eingingen; in der Erwägung, dass dies ein Rückgang um mehr als 400 gegenüber 2009 ist;

M. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2010 insgesamt 326 Untersuchungen abschloss (2009: 318), von denen 323 auf Beschwerden beruhten; in der Erwägung, dass die durchschnittlich benötigte Zeit für den Abschluss von Untersuchungen von 13 Monaten im Jahr 2008 auf 9 Monate in den Jahren 2009 und 2010 zurückging; in der Erwägung, dass der Abschluss der Untersuchungen in der Mehrzahl der Fälle innerhalb eines Jahres (66 %) und in mehr als der Hälfte aller Fälle (52 %) innerhalb von drei Monaten erfolgte;

N. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte Untersuchungen aus eigener Initiative einleiten kann, wenn er einem möglichen Missstand nachgehen möchte, auf den er durch eine Beschwerde von einer nicht beschwerdeberechtigten Person aufmerksam gemacht wurde, oder wenn offensichtlich ein systemimmanentes Problem bei den Institutionen vorliegt; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2010 drei Initiativuntersuchungen abschloss und sechs Initiativuntersuchungen einleitete;

O. in der Erwägung, dass 65 % der 2010 eingeleiteten Untersuchungen die Europäische Kommission betrafen (2009: 56 %), 10 % das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO), 7 % das Europäische Parlament, 2 % den Rat der Europäischen Union und 1 % den Gerichtshof der Europäischen Union;

P.  in der Erwägung, dass in mehr als der Hälfte (55 %) aller Fälle, die 2010 abgeschlossen wurden, die betreffende Institution eine gütliche Einigung akzeptierte oder das Problem löste;

Q. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte eine weitere Anmerkung anbringen kann, wenn er bei der Bearbeitung eines Falles feststellt, dass eine Gelegenheit zur Verbesserung der Qualität der Verwaltung besteht; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2010 in 14 Fällen eine weitere Anmerkung anbrachte (gegenüber 28 im Jahr 2009), um eine Steigerung der Qualität der Dienstleistungen für die Bürger zu bewirken;

R.  in der Erwägung, dass eine kritische Anmerkung in den Fällen angebracht wird, in denen (i) es der betroffenen Institution nicht mehr möglich ist, den Missstand in der Verwaltung zu beseitigen, (ii) der Verwaltungsmissstand keine allgemeinen Auswirkungen hat oder (iii) weitere Maßnahmen des Bürgerbeauftragten nicht für erforderlich erachtet werden;

S.  in der Erwägung, dass eine kritische Anmerkung dem Beschwerdeführer bestätigt, dass seine Beschwerde berechtigt war, und die betreffende Institution darauf hinweist, was falsch gemacht worden ist, damit sie so künftige Missstände in der Verwaltungstätigkeit vermeiden kann; in der Erwägung, dass die Zahl der kritischen Anmerkungen in den letzten Jahren kontinuierlich zurückging, nämlich von 44 (2008) auf 35 (2009) bzw. 33 (2010);

T.  in der Erwägung, dass ein Empfehlungsentwurf unterbreitet wird, wenn Folgemaßnahmen des Bürgerbeauftragten erforderlich sind, wenn der Missstand beseitigt werden kann oder wenn der Missstand besonders schwerwiegend ist oder allgemeine Auswirkungen hat;

U. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2010 in 12 % der Fälle (40) einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellte; in der Erwägung, dass er in sieben dieser Fälle einen positiven Ausgang herbeiführte, indem er Empfehlungsentwürfe unterbreitete;

V. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegen kann, wenn ein Organ oder eine Einrichtung nicht zufriedenstellend auf einen Empfehlungsentwurf reagiert;

W. in der Erwägung, dass ein Sonderbericht das äußerste Mittel des Bürgerbeauftragten darstellt und der letzte konkrete Schritt ist, den er in Bearbeitung eines Falles ergreifen kann, da die Annahme einer Entschließung und die Ausübung der Parlamentsbefugnisse der politischen Bewertung durch das Parlament vorbehalten bleiben;

X. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte dem Parlament 2010 einen Sonderbericht vorlegte;

1.  billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht für 2010; gratuliert dem Bürgerbeauftragten zu seiner Wiederwahl im Januar 2010;

2.  nimmt die vom Bürgerbeauftragten erarbeitete neue Strategie für die Ausübung seines derzeitigen Mandats zur Kenntnis, die die Grundlage für seine Initiativen und Tätigkeiten bildet; stellt fest, dass diese Strategie unter anderem Folgendes vorsieht: einen ständigen Dialog mit den Beschwerdeführern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessengruppen, die Ermittlung vorbildlicher Verfahren in Zusammenarbeit und Absprache mit den Kollegen im Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten, die Förderung von Fairness und Transparenz bei EU-Verfahren sowie die Förderung einer Dienstleistungskultur in den Verwaltungen der EU-Institutionen;

3.  betont, dass die Transparenz, der Zugang zu Informationen und die Achtung der Rechte der europäischen Bürger wesentliche Voraussetzungen dafür sind, das Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgern und den Institutionen aufrechtzuerhalten;

4.  erachtet die Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Verstärkung von Offenheit und Rechenschaftspflichtigkeit im Entscheidungsprozess und in der Verwaltung der Europäischen Union als wesentlichen Beitrag zu einer Union, in der die Entscheidungen „möglichst offen und möglichst bürgernah“ getroffen werden, wie dies in Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehen ist;

5.  erinnert daran, dass die Institution des Europäischen Bürgerbeauftragten am 27. September 2010 ihren fünfzehnten Jahrestag beging; nimmt zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte in diesen fünfzehn Jahren mehr als 36 000 Beschwerden beantwortet und den europäischen Institutionen maßgeblich dabei geholfen hat, Abhilfe zu schaffen und die Qualität ihrer Verwaltung zu steigern;

6.  stellt fest, dass sich die Institution des Bürgerbeauftragten durch ihre Erfahrungen aus diesen fünfzehn Arbeitsjahren einen realitätsnahen Trendüberblick über Verwaltungsmissstände, systemimmanente Probleme und strukturbedingte Schwächen in der Verwaltung verschaffen konnte, der es ihr ermöglicht, den Verwaltungen hilfreiche Hinweise zu geben, damit sich Fehler nicht wiederholen und die Qualität und Transparenz ihrer Arbeit gesteigert werden kann;

7.  begrüßt die Initiative des Bürgerbeauftragten, regelmäßig Studien zu veröffentlichen, in denen er die Reaktionen der EU-Institutionen auf seine kritischen und weiteren Anmerkungen auswertet; stellt fest, dass der Anteil der zufriedenstellend umgesetzten Anmerkungen 2009 insgesamt 81 % betrug (bei den weiteren Anmerkungen 94 % und bei den kritischen Anmerkungen 70 %); sieht darin eine vielversprechende Entwicklung; ist dennoch der Auffassung, dass insbesondere bei der Umsetzung der kritischen Anmerkungen Verbesserungspotenzial besteht; fordert die Institutionen nachdrücklich auf, zwecks Steigerung der Umsetzungsrate mit dem Bürgerbeauftragten zusammenzuarbeiten;

8.  begrüßt die im Allgemeinen konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den EU-Organen bzw. -Einrichtungen; unterstützt die Institution des Bürgerbeauftragten in ihrer Funktion als externer Kontrollmechanismus und Motor für Verbesserungen in der europäischen Verwaltung;

9.  beglückwünscht den Bürgerbeauftragten zu dem neuen Logo und der neuen visuellen Identität seiner Institution sowie zu seinem neu gestalteten Jahresbericht; beglückwünscht den Bürgerbeauftragten auch dazu, dass er die Transparenz seiner Institution erhöht hat, indem er auf seiner Website Informationen über alle neu eingeleiteten Untersuchungen zu Beschwerden veröffentlicht;

10. betont, dass die Bürger besser über die Arbeitsweise der Einrichtung und die Informationswebseite, mit der die Transparenz des Bürgerbeauftragten untermauert wird, informiert werden müssen;

11. empfiehlt, dass bei der Vorlage des Jahresberichts des Bürgerbeauftragten vor dem Petitionsausschuss nicht nur Vertreter der Europäischen Kommission, sondern auch Vertreter der Verwaltungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer Institutionen, Agenturen, Dienststellen oder Organe der EU, die Gegenstand einer Untersuchung, eines Sonderberichts, kritischer Anmerkungen oder anderer Maßnahmen des Bürgerbeauftragten gewesen sind, zugegen sein sollten, um den Bericht zu kommentieren und sich an der Diskussion zu beteiligen; fordert die Verwaltungen von Parlament, Rat und anderen betroffenen Institutionen, Agenturen oder Organen der EU nachdrücklich auf, künftig Vertreter zu den Sitzungen zu entsenden, in denen der Jahresbericht des Bürgerbeauftragten vorgestellt und diskutiert wird; ist der Ansicht, dass ihre Teilnahme an der Debatte und der Austausch von Überzeugungen betreffend die ordnungsgemäße Verwaltung und die im Anschluss an die Empfehlungen und Anmerkungen des Europäischen Bürgerbeauftragten überwundenen Schwierigkeiten der Verbesserung des Dienstes am Bürger, des interinstitutionellen Dialogs und der Einrichtung einer echten Dienstleistungskultur zugute kommen könnten;

12. fordert den Bürgerbeauftragten auf, das Parlament über die Entwicklung seiner Beziehungen zu dem neuen Europäischen Auswärtigen Dienst und zum Europäischen Rat auf dem Laufenden zu halten;

13. nimmt zur Kenntnis, dass 2010 beim Bürgerbeauftragten 2 667 Beschwerden von Bürgern, Unternehmen, Vereinigungen, NRO und regionalen Stellen eingingen; stellt fest, dass die Zahl der Beschwerden im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 400 zurückgegangen ist;

14. stimmt zu, dass der Rückgang der Zahl unzulässiger Beschwerden zum Teil dem interaktiven Leitfaden zu verdanken ist, der 2009 auf die Website des Bürgerbeauftragten gesetzt wurde und effektiv dazu beiträgt, dass die Beschwerdeführer jeweils an die Stelle verwiesen werden, die ihnen am besten helfen kann;

15. ermutigt den Europäischen Bürgerbeauftragten, das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten weiterhin zu unterstützen, damit eine umfangreiche Datenbank eingerichtet wird und die europäischen Bürger über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den nationalen Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments unterrichtet werden;

16. betont, dass es das Parlament ist, das Mittel für die Einrichtung eines ähnlichen Webportals für seinen Petitionsausschuss freigeben muss, um die Öffentlichkeitswirksamkeit und Transparenz der Institution zu verbessern, damit so ein Beitrag zur Verringerung der Zahl unzulässiger Beschwerden geleistet wird, aber auch die Petenten beraten werden und das Petitionsverfahren rationeller und effektiver gestaltet werden kann;

17. nimmt mit Befriedigung den anhaltenden Rückgang der Anzahl kritischer Anmerkungen des Bürgerbeauftragten zur Kenntnis (diese lag 2010 bei 33, 2009 bei 35, 2008 bei 44 und 2007 bei 55); teilt die Auffassung, dass dies ein Anzeichen für aktivere Bemühungen der europäischen Institutionen zur Beilegung von Beschwerden ist und dass sich der Bürgerbeauftragte durch seine Effizienz bei diesen Institutionen Legitimität verschafft hat;

18. beglückwünscht den Bürgerbeauftragten dazu, dass sich die durchschnittliche Zeitdauer bis zum Abschluss von Untersuchungen immer weiter verkürzt (2009 und 2010 wurden hierzu rund neun Monate benötigt); fordert, dass die notwendigen Mittel mit Blick auf eine weitere Verkürzung genutzt werden, damit so die Möglichkeit geschaffen wird, dass den Erwartungen der EU-Bürger besser entsprochen wird;

19. stellt fest, dass 65 % der 2010 eingeleiteten Untersuchungen des Bürgerbeauftragten die Europäische Kommission betrafen (219 Untersuchungen); bringt seine Besorgnis über den starken Anstieg gegenüber 2009 (56 % bzw. 191 Untersuchungen) zum Ausdruck und fordert insbesondere das für die interinstitutionellen Beziehungen und die Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied erneut auf, Schritte zu unternehmen, um die derzeitige Situation deutlich und schnellstmöglich zu verbessern;

20. nimmt die Besorgnis des Bürgerbeauftragten über die relativ hohe Anzahl unbefriedigender Antworten der Europäischen Kommission auf seine kritischen Anmerkungen zur Kenntnis (10 von 32 Antworten); teilt die Ansicht des Bürgerbeauftragten, dass noch viel Überzeugungsarbeit geleistet werden muss, um den Beamten zu verdeutlichen, dass eine defensive Haltung gegenüber dem Bürgerbeauftragten eine verpasste Chance für ihre Institutionen bedeutet und das Image der Union insgesamt beschädigen kann; verlangt die grundlegende Verbesserung des Beantwortungsverfahrens, einschließlich der Verkürzung der für die Vorlage der Antworten benötigten Zeit (vor allem in fristabhängigen Fällen) und lösungsorientierter statt defensiver Antworten; hebt hervor, dass die europäischen Bürger gemäß der Charta der Grundrechte das Recht auf eine gute Verwaltung haben;

21. weist darauf hin, dass ein Mangel an Transparenz in der EU-Verwaltung der mit Abstand häufigste Beschwerdepunkt war, dem der Bürgerbeauftragte 2010 nachging; stellt fest, dass dieser Vorwurf bei 33 % aller abgeschlossenen Untersuchungen erhoben wurde und sich unter anderem auf die Verweigerung von Auskünften bzw. die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten bezog; ist ebenso wie der Bürgerbeauftragte enttäuscht darüber, dass die Zahl der Transparenz-Fälle in den letzten Jahren unverändert hoch geblieben ist;

22. stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte 2010 einen Sonderbericht vorlegte, weil die Kommission die Freigabe von Dokumenten und die Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten im Geiste völliger Transparenz verweigert hatte; erinnert daran, dass der Bericht des Petitionsausschusses[4] über den Sonderbericht vom Parlament am 27. Oktober 2010 angenommen wurde; erinnert daran, dass die Kommission in der angenommenen Entschließung aufgefordert wurde, sich gegenüber dem Europäischen Parlament zu verpflichten, ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten nachzukommen;

23. wünscht, dass eine Informationskampagne bei den Beamten der Institutionen auf den Weg gebracht wird, um ihnen zu versichern, dass der Bürgerbeauftragte sich mit ihnen austauschen und ihnen zuhören will, und um die Vorteile eines Einschreitens des Bürgerbeauftragten für bürgernahe Verwaltungen aufzuzeigen;

24. erinnert daran, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[5] über den Zugang zu Dokumenten der EU-Institutionen seit zehn Jahren in Kraft ist; weist darauf hin, dass das Grundprinzip dieser Verordnung vorsieht, dass Öffentlichkeit die Regel und Geheimhaltung die Ausnahme ist; stellt fest, dass sich die Institutionen mit dieser Idee noch immer schwertun; ist der Ansicht, dass Institutionen, Agenturen, Dienststellen und Organe der EU bei der Abfassung von Dokumenten dieses Prinzip beachten und dafür Sorge tragen müssen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen und angemessenen Transparenz und der zu gewährleistenden Vertraulichkeit zu finden;

25. erinnert daran, dass an der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 noch gearbeitet wird; bedauert die unzulänglichen Fortschritte bei der Neufassung der Verordnung; fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, bezüglich des Zugangs der Bürger und des Europäischen Parlaments zu Dokumenten und Informationen eine aufgeschlossenere Haltung einzunehmen;

26. ruft den Bürgerbeauftragten auf, sich weiterhin konsequent für das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten, die angemessene Umsetzung des Grundsatzes der transparenten Beschlussfassung, eine bürgerfreundliche Dienstleistungskultur und ein aktives Vorgehen der Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU, wenn es darum geht, Dokumente allgemein zugänglich zu machen, einzusetzen, da dies ein Grundprinzip für die Transparenz und die Rechenschaftspflicht der EU-Institutionen darstellt; schlägt vor, Beispiele bewährter Verfahren bei den Bürgern zu verbreiten, um gegen das negative Bild, das die Bürger von der europäischen Verwaltung haben, anzugehen, und den Dialog zwischen den verschiedenen Institutionen über Probleme, die die Qualität ihrer Verwaltung betreffen, zu fördern;

27. stimmt mit dem Bürgerbeauftragten darin überein, dass eine prägnante Erklärung zu den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes zu einer Dienstleistungskultur beitragen und das Vertrauen der Bürger in den öffentlichen Dienst und die Institutionen der EU fördern würde; erwartet mit Spannung die Erklärung des Bürgerbeauftragten zu den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes, zu der er momentan eine Konsultation mit seinen nationalen Kollegen und anderen interessierten Kreisen durchführt;

28. schlägt vor, dass diese Grundsatzerklärung für den öffentlichen Dienst bei möglichst vielen Menschen verbreitet wird und für die EU‑Bürger leicht zugänglich ist, um sie des Willens der Europäischen Union zu versichern, die öffentlichen Dienstleistungen, die zu ihrem Alltag gehören, zu verteidigen;

29. hält jedoch die Annahme gemeinsamer verbindlicher Bestimmungen und Grundsätze für das Verwaltungsverfahren innerhalb der eigenen Verwaltung der EU, wie dies schon von dem ersten Europäischen Bürgerbeauftragten gefordert wurde, und die Einführung des Dienstleistungsprinzips in diesem Zusammenhang für den besten Weg, einen dauerhaften Umschwung in der Verwaltungskultur der EU sicherzustellen, und erwartet daher, dass die Kommission die Vorlage eines Verordnungsentwurfs auf der Grundlage von Artikel 298 AEUV in diesem Sinne zu einer Priorität macht;

30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder ähnlichen zuständigen Einrichtungen zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 286E vom 27.11.2009, S. 172.
  • [2]  ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 25.
  • [3]  Am 8. Juli 2002 angenommen und durch die Entscheidungen des Bürgerbeauftragten vom 5. April 2004 und 3. Dezember 2008 geändert.
  • [4]  Bericht über den Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerde 676/2008/RT. Berichterstatterin: Chrysoula Paliadeli (Angenommene Texte: P7_TA(2010)0436.
  • [5]  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43-48).

BEGRÜNDUNG

Am 10. Mai 2011 legte der Europäische Bürgerbeauftragte dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, Jerzy Buzek, seinen Jahresbericht für 2010 vor. Am 23. Mai 2011 präsentierte er seinen Bericht auf der Sitzung des Petitionsausschusses des Parlaments, der für die Beziehungen zur Institution des Bürgerbeauftragten zuständig ist.

Der Europäische Bürgerbeauftragte Nikiforos Diamandouros wurde vom Europäischen Parlament auf dessen Plenartagung in Straßburg am 20. Januar 2010 wiedergewählt und legte am 25. Oktober 2010 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg seinen feierlichen Amtseid ab.

Die Rechtsgrundlage für das Mandat des Europäischen Bürgerbeauftragten ist Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der ihm die Befugnis verleiht, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Institutionen[1] der Europäischen Union entgegenzunehmen. Darüber hinaus ist das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten in Artikel 24 AEUV und in Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags wurde das Mandat des Bürgerbeauftragten dahingehend erweitert, dass er auch mögliche Verwaltungsmissstände im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) untersuchen kann.

Die vom Bürgerbeauftragten geprägte Definition des Begriffs Verwaltungsmissstand, die vom Europäischen Parlament und von der Europäischen Kommission gebilligt wird, lautet wie folgt: „Ein Missstand ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt.“ Für die Institutionen bedeutet dies: Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundsätze der guten Verwaltungspraxis und der Grundrechte. Laut Charta der Grundrechte gehört das Recht auf eine gute Verwaltung zu den Grundrechten der EU-Bürger (Artikel 41), und die Charta ist für die Verwaltungen der EU-Institutionen verbindlich.

Am 27. September 2010 beging die Institution des Europäischen Bürgerbeauftragten ihren 15. Jahrestag. In diesen fünfzehn Jahren wurden über 36 000 Beschwerden bearbeitet und mehr als 3800 Untersuchungen zu möglichen Verwaltungsmissständen abgeschlossen. Aufgrund des reichen Erfahrungsschatzes, den die Institution durch dieses hohe Beschwerdeaufkommen gewonnen hat, konnte sich der Bürgerbeauftragte einen klaren Trendüberblick über Verwaltungsmissstände, systemimmanente Probleme und strukturbedingte Schwächen in den Verwaltungen der EU-Institutionen verschaffen. Dies ermöglicht es ihm, Lösungen herbeizuführen, zur Steigerung der Qualität der EU-Verwaltungen beizutragen und die Verbreitung und Anwendung vorbildlicher Verfahren zu fördern.

Der Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für 2010 erschien in neuer Aufmachung, und sowohl der Bürgerbeauftragte als auch das Europäische Verbindungsnetz des Bürgerbeauftragten haben sich ein neues Logo gegeben. Der neugestaltete Jahresbericht berücksichtigt Lesermeinungen, reflektiert die neue visuelle Identität der Institution und wurde mit Blick auf eine optimale Ressourcennutzung konzipiert. Er enthält nicht mehr die traditionelle Einleitung und Zusammenfassung, sondern erscheint zusammen mit einem separaten Überblick, in dem der Bürgerbeauftragte auf besondere Höhepunkte im Berichtsjahr hinweist.

Im Jahr 2010 wurden beim Bürgerbeauftragten 2667 Beschwerden von Bürgern, Unternehmen, Vereinigungen, NRO und regionalen Stellen (2009: 3098) neu registriert und insgesamt 2727 Beschwerden bearbeitet. Davon fielen 744 (27 %) in seinen Zuständigkeitsbereich. Fast 58 % der 2010 eingegangenen Beschwerden wurden über Internet eingereicht. Der Bürgerbeauftragte schloss 326 Untersuchungen ab, die aufgrund von Beschwerden durchgeführt worden waren, und leitete zwölf Untersuchungen auf eigene Initiative ein.

Sofern die Möglichkeit besteht, bemüht sich der Bürgerbeauftragte um ein positives Ergebnis in Form einer einvernehmlichen Lösung, die sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die betroffene Institution zufriedenstellend ist. Im Jahr 2010 wurde in 179 Fällen eine einvernehmliche Lösung erzielt. Kann der Bürgerbeauftragte keine solche Lösung herbeiführen, schließt er den Fall mit einer kritischen Anmerkung ab oder unterbreitet einen Empfehlungsentwurf.

Eine kritische Anmerkung wird in den Fällen angebracht, in denen die betreffende Institution den Verwaltungsmissstand nicht mehr beseitigen kann, der Verwaltungsmissstand keine allgemeinen Auswirkungen hat oder keine weiteren Maßnahmen des Bürgerbeauftragten erforderlich sind. Der Bürgerbeauftragte kann auch dann eine kritische Anmerkung anbringen, wenn ein Empfehlungsentwurf seiner Meinung nach nicht effektiv wäre oder wenn die betreffende Institution einen Empfehlungsentwurf nicht annimmt, der Verwaltungsmissstand jedoch keinen Sonderbericht an das Parlament rechtfertigt. In jedem Falle gibt die kritische Anmerkung dem Beschwerdeführer die Bestätigung, dass seine Beschwerde berechtigt war, während sie der betroffenen Institution ihre fehlerhafte Verhaltensweise vor Augen führt, damit ähnliche Vorfälle künftig vermieden werden können. Im Jahr 2010 richtete der Bürgerbeauftragte nur in 33 Fällen kritische Anmerkungen an die Institutionen, während sich die entsprechende Zahl 2009 auf 35 und 2008 auf 44 belaufen hatte. Dennoch besteht seiner Ansicht nach weiterer Verbesserungsbedarf.

Weitere Anmerkungen sind ein Instrument, das der Bürgerbeauftragte nutzt, wenn er bei der Bearbeitung eines Falles eine Chance zur Steigerung der Verwaltungsqualität sieht. Solche Anmerkungen wurden in 14 Fällen angebracht (2009: Die weiteren Anmerkungen des Bürgerbeauftragten sind nicht als Kritik an der betroffenen Institution gedacht, sondern als Orientierungshilfen und Hinweise auf mögliche Verbesserungen ihrer Dienstleistungsqualität.

Um die Öffentlichkeit zu informieren und sicherzustellen, dass die Institutionen aus ihren Fehlern lernen, veröffentlicht der Bürgerbeauftragte jedes Jahr auf seiner Website eine Studie über die Reaktionen der Institutionen auf seine kritischen und weiteren Anmerkungen, zu der sich die Institutionen auch äußern können. Die jüngste Studie bezieht sich auf 2009 und zeigt, dass der Anteil der zufriedenstellend umgesetzten Anmerkungen bei 81 % lag (bei den weiteren Anmerkungen 94 % und bei den kritischen Anmerkungen 70 %). Trotz der optimistisch stimmenden Gesamtquote besteht insbesondere bei den kritischen Bemerkungen noch Verbesserungspotenzial.

Der Bürgerbeauftragte stellte 2010 in 12 % der abgeschlossenen Fälle (40) einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest. In sieben Fällen erreichte er für den Beschwerdeführer ein positives Ergebnis, indem er Empfehlungsentwürfe unterbreitete, die angenommen wurden. Die Zahl seiner neuen Empfehlungsentwürfe im Jahr 2010 belief sich auf 16.

Ein Empfehlungsentwurf wird unterbreitet, wenn es der betroffenen Institution möglich ist, den Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen, oder wenn der Missstand besonders schwerwiegend ist oder allgemeine Auswirkungen hat. Die Institution ist nach dem Vertrag verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten innerhalb von drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf zu übermitteln.

Reagiert ein Organ oder eine Einrichtung nicht zufriedenstellend auf einen Empfehlungsentwurf, kann der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegen. Ein Sonderbericht ist das äußerste Mittel des Bürgerbeauftragten und der letzte konkrete Schritt, den er in Bearbeitung eines Falles ergreifen kann. Von da an liegt es beim Parlament, über etwaige weitere Schritte wie z. B. die Ausarbeitung einer Entschließung zu entscheiden. Sonderberichte werden beim Petitionsausschuss eingereicht, der für die Beziehungen zum Bürgerbeauftragten zuständig ist.

Der Bürgerbeauftragte legte dem Parlament 2010 einen Sonderbericht vor, nachdem er eine Untersuchung zu einer Beschwerde durchgeführt hatte, die den Zugang zu Dokumenten über CO2-Emissionen von Pkw betraf. In diesem Sonderbericht wies er darauf hin, dass ein Empfehlungsentwurf an die Kommission seit fast 15 Monaten unbeantwortet geblieben war, obwohl der Vertrag eine Frist von drei Monaten vorgibt. Außerdem hatte die Kommission eine ihm gegenüber eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten. Durch diese Unterlassungen hatte sie ihre Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten verletzt. Der Petitionsausschuss erarbeitete einen Bericht[2] zum Sonderbericht des Bürgerbeauftragten (Berichterstatterin: Chrysoula Paliadeli, stellvertretende Vorsitzende), den das Parlament am 27. Oktober 2010 annahm.

Das mit Abstand häufigste Thema der Beschwerden, auf die sich der Jahresbericht des Bürgerbeauftragten bezieht, ist der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, auf den ein Großteil der Beschwerdefälle entfiel. Um diese Problematik ging es bei 33 % aller 2010 abgeschlossenen Untersuchungen.

Die Institutionen sind nach dem Vertrag verpflichtet, unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit zu handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen. Artikel 15 Absatz 3 AEUV und Artikel 42 der Charta der Grundrechte begründen das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Institutionen. Dieses Recht wurde durch die Verordnung 1049/2001 umgesetzt.

Der Bürgerbeauftragte ist seit jeher ein konsequenter Verfechter des Rechts auf Zugang zu EU-Dokumenten und hat in der Diskussion über die Überarbeitung der Verordnung 1049/2001 schon mehrere bedeutende Beiträge geleistet. Von seinen 2010 abgeschlossenen Untersuchungen zu Beschwerden betrafen 22 die Anwendung der Verordnung 1049/2001. Auch der Sonderbericht, den er dem Parlament 2010 vorlegte, ging auf eine Beschwerde über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten zurück.

Der Bürgerbeauftragte hat auch das Recht auf inhaltliche Überprüfung der Einschätzungen und Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission bei der Untersuchung von Vertragsverletzungsbeschwerden gelangt. Er kann beispielsweise prüfen, ob sie stichhaltig und gut begründet sind und den Beschwerdeführern ausführlich und verständlich erläutert wurden.

In 70 % aller 2010 bearbeiteten Fälle konnte der Bürgerbeauftragte helfen, indem er von sich aus eine Untersuchung einleitete, die Beschwerde an eine zuständige EU-Behörde oder nationale Stelle weiterleitete oder den Beschwerdeführer an eine geeignete Stelle verwies. Für Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fallen, sind nationale oder regionale Ombudsstellen oft die besten Ansprechpartner. Im Jahr 2010 fielen 1435 Beschwerden in die Zuständigkeit von Mitgliedern des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten, in dem der Petitionsausschuss ein vollwertiges Mitglied ist. An den Petitionsausschuss verwies der Bürgerbeauftragte im Berichtsjahr 145 Beschwerden; weitere Beschwerden (601) wurden an die Kommission (176) und andere Organe und Einrichtungen einschließlich SOLVIT verwiesen.

Im Jahresbericht 2010 wird besondere Betonung auf die neue Strategie für die Mandatsausübung im Zeitraum 2009-2014 gelegt, die der Bürgerbeauftragte und seine Mitarbeiter erarbeitet haben. Sie enthält folgende Zielsetzungen:

•  den Interessengruppen zuhören: Einholung von Meinungen der Beschwerdeführer, Ausbau und Vertiefung der Kontakte zu den EU-Institutionen und zur Zivilgesellschaft, Ermittlung vorbildlicher Praktiken;

•  schneller Ergebnisse erzielen: Verringerung der Zeit bis zum Abschluss von Untersuchungen und Entwicklung vereinfachter Verfahren, um eine rasche Beilegung von Beschwerden zu erreichen;

•  positiven Einfluss auf die Verwaltungskultur der EU-Institutionen nehmen: Unterstützung bei der Verbesserung der Verwaltungsverfahren, Konzentration auf systemimmanente Probleme;

•  den Interessengruppen und der Öffentlichkeit aktuelle und nützliche Informationen zukommen lassen: Verbesserung der Kommunikation;

•  ständige Überprüfung der Ressourcenverwendung und Anwendung der höchsten Verwaltungsstandards in der Institution.

Von dieser neuen Strategie wird sich die Institution des Bürgerbeauftragten, die über 64 Planstellen (20 Beamte und 44 Bedienstete auf Zeit) und ein Budget von ca. 9 Mio. Euro verfügt, in ihrer gesamten Tätigkeit leiten lassen, deren Ziel es ist, dafür zu sorgen, dass die EU-Bürger von ihren Rechten vollen Gebrauch machen können, und die Qualität der EU-Verwaltung zu verbessern.

  • [1]  Für die Zwecke dieses Dokuments umfasst der Begriff „Institution“ auch die Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union.
  • [2]  Bericht zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerde 676/2008RT (2010/2086(INI)). Angenommener Text: A7-0293/2010.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.7.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Elena Băsescu, Heinz K. Becker, Victor Boştinaru, Peter Jahr, Lena Kolarska-Bobińska, Erminia Mazzoni, Edward McMillan-Scott, Mariya Nedelcheva, Chrysoula Paliadeli, Nikolaos Salavrakos, Jarosław Leszek Wałęsa, Angelika Werthmann, Rainer Wieland, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kinga Göncz, Cristian Dan Preda, Phil Prendergast