BERICHT über die Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen

20.7.2011 - (2010/2311(INI))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Sophia in 't Veld


Verfahren : 2010/2311(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0286/2011

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen

(2010/2311(INI))

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte, auf die Artikel 2, 3 und 6 des Vertrags über die Europäische Union und die entsprechenden Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

- unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie 2003[1] und den Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie 2008[2],

- unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss des Rates 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung[3], geändert durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI[4], und insbesondere dessen Artikel 10 über Schutz und Unterstützung der Opfer,

- unter Hinweis auf die EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung von 2005[5],

- unter Hinweis auf die Strategie der EU zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus[6],

- unter Hinweis auf das Stockholmer Programm – ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger[7] und in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20. April 2010 mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas: Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (KOM(2010)0171),

- in Kenntnis des von Europol erstellten Tendenz- und Lageberichts über den Terrorismus in der EU 2011 (TE-SAT 2011),

- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 20. Juli 2010 über die Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen“ (KOM(2010)0386),

- in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 24. November 2010 zu der Mitteilung über die Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen[8],

- in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung über die Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen[9],

- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (KOM(2010)0673),

- unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen des Europarates über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (SEV Nr. 116) von 1983, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus (SEV Nr. 196) von 2005, die Leitlinien des Europarates zum Schutz der Opfer von Terroranschlägen aus dem Jahr 2005 und die Empfehlung des Europarates Nr. 8 (2006) zur Unterstützung für Opfer von Gewaltverbrechen und in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe von 2011 (KOM(2011)0275),

- unter Hinweis auf die Halbzeitüberprüfung des 7. Forschungsrahmenprogramms und das Grünbuch mit dem Titel „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“,

- unter Hinweis auf seine verschiedenen Entschließungen zur Terrorismusbekämpfung,

- unter Hinweis auf die Verordnung des Rates (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus[10] und den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus[11],

- gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A7-0286/2011),

A.  in der Erwägung, dass das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts nach den grauenhaften Anschlägen vom 11. September 2001 durch den vor allem in Bezug auf das Vorgehen der USA so genannten „Krieg gegen den Terrorismus“ geprägt ist; in der Erwägung, dass diese Anschläge oder andere Anschläge ähnlichen Ausmaßes zwar nicht auf europäischem Boden stattfanden, die Planung und die Vorbereitung dieser Anschläge jedoch teilweise in Europa erfolgten und viele Europäer sie als Angriff auf ihre Werte und ihre Lebensweise empfunden haben;

B.   in der Erwägung, dass die Europäische Union im 21. Jahrhundert zunehmend Ziel und Opfer von Terroranschlägen geworden ist und sich einer ständigen Bedrohung gegenüber sieht;

C.  in der Erwägung, dass die dramatischen Terroranschläge auf dem Gebiet der EU seit den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten einschließlich der Anschläge in Madrid 2004 und in London 2005 beträchtlich dazu beigetragen haben, dass eine Sensibilisierung der EU-Bürger für ein Streben nach gemeinsamer Sicherheit stattgefunden hat;

D.  in der Erwägung, dass laut dem von Europol erstellten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus in der EU 2011 (TE-SAT 2011) Terroranschläge in der EU weiterhin eine ernste Bedrohung darstellen und die Verbindungen zwischen Terrorismus und organisierter Kriminalität zuzunehmen scheinen und im Vergleich zu 2006 eine rückläufige Tendenz bei Terroranschlägen zu beobachten ist, zu denen sich separatistische Terrororganisationen bekannt haben oder die diesen zugeschrieben wurden, obwohl die so motivierten Anschläge nach wie vor den Großanteil aller in Europa verübten Terroranschläge ausmachen;

E.   in der Erwägung, dass im Stockholmer Programm zwei Bedrohungen der inneren Sicherheit – der internationale Terrorismus und die organisierte Kriminalität – festgestellt werden und dass diese in vielen Fällen die gleichen Tätigkeitsbereiche betreffen, wie zum Beispiel den Waffen- und Drogenhandel;

F.   in der Erwägung, dass der Terrorismus keine neue Erscheinung ist; in der Erwägung, dass der Terrorismus in den vergangenen Jahrzehnten neue Formen angenommen hat wie etwa den Cyberterrorismus und dass Terrornetze sich immer komplexere Strukturen, Mittel und Finanzierungsmechanismen zugelegt haben, wodurch die Bedrohung durch den Terrorismus immer komplexer geworden ist; in der Erwägung, dass die Terrorismusbekämpfung immer in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten gefallen und stets Teil der regulären Strafverfolgung gewesen ist; in der Erwägung, dass der 11. September und die Anschläge von Madrid und London zu einer grundlegenden Veränderung in der Wahrnehmung von Terrorismus und in den Methoden und Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung geführt haben; in der Erwägung, dass der Terrorismus aufgrund dieser Anschläge ein Problem darstellt, das die Sicherheit der gesamten Europäischen Union und nicht nur die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt und dem mit einem völlig anderen Rechtsrahmen begegnet wird;

G.  in der Erwägung, dass es keine eindeutige und allgemein anerkannte Definition von Terrorismus gibt, was die Auseinandersetzung mit dem Terrorismus und dessen Bekämpfung erschwert;

H.  in der Erwägung, dass internationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, wenn dem Terrorismus die finanziellen, logistischen und operativen Grundlagen entzogen werden sollen;

I.    in der Erwägung, dass – obwohl die Erfahrungen mit dem Terrorismus und der Grad der Bedrohung in den EU-Mitgliedstaaten variieren – dennoch ein EU-weiter gemeinsamer Ansatz notwendig ist, weil Terroranschläge häufig von europaweiter Dimension sind und sich Terroristen die in Europa herrschenden Diskrepanzen in der Rechtslage und den Kapazitäten für die Terrorismusbekämpfung sowie die Abschaffung der Grenzkontrollen in Europa zu Nutze machen, wenn sie ihre Terrorakte planen;

J.    in der Erwägung, dass EU-Bürger und andere Personen ihre Sicherheit und ihren Schutz innerhalb und außerhalb der EU gewährleistet wissen wollen und dass die EU in dieser Hinsicht eine bedeutende Rolle spielt;

K.  in der Erwägung, dass Terrorakte die Menschenrechte schwerwiegend verletzen, die Demokratie bedrohen, auf die Destabilisierung rechtmäßig gebildeter Regierungen abzielen, pluralistisch konzipierte Bürgergesellschaften unterminieren und das Ideal aller Menschen von einem Leben ohne Furcht zerstören;

L.   in der Erwägung, dass Strategien zur Terrorismusbekämpfung darauf abzielen sollten, die Ziele des Terrorismus und die Durchführung von Terrorakten zu vereiteln, die darin bestehen, die Struktur freier, offener und demokratischer Gesellschaften zu zerstören; in der Erwägung, dass das Hauptziel der Terrorismusbekämpfung darin bestehen muss, diese Struktur demokratischer Gesellschaften zu schützen und zu stärken, indem die bürgerlichen Freiheiten und die demokratische Kontrolle gestärkt werden, die Sicherheit und der Schutz der europäischen Bürger gewährleistet werden, die für die Verübung von Terroranschlägen verantwortlichen Personen ermittelt und strafrechtlich verfolgt werden und auf die Folgen eines Terroranschlags mit Eingliederungsmaßnahmen, grenzübergreifender polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit und einer wirksamen, gut koordinierten Strategie auf EU-Ebene reagiert wird; in der Erwägung, dass sich die Wirksamkeit von Strategien zur Terrorismusbekämpfung an diesen Zielen messen lassen muss; in der Erwägung, dass derjenige Ansatz für die Terrorismusbekämpfung die besten Aussichten auf Erfolg hat, dessen Schwerpunkt auf der Verhütung von gewalttätigem Extremismus und der Eskalation liegt;

M.  in der Erwägung, dass die Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung daher nicht nur die Folgen des Terrorismus, sondern auch dessen Ursachen berücksichtigen sollte;

N.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus ein wesentliches Element bei der Verhütung und der Bekämpfung von Terrorismus darstellt;

O.  in der Erwägung, dass Terrorismusbekämpfung bedeutet, alle Formen des Terrorismus einschließlich Cyberterrorismus, Drogenterrorismus und das Verwobensein terroristischer Vereinigungen miteinander und innerhalb zahlreicher krimineller Machenschaften sowie die eingesetzten Taktiken zu bekämpfen, mit denen diese Organisationen sich handlungsfähig machen wie beispielsweise illegale Mittelbeschaffung, Schutzgelderpressung, Geldwäsche und die Tarnung der Akte terroristischer Vereinigungen im Rahmen vorgeblich legaler Einrichtungen oder Institutionen;

P.   in der Erwägung, dass Terrorismus ein Problem ist, das den Staat betrifft, und dass daher die demokratischen Institutionen die Leitlinien für die Politik zur Terrorismusbekämpfung ausarbeiten und wahren müssen, wobei ein größtmöglicher politischer und gesellschaftlicher Konsens gesucht werden sollte; in der Erwägung, dass der demokratische Kampf gegen den Terrorismus, der unbedingt im Rahmen des Rechtsstaats und der Rechtsstaatlichkeit stattfinden muss, allen politischen Parteien obliegt, die in den demokratischen Institutionen vertreten sind, sei es in der Regierung oder in der Opposition, sowie in der Erwägung, dass es daher ratsam ist, an der Definition der Politik zur Terrorismusbekämpfung festzuhalten, die in demokratischen Gesellschaften den Regierungen zukommt, welche aus dem rechtmäßigen Wettstreit der Parteien und folglich aus Wahlen hervorgehen;

Q.  in der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, Kosten und Nutzen von Strategien zur Terrorismusbekämpfung zu quantifizieren, da die Entscheidungsträger in der Politik durchaus wissen sollten, ob ihre Entscheidungen die gewünschten Auswirkungen zeigen, und weil die Bürger das Recht haben, ihre gewählten Vertreter zur Rechenschaft zu ziehen;

R.   in der Erwägung, dass es zehn Jahre nach den Anschlägen, die die ganze Welt erschütterten, an der Zeit ist, eine Bilanz der Ergebnisse der Terrorismusbekämpfung zu ziehen; in der Erwägung, dass eine Evaluierung eine effizientere und wirksamere Politikgestaltung ermöglicht und dass in jeder modernen Demokratie politische Entscheidungen laufend evaluiert und überprüft werden müssen;

S.   in der Erwägung, dass im Bereich der Strategien der EU zur Terrorismusbekämpfung bisher erstaunlich wenig getan wurde, um zu bewerten, in welchem Umfang die dafür festgelegten Ziele erreicht wurden; in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt eine gründliche Evaluierung der EU-Strategien zur Terrorismusbekämpfung gefordert hat, da Evaluierung und Bewertung die Grundvoraussetzungen für Transparenz und die Rechenschaftspflicht der politischen Entscheidungsträger darstellen; ferner in der Erwägung, dass das Fehlen einer angemessenen Evaluierung der EU-Strategien zur Terrorismusbekämpfung im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass sie zu einem großen Teil in den Bereichen Nachrichtendienst und Sicherheitspolitik durchgeführt werden, in denen traditionell Verschwiegenheit herrscht;

T.   in der Erwägung, dass Terroranschläge wiederholt darauf ausgelegt waren, möglichst viele Opfer zu verursachen, wodurch die verfügbaren Hilfseinrichtungen an die Grenze ihrer Kapazitäten stießen;

U.  in der Erwägung, dass sich die Aktionen von Terroristen gegen unschuldige Zivilisten mit dem Ziel richten, die Demokratie zu zerstören; in der Erwägung, dass diejenigen, die bei Terroranschlägen Verletzungen, Schaden oder den Verlust ihrer Angehörigen erlitten haben, Anspruch auf unsere Unterstützung und Solidarität sowie auf Wiedergutmachung, Entschädigung und Hilfe haben;

V.  in der Erwägung, dass es entscheidend ist, dass dem Recht Geltung verschafft wird, die Schuldigen vor Gericht gestellt werden und terroristische Straftaten nicht ungestraft bleiben; in der Erwägung, dass die Stellung der Opfer als Zeugen in Gerichtsverfahren besonderer Aufmerksamkeit bedarf;

W. in der Erwägung, dass Rechenschaftspflicht und Verantwortung grundlegende Faktoren der demokratischen Legitimität von Strategien zur Terrorismusbekämpfung sind, und in der Erwägung, dass Fehler, unrechtmäßiges Handeln und Verstöße gegen das Völkerrecht oder Menschenrechtsnormen untersucht und strafrechtlich verfolgt werden müssen;

X.  in der Erwägung, dass bei Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte beachtet werden müssen und dass sich alle in diesem Bereich ergriffenen Maßnahmen auf die bürgerlichen Freiheiten auswirken und umgekehrt;

Y.  in der Erwägung, dass die Überwachung der Massen zu einem zentralen Bestandteil der Strategien zur Terrorismusbekämpfung geworden ist, und in der Erwägung, dass in großem Umfang erhobene personenbezogene Daten, Detektions- und Identifikationstechnologien, Ortung und Verfolgung, gezielte Datensuche und Profilerstellung, Risikobewertung und Verhaltensanalyse präventiv gegen Terrorismus eingesetzt werden; in der Erwägung, dass diese Instrumente das Risiko in sich bergen, dass die Beweislast auf den Bürger abgewälzt wird; in der Erwägung, dass Wirksamkeit und Erfolgsrate dieser Instrumente in Bezug auf die Verhütung von Terrorismus zweifelhaft sind; ferner in der Erwägung, dass der Austausch von Informationen zwischen Behörden nicht angemessen ist;

Z.   in der Erwägung, dass staatliche Stellen in zunehmendem Maße Daten nutzen, die zu kommerziellen oder privaten Zwecken zusammengetragen wurden; in der Erwägung, dass private Unternehmen in verschiedenen Wirtschaftsbereichen verpflichtet sind, die personenbezogenen Daten ihrer Kunden zu erfassen und zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass die mit der Speicherung und dem Abrufen von Daten verbundenen Kosten (sowohl Infrastrukturinvestitionen als auch Betriebskosten) beträchtlich sind;

AA. in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, eine einheitliche Legaldefinition des Begriffs „Profilerstellung” festzulegen, die auf den einschlägigen Grundrechten und Datenschutznormen fußt, um so die Unsicherheit bezüglich der Frage, welche Verfahren dabei erlaubt sind und welche nicht, zu minimieren;

Allgemeine Erwägungen

1.   begrüßt die Mitteilung der Kommission und weist darauf hin, dass sie mit der künftigen Strategie der inneren Sicherheit der EU verknüpft werden muss; bedauert allerdings, dass sie einen geringen Geltungsbereich hat und auf die Umsetzung vereinbarter politischer Maßnahmen beschränkt ist, dass sie keine nationalen Strategien zur Terrorismusbekämpfung und nationalen Maßnahmen, mit denen auf europäischer oder internationaler Ebene vereinbarte Strategien umgesetzt werden, beinhaltet und dass keine eingehende Prüfung etwaiger Rechtslücken oder etwaiger Überschneidungen oder Doppelungen im Hinblick auf die auf EU-Ebene angenommenen Maßnahmen und Instrumente zur Terrorismusbekämpfung stattgefunden hat; hält ein kohärentes Vorgehen sowohl auf Unionsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf Initiativen für äußerst wichtig, die im Bereich der inneren Sicherheit verabschiedet wurden, unter besonderer Berücksichtigung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität;

2.   bedauert ferner, dass in der Mitteilung in unzureichendem Umfang auf die Maßnahmen anderer Generaldirektionen als der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit (etwa TRAN, ENTER oder MARKT) eingegangen wird und diese nicht ausführlicher behandelt werden und dass aus der Mitteilung auch nicht eindeutig ersichtlich ist, wie die Maßnahmen miteinander verzahnt sind, ob sie einander überschneiden oder ob es Lücken gibt; ist der Auffassung, dass alle oben genannten Ebenen auch beleuchtet werden müssen, da europäische, nationale und internationale Maßnahmen einander ergänzen und eine Bewertung einzelner Maßnahmen kein vollständiges Bild der Auswirkungen der Strategien zur Terrorismusbekämpfung in Europa liefert;

3.   bedauert, dass die Gelegenheit verpasst wurde darzulegen, inwiefern bestimmte EU-Instrumente zur Terrorismusbekämpfung wie Vorratsdatenspeicherung, Fluggastdatenspeicherung oder das SWIFT-Abkommen in die EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung passen;

4.   ist der Auffassung, dass die EU bei der Konzeption ihrer Politik für die Terrorismusbekämpfung einerseits und die Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung andererseits die Charta der Grundrechte als eine Art Kompass im Auge behalten sollten, und zwar auch bei der Zusammenarbeit mit Dritten oder Drittstaaten;

5.   betont, dass sich die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partnerländer bei ihrer Strategie zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus auf den Rechtsstaat und die Achtung der Grundrechte stützen müssen; betont, dass das auswärtige Handeln der Union im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in erster Linie auf Prävention ausgerichtet sein sollte, und hebt hervor, dass der Dialog, die Toleranz und das Verständnis zwischen den unterschiedlichen Kulturen, Zivilisationen und Religionen gefördert werden müssen;

6.   erinnert daran, dass Strategien zur Terrorismusbekämpfung den Normen in Bezug auf Notwendigkeit, Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit, die bürgerlichen Freiheiten, die Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Kontrolle sowie die Rechenschaftspflicht entsprechen sollten, zu deren Einhaltung und Weiterentwicklung sich die Union verpflichtet hat, und dass die Prüfung, ob diese Normen eingehalten werden, integraler Teil einer Evaluierung aller Anstrengungen der EU im Bereich der Terrorismusbekämpfung sein sollte; ist der Auffassung, dass diese Strategien im Einklang mit den Bestimmungen des Primärrechts der EU entwickelt werden müssen und insbesondere der Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte Vorrang eingeräumt werden muss;

7.   bekräftigt, dass restriktive Maßnahmen zur Beschlagnahme, Einziehung und zum Einfrieren von Vermögenswerten und Geldern natürlicher oder juristischer Personen oder Organisationen, die sich Terrorakten verschrieben haben und/oder an solchen beteiligt sind, umfassend im Einklang mit Artikel 75 AEUV und der Charta der Grundrechte stehen müssen;

8.   ist der Auffassung, dass die Prävention, die Aufdeckung und die Strafverfolgung von terroristischen Aktivitäten zu den zentralen Maßnahmen auf EU-Ebene zählen und Teil eines systematischen Ansatzes sein müssen, der weniger auf Ausnahmeregelungen als auf einer kohärenten, an den Notwendigkeiten orientierten Strategie beruht, der zudem kosteneffizient und zweckorientiert ist und mit dem Doppelung sowie Zweckentfremdung von Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden, Agenturen und Stellen vermieden werden;

9.   unterstreicht, dass die Evaluierung der EU-Strategien zur Terrorismusbekämpfung der letzten 10 Jahre in klar festgelegte politische Zielsetzungen münden sollte;

10. ist der Auffassung, dass der Terrorismus ein Phänomen ist, das sich ständig verändert, und dass die Politik der Terrorismusbekämpfung dieser Tatsache Rechnung tragen muss;

11. hält die Vertiefung und Weiterentwicklung der vier wesentlichen Aspekte der Strategie zur Terrorismusbekämpfung – Prävention, Schutz, Verfolgung und Reaktion – für richtig;

12. weist darauf hin, dass die Bedrohung durch den Terrorismus innerhalb der EU mehrdimensional ist und seit Jahrzehnten größtenteils von separatistischem Gedankengut und organisierten Separatisten-Bewegungen ausgeht; betont auch, dass die EU einen auf Verhältnismäßigkeit beruhenden Ansatz für die beiden Hauptquellen von Terrorismus in Europa, nämlich den separatistisch und den religiös motivierten Terrorismus, finden muss, wobei sie sich auf Studien im Bereich Bewertung der Bedrohungslage und auf qualitativ wertvolle Informationen beziehungsweise den Austausch von Informationen auf EU-Ebene stützen sollte;

13. ist der Auffassung, dass die Verhütung, die Ermittlung und die Strafverfolgung terroristischer Aktivitäten auf einer Stärkung der EU-weiten justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit beruhen sollten, und zwar in Verbindung mit einer umfassenden parlamentarischen Kontrolle und einer vollständigen und rechtzeitigen Fertigstellung des Fahrplans für einheitliche Verfahrensgarantien auf höchstem Niveau;

14. ist der Ansicht, dass die Schulung und die Sensibilisierung der Justiz- und Polizeibehörden Priorität haben müssen, damit die Handlungsbereitschaft im Kampf gegen den Terrorismus EU-weit verbessert wird;

15. weist in diesem Zusammenhang auf die Wichtigkeit einer Kooperation aller Mitgliedstaaten mit OLAF und den EU-Agenturen wie Europol, Eurojust und CEPOL hin;

16. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine umfassende Bewertung der bereits angenommenen Strategien und Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung vorzunehmen und sich auf die künftigen Herausforderungen zu konzentrieren, zu denen die Reform von Europol und Eurojust im Lichte der durch den Vertrag von Lissabon neu geschaffenen Möglichkeiten, die notwendige Einführung einheitlicher Beweisführungs- und Ermittlungsstandards, die umfassende Umsetzung in gemeinsamen Ermittlungsteams, ein besserer EU-Rahmen für polizeiliche und justizielle Fortbildungsmaßnahmen sowie geeignete Eingliederungs- und Integrationsmaßnahmen zählen;

17. vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung dem Bedrohungsgrad angemessen sein und der Zunahme und Abnahme des Bedrohungsgrades angepasst werden müssen; stellt fest, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in Bezug auf neue Regierungsbefugnisse und -stellen dergestalt konzipiert werden müssen, dass sie in Abhängigkeit von der Lage verstärkt oder verringert werden können;

18. erinnert daran, dass Radikalisierung und Anwerbung zum Terrorismus die wichtigste und langfristig auch ständige Bedrohung darstellt, wie in der Mitteilung der Kommission hervorgehoben wird, und dass sie daher die Haupthandlungsachse der EU bei ihren Strategien zur Verhütung von Terrorismus, die direkt an der Wurzel ansetzen, sein muss; betont, dass Investitionen in Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung das wichtigste Instrument bei der Bekämpfung und Verhütung von Radikalisierung und der Anwerbung potentieller Terroristen sind;

19. verweist auf den wichtigen und oft von der EU und ihren Mitgliedstaaten kofinanzierten Beitrag vieler NRO und der Zivilgesellschaft zur sozioökonomischen Entwicklung, zu Friedenskonsolidierung, Staatsbildung und Demokratisierung – Aspekte, die bei der Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung zum Terrorismus eine wesentliche Rolle spielen;

20. fordert die Schaffung einer umfassenden Strategie im Zusammenhang mit der Verflechtung zwischen internationaler organisierter Kriminalität, Drogenhandel und Terrorismus; ermutigt zu einer kontinuierlichen Auswertung neuer Tendenzen und Ausprägungen, was die Diversifizierung, Radikalisierung und Anwerbung und die Rolle internationaler NRO bei der Finanzierung des Terrorismus betrifft;

21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Zunahme von Extremismus zu verhüten;

22. verweist auf die Notwendigkeit, bereits bestehende und neue strategische Partnerschaften zur Terrorismusbekämpfung mit Staaten außerhalb Europas auszuweiten bzw. zu entwickeln, sofern im Rahmen dieser Partnerschaften die Menschenrechte geachtet werden; verweist nachdrücklich auf die strategische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA und betont die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Partnern unter nachdrücklichem Hinweis auf die Bedeutung, die die Union dem Schutz der personenbezogenen Daten der Bürger und ihren Menschen- und Bürgerrechten beimisst;

23. betont, dass die Terrorismusbekämpfung ein wesentlicher Bestandteil der Beziehungen der Union zu Drittstaaten ist; fordert eine Aufstockung der Mittel für Maßnahmen zur Unterstützung der Terrorismusbekämpfung im Rahmen des nächsten Stabilitätsinstruments, um Staatsversagen zu verhindern; stimmt in diesem Zusammenhang der Wahl von Südasien, insbesondere Pakistan und Afghanistan, der Sahelzone (Mauretanien, Mali, Niger), Somalia und Jemen als prioritäre Regionen zu; begrüßt, dass die Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone am 21. März 2011 vorgelegt wurde, und fordert den Rat auf, die Strategie in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament anzunehmen; begrüßt die Aufnahme von Klauseln zur Terrorismusbekämpfung in internationale Abkommen;

24. fordert die Kommission, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Rat auf, rasch Maßnahmen im Hinblick auf die durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Solidaritätsklausel zu erlassen;

25. weist darauf hin, wie wichtig es ist, einheitliche Normen für den Schutz und die bedarfsorientierte Unterstützung von Terroropfern, einschließlich Zeugen, festzulegen, auch im Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe (KOM(2011)0275);

Evaluierung durch ein unabhängiges Sachverständigengremium und Bestandsaufnahme

26. betont, dass der Schwerpunkt einer ordnungsgemäßen Evaluierung der Strategien zur Terrorismusbekämpfung der letzten zehn Jahre darauf liegen sollte zu untersuchen, ob die in der EU zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus ergriffenen Maßnahmen faktengestützt (und nicht auf Annahmen basiert), bedarfsorientiert, kohärent und Teil einer umfassenden Strategie der EU zur Terrorismusbekämpfung waren, und dass diese Evaluierung auf einer eingehenden und vollständigen Bewertung gemäß Artikel 70 AEUV basieren sollte, wobei die Kommission einem Gemeinsamen Parlamentarischen Treffen der Ausschüsse des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente Bericht erstattet, die dafür zuständig sind, die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem die Studie in Auftrag gegeben wurde, zu überwachen, wobei Berichte zugrunde gelegt werden, die bei den zuständigen Organisationen und Agenturen wie Europol, Eurojust, der Agentur für Grundrechte, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, dem Europarat und den Vereinten Nationen anzufordern sind;

27. befürwortet ein integriertes und umfassendes Vorgehen im Rahmen der Politik zur Terrorismusbekämpfung durch die Abstimmung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Strategie für die innere Sicherheit sowie die Stärkung der bestehenden Koordinierungsmechanismen zwischen den Strukturen des Rates Justiz und Inneres, den Agenturen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst; betont, dass fundierte Informationen entscheidend für die Bekämpfung des Terrorismus sind und dass die EU über einzigartige Voraussetzungen verfügt, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass dies jedoch denselben Normen der Rechenschaftspflicht unterliegt, die in den Mitgliedstaaten gelten; bekräftigt, dass menschliche Intelligenz von allen verfügbaren technischen Mitteln ein unverzichtbares Mittel zur Bekämpfung von Terrornetzen und zur rechtzeitigen Verhinderung von Anschlägen bleibt;

28. unterstreicht, dass eine solche Evaluierung

a)   eine klare Input- und Output-Analyse der Bedrohung durch den Terrorismus auf der Grundlage einer auf EU-Ebene vereinbarten Definition sowie der Strategien zur Terrorismusbekämpfung in Europa während des letzten Jahrzehnts ergeben sollte, um dieser Bedrohung zu begegnen, und ein klares Bild der Ergebnisse der Strategien im Hinblick auf Wirksamkeit, Verhütung, Strafverfolgung und mehr Sicherheit in Europa skizzieren sollte;

b)   Fakten und Zahlen zur Tätigkeit von Terroristen (gelungene, vereitelte bzw. verhinderte Anschläge) und zur Terrorismusbekämpfung (Festnahmen und Verurteilungen) enthalten sollte, einschließlich im Hinblick auf die eingesetzten Haushaltsmittel, soweit die Daten der Kommission vorliegen und so detailliert wie möglich; betont, dass diese Daten überprüfbar und Gegenstand kontradiktorischer Befragungen sein müssen;

c)   einen vollständigen Überblick über die gesamten bisherigen Auswirkungen von Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung auf die bürgerlichen Freiheiten und Grundrechte geben sollte, einschließlich der Strategien der Mitgliedstaaten und der Maßnahmen von Drittstaaten mit unmittelbaren Auswirkungen innerhalb der EU und aller Maßnahmen, die auf diesem Gebiet im Rahmen der Nachbarschaftspolitik ergriffen wurden, wobei diese zumindest in Statistiken zu Diskriminierungen und Verletzungen bürgerlicher Freiheiten, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Union und der nationalen Gerichte dokumentiert sind, zu quantifizieren sind;

d)   prüfen sollte, ob die derzeit eingesetzten Instrumente zur Bewertung der Auswirkungen auf die Privatsphäre und die bürgerlichen Freiheiten angemessen sind und auf den internationalen Praktiken des Benchmarkings beruhen, die von demokratischen Staaten angewandt werden, wobei die interinstitutionellen Vereinbarungen und sonstige Maßnahmen zur besseren Rechtsetzung zu berücksichtigen sind;

e)   prüfen sollte, wie wirksam und verhältnismäßig die Befugnisse sind, die den mit der Terrorismusbekämpfung befassten Agenturen und Dienststellen der Union übertragen wurden;

f)    feststellen sollte, wie Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in den Fällen verbessert werden können, in denen Sicherheitslücken bestehen, die für die Verübung von Terrorakten missbraucht werden können;

29. fordert die Kommission auf, schematisch darzulegen, welche Maßnahmen andere Zielsetzungen als die Terrorismusbekämpfung verfolgen und wo der ursprüngliche Zweck der Terrorismusbekämpfung durch weitere Zielsetzungen ergänzt wurde (schleichende Erweiterung des Aufgabenbereichs und schleichende Zweckentfremdung) wie etwa Strafverfolgung, Einwanderungspolitik, öffentliche Gesundheit oder öffentliche Ordnung;

30. fordert die Kommission auf, eine vollständige und ausführliche „Landkarte“ aller Strategien zur Terrorismusbekämpfung in Europa zu erstellen und dabei den EU-Rechtsvorschriften und ihrer Umsetzung und Anwendung auf EU-Ebene besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen; fordert die Mitgliedstaaten gleichzeitig auf, eine umfassende Evaluierung ihrer Strategien zur Terrorismusbekämpfung durchzuführen und dabei besonderen Schwerpunkt auf die Interaktion mit den EU-Strategien, Überlappungen und Lücken zu legen, um bei der Evaluierung der EU-Strategien besser mitzuarbeiten, unter anderem, indem sie Entsprechungstabellen zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, mit welchen Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Rechtsakte der EU umgesetzt wurden, und sie ihren Beitrag innerhalb der vorgegebenen Fristen abliefern, wie etwa bei der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung;

31. fordert die Kommission auf, bis März 2012 einen vollständigen und ausführlichen Bericht über alle EU-Mittel zu erstellen, die direkt oder indirekt zur Terrorismusbekämpfung verwendet werden, und eine Analyse der Entwicklung der einschlägigen Haushaltslinien des Haushaltsplans der EU seit 2001, einschließlich der Drittstaaten in diesem Bereich gewährten Mittel, vorzulegen, wobei zumindest die folgenden Angaben enthalten sein sollten;

- Ausgaben, die eigens als Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung gekennzeichnet sind

- Ausgaben für Strategien, die auch Tätigkeiten zur Terrorismusbekämpfung umfassen

- Ausgaben für EU-Bedienstete und -Agenturen, die Aufgaben im Bereich der Terrorismusbekämpfung wahrnehmen

- Ausgaben für IT-Systeme und Datenbanken im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung

- Ausgaben für von der Europäischen Union (ko-)finanzierte Forschungsprojekte im Bereich Terrorismusbekämpfung oder in verwandten Bereichen,

- Ausgaben für den Schutz der Grundrechte und den Datenschutz im Rahmen der Terrorismusbekämpfung

- Ausgaben für die Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

- eine Analyse der Entwicklung der oben genannten Haushaltslinien des Haushaltsplans der EU seit 2001;

32. fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung zu überprüfen und das Parlament und den Rat regelmäßig über ihre Feststellungen zu unterrichten;

33. fordert die Kommission auf, eine Studie über die von der Privatwirtschaft getragenen Kosten für Strategien zur Terrorismusbekämpfung durchzuführen sowie einen Überblick über jene Sektoren zu geben, die von Strategien zur Terrorismusbekämpfung profitieren;

Demokratische Kontrolle und Rechenschaftspflicht

34. fordert die Kommission auf, mit Hilfe einer Studie festzustellen, ob Strategien zur Terrorismusbekämpfung einer wirksamen demokratischen Kontrolle unterzogen werden, wobei zumindest die folgenden Aspekte Berücksichtigung finden müssen;

a)   in Bezug auf jede einzelne Maßnahme ist festzustellen, ob entweder nationale Parlamente oder das Europäische Parlament uneingeschränkte Prüfrechte und -möglichkeiten hatten, z. B. Zugang zu Informationen, ausreichend Zeit für ein eingehendes Verfahren, sowie berechtigt waren, die Vorschläge zu ändern; die Evaluierung muss auch einen Überblick über die jeder einzelnen politischen Maßnahme zugrunde gelegte Rechtsgrundlage umfassen;

b)   alle bestehenden Maßnahmen sind einer rückwirkenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen[12];

c)   Erstellung eines Überblicks über die Klassifizierung von Dokumenten sowie über Tendenzen bei der Verwendung von Klassifizierungen, Angabe von Zahlen und Tendenzen in Bezug auf den gewährten bzw. verwehrten Zugang zu Dokumenten, die sich auf Strategien zur Terrorismusbekämpfung beziehen; Dokumente, die dem Parlament zur Verfügung gestellt werden, sind in einem sicheren Raum einzusehen;

d)   Überblick über die Instrumente zur demokratischen Kontrolle der grenzübergreifenden Zusammenarbeit der Nachrichtendienste, speziell des gemeinsamen Lagezentrums (SitCen), der Kapazität zur permanenten Lageüberwachung, der Krisenzentrale, der Arbeitsgruppe „Clearing House“ des Rates und des COSI;

e)   Überblick über von Drittstaaten angenommene Maßnahmen, die in der EU extraterritoriale Auswirkungen haben;

f)    Überblick über Maßnahmen, die in internationalen Regierungs- und nichtstaatlichen Gremien (Vereinte Nationen, ICAO, IATA) vereinbart wurden, sowie über bestehende Instrumente für die demokratische Kontrolle;

g)   Überblick über nichtlegislative Tätigkeiten der EU (bzw. von der EU finanzierte nichtlegislative Tätigkeiten) wie etwa Forschungsprogramme sowie darüber, wie diese einer demokratischen Kontrolle unterzogen werden;

35. fordert ferner, dass bei den Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wird und die Grundrechte der Bürger geachtet werden und dass alle Maßnahmen dieser Art gesetzes- und rechtsstaatskonform sind;

36. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen Justizbehörden auf, unrechtmäßige Handlungen oder Verstöße gegen die Menschenrechte, das Völkerrecht und die Rechtsordnung zu untersuchen, falls es irgendwelche Beweise für eine solche Handlung oder einen solchen Verstoß gibt oder ein entsprechender Verdacht besteht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese zu berichtigen;

37. ist der Auffassung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemäß den Empfehlungen des Europäischen Parlaments und des Europarats ihre Rolle beim CIA-Programm für Überstellungen und geheime Inhaftierungslager vollständig aufklären müssen, und zwar im Zusammenhang mit neu zu Tage getretenen Beweisen und ausschließlich auf der Grundlage von Fakten und nicht von Vorurteilen oder politischen Interessen;

38. betont, dass die EU die USA bei der Suche nach geeigneten Lösungen für die Schließung von Guantánamo und bei der Gewährleistung eines fairen Gerichtsverfahrens für die Insassen des Lagers unterstützen muss;

39. fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, bei der Überprüfung der Maßnahmen zur Erstellung schwarzer Listen und zum Einfrieren von Vermögenswerten insbesondere die Stellung von NRO und der Zivilgesellschaft zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass NRO nicht aufgrund einer assoziativen Verknüpfung gelistet werden und dass sie nicht in ungebührender Weise bei der Zusammenarbeit mit ihren Partnerorganisationen behindert werden;

40. missbilligt nachdrücklich die (im Rahmen des Aktionsplans vom 17. Januar 2011) an die Kommission und die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung des Rates, Berufung gegen das Gerichtsurteil in der jüngsten Rechtssache Kadi/Kommission einzulegen; fordert stattdessen alle Akteure auf, eine gründliche Überarbeitung des Sanktionssystems in Übereinstimmung mit der gesamten einschlägigen Rechtsprechung[13] vorzunehmen und sicherzustellen, dass es vollständig den internationalen Menschenrechtsnormen und rechtstaatlichen Grundsätzen entspricht; ist der Ansicht, dass diejenigen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, eine Begründung für diese Sanktionen erhalten und ein Anrecht auf wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe haben sollten;

41. fordert die Kommission und den Rat auf, gegebenenfalls Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob möglicherweise personenbezogene Daten zu Strafverfolgungszwecken erhoben wurden, ohne dass eine angemessene Rechtsgrundlage vorlag oder irreguläre oder sogar illegale Verfahren angewandt wurden;

Überwachung und Profilerstellung

42. fordert die Kommission auf, eine obligatorische Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine vollständige Folgenabschätzung für jeden einzelnen Vorschlag durchzuführen, der eine umfassende Erhebung personenbezogener Daten, Detektions- und Identifikationstechnologien, Ortung und Verfolgung, gezielte Datensuche und Profilerstellung, Risikobewertung und Verhaltensanalyse oder ähnliche Techniken beinhaltet;

43. betont, dass es wichtig ist, die Verwendung von Daten zu verbessern: Die Sammlung von Daten sollte nur zulässig sein, nachdem dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung getragen und ausdrücklich aufgezeigt wurde, dass es nicht zu möglichen Überschneidungen mit anderen bestehenden Maßnahmen kommen wird und keine möglicherweise weniger einschneidenden Maßnahmen in Betracht kommen, und nur auf der Grundlage einer strengen Zweckbindung und Datenminimierung und unter der Voraussetzung, dass der Austausch und die Verarbeitung von Daten drastisch verbessert werden;

44. fordert den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und die Agentur für Grundrechte (FRA) auf, einen Bericht über das Schutzniveau der Grundrechte und der personenbezogenen Daten im Bereich der Politik der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung zu erstellen;

45. fordert die Kommission und den Rat auf, die Arbeitsteilung zwischen dem Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und der Hohen Vertreterin umfassend klarzustellen;

46. fordert den Koordinator für die Terrorismusbekämpfung auf, einen Bericht über die Aufklärung mit menschlichen Quellen und seine Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten im Rahmen europäischer Strategien zur Terrorismusbekämpfung zu erstellen;

47. fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Stärkung des Schutzes der bürgerlichen Freiheiten, der Transparenz und der demokratischen Kontrolle im Rahmen von Strategien zur Terrorismusbekämpfung vorzulegen, etwa durch die Verbesserung des Zugangs zu Dokumenten, indem ein Rechtsakt der EU zur Informationsfreiheit erlassen wird, und durch die Stärkung der Agentur für Grundrechte, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzgruppe „Artikel 29“;

48. fordert die Kommission auf, Änderungen zu dem letztmalig im Jahr 2008 geänderten Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung vorzuschlagen, um das Schutzniveau der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu erhöhen, unter anderem durch die Aktualisierung der Definition terroristischer Straftaten, und um eine bessere Verknüpfung mit den auf EU-Ebene bestehenden Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Charta der Grundrechte, herzustellen;

49. fordert die Kommission auf, eine einheitliche Legaldefinition des Begriffs „Profilerstellung“ aufzunehmen;

50. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 16 AEUV und unbeschadet der in Artikel 39 EUV enthaltenen besonderen Vorschriften einen Vorschlag für einen rechtlichen Rahmen für den Datenschutz vorzulegen, der auch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst;

°

° °

51. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

  • [1]  Ein sicheres Europa in einer besseren Welt - die Europäische Sicherheitsstrategie, vom Europäischen Rat angenommen am 12. Dezember 2003 und konzipiert unter der Schirmherrschaft des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana
  • [2]  Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie – Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel, S 407/08.
  • [3]  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
  • [4]  ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21.
  • [5]  Ratsdokument 14469/4/05.
  • [6]  Ratsdokument 14781/1/05. Die Strategie wurde im November 2008 überprüft. Ratsdokument 15175/08.
  • [7]  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
  • [8]  ABl. C 56 vom 22.2.2011, S. 2.
  • [9]  SOC 388 - CESE 800/2011.
  • [10]  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.
  • [11]  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.
  • [12]  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, S. und Marper/Vereinigtes Königreich, 8. Dezember 2008, Randnummern 95, 101-103 und 125.
  • [13]  Vgl. u.a. Yassin Abdullah Kadi und Al Barakaat International Foundation gegen Rat und Kommission, verbundene Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (27.5.2011)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen
(2010/2311(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Ágnes Hankiss

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  stellt fest, dass der Terrorismus, wie in der Europäischen Sicherheitsstrategie[1] und im Bericht über ihre Durchführung[2] festgestellt wird, weiterhin eine erhebliche Bedrohung für die internationale Stabilität und die europäischen Gesellschaften darstellt, die eine global koordinierte Antwort unter voller Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten erfordert; betont, dass die Terrorismusbekämpfung einen umfassenden Ansatz erfordert, der auf nachrichtendienstlichen, polizeilichen, justiziellen, politischen und, in einigen beschränkten Fällen, militärischen Mitteln aufbauen muss; erinnert daran, dass gemäß der Solidaritätsklausel, wie sie in Artikel 222 AEUV definiert ist, eine GSVP-Operation beschlossen werden könnte, um einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe im Falle eines Terroranschlags zu unterstützen; unterstreicht die Notwendigkeit, vorbereitet zu sein, und begrüßt die derzeit stattfindende Aktualisierung der militärischen Datenbank und den Beitrag der Europäischen Verteidigungsagentur zur Bekämpfung des Terrorismus;

2.  betont, dass sich die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partnerländer bei ihrer Strategie zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus auf den Rechtsstaat und die Achtung der Grundrechte stützen müssen; betont, dass das auswärtige Handeln der Union im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in erster Linie auf Prävention ausgerichtet sein sollte und dass der Dialog, die Toleranz und das Verständnis zwischen den unterschiedlichen Kulturen, Zivilisationen und Religionen gefördert werden müssen;

3.  betont, dass wirksamen Maßnahmen der EU zur Bekämpfung des Terrorismus nach wie vor institutionelle Hindernisse insbesondere durch die Beteiligung zahlreicher Ausschüsse, Gremien und Bürokratien entgegenstehen; bekräftigt die wichtige Rolle des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung, wenn es um die Durchführung und Bewertung der Strategie der EU zur Terrorismusbekämpfung, die Koordinierung der Terrorismusbekämpfung innerhalb der Union und die Förderung einer besseren Verständigung zwischen der EU und Drittländern geht; fordert den Koordinator auf, das Parlament regelmäßig über diese Themen zu unterrichten;

4.  befürwortet ein integriertes und umfassendes Vorgehen bei der Bekämpfung von Terrorismus und schlägt in diesem Sinne die Harmonisierung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Strategie der inneren Sicherheit[3] sowie die Stärkung der bestehenden Koordinierungsmechanismen zwischen den Strukturen des Rates Justiz und innere Angelegenheiten, den Agenturen und dem Europäischen Außendienst vor, wobei die neuen Möglichkeiten des Lagezentrums genutzt werden sollten, um frühzeitig Informationen und strategische Analysen bereitzustellen und somit externe und interne politische Instrumente besser aufeinander abzustimmen; empfiehlt dem Koordinator für die Terrorismusbekämpfung, seine Bemühungen in diesem Bereich fortzusetzen;

5.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass keine terroristischen Aktionen von ihren jeweiligen Territorien ausgehen, und sich deshalb zu ausreichenden Ressourcen für nationale Maßnahmen im Kampf gegen Radikalisierung und Terrorismus zu verpflichten; fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen EU und NATO im Kampf gegen den Terrorismus und schlägt vor, dass die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission (HV/VP) und der Koordinator für die Bekämpfung des Terrorismus aktiv an den Diskussionen mit der NATO über Themen zur Bekämpfung des Terrorismus beteiligt sein sollten; begrüßt informelle Gruppierungen von Mitgliedstaaten wie die Salzburg-Gruppe, die Task Force "Organisierte Kriminalität im Ostseeraum" und die G6, die zusammen kommen, um Sicherheitsmaßnahmen zu koordinieren und Einsätze im Kampf gegen den Terrorismus zu organisieren; befürwortet die Ausweitung dieser Aktivitäten, um mehr Mitgliedstaaten einbeziehen zu können, und empfiehlt gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen von Sicherheits- und Polizeikräften der Mitgliedstaaten;

6.  verweist auf die Notwendigkeit, bereits bestehende und neue strategische Partnerschaften zur Terrorismusbekämpfung mit Staaten außerhalb Europas auszuweiten bzw. zu entwickeln, sofern im Rahmen dieser Partnerschaften die Menschenrechte geachtet werden; verweist nachdrücklich auf die strategische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA und betont die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Partnern unter nachdrücklichem Hinweis auf die Bedeutung, die die Union dem Schutz der personenbezogenen Daten der Bürger und ihren Menschen- und Bürgerrechten beimisst; stellt fest, dass bilaterale Systeme und Vereinbarungen, wie die Erklärung der EU, der USA und von Mitgliedstaaten zur Terrorismusbekämpfung von 2010, das Abkommen über das Programm zum Aufspüren der Finanzierungsquellen des Terrorismus (das sogenannte SWIFT-Abkommen), die Erklärung von Toledo zur Luftverkehrssicherheit sowie die gemeinsame Erklärung der EU und Indiens zum internationalen Terrorismus positive Beispiele sind, denen die Union in ihren Beziehungen zu anderen Drittstaaten folgen sollte;

7.  betont, dass fundierte Informationen entscheidend für die Bekämpfung des Terrorismus sind, und dass die EU über hervorragende Voraussetzungen verfügt, den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten zu ermöglichen; bekräftigt, dass menschliche Intelligenz vor allen verfügbaren technischen Mitteln ein unverzichtbares Mittel zur Bekämpfung von Terrornetzen und zur rechtzeitigen Verhinderung von Anschlägen bleibt; begrüßt die Arbeit des Lagezentrums bei der Erbringung strategischer Analysen und ermutigt zu einem weiteren Informationsaustausch auf EU-Ebene zwischen Mitgliedstaaten und wichtigen Drittländern; ermutigt zu einer engeren Zusammenarbeit von Europol und Eurojust mit Gremien der Strafverfolgung aus Drittländern, um ein Frühwarnsystem zu gewährleisten;

8.  betont, dass die Bekämpfung des Terrorismus ein wesentlicher Bestandteil der Beziehungen der Union zu Drittstaaten ist; fordert eine Aufstockung der Mittel für Maßnahmen zur Unterstützung der Terrorismusbekämpfung im Rahmen des nächsten Stabilitätsinstruments, um das Scheitern staatlicher Institutionen zu verhindern; stimmt in diesem Zusammenhang der Wahl von Südasien, insbesondere Pakistan und Afghanistan, der Sahelzone (Mauretanien, Mali, Niger), Somalia und Jemen als prioritäre Regionen zu; begrüßt die Verabschiedung der Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone vom 21. März 2011 und fordert den Rat auf, die Strategie in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament anzunehmen; begrüßt die Einfügung von Klauseln zur Terrorismusbekämpfung in internationalen Abkommen;

9.  betont die Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus zwischen der Union und anderen internationalen Organisationen, besonders den Vereinten Nationen, die auf gemeinsamen Werten und Zielen basiert, und fordert die weltweite Ratifizierung und umfassende Umsetzung aller Übereinkommen und Protokolle der VN zur Terrorismusbekämpfung; fordert eine engere Arbeitsbeziehung zwischen den Gremien der Vereinten Nationen und regionalen Organisationen, damit alle UN-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Kampf gegen den Terrorismus umfassend nachkommen können; befürwortet die Annahme eines umfassenden UN-Übereinkommens zum Terrorismus und eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem Europarat und der OSZE im Bereich der Terrorismusbekämpfung; hebt die Erfolge der EU bei der Propagierung einer weltweiten Strategie zur Terrorismusbekämpfung auf UN-Ebene hervor und fordert eine sorgfältige Überprüfung des Verfahrens der Registrierung und Streichung terroristischer Organisationen und Einzelpersonen im UN-Sicherheitsrat; begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme der Resolution 1904 (2009) des UN-Sicherheitsrates zur periodischen Überprüfung der Liste und zur Einrichtung eines Büros des Bürgerbeauftragten zur Unterstützung des Sanktionsausschusses bei der Streichung von Personen von der Liste;

10. fordert die Schaffung einer umfassenden Strategie im Zusammenhang mit der Verflechtung zwischen internationalem organisiertem Verbrechen, Drogenhandel und Terrorismus; ermutigt zu einer fortgesetzten Analyse neuer Tendenzen und Ausprägungen, was die Diversifizierung, Radikalisierung und Anwerbung und die Rolle internationaler NRO bei der Finanzierung des Terrorismus betrifft.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

7

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Sir Robert Atkins, Dominique Baudis, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Ana Gomes, Andrzej Grzyb, Heidi Hautala, Anna Ibrisagic, Anneli Jäätteenmäki, Jelko Kacin, Ioannis Kasoulides, Tunne Kelam, Nicole Kiil-Nielsen, Evgeni Kirilov, Andrey Kovatchev, Paweł Robert Kowal, Eduard Kukan, Alexander Graf Lambsdorff, Krzysztof Lisek, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Barry Madlener, Mario Mauro, Kyriakos Mavronikolas, Willy Meyer, Francisco José Millán Mon, María Muñiz De Urquiza, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Norica Nicolai, Raimon Obiols, Kristiina Ojuland, Ria Oomen-Ruijten, Cristian Dan Preda, Fiorello Provera, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Nikolaos Salavrakos, Jacek Saryusz-Wolski, Werner Schulz, Marek Siwiec, Hannes Swoboda, Charles Tannock, Inese Vaidere, Geoffrey Van Orden, Kristian Vigenin, Graham Watson, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Reinhard Bütikofer, Tanja Fajon, Kinga Gál, Elisabeth Jeggle, Baroness Sarah Ludford, Norbert Neuser, Doris Pack, Vittorio Prodi, Dominique Vlasto, Luis Yáñez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Joachim Zeller

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (13.4.2011)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zur Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen
(2010/2311(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Luis de Grandes Pascual

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission und weist darauf hin, dass sie mit der künftigen Strategie der inneren Sicherheit der EU verknüpft sein muss;

2.   bedauert, dass die Gelegenheit verpasst wurde darzulegen, inwiefern bestimmte EU-Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus, wie Vorratsdatenspeicherung, Fluggastdatenspeicherung oder das SWIFT-Abkommen, in die EU-Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus passen;

3.  hält die Vertiefung und Weiterentwicklung der vier wesentlichen Aspekte der Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus – Prävention, Schutz, Verfolgung und Reaktion – für richtig;

4.  hält es für einen Fehler, von „islamischem Terrorismus“ zu sprechen, wo es sich doch eigentlich um einen „radikalen Dschihad-Terrorismus“ handelt; vertritt die Auffassung, dass es ungerecht und unangemessen ist, eine legitime Religionsgemeinschaft pauschal zu diskreditieren;

Prävention

5.  ist sich der Tatsache bewusst, dass alle Maßnahmen, die zu Strafverfolgung führen, gleichzeitig Präventivmaßnahmen darstellen können; äußert sich deshalb besorgt angesichts der Verzögerungen bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI und fordert die Kommission auf, die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI zu bewerten; weist darauf hin, dass in demokratischen Gesellschaften terroristische Handlungen durch nichts zu rechtfertigen sind; ist der Auffassung, dass Präventivmaßnahmen nicht von vornherein zu einer Stigmatisierung führen sollten und dass die Zusammenarbeit und der Dialog mit der Zivilgesellschaft gesucht werden müssen, um soziale Integration in den EU-Mitgliedstaaten und bei Projekten mit Drittländern zu erreichen;

6.   begrüßt, dass viele Mitgliedstaaten spezifische Artikel in Bezug auf die Verurteilung von Terrorakten in ihr Strafrecht aufgenommen haben, mit denen strengere Strafen für terroristische Handlungen festgelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um terroristische Gruppen und deren Aktivitäten unter Strafe zu stellen, wobei zu diesen Maßnahmen auch der Informationsaustausch gemäß Rahmenbeschluss 2002/475/JI zählen sollte;

7.   fordert die Kommission und den Rat auf, Anreize und Abschreckungsmaßnahmen für die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vorzusehen, wenn diese nicht wirksam bei der Bekämpfung terroristischer Handlungen zusammenarbeiten; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Durchführung der genannten Maßnahmen zu überprüfen und das Parlament und den Rat regelmäßig in diesem Zusammenhang zu unterrichten;

Schutz

8.  ist der Auffassung, dass Terrorismus ein Phänomen ist, das sich ständig verändert, und dass die Politik der Terrorismusbekämpfung dieser Tatsache Rechnung tragen muss; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngsten Maßnahmen auf dem Gebiet der Luftverkehrssicherheit im Hinblick auf die Frachtkontrolle; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Verarbeitung von Fluggastdaten sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländern den EU-Datenschutzvorschriften entspricht und dass bei der Einführung von Körperscannern die Rechte des Einzelnen geachtet werden und die menschliche Gesundheit mit berücksichtigt wird;

9.   ist ferner der Auffassung, dass stets das bestmögliche Gleichgewicht zwischen der Pflicht der Behörden – auf Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten –, die Unversehrtheit und Sicherheit der Bürger zu gewährleisten, und dem Schutz der individuellen Rechte der Bürger gefunden werden muss;

Verfolgung

10. weist auf seine Bedeutung bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der mit diesem zusammenhängenden Tätigkeiten, wie der Terrorismusfinanzierung, hin; würde es begrüßen, wenn Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Vermögenswerten ergriffen würden, und zwar zur Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der mit diesem zusammenhängenden Tätigkeiten; fordert die Kommission auf, genau zu erläutern, welche Rolle bestimmte Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus (Vorratsdatenspeicherung, Fluggastdatenspeicherung, Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus) spielen;

11. fordert ferner, dass bei den Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt wird und die Grundrechte der Bürger geachtet werden und dass alle Maßnahmen dieser Art gesetzes- und rechtsstaatskonform sind;

Reaktion

12. begrüßt es, dass die Opfer des Terrorismus in den künftigen Legislativvorschlag der Kommission, mit dem ein globales Instrument für den Schutz der Opfer geschaffen werden soll, einbezogen werden; macht sich in diesem Zusammenhang die Forderung der Internationalen Kongresse der Opfer des Terrorismus zu eigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für Gesetze zu sorgen, die den Opfern eine menschenwürdige und ausreichende Regelung im Hinblick auf Hilfe, Schutz und Unterstützung sowie auf die gesellschaftliche Anerkennung ihrer Eigenschaft als Opfer des Terrorismus gewährleisten;

13. fordert, dass sich die nationalen Parlamente im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auch im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts insbesondere an der Bewertung der Durchführung der Unionspolitik zur Bekämpfung des Terrorismus nach Artikel 70 AEUV aktiv beteiligen; fordert ferner, dass die nationalen Parlamente in die politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust nach Artikel 12 Buchstabe c EUV einbezogen werden;

14. fordert die Kommission, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Rat auf, rasch Maßnahmen im Hinblick auf die durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Solidaritätsklausel zu erlassen;

15. fordert eine bessere Bewertung der Auswirkungen der bereits ergriffenen Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus, die unter anderem die Grundrechte sowie Haushaltsaspekte umfassen sollte.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.4.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Sebastian Valentin Bodu, Christian Engström, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Sergio Gaetano Cofferati, Luis de Grandes Pascual, Sajjad Karim, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy, Angelika Niebler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Claudio Morganti

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.7.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

24

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Sonia Alfano, Alexander Alvaro, Gerard Batten, Vilija Blinkevičiūtė, Mario Borghezio, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Simon Busuttil, Philip Claeys, Carlos Coelho, Rosario Crocetta, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Hélène Flautre, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Véronique Mathieu, Nuno Melo, Jan Mulder, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Rui Tavares, Wim van de Camp, Daniël van der Stoep, Renate Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Bauer, Anna Maria Corazza Bildt, Luis de Grandes Pascual, Ioan Enciu, Monika Hohlmeier, Jean Lambert, Antonio Masip Hidalgo, Mariya Nedelcheva, Hubert Pirker, Michèle Striffler, Kyriacos Triantaphyllides, Cecilia Wikström