EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

12.9.2011 - (09114/2011 – C7‑0123/2011 – 2010/0296(NLE)) - ***

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Dominique Riquet
PR_NLE-AP_art90

Verfahren : 2010/0296(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0307/2011
Eingereichte Texte :
A7-0307/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(09114/2011 – C7‑0123/2011 – 2010/0296(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09114/2011),

–   in Kenntnis des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (16459/2010 + COR1 + COR2),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0386/2011),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0307/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

2002 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass gewisse Bestimmungen der bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Luftverkehrsdienste gegen Artikel 49 AEUV über die - diskriminierungsfreie - Niederlassungsfreiheit verstoßen. Diese Bestimmungen müssten mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht werden, damit alle Luftverkehrsunternehmen in der Europäischen Union ohne jegliche Diskriminierung Zugang zu den Strecken zwischen der Europäischen Union und diesen Drittländern erhalten.

Daher und mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit diesen Drittstaaten, um die betreffenden Klauseln im Rahmen eines Abkommens auf EU-Ebene zu ersetzen (sogen. „Querschnittsmandat“).

In diesem Bereich ist ausschließlich die Europäische Union zuständig. Die Abkommen erfüllen die Kriterien der Effizienz, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität. Sie tragen auch einem wesentlichen Ziel der Außenpolitik der Union im Bereich der Luftfahrt Rechnung.

Im vorliegenden Fall hat die Republik Kap Verde acht bilaterale Abkommen geschlossen, deren einschlägige Bestimmungen durch die Bestimmungen eines einzigen Abkommens auf Ebene der Europäischen Union ersetzt bzw. ergänzt werden müssen.

Dieses Abkommen umfasst insbesondere Folgendes:

In Artikel 2 dieses Abkommens sollen die üblichen Benennungsklauseln durch eine EU-Benennungsklausel ersetzt werden, die allen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglicht. Der Artikel regelt die Benennung, die Genehmigung und die Widerrufung der Genehmigung und stellt klar, dass Kap Verde seine Rechte ausübt, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 4 betrifft die Besteuerung von Flugkraftstoff; hier ist die Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Besteuerung von Energieerzeugnissen zu gewährleisten.

Mit der Einführung von Artikel 5 haben die Wettbewerbsbestimmungen der Europäischen Union Vorrang vor den geltenden Bestimmungen der bilateralen Abkommen.

Das Abkommen wurde am 23. März 2011 unterzeichnet. Mit seinem Beschluss vom 17. Mai 2011 hat der Rat das Parlament ersucht, den Abschluss des Abkommens gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzunehmen.

Gemäß Artikel 81 seiner Geschäftsordnung billigt das Parlament den Abschluss der internationalen Abkommen im Rahmen einer Abstimmung. Die Einreichung von Änderungsanträgen ist nicht zulässig.

Der Berichterstatter empfiehlt dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, den Abschluss des Abkommens zu billigen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

8.9.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Ryszard Czarnecki, Luis de Grandes Pascual, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Ville Itälä, Dieter-Lebrecht Koch, Gesine Meissner, Olga Sehnalová, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Artur Zasada

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Spyros Danellis, Markus Ferber, Gilles Pargneaux, Dominique Riquet, Olle Schmidt, Laurence J.A.J. Stassen, Nuno Teixeira, Ramon Tremosa i Balcells, Sabine Wils, Janusz Władysław Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

David Campbell Bannerman