BERICHT <Titre>über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres</Titre>

3.10.2011 - (KOM(2010)0767 – C7‑0003/2011 – 2010/0370(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Georgios Papastamkos


Verfahren : 2010/0370(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0319/2011
Eingereichte Texte :
A7-0319/2011
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

(KOM(2010)0767 – C7‑0003/2011 – 2010/0370(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0767),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0003/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0319/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um die Ziele der Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres besser verwirklichen zu können, muss das Förderprogramm Maßnahmen enthalten, die die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Erhaltung und Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gewährleisten. Es ist angezeigt, die Programmplanungsebene näher heranzuführen und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat systematisch anzuwenden.

(4) Um die Ziele der Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres besser verwirklichen zu können, muss das Förderprogramm Maßnahmen enthalten, die die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Erhaltung und Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gewährleisten. Es ist angezeigt, die Programmplanungsebene näher heranzuführen und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat systematisch anzuwenden. Die Kommission sollte Unterstützung bei der Ausarbeitung der Förderprogramme leisten, indem sie über bewährte Verfahren unterrichtet und einheitliche Rahmenindikatoren für die Überwachung der Durchführung des Programms festlegt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und im Bestreben um Flexibilität, die das Programmplanungskonzept für die Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres untermauern, können die von Griechenland bezeichneten Behörden Änderungen des Programms vorschlagen, um dieses mit der Realität der Inseln in Einklang zu bringen. In diesem Sinne sollte das Verfahren für die Änderung des Programms dem Grad der Sachdienlichkeit der jeweiligen Art von Änderung angemessen sein.

(5) In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und im Bestreben um Flexibilität, die das Programmplanungskonzept für die Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres untermauern, können die von Griechenland bezeichneten Behörden Änderungen des Programms vorschlagen, um dieses mit der Realität der Inseln in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sollte eine substantiellere Beteiligung der betroffenen Kommunen und Regionen gefördert werden. In diesem Sinne sollte das Verfahren für die Änderung des Programms dem Grad der Sachdienlichkeit der jeweiligen Art von Änderung angemessen sein.

Begründung

Es sollte eine substanziellere Beteiligung der Kommunen und Regionen der Ägäis an der Änderung des Programms sowie seiner Anpassung an die tatsächlichen Bedürfnisse und Anforderungen der in der Landwirtschaft beschäftigten Inselbewohner gefördert werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Probleme der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres werden durch deren geringe Größe noch verschärft. Um die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten diese Maßnahmen nur für die kleineren Inseln gelten.

(7) Die Probleme der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres werden durch deren geringe Größe noch verschärft. Um die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten diese Maßnahmen für alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Euböa (Evia) gelten.

Begründung

Es sollte klar herausgestellt werden, dass diese Sondermaßnahmen für alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Euböa (Evia) – die aufgrund ihrer Größe ausgenommen sind – gelten sollten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um das Ziel einer Preissenkung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit und Insellage bedingten Mehrkosten zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unionserzeugnisse zu erhalten, sollten Beihilfen für die Belieferung dieser Inseln mit Unionserzeugnissen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten für die Verbringung nach den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsmittel oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und Abgelegenheit Rechnung getragen werden.

(8) Um das Ziel einer Preissenkung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit und Insellage bedingten Mehrkosten zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unionserzeugnisse zu erhalten, sollten Beihilfen für die Belieferung dieser Inseln mit Unionserzeugnissen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten für die Verbringung nach den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, den zusätzlichen Kosten der Ausfuhr in Drittländer und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsmittel oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und Abgelegenheit Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Um Spekulationen zu vermeiden, die den Endverbrauchern auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres schaden würden, sollte präzisiert werden, dass nur Erzeugnisse, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, für die besondere Versorgungsregelung in Frage kommen.

entfällt

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen sollte im Interesse eines Inselhandels der Handelsverkehr zwischen den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres genehmigt werden. Außerdem sollten die Handelsströme im Rahmen des regionalen Handels sowie die traditionellen Ausfuhren und Versendungen in die restliche Union oder in Drittländer berücksichtigt werden, und es sollte die den traditionellen Handelsströmen entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt werden.

(11) Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen sollten im Interesse eines Inselhandels der Handelsverkehr zwischen den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres genehmigt und die Transportkosten für diese Erzeugnisse gesenkt werden. Außerdem sollten die Handelsströme im Rahmen des regionalen Handels sowie die traditionellen Ausfuhren und Versendungen in die restliche Union oder in Drittländer berücksichtigt werden, und es sollte die den traditionellen Handelsströmen entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt werden.

Begründung

Zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Erwägung 4.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Politik der Union zugunsten der örtlichen Erzeugungen der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 eingeführt worden ist, hat eine Vielzahl von Erzeugnissen und von Maßnahmen zur Förderung von deren Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung betroffen. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen und den Fortbestand der landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Ausbau gewährleistet. Die Union sollte diese Erzeugungen, die einen wesentlichen Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres darstellen, auch weiterhin fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass — wie bei der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums — eine verstärkte Partnerschaft mit den örtlichen Behörden die Möglichkeit bietet, die besonderen Probleme der Inseln genauer zu erfassen. Die Fördermaßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugungen sollten daher über das Förderprogramm fortgesetzt werden, das zum ersten Mal mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 festgelegt wurde.

(14) Die Politik der Union zugunsten der örtlichen Erzeugungen der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 eingeführt worden ist, hat eine Vielzahl von Erzeugnissen und von Maßnahmen zur Förderung von deren Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung betroffen. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen und den Fortbestand der landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Ausbau gewährleistet. Die Union sollte diese Erzeugungen, die einen wesentlichen Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres darstellen, auch weiterhin fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass — wie bei der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums — eine verstärkte Partnerschaft mit den örtlichen Behörden die Möglichkeit bietet, die besonderen Probleme der Inseln genauer zu erfassen. Die Fördermaßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugungen sollten daher über das Förderprogramm fortgesetzt werden, das zum ersten Mal mit der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 festgelegt wurde und das ein wirksames Modell für die Einführung einer besonderen Beihilferegelung auch für die kleineren Inseln vor Sizilien darstellt, deren Umweltbedingungen und sozioökonomische Voraussetzungen denen der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres entsprechen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Es ist angezeigt, auch Mindestangaben festzulegen, die in das Förderprogramm in Bezug auf Sondermaßnahmen für die Beförderung der landwirtschaftlichen Primärprodukte und Verarbeitungserzeugnisse von den Inseln aufgenommen werden sollen.

Begründung

Die Beförderung der landwirtschaftlichen Primärprodukte und Verarbeitungserzeugnisse von den kleineren Inseln der Ägäis sollte unterstützt werden. Diese sind aufgrund der hohen Rohstoffpreise und der hohen Kosten der anschließenden Beförderung der Produkte mit einem doppelten Wettbewerbsnachteil konfrontiert. Die Empfehlung folgt der Logik der Bestimmungen der Verordnung zur Behebung des Wettbewerbsnachteils durch Kostenbelastungen für die Versorgung der Inseln mit Rohstoffen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Zum Zwecke seiner Umsetzung kann das Förderprogramm auch Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe vorsehen.

(16) Zum Zwecke der Umsetzung des Förderprogramms muss es zulässig sein, in Zukunft die Auszahlung der Beihilfen an die landwirtschaftliche Erzeugung zu koppeln.

Begründung

Damit das Förderprogramm möglichst weitgehend ausgeschöpft wird und da die öffentlichen Mittel begrenzt sind, sollten die Beihilfen an die landwirtschaftliche Erzeugung gekoppelt werden. Für die Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe bieten sich auch andere kofinanzierte Programme an.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollten die Landwirte bei der Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihrer Vermarktung gefördert werden.

(17) Auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollten die Landwirte ermutigt werden, Qualitätsprodukte herzustellen und im höchstmöglichen Maße das örtliche genetische Material und Vermehrungsgut zu nutzen sowie die EU-Normen für den biologischen Anbau umzusetzen und traditionelle Anbaumethoden anzuwenden. Die Vermarktung dieser Erzeugnisse, insbesondere vor Ort, sollte gefördert werden, wobei die Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollten, die der Ausbau anderer Sektoren wie des Tourismus bieten. Mit den Fördermaßnahmen sollte das Ziel verfolgt werden, lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse herzustellen, bei denen es sich zum Großteil um traditionelle Produkte, Erzeugnisse mit geschützter Herkunftsbezeichnung und Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben handelt.

Begründung

Die Landwirte werden aufgefordert, die EU-Normen für den biologischen Anbau umzusetzen und traditionelle Anbaumethoden anzuwenden (z.B. Terrassen, Trockensteinmauern, traditionelle Regenwasserzisternen) und somit einen Beitrag zu deren Erhaltung als Elemente der volkstümlichen Kultur der Inseln zu leisten. Ferner wird vorgeschlagen, die Auszahlung der Beihilfen an die Produktion zu knüpfen. Mit den Fördermaßnahmen wird das Ziel verfolgt, die Produktion lokaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse sicherzustellen, bei denen es sich zumeist um traditionelle Produkte, Erzeugnisse mit geschützter Herkunftsbezeichnung und Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben handelt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Das Augenmerk sollte auf die Erhaltung des kulturellen Erbes in Form der materiellen und traditionellen Merkmale der landwirtschaftlichen Produktionsverfahren gelegt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zu mildern, die sich aus der Randlage, der Abgelegenheit, der Insellage, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.

(18) Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Beförderung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zu mildern, die sich aus der Randlage, der Abgelegenheit, der Insellage, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen, der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen und der Entfernung von den Absatzmärkten ergeben.

Begründung

Es ist angezeigt, die Beförderung der landwirtschaftlichen Primärprodukte und Verarbeitungserzeugnisse von den kleineren Inseln der Ägäis zu verbessern. Diese sind aufgrund der hohen Rohstoffpreise und der hohen Kosten der anschließenden Beförderung der Produkte mit einem doppelten Wettbewerbsnachteil konfrontiert. Die Empfehlung folgt der Logik der Bestimmungen der Verordnung zur Behebung des Wettbewerbsnachteils durch Kostenbelastungen für die Versorgung der Inseln mit Rohstoffen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19a) Das Förderprogramm sollte Maßnahmen beinhalten, die spezifisch auf traditionelle landwirtschaftliche Erzeugnisse abzielen, die wegen ihrer unwirtschaftlichen Herstellungskosten immer mehr verschwinden. In Anbetracht der Tatsache, dass eine große Zahl traditioneller landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch nicht in die Beihilferegelung einbezogen wurde und die Ausschöpfungsrate für die bereits unter die Regelung fallenden Erzeugnisse besonders hoch ist, müssen die Gesamtmittel für das Programm aufgestockt werden.

Begründung

Eine große Zahl traditioneller Erzeugnisse wurde noch nicht in die Beihilferegelung einbezogen. Die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse geht wegen der extrem hohen Kosten immer mehr zurück. Da die Ausschöpfung der für die letzten fünf Jahre bereitgestellten Haushaltsmittel besonders hoch war, müssen die Gesamtmittel für das Programm aufgestockt werden, um den Anbau einer möglichst großen Zahl landwirtschaftlicher Produkte zu fördern.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Seit 2007 ist der Bedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an wesentlichen Erzeugnissen aufgrund der Entwicklung des Tierbestands und des Bevölkerungsdrucks gestiegen. Daher ist es angezeigt, den Teil der Haushaltsmittel, auf die Griechenland für die besondere Versorgungsregelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zurückgreifen kann, aufzustocken.

(20) Seit 2007 ist der Bedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an wesentlichen Erzeugnissen aufgrund der Entwicklung des Tierbestands, der Abwanderung aus dem Primärsektor infolge der überhöhten Produktionskosten sowie der Zunahme des Tourismus und des Bevölkerungsdrucks gestiegen. Daher ist es angezeigt, den Teil der Haushaltsmittel, auf die Griechenland für die besondere Versorgungsregelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zurückgreifen kann, aufzustocken. Diese Mittelaufstockung darf aber nicht zu Lasten der Mittel zur Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gehen. Deshalb sollten die zur Förderung dieser Erzeugung veranschlagten Mittel parallel dazu ebenfalls erhöht werden.

Begründung

Der Vorschlag der Kommission, den Anteil der Haushaltsmittel für die besondere Versorgungsregelung zu erhöhen, darf nicht zu Lasten der Mittel zur Förderung der örtlichen Erzeugung gehen. Deshalb sollte eine analoge Mittelaufstockung für die Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung vorgesehen werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Die Kommission sollte verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2016 einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Empfehlungen — über die Auswirkungen der Maßnahmen vorzulegen, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung ergriffen wurden. Die Kommission sollte die Möglichkeit prüfen, in diese Empfehlungen einen integrierten Plan zur nachhaltigen Entwicklung aufzunehmen, der die kulturellen Traditionen und die ökologische Bedeutung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie die Besonderheiten und die Probleme, die sich aus ihrer außergewöhnlichen geografischen Lage und Umweltsituation sowie der zunehmenden illegalen Einwanderung ergeben, berücksichtigt.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Kompetenzbereiche sowie die Bedingungen für die Befugnisübertragung festzulegen.

(22) Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der durch diese Verordnung eingeführten Regelung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Begründung

In dem Änderungsantrag wird der Wortlaut der Standardformulierungen, auf die sich die Organe für delegierte Rechtsakte geeinigt haben, verwendet.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Um eine einheitliche Anwendung der Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zusammen mit anderen ähnlichen Regelungen zu gewährleisten sowie Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zwischen den Marktteilnehmern zu vermeiden, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags zu erlassen. Der Kommission sollten daher die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Durchführungsbefugnisse übertragen werden, insbesondere betreffend die einheitlichen Bedingungen, unter denen die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse in die bzw. aus den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres verbracht werden und auf diesen Inseln zirkulieren, die einheitlichen Bedingungen für die Durchführung des Programms und die Mindestkriterien für die von Griechenland durchzuführenden Kontrollen.

(23) Um eine einheitliche Anwendung der Regelung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zusammen mit anderen ähnlichen Regelungen zu gewährleisten sowie Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen zwischen den Marktteilnehmern zu vermeiden, sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen werden, insbesondere betreffend die Standardvorschriften, unter denen die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse in die bzw. aus den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres verbracht werden und auf diesen Inseln zirkulieren, die Standardvorschriften für die Durchführung des Programms und die Mindestkriterien für die von Griechenland durchzuführenden Kontrollen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden*.

 

______________

 

*ABl. L 55 vom 28. Februar 2011, S. 13.

Begründung

In dem Änderungsantrag wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“, auf die sich die Organe für Durchführungsrechtsakte geeinigt haben, verwendet. Es wird ferner der Begriff „Bedingungen“ ersetzt, da dieser für delegierte Rechtsakte und nicht für Durchführungsrechtsakte verwendet wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Agrarsektor erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Randlage, der Abgelegenheit, der Insellage und der geringen Größe der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, nachstehend die „kleineren Inseln“ genannt, ergeben.

1. Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Agrarsektor erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Randlage, der Abgelegenheit, der Insellage, der Entfernung von den Absatzmärkten und der geringen Größe der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, nachstehend die „kleineren Inseln“ genannt, ergeben.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Erhaltung und Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit der kleineren Inseln, einschließlich der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung örtlicher Erzeugnisse.

b) Erhaltung und Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit der kleineren Inseln, einschließlich der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung und der Beförderung örtlicher Primärprodukte oder Verarbeitungserzeugnisse.

Begründung

Es ist angezeigt, die Beförderung der landwirtschaftlichen Primärprodukte und Verarbeitungserzeugnisse von den kleineren Inseln der Ägäis zu verbessern. Diese sind aufgrund der hohen Rohstoffpreise und der hohen Kosten der anschließenden Beförderung der Produkte mit einem doppelten Wettbewerbsnachteil konfrontiert. Die Empfehlung folgt der Logik der Bestimmungen der Verordnung zur Behebung des Wettbewerbsnachteils durch Kostenbelastungen für die Versorgung der Inseln mit Rohstoffen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das Förderprogramm wird auf der von Griechenland als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene erstellt. Es wird von den von diesem Mitgliedstaat als zuständig bezeichneten Behörden ausgearbeitet und der Kommission vom Mitgliedstaat nach Anhörung der auf der jeweiligen Gebietsebene zuständigen Behörden und Organisationen gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorlegt.

2. Das Förderprogramm wird auf der von Griechenland als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene erstellt. Es wird von den von diesem Mitgliedstaat als zuständig bezeichneten Behörden ausgearbeitet und der Kommission vom Mitgliedstaat nach Anhörung der zuständigen lokalen und regionalen Behörden und Organisationen auf der jeweiligen Gebietsebene gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorlegt.

Begründung

Es muss die weitere substanzielle Beteiligung der Kommunen und Regionen der Ägäis an der Änderung des Programms sowie seiner Anpassung an die tatsächlichen Bedürfnisse und Anforderungen der in der Landwirtschaft beschäftigten Inselbewohner gefördert werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission bewertet das vorgeschlagene Förderprogramm und beschließt über seine Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte und beschließt, ob sie ein vorgeschlagenes Förderprogramm genehmigt, nachdem sie dieses bewertet hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

In dem Änderungsantrag wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“, auf die sich die Organe für Durchführungsrechtsakte geeinigt haben, verwendet.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Im Zuge der jährlichen Bewertung des Stands der Durchführung der im Förderprogramm vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 Änderungsvorschläge unterbreiten, um die Maßnahmen besser an die Erfordernisse der kleineren Inseln und die vorgeschlagene Strategie anpassen zu können. Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einheitliche Kriterien für die Vorlage der Vorschläge zur Änderung des Programms fest.

2. Im Zuge der jährlichen Bewertung des Stands der Durchführung der im Förderprogramm vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 Änderungsvorschläge unterbreiten, um die Maßnahmen besser an die Erfordernisse der kleineren Inseln und die vorgeschlagene Strategie anpassen zu können. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend einheitliche Kriterien für die Vorlage der Vorschläge zur Änderung des Programms. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

In dem Änderungsantrag wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“, auf die sich die Organe für Durchführungsrechtsakte geeinigt haben, verwendet.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Um den unterschiedlichen Arten von Änderungsvorschlägen und der Frist für ihre Umsetzung Rechnung zu tragen, legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts das Verfahren für die Genehmigung der Änderungen fest.

3. Um den unterschiedlichen Arten von Änderungsvorschlägen und der Frist für ihre Umsetzung Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22, mit denen das Verfahren für die Genehmigung der Änderungen festgelegt wird.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf delegierte Rechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Griechenland führt Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durch. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Mindestkriterien für die von Griechenland durchzuführenden Kontrollen fest.

Griechenland führt Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durch. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen die Mindestkriterien für die von Griechenland durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zur Regelung des Anspruchs von Marktteilnehmern auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in das Register fest und sieht erforderlichenfalls die Leistung einer Sicherheit für die Lizenzerteilung vor.

2. Zur Regelung des Anspruchs von Marktteilnehmern auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22, in denen die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in das Register festgelegt und erforderlichenfalls die Leistung einer Sicherheit für die Lizenzerteilung vorgeschrieben werden.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts alle Maßnahmen fest, die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels durch Griechenland, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der Lizenzregelung, die Sicherheitsleistung ausgenommen, und die Verpflichtungen, die die Marktteilnehmer mit der Aufnahme Eintragung ins Register eingehen, erforderlich sind.

3. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit allen Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels durch Griechenland, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der Lizenzregelung, die Sicherheitsleistung ausgenommen, und die Verpflichtungen, die die Marktteilnehmer mit der Aufnahme Eintragung ins Register eingehen, erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Modalitäten seiner Anwendung und insbesondere die Bedingungen für die Kontrolle der effektiven Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher fest, die vom Mitgliedstaat durchzuführen ist.

2. Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für seine Anwendung und insbesondere die Vorschriften für die Kontrolle der effektiven Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher fest, die vom Mitgliedstaat durchzuführen ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben. Außerdem wird der Begriff „Bedingungen“ ersetzt, da dieser für delegierte Rechtsakte und nicht für Durchführungsrechtsakte verwendet wird.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, dürfen nur unter von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegten einheitlichen Bedingungen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden.

1. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen einheitliche Vorschriften für die Ausfuhr von Erzeugnissen, welche unter die besondere Versorgungsregelung fallen, in Drittländer sowie den Versand dieser Erzeugnisse in die übrige Union festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Erzeugnisse, die diesen einheitlichen Vorschriften nicht entsprechen, werden nicht ausgeführt.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe.

Diese Vorschriften umfassen insbesondere die Rückzahlung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe.

Begründung

Der Begriff „Bedingungen“ wird ersetzt, da dieser für delegierte Rechtsakte und nicht für Durchführungsrechtsakte verwendet wird.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die im Rahmen der den traditionellen Versendungen und den traditionellen Ausfuhren entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden. Diese Mengen werden von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgesetzt;

 

a) die im Rahmen der den traditionellen Versendungen und den traditionellen Ausfuhren entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden;

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegenden Bestimmungsorte und Bedingungen nach Drittländern ausgeführt werden;

b) die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der von der Kommission festzulegenden Bestimmungsorte und detaillierten Vorschriften nach Drittländern ausgeführt werden.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben. Außerdem wird der Begriff „Bedingungen“ ersetzt, da dieser für delegierte Rechtsakte und nicht für Durchführungsrechtsakte verwendet wird.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Höchstmengen der Erzeugnisse nach Buchstabe a sowie die detaillierten Vorschriften nach Buchstabe b festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Damit die sich aus der besonderen Versorgungsregelung ergebende Vergünstigung dem traditionellen Handel zugute kommt, legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bedingungen für die Verarbeitungsvorgänge fest, die im Hinblick auf eine traditionelle Versendung oder eine traditionelle Ausfuhr durchgeführt werden.

3. Damit die sich aus der besonderen Versorgungsregelung ergebende Vergünstigung dem traditionellen Handel zugute kommt, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22, in denen die Bedingungen für die Verarbeitungsvorgänge festgelegt werden, die im Hinblick auf eine traditionelle Versendung oder eine traditionelle Ausfuhr durchgeführt werden.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Mindestkriterien für die Kontrollen fest, die von Griechenland durchzuführen sind.

Um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen die Mindestkriterien für die von Griechenland durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um sicherzustellen, dass die an der Regelung teilnehmenden Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, legt die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bedingungen für die Anwendung von Unterabsatz 1 und für das Vorgehen im Falle neuerlicher Lizenzanträge dieses Marktteilnehmers fest.

Um sicherzustellen, dass die an der Regelung teilnehmenden Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22, in denen die Bedingungen für die Anwendung von Unterabsatz 1 und für das Vorgehen im Falle neuerlicher Lizenzanträge dieses Marktteilnehmers festgelegt werden.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf delegierte Rechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die einheitlichen Bedingungen für die Zahlung der Beihilfen gemäß Absatz 2 fest.

3. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen einheitliche detaillierte Vorschriften für die Zahlung der Beihilfen gemäß Absatz 2 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf delegierte Rechtsakte geeinigt haben. Außerdem wird der Begriff „Bedingungen“ ersetzt, da dieser für delegierte Rechtsakte und nicht für Durchführungsrechtsakte verwendet wird.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Das Programm kann Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse der kleineren Inseln umfassen.

4. Das Programm kann Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung und der Beförderung von landwirtschaftlichen Primärprodukten und Verarbeitungserzeugnissen der kleineren Inseln umfassen.

Begründung

Es ist angezeigt, die Beförderung der landwirtschaftlichen Primärprodukte und Verarbeitungserzeugnisse von den kleineren Inseln der Ägäis zu verbessern. Diese sind aufgrund der hohen Rohstoffpreise und der hohen Kosten der anschließenden Beförderung der Produkte mit einem doppelten Wettbewerbsnachteil konfrontiert. Die Empfehlung folgt der Logik der Bestimmungen der Verordnung zur Behebung des Wettbewerbsnachteils durch Kostenbelastungen für die Versorgung der Inseln mit Rohstoffen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb ihrer Erzeugungsregion zu unterstützen, kann die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts die Bedingungen für die Festsetzung der Höhe der Vermarktungsbeihilfe und gegebenenfalls die Höchstmengen festlegen, für die die Beihilfe gewährt werden kann.

Um die Vermarktung und die Beförderung der Primärprodukte und der Verarbeitungserzeugnisse außerhalb ihrer Erzeugungsregion zu unterstützen, wird die Kommission dazu ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Festsetzung der Höhe der Vermarktungs- und Beförderungsbeihilfe und gegebenenfalls die Höchstmengen, für die die Beihilfe gewährt werden kann, festgelegt werden.

Begründung

Es ist angezeigt, die Beförderung der landwirtschaftlichen Primärprodukte und Verarbeitungserzeugnisse von den kleineren Inseln der Ägäis zu verbessern. Diese sind aufgrund der hohen Rohstoffpreise und der hohen Kosten der anschließenden Beförderung der Produkte mit einem doppelten Wettbewerbsnachteil konfrontiert. Die Empfehlung folgt der Logik der Bestimmungen der Verordnung zur Behebung des Wettbewerbsnachteils durch Kostenbelastungen für die Versorgung der Inseln mit Rohstoffen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 des Vertrags Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen die durch die Randlage, Abgelegenheit, Insellage, die geringe Größe, die schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung auf den kleineren Inseln ausgeglichen werden sollen.

1. Für die Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Beförderung der unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 des Vertrags Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen die durch die Randlage, Abgelegenheit, Insellage, die geringe Größe, die schwierigen Relief- und Klimabedingungen, die wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen und die Entfernung von den Märkten bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung auf den kleineren Inseln ausgeglichen werden sollen.

Begründung

Es ist angezeigt, die Beförderung der landwirtschaftlichen Primärprodukte und Verarbeitungserzeugnisse von den kleineren Inseln der Ägäis zu verbessern. Diese sind aufgrund der hohen Rohstoffpreise und der hohen Kosten der anschließenden Beförderung der Produkte mit einem doppelten Wettbewerbsnachteil konfrontiert. Die Empehlung folgt der Logik der Bestimmungen der Verordnung zur Behebung des Wettbewerbsnachteils durch Kostenbelastungen für die Versorgung der Inseln mit Rohstoffen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 23,93 Mio. EUR.

2. Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 31,11 Mio. EUR.

Begründung

Der jährliche Gesamtbetrag wird um 7,18 Mio. EUR erhöht, um den Anbau einer größeren Zahl landwirtschaftlicher Produkte zu unterstützen und um die besondere Versorgungsregelung zu verstärken. Die letztendliche Höhe der Mittelaufstockung ergibt sich aus der Anhebung des in der derzeitigen Regelung als Obergrenze für die besondere Versorgungsregelung vorgesehenen Betrags um 30 % sowie des Betrags, der zur Unterstützung der örtlichen Erzeugungen veranschlagt ist, um 30 %. Dazu wird von den Gesamtmitteln der als Obergrenze für die besondere Versorgungsregelung vorgesehene Betrag abgezogen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III alljährlich zugewiesene Betrag darf 6,56 Millionen EUR nicht überschreiten.

1. Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III alljährlich zugewiesene Betrag darf 7,11 Millionen EUR nicht überschreiten.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, den zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung alljährlich zugewiesenen Betrag – in Anbetracht der sehr großen Nachfrage nach dieser Maßnahme – um 30 % zu erhöhen. Diese Erhöhung darf nicht zu Lasten der Mittel zur Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gehen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die einheitlichen Bedingungen fest, nach denen Griechenland die Zuweisung der Mittel ändern kann, die den verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen jährlich zugeteilt werden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit einheitlichen detaillierten Vorschriften, nach denen Griechenland die Zuweisung der Mittel ändern kann, die den verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen jährlich zugeteilt werden.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zuständigkeiten der Kommission

entfällt

Wenn der Kommission Befugnisse übertragen werden, handelt sie im Falle von delegierten Rechtsakten nach dem Verfahren des Artikels 22 und im Falle von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren des Artikels 25.

 

Begründung

Der Verweis auf die Artikel 22 und 25 ist bereits in den „Standardvorschriften“, die in vorhergehenden Artikeln in Bezug auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden, enthalten.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ...* übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor dem Ende des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die ihr übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat legen spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Widerspruch gegen eine solche Verlängerung ein.

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 23 und 24 genannten Bedingungen übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

 

5. Ein nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

______________

 

*Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf delegierte Rechtsakte geeinigt haben.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Widerruf der Befugnisübertragung

entfällt

1. Die in Artikel 22 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.

 

3. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Begründung

Wird von Artikel 22 abgedeckt.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

entfällt

1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

 

2. Hat weder das Europäische Parlament noch der Rat vor Ablauf dieser Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben das Europäischen Parlament und der Rat die Kommission beide vor diesem Zeitpunkt darüber unterrichtet, dass sie keine Einwände zu erheben gedenken, so tritt der delegierte Rechtsakt an dem in seinen Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.

 

3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, begründet diese Einwände.

 

Begründung

Wird von Artikel 22 abgedeckt.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Durchführungsrechtsakte - Ausschuss

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird durch den Ausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der mit Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingesetzt wurde.

1. Die Kommission wird durch den Ausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der mit Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingesetzt wurde. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung findet das Verfahren nach Artikel [5] der Verordnung (EG) Nr. [xxxx/yyyy] Anwendung (Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat anhängigen Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 3 AEUV über die Kontrollmechanismen zu ergänzen) (Überprüfungsverfahren).

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Begründung

Es wird der Wortlaut der „Standardvorschriften“ verwendet, auf die sich die Organe in Bezug auf Durchführungsrechtsakte geeinigt haben.

  • [1]  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 82.

BEGRÜNDUNG

1. Rechtsrahmen und kurzer geschichtlicher Rückblick

Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (VAEU) stellt die Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts einen wichtigen Faktor für die Gewährleistung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung der Union als Ganzes dar. Die Union setzt sich diesem Artikel zufolge insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen, insbesondere der Insel-, Grenz- und Bergregionen, und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.

Der Rat verabschiedete 1989 und 1991 die so genannten „Programme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme“ („POSEI-Programme“).

1993 wurde ein ähnliches Programm für die kleineren Inseln in der Ägäis aufgelegt. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Rates von Dezember 1988 auf Rhodos erstellte die Kommission ein Aktionsprogramm mit Hinblick auf die speziellen Gegebenheiten, die auf die zerstreute Lage und Abgeschiedenheit der Ägäischen Inseln zurück zu führen sind. Die gemeinschaftliche Unterstützung für die „kleineren“ Inseln in der Ägäis beinhaltet im Wesentlichen spezifische Maßnahmen zur Förderung von Produktion, Weiterverarbeitung und Vermarktung gewisser landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Rohstoffversorgung der Inseln.

Da die Ägäischen Inseln in den Verträgen nicht als extrem abgelegene Regionen anerkannt sind, wurden spezielle Vorkehrungen im Rahmen einer gesonderten Regelung getroffen. Die Mittel stammen allerdings aus denselben Fonds wie die Mittel für die POSEI-Programme, nämlich aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums. Die Maßnahmen werden auf derselben Grundlage und innerhalb desselben Rahmens geplant und durchgeführt.

Rechtsgrundlage für den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres bildet Artikel 42, in dem es heißt: „Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden: a) zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, …“

Der zur Prüfung vorliegende Verordnungsvorschlag stellt eine weitere Anpassung an die Regelungen dar, die 1993 eingeführt und in der Folge mehrmals geändert wurden, zuletzt 2006 (mit der Verordnung 1405/2006). Gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz nahm die Kommission den Vorschlag an, um die Teilhabe am Entscheidungsprozess bezüglich der Annahme und der Umsetzung der Vereinbarungen zu stärken. Demnach sind die griechischen Stellen verantwortlich dafür, dass einschlägige Förderprogramme erstellt und der Kommission zur Billigung vorgelegt werden. Sie können ferner Änderungen daran entsprechend den derzeitigen Erfordernissen der Inseln vorschlagen.

2. Die besonderen Gegebenheiten auf den Ägäischen Inseln

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die große Vielzahl der kleinen Ägäischen Inseln eine wahre Herausforderung für die Politik zur Förderung des territorialen Zusammenhalts der EU darstellt, so wie diese ursprünglich gemäß EU-Recht konzipiert und in die Politik zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts eingebettet wurde. Die systematische und konstante Bezugnahme auf besondere territoriale Gegebenheiten in verschiedenen Gebietseinheiten der EU und deren Auswirkungen auf ihre sozioökonomische und ökologische Entwicklung sollte in einen klar umrissenen Rahmen münden, in dem die notwendigen Ziele und die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen verankert sind. Aus Sicht der Raumordnungspolitik bedeutet dies die Schaffung eines tragfähigen Verbunds zwischen individuellen territorialen Gebietseinheiten und der Ergreifung von Maßnahmen, mit denen Kluften überbrückt und einzelne Gebietseinheiten zugänglicher gemacht werden können. Die Förderung der individuellen Vorzüge einer jeden Region und gegebenenfalls die Förderung einer stärkeren Ausrichtung auf wirtschaftliche, soziale und ökologische Faktoren, aber auch die Überwindung der Benachteiligungen stellen unabdingbare Voraussetzungen für die Wahrung der regionalen Vielfalt und die Stärkung des Zusammenhalts dar. Die funktionalen Unterschiedlichkeiten der einzelnen regionalen Gebietseinheiten der EU führen dazu, dass sie interaktiv miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig ergänzen. Sie folgen nicht immer einem vorhersehbarem Pfad; denn jede Gebietseinheit verfügt über ein eigenes System der Arbeitsteilung und Spezialisierung und unterhält eigene, ganz individuelle Verknüpfungen zu anderen Gebietseinheiten.

Die zerstreute Lage der Inseln und ihre Positionierung untereinander und innerhalb der Inselgruppe stellen ein Hindernis für Versorgung und Handel dar, wodurch die Transportkosten stark in die Höhe getrieben werden. Bestehende Transport-Netzwerke sind unzureichend und werden durch Strukturschwächen beeinträchtigt (obsolete Flotten, überhöhte Tarife), was zu einer „Tandem-Kopplung“ zwischen verschiedenen Inseln führt, das heißt, kleinere Inseln werden über größere oder zentraler gelegene Inseln versorgt. Geringe Größe, mangelnde Anbindung nach außen und innerhalb der Gebietseinheit, Bevölkerungsrückgang und Überalterung, Rohstoffmangel und fehlende Daseinsvorsorge (Wasser, Strom, Heizung) sowie besondere geophysikalische oder klimatische Bedingungen (felsiges Land, versprengte Ansiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben, Dürre und starke Winde) bedingen die extremen und ganz spezifischen Gegebenheiten auf den einzelnen Inseln des Ägäischen Meeres.

Des Weiteren ist hervor zu heben, dass die Ägäischen Inseln entlang der Außengrenzen der EU gelegen sind. Zu den besonders schwierigen Rahmenbedingungen für jedwede landwirtschaftliche Tätigkeit auf den kleineren Inseln kommt noch erschwerend das Problem hinzu, dass infolge der (illegalen) Zuwanderung zusätzlich noch Druck von außen entsteht.

3. Der Verordnungsvorschlag der Kommission

Diverse Faktoren wie die schrittweise Anpassung der bestehenden Regelung, die Fortentwicklung des EU-Rechts, die durch praktische Anwendung gewonnenen Erfahrungen und der neue Rechtsrahmen, der nach Inkraftsetzung des Vertrags von Lissabon geschaffen wurde, machen es erforderlich, gewisse Bestimmungen neu zu formulieren und den Vorschlag neu zu strukturieren.

Der Kommissionsvorschlag zählt zu den Maßnahmen, die eingeführt wurden, um die EG/EU-Rechtsvorschriften an die durch den Vertrag von Lissabon eingetretenen Änderungen anzupassen. So werden insbesondere eine Reihe von Vorschriften aus der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1405/2006 an die Bestimmungen der neuen Artikel 290 (delegierte Rechtsakte) und 291 (Durchführungsrechtsakte) des VAEU angepasst.

Der Kommissionsvorschlag hat keine wesentlichen größeren Veränderungen zum Ziel. Im Jahr 2011 wird die Kommission einen Bericht über die bisherigen Ergebnisse der Sondermaßnahmen vorlegen und diesbezüglich etwaige substantielle Änderungen empfehlen.

Mit den vorgeschlagenen Umformulierungen sollen die Ziele der Verordnung verdeutlicht und textliche Revisionen bezüglich der Umsetzung der Rechtsvorschrift eingeleitet werden.

Besonders ist auf den Vorschlag der Kommission hinzuweisen, die für Griechenland bestimmten Mittel für die Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung um 20 % zu erhöhen. Aufgrund der Ergebnisse des Berichts des Europäischen Rechnungshofes über Sondermaßnahmen für die besonders abgelegenen und kleineren Ägäischen Inseln (Sonderbericht 10/2010) erkennt die Kommission an, dass seit 2007 aufgrund von Entwicklungen im Viehzuchtsektor und demografischen Sachzwängen ein erhöhter Bedarf an Waren des Grundbedarfs besteht. Die von der Kommission vorgeschlagene Mittelerhöhung zieht keine Mittelaufstockungen im Gesamthaushalt nach sich, der gegenüber den Vorjahren unverändert bleibt. Obwohl dieser Vorschlag strukturelle Vorteile hat, könnte er auch wesentliche negative Folgen nach sich ziehen, einschließlich künftiger Abzüge von zuvor für spezielle landwirtschaftliche Hilfsmaßnahmen bereitgestellten Mitteln.

Aus den Angaben im Finanzbogen zu dem Vorschlag geht hervor, dass die Mittel unter zwei Haushaltslinien des ersten Pfeilers (Direktbeihilfen) der Landwirtschaftspolitik (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft) fallen.

4. Vorschläge des Berichterstatters

Der Berichterstatter nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofes insbesondere in Bezug auf die praktische Umsetzung und die Effizienz der Maßnahmen insgesamt sehr ernst. So muss das Aktionsprogramm für Griechenland die volkswirtschaftliche Analyse des Bedarfs in der Landwirtschaft auf den Ägäischen Inseln widerspiegeln und eine umfassende Strategie enthalten, die deutlich den Zusammenhang zwischen einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen und den jeweiligen Zielen, beziehungsweise den gewünschten Erfolgen, aufzeigt.

Die landwirtschaftliche Tätigkeit von heute ist untrennbar verknüpft mit Aspekten der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung. Die Agrarproduktion auf den Ägäischen Inseln muss so gestaltet sein, dass die lokale Wirtschaft nicht in übermäßige Abhängigkeit von ihrer primären Einnahmequelle, dem Fremdenverkehr, gerät; die Inseln müssen sich vielmehr auf die Erhaltung nützlicher natürlicher und kultureller Ressourcen konzentrieren.

Der Vorschlag der Kommission für Sondermaßnahmen für die Landwirtschaft auf den kleineren Inseln der Ägäis läuft indessen viel mehr auf eine Umformulierung denn auf eine Revision der bestehenden Verordnung hinaus. Alle Vorschläge des Europäischen Parlaments müssen die regulatorische Dimension der Bestimmungen betreffen, für die Mittel im ersten Pfeiler der GAP vorgesehen sind.

Um die aktuellen strukturellen Schwächen der Landwirtschaft auf den ägäischen Inseln anzugehen, sind ein systematischer Ansatz, eine gründliche Analyse des tatsächlichen Bedarfs sowie eine klar umrissene Strategie nötig. Die jetzige Beihilferegelung für kleinere Inseln der Ägäis kann und sollte nicht allein eingesetzt werden, um die oben beschriebene Vielzahl von Herausforderungen meistern zu wollen. Der Berichterstatter fordert daher eine grundlegende Revision dieser Beihilferegelung – und zwar unter Einbeziehung von Umweltschutzmaßnahmen, einer stärkeren Hervorhebung der Möglichkeiten des Agro-Tourismus sowie einer Stärkung der Agrarstrukturen.

Eine engere Zusammenarbeit mit den neuen administrativen Strukturen in Griechenland sollte es ermöglichen, die Maßnahmen wirksamer und in Einklang mit den tatsächlichen individuellen landwirtschaftlichen Gegebenheiten auf den Ägäischen Inseln umzusetzen.

Außerdem hält es der Berichterstatter für legitim, Beihilfen an die Produktion zu koppeln, was zum Ziel hat, die Produktionsbetriebe in der Landwirtschaft zu unterstützen, die hauptsächlich traditionelle Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe herstellen.

Was die ausreichende Mittelausstattung der Maßnahme sowohl für die Agrarproduktion als auch für die besonderen Versorgungsregelungen anbetrifft, so hat der Rechnungshof klar und deutlich erklärt, dass die verfügbaren Mittelzuweisungen nicht geeignet sind, wesentlich zur Erreichung der festgelegten Ziele beizutragen. Der Berichterstatter befürwortet grundsätzlich den Vorschlag der Kommission, die Mittel für die besonderen Versorgungsregelungen aufzustocken, ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht auf Kosten der für die lokale Landwirtschaft bewilligten Mittel geschehen darf. Aufgrund der Kritik des Rechnungshofes hält es der Berichterstatter für notwendig, die für die besondere Versorgungsregelung geltenden Höchstbeträge um 30 % (also 1,64 Mio. Euro) zu erhöhen, im Gegensatz zu den von der Kommission vorgeschlagenen 20 %, (d. h. 1,09 Mio. Euro). Außerdem ist der Berichterstatter der Auffassung, dass die Mittel für die lokale Agrarproduktion in Anlehnung daran ebenfalls erhöht werden sollten (um 30 %, bzw. 5,54 Mio. Euro). Insgesamt würden sich die Mittel für diese Maßnahme dann auf 31,11 Mio. Euro (d. h. eine Erhöhung um 7,17 Mio. Euro) belaufen.

Nach Auffassung des Berichterstatters sind selbstverständlich auch Maßnahmen zur Förderung des Transports der auf den Ägäischen Inseln gemäß EU-Recht angebauten und erzeugten landwirtschaftlichen Produkte vorzusehen. Es dürften keine Beihilfen für die Versorgung der Inseln mit Waren des Grundbedarfs ausgezahlt werden, ohne im Gegenzug nicht auch den Transport der auf den Inseln erzeugten Produkte in die restliche Union und in andere entlegene Märkte zu unterstützen. Natürlich verursacht der Weg-Transport der Erzeugnisse der kleineren Inseln der Ägäis ebenso Extrakosten wie der Transport von Gütern des Grundbedarfs hin zu den Inseln. Daher empfiehlt der Berichterstatter, dass in Analogie zu den Versorgungsregelungen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Eine Reihe technischer Änderungsanträge betreffen schließlich Ergänzungen und Formulierungen zur Befugnis der Kommission, gemäß Artikel 290 VAEU delegierte Rechtsakte beziehungsweise gemäß Artikel 291 VAEU Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Da hier bereits Standardformulierungen zwischen den Organen festgelegt wurden, um diesbezüglich einen einheitlichen Wortlaut zu garantieren, sollen diese Änderungsanträge den entsprechenden Text aus dem Vorschlag der Kommission ersetzen. Auch die Formulierung „einheitliche Bedingungen“, die die Kommission in ihrem Vorschlag häufig in Zusammenhang mit den Durchführungsrechtsakten verwendet, wird ersetzt, da sie sich eigentlich ausschließlich auf delegierte Rechtsakte bezieht.

VERFAHREN

Titel

Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2010)0767 – C7-0003/2011 – 2010/0370(COD)

Datum der Konsultation des EP

17.12.2010

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

18.1.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

18.1.2011

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

3.10.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Georgios Papastamkos

26.1.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.6.2011

 

 

 

Datum der Annahme

26.9.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

0

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Richard Ashworth, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Robert Dušek, Lorenzo Fontana, Iratxe García Pérez, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, James Nicholson, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Luís Paulo Alves, Spyros Danellis, Vincenzo Iovine, Giovanni La Via, Maria do Céu Patrão Neves, Jacek Włosowicz

Datum der Einreichung

3.10.2011