BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)
6.10.2011 - (KOM(2010)0799 – C7‑0008/2011 – 2010/0385(COD)) - ***I
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Paolo De Castro
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)
(KOM(2010)0799 – C7‑0008/2011 – 2010/0385(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0799),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0008/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die von der Abgeordnetenkammer Luxemburgs, der polnischen Abgeordnetenkammer (Sejm) und dem polnischen Senat und dem schwedischen Parlament aufgrund des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0322/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat Maßnahmen zu Festsetzung von Preisen, Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen. Im Interesse der Klarheit sollte in der vorliegenden Verordnung bei Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Rat Maßnahmen auf dieser Rechtsgrundlage festlegt. |
entfällt |
Begründung | |
Artikel 43 Absatz 3 AEUV sollte keine Anwendung finden. Stattdessen sollten die entsprechenden Teile der neuen GMO-Verordnung durch den Inhalt des kürzlich vorgelegten Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (KOM(2011)193) ersetzt werden. Dieser Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates spiegelt im Wesentlichen die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden einheitlichen GMO-Verordnung 1234/2007 wider. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags haben, um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern. Die Elemente, für die diese Befugnis ausgeübt werden darf, sowie die für diese Übertragung geltenden Bedingungen sind festzulegen. |
(4) Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Vorfeld angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Besondere Aufmerksamkeit sollte regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Inselregionen, dünn besiedelten Regionen und Bergregionen sowie Regionen in äußerster Randlage gelten, um zu verhindern, dass sich die Beschränkungen, von denen solche Regionen in der gegenwärtigen Krise ohnehin betroffen sind, noch verschlimmern. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte für eine gleichzeitige, rechtzeitige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollte die Kommission diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über [Titel der Verordnung] erlassen. |
(11) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, ausgeübt werden. |
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_____________________ |
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1 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. |
Begründung | |
Entspricht den gemeinsamen Vorlagen für Durchführungsrechtsakte, die der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die rasches Handeln erfordern oder die bloße Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte Situationen ohne Vertraulichkeitsregeln betreffen, sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte ohne Unterstützung des Ausschusses zu erlassen. |
(12) Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die rasches Handeln erfordern oder die bloße Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte Situationen ohne Vertraulichkeitsregeln betreffen, sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen. |
Begründung | |
Hier handelt es sich um Durchführungsrechtsakte, die nicht der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen. Die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 soll für mehr Klarheit sorgen. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um den Besonderheiten der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Rechnung zu tragen, setzt die Kommission die Wirtschaftsjahre für diese Erzeugnisse erforderlichenfalls im Wege von delegierten Rechtsakten fest. |
Um den Besonderheiten der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 321 zur Festsetzung der Wirtschaftsjahre für diese Erzeugnisse. |
(Diese Änderung gilt in der gesamten Verordnung überall dort, wo die Formulierung „im Wege von delegierten Rechtsakten“ zu finden ist.) | |
Begründung | |
Entspricht (teilweise, um dieser recht langen Verordnung nicht zuviel Text hinzuzufügen) der interinstitutionellen Vereinbarung über delegierte Rechtsakte. Die Hinzufügung der Formulierung „gemäß Artikel 321“ dient der rechtlichen Klarheit. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten |
Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten |
(Diese Änderung gilt in der gesamten Verordnung überall dort, wo die Formulierung „im Wege von Durchführungsrechtsakten“ zu finden ist.) | |
Begründung | |
Entspricht (teilweise, um dieser recht langen Verordnung nicht zuviel Text hinzuzufügen) den gemeinsamen Vorlagen für Durchführungsrechtsakte, die von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden. Die Hinzufügung der Formulierung „gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a“ dient der rechtlichen Klarheit. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die öffentliche Intervention für Rindfleisch von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 eröffnet, wenn der aufgrund des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper gemäß Artikel 34 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während eines repräsentativen Zeitraums unter 1560 EUR/Tonne liegt. |
(c) die öffentliche Intervention für Rindfleisch von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung von Artikel 323 eröffnet, wenn der aufgrund des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper gemäß Artikel 34 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während eines repräsentativen Zeitraums unter 1560 EUR/Tonne liegt, wobei besonders die Grundsätze des territorialen Zusammenhalts zu beachten sind, sodass die Auswirkungen auf die Märkte der Regionen, deren Wirtschaft weit gehend von derartigen Erzeugnissen abhängt, Berücksichtigung finden. |
(Diese Änderung gilt in der gesamten Verordnung überall dort, wo die Formulierung „ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1“ zu finden ist.) | |
Begründung | |
Hier handelt es sich um Durchführungsrechtsakte, die nicht der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen. Die Bezugnahme auf Artikel 323 Absatz 1a soll für mehr Klarheit sorgen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Maßnahmen für die Festsetzung der Beihilfe für Butter werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. |
Die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter wird von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Lagerungskosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und gelagerte Butter festgesetzt. |
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Hat sich der Markt bis zur Auslagerung ungünstig und in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren Weise entwickelt, so kann die Kommission die Beihilfe im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten erhöhen. |
Begründung | |
Artikel 43 Absatz 3 AEUV sollte keine Anwendung finden. Stattdessen sollten die entsprechenden Teile der neuen GMO-Verordnung durch den Inhalt des kürzlich vorgelegten Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (KOM(2011)193) ersetzt werden. Dieser Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates spiegelt im Wesentlichen die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden einheitlichen GMO-Verordnung 1234/2007 wider. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten, die erforderlichenfalls im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens erlassen werden, besondere Interventionsmaßnahmen für den Getreidesektor ergreifen, wenn dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist. Diese Interventionsmaßnahmen können insbesondere dann ergriffen werden, wenn die Marktpreise in einem oder mehreren Gebieten der Union im Verhältnis zum Interventionspreis fallen oder zu fallen drohen. |
1. Um wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten, die erforderlichenfalls im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens nach Artikel 322 erlassen werden, besondere Interventionsmaßnahmen für den Getreidesektor ergreifen, wenn dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist. Diese Interventionsmaßnahmen können dann ergriffen werden, wenn die Marktpreise in einem oder mehreren Gebieten der Union im Verhältnis zum Interventionspreis fallen oder zu fallen drohen. |
(Wenn es um den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission geht, sind Ausdrücke wie „insbesondere“, „unter anderem“ oder „einschließlich“ aus dem Text zu streichen. Diese Änderung gilt für die gesamte Verordnung.) | |
Begründung | |
In Bezug auf delegierte Rechtsakte sind Ausdrücke wie „insbesondere“, „unter anderem“ oder „einschließlich“ nicht hinnehmbar. Die Auflistung der verschiedenen Arten von Vorschriften, die im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen werden, sollte immer erschöpfend sein. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ist die Zahlung der Überschussabgabe nach Absatz 1 nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgt, so zieht die Kommission nach Anhörung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingesetzten Ausschusses für die Agrarfonds im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 81 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung einen der nicht gezahlten Überschussabgabe entsprechenden Betrag von den monatlichen Zahlungen im Sinne von Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab. Vor ihrer Entscheidung verständigt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat, der binnen einer Woche seine Stellungnahme übermittelt. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 findet keine Anwendung. |
5. Ist die Zahlung der Überschussabgabe nach Absatz 1 nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgt, so zieht die Kommission nach Anhörung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingesetzten Ausschusses für die Agrarfonds einen der nicht gezahlten Überschussabgabe entsprechenden Betrag von den monatlichen Zahlungen im Sinne von Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung ab. Vor ihrer Entscheidung verständigt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat, der binnen einer Woche seine Stellungnahme übermittelt. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 findet keine Anwendung. |
Begründung | |
Mit der Bezugnahme auf den „mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingesetzten Ausschuss für die Agrarfonds“ soll nicht der Eindruck vermittelt werden, dass es sich hier um einen Ausschuss handelt, der die Kommission im Zusammenhang mit dem Erlass von Durchführungsrechtsakten unterstützt. Der Ausschuss für die Agrarfonds wird lediglich angehört und hat keine Stimmrechte. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 78 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um sicherzustellen, dass die in Artikel 51 genannten Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassungen für solche Unternehmen sowie die Kriterien für verwaltungstechnische Sanktionen fest. |
1. Um sicherzustellen, dass die in Artikel 51 genannten Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, legt die Kommission im Wege von gemäß Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassungen für solche Unternehmen und die Änderung der nach Artikel 56 festgesetzten Zeitpunkte sowie die Kriterien für verwaltungstechnische Sanktionen fest. |
Begründung | |
Die Änderung dieser im Basisrechtsakt festgelegten Zeitpunkte (bei denen es sich um einen nicht-wesentlichen Aspekt des Basisrechtsakts handelt) sollte im Wege delegierter Rechtsakte erfolgen (vgl. dazu auch den folgenden Änderungsantrag). | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 79 – Buchstabe i | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) die Änderung der Zeitpunkte gemäß Artikel 56; |
entfällt |
Begründung | |
Die Änderung dieser im Basisrechtsakt festgelegten Zeitpunkte (bei denen es sich um einen nicht-wesentlichen Aspekt des Basisrechtsakts handelt) sollte ausschließlich im Wege delegierter Rechtsakte erfolgen (vgl. dazu auch den vorstehenden Änderungsantrag). | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) das Inverkehrbringen von Wein oder Weinbauerzeugnissen verbieten, die ausschließlich für den Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt sind. |
(c) die Vorschriften für Wein oder Weinbauerzeugnisse erlassen, die ausschließlich für den Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt sind. |
Begründung | |
In der derzeitigen Fassung wäre gemäß diesem Artikel die Erzeugung von Wein für den Verbrauch im eigenen Haushalt nicht mehr zulässig; zur Zeit ist dies jedoch gemäß den Gemeinschaftsvorschriften erlaubt. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 99 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionserstattung werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags getroffen. |
2. Die in Absatz 1 genannte Produktionserstattung wird von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird: |
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(a) die aus der Verwendung von eingeführtem Zucker entstehenden Kosten, die der Sektor im Falle der Versorgung über den Weltmarkt tragen müsste, und |
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(b) der Preis für Überschusszucker auf dem Markt der Europäischen Union oder, sollte auf dem Markt kein Überschusszucker verfügbar sein, der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Referenzpreis für Zucker. |
Begründung | |
Artikel 43 Absatz 3 AEUV sollte keine Anwendung finden. Stattdessen sollten die entsprechenden Teile der neuen GMO-Verordnung durch den Inhalt des kürzlich vorgelegten Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (KOM(2011)193) ersetzt werden. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 101 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfe werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages ergriffen. |
2. Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung des in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgelegten Referenzpreises für Magermilchpulver und der Marktentwicklung bei Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt. Dabei sind die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse von Regionen in äußerster Randlage und die durch diese Verordnung herbeigeführten Änderungen zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 102 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfe werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages ergriffen. |
2. Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung des in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgelegten Referenzpreises für Magermilchpulver und der Marktentwicklung bei Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt. |
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Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannte Beihilfe je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinat verarbeitet wird, und je nach der Qualität des hergestellten Kaseins oder des hergestellten Kaseinats unterschiedlich festsetzen. |
Begründung | |
Artikel 43 Absatz 3 AEUV sollte keine Anwendung finden. Stattdessen sollten die entsprechenden Teile der neuen GMO-Verordnung durch den Inhalt des kürzlich vorgelegten Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (KOM(2011)193) ersetzt werden. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 107 – Buchstaben a und b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Bedingungen, gemäß denen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen für die Verwendung von Kasein und Kaseinat erteilen; |
(a) die Vorschriften, gemäß denen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen für die Verwendung von Kasein und Kaseinat erteilen und die Vorschriften bezüglich Dauer und Inhalt dieser Genehmigungen sowie der dafür in Frage kommenden Erzeugnisse; |
(b) die von den gemäß Buchstabe a zugelassenen Unternehmen einzuhaltenden Verpflichtungen. |
(b) die bezüglich Angaben und Buchhaltung von den gemäß Buchstabe a zugelassenen Unternehmen einzuhaltenden Verpflichtungen. |
Begründung | |
Die Begriffe „Bedingungen“ und „Verpflichtungen“ werden in der Regel im Zusammenhang mit delegierten Rechtsakten verwendet. Bei Durchführungsrechtsakten wie im Fall der vorstehenden Buchstaben a und b gilt das nicht. Mit der Änderung sollen ausgehend vom sachlichen Gehalt der Bestimmungen, die auf die Artikel 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 760/2008 zurückgehen, die genauen Vorschriften und Verpflichtungen klargestellt werden. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 108 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe für alle Arten Milch werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages ergriffen. |
3. Maßnahmen für die Festsetzung der Unionsbeihilfe für alle Arten Milch werden von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Notwendigkeit erlassen, ausreichende Anreize für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Bildungseinrichtungen zu schaffen. |
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Die Beihilfe für andere förderfähige Milcherzeugnisse als Milch werden von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Milchbestandteile des betreffenden Erzeugnisses erlassen. |
Begründung | |
Artikel 43 Absatz 3 AEUV sollte keine Anwendung finden. Stattdessen sollten die entsprechenden Teile der neuen GMO-Verordnung durch den Inhalt des kürzlich vorgelegten Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (KOM(2011)193) ersetzt werden. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 109 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Um zu gewährleisten, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Beihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 1 in Betracht kommen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bedingungen für die Beihilfegewährung fest. |
2. Um zu gewährleisten, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Beihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 1 in Betracht kommen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die Bedingungen für die Beihilfegewährung fest. |
Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, erlässt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Maßnahmen zur Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten, einschließlich |
Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, schreibt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 321 die Leistung einer Sicherheit zur Gewährleistung der Durchführung vor, wenn ein Vorschuss gezahlt wird. |
(a) der Aussetzung des Anspruchs auf Beteiligung an der Beihilferegelung, |
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(b) der Leistung einer Sicherheit zur Gewährleistung der Durchführung, wenn ein Vorschuss gezahlt wird, und |
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(c) der Anwendung von Strafmaßnahmen zur Abschreckung von betrügerischem Verhalten. |
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Begründung | |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollen die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Sanktionen in den horizontalen Artikeln zusammengefasst werden. Das Prinzip der Sanktion ist mittels einer gesetzlichen Maßnahme in einem eigenständigen Artikel festzulegen; die Einzelheiten des Prinzips sind dann in einer Reihe horizontaler Artikel auszuführen. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 119 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die Auswirkungen der Anerkennung. |
(c) die Zahlung der Beihilfe im Anschluss an die Anerkennung. |
Begründung | |
Der Begriff „Auswirkungen“ wird normalerweise in delegierten Rechtsakten verwendet. Mit dem Änderungsantrag wird der Anwendungsbereich mittels einer präziseren Formulierung erläutert. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 128 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in Bildungseinrichtungen, einschließlich Kindergärten, andere vorschulische Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen, und |
(a) die von dem Mitgliedstaat durchgeführte oder gebilligte Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in Bildungseinrichtungen, einschließlich Kindergärten, andere vorschulische Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen, und |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 139 – Absatz 3 – Unterabsätze 2 und 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt. |
Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, d. h. die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach derselben Anbaumethode, wird nicht unterstützt. |
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Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 140 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus (das Nichternten) gilt nicht als grüne Weinlese. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 142 - Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Ausdruck “widrige Witterungsverhältnisse” hat die gleiche Bedeutung wie der Ausdruck “Naturkastastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ in Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/20011 |
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_________________ |
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1 ABl. L 358 vom 16.12.06, S. 3. |
Begründung | |
Begriffsbestimmungen stellen wichtige Bestandteile dar, die im Basisrechtakt geregelt werden müssen (Übernahme der Definition gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008). | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 155 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Maßnahmen für die Festsetzung der Beihilfe je in Betrieb genommene Samenschachtel werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. |
4. Die Höhe der Beihilfe für Seidenraupenzüchter wird von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Organisation des Seidenraupensektors in bestimmten Regionen der Europäischen Union und der Notwendigkeit, die Anpassung des Angebots an die Marktlage zu erleichtern, festgesetzt. |
Begründung | |
Artikel 43 Absatz 3 AEUV sollte keine Anwendung finden. Stattdessen sollten die entsprechenden Teile der neuen GMO-Verordnung durch den Inhalt des kürzlich vorgelegten Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (KOM(2011)193) ersetzt werden. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 174 – Absatz 1 – Unterabsätze 1a, 1b, 1c, 1d und 1e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die „Herstellung“ im Sinn von Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss des Weinbereitungsverfahrens mit Ausnahme nachgelagerter Verfahren. |
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Für die Anwendung von Buchstabe b Ziffer ii stammt der Traubenanteil von bis zu 15%, der von außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stammen kann, von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet. |
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Abweichend von Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii kann ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, sofern die Produktspezifikation gemäß Artikel 175 Absatz 2 dies vorsieht, an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden: |
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(a) in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiet oder |
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(b) in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, entsprechend den nationalen Vorschriften oder |
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(c) im Fall einer länderübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets. |
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Abweichend von Buchstabe b Ziffer iii kann ein Erzeugnis mit geschützter geografischer Angabe, sofern die Produktspezifikation gemäß Artikel 175 Absatz 2 dies vorsieht, bis zum 31. Dezember 2012 auch in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets weiterhin zu Wein verarbeitet werden. |
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Abweichend von Buchstabe a Ziffer iii kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation gemäß Artikel 175 Absatz 2 dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dieses Verfahren vor dem 1. März 1986 angewendet wurde. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 202 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 2008/95/EG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates, die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung der in ihren Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse. |
1. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 2008/95/EG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates, die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung der in ihren Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse. Die Etikettierung der in Anhang XII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse darf durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben nur dann ergänzt werden, wenn die Angaben die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG erfüllen. |
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2. Sind in einem der in Anhang XII Teil II dieser Verordnung genannten Erzeugnisse eine oder mehrere der in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten Zutaten enthalten, müssen sie unter Voranstellung des Wortes „enthält“ in der Etikettierung angegeben werden. |
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Im Fall von Sulfiten dürfen folgende Angaben verwendet werden: „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“. |
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3. Die Kennzeichnungspflicht gemäß Absatz 2 kann durch die Verwendung eines Piktogramms ergänzt werden, das im Wege eines nach Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakt festzulegen ist. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 203 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen. |
2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen, und bei Qualitätsschaumweinen, deren Etiketten den Begriff „Sekt“ enthalten. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 228 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sind eine oder mehrere von einem anerkannten Branchenverband des Tabaksektors betriebene Maßnahmen gemäß Absatz 2 von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, oder, wenn die Anerkennung von der Kommission erteilt wurde, die Kommission — ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 — die dem Branchenverband nicht angeschlossenen Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind und es sich nicht um Verwaltungskosten handelt. |
1. Sind eine oder mehrere von einem anerkannten Branchenverband des Tabaksektors betriebene Maßnahmen gemäß Absatz 2 von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, oder, wenn die Anerkennung von der Kommission erteilt wurde, die Kommission — mittels Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung von Artikel 323 erlassen werden — die dem Branchenverband nicht angeschlossenen Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind und es sich nicht um Verwaltungskosten handelt. |
Begründung | |
In dem vorgelegten Legislativvorschlag wird die Durchführungsbefugnis der Kommission nicht erwähnt. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 254 – Absatz 2 – Einleitung und Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes vorsehen: |
2. Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten Folgendes vorsehen: |
(a) die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Bestimmungen insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge eingereicht und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden; |
(a) die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Bestimmungen insbesondere betreffend die Verfahren zur Einreichung von Einfuhranträgen sowie zur Erteilung von Genehmigungen im Rahmen des Zollkontingents; |
Begründung | |
Bestimmungen, die Verpflichtungen und insbesondere den Begriff „Bedingungen“ enthalten, werden üblicherweise im Rahmen von delegierten Rechtsakten erlassen. Mit dem Änderungsantrag wird der Anwendungsbereich mittels einer präziseren Formulierung erläutert. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 273 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. |
2. Erstattungen werden von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Sie können wie folgt festgesetzt werden: |
|
(a) in regelmäßigen Zeitabständen; |
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(b) im Wege von Ausschreibungsverfahren für Getreide, Reis und Zucker sowie Milch und Milcherzeugnisse. |
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Außer bei einer Festsetzung im Wege der Ausschreibung legt die Kommission die Liste der erstattungsfähigen Erzeugnisse und den Betrag der Erstattung mindestens einmal alle drei Monate fest. Die Erstattungsbeträge können jedoch länger als drei Monate auf demselben Niveau gehalten werden; die Kommission kann diese Beträge ohne Anwendung von Artikel 323 zwischenzeitlich, soweit erforderlich, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern. |
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3. Die Ausfuhrerstattungen werden für bestimmte Erzeugnisse unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der folgenden Faktoren festgesetzt: |
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(a) der derzeitigen Lage und der voraussichtliche Entwicklung |
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(i) der Preise und der verfügbaren Mengen der betreffenden Erzeugnisse auf dem EU-Markt; |
|
(ii) der Preise der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt; |
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(b) der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf diesem Markt die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen; |
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(c) der Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Union führen können; |
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(d) der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren; |
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(e) der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen; |
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(f) der Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung von Grunderzeugnissen aus der EU bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen für die Ausfuhr in Drittländer und der Verwendung von Erzeugnissen dieser Länder im Rahmen des Veredelungsverkehrs; |
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(g) der günstigsten Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von EU-Märkten zu EU-Ausfuhrhäfen oder anderen Ausfuhrorten sowie die Kosten der Heranführung zum Bestimmungsland; |
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(h) der Nachfrage auf dem Markt der Union; |
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(i) für Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch: des Unterschieds zwischen den EU- und den Weltmarktpreisen für das benötigte Futtergetreide zur Produktion in der EU. |
Begründung | |
Artikel 43 Absatz 3 AEUV sollte keine Anwendung finden. Stattdessen sollten die entsprechenden Teile der neuen GMO-Verordnung durch den Inhalt des kürzlich vorgelegten Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (KOM(2011)193) ersetzt werden. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 273 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 273a |
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Spezifische Maßnahmen für Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis |
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1. Die Kommission kann im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten einen Berichtigungsbetrag festsetzen, der auf Ausfuhrerstattungen im Getreide- und Reissektor anwendbar ist. Falls erforderlich, kann die Kommission die Berichtigungsbeträge im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung von Artikel 323 ändern. |
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Unterabsatz 1 kann auf Erzeugnisse des Getreide- und Reissektors angewandt werden, die in Form von Waren, welche in Anhang XVII aufgeführt sind, ausgeführt werden. |
|
2. In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war. |
|
3. Die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 274 Absatz 2 kann von der Kommission im Einklang mit dem in Artikel 323 Absatz 1 a genannten Prüfverfahren nach Maßgabe möglicher Änderungen der Höhe des Interventionspreises angepasst werden. |
|
Unterabsatz 1 kann ganz oder teilweise angewandt werden auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse und auf die in Anhang I Teil I genannten Erzeugnisse, die in Form von Waren, die in Anhang XVII Teil I aufgeführt sind, ausgeführt werden. In diesem Fall berichtigt die Kommission die Anpassung nach Unterabsatz 1 im Einklang mit dem in Artikel 323 Absatz 1a genannten Prüfverfahren durch Anwendung eines Koeffizienten, der das Verhältnis darstellt, das zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses besteht, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in den ausgeführten Waren verwendet wurde. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag wird der Text von Artikel 10 des kürzlich vorgelegten Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (KOM(2011)193) eingeführt. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 281 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um der Entwicklung der Märkte für jedes der unter den KN-Code 0601 10 fallenden Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen Rechnung zu tragen, kann alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Vermarktungszeitraums ein oder mehrere Mindestpreise für die Ausfuhr in Drittländer festgesetzt werden. Maßnahmen für die Festsetzung der Mindestpreise werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags getroffen. |
1. Um der Entwicklung der Märkte für jedes der unter den KN-Code 0601 10 fallenden Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen Rechnung zu tragen, kann die Kommission alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Vermarktungszeitraums einen oder mehrere Mindestpreise für die Ausfuhr in Drittländer festsetzen. |
Eine Ausfuhr dieser Erzeugnisse ist nur zulässig, wenn sie zu einem Preis erfolgt, der mindestens ebenso hoch ist wie der für das betreffende Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis. |
Eine Ausfuhr dieser Erzeugnisse ist nur zulässig, wenn sie zu einem Preis erfolgt, der mindestens ebenso hoch ist wie der für das betreffende Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis. |
2. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 betreffend die Verpflichtungen infolge der gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen. |
2. Die Kommission erlässt im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 323 Absatz 1a erlassenen Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Preise auf den internationalen Märkten und betreffend die Verpflichtungen infolge der gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Abkommen. |
Begründung | |
Artikel 43 Absatz 3 AEUV sollte keine Anwendung finden. Stattdessen sollten die entsprechenden Teile der neuen GMO-Verordnung durch den Inhalt des kürzlich vorgelegten Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (KOM(2011)193) ersetzt werden. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 296 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 296 |
entfällt |
Sonderbestimmungen für den Sektor Obst und Gemüse [Nach dem 31.12.2010 zu streichen] |
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Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2010 unter folgenden Bedingungen eine staatliche Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse zahlen: |
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(a) Die staatliche Beihilfe wird nur Obst- und Gemüseerzeugern gewährt, die keiner anerkannten Erzeugerorganisation angeschlossen sind und die sich in einem Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation verpflichten, deren Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen anzuwenden; |
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(b) der diesen Erzeugern gezahlte Betrag an staatlicher Beihilfe beträgt höchstens 75 % der Unionsbeihilfe, die die Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation erhalten, und |
|
(c) die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Wirksamkeit und Effizienz der staatlichen Beihilfe, in dem sie insbesondere untersuchen, inwieweit diese staatliche Beihilfe die Organisation des betreffenden Sektors unterstützt hat. Die Kommission prüft die Berichte und entscheidet, ob sie geeignete Vorschläge unterbreiten wird. |
|
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 304 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Nach dem 1. Januar 2016 kann die Kommission beschließen, dass die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung mehr finden. |
4. Nach dem 1. Januar 2016 kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten nach Artikel 321 beschließen, dass die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung mehr finden. |
Begründung | |
Nicht wesentliche Bestimmungen des Basisrechtsakts können nur durch delegierte Rechtsakte geändert werden. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 314 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung: |
2. In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung: |
|
– 2009: 40 660 000 EUR, |
– 2010: 82 110 000 EUR, |
– 2010: 82 110 000 EUR, |
– ab 2011: 122 610 000 EUR. |
– ab 2011: 122 610 000 EUR. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 315 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen spezifische praktische Probleme zu lösen. Diese Maßnahmen können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist. |
1. Die Kommission legt im Wege von nach Artikel 321 erlassenen delegierten Rechtsakten die Maßnahmen fest, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen spezifische praktische Probleme zu lösen. Diese Maßnahmen können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist. |
2. Die Kommission handelt im Einklang mit Artikel 323 Absatz 2, wenn dies erforderlich ist, um das betreffende Problem zu lösen. |
2. In Fällen äußerster Dringlichkeit findet das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 322 auf gemäß diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte Anwendung. |
Begründung | |
Diese in Notsituationen erlassenen Maßnahmen können gleicher Art sein wie diejenigen, die nach Artikel 290 AEUV erlassen werden (delegierte Rechtsakte). Da auch für delegierte Rechtsakte ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen ist, schlägt der Berichterstatter vor, dieses gegebenenfalls anzuwenden, um die Effizienz des Entscheidungsprozesses zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 321 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Befugnisse zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß dieser Verordnung werden der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen. |
1. Die Befugnisse zum Erlass der delegierten Rechtsakte werden der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit. |
|
2. Die in Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. |
2. Die Befugnisübertragung an die Kommission erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ….*. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung wird stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen eine solche Verlängerung erheben. |
Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar. |
|
Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
|
3. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. |
3. Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. |
Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft. |
|
Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. |
|
Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, begründet diese Einwände. |
|
|
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit. |
|
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder vom Europäischen Parlament noch vom Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einspruch erhoben wurde oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert. |
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_______________________ |
|
1 Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
Begründung | |
Entspricht der interinstitutionellen Vereinbarung über delegierte Rechtsakte. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 322 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel nach dem Verfahren von Artikel 318 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall ist der Rechtsakt nicht mehr anwendbar. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, begründet seine Einwände. |
2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel nach dem Verfahren von Artikel 321 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Notifizierung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, unverzüglich auf. |
Begründung | |
Entspricht der interinstitutionellen Vereinbarung über delegierte Rechtsakte. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 323 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. [Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung wird die Kommission durch den Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt und findet das Verfahren nach Artikel [5] der Verordnung (EG) Nr. [xxxx/yyyy] Anwendung (Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat anhängigen Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV über die Kontrollmechanismen zu ergänzen.] |
1. Die Kommission wird durch einen Ausschuss, den „Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt“. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
1a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
2. In den Dringlichkeitsfällen gemäß den Artikeln 265, 266, 282 und 315 der vorliegenden Verordnung findet das Verfahren des Artikels [6] der Verordnung (EG) Nr. [xxxx/yyyy] Anwendung. |
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 5. |
Begründung | |
Entspricht den gemeinsamen Vorlagen für Durchführungsrechtsakte, die der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil A – Abschnitt III – Nummer 2 – Absatz 1a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen. |
Begründung | |
Die Kodifizierung der GMO muss auf geltendem Recht beruhen. Deshalb muss der derzeit geltende Anhang in vollem Wortlaut aufgeführt werden. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Teil C – Abschnitt III | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Doch wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck „Keule“ durch den Ausdruck „Hinterviertel“ ersetzt. |
1. Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Doch wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck „Keule“ durch den Ausdruck „Hinterviertel“ ersetzt. |
|
2. Abweichend von Nummer 1 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes ohne Anwendung von Artikel 323 die Mitgliedstaaten ermächtigen, im Fall von Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg zur Einstufung folgende Bewertungsmaßstäbe anzuwenden: |
|
(a) Schlachtkörpergewicht, |
|
(b) Fleischfarbe, |
|
(c) Fettgewebe. |
Begründung | |
Die Kodifizierung der GMO muss auf geltendem Recht beruhen. Deshalb sollte der derzeit geltende Anhang in vollem Wortlaut aufgeführt und an die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon angepasst werden. |
- [1] ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 89.
BEGRÜNDUNG
Allgemeines
Ziel des Vorschlags der Kommission ist es, die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über die einheitliche Gemeinsame Marktorganisation (GMO) mit der durch die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführten neuen Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission in Einklang zu bringen. Darüber hinaus umfasst dieser Vorschlag aus Gründen der Vollständigkeit die Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bereits getrennt vorgelegt hat.
Die Artikel 290 und 291 AEUV treffen eine Unterscheidung zwischen den der Kommission übertragenen Befugnissen zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter einerseits und den der Kommission übertragenen Befugnissen zum Erlass von Durchführungsrechtsakten andererseits:
a) Artikel 290 AEUV betreffend delegierte Rechtsakte erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.
b) Artikel 291 AEUV betreffend Durchführungsrechtsakte verlangt von den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Mit diesen Rechtsakten können der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf.
Die vorgeschlagene Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an die neuen Anforderungen
gründet auf einer Einteilung der bestehenden Kommissionsbefugnisse in „delegierte Befugnisse“ und „Durchführungsbefugnisse“, die vor dem Hintergrund der von der Kommission auf der Grundlage ihrer derzeitigen Befugnisse erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgenommen wurde.
Der Vorschlag ermächtigt den Gesetzgeber, die wesentlichen Elemente der GMO festzulegen. Dies gilt beispielsweise für die Zielsetzungen der Marktinterventionsmaßnahmen, der Systeme zur Erzeugungsbeschränkung und der Beihilferegelungen. Parallel dazu legt der Gesetzgeber das Prinzip für die Einrichtung eines Einfuhr- und Ausfuhrlizenzsystems, die grundlegenden Elemente der Vermarktungs- und Erzeugungsvorschriften sowie das Prinzip für die Anwendung von Sanktionen, Kürzungen und Ausschlüssen fest. Der Gesetzgeber zeichnet außerdem verantwortlich für besondere Bestimmungen für die einzelnen Sektoren.
Gemäß Artikel 290 AEUV überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes zu ergänzen oder zu ändern. Ein delegierter Rechtsakt der Kommission kann daher zusätzliche Elemente enthalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO erforderlich sind. So erlässt die Kommission beispielsweise delegierte Rechtsakte, um die Bedingungen festzulegen, unter denen sich Marktteilnehmer an einer Regelung beteiligen können, außerdem die Verpflichtungen, die sich aus der Erteilung einer Lizenz ergeben, sowie erforderlichenfalls je nach Wirtschaftslage die Notwendigkeit von Sicherheiten für die Erteilung von Lizenzen. Ähnlich überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, Maßnahmen zu erlassen, um Eignungskriterien für bestimmte Erzeugnisse im Hinblick auf die Marktintervention festzulegen. Auch kann die Kommission delegierte Rechtsakte in Bezug auf Begriffsbestimmungen erlassen.
Andererseits überträgt der Gesetzgeber der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der GMO und den allgemeinen Rahmen der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen.
Betreffend Artikel 43 Absatz 3 AEUV - Befugnisse des Rates
Artikel 43 Absatz 3 AEUV besagt Folgendes: „Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen (…)“. Dies ist eine Ausnahme von Artikel 43 Absatz 2 AEUV, dem zufolge „die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte … sowie die anderen Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind“ nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (OGV) festgelegt werden. Tatsächlich hat der Vertrag von Lissabon das OGV zum Standardverfahren für die Annahme von EU-Rechtsakten gemacht. Als Ausnahmebestimmung muss Artikel 43 Absatz 3 AEUV daher restriktiv ausgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der Gesetzgeber seine Legislativbefugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV ausüben kann. Diese umfassen die Festlegung der Grundelemente der gemeinsamen Agrarpolitik sowie das Treffen der politischen Entscheidungen, die deren Struktur, Instrumente und Auswirkungen bestimmen. Vor diesem Hintergrund sollte das besondere Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV nur angewandt werden, wenn ein unter diese Bestimmung fallender Aspekt nicht Teil der grundlegenden politischen Entscheidungen ist, die gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Ist ein solcher Aspekt untrennbar mit der politischen Substanz der vom Gesetzgeber zu treffenden Entscheidungen verknüpft, sollte Artikel 43 Absatz 3 AEUV daher keine Anwendung finden.
Nach Aussage der Kommission stützt sich ihr Vorschlag auf die folgenden Grundsätze:
a) Die strukturellen Parameter und grundlegenden Elemente der GAP können nur vom Gesetzgeber (Europäisches Parlament und Rat) festgelegt werden. So sollten zum Beispiel die öffentliche Intervention (einschließlich des Rahmens für die Festlegung bestimmter Interventionspreise durch die Kommission mittels eines Ausschreibungsverfahrens) sowie die mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingeführten Milch- und Zuckerquotenregelungen auf der Gesetzgeberebene behandelt werden, da diese Elemente untrennbar mit dem eigentlichen Inhalt der vom Gesetzgeber eingerichteten Regelung und den Grenzen dieser Regelung verknüpft sind.
b) Maßnahmen zur Festlegung von Preisen, Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen nach Artikel 43 Absatz 3, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 2 AEUV fallen, werden vom Rat getroffen. Die Kommission würde einen Vorschlag für eine Verordnung auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags vorlegen hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 21 über die Bedingungen für die obligatorische Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter, von Artikel 99 über die Erzeugungserstattung im Zuckersektor, der Artikel 101 und 102 über Beihilfen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, von Artikel 108 über die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler, von Artikel 155 über Beihilfen im Seidenraupensektor, von Artikel 273 über Ausfuhrerstattungen und von Artikel 281 über Mindestausfuhrpreise für lebende Pflanzen. Die vorzuschlagende Verordnung würde in Bezug auf diese Bestimmungen vorsehen, dass der Rat die Bedingungen für die Festlegung von Beihilfebeträgen, Ausfuhrerstattungen und Mindestausfuhrpreisen gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV bestimmt und die Höhe solcher Beihilfen, Erstattungen und Preise von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird.
Am 11. April 2011 legte die Kommission tatsächlich einen „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (KOM(2011)193) auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 vor. Mit dieser Verordnung legt der Rat die Kriterien für die Festlegung von Beihilfebeträgen, Ausfuhrerstattungen und Mindestausfuhrpreisen fest und überlässt die Festlegung der Höhe solcher Beihilfen, Erstattungen und Preise der Kommission (mittels Durchführungsrechtsakten). Inhaltlich jedoch spiegelt der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates im Wesentlichen die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Einheitlichen GMO-Verordnung 1234/2007 wider.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass sich der Vorschlag der Kommission für eine Einheitliche GMO nicht an das Prinzip gehalten hat, dass Artikel 43 Absatz 3 AEUV restriktiv ausgelegt werden muss. Für die Definition der Bedingungen und Kriterien für die Festlegung von Beihilfebeträgen, Ausfuhrerstattungen und Mindestausfuhrpreisen sollte weiterhin der Gesetzgeber zuständig sein und der Kommission sollte nur die Aufgabe zukommen, deren Höhe mittels Durchführungsrechtsakten festzulegen. Folglich steht der Vorschlag den Befugnissen des Gesetzgebers gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV entgegen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, dieses Problem im Standpunkt des Parlaments zur Einheitlichen GMO zu lösen. Es ist möglich,
a) einfach jegliche Bestimmung, die sich auf Artikel 43 Absatz 3 AEUV bezieht, zu streichen; dadurch würde der Rat gezwungen, über dieses Problem zu verhandeln, aber dies ist keine sinnvolle „Rechtsetzung“;
b) die diesbezüglichen Bestimmungen durch Streichung des Verweises auf Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Einfügung einer Bestimmung zu ändern, der zufolge das Parlament und der Rat in einer eigenen Verordnung im Rahmen des OGV über diese Fragen entscheiden; dadurch würde bezweckt, eine neue eigene Verordnung über Fragen zu erlassen, die bisher in der Einheitlichen GMO geregelt waren, was aber keine wirkliche logische Grundlage hätte;
c) alle Bestimmungen im Zusammenhang mit Artikel 43 Absatz 3 zu streichen und sie durch den diesbezüglichen Inhalt zu ersetzen, der in dem vorstehend genannten Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Rates enthalten ist ( welcher, wie oben hervorgehoben, im Wesentlichen die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden einheitlichen GMO-Verordnung 1234/2007 widerspiegelt). Dieses Vorgehen ist pragmatischer und auch verfahrenstechnisch gesehen sinnvoll (lege artis). Auf diese letztgenannte Weise wurde im Berichtsentwurf verfahren.
Änderungsanträge zu anderen Fragen
a) Änderungsanträge, um Durchführungsrechtsakte durch delegierte Rechtsakte zu ersetzen:
Begriffe, wie “Bedingungen”, “Verpflichtungen” und jedwede Art von “Vorschriften”, die Verpflichtungen mit sich bringen, werden normalerweise bei der Abfassung von delegierten Rechtsakten – nicht von Durchführungsrechtsakten – verwendet. Das Gleiche trifft auf die Änderung von im Basisrechtsakte festgelegten nicht wesentlichen Vorschriften zu: sie sollten nur durch delegierte Rechtsakte geändert werden (z.B. im Vorschlag der Kommission für eine Einheitliche GMO: Daten, Nichtanwendung bestimmter Absätze, Maßnahmen im Notfall).
b) Mit mehreren Änderungsanträgen soll auf Standardformulierungen zurückgegriffen werden, die zwischen den Institutionen vereinbart wurden („Gemeinsame Interinstitutionelle Vereinbarung zu delegierten Rechtsakten“ und „Gemeinsame Vorlagen für Durchführungsrechtsakte“).
Dringlichkeit für den Erlass der neuen Verordnung
Der Berichterstatter möchte hervorheben, wie dringlich es ist, diese neue Verordnung so bald als möglich zu erlassen. Die bevorstehende grundlegende Reform der Einheitlichen GMO (im Rahmen der allgemeinen GAP-Reform) würde durch eine immer noch nicht abgeschlossene Verhandlung über den vorliegenden Anpassungsvorschlag der Kommission übermäßig belastet.
Als Leitprinzip gilt, dass ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, dass die Kommission effizient und zügig arbeiten kann, und den Gesetzgebungsbefugnissen von Parlament und Rat gemäß dem Vertrag von Lissabon gefunden werden sollte. Der Berichterstatter befürwortet generell die meisten Entscheidungen der Kommission bezüglich der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtakte und hält den Vorschlag der Kommission in dieser Hinsicht für ausgewogen. Es gibt jedoch, wie bereits erwähnt einzelne Änderungsanträge, mit denen Durchführungsrechtsakte durch delegierte Rechtsakte in Bestimmungen ersetzt werden sollen, in denen es um Bedingungen, Verpflichtungen und jedwede Art von Vorschriften geht, die Verpflichtungen mit sich bringen, da diese Begriffe normalerweise in delegierten Rechtsakten verwendet werden, sowie zur Änderung von im Basisrechtsakt festgelegten nicht wesentlichen Vorschriften.
Weitere Änderungsanträge, abgesehen von einigen ohne Weiteres nachvollziehbaren Fällen, haben (wie vorstehend erläutert) horizontalen Charakter, um der Gemeinsamen Interinstitutionellen Vereinbarung über die Verwendung von Durchführungsrechtsakten sowie dem jüngsten Inkrafttreten der Verordnung über Durchführungsrechtsakte (Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011) Rechnung zu tragen.
VERFAHREN
Titel |
Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2010)0799 – C7-0008/2011 – 2010/0385(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
21.12.2010 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 18.1.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Paolo De Castro 26.1.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.2.2011 |
21.6.2011 |
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Datum der Annahme |
26.9.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Richard Ashworth, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Robert Dušek, Lorenzo Fontana, Iratxe García Pérez, Sergio Gutiérrez Prieto, Martin Häusling, Esther Herranz García, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Gabriel Mato Adrover, Mairead McGuinness, Krisztina Morvai, James Nicholson, Wojciech Michał Olejniczak, Georgios Papastamkos, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Luís Paulo Alves, Spyros Danellis, Vincenzo Iovine, Giovanni La Via, Maria do Céu Patrão Neves, Jacek Włosowicz |
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Datum der Einreichung |
7.10.2011 |
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