EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung)

6.10.2011 - (07906/2/2011 – C7‑0250/2011 – 2008/0241(COD)) - ***II

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Karl-Heinz Florenz


Verfahren : 2008/0241(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0334/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung)

(07906/2/2011 – C7‑0250/2011 – 2008/0241(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (07906/2/2011 – C7‑0250/2011),

–   nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juni 2009[1],

–   nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Dezember 2009[2],

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[3] zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0810),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A7-0334/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Standpunkt des Rates

Erwägung 6

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(6) Diese Richtlinie soll vorrangig durch die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus durch Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sowie zur effizienten Ressourcennutzung beitragen, indem die zu beseitigende Abfallmenge reduziert wird. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenszyklus von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern. Eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung kann zu einer beträchtlich unterschiedlichen finanziellen Belastung der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte wird beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollten die maßgeblichen Kriterien auf Unionsebene festgelegt werden.

(6) Diese Richtlinie soll vorrangig durch die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus durch Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sowie zur effizienten Ressourcennutzung und zur Rückgewinnung von kritischen Rohstoffen beitragen, indem die zu beseitigende Abfallmenge reduziert wird. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenszyklus von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern. Eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung kann zu einer beträchtlich unterschiedlichen finanziellen Belastung der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte wird beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollten die maßgeblichen Kriterien auf Unionsebene festgelegt werden und es sollten europäische Normen für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entwickelt werden.

Begründung

Wiedereinsetzung des Standpunkts des Parlaments aus erster Lesung. Die Rückgewinnung von kritischen Rohstoffen ist ein wesentlicher Aspekt dieser Richtlinie und sollte deshalb auch erwähnt werden. Die Entwicklung von europäischen Normen im Bereich der Sammlung und Behandlung von EEAG ist ebenfalls von Bedeutung für effizientes, umweltfreundliches Recycling.

Änderungsantrag  2

Standpunkt des Rates

Erwägung 9

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(9) In diese Richtlinie sollte eine Reihe von Definitionen aufgenommen werden, um den Geltungsbereich der Richtlinie genau festzulegen. Im Rahmen einer Überprüfung des Geltungsbereichs sollte die Begriffsbestimmung für Elektro- und Elektronikgeräte jedoch verbessert werden, indem sie präzisiert wird. Bis zu einer entsprechenden Festlegung im Unionsrecht dürfen die Mitgliedstaaten weiterhin einschlägige nationale Maßnahmen und derzeit gängige Praktiken in Einklang mit dem Unionsrecht anwenden.

entfällt

Begründung

Die Begriffsbestimmung ist abschließend in der Richtlinie selbst zu klären und soll gerade nicht durch unterschiedliche nationale Anwendungen und Praktiken zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes führen.

Änderungsantrag  3

Standpunkt des Rates

Erwägung 10

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(10) Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung, durch die die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erleichtert werden, sollten gegebenenfalls im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt werden. Um die Wiederverwendung und die Verwertung mit Mitteln der Produktgestaltung zu optimieren, sollte der gesamte Lebenszyklus des Produktes berücksichtigt werden.

(10) Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung, durch die die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erleichtert werden, sollten im Rahmen der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt werden. Um die Wiederverwendung und die Verwertung mit Mitteln der Produktgestaltung zu optimieren, sollte der gesamte Lebenszyklus des Produktes berücksichtigt werden.

Begründung

Die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte ist nicht nur relevant in Bezug auf den Energieverbrauch eines Produkts, sondern auch für die einfachere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung der Elektro- und Elektronikgeräte. Die Einbeziehung der Recyclingphase in den Designprozess kann zu vermehrtem und optimiertem Recycling und der Rückgewinnung von Rohstoffen führen. Deshalb sollen diese Kriterien in die Richtlinie 2009/125/EG aufgenommen werden.

Änderungsantrag  4

Standpunkt des Rates

Erwägung 13

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(13) Die getrennte Sammlung ist eine Voraussetzung für die spezifische Behandlung und das spezifische Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ist notwendig, um das angestrebte Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Union zu erreichen. Die Verbraucher müssen aktiv zum Erfolg dieser Sammlung beitragen und sollten Anreize bekommen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzugeben. Dafür sollten geeignete Einrichtungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geschaffen werden, unter anderem öffentliche Rücknahmestellen, bei denen der Abfall aus privaten Haushalten zumindest kostenlos zurückgegeben werden kann. Die Vertreiber leisten einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

(13) Die getrennte Sammlung ist eine Voraussetzung für die spezifische Behandlung und das spezifische Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ist notwendig, um das angestrebte Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Union zu erreichen. Die Verbraucher müssen aktiv zum Erfolg dieser Sammlung beitragen und sollten Anreize bekommen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzugeben. Dafür sollten geeignete Einrichtungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geschaffen werden, unter anderem öffentliche Rücknahmestellen, bei denen der Abfall aus privaten Haushalten zumindest kostenlos zurückgegeben werden kann. Die Vertreiber, die Kommunen sowie die Betreiber von Verwertungsanlagen leisten alle einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

Begründung

Wiedereinsetzung des Standpunkts des Parlaments aus erster Lesung. Sowohl die Vertreiber als auch die Kommunen und Verwertungsanlagen spielen eine wichtige Rolle für die erfolgreiche Anwendung dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  5

Standpunkt des Rates

Erwägung 13 a (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

(13a) Damit das Verursacherprinzip uneingeschränkt Anwendung findet, müssen die Mitgliedstaaten darauf achten, dass die Kosten, die den (kommunalen) Behörden für das Einsammeln von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entstehen, nicht auf den Steuerzahler abgewälzt werden, sondern sich im Produktionspreis widerspiegeln.

Begründung

Als Entgegenkommen gegenüber dem Standpunkt des Rates und der Kommission wird der Änderungsantrag zu Artikel 12 Absatz 1 aus dem in der ersten Lesung im Parlament angenommenen Text (AM 47) zu einer Erwägung überarbeitet und auf das wesentliche Prinzip beschränkt.

Änderungsantrag  6

Standpunkt des Rates

Erwägung 14

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(14) Um das angestrebte Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. Um sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten um die Einrichtung effizienter Sammelsysteme bemühen, sollte ihnen eine hohe Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vorgeschrieben werden; dies betrifft wegen der hohen Umweltbelastung sowie aufgrund der Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 insbesondere Kühl- und Gefriergeräte, die ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten. Aus den Zahlen in der Folgenabschätzung geht hervor, dass gegenwärtig bereits 65 % der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte getrennt gesammelt werden, davon aber potenziell mehr als die Hälfte nicht normgerecht behandelt oder illegal ausgeführt wird. Dadurch gehen wertvolle Sekundärrohstoffe verloren, und die Umwelt wird geschädigt. Um dies zu vermeiden, muss ein ehrgeiziges Sammelziel festgelegt werden. Für die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, bei deren Anwendung die Mitgliedstaaten alle einschlägigen, im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen erstellten Leitlinien der Anlaufstellen berücksichtigen können.

(14) Um das angestrebte Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. Um sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten um die Einrichtung effizienter Sammelsysteme bemühen, sollte ihnen eine hohe Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vorgeschrieben werden; dies betrifft wegen der hohen Umweltbelastung sowie aufgrund der Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 insbesondere Kühl- und Gefriergeräte, die Ozon abbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten. Aus den Zahlen in der Folgenabschätzung geht hervor, dass gegenwärtig bereits 65 % der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte getrennt gesammelt werden, davon aber potenziell mehr als die Hälfte nicht normgerecht behandelt oder illegal ausgeführt wird, oder aber normgerecht behandelt wird, die behandelten Mengen jedoch nicht gemeldet werden. Dadurch gehen wertvolle Sekundärrohstoffe verloren, die Umwelt wird geschädigt, und es werden inkohärente Daten vorgelegt. Um dies zu vermeiden, ist es notwendig, ein ehrgeiziges Sammelziel festzulegen und alle Beteiligten, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln, zu verpflichten, für die umweltgerechte Behandlung dieser Altgeräte zu sorgen und die gesammelten, abgefertigten und behandelten Mengen zu melden. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten für die wirksame Durchsetzung dieser Richtlinie sorgen, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, die aus der Union verbracht werden. Für die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, bei deren Anwendung die Mitgliedstaaten alle einschlägigen, im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen erstellten Leitlinien der Anlaufstellen berücksichtigen können.

Begründung

Wiedereinsetzung des Standpunkts des Parlaments aus erster Lesung. Die Bereitstellung kohärenter Daten ist für die Durchsetzung und Überprüfung der Anwendung der Richtlinie wichtig. Alle an der Sammlung und Behandlung beteiligten Akteure müssen sich richtlinienkonform verhalten. Die Kontrolle der Verbringung von Altgeräten ist von größter Bedeutung, um der illegalen Verbringung Einhalt zu gebieten.

Änderungsantrag  7

Standpunkt des Rates

Erwägung 15 a (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

(15a) Der Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ stellte in seinem Gutachten zur Risikobewertung von Nanotechnologie-Produkten vom 19. Januar 2009 fest, dass es in der Abfallphase und während des Recyclings zu einer Exposition gegenüber Nanomaterialien kommen kann, die fest in große Strukturen integriert sind, beispielsweise in elektronischen Schaltkreisen. Um mögliche Risiken der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die Nanomaterialien enthalten, für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu kontrollieren, kann eine selektive Behandlung erforderlich sein. Die Kommission sollte bewerten, ob relevante Nanomaterialien einer selektiven Behandlung zu unterziehen sind.

Begründung

In Elektro- und Elektronikgeräten werden zunehmend Nanomaterialien eingesetzt. Bei vielen Geräten ist die Behandlung zwar unproblematisch, doch bei bestimmten Nanomaterialien (z. B. Kohlenstoff-Nanoröhren, die vermutlich mit Asbest vergleichbare Eigenschaften haben, oder Nanosilber) können durchaus Probleme auftreten. Statt die Augen vor möglichen Problemen zu verschließen, sollte also besser überprüft werden, ob in dieser Situation Maßnahmen erforderlich sind. Dies entspricht dem Standpunkt, den das EP 2009 in der Frage der Regelungsaspekte bei Nanomaterialien vertreten hat. (Wiedereinsetzung des Änderungsantrags 101 aus erster Lesung).

Änderungsantrag  8

Standpunkt des Rates

Erwägung 17

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(17) Die Verwertung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Geräten können nur dann auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden, wenn diese Verwertung, diese Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dieses Recycling nicht im Widerspruch zu anderen solche Geräte betreffenden Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften steht.

(17) Die Verwertung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Geräten können nur dann auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden, wenn diese Verwertung, diese Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dieses Recycling nicht im Widerspruch zu anderen solche Geräte betreffenden Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften steht. Die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie eines ordnungsgemäßen Recyclings von Geräten ist von großer Bedeutung für eine vernünftige Bewirtschaftung der Ressourcen und eine optimierte Versorgung mit Ressourcen.

Begründung

Wiedereinsetzung des Standpunkts des Parlaments aus erster Lesung. Eine effiziente Verwertung der Elektro- und Elektronikaltgeräte ist aus Gründen des Umweltschutzes, aber auch aus Gründen der Rückgewinnung von Rohstoffen von grundlegender Bedeutung.

Änderungsantrag  9

Standpunkt des Rates

Erwägung 19

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(19) Private Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten sollten die Möglichkeit haben, die Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Hersteller sollten zumindest die Abholung von der Rücknahmestelle sowie die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren. Um zu verhindern, dass getrennt gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht normgerecht behandelt oder illegal ausgeführt werden, und um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, indem die Herstellerfinanzierung in der gesamten Union harmonisiert und die Kostenübernahme für die Sammlung dieser Altgeräte in Einklang mit dem Verursacherprinzip vom allgemeinen Steuerzahler auf die Verbraucher von Elektro- und Elektronikgeräten verlagert wird, sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller dazu anhalten, die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vollständig selbst in die Hand zu nehmen, insbesondere indem sie die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der gesamten Abfallkette finanzieren, einschließlich von Geräten aus privaten Haushalten. Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen können. Jeder Hersteller sollte beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie stellen, um zu verhindern, dass die Kosten für die Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Waisen-Produkten auf die Gesellschaft oder die übrigen Hersteller abgewälzt werden. Die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten sollte von allen existierenden Herstellern über kollektive Finanzierungssysteme getragen werden, zu denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen. Kollektive Finanzierungssysteme sollten nicht dazu führen, dass Hersteller von Nischenprodukten und Kleinserienhersteller, Importeure und neue Marktteilnehmer ausgeschlossen werden.

(19) Private Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten sollten die Möglichkeit haben, die Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Hersteller sollten daher die Abholung von der Rücknahmestelle sowie die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren. Um zu verhindern, dass getrennt gesammelte Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht normgerecht behandelt oder illegal ausgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten alle Beteiligten im Umgang mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten dazu anhalten, zu der Umsetzung des Ziels dieser Richtlinie beizutragen. Damit die Kostenübernahme für die Sammlung dieser Altgeräte in Einklang mit dem Verursacherprinzip vom allgemeinen Steuerzahler auf die Verbraucher von Elektro- und Elektronikgeräten verlagert wird, sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller dazu anhalten, für die Behandlung aller gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu sorgen. Um die ordnungsgemäße Behandlung zu ermöglichen, sollten die Verbraucher die Verantwortung dafür tragen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht haben, zu Sammelstellen gebracht werden. Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen können. Jeder Hersteller sollte beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie stellen, um zu verhindern, dass die Kosten für die Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Waisen-Produkten auf die Gesellschaft oder die übrigen Hersteller abgewälzt werden. Die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten sollte von allen existierenden Herstellern über kollektive Finanzierungssysteme getragen werden, zu denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen. Kollektive Finanzierungssysteme sollten nicht dazu führen, dass Hersteller von Nischenprodukten und Kleinserienhersteller, Importeure und neue Marktteilnehmer ausgeschlossen werden. Für Geräte mit einem langen Lebenszyklus, die erstmals unter die Richtlinie fallen, wie beispielsweise Photovoltaikmodule, sollten bestehende Strukturen für die Sammlung und Verwertung bestmöglich genutzt werden können, unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere sollten unionsweit etablierte Systeme angesichts ihrer Binnenmarktfreundlichkeit nicht behindert werden.

Begründung

Wiedereinsetzung des Standpunkts des Parlaments aus erster Lesung. Bestehende und bewährte Infrastrukturen sollten weiterhin die Sammlung von EEAG übernehmen. Die Finanzierung der Sammlung ab den Haushalten hat weder Einfluss auf die Gestaltung der Geräte, noch hat sie sonstige ökologische Vorteile, und eine Verlagerung der Lastenverteilung garantiert keine höhere Sammelquote. Auch die Verantwortung des Verbrauchers, sich an der ordnungsgemäßen Entsorgung von Altgeräten zu beteiligen, darf nicht außer Acht gelassen werden.

Änderungsantrag  10

Standpunkt des Rates

Erwägung 20

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(20) Die Hersteller sollten die Möglichkeit haben, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer freiwillig die Kosten für die umweltgerechte Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auszuweisen. Dies steht mit der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik, insbesondere den Aspekten intelligenterer Verbrauch und umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen, in Einklang.

entfällt

Begründung

Die Kosten, die durch Sammlung und Behandlung entstehen, sollten in den Produktpreis eingerechnet werden, damit ein Anreiz zur Kostensenkung besteht. Pauschalkosten spiegeln weder die tatsächlichen Kosten am Ende der Nutzungsdauer noch die Umweltbelastung eines Produkts wider. Der Verbraucher erhält letztlich keine Information über die Wiederverwendbarkeit und die tatsächlichen Behandlungskosten.

Änderungsantrag  11

Standpunkt des Rates

Erwägung 25

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(25) Informationen über das Gewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sowie über die Quoten für Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung (einschließlich, so weit wie möglich, Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Geräte), Verwertung oder Recycling sowie die Exportquoten der im Einklang mit dieser Richtlinie gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind nötig, um festzustellen, ob die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Für die Berechnung der Sammelquoten sollte eine gemeinsame Methode zur Berechnung des Gewichts der Elektro- und Elektronikgeräte entwickelt werden, um unter anderem klarzustellen, dass mit diesem Begriff das tatsächliche Gewicht des gesamten Geräts in der Form gemeint ist, in der es vertrieben wird, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen, Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien, aber ausschließlich Verpackung, Batterien, Gebrauchsanweisungen und Handbüchern.

(25) Informationen über das Gewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sowie über die Quoten für Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung (einschließlich, so weit wie möglich, Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Geräte), Verwertung oder Recycling sowie die Exportquoten der im Einklang mit dieser Richtlinie gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind nötig, um festzustellen, ob die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Für die Berechnung der Sammelquoten sollte eine gemeinsame Methode zur Berechnung des Gewichts der Elektro- und Elektronikgeräte entwickelt werden, wobei unter anderem untersucht werden sollte, ob mit diesem Begriff das tatsächliche Gewicht des gesamten Geräts in der Form gemeint ist, in der es vertrieben wird, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen, Zubehörteile und Verbrauchsmaterialien, aber ausschließlich Verpackung, Batterien, Gebrauchsanweisungen und Handbüchern.

Änderungsantrag  12

Standpunkt des Rates

Erwägung 27

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(27) Die Mitgliedstaaten sollten einen angemessenen Informationsfluss sicherstellen, damit diese Richtlinie unter uneingeschränkter Einhaltung der Anforderungen des Binnenmarkts umgesetzt werden kann, vor allem hinsichtlich der Vermeidung der Dopplung von Verpflichtungen für Hersteller.

(27) Um die derzeit bestehenden Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts abzubauen, sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, indem die Verfahren für Registrierung und Berichterstattung vereinheitlicht werden und die Entstehung von mehrfachen Gebühren für mehrmalige Registrierungen in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindert wird. Insbesondere sollte ein Hersteller nicht mehr verpflichtet sein, in einem Mitgliedstaat, in dem er Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen will, eine Niederlassung zu haben. Stattdessen sollte die Benennung eines in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen gesetzlichen Vertreters vor Ort genügen.

Begründung

Die Erfahrung mit der geltenden WEEE-Richtlinie hat gezeigt, dass unterschiedliche Voraussetzungen in Bezug auf die Registrierung und Berichterstattung in den 27 Mitgliedstaaten zu hohem bürokratischem Aufwand und unerwarteten Kosten führen. Laut Folgenabschätzung können durch Bürokratie verursachte Kosten in Höhe von 66 Mio. Euro pro Jahr eingespart werden. Aus diesem Grund sind die Harmonisierung der Registrierung und Berichterstattung sowie die Interoperabilität der nationalen Register im Sinne des Funktionierens des Binnenmarktes voranzutreiben. Wiedereinsetzung des Standpunkts des EP.

Änderungsantrag  13

Standpunkt des Rates

Erwägung 28

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(28) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und hinsichtlich des Erlasses von Vorschriften, die die Vorschriften gemäß dieser Richtlinie über die technischen Anforderungen für die Sammlung und die Gleichwertigkeit der Abfallbehandlung im Falle der Ausfuhr von Abfall aus dem Gebiet der Union ergänzen, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte hinsichtlich des Erlasses von Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Sammelquoten, hinsichtlich der Methode zur Bestimmung der nach Gewicht bemessenen Menge des anfallenden Abfalls, hinsichtlich des Erlasses von Vorschriften, die die Vorschriften gemäß dieser Richtlinie über die technischen Anforderungen für die Sammlung und die Gleichwertigkeit der Abfallbehandlung im Falle der Ausfuhr von Abfall aus dem Gebiet der Union ergänzen, hinsichtlich der Mindestanforderungen und der Berechnungsmethode für die Garantiebeträge, hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ sowie von „Kleinstunternehmen mit sehr geringer Grundfläche“, hinsichtlich der Anpassung der Anhänge IV, VII, VIII und IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und hinsichtlich des Erlasses näherer Bestimmungen zu Inspektion und Überwachung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Begründung

Es werden hier sämtliche delegierte Rechtsakte aufgeführt, die in der Richtlinie festgelegt werden. Wiedereinsetzung des Standpunkts des Parlaments aus erster Lesung.

Änderungsantrag  14

Standpunkt des Rates

Artikel 1

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden sollen. Artikel 2

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EEAG) vermieden oder verringert, die negativen Auswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden. Diese Richtlinie verpflichtet alle am Produktlebenszyklus beteiligten Akteure, ihre Umweltstandards zu verbessern, und trägt dadurch zu einer nachhaltigen Produktion und Verwertung bei.

Begründung

Der Verweis auf die Grundsätze der Abfallrahmenrichtlinie (Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallhierarchie) wurde nur in Erwägung 6 aufgenommen. Da in der ursprünglichen WEEE-Richtlinie die Umweltschutzleistung aller Beteiligten hervorgehoben wurde, sollte dies ausdrücklich beibehalten werden. Die WEEE-Richtlinie von 2003 sieht eine Verbesserung der Umweltstandards aller mit EEG oder EEAG befassten Akteure in einem den kompletten Lebenszyklus betreffenden Ansatz vor. Dieser Aspekt sollte bewahrt und daher nicht aus Artikel 1 gestrichen werden.

Änderungsantrag  15

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(1) Diese Richtlinie gilt wie folgt für Elektro- und Elektronikgeräte:

(1) Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich Absatz 3 für alle Elektro- und Elektronikgeräte.

a) ab …* bis …** (Übergangsfrist) für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen. Anhang II enthält eine Liste mit Beispielen für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen.

 

b) ab dem …*** für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen. Anhang IV enthält eine Liste mit Beispielen für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen.

 

________

 

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen. ABl.:

 

** ABl.: Bitte das Datum einfügen: 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

*** ABl.: Bitte das Datum einfügen: 6 Jahre und ein Tag nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

Begründung

Ein so genannter „offener“ Anwendungsbereich führt zu mehr Rechtssicherheit, einem wesentlichen Ziel der Überarbeitung der Richtlinie, da grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte erfasst werden. Die Einstufung in einzelne Kategorien hat zu sehr unterschiedlichen Auslegungen in den Mitgliedstaaten geführt, was vermieden werden sollte. Darüber hinaus kann so neuen Produkten Rechnung getragen werden, da ansonsten deren Aufnahme in den Anwendungsbereich eine Revision der Richtlinie voraussetzen würde.

Änderungsantrag  16

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 3 – Einleitung

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(3) Während der Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt diese Richtlinie nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

Begründung

Infolge des Änderungsantrags zu Artikel 2 Absatz 1 muss der Gesetzgeber entsprechend dem offenen Anwendungsbereich auch Ausnahmen festlegen.

Änderungsantrag  17

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

ca) Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;

Begründung

Hinsichtlich der einzelnen Ausnahmen handelt es sich um keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Änderung der Reihenfolge in Artikel 2 (siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 4).

Änderungsantrag  18

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

cb) ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;

Begründung

Hinsichtlich der einzelnen Ausnahmen handelt es sich um keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Änderung der Reihenfolge in Artikel 2 (siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 4).

Änderungsantrag  19

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c c (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

cc) ortsfeste Großanlagen mit Ausnahme der Bestandteile, bei denen es sich um Beleuchtungs- oder Photovoltaikmodule handelt;

Begründung

Ortsfeste Großanlagen müssen ausgenommen werden. Teile dieser Anlagen sollten jedoch weiterhin in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Das betrifft insbesondere Beleuchtungs- und Photovoltaikmodule, die getrennt von der Anlage verkauft werden können und in deren Fall Hersteller nicht unbedingt über die Endnutzung informiert sind.

Änderungsantrag  20

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c d (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

cd) Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;

Begründung

Hinsichtlich der einzelnen Ausnahmen handelt es sich um keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Änderung der Reihenfolge in Artikel 2 (siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 4).

Änderungsantrag  21

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c e (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

ce) bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;

Begründung

Hinsichtlich der einzelnen Ausnahmen handelt es sich um keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Änderung der Reihenfolge in Artikel 2 (siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 4).

Änderungsantrag  22

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c f (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

cf) Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;

Begründung

Hinsichtlich der einzelnen Ausnahmen handelt es sich um keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Änderung der Reihenfolge in Artikel 2 (siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 4).

Änderungsantrag  23

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe c g (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

cg) medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte;

Begründung

Hinsichtlich der einzelnen Ausnahmen handelt es sich um keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Änderung der Reihenfolge in Artikel 2 (siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 4).

Änderungsantrag  24

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 4

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Geräten gilt diese Richtlinie ab dem …* nicht für die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte:

entfällt

a) Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;

 

b) ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;

 

c) ortsfeste Großanlagen;

 

d) Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;

 

e) bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;

 

f) Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;

 

g) medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infiziert werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte.

 

________

 

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: 6 Jahre und ein Tag nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

Begründung

Infolge des offenen Anwendungsbereiches muss der Gesetzgeber auch eine Liste von Ausnahmen festlegen. Hinsichtlich der einzelnen Ausnahmen handelt es sich um keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Änderung der Reihenfolge in Artikel 2 (siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 3).

Änderungsantrag  25

Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Absatz 5

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(5) Die Kommission überprüft spätestens bis zum …* den Geltungsbereich dieser Richtlinie gemäß Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der Kriterien für die Unterscheidung zwischen Großgeräten und Kleingeräten in Anhang III, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Bericht vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

(5) Die Kommission überprüft spätestens bis zum ...* und danach alle fünf Jahre den Geltungsbereich dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Bericht vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

________

_______

* ABl.: 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

* 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Wiedereinsetzung des Standpunkts des Parlaments aus erster Lesung.

Änderungsantrag  26

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

d) „mobile Maschinen“, Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;

d) „mobile Maschinen“ Maschinen, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen, oder die während des Betriebs nicht bewegt werden, die aber so ausgestattet werden können, dass sie leichter von einer Stelle zu einer anderen Stelle bewegt werden können;

Begründung

Baugleiche Geräte, die in Aufbau, Material und Funktion identisch sind und sich lediglich darin unterscheiden, ob sie per Kabel oder mit eigener Energieversorgung betrieben werden, sollen nicht unterschiedlich behandelt werden. Ferner müssen bei bestimmten Produktionsprozessen die dafür eingesetzten Maschinen verfahrensbedingt beweglich sein, da ansonsten die Produktionskette nicht oder nicht richtig funktioniert. Diese Geräte werden während des Betriebs aber nicht bewegt.

Änderungsantrag  27

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

f) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz,

f) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz,

i) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats vertreibt,

i) in der Union niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder Warenzeichen innerhalb der Union vertreibt,

ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Geräte anderer Anbieter unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer i auf dem Gerät erscheint,

ii) in der Union niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet der Union Geräte anderer Anbieter unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer i auf dem Gerät erscheint,

iii) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und auf dem Markt dieses Mitgliedstaats Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewerblich in Verkehr bringt oder

iii) in der Union niedergelassen ist und auf dem Markt der Union Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittland gewerblich in Verkehr bringt oder

iv) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

iv) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Begründung

Nach der Folgenabschätzung der Kommission sind aufgrund verminderter bürokratischer Hürden Kosteneinsparungen in Höhe von 66 Mio. Euro im Jahr möglich, wenn der europäische Ansatz gewählt wird. Der direkte Fernabsatz stellt einen wichtigen Aspekt dar, so dass eine genauere Betrachtung sinnvoll ist. Aber es ist auch hier von einem europäischen Ansatz auszugehen, der Hersteller soll sich nur einmal registrieren müssen. Dies ist im Änderungsantrag zu Artikel 17 festgelegt. Das EP fordert eine Vereinfachung des Verkaufs von EEG mittels Fernabsatz (Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel [2010/2012(INI]).

Änderungsantrag  28

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

j) „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

j) „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

Begründung

Bei einer nationalen Definition der „Bereitstellung auf dem Markt“ entstehen hohe bürokratische Hürden und damit auch Kosten, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erheblich behindern. Nach der Folgenabschätzung der Kommission sind Kosteneinsparungen durch Verminderung der bürokratischen Belastungen in Höhe von 66 Millionen Euro pro Jahr möglich, wenn der europäische Ansatz gewählt wird.

Änderungsantrag  29

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

k) „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf gewerblicher Grundlage;

k) „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Union auf gewerblicher Grundlage;

Begründung

Bei einer nationalen Definition des „Inverkehrbringens“ entstehen hohe bürokratische Hürden und damit auch Kosten, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erheblich behindern. Nach der Folgenabschätzung der Kommission sind Kosteneinsparungen durch Verminderung der bürokratischen Belastungen in Höhe von 66 Millionen Euro pro Jahr möglich, wenn der europäische Ansatz gewählt wird.

Änderungsantrag  30

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1 - Buchstabe l

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

l) „Entfernen“ die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung, in deren Folge gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile in einem unterscheidbaren Strom erhalten werden oder einen unterscheidbaren Teil eines Stromes bilden. Stoffe, Gemische oder Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn ihre Überwachung und damit der Nachweis ihrer umweltgerechten Behandlung möglich ist;

l) „Entfernen“ die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung, bei der am Ende des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile in einem unterscheidbaren Strom erhalten werden oder einen unterscheidbaren Teil eines Stromes bilden. Stoffe, Gemische oder Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn ihre Überwachung und damit der Nachweis ihrer umweltgerechten Behandlung möglich ist;

Begründung

Es soll nicht in der Richtlinie festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt die Substanzen etc. entfernt werden. Relevant ist, dass diese entfernt und dabei bestmögliche Umweltergebnisse erzielt werden. Teilweise müssen diese als identifizierbare Fraktionen entfernt werden, was nur in einem späteren Behandlungsschritt und nicht ganz am Anfang möglich ist. Die Entwicklung von neuen Recyclingtechnologien würde mit der Vorgabe des Zeitpunkts, wann etwas entfernt werden muss, behindert werden. Aus diesem Grund wird der ursprüngliche Vorschlag der Kommission unterstützt.

Änderungsantrag  31

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o a (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

oa) „kleine Geräte“ alle Geräte, die grundsätzlich beweglich und grundsätzlich nicht zum Verbleib am Nutzungsort während ihrer gesamten Lebensdauer bestimmt sind;

Begründung

Die Begriffsbestimmung für „kleine Geräte“ aus Anhang IA des Standpunkts des Parlaments wird hier wiedereingesetzt. Diese Definition ist für Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 6 erforderlich.

Änderungsantrag  32

Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o b (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

ob) „große Geräte“ alle Geräte, die grundsätzlich nicht beweglich oder grundsätzlich zum Verbleib am Nutzungsort während ihrer gesamten Lebensdauer bestimmt sind.

Änderungsantrag  33

Standpunkt des Rates

Artikel 4

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über die Produktkonzeption, einschließlich der Richtlinie 2009/125/EG, unterstützen die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Betreibern von Recycling-Betrieben sowie Maßnahmen zur Förderung der Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, um insbesondere die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.

Unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über die Produktkonzeption, einschließlich der Richtlinie 2009/125/EG, unterstützen die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Betreibern von Recycling-Betrieben sowie Maßnahmen zur Förderung der Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, um insbesondere die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern. Diese Maßnahmen tragen dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts Rechnung. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften. Bis spätestens 31. Dezember 2014 werden in den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festgelegt, die die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erleichtern und die Emissionen von gefährlichen Stoffen verringern.

Begründung

Die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte wirkt sich nicht nur auf den Energieverbrauch eines Produkts aus, sondern auch auf die einfachere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung. Die Einbeziehung der Recyclingphase in den Designprozess kann zu vermehrtem und optimiertem Recycling führen. Die einfache Demontage, die verbesserte Recyclingfähigkeit, die Reduzierung von gefährlichen Emissionen und die Rückgewinnung von Sekundärrohstoffen soll damit angeregt werden. Wiedereinsetzung des Standpunkts des Parlaments aus erster Lesung.

Änderungsantrag  34

Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Form von unsortiertem Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte – besonders und in erster Linie Wärmeüberträger, die ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie Leuchtstofflampen, die Quecksilber enthalten – zu erreichen.

(1) Um eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie eine korrekte Behandlung aller Arten von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ­– besonders und in erster Linie Wärmeüberträger, die Ozon abbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie Lampen, die Quecksilber enthalten, Photovoltaikmodule und kleine Geräte, einschließlich kleiner IT- und Telekommunikationsgeräte – zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt gesammelt und nicht mit Sperrmüll oder unsortiertem Siedlungsabfall vermischt werden.

Begründung

Alle EEAG müssen getrennt gesammelt werden; es reicht nicht aus, eine hohe Quote zu erzielen. Kühl- und Gefriergeräte, aber auch sämtliche Lampen, die Quecksilber enthalten, sowie Photovoltaikmodule und kleine Geräte sind vorrangig zu sammeln. Letztere enthalten oft gefährliche Stoffe, aber auch wertvolle Sekundärrohstoffe und werden leider häufig verbotenerweise im Haushaltsmüll entsorgt. Photovoltaikmodule sollten auch aufgrund der in ihnen zum Teil enthaltenen gefährlichen Substanzen und wertvollen Sekundärrohstoffe bevorzugt getrennt gesammelt werden.

Änderungsantrag  35

Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorschreiben, dass Sammelsysteme bzw. Rücknahmestellen so ausgestaltet sind, dass an den Sammelstellen diejenigen Altgeräte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, von den anderen getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten separiert werden können.

Im Interesse einer möglichst weitgehenden Wiederverwendung von ganzen Geräten sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass die Sammelsysteme so ausgestaltet sind, dass vor jeder weiteren Verbringung an den Sammelstellen diejenigen Altgeräte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollen, von den anderen getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten separiert werden können.

Begründung

Die getrennte Sammlung wiederverwendbarer Geräte ist erforderlich, damit die Abfallhierarchie auch im Rahmen dieser speziellen Richtlinie gelten kann; dies steht in Zusammenhang mit der eigenen Wiederverwendungsquote gemäß Artikel 11. Nur wenn es verpflichtend vorgeschrieben ist, dass wiederverwendbare Geräte zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den sonstigen Altgeräten getrennt werden, ist eine sinnvolle Wiederverwendung möglich.

Änderungsantrag  36

Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 stellen die die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller oder die Dritten, die in deren Namen handeln, eine Mindestsammelquote erreichen, die anhand des Gesamtgewichts der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in einem gegebenen Jahr gemäß Artikel 5 und 6 in dem betreffenden Mitgliedstaat gesammelt wurden, berechnet und als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei vorangegangenen Jahren in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, ausgedrückt wird. Die Mindestsammelquote ist jährlich zu erreichen und steigt von 45 % im Berichtsjahr …* auf 65 % im Berichtsjahr …**. Bis zum …** gilt weiterhin eine Quote für die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm je Einwohner und Jahr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten.

(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass ab 2016 mindestens 85 % der auf seinem Hoheitsgebiet anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte gesammelt werden.

 

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ab ...* mindestens 4 kg/Kopf an EEAG gesammelt werden, jedoch nicht weniger als das Gewicht der 2010 im betreffenden Mitgliedstaat gesammelten Menge an EEAG.

 

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Menge der gesammelten EEAG von ...** bis 2016 allmählich zunimmt.

 

Die Mitgliedstaaten können ambitioniertere individuelle Sammelquoten festlegen und melden dies gegebenenfalls der Kommission.

 

Die Sammelquoten werden jährlich erfüllt.

 

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis zum ...** Pläne für eine verbesserte Sammlung vor.

_______

_______

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: 4 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

* Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

** ABl.: Bitte das Datum einfügen: 8 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

** 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

*** ABl.: Bitte das Datum einfügen: 1. Januar des Jahres 4 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

Begründung

Hersteller können nicht für das Sammelziel verantwortlich gemacht werden, da sie keinen Einfluss auf andere Akteure haben, die EEAG sammeln. Der Hersteller ist keine juristische Person, die ein kollektives Sammelziel erfüllen kann. Die Mitgliedstaaten werden angehalten, gegen die illegale Verbringung vorzugehen. Die Sammelquote ist über den anfallenden Abfall zu definieren, und nicht über den Umweg der Neugeräte. Unterschiedliche Lebenszyklen von Produkten in den Mitgliedstaaten werden berücksichtigt. Dadurch wird nicht saturierten Märkten Rechnung getragen, ebenso wie Geräten mit langem Lebenszyklus (PV-Module).

Änderungsantrag  37

Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(2) Um festzustellen, ob die Mindestsammelquote erreicht wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihnen Angaben zu den gemäß Artikel 5 getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten übermittelt werden.

(2) Um festzustellen, ob die Mindestsammelquote erreicht wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Akteure den Mitgliedstaaten kostenlos und im Einklang mit Artikel 16 jährlich Informationen über Elektro- und Elektronik-Altgeräte übermitteln, die

 

– von einem Beteiligten zur Wiederverwendung vorbereitet oder in Behandlungsanlagen verbracht wurden;

 

– gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a zu Sammelstellen gebracht wurden;

 

– gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zu Vertreibern gebracht wurden,

 

– durch Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte getrennt gesammelt wurden oder

 

– auf anderen Wegen getrennt gesammelt wurden.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sind für die Erreichung des Sammelziels verantwortlich und sie müssen die gesammelte Menge an Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 16 Absatz 5 melden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass alle separat gesammelten Mengen an sie gemeldet werden. Hier ist eine Klarstellung erforderlich, dass über sämtliche Mengen zu berichten ist und z. B. auch die Mengen zu beachten sind, die direkt an die Behandlungsanlagen verbracht werden.

Änderungsantrag  38

Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 3

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(3) Die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien und die Slowakei können aufgrund des Fehlens erforderlicher Infrastrukturen und aufgrund ihrer geringen Absatzmenge von Elektro- und Elektronikgeräten beschließen,

entfällt

a) spätestens am …* eine Sammelquote zu erreichen, die geringer als 45 %, aber höher als 40 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei vorangegangenen Jahren in Verkehr gebracht wurden, ist und

 

b) die Erreichung der in Absatz 1 genannten Sammelquote bis zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl, jedoch spätestens bis zum …**, zu verschieben.

 

_______

 

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: 4 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

** ABl.: Bitte das Datum einfügen: 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

Begründung

Die Berechnungsmethode des Parlaments, die den anfallenden Abfall als Maßstab hat, lässt die Notwendigkeit von nationalen Ausnahmen außer Acht. Grund hierfür ist, dass der im Mitgliedstaat tatsächlich anfallende Abfall maßgeblich ist und die Produktlebenszyklen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können, dabei bereits berücksichtigt wurden.

Änderungsantrag  39

Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 4

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(4) Die Kommission kann durch Durchführungsrechtsakte weitere Übergangsbestimmungen festlegen, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 durch delegierte Rechtsakte Übergangsbestimmungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 zu erlassen, um Schwierigkeiten von Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Quoten zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben.

Begründung

Für den Übergangszeitraum, bis die neue Bemessungsgrundlage „anfallende EEAG“ Anwendung findet, müssen Ausnahmen von der Sammelquote möglich sein. Dies ist ausnahmsweise zulässig, da aufgrund besonderer nationaler Umstände insbesondere die neuen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben können, das Ziel von 4 kg zu erreichen. Allerdings sind hier delegierte Rechtsakte anzuwenden, da der zugrundeliegende Rechtsakt durch diese Übergangsbestimmungen modifiziert wird.

Änderungsantrag  40

Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 5

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(5) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, legt die Kommission durch Durchführungsrechtsakte eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gesamtgewichts der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kommission erlässt spätestens bis 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung einer gemeinsamen Methode für die Bestimmung des Gewichts der in den einzelnen Mitgliedstaaten anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Die Methode umfasst nähere Bestimmungen zur Anwendung sowie Berechnungsmethoden zur Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Quoten.

Begründung

Die Berechnungsmethode ist von großer Relevanz für das Sammelziel und ergänzt demnach den zugrunde liegenden Rechtsakt. Folglich sind delegierte Rechtsakte zu wählen.

Änderungsantrag  41

Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 6

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(6) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist, überprüfen das Europäische Parlament und der Rat bis zum …* die Sammelquote von 45 % und die zugehörige Frist gemäß Absatz 1 auch im Hinblick darauf, ob möglicherweise gesonderte Sammelziele für eine oder mehrere Kategorien des Anhangs III festzulegen sind, insbesondere für Wärmeüberträger und quecksilberhaltige Lampen.

(6) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist, überprüfen das Europäische Parlament und der Rat bis zum 31. Dezember 2012 die Sammelquote und die Fristen gemäß Absatz 1, auch im Hinblick auf die Festlegung gesonderter Sammelziele für eine oder mehrere Kategorien des Anhangs III, insbesondere für Photovoltaikmodule, Wärmeüberträger, Lampen, einschließlich Glühbirnen, und kleine Geräte, einschließlich kleiner IT- und Telekommunikationsgeräte.

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* ABl.: Bitte das Datum einfügen: 3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

Begründung

Bei Photovoltaikmodulen handelt es sich um eine besondere Elektro- und Elektronikgeräteart. Sie unterscheiden sich völlig von anderen Großgeräten und müssen über ein gesondertes System gesammelt werden, damit sie richtig recycelt werden. Statt ein kollektives Sammelziel für Photovoltaikmodule festzulegen, sollte die Kommission mit der Aufstellung eines gesonderten Sammelziels für diese Module beauftragt werden. (Neuer Änderungsantrag aufgrund der vom Rat vorgeschlagenen Aufnahme von Photovoltaikmodulen in den Geltungsbereich.)

Änderungsantrag  42

Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 7

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(7) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist, überprüfen das Europäische Parlament und der Rat bis zum …* die Sammelquote von 65 % und die zugehörige Frist gemäß Absatz 1 auch im Hinblick darauf, ob möglicherweise gesonderte Sammelziele für eine oder mehrere Kategorien des Anhangs III festzulegen sind.

entfällt

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* ABl.: Bitte das Datum einfügen: 7 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

Begründung

Eine Überprüfung der Sammelquote und der Fristen sowie separater Sammelquoten ist bereits nach dem Änderungsantrag zu Artikel 7 Absatz 6 vorgesehen.

Änderungsantrag  43

Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 3

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte Systeme für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten und hierbei, soweit einschlägig, die besten verfügbaren Techniken einsetzen. Die Systeme können von den Herstellern individuell oder kollektiv eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagen oder Betriebe, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, dabei die technischen Anforderungen des Anhangs VIII beachten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte Systeme für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten und hierbei die besten verfügbaren Techniken einsetzen. Die Systeme können von den Herstellern individuell oder kollektiv eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagen oder Betriebe, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, dabei die technischen Anforderungen des Anhangs VIII beachten.

Begründung

Die besten verfügbaren Techniken sind immer relevant und sollten unterstützt werden, um zu einem verbesserten Recycling zu gelangen und Anreize für Innovationen bei Sammlung und Behandlung zu schaffen. Die Einschränkung des Ratstextes könnte aufgrund der unterschiedlichen Kosten zu einer Wettbewerbsverzerrung in der Union führen.

Änderungsantrag  44

Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 hinsichtlich der Änderung des Anhangs VII delegierte Rechtsakte zu erlassen, um andere Behandlungstechniken aufzunehmen, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, und dass erforderlichenfalls die Stufen des Behandlungsverfahrens angegeben werden, in denen das Entfernen von Stoffen, Gemischen oder Bestandteilen erfolgen sollte.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 hinsichtlich der Änderung des Anhangs VII delegierte Rechtsakte zu erlassen, um andere Behandlungstechniken aufzunehmen, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen.

Begründung

Es sollte nicht vorgegeben werden, zu welchem Zeitpunkt die Entfernung von Stoffen etc. zu erfolgen hat, da dies technologische Innovationen behindern würde. Relevant ist, dass die Stoffe gemäß Anhang III entfernt und dabei bestmögliche Umweltergebnisse erzielt werden. Die Entwicklung von neuen Recyclingtechnologien würde mit der Vorgabe des Zeitpunktes, wann etwas entfernt werden muss, behindert werden. Aus diesem Grund wird der ursprüngliche Vorschlag der Kommission unterstützt.

Änderungsantrag  45

Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Die Kommission prüft vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen.

Die Kommission prüft vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen. Die Kommission bewertet, ob im Hinblick auf die Behandlung relevanter Nanomaterialien Änderungen in Anhang III erforderlich sind.

Begründung

In Elektro- und Elektronikgeräten werden zunehmend Nanomaterialien eingesetzt. Bei vielen Geräten ist die Behandlung zwar unproblematisch, doch bei bestimmten Nanomaterialien (z. B. Kohlenstoff-Nanoröhren, die vermutlich mit Asbest vergleichbare Eigenschaften haben, oder Nanosilber) können durchaus Probleme auftreten. Statt die Augen vor möglichen Problemen zu verschließen, sollte also besser überprüft werden, ob in dieser Situation Maßnahmen erforderlich sind. Dies entspricht dem Standpunkt, den das EP 2009 in der Frage der Regelungsaspekte bei Nanomaterialien vertreten hat. (Wiedereinsetzung des Änderungsantrags 102 aus erster Lesung).

Änderungsantrag  46

Standpunkt des Rates

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Die Kommission erarbeitet bis zum …* Mindestanforderungen für die Behandlung – einschließlich Verwertung, Recycling und Vorbereitung zur Wiederverwendung – von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auf der Grundlage von Artikel 27 der Richtlinie 2008/98/EG.

Die Kommission beauftragt bis spätestens ...* die Europäischen Normungsorganisationen, europäische Normen für die Sammlung, die Lagerung, die Beförderung, die Behandlung, das Recycling und die Reparatur von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Vorbereitung zur Wiederverwendung zu entwickeln und anzunehmen. Diese Normen entsprechen dem Stand der Technik.

 

Ein Hinweis auf die Normen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Die Sammlung, die Lagerung, die Beförderung, die Behandlung, das Recycling und die Reparatur von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie deren Vorbereitung zur Wiederverwendung erfolgen nach einem Ansatz, der auf die Erhaltung der Rohstoffe ausgerichtet ist, und zielen auf das Recycling wertvoller, in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltener Ressourcen ab, um eine bessere Versorgung mit Rohstoffen in der Union sicherzustellen.

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* ABl.: Bitte das Datum einfügen: 6 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

* 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Der Rat verweist auf die Abfall-Rahmenrichtlinie und das alte Komitologieverfahren. Die alten Komitologieverfahren sind nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr anzuwenden. Auch die neuen Verfahren sind nicht so flexibel wie die Entwicklung von Normen durch die Normungsorganisationen, die Normen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls an die neusten technischen Entwicklungen anpassen können. Dieser Prozess ist kürzer.

Änderungsantrag  47

Standpunkt des Rates

Artikel 10 – Absätze 1 und 2

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(1) Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht1 erfolgt.

(1) Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, erfolgt.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht beweisen kann, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 beweisen kann, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

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Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).

1 ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.

Begründung

Es handelt sich um keine inhaltliche Änderung, sondern um eine verständlichere Formulierung der Bestimmung. Der Text wird aus der Fußnote in den Artikel verschoben.

Änderungsantrag  48

Standpunkt des Rates

Artikel 10 – Absatz 3

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen nähere Bestimmungen zur Ergänzung des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden; dabei handelt es sich insbesondere um Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Bedingungen den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

(3) Die Kommission erlässt bis spätestens ...* gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte, mit denen nähere Bestimmungen zur Ergänzung des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden; dabei handelt es sich insbesondere um Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Bedingungen den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

 

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* 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Für den Erlass der Durchführungsbestimmungen sind verbindliche Fristen erforderlich, um die notwendige Rechts- und Vollzugssicherheit für Behörden und Wirtschaft zu schaffen. Der Standpunkt des Europäischen Parlaments aus erster Lesung wird wieder eingesetzt.

Änderungsantrag  49

Standpunkt des Rates

Artikel 11 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(1) In Bezug auf alle gemäß Artikel 5 getrennt gesammelten und gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Behandlung zugeführten Elektro- und Elektronik-Altgeräte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller mindestens die in Anhang V genannten Zielvorgaben erfüllen.

(1) In Bezug auf alle getrennt gesammelten und gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Behandlung zugeführten Elektro- und Elektronik-Altgeräte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller ab dem ...* mindestens folgende Zielvorgaben erfüllen:

 

a) Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorien 1 und 4 des Anhangs III mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen sind

 

– zu 85% zu verwerten,

 

– zu 75 % zu recyceln und

 

– zu 5 % zur Wiederverwendung vorzubereiten.

 

b) Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorie 2 des Anhangs III sind

 

– zu 80% zu verwerten,

 

– zu 65 % zu recyceln und

 

– zu 5 % zur Wiederverwendung vorzubereiten.

 

 

c) Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorie 3 des Anhangs III mit Ausnahme von Gasentladungslampen sind

 

– zu 75% zu verwerten und

 

– zu 50% zu recyceln.

 

d) Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorie 5 des Anhangs III sind

 

– zu 75% zu verwerten,

 

– zu 50 % zu recyceln und

 

– zu 5 % zur Wiederverwendung vorzubereiten.

 

e) Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Kategorie 6 des Anhangs III sind

 

– zu 85% zu verwerten,

 

– zu 75 % zu recyceln und

 

– zu 5 % zur Wiederverwendung vorzubereiten.

 

f) Gasentladungslampen sind zu 80 % zu recyceln.

 

g) Photovoltaikmodule sind zu 80 % zu recyceln.

 

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* Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Begründung

Die Verwertungsquoten werden nur angehoben, da die Wiederverwendung erstmals mit in die Quote aufgenommen wird. Somit muss die Verwertungsquote zeitgleich nominal angehoben werden, wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen. Die Umsetzung der Abfallhierarchie erfordert eine eigene Wiederverwendungsquote. Die Verwertungsquoten sollten im Richtlinientext selbst und nicht im Anhang aufgeführt werden. Alle getrennt gesammelten Altgeräte sollten verwertet werden, weshalb der Standpunkt der ersten Lesung wiedereingesetzt und der Hinweis auf Artikel 5 gestrichen wird.

Änderungsantrag  50

Standpunkt des Rates

Artikel 11 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(2) Die Erfüllung der Zielvorgaben wird berechnet, indem für jede Gerätekategorie das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach sachgerechter Behandlung im Hinblick auf Verwertung oder Recycling in Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Anlage zur Verwertung oder zum Recycling/zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, durch das Gewicht aller getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil.

(2) Die Erfüllung der Zielvorgaben wird als Gewichtsprozent der getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte berechnet, die Verwertungsanlagen zugeführt und tatsächlich verwertet, wiederverwendet oder recycelt werden.

Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lagerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Erreichung dieser Zielvorgaben unberücksichtigt.

Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung, Lagerung und Vorbehandlung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Erreichung dieser Zielvorgaben unberücksichtigt.

Begründung

Nur die endgültigen Verwertungsmaßnahmen sollen für das Verwertungsziel herangezogen werden können. Auf diese Art und Weise wird eine erhöhte Recyclingeffizienz gefördert und Innovation von Verwertungs- und Recyclingtechnologien angestoßen. Auch die Vorbehandlung soll nicht in die Berechnung der Verwertungsziele miteinbezogen werden.

Änderungsantrag  51

Standpunkt des Rates

Artikel 11 – Absatz 4

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berechnung dieser Zielvorgaben Aufzeichnungen über das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese die Rücknahmestelle verlassen (Output), Behandlungsanlagen zugeführt werden (Input) und diese verlassen (Output) und der Anlage zur Verwertung oder zum Recycling/zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden (Input).

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berechnung dieser Zielvorgaben Aufzeichnungen über das Gewicht der gebrauchten Elektronik- und Elektrogeräte, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese die Rücknahmestelle verlassen (Output), Behandlungsanlagen zugeführt werden (Input) und diese verlassen (Output) und der Anlage zur Verwertung oder zum Recycling/zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden (Input) oder diese verlassen (Output als Gesamtanteil).

Begründung

Die Zielvorgaben lassen sich heute erfüllen, indem lediglich eine Sortierung und Vorbehandlung in einer R12-Verwertungsanlage durchgeführt wird und danach alle sortierten EEAG-Fraktionen zu den eigentlichen Verwertungsverfahren in eine andere Verwertungsanlage verschickt werden. Es sollte nicht zulässig sein, bei einer Verwertungsanlage vom Typ R12-13 nur anhand von Input und Output die Erfüllung der Zielvorgaben zu bewerten. Es ist der Verwertung und dem Recycling in der Anlage zur endgültigen Verwertung Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  52

Standpunkt des Rates

Artikel 11 – Absatz 6

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(6) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist, überprüfen das Europäische Parlament und der Rat bis zum …* die Zielvorgaben für die Verwertung gemäß Anhang V Teil 3 und die Berechnungsmethode gemäß Absatz 2, um die Möglichkeit der Festlegung der Zielvorgaben unter Zugrundelegung der Produkte und Werkstoffe, die im Rahmen der Prozesse zur Verwertung, zum Recycling und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung entstehen (Output), zu prüfen.

entfällt

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* ABl.: Bitte das Datum einfügen: 7 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

Begründung

Aufgrund der Tatsache, dass in Artikel 11 Absatz 2 die Verwertungsquoten anhand des Outputs zu messen sind, ist eine Überprüfung, ob die Output-Quoten in Zukunft gegebenenfalls angewendet werden sollen, überflüssig. Diese Entscheidung wurde bereits in Artikel 11 Absatz 2 getroffen.

Änderungsantrag  53

Standpunkt des Rates

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(3) Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.

(3) Bei Produkten, die später als dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen. Ein Hersteller kann seine Verpflichtung entweder durch eine dieser Methoden oder durch eine Kombination beider Methoden erfüllen. Kollektive Systeme sollten in Abhängigkeit davon, wie leicht sich Produkte und die darin enthaltenen kritischen Rohstoffe recyceln lassen, differenzierte Gebühren für die Hersteller vorsehen.

Begründung

Hersteller sollen über maximale Flexibilität verfügen, um die Behandlung von EEAG zu finanzieren. Aus diesem Grund sollte es möglich sein, den Verpflichtungen individuell oder durch eine Beteiligung an einem kollektiven System oder eine Kombination beider Methoden nachzukommen. Nur die Hersteller können den Designprozess beeinflussen, weshalb ihnen Anreize geboten werden sollten, ihrer Produkte recyclingfreundlicher zu gestalten.

Änderungsantrag  54

Standpunkt des Rates

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und stellen sicher, dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 15 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und stellen sicher, dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 15 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf das Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden. Die finanzielle Garantie in Bezug auf das Ende der Nutzungsdauer der Produkte wird so berechnet, dass die Internalisierung der tatsächlichen Kosten am Ende der Nutzungsdauer des Produkts des Herstellers gewährleistet ist, wobei die in Artikel 8 Absatz 5 genannten Behandlungs- und Recyclingnormen zu berücksichtigen sind.

Begründung

Behandlungs- und Recyclingnormen sollen bei der Berechnung der finanziellen Garantie Berücksichtigung finden, die die Hersteller zur Finanzierung der Kosten am Ende der Nutzungsdauer ihrer Produkte gemäß Artikel 12 stellen müssen. Außerdem soll im Sinne der individuellen Herstellerverantwortung eine Internalisierung der externen Kosten erfolgen.

Änderungsantrag  55

Standpunkt des Rates

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

(3a) Um einen harmonisierten Ansatz im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen an die finanzielle Garantie zu ermöglichen, erlässt die Kommission bis spätestens ...* gemäß Artikel 20 in Bezug auf die Mindestanforderungen und die Berechnungsmethode für die Garantiebeträge delegierte Rechtsakte und legt Leitlinien für ihre Kontrolle und Prüfung fest.

 

Diese Mindestanforderungen gewährleisten mindestens Folgendes:

 

a) Die Garantie bewirkt eine Internalisierung der tatsächlichen Kosten am Ende der Nutzungsdauer eines Produkts des Herstellers, wobei die Behandlungs- und Recyclingnormen berücksichtigt werden;

 

b) die Kosten im Zusammenhang mit einer Herstellerverpflichtung werden nicht anderen Akteuren angelastet und

 

c) die Garantie steht in Zukunft zur Verfügung und kann im Falle der Insolvenz eines Herstellers zur Erfüllung seiner noch ausstehenden Recyclingverpflichtungen verwendet werden.

 

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* 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Für finanzielle Garantien sind harmonisierte Mindestanforderungen erforderlich, um eine aussagefähige Überprüfung der Garantien auf Einhaltung zu gewährleisten. Es werden Kriterien für die Veranschlagung der Höhe der finanziellen Garantien unter Berücksichtigung der Recycling- und Behandlungsnormen und Vorschriften für deren Kontrolle benötigt, um eine vergleichbare finanzielle Verpflichtung der Hersteller in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten sicherzustellen und somit auch die individuelle Herstellerverantwortung zum Tragen kommen lassen.

Änderungsantrag  56

Standpunkt des Rates

Artikel 12 – Absatz 5

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(5) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Dritten auffordern, geeignete Mechanismen oder Erstattungsverfahren einzuführen, mit deren Hilfe Beiträge an die Hersteller rückerstattet werden können, wenn Elektro- und Elektronikgeräte exportiert werden, um sie außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr zu bringen.

entfällt

Begründung

Nach dem europäischen Ansatz der Kommission und des Europäischen Parlaments fallen Recyclinggebühren, finanzielle Garantien und sogar Registrierungsgebühren nur einmal an, da das Gerät nur einmal, wenn es auf den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird, zu registrieren ist und dementsprechend auch nur einmal eine Garantie zu stellen ist bzw. eine Recyclinggebühr zu bezahlen ist. Aus diesem Grund ist ein Rückerstattungsverfahren nicht erforderlich.

Änderungsantrag  57

Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Überschrift und Absatz 1

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Informationen für die Nutzer

Sammelsysteme und Informationen für die Nutzer

(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Hersteller beim Verkauf neuer Produkte gegenüber den Käufern die Kosten der Sammlung, Behandlung und umweltgerechten Beseitigung ausweisen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den bestmöglichen Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Vertreiber sehr kleiner Elektro- und Elektronikgeräte im Interesse einer Sensibilisierung der Nutzer geeignete Sammelsysteme für diese sehr kleinen Elektro- und Elektronikgeräte einrichten.

 

Diese Sammelsysteme

 

a) ermöglichen es den Endverbrauchern, sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte an einem gut zugänglichen und sichtbaren Sammelpunkt im Einzelhandelsgeschäft abzugeben;

 

b) verpflichten die Einzelhändler, sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte kostenlos zurückzunehmen;

 

c) gehen weder mit Gebühren für die Endverbraucher bei Abgabe sehr kleiner Elektro- und Elektronik-Altgeräte noch mit einer Verpflichtung zum Kauf eines neuen Produkts desselben Typs einher.

 

Für Vertreiber, die EEG ausschließlich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder bestimmte andere Nutzer als private Haushalte vertreiben, gelten nur die Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben b und c. Das von solchen Vertreibern eingerichtete Sammelsystem ermöglicht es den Endnutzern, sehr kleine EEAG zurückzugeben, ohne dass diesen Nutzern Kosten – einschließlich Versand- oder Postgebühren – entstehen.

 

Spätestens bis ...* nimmt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 eine Begriffsbestimmung des Begriffs „sehr kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ an, wobei sie der Gefahr, dass diese Altgeräte aufgrund ihrer sehr kleinen Abmessungen nicht getrennt gesammelt werden, Rechnung trägt.

 

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz gelten nicht für Kleinstunternehmen mit sehr geringer Grundfläche. Die Kommission nimmt spätestens bis …* durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 eine Begriffsbestimmung des Begriffs „Kleinstunternehmen mit sehr geringer Grundfläche“ an.

 

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* 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Die Verbraucher werfen einen großen Teil ihrer kleinen EEAG mit dem Hausmüll weg, da sie oft über keine Informationen verfügen, wo sie diese entsorgen können, oder weil das Rückgabeverfahren nicht verbraucherfreundlich ist. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil Glühbirnen zunehmend durch Energiesparlampen ersetzt werden, obwohl diese oft Quecksilber enthalten. Norwegen und die Schweiz haben bewiesen, dass eine verpflichtende Rückgabe ohne Kaufverpflichtung einen erheblichen Beitrag zur Erreichung hoher Sammelziele leistet.

Änderungsantrag  58

Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

b) die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme,

b) die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme, wobei die Koordinierung der Informationen über alle verfügbaren Sammelstellen – unabhängig davon, welcher Hersteller sie eingerichtet hat – zu fördern ist,

Begründung

Die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten müssen die für sie am günstigsten gelegenen Rücknahmestellen kennen. Da es mehrere Systeme zur getrennten Sammlung gibt, könnten sich für die Benutzer Schwierigkeiten ergeben, eine Rücknahmestelle zu finden, was sie davon abhalten könnte, ihre Elektro- und Elektronik-Altgeräte in einen Verwertungskreislauf zu geben. Daher muss ein Mechanismus zur Abstimmung der Informationen geschaffen werden, so dass die Verbraucher über die für sie erreichbaren Rücknahmestellen Bescheid wissen.

Änderungsantrag  59

Standpunkt des Rates

Artikel 14 – Absatz 5

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder alle Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 von den Herstellern und/oder Vertreibern z. B. in der Gebrauchsanweisung oder am Verkaufsort, gegeben werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder alle Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 von den Herstellern und/oder Vertreibern, z. B. in der Gebrauchsanweisung, am Verkaufsort oder im Rahmen von Sensibilisierungskampagnen gegeben werden.

Begründung

Es ist ein Beispiel anzuführen, damit deutlich wird, wie diese Informationen von den Herstellern bereitgestellt werden können und wie dies in einigen Mitgliedstaaten geschieht.

Änderungsantrag  60

Standpunkt des Rates

Artikel 15 – Absatz 1

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(1) Um die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten - einschließlich Wartung, Nachrüstung, Umrüstung und Recycling - zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller Informationen über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich - soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damit sie dieser Richtlinie nachkommen können -, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Sie werden den Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.

(1) Um die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten – einschließlich Wartung, Nachrüstung, Umrüstung und Recycling – zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller Informationen über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts kostenlos bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich  –soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damit sie dieser Richtlinie nachkommen können –, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Sie werden den Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.

Begründung

Die erforderlichen Informationen sollten kostenlos bereitgestellt werden, um eine umweltfreundliche Behandlung zu gewährleisten, die nicht zahlungsabhängig ist; dies gilt insbesondere für von nichtstaatlichen Organisationen betriebene Wiederverwendungseinrichtungen.

Änderungsantrag  61

Standpunkt des Rates

Artikel 15 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i oder ii eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Damit der Zeitpunkt, zu dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, wird außerdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Für diesen Zweck ist vorzugsweise die europäische Norm EN 50419 anzuwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller eines in der Union erstmals in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Damit der Zeitpunkt, zu dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, wird außerdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Für diesen Zweck ist vorzugsweise die europäische Norm EN 50419 anzuwenden.

Begründung

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Verpflichtung in Bezug auf das Inverkehrbringen nicht für alle Hersteller gelten soll. Der Standpunkt aus erster Lesung wird wieder eingesetzt. Nach dem an den nationalen Herstellern ausgerichteten Ansatz des Rates ist jedes Mal eine neue Kennzeichnung erforderlich, wenn ein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird. Dies ist offensichtlich ein Hindernis für den Binnenmarkt. Nach dem an den europäischen Herstellern ausgerichteten Ansatz gilt diese Verpflichtung nur für jene Hersteller, die ein Produkt erstmals auf dem Binnenmarkt der EU in Verkehr bringen.

Änderungsantrag  62

Standpunkt des Rates

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, müssen in dem Mitgliedstaat registriert sein, in den sie liefern. Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, müssen über ihren Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 registriert werden, es sei denn, sie sind in dem Mitgliedstaat, in den sie liefern, bereits registriert.

entfällt

Begründung

Der Fernabsatz stellt einen wichtigen Handelsaspekt im Binnenmarkt dar, weshalb es zu begrüßen ist, dass der Rat diesem Aspekt besondere Beachtung schenkt [vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv]. Dieser Aspekt ist zwar vom allgemeinen europäischen Ansatz des Parlaments abgedeckt, doch ist es sinnvoll, diesen Punkt konzentriert in einem Artikel zusammenzufassen. Für den Fernabsatz von EEAG wird deshalb ein gesonderter Artikel eingeführt (siehe Änderungsantrag zu Artikel 17).

Änderungsantrag  63

Standpunkt des Rates

Artikel 16 – Absatz 2

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) jeder Hersteller bzw. im Falle von Herstellern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv jeder Bevollmächtigte vorschriftsgemäß registriert ist und die Möglichkeit hat, alle sachdienlichen Angaben zu seinen Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat online in das nationale Herstellerregister einzutragen;

a) jeder in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassene Hersteller vorschriftsgemäß registriert ist und die Möglichkeit hat, alle sachdienlichen Angaben zu seinen Tätigkeiten in allen Mitgliedstaaten online in das nationale Herstellerregister einzutragen;

b) jeder Hersteller bzw. im Falle von Herstellern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv jeder Bevollmächtigte bei der Registrierung die in Anhang X Teil A genannten Angaben macht und sich verpflichtet, diese gegebenenfalls zu aktualisieren;

b) jeder Hersteller bei der Registrierung die in Anhang X Teil A genannten Angaben macht und sich verpflichtet, diese gegebenenfalls zu aktualisieren;

c) jeder Hersteller bzw. im Falle von Herstellern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv jeder Bevollmächtigte die in Anhang X Teil B genannten Angaben macht.

c) jeder Hersteller die in Anhang X Teil B genannten Angaben macht.

 

Die nationalen Register sind interoperabel, damit die in diesem Absatz genannten Angaben zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können.

Begründung

Um die derzeit bestehenden Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts abzubauen, soll eine einzige Registrierung ausreichend sein, wenn das Produkt erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird. Dies kann durch den Hersteller oder durch seinen Rechtsvertreter [vgl. Änderungsantrag zu Artikel 16 Absatz 2a (neu)] geschehen. Die Register sollen die erforderlichen Informationen miteinander austauschen, weshalb sie interoperabel sein müssen.

Änderungsantrag  64

Standpunkt des Rates

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

(2a) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii, der Elektro- oder Elektronikgeräte in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, in diesem Mitgliedstaat aber keine Niederlassung hat, einen gesetzlichen Vertreter vor Ort in diesem Mitgliedstaat als Verantwortlichen für die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie ernennen kann. Auf Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv findet Artikel 17 Anwendung.

Begründung

Das Erfordernis, dass jeder Hersteller einen Rechtssitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen möchte, stellt eine Behinderung des Binnenmarkts dar und ist insbesondere für KMU aufwändig. Für die Durchsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten ist es ausreichend, wenn ein ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen der Richtlinie übernimmt, zur Verfügung steht.

Änderungsantrag  65

Standpunkt des Rates

Artikel 16 – Absatz 4

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(4) Die Mitgliedstaaten erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf ihren Märkten in Verkehr gebracht und in dem Mitgliedstaat über alle vorhandenen Wege gesammelt, zur Wiederverwendung vorbereitet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte unter Angabe des Gewichts.

(4) Die Mitgliedstaaten erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf ihren Märkten in Verkehr gebracht, in dem Mitgliedstaat über alle vorhandenen Wege und von jeglichen an der getrennten Sammlung und Behandlung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Beteiligten, einschließlich Unternehmen, Organisationen und sonstige Einheiten, gesammelt, zur Wiederverwendung vorbereitet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten getrennt gesammelten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe des Gewichts.

Begründung

Mit dieser Änderung werden die für Informationen geltenden Anforderungen so erweitert, dass die Ströme gebrauchter EEG und EEAG „jeglicher Beteiligter“ berücksichtigt werden müssen. Dies ist im Interesse der Erfüllung der Zielvorgaben des Änderungsantrags zu Artikel 7 Absatz 2 notwendig, in dem es darum geht, dass nicht alle Rückströme zu den offiziellen, von den Herstellern vorgesehenen Sammelsystemen für EEAG gelangen.

Änderungsantrag  66

Standpunkt des Rates

Artikel 17 – Überschrift

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Bevollmächtigter

Fernabsatz

Begründung

Die Frage der Rechtsvertretung ist bereits unter Artikel 16 geregelt. Der Fernabsatz stellt ein spezielles Problem dar und sollte deswegen separat geregelt werden.

Änderungsantrag  67

Standpunkt des Rates

Artikel 17

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Jeder Mitgliedstaat darf sicherstellen, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f Ziffer iv, der von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland aus in seinem Hoheitsgebiet Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als die Person benennt, die für die Erfüllung seiner Herstellerpflichten nach dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.

Kein Mitgliedstaat darf von einem Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, verlangen, dass er in dem Mitgliedstaat, in dem er Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, niedergelassen oder durch einen Bevollmächtigten vertreten ist.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv die Möglichkeit hat, alle nach Artikel 16 vorgeschriebenen Angaben zu seinen Tätigkeiten in allen Mitgliedstaaten online in das Herstellerregister des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, einzutragen.

Begründung

Hersteller, die EEG mittels Fernabsatz auf den Markt bringen, sollen nicht gezwungen werden, einen Rechtsvertreter in dem Mitgliedstaat zu benennen, in dem der Käufer des Gerätes ansässig ist. Der Monti-Bericht (Neue Strategie für den Binnenmarkt) vom 9. Mai 2010 nennt als Hindernis für den elektronischen Handel in der Union auch die Recyclingproblematik. Das Europäische Parlament fordert in einer Entschließung zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel (2010/2012(INI)), den Verkauf von EEG mittels Fernabsatz zu vereinfachen.

Änderungsantrag  68

Standpunkt des Rates

Artikel 18

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um einen geeigneten Informationsfluss herzustellen, um die Einhaltung dieser Richtlinie durch im Fernabsatz tätige Akteure sicherzustellen, und sich gegenseitig sowie der Kommission gegebenenfalls Informationen übermitteln, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu unterstützen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um einen geeigneten Informationsfluss herzustellen, um die Einhaltung dieser Richtlinie durch im Fernabsatz tätige Akteure sicherzustellen, und sich gegenseitig sowie der Kommission gegebenenfalls Informationen übermitteln, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu unterstützen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.

 

Insbesondere ergreifen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Hersteller niedergelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Elektro- und Elektronik-Altgeräte anfallen, in verhältnismäßiger und effektiver Art und Weise und im Einklang mit den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union die notwendigen Durchsetzungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Hersteller alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

 

Diesbezüglich kooperieren die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Hersteller niedergelassen ist, in jeder Hinsicht mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Elektro- und Elektronik-Altgeräte anfallen. Dies umfasst unter anderem den Zugang zu den relevanten Dokumenten und Informationen und die Durchführung von erforderlichen Kontrollen.

Begründung

Der an den europäischen Herstellern ausgerichtete Ansatz erfordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden als der Ratsvorschlag, um eine effektive Durchsetzung der Richtlinie zu gewährleisten.

Änderungsantrag  69

Standpunkt des Rates

Artikel 23

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(1) Die Mitgliedstaaten führen angemessene Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.

(1) Die Mitgliedstaaten führen angemessene Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.

Diese Inspektionen umfassen mindestens die Verbringung, insbesondere Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Einklang mit anwendbarem Unionsrecht und die Verfahren in Behandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 2008/98 /EG sowie Anhang VII der vorliegenden Richtlinie.

Diese Inspektionen umfassen mindestens die gemeldeten Mengen der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, um die Höhe der Finanzgarantie nach Artikel 12 Absatz 2 zu überprüfen, die Verbringung, insbesondere Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 und die Verfahren in Behandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie Anhang VII der vorliegenden Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, unter Beachtung der Mindestanforderungen in Anhang VI erfolgt, und überwachen derartige Verbringungen entsprechend.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten unter Beachtung der Mindestanforderungen in Anhang VI erfolgt, und überwachen derartige Verbringungen entsprechend.

(3) Die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen – einschließlich der Lagerungskosten – von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, können den Herstellern, den in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, veranlassen.

(3) Die üblichen Kosten angemessener Analysen und Kontrollen – einschließlich der Lagerungskosten – von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten können den Herstellern, den in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten veranlassen.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VI sicherzustellen, kann die Kommission durch Durchführungsrechtsakte zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften und insbesondere einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Anhangs VI Nummer 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die Festlegung zusätzlicher Inspektions- und Überwachungsvorschriften und insbesondere einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Anhangs VI Nummer 2 delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Änderungsantrag  70

Standpunkt des Rates

Artikel 23 – Absätze 3 a bis 3 d (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

(3a) Die Mitgliedstaaten richten ein nationales Register der anerkannten Sammel- und Behandlungsanlagen ein. Dabei werden nur diejenigen Anlagen für die Eintragung zugelassen, deren Betreiber die in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten machen die Inhalte des Registers der Öffentlichkeit zugänglich.

 

(3b) Die Anlagenbetreiber erbringen jährlich den Nachweis für die Einhaltung dieser Richtlinie und legen den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 3c und 3d Berichte vor, um ihren Status als anerkannte Sammel- oder Behandlungsanlage beizubehalten.

 

(3c) Die Betreiber der Behandlungsanlagen erstatten jährlich Bericht, um es den nationalen Behörden zu ermöglichen, die Menge der gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit derjenigen Menge zu vergleichen, die tatsächlich den Verwertungs- und Recyclinganlagen zugeführt wurde. Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind ausschließlich anerkannten Verwertungs- und Behandlungsanlagen zuzuführen.

 

(3d) Die Betreiber der Behandlungsanlagen erstatten den zuständigen Behörden jährlich Bericht, um es den nationalen Behörden zu ermöglichen, die Menge der von den Eigentümern oder anerkannten Sammelstellen übernommenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit der Menge zu vergleichen, die tatsächlich verwertet, recycelt oder im Einklang mit Artikel 10 ausgeführt wurde.

Begründung

In erster Lesung angenommener Änderungsantrag, der darauf abzielt sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten und Betreiber die Informationen bereitstellen, die notwendig sind, um allen betreffenden Stellen gegenüber nachzuweisen, dass die geltenden Vorschriften ordnungsgemäß und wirksam umgesetzt werden. Mit dem Rat können Kompromisse vereinbart werden, um die Formulierung zu vereinfachen und Überschneidungen mit anderen Rechtsvorschriften zu vermeiden.

Änderungsantrag  71

Standpunkt des Rates

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis …* nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis …* nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

___________

___________

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: 18 Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

* 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Aus den Entsprechungstabellen geht eindeutig hervor, welche Auswirkungen die Annahme einer EU-Richtlinie auf die Umsetzung in das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten hat. Die Verwendung solcher Tabellen verbessert die Transparenz und Offenheit des Gesetzgebungsprozesses und unterstützt die Kommission bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften. Der Standpunkt des Europäischen Parlaments aus erster Lesung wird wieder eingesetzt. Die Kommission hatte diese Entsprechungstabellen ebenfalls vorgeschlagen.

Änderungsantrag  72

Standpunkt des Rates

Artikel 24 – Absatz 3 a (neu)

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

(3a) Zusätzlich zu den in den Artikeln 2 und 7 vorgesehenen Überprüfungen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis ...* einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie vor. Dem Bericht ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung dieser Richtlinie beizufügen.

 

___________

 

*Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Abgesehen von den Überprüfungen in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Sammelziele sollten die Richtlinie und ihre Anwendung Gegenstand einer umfassenden Überwachung sein.

Änderungsantrag  73

Standpunkt des Rates

Anhang I

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

Dieser Anhang entfällt.

Begründung

Der „offene“ Anwendungsbereich führt zu mehr Rechtssicherheit, einem wesentlichen Ziel der Überarbeitung der Richtlinie, da grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte erfasst werden. Die Einstufung in einzelne Kategorien hat zu sehr unterschiedlichen Auslegungen in den Mitgliedstaaten geführt, was vermieden werden sollte. Darüber hinaus kann so neuen Produkten Rechnung getragen werden, deren Aufnahme in den Anwendungsbereich ansonsten eine Revision der Richtlinie voraussetzen würde.

Änderungsantrag  74

Standpunkt des Rates

Anhang II

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

Dieser Anhang entfällt.

Begründung

Der „offene“ Anwendungsbereich führt zu mehr Rechtssicherheit, einem wesentlichen Ziel der Überarbeitung der Richtlinie, da grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte erfasst werden. Die Einstufung in einzelne Kategorien hat zu sehr unterschiedlichen Auslegungen in den Mitgliedstaaten geführt, was vermieden werden sollte. Darüber hinaus kann so neuen Produkten Rechnung getragen werden, deren Aufnahme in den Anwendungsbereich ansonsten eine Revision der Richtlinie voraussetzen würde.

Änderungsantrag  75

Standpunkt des Rates

Anhang III

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Von dieser Richtlinie erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronik-Geräten

Gerätekategorien zum Zwecke der Bestimmung der Zielvorgaben für die Verwertung gemäß Artikel 11

1. Wärmeüberträger

1. Wärmeüberträger

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten

2. Bildschirme und Monitore

3. Lampen

3. Lampen

4. Großgeräte (eine Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.

4. Große Geräte, mit Ausnahme von Kühlgeräten und Radiatoren, Bildschirmen und Monitoren und Lampen.

5. Kleingeräte (keine Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich IT- und Telekommunikationsgeräte; Geräte der Unterhaltungselektronik; Leuchten; Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung; elektrische und elektronische Werkzeuge; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; medizinische Geräte; Überwachungs- und Kontrollinstrumente; Ausgabeautomaten; Geräte zur Erzeugung elektrischer Ströme. In diese Kategorie fallen nicht die von den Kategorien 1 bis 3 erfassten Geräte.

5. Kleine Geräte, mit Ausnahme von Kühlgeräten und Radiatoren, Bildschirmen und Monitoren und Lampen sowie IT- und Telekommunikationsgeräten.

 

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte.

Begründung

Die Kategorien sind für den Anwendungsbereich nicht relevant, da dieser offen ist (Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 1). Für die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Geräten ist eine Zentimeterangabe willkürlich. Ferner kann dies zu Verwirrung in Abgrenzung zu den Definitionen „Großanlage“ und „Großwerkzeug“ führen, die sicherlich nicht bereits ab 50 cm als groß anzusehen sind. Mangels anderer Größenangaben in der Richtlinie, ist aber zu befürchten, dass auf das Zentimetermaß des Anhangs III zurückgegriffen wird. Eine eigene Kategorie „Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte“ ist sinnvoll, da diese viele Rohstoffe enthalten.

Änderungsantrag  76

Standpunkt des Rates

Anhang IV

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Beispiele für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen

Beispiele für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen

1. Wärmeüberträger

1. Wärmeüberträger

Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren und andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

Kühlschränke

 

Gefriergeräte

 

Geräte zur automatischen Ausgabe bzw. Abgabe von Kaltprodukten

 

Klimageräte

 

Entfeuchter

 

Wärmepumpen

 

ölgefüllte Radiatoren

 

andere Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten

2. Bildschirme und Monitore

Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks

Bildschirme

 

Fernsehgeräte

 

LCD-Fotorahmen

 

Monitore

3. Lampen

3. Lampen

Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen

Stabförmige Leuchtstofflampen

 

Kompaktleuchtstofflampen

 

Leuchtstofflampen

 

Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen

 

Niederdruck-Natriumdampflampen

 

LED-Lampen

4. Großgeräte

4. Große Geräte

Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, große Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule.

– Große Geräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln (wie Elektrokochplatten, Elektrobacköfen, Elektroherde, Mikrowellengeräte, fest installierte Kaffeemaschinen)

 

– Dunstabzugshauben

 

– große Reinigungsgeräte (wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler)

 

– große Heizgeräte (wie große Heizgebläse, elektrische Kamine, Marmor- und Natursteinheizungen, Schwimmbadheizungen und sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln)

 

– große Geräte zur Körperpflege (wie Solarien, Sauna, Massagestühle)

 

– große IT- und Telekommunikationsgeräte (wie Großrechner, Server, ortsfeste Netzwerkeinrichtungen und -geräte, Großdrucker, Kopiergeräte, Münzfernsprecher)

 

– große Sport- und Freizeitgeräte (wie Sportausrüstungen mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen, Geldspielautomaten)

 

– Ton- oder Bildwiedergabegeräte

 

– Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)

 

– große Leuchten und andere Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht

 

– große elektrische und elektronische industrielle Werkzeuge und Maschinen mit Ausnahme von stationären Großwerkzeugen und ausschließlich von professionellen Nutzern eingesetzten mobilen Maschinen und Geräten (wie Geräte zum Stricken und Weben)

 

– Großgeräte zur Erzeugung oder Übertragung von Strömen (wie Generatoren, Transformatoren, unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Wechselrichter)

 

– große medizinische Geräte

 

große Überwachungs- und Kontrollinstrumente

 

– große Messgeräte und -einrichtungen (wie Waagen, stationäre Maschinen)

 

– große Geräte zur automatischen Abgabe / Ausgabe von Produkten und zur automatischen Erbringung einfacher Dienstleistungen (Warenautomaten, Geldautomaten, Leergutrücknahmeautomaten, Fotoautomaten)

 

Photovoltaikmodule

5. Kleingeräte

5. Kleine Geräte

Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Geräte zum Nähen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Wecker, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, PCs, Drucker, Taschenrechner, Telefone, Mobiltelefone, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Solarzellen.

– Kleine Geräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln (wie Toaster, Heizplatten, elektrische Messer, Wasserkocher, Tauchsieder, Schneidemaschinen, Mikrowellengeräte)

 

– kleine Reinigungsgeräte (wie Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Bügeleisen)

 

– Ventilatoren, Lufterfrischer, Lüftungsgeräte

 

– kleine Heizgeräte (wie Heizdecken)

 

– Uhren, Armbanduhren, Wecker und sonstige Geräte zur Messung der Zeit

 

– kleine Geräte zur Körperpflege (wie Rasierapparate, Zahnbürsten, Haartrockner, Massagegeräte)

 

– Kameras (wie Videokameras)

 

– Geräte der Unterhaltungselektronik (wie Radiogeräte, Audioverstärker, Autoradios, DVD-Spieler, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen)

 

Musikinstrumente und Tonausrüstung (wie Verstärker, Endstufen, Mischpulte, Mikrofone)

 

– kleine Leuchten und andere Einrichtungen für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht

 

– Spielzeug (wie Eisenbahnen, Modellflugzeuge usw.)

 

– kleine Sportgeräte (wie Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.)

 

– kleine Freizeitgeräte (wie Videospiele, Angel- und Golfausrüstung usw.)

 

– kleine elektrische und elektronische Werkzeuge einschließlich Gartengeräte (wie Bohrmaschinen, Sägen, Pumpen, Rasenmäher)

 

– Nähmaschinen

 

– kleine Geräte zur Erzeugung und Übertragung von Strom (wie Generatoren, Ladegeräte, unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Konverter)

 

– kleine medizinische Geräte einschließlich tiermedizinischer Geräte

 

kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente (wie Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, Bewegungsmelder, Überwachungseinrichtungen und ‑produkte, Fernbedienungen/Fernsteuerungen)

 

– kleine Messgeräte (wie Waagen, Anzeigeeinrichtungen, Entfernungsmesser, Thermometer)

 

– kleine Geräte zur automatischen Abgabe/Ausgabe von Produkten

 

– kleine Geräte mit eingebauten Solarzellen

 

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte

 

– Laptops

 

– Notebooks

 

– Tablets

 

– kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (wie PCs, Drucker, Taschenrechner, Telefone, Mobiltelefone, Router, Funkgeräte, Babyphones, Beamer)

Begründung

Es wird der Standpunkt des Parlaments der ersten Lesung wiedereingesetzt, wobei die im Standpunkt des Rates aufgeführten Beispiele übernommen werden. Eine eigene Kategorie „Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte“ ist sinnvoll, da diese viele Rohstoffe enthalten.

Änderungsantrag  77

Standpunkt des Rates

Anhang V

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

 

Dieser Anhang entfällt.

Begründung

Die Verwertungsquoten sind im Interesse eines verständlichen Rechtstexts direkt in der Richtlinie in einem eigenen Artikel zu regeln (siehe Änderungsantrag zu Artikel 11 Absatz 1). Die Verwertungsquoten sollen bereits ab Inkrafttreten der Richtlinie auch die Wiederverwendungsquoten umfassen. Eine eigene Wiederverwendungsquote ist für die konkrete Anwendung der Abfallhierarchie wichtig.

Änderungsantrag  78

Standpunkt des Rates

Anhang VI

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

ANHANG VI

ANHANG VI

Mindestanforderungen für die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt

Mindestanforderungen für die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten

1. In Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, verlangen die Behörden des Mitgliedstaats bei gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Geräten und Altgeräten folgende Belege für diese Behauptung:

1. In Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbringen zu wollen oder zu verbringen, verlangen die Behörden des Mitgliedstaats bei gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Geräten und Altgeräten folgende Belege für diese Behauptung:

a) eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;

a) eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte und/oder die Übertragung des Eigentums daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind;

b) den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält;

b) den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionsfähigkeit) zu jedem Packstück innerhalb der Sendung zusammen mit einem Protokoll, das sämtliche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 enthält;

c) eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt und

c) eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung der Elektro- und Elektronikgeräte veranlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei keinem der Materialien oder Geräte in der Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt und

d) angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung oder eine geeignete Verstauung der Ladung.

d) angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Verstauung der Ladung.

2. Abweichend hiervon gelten Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 3 nicht, wenn Elektro- und Elektronikgeräte an den Hersteller oder an in seinem Namen handelnde Dritte versandt werden, sofern durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabevereinbarung erfolgt und wenn

2. Abweichend hiervon gelten Nummer 1 Buchstaben a und b und Nummer 3 nicht, wenn Elektro- und Elektronikgeräte an den Hersteller oder an in seinem Namen handelnde Dritte oder Anlagen von Dritten zur Überholung oder Reparatur versandt werden, sofern durch schlüssige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übernahmevereinbarung erfolgt und wenn

a) Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung zurückgesendet werden,

a) Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung mit der Absicht der Wiederverwendung zurückgesendet werden,

b) gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Kundendienstvertrags über die Instandhaltung mit der Absicht der Wiederverwendung versendet werden oder

b) gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Reparatur im Rahmen eines gültigen Vertrags über mit der Absicht der Wiederverwendung versendet werden oder

c) fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Kundendienstvertrags über die Instandhaltung zur Fehler-Ursachen-Analyse – sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann –, versendet werden.

c) fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die gewerbliche Nutzung, beispielsweise medizinische Geräte oder Teile davon, im Rahmen eines gültigen Kundendienstvertrags über die Instandhaltung zur Fehler-Ursachen-Analyse – sofern eine solche Analyse nur vom Hersteller oder von in seinem Namen handelnden Dritten durchgeführt werden kann –, versendet werden.

 

Diese Ausnahmeregelung findet nur auf Lieferungen in Länder Anwendung, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gilt.

 

Sollte ein unter diese Ausnahmeregelung fallendes Elektro- oder Elektronikgerät nicht überholt oder repariert werden können, so gilt es als Elektro- oder Elektronik-Altgerät.

3. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, verlangen die Mitgliedstaaten, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:

3. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen um gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, verlangen die Mitgliedstaaten, dass gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte die folgenden Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse durchlaufen:

Stufe 1: Prüfung

Stufe 1: Prüfung

a) Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.

a) Prüfung der Funktionsfähigkeit und Bewertung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe. Welche Prüfungen durchgeführt werden, hängt von der Art des Elektro- bzw. Elektronikgeräts ab. Für die meisten gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit der Hauptfunktionen zu prüfen.

b) Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.

b) Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind aufzuzeichnen.

Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses

Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses

a) Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.

a) Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Verpackung anzubringen, damit sie gelesen werden kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden muss.

b) Die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:

b) Die Aufzeichnung enthält folgende Angaben:

– Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts, wenn in Anhang II bzw. Anhang IV aufgeführt, und Angabe der Kategorie gemäß Anhang I bzw. Anhang III);

– Bezeichnung des Gegenstands (Bezeichnung des Geräts, wenn in Anhang IV aufgeführt, und Angabe der Kategorie gemäß Anhang III);

– Identifizierungsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);

– Identifizierungsnummer des Gegenstands (Typennummer) (soweit vorhanden);

– Herstellungsjahr (soweit bekannt);

– Herstellungsjahr (soweit bekannt);

– Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;

– Name und Anschrift des Unternehmens, das für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zuständig ist;

– Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);

– Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen Prüfungen (einschließlich des Datums der Funktionsfähigkeitsprüfung);

– Art der durchgeführten Prüfungen.

– Art der durchgeführten Prüfungen.

4. Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 3 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:

4. Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 3 verlangten Unterlagen wird jeder Ladung (z. B. Versandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte Folgendes beigelegt:

a) ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;

a) ein einschlägiges Beförderungsdokument, beispielsweise CMR-Frachtbrief;

b) eine Erklärung des Haftpflichtigen zu seiner Haftung.

b) eine Erklärung des Haftpflichtigen zu seiner Haftung.

5. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Nummern 1, 3 und 4 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt, und fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladenen insbesondere durch ausreichende Verpackung oder eine geeignete Verstauung der Ladung, so betrachten die Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät und gehen davon aus, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unter diesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.

5. Fehlen die entsprechenden Unterlagen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 4 zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät und nicht um ein Elektro- oder Elektronik-Altgerät handelt, und fehlt ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladenen insbesondere durch ausreichende Verpackung oder eine geeignete Verstauung der Ladung, wofür der Inhaber des zu verbringenden Geräts verantwortlich ist, so betrachten die Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand als Elektro- oder Elektronik-Altgerät und gehen davon aus, dass die Ladung eine illegale Verbringung umfasst. Unter diesen Umständen wird die Ladung gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt.

Änderungsantrag  79

Standpunkt des Rates

Anhang X – Abschnitt A

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

Vorgeschriebene Angaben bei Registrierung und Berichterstattung nach Artikel 16

Vorgeschriebene Angaben bei Registrierung und Berichterstattung nach Artikel 16

A. Bei der Registrierung vorzulegende Angaben

A. Bei der Registrierung vorzulegende Angaben

1. Name und Anschrift des Herstellers oder im Falle von Herstellern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv des Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer Kontaktperson). Im Falle eines Bevollmächtigten auch die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird.

1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer Kontaktperson). Im Falle eines Bevollmächtigten auch die Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird.

2. Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers (fakultativ).

2. Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers.

3. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang I bzw. Anhang III.

3. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang III.

4. Art des Elektro- oder Elektronikgeräts (Haushaltsgerät oder anderes Gerät als Haushaltsgerät).

4. Art des Elektro- oder Elektronikgeräts (Haushaltsgerät oder anderes Gerät als Haushaltsgerät).

5. Markenname des Elektro- oder Elektronikgeräts (fakultativ).

5. Markenname des Elektro- oder Elektronikgeräts.

6. Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt (durch ein individuelles oder ein kollektives System), einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen.

6. Angaben darüber, wie der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllt (durch ein individuelles oder ein kollektives System), einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen.

7. Verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz).

7. Verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz).

8. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

 

Begründung

Um eine harmonisierte Registrierung zu erreichen, ist es notwendig, dass die geforderten Angaben in den nationalen Registern identisch sind. Deshalb werden fakultative Angaben abgelehnt, da ansonsten erneut unterschiedliche Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind. Die Angaben im Register müssen per se der Wahrheit entsprechen, eine zusätzliche Erklärung hat keinen Mehrwert, sondern bedeutet nur zusätzliche Bürokratie.

Änderungsantrag  80

Standpunkt des Rates

Anhang X – Abschnitt B

Standpunkt des Rates

Änderungsantrag

B. Bei der Berichterstattung vorzulegende Angaben

B. Bei der Berichterstattung vorzulegende Angaben

1. Nationale Kennnummer des Herstellers.

1. Kennnummer des Herstellers.

2. Berichtszeitraum.

2. Berichtszeitraum.

3. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang I bzw. Anhang III.

3. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgeräts nach Anhang III.

4. Menge der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (nach Gewicht).

4. Menge der auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (nach Gewicht).

5. (fakultativ) Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt gesammelt, zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet und beseitigt wurden oder in Länder innerhalb oder außerhalb der Union verbracht wurden (Gewicht).

5. Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt gesammelt, zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet und beseitigt wurden oder in Länder innerhalb oder außerhalb der Union verbracht wurden (Gewicht).

Hinweis: Die Angaben unter den Nummern 4 und 5 sind nach Kategorien aufzuschlüsseln.

Hinweis: Die Angaben unter den Nummern 4 und 5 sind nach Kategorien aufzuschlüsseln.

Begründung

Um eine harmonisierte Registrierung zu erreichen, ist es notwendig, dass die geforderten Angaben in den nationalen Registern identisch sind. Deshalb werden fakultative Angaben abgelehnt, da ansonsten erneut unterschiedliche Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind.

VERFAHREN

Titel

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

07906/2/2011 – C7-0250/2011 – 2008/0241(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

3.2.2011                     T7-0037/2011

Vorschlag der Kommission

KOM(2008)0810 - C6-0472/2008

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

29.9.2011

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

29.9.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Karl-Heinz Florenz

31.8.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

8.9.2011

 

 

 

Datum der Annahme

4.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

52

1

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Milan Cabrnoch, Nessa Childers, Chris Davies, Bairbre de Brún, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Mario Pirillo, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Tadeusz Cymański, Matthias Groote, Alojz Peterle, Marianne Thyssen, Marita Ulvskog, Kathleen Van Brempt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Arlene McCarthy

Datum der Einreichung

6.10.2011