BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

11.10.2011 - (KOM(2010)0781 – C7‑0011/2011 – 2010/0377(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: János Áder


Verfahren : 2010/0377(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0339/2011

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

(KOM(2010)0781 – C7‑0011/2011 – 2010/0377(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0781),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0011/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2011[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ...[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0339/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Schwere Industrieunfälle haben oft schwerwiegende Folgen, wie u. a. durch die Unfälle in Seveso, Bhopal, Schweizerhalle, Enschede, Toulouse und Buncefield belegt. Außerdem können die Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus reichen. Es ist daher unbedingt sicherzustellen, dass geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau für Bürger, Gemeinden und Umwelt in der gesamten Union zu gewährleisten.

(2) Schwere Industrieunfälle haben schwerwiegende Folgen, wie u. a. durch die Unfälle in Seveso, Bhopal, Schweizerhalle, Enschede, Toulouse und Buncefield belegt. Außerdem können die Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus reichen. Es ist daher unbedingt sicherzustellen, dass geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau für Bürger, Gemeinden, Sachwerte und Umwelt in der gesamten Union zu gewährleisten. Die bestehenden hohen Schutzniveaus müssen daher beibehalten und wenn möglich noch verbessert werden.

Begründung

Der Vorschlag der Kommission umfasst bei der Begriffsbestimmung eines schweren Unfalls auch „Sachwerte“; dabei ist von „einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder die Umwelt“ die Rede. Aus Gründen der rechtlichen Kohärenz sollten in dieser Erwägung „Sachwerte“ ebenfalls genannt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Richtlinie 96/82/EG hat maßgeblich dazu beigetragen, Wahrscheinlichkeit und Folgen solcher Unfälle zu verringern, was wiederum das Schutzniveau in der gesamten Union angehoben hat. Eine Überprüfung der Richtlinie hat bestätigt, dass die bestehenden Bestimmungen im großen und ganzen für den Zweck angemessen und keine größeren Änderungen erforderlich sind. Jedoch sollte das durch die Richtlinie 96/82/EG festgelegte System an Änderungen am EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe angepasst werden, auf das sich die Richtlinie bezieht. Darüber hinaus sollte eine Reihe anderer Bestimmungen präzisiert und aktualisiert werden.

(3) Die Richtlinie 96/82/EG hat maßgeblich dazu beigetragen, Wahrscheinlichkeit und Folgen solcher Unfälle zu verringern, was wiederum das Schutzniveau in der gesamten Union angehoben hat. Eine Überprüfung der Richtlinie hat bestätigt, dass die Häufigkeit schwerer Unfälle gleich geblieben ist. Die bestehenden Bestimmungen sind zwar im Großen und Ganzen für den Zweck angemessen, doch sind mehrere Änderungen erforderlich, um das Schutzniveau weiter zu erhöhen, insbesondere was die Verhütung schwerer Unfälle betrifft. Gleichzeitig sollte das durch die Richtlinie 96/82/EG festgelegte System an Änderungen am EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe angepasst werden, auf das sich die Richtlinie bezieht. Darüber hinaus sollte eine Reihe anderer Bestimmungen präzisiert und aktualisiert werden.

Begründung

Die Anzahl schwerer Unfälle ist über die vergangenen Jahre hinweg gleich geblieben. 30 schwere Unfälle pro Jahr sind zu viel. Daher ist es wichtig, die Gelegenheit zur Überarbeitung zu nutzen, die das neue Einstufungssystem bietet, um wichtige Bestimmungen der Richtlinie zu verschärfen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Es ist daher angebracht, die Richtlinie 96/82/EG zu ersetzen, um sicherzustellen, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und weiter verbessert wird, indem die Bestimmungen wirksamer und effizienter gemacht werden und wo möglich unnötiger Verwaltungsaufwand durch Straffung oder Vereinfachung ohne Abstriche bei der Sicherheit reduziert wird. Gleichzeitig sollten die neuen Bestimmungen klar, einheitlich und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern.

(4) Es ist daher angebracht, die Richtlinie 96/82/EG zu ersetzen, um sicherzustellen, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und weiter verbessert wird, indem die Bestimmungen wirksamer und effizienter gemacht werden und wo möglich unnötiger Verwaltungsaufwand durch Straffung oder Vereinfachung reduziert wird, sofern bei der Sicherheit, beim Umweltschutz und beim Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Abstriche gemacht werden. Gleichzeitig sollten die neuen Bestimmungen klar, einheitlich und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern, während das Niveau für den Schutz von Gesundheit und Umwelt zumindest gleich bleibt oder steigt.

Begründung

Es muss sichergestellt sein, dass nicht nur beim Schutzniveau, sondern auch beim Umfang des Umweltschutzes und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit keine Abstriche gemacht werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Schwere Unfälle können Folgen über Grenzen hinaus haben, und die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird.

(6) Schwere Unfälle können Folgen über Grenzen hinaus haben, und die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Minimierung des Risikos konzipiert und eingeleitet werden, um mögliche Unfälle zu verhüten, die Gefahr ihrer Entstehung zu verringern und etwaige Folgen abzumildern und auf diese Weise in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten untereinander für einen möglichst umfassenden Austausch bewährter Verfahren sorgen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Bestimmte industrielle Tätigkeiten sollten wegen ihrer spezifischen Merkmale aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden. Diese Tätigkeiten unterliegen anderen Rechtsvorschriften auf EU- oder nationaler Ebene, die ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten. Die Kommission sollte jedoch weiterhin sicherstellen, dass es keine bedeutenden Lücken im bestehenden Rechtsrahmen, insbesondere im Hinblick auf neue und sich abzeichnende Risiken aus anderen Tätigkeiten gibt, und wo nötig entsprechende Maßnahmen ergreifen.

(8) Bestimmte industrielle Tätigkeiten sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, sofern sie anderen Rechtsvorschriften auf EU- oder nationaler Ebene unterliegen, die ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten. Die Kommission sollte weiterhin prüfen, ob es im bestehenden Rechtsrahmen bedeutende Lücken gibt, insbesondere im Hinblick auf neue und sich abzeichnende Risiken aus anderen Tätigkeiten sowie aus spezifischen gefährlichen Stoffen und bestimmten Nanomaterialien, die noch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um diese Lücken zu schließen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Anhang I der Richtlinie 96/82/EG enthält ein Verzeichnis gefährlicher Stoffe, die in ihren Anwendungsbereich fallen, u. a. unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen. Diese Richtlinien wurden ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die das auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen angenommene Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) innerhalb der Union umsetzt. Diese Verordnung führt neue Gefahrenklassen und -kategorien ein, die nur teilweise denen der alten Regelungen entsprechen. Anhang I der Richtlinie 96/82/EG muss daher geändert und an die genannte Verordnung angepasst werden, während gleichzeitig das bestehende Schutzniveau der genannten Richtlinie beibehalten wird.

(9) Anhang I der Richtlinie 96/82/EG enthält ein Verzeichnis gefährlicher Stoffe, die in ihren Anwendungsbereich fallen, u. a. unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen. Die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG wurden ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die das auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen angenommene Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) innerhalb der Union umsetzt. Diese Verordnung führt neue Gefahrenklassen und -kategorien ein, die nur teilweise denen der alten Regelungen entsprechen. Bestimmte Gefahrenkategorien würden nach diesem System jedoch nicht klassifiziert, weil die entsprechenden Kriterien in diesem Rahmen fehlen. Anhang I der Richtlinie 96/82/EG muss daher geändert und an die genannte Verordnung angepasst werden, während gleichzeitig das bestehende Schutzniveau der genannten Richtlinie beibehalten oder erhöht wird.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Flexibilität ist erforderlich, damit Anhang I geändert werden kann, um unerwünschten Effekten der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die Auswirkungen auf die Einstufung von gefährlichen Stoffen haben, zu begegnen. Auf der Grundlage noch zu entwickelnder harmonisierter Kriterien könnten Ausnahmeregelungen gewährt werden, wenn von Stoffen trotz ihrer Gefahrenstufe keine Gefahr schwerer Unfälle ausgeht. Es sollte auch einen entsprechenden Ausgleichsmechanismus für Stoffe geben, die wegen ihres hohen Gefahrenpotenzials für schwere Unfälle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden müssen.

(10) Flexibilität ist erforderlich, damit Anhang I geändert werden kann, um unerwünschten Effekten der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die Auswirkungen auf die Einstufung von gefährlichen Stoffen haben, zu begegnen. Auf der Grundlage harmonisierter Kriterien könnten Ausnahmeregelungen gewährt werden, wenn von Stoffen trotz ihrer Gefahrenstufe keine Gefahr schwerer Unfälle ausgeht. Die Bewertung möglicher Ausnahmeregelungen sollte rasch in Angriff genommen werden, vor allem nach der Änderung der Klassifizierung eines gefährlichen Stoffes, um unnötige Belastungen für Betreiber und zuständige Behörden zu vermeiden. Es sollte auch einen entsprechenden Ausgleichsmechanismus für Stoffe geben, die wegen ihres hohen Gefahrenpotenzials für schwere Unfälle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden müssen.

Begründung

Der Mechanismus von Artikel 4 ist positiv. Wenn allerdings die Klassifizierung eines gefährlichen Stoffes geändert wird, sollte die Bewertung dieser Ausnahmeregelung in Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie rasch beginnen. So wird unnötiger Regulierungs- und Verwaltungsaufwand vermieden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, sollte der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann. Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeiten und an die zuständige Behörde übermitteln, das das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen.

(11) Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern und zu beseitigen. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, sollte der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann. Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeiten und an die zuständige Behörde übermitteln, das das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen.

Begründung

Die Betreiber sollten verpflichtet sein, die Folgen eines Unfalls zu beseitigen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die Betreiber sollten den Nachweis erbringen können, dass sie in der Lage sind, die Folgen von Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu bewältigen, etwa durch den Beleg für den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bei einer bekanntermaßen zahlungsfähigen Gesellschaft oder durch die Rückstellung von Eigenmitteln in angemessener Höhe. Dies ist von Bedeutung, damit die Folgen eines Unfalls mit gefährlichen Stoffen in die Betreiberkosten einbezogen werden und nicht zu Lasten der öffentlichen Hand gehen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Um die Gefahr schwerer Unfälle – womöglich mit „Domino-Effekt“ – zu verringern, sind die Wechselwirkungen zwischen natürlichen Gefahrenquellen am Standort des Unternehmens oder der Anlagen und den technologisch bedingten Gefahrenquellen ausreichend zu bedenken.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Damit Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und die Umwelt, einschließlich unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvoller bzw. besonders empfindlicher Gebiete, besser vor den Gefahren schwerer Unfälle geschützt werden können, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Politiken zur Flächennutzungsplanung oder anderen einschlägigen Politiken berücksichtigen, dass langfristig zwischen diesen Gebieten und gefährlichen Industrieansiedlungen ein angemessener Abstand gewahrt bleiben muss und dass bei bestehenden Betrieben ergänzende technische Maßnahmen vorzusehen sind, damit es zu keiner stärkeren Gefährdung von Personen kommt. Ausreichende Informationen über die Risiken und fachliche Beratung über diese Risiken sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Verfahren soweit wie möglich mit denen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.

(15) Damit Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und die Umwelt, einschließlich unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvoller bzw. besonders empfindlicher Gebiete, besser vor den Gefahren schwerer Unfälle geschützt werden können, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Politiken zur Flächennutzungsplanung oder anderen einschlägigen Politiken dafür sorgen, dass zwischen diesen Gebieten und gefährlichen Industrieansiedlungen angemessene Sicherheitsabstände eingehalten werden und dass bei bestehenden Betrieben gegebenenfalls ergänzende technische Maßnahmen durchgeführt werden, damit die Gefährdung von Personen bzw. der Umwelt auf einem annehmbaren Niveau bleibt. Ausreichende Informationen über die Risiken und fachliche Beratung über diese Risiken sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Um den Verwaltungsaufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu verringern, sollten die Verfahren und Maßnahmen soweit wie möglich mit denen im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Zur Förderung des Zugangs zu Umweltinformationen im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, sollte der Umfang und die Qualität der Informationen für die Öffentlichkeit verbessert werden. Insbesondere sollten Personen, die bei einem schweren Unfall wahrscheinlich betroffen wären, ausreichende Informationen erhalten, damit sie über die richtigen, im Fall eines Unfalls zu ergreifenden Maßnahmen informiert sind. Neben der aktiven Bereitstellung von Informationen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, sollten die Informationen, auch ohne dass dadurch andere Formen der Verbreitung ausgeschlossen sind, dauerhaft und auf dem neuesten Stand im Internet zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollte es angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit geben, u. a. um sicherheitsrelevante Bedenken auszuräumen.

(16) Zur Förderung des Zugangs zu Umweltinformationen im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft1 genehmigt wurde, sollte der Umfang und die Qualität der Informationen für die Öffentlichkeit verbessert werden. Insbesondere sollten Personen, die bei einem schweren Unfall wahrscheinlich betroffen wären, ausreichende Informationen erhalten, damit sie über die richtigen, im Fall eines Unfalls zu ergreifenden Maßnahmen informiert sind. Die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen sollten klar und verständlich formuliert sein. Neben der aktiven Bereitstellung von Informationen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, sollten die Informationen, auch ohne dass dadurch andere Formen der Verbreitung ausgeschlossen sind, dauerhaft und auf dem neuesten Stand im Internet zur Verfügung stehen. Im Sinne größerer Transparenz sollten auf Ersuchen ausführlichere und umfassendere Informationen, auch in Form von Dokumenten, zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig sollte es angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit geben, u. a. um sicherheitsrelevante Bedenken auszuräumen, die im Einzelfall gemäß den im Übereinkommen von Aarhus festgelegten restriktiven Kriterien und Bedingungen gelten.

 

___________

 

1 ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.

Begründung

Zwar sollen die Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit geachtet werden, doch würde ein Zugang zu zusätzlichen Informationen oder Dokumenten auf Ersuchen einer natürlichen oder juristischen Person die Transparenz erhöhen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit von Industrieanlagen stärken. Der Umgang mit Anträgen auf Vertraulichkeit sollte durch das Übereinkommen von Aarhus geregelt werden, um zu gewährleisten, dass die geänderte Richtlinie uneingeschränkt im Einklang mit dem Übereinkommen steht, das von der EU und allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um sicherzustellen, dass bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, hat der Betreiber unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten und die zur Beurteilung der Unfallfolgen notwendigen Informationen zu übermitteln.

(19) Um sicherzustellen, dass bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, hat der Betreiber unverzüglich die zuständigen Behörden und die lokalen Gebietskörperschaften zu unterrichten und die zur Beurteilung der Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, für Sachwerte und für die Umwelt sowie zur Verhütung eines weiteren derartigen Unfalls notwendigen Informationen zu übermitteln.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Zwecks Einführung eines Informationsaustauschs und Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle sollten die Mitgliedstaaten die Kommission von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfällen unterrichten, so dass die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein System zur Weitergabe von Informationen speziell über schwere Unfälle und die daraus gewonnenen Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch sollte sich auch auf „Beinaheunfälle“ erstrecken, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten für die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen von Interesse sind.

(20) Zwecks Einführung eines Informationsaustauschs und Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle sollten die Mitgliedstaaten die Kommission von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfällen unterrichten, so dass die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein System zur Weitergabe von Informationen speziell über schwere Unfälle und die daraus gewonnenen Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch sollte sich auch auf „Beinaheunfälle“ erstrecken, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten für die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen von Interesse sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bestrebt sein, sicherzustellen, dass die Informationen, die in den für den Austausch von Informationen über schwere Unfälle geschaffenen Informationssystemen enthalten sind, vollständig sind.

Begründung

Die Systeme für den Austausch von Informationen sind außerordentlich wichtig für den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und ermöglichen es insbesondere den Betreibern, daraus die notwendigen Lehren zu ziehen. Die ausgetauschten Informationen müssen jedoch vollständig sein und die Ermittlung der Unfallursachen ermöglichen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Nach der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an den technischen Fortschritt sollte eine systematische Bewertung der Notwendigkeit vorgenommen werden, den Anhang der vorliegenden Richtlinie mit dem Verzeichnis der gefährlichen Stoffe anzupassen. Dies würde eine funktionelle Verbindung zwischen der genannten Verordnung und der vorliegenden Richtlinie sicherstellen und überdies für ein höheres Maß an Gesundheits- und Umweltschutz sorgen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Annahme von Kriterien für Ausnahmeregelungen und zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie zu erlassen.

(23) Um diese Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Änderungen von Anhang I Teil 3 sowie der Anhänge II bis VI dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Erwägung um die neuen Standardsätze für delegierte Rechtsakte ergänzt. Außerdem wird klargestellt, dass es möglich sein sollte, Teil 3 von Anhang I (durch den der Anwendungsbereich geändert wird, allerdings nur für sehr spezifische Situationen) sowie die Anhänge II bis VI mittels delegierter Rechtsakte zu ändern. Änderungen von Teil 1 und Teil 2 von Anhang I sowie von Anhang VII können hingegen umfassende Auswirkungen auf den Anwendungsbereich haben und sollten daher im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Erhalt eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

(25) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Erhalt eines hohen Schutzniveaus für Mensch, Sachwerte und Umwelt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

Begründung

Der Vorschlag der Kommission umfasst bei der Begriffsbestimmung eines schweren Unfalls auch „Sachwerte“; dabei ist von „einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder die Umwelt“ die Rede. Aus Gründen der rechtlichen Kohärenz sollten in dieser Erwägung „Sachwerte“ ebenfalls genannt werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie legt Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt fest, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Diese Richtlinie legt Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, Sachwerte und die Umwelt fest, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Begründung

Der Vorschlag der Kommission umfasst bei der Begriffsbestimmung eines schweren Unfalls auch „Sachwerte“; dabei ist von „einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder die Umwelt“ die Rede. Aus Gründen der rechtlichen Kohärenz sollten in dieser Erwägung „Sachwerte“ ebenfalls genannt werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen;

c) die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren damit unmittelbar in Zusammenhang stehende, zeitlich begrenzte, kurzfristige Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Gewinnung (Erkundung, Abbau und Aufbereitung) von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen oder durch Bohrung, ausgenommen unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen und stillgelegten Minen und chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I beinhalten;

e) die Gewinnung (Erkundung, Abbau und Aufbereitung) von Mineralien im Bergbau, in Steinbrüchen oder durch Bohrung, ausgenommen unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Salzkavernen und stillgelegten Minen und chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe gemäß Anhang I beinhalten;

Begründung

Die vom Vorschlag der Kommission ausgehende Richtlinie erstreckt sich nur auf die Lagerung in ausgebeuteten Lagerstätten oder stillgelegten Minen, während die Möglichkeit der Lagerung in Salzkavernen ausgeschlossen bleibt. Dadurch entstehen in Bezug auf berücksichtigte und nicht berücksichtigte Lagerungsmöglichkeiten Wettbewerbsverzerrungen, die vor allem Mitgliedstaaten ohne Salzkavernen schaden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) in Anhang I Teil 3 genannte Stoffe.

entfällt

Begründung

Artikel 2 Absatz 2 betrifft klare Fälle, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind. Anhang I Teil 3 betrifft nur Ausnahmen für spezifische Fälle, wenn unter bestimmten Bedingungen von Stoffen keine Gefahr schwerer Unfälle ausgeht. Stoffe, die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind, sind nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, sondern sie genießen bloß eine Sonderbehandlung, sofern strenge Bedingungen erfüllt sind.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bevor der Anwendungsbereich dieser Richtlinie erneut erweitert wird, ist eine Folgenabschätzung durchzuführen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. „Betrieb der unteren Klasse“ einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen;

2. „Betrieb der unteren Klasse“ einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder gegebenenfalls Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen;

Begründung

Viele Stoffe sind nur in Teil 1 von Anhang I aufgeführt, nicht jedoch in Teil 2, so dass klargestellt werden muss, dass diese beiden Teile nicht kumulativ gelten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. „Betrieb der oberen Klasse“ einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen;

3. „Betrieb der oberen Klasse“ einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder gegebenenfalls Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen;

Begründung

Viele Stoffe sind nur in Teil 1 von Anhang I aufgeführt, nicht jedoch in Teil 2, so dass klargestellt werden muss, dass diese beiden Teile nicht kumulativ gelten.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. „benachbarter Betrieb“ oder „benachbartes Betriebsgelände“ einen Betrieb bzw. ein Gelände, der/das innerhalb des Auswirkungsbereichs eines Betriebs tätig ist;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. „neuer Betrieb“ einen Betrieb, der neu errichtet wurde oder in dem die Tätigkeit noch nicht aufgenommen wurde;

4. „neuer Betrieb“ einen Betrieb, der nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in dem die Tätigkeit nach diesem Datum aufgenommen wird oder der aufgrund von Änderungen seiner Anlagen, seiner Tätigkeiten oder seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe nach dem 1. Juni 2015 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. „Anlage” eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, verarbeitet oder gelagert werden, auch unterirdisch, und umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind;

7. „Anlage” eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, verarbeitet oder gelagert werden, auch unterirdisch, und umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Gleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind;

Begründung

Das Eigentumsverhältnis sollte kein Kriterium für die Definition einer Anlage sein.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den technischen Betrieb des Betriebs oder der Anlage übertragen worden ist;

8. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt und/oder Entscheidungsgewalt über den Betrieb oder die Anlage übertragen worden ist;

Begründung

Um zu vermeiden, dass Gesetzeslücken entstehen, sollte sich im Fall einer Übertragung die Definition eines Betreibers nicht auf die Einheit beschränken, die über die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den technischen Betrieb des Betriebs verfügt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. „Vorhandensein gefährlicher Stoffe” ihr tatsächliches oder vorgesehenes Vorhandensein im Betrieb oder das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen, soweit davon auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teile 1 und 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.

11. „Vorhandensein gefährlicher Stoffe” ihr tatsächliches oder vorgesehenes Vorhandensein im Betrieb oder das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen, soweit davon auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren oder während eines anderen schweren Zwischenfalls in einem Lager oder einer Anlage anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teile 1 und 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;

Begründung

Die durch einen Unfall wie ein Feuer in einem Lagerhaus verursachten Schäden können ebenso gravierend sein wie jene, die durch ein außer Kontrolle geratenes industrielles chemisches Verfahren hervorgerufen werden. Da durch die Richtlinie Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen festgelegt werden, ist es irrelevant, ob der Stoff durch ein außer Kontrolle geratenes industrielles chemisches Verfahren oder ein Feuer oder eine sonstige Ursache entsteht.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

18a. „angemessener Sicherheitsabstand“ den Mindestabstand, bei dem im Falle eines schweren Unfalls keine möglichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

18b. „Domino-Effekt“ das Auftreten eines schweren Unfalls in einem Betrieb, der durch einen Unfall in der Nähe dieses Betriebs verursacht wird. Dies kann Unfälle in Betrieben nach der Definition in der vorliegenden Richtlinie oder auf Betriebsgelände umfassen, das außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegt.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Wenn auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 4 nachgewiesen wird, dass bestimmte Stoffe in Anhang I Teil 1 oder 2 keine Gefahr eines schweren Unfalls bergen, insbesondere wegen ihrer physikalischen Form, Eigenschaften, Einstufung, Konzentration oder allgemeinen Verpackung, kann die Kommission diese Stoffe gemäß Artikel 24 mittels delegierter Rechtsakte der Liste in Anhang I Teil 3 hinzufügen.

1. Wenn auf der Grundlage der in Anhang VII der vorliegenden Richtlinie dargelegten Kriterien nachgewiesen wird, dass bestimmte Stoffe oder Gemische in Anhang I Teil 1 oder 2 unter spezifischen Bedingungen, insbesondere wegen ihrer physikalischen Form, Eigenschaften, Einstufung, Konzentration oder allgemeinen Verpackung, keine Gefahr eines schweren Unfalls bergen und für sie somit eine Ausnahmeregelung gelten sollte, kann die Kommission gemäß den Artikeln 17 und 24 delegierte Rechtsakte erlassen, um diese Stoffe und Gemische zusammen mit den anwendbaren Bedingungen in Anhang I Teil 3 aufzulisten.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterrichtet das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Forum über solche Mitteilungen.

Die Kommission konsultiert das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Forum, bevor sie Stoffe in Anhang I Teil 3 auflistet, und zu Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1.

(Steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 17 Absatz 2, mit dem Akteure in das Forum aufgenommen werden sollen)

Begründung

Die Kommission sollte die Akteure zu solchen Beschlüssen konsultieren.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 4 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass von speziellen Stoffen, die in einem bestimmten Betrieb oder einem Teil davon vorhanden und in der Liste in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgeführt sind, aufgrund der spezifischen Bedingungen in den Betrieb wie der Art der Verpackung und des Behälters des Stoffes oder des Standorts und der betreffenden Mengen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht, so kann der Mitgliedstaat der zuständigen Behörde beschließen, die Anforderungen gemäß den Artikeln 7 bis 19 dieser Richtlinie auf den betreffenden Betrieb nicht anzuwenden.

Wenn unbeschadet Absatz 1 auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang VII nachgewiesen wurde, dass von speziellen Stoffen, die in einem bestimmten Betrieb oder einem Teil davon vorhanden und in der Liste in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgeführt sind, aufgrund der spezifischen Bedingungen in dem Betrieb betreffend die Art der Verpackung und des Behälters des Stoffes oder des Standorts und der betreffenden Mengen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht, so kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats beschließen, die Anforderungen gemäß Artikel 9, Artikel 10 Buchstabe b, Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 dieser Richtlinie auf den betreffenden Betrieb nicht anzuwenden.

Begründung

Während Absatz 1 Ausnahmeregelungen auf EU-Ebene für spezifische Stoffe und nur unter spezifischen Umständen zulässt, ermöglicht Artikel 4 Absatz 3 es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, Ausnahmeregelungen auf der Ebene bestimmter Betriebe zu genehmigen. Da das Schutzniveau nicht sinken sollte, wird vorgeschlagen, in allen Fällen mindestens die Anforderungen für Betriebe der unteren Klasse beizubehalten und nur Ausnahmeregelungen für die Bestimmungen betreffend die Unterrichtung für Betriebe der oberen Klasse zuzulassen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Liste der betroffenen Betriebe, mitsamt dem Verzeichnis der betreffenden gefährlichen Stoffe. Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Gründe für den Ausschluss an.

In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Liste der betroffenen Betriebe, mitsamt dem Verzeichnis der betreffenden gefährlichen Stoffe und der für sie geltenden spezifischen Bedingungen. Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Gründe für den Ausschluss an.

Begründung

Die geltenden Bedingungen müssen eindeutig spezifiziert werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission übermittelt die Listen gemäß Unterabsatz 2 jährlich zur Kenntnisnahme an das Forum gemäß Artikel 17 Absatz 2.

Die Kommission übermittelt die Listen gemäß Unterabsatz 2 regelmäßig zur Kenntnisnahme an das Forum gemäß Artikel 17 Absatz 2.

Begründung

Es ist wichtig, dass das Forum regelmäßig von den von den zuständigen Behörden erstellten Listen der Ausnahmeregelungen Kenntnis erhält, und dies sollte im Prinzip öfter als einmal pro Jahr erfolgen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bis zum 30. Juni 2013 nimmt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 an, um die Kriterien für die Zwecke der Absätze 1 und 3 dieses Artikels festzulegen und Anhang VII entsprechend zu ändern .

entfällt

Begründung

Da die Kriterien in Anhang VII den Umfang der Ausnahmeregelungen in Artikel 4 Absätze 1 und 3 bestimmen, sind sie ein wesentlicher Bestandteil dieser Richtlinie. Daher sollten sie nicht mittels delegierter Rechtsakte festgelegt werden. Es ist nicht akzeptabel, den Anhang während des Gesetzgebungsverfahrens völlig leer zu lassen. Die vorgeschlagene Änderung von Anhang VII umfasst auch die bestehenden Kriterien, die in der Entscheidung 98/433/EG der Kommission vom 26. Juni 1998 festgelegt sind. Die Kommission wird ersucht, einen Vorschlag für neue Kriterien vorzulegen, damit sie noch in den Basisrechtsakt aufgenommen werden können.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein gefährlicher Stoff, der nicht in der Liste in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgeführt ist, die Gefahr eines schweren Unfalles birgt, kann er geeignete Maßnahmen ergreifen und unterrichtet die Kommission.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein gefährlicher Stoff, der nicht in der Liste in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgeführt ist, die Gefahr eines schweren Unfalles birgt, oder dass ein Schwellenwert zu hoch ist, kann er geeignete Maßnahmen ergreifen und unterrichtet die Kommission.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollen auch dann aktiv werden können, wenn sie der Auffassung sind, dass ein Schwellenwert zu hoch ist.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterrichtet das Forum gemäß Artikel 17 Absatz 2 von den Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1.

Die Kommission konsultiert das Forum gemäß Artikel 17 Absatz 2 zu den Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1.

Begründung

Die Kommission sollte die Akteure zu solchen Beschlüssen konsultieren.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegebenenfalls kann die Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufnehmen.

Sollte die Kommission der Auffassung sein, dass ein nicht in der Liste aufgeführter gefährlicher Stoff, der eine Maßnahme gemäß Unterabsatz 1 ausgelöst hat, in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufgenommen werden sollte, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor.

Begründung

Im Gegensatz zu Absatz 1, der sehr spezifische, genau festgelegte Fälle betrifft, könnte die Aufnahme weiterer Stoffe in Teil 1 oder 2 eine beträchtliche Ausweitung des Anwendungsbereichs mit potenziell großen wirtschaftlichen Auswirkungen zur Folge haben. Da die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen können, wenn sie der Auffassung sind, dass ein gefährlicher Stoff die Gefahr eines schweren Unfalls birgt, werden sie ohnehin handeln können, wenn dies notwendig ist. Die Kommission wird die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen. Eine Änderung des Anwendungsbereichs für die gesamte EU sollte jedoch in der Folge über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren erfolgen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gegebenenfalls kann die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 erlassen, um den Schwellenwert für die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 zu senken.

Begründung

Wie vom Berichterstatter in seinem Änderungsantrag 11 vorgeschlagen, sollte die Auflistung neuer Stoffe nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Die Änderung eines Schwellenwerts im Anschluss an eine Mitteilung eines Mitgliedstaats könnte hingegen mittels eines delegierten Rechtsakts erfolgen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betrieb im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)1 ohne Ausnahmeregelungen gemäß den besten verfügbaren Techniken arbeitet, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsaspekte.

 

_____________

 

1 ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

Begründung

Seveso-Gelände sollten ohne Ausnahme den besten verfügbaren Techniken entsprechen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde und den lokalen Behörden eine Mitteilung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Behörden informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

a) Name und/oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient der Klarstellung.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Name, Firma und Anschrift der Subunternehmer;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Name oder Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Buchstabe a genannten Person abweichend;

c) Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Buchstabe a genannten Person abweichend;

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient der Klarstellung.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Gefahrenkategorie gefährlicher Stoffe;

d) ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie gefährlicher Stoffe;

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient der Klarstellung.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Menge und physikalische Form des gefährlichen Stoffs/der gefährlichen Stoffe;

e) Menge, Beschaffenheit und physikalische Form des betreffenden gefährlichen Stoffs/der betreffenden gefährlichen Stoffe;

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient der Klarstellung.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) unmittelbare Umgebung des Betriebs, Elemente, die zu einem schweren Unfall führen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich genauer Angaben zu benachbarten Betrieben, unabhängig davon, ob diese unter die vorliegende Richtlinie fallen oder nicht, sowie zu anderen Geländen, Flächen und Bauprojekten, die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.

g) unmittelbare Umgebung des Betriebs, Elemente, die zu einem schweren Unfall führen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich genauer Angaben zu benachbarten Betrieben sowie zu anderen Geländen, Flächen und Bauprojekten, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten, sofern diese Informationen dem Betreiber zugänglich sind.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) eine Bescheinigung der Betriebsleitung darüber, dass der Betreiber in der Lage ist, die Folgen eines Unfalls mit gefährlichen Stoffen in den Griff zu bekommen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitteilung wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

2. Die Mitteilung wird der zuständigen Behörde und den lokalen Behörden innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Behörden informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;

a) bei neuen Betrieben spätestens sechs Monate vor Beginn des Baus, der Inbetriebnahme oder der Änderungen;

Begründung

Im Sinne der Klarheit des Rechtsaktes.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) bei bestehenden Betrieben innerhalb eines Jahres ab dem in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt;

b) bei bestehenden Betrieben innerhalb von drei Monaten ab dem in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) bei nachfolgenden Betrieben innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

c) bei nachfolgenden Betrieben innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich im Falle

4. Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde und die lokalen Behörden unverzüglich im Falle

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Behörden informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Unbeschadet des Absatzes 4 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre die Mitteilung und bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Der Betreiber übermittelt die aktualisierte Mitteilung unverzüglich der zuständigen Behörde.

5. Unbeschadet des Absatzes 4 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre die Mitteilung und bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Der Betreiber übermittelt die aktualisierte Mitteilung unverzüglich der zuständigen Behörde und den lokalen Behörden.

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Behörden informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Das Konzept ist schriftlich niederzulegen. Es gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Es steht in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es umfasst die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und behandelt die Sicherheitskultur in Bezug auf die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Das Konzept ist schriftlich niederzulegen. Es gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Es steht in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es umfasst die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, den Zeitplan und die Maßnahmen für das Erreichen dieser Ziele sowie die Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und weist nach, auf welche Weise ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gefahren schwerer Unfälle kontinuierlich gewährleistet wird.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das Konzept wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

2. Das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle wird der zuständigen Behörde und den lokalen Behörden innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Behörden informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;

a) bei neuen Betrieben spätestens sechs Monate vor Beginn des Baus;

Begründung

Vgl. Änderungsantrag 8. Im Sinne der Klarheit des Rechtsaktes.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;

a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus, der Inbetriebnahme oder der Änderung;

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 3 Nummer 4, bei dem bei der Begriffsbestimmung neuer Betriebe auch Änderungen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Betreiber überprüft in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre das Konzept und bringt es erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Der Betreiber übermittelt das aktualisierte Konzept unverzüglich der zuständigen Behörde.

4. Der Betreiber überprüft in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre das Konzept und bringt es erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Der Betreiber übermittelt das aktualisierte Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle unverzüglich der zuständigen Behörde und macht es der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle wird mit Hilfe angemessener Mittel, Strukturen und Managementsysteme umgesetzt. Die Mitgliedstaaten verlangen von Betrieben der unteren Klasse, dass sie das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle mittels eines Sicherheitsmanagementsystems entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder der Tätigkeiten des Betriebs umsetzen, sofern sie dies nicht als unnötig erachten.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde unter Verwendung der von dem Betreiber gemäß den Artikeln 6 und 9 übermittelten oder durch Inspektionen gemäß Artikel 19 erlangten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben der unteren und der oberen Klasse oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihres Standorts und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde unter Verwendung der vom Betreiber gemäß den Artikeln 6 und 9 oder auf Ersuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1a übermittelten oder durch Inspektionen gemäß Artikel 19 erlangten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben der unteren und der oberen Klasse oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihres Standorts und ihrer Nähe oder der mit ihrer geografischen Lage verbundenen Risiken sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe oder der Nähe anderer Gelände eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Für die Zwecke von Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten, wenn die Angaben der Betreiber gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g nicht ausreichend oder nicht verfügbar sind, dafür, dass die zuständige Behörde direkt von den benachbarten Betrieben oder Geländen Informationen erhält und diese den Betreibern zugänglich macht.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebe, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung der externen Notfallpläne zusammenarbeiten.

b) bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Gelände, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung der externen Notfallpläne zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde bei der Erstellung externer Notfallpläne dem Domino-Effekt Rechnung trägt.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) dargelegt wird, dass interne Notfallpläne vorliegen, und die Angaben zur Erstellung des externen Notfallplans erbracht werden;

d) dargelegt wird, dass in enger Konsultation der Arbeitnehmer erstellte interne Notfallpläne vorliegen, und die Angaben zur Erstellung des externen Notfallplans erbracht werden;

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

3. Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde und den lokalen Behörden innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Behörden informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;

a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus, der Inbetriebnahme oder der Änderungen und spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2010/75/EU;

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 3 Nummer 4, bei dem bei der Begriffsbestimmung neuer Betriebe auch Änderungen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Betreiber überprüft und aktualisiert den Sicherheitsbericht erforderlichenfalls im Anschluss an einen schweren Unfall.

Begründung

Natürlich wird ein Unfall eine Überprüfung der Genehmigung nach sich ziehen, doch muss in jedem Fall der Sicherheitsbericht überprüft werden, weil das darin vorgesehene Risikomanagement den Zielen der Prävention nicht gerecht geworden ist.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Betreiber übermittelt den aktualisierten Bericht unverzüglich der zuständigen Behörde.

Der Betreiber übermittelt den aktualisierten Bericht unverzüglich der zuständigen Behörde und den lokalen Behörden.

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Behörden informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Mitgliedstaaten können von Betrieben der unteren Klasse verlangen, dass sie das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle mittels eines Sicherheitsmanagementsystems entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder Tätigkeiten des Betriebs umsetzen.

entfällt

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art und der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber

Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art, der physikalischen Form und der Mengen der gefährlichen Stoffe, die zu einer Zunahme des Risikos führen oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen haben könnte, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber

Begründung

Es ist unklar, was mit „erhebliche Auswirkungen“ gemeint ist. Wenn die Änderung zu einer Zunahme des Risikos oder der Auswirkungen der Gefahren bei schweren Unfällen führen könnte, sollten das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle, der Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem einer Überprüfung unterzogen und gegebenenfalls überarbeitet werden.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) den am Standort tätigen Subunternehmen die einschlägigen Informationen mitzuteilen;

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, erstellt werden und die Öffentlichkeit zu den externen Notfallplänen gehört wird, wenn diese erstellt oder aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 durchgeführt wird.

4. Unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, erstellt werden und die lokale Gebietskörperschaft, auf deren Gebiet das Unternehmen seinen Standort hat, sowie die Öffentlichkeit zu den externen Notfallplänen gehört werden, wenn diese erstellt oder aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 durchgeführt wird.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie

Die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, und überwachen dazu

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) neue Bauprojekte in der Nachbarschaft bestehender Betriebe, einschließlich Verkehrswegen, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

c) neue Bauprojekte in der Nachbarschaft bestehender Betriebe, einschließlich Verkehrswegen, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird,

Die Mitgliedstaaten verfolgen in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken das Ziel,

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, einschließlich in elektronischer Form. Die Informationen werden mindestens einmal im Jahr überprüft und wo nötig aktualisiert.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V Teile 1 und 2 der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, einschließlich in elektronischer Form, und dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2a der Öffentlichkeit zumindest auf Anfrage zugänglich gemacht werden. Die Informationen werden auf dem neuesten Stand gehalten und mindestens alle drei Jahre überprüft.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten, regelmäßig und in angemessener Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden;

a) Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten, regelmäßig und in angemessener Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden; diese Informationen werden in einer klaren und für die Öffentlichkeit verständlichen Weise formuliert;

Begründung

Es ist wichtig, dass die den gefährdeten Personen zur Verfügung gestellten Informationen verständlich formuliert sind und keinen Zweifel aufkommen lassen, wie man sich im Falle eines Unfalls zu verhalten hat.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 21 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird; bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 wird ein geänderter Bericht in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung zugänglich gemacht, die zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle, mögliche Auswirkungen und das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls umfasst;

b) der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 21 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird; bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 wird ein geänderter Bericht in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung zugänglich gemacht, die zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle, mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls umfasst;

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die gemäß Buchstabe a bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Anhang V. Diese Informationen werden ebenfalls an alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und alle benachbarten Betriebe gemäß Artikel 8 geliefert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen geliefert und regelmäßig überprüft sowie mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.

Die gemäß Buchstabe a bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Anhang V. Diese Informationen werden auch an alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, einschließlich Vorschuleinrichtungen, Schulen und Krankenhäuser, an andere öffentliche Einrichtungen sowie an alle benachbarten Betriebe gemäß Artikel 8 geliefert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen geliefert und regelmäßig überprüft sowie mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Diese Informationen werden insbesondere im Falle einer Änderung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie aktualisiert.

Begründung

Um die Sicherheit und das erforderliche Verhalten von gefährdeten Personen bei Unfällen zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Informationen die größtmögliche Zahl möglicherweise gefährdeter Personen erreichen. Im Falle einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers müssen diese Informationen entsprechend aktualisiert werden.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anträge auf Zugang zu Informationen werden gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt.

entfällt

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat davon in Kenntnis.

5. Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat von dieser Entscheidung und den Gründen dafür in Kenntnis.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann zu:

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Schritten zu beteiligen:

Begründung

Um die Konsistenz mit dem Übereinkommen von Aarhus zu gewährleisten, sollte dieselbe Formulierung verwendet werden wie in Artikel 24 der Richtlinie über Industrieemissionen.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen

Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen

Begründung

Dieser Artikel betrifft nicht nur vom Betreiber zu erbringende Informationen (Absatz 1), sondern auch von der zuständigen Behörde und vom Betreiber zu ergreifende Maßnahmen und Schritte (Absatz 2).

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) dem Sicherheitsbericht nach Artikel 9.

Begründung

Da Sicherheitsberichte ein grundlegendes Mittel sind, um aufzuzeigen, dass Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Szenarien möglicher schwerer Unfälle erkannt und die notwendigen Maßnahmen ergriffen worden sind, um solche Unfälle zu verhindern, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, in dieser Frage angehört zu werden.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die zuständige Behörde unterrichtet;

a) die zuständige Behörde und die lokalen Behörden unterrichtet;

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Behörden informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden1 bei erwiesener Umweltschädigung und wo immer möglich, die Umwelt wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt und die betroffene Bevölkerung angemessen entschädigt;

 

_______________

 

1 ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Opfer über ihre Rechte in Kenntnis zu setzen; und

Begründung

Die Ansprüche der Opfer müssen anerkannt werden, und sie müssen Hilfe erhalten. Dies ist das Ziel des neuen Artikels 15a, der eingeführt werden sollte, um Bestimmungen hinsichtlich der Rechte der Opfer zu treffen, bevor die Richtlinie in Kraft tritt.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) die betroffene Öffentlichkeit über den entsprechenden Unfall, die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen und die von der zuständigen Behörde ergriffenen Initiativen zu informieren.

Begründung

Bei einem entsprechenden Unfall muss der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Art der vom Betreiber und von der zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen Kenntnis zu erlangen.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde und Forum

(Steht im Zusammenhang mit dem von denselben Verfassern eingereichten Änderungsantrag zu Artikel 17 Absatz 2.)

Begründung

Das Forum sollte nicht nur aus Vertretern der zuständigen Behörden bestehen, weshalb die Überschrift geändert werden muss.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission beruft regelmäßig ein Forum aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein. Die zuständigen Behörden und die Kommission arbeiten bei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen.

2. Die Kommission beruft zur Unterstützung der Anwendung, Umsetzung und technischen Anpassung dieser Richtlinie regelmäßig ein Forum aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie aus Vertretern der Industrie, der Arbeitnehmer und von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Gesundheit der Menschen und/oder der Umwelt einsetzen, ein.

Begründung

Dem Forum sollten auch andere einschlägige Interessenvertreter angehören, und es sollte bei der Anwendung, Umsetzung und technischen Anpassung dieser Richtlinie konsultiert werden. Eine gesonderte Regelung zur Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden ist unnötig, da dies als selbstverständlich betrachtet werden sollte.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde und Forum

(Steht im Zusammenhang mit dem von denselben Verfassern eingereichten Änderungsantrag zu Artikel 17 Absatz 2.)

Begründung

Das Forum sollte nicht nur aus Vertretern der zuständigen Behörden bestehen, weshalb die Überschrift geändert werden muss.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten untersagen die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon, wenn die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind.

Die Mitgliedstaaten untersagen die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind, einschließlich Fällen, in denen der Betreiber nicht innerhalb der gemäß Artikel 19 Absatz 7 festgesetzten Frist die im Inspektionsbericht festgelegten notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.

Begründung

In welchem Maße etwas unzureichend ist, ist eine Frage der Beurteilung und kann daher Anlass für Kontroversen sein. Alle eindeutigen Mängel sollten dazu führen, dass die Nutzung untersagt wird. Wenn im Inspektionsbericht festgelegte notwendige Maßnahmen nicht umgesetzt werden, ist dies ein eindeutiger Mangel, der zu einer Untersagung der Nutzung führen sollte.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für Routineinspektionen aller Betriebe, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Betrieben angegeben ist.

Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für Routineinspektionen aller Betriebe, in denen auch die Häufigkeit der Inspektionen für die verschiedenen Arten von Betrieben angegeben ist.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der zeitliche Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen beruht auf einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle in den betroffenen Betrieben und darf für Betriebe der oberen Klasse nicht mehr als ein Jahr und für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre betragen. Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen die Richtlinie festgestellt, wird innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchgeführt.

Der zeitliche Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf für Betriebe der oberen Klasse nicht mehr als ein Jahr und für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre betragen, es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle in den betreffenden Betrieben ein Inspektionsprogramm erarbeitet. Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen die Richtlinie festgestellt, wird innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchgeführt.

Begründung

Diese Verschärfung der Rechtsetzung ist in Bezug auf die Sicherheitstechnologie unbegründet. Das gegenwärtige System, bei dem das Inspektionsprogramm Berücksichtigung findet, hat sich als nützlich erwiesen und gibt den Behörden die Möglichkeit, den notwendigen Spielraum zu nutzen, den ein gefahrenorientiertes Inspektionsprogramm bietet. Die vorgeschlagene Änderung würde für Betreiber und Behörden zu zusätzlichen Kosten führen, ohne Gewinne bei der Sicherheit zu erbringen.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Teilnahme des Betreibers am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.

c) die Teilnahme des Betreibers am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder an einem anerkannten gleichwertigen System für Umweltmanagement.

Begründung

Es sollte möglich sein, auch andere Umweltmanagementsysteme anzuwenden als das EMAS, beispielsweise vom Typ ISO, wie sie sehr häufig von international niedergelassenen Unternehmen angewandt werden. Diese Forderung steht in Einklang mit den Bestimmungen von Buchstabe a in Anhang III dieses Richtlinienvorschlags.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Wenn möglich werden Inspektionen mit Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union koordiniert und gegebenenfalls miteinander verbunden.

8. Inspektionen werden mit Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)1, koordiniert und so weit wie möglich miteinander verbunden.

 

______________

 

1 ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a. Wenn Kontrollsysteme genutzt werden, die sich auf die besten verfügbaren Techniken stützen, können die Inspektionen erleichtert werden, indem sie mit den verfügbaren Daten koordiniert werden.

Begründung

Artikel 19 des Entwurfs der Richtlinie zielt darauf ab, die Inspektionskriterien für Industrieanlagen zu verschärfen. Die Nutzung der besten verfügbaren IKT-Überwachungs- und Kontrollausrüstungen könnte eine Möglichkeit darstellen, die Inspektionen und die in den betreffenden Anlagen erzielten Ergebnisse zu optimieren.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission machte die in den Absätzen 3 und 5 genannten Datenbanken der Öffentlichkeit zugänglich.

7. Vorbehaltlich des Artikels 21 macht die Kommission die in den Absätzen 3 und 5 genannten Datenbanken der Öffentlichkeit zugänglich.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die Veröffentlichungspflicht gemäß Artikel 20 Absatz 7 auch den Grundsätzen der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen unterliegt.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 20a

 

Berichterstattung

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 übermittelten Informationen und der in den Datenbanken gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 5 enthaltenen Informationen alle vier Jahre einen Bericht über die im Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingetretenen schweren Unfälle und deren mögliche Auswirkungen auf die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie vor. Nach Unfällen, die aufgrund der hohen Opferzahl oder der erheblichen Umweltschäden als sehr schwere Unfälle betrachtet werden, wird allerdings ein Bericht mit dem Ziel erstellt, möglichen neuen Schäden vorzubeugen.

Begründung

Das Europäische Parlament und der Rat müssen über die im Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingetretenen schweren Unfälle regelmäßig informiert werden. Gegenwärtig gibt es keine solche Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 21

Artikel 21

Vertraulichkeit

Zugang zu Informationen

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Auskunftsersuchen hinsichtlich der bei den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Informationen können zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.

2. Der von den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Zugang zu Informationen wird gemäß der Richtlinie 2003/4/EG behandelt.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Zugriff auf die vollständigen bei den zuständigen Behörden eingegangenen Informationen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c kann verweigert werden, wenn der Betreiber beantragt hat, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe aus Gründen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, d, e oder f nicht offengelegt werden.

3. Wenn der Betreiber beantragt hat, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe nicht offengelegt werden, können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG den Zugang verwehren.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG eine Überprüfung der Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörde hinsichtlich eines Auskunftsersuchens im Sinne von Artikel 13 oder Artikel 21 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie beantragen kann. Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen anzufechten, für die die Bestimmungen des Artikels 14 gelten, wenn

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG eine Überprüfung der Handlungen oder Unterlassungen der zuständigen Behörde hinsichtlich eines Auskunftsersuchens im Sinne der vorliegenden Richtlinie beantragen kann. Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, wenn

Begründung

Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten muss die Öffentlichkeit Zugang zu Gerichten und zu einer rechtlichen Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen haben, die durch Privatpersonen oder Behörden vorgenommen wurden. Demzufolge sollte der Zugang zu Gerichten für die Öffentlichkeit auch im Hinblick auf andere Anforderungen, wie zum Beispiel die allgemeinen Pflichten der Betreiber, die Inspektionen und die Sicherheitsberichte, möglich sein.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.

2. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz bzw. den Schutz der öffentlichen Gesundheit einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a.

Die in Unterabsatz 1 genannten Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b möglicherweise beeinträchtigt sein können.

Die in Unterabsatz 1 genannten Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b möglicherweise beeinträchtigt sein können.

Begründung

Die Unterabsätze sollten sich auf Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 Buchstabe b beziehen.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet des Artikels 4 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, um die Anhänge I bis VII an den technischen Fortschritt anzupassen.

Unbeschadet des Artikels 4 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 und Artikel 17 Absatz 2, um Anhang I Teil 3 und die Anhänge II bis VI an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Binnen sechs Monaten nach Annahme einer in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Anpassung an den technischen Fortschritt bewertet die Kommission unter Berücksichtigung des Potenzials eines Stoffes für schwere Unfälle sowie der zur Anwendung von Artikel 4 angenommenen Kriterien, ob Anhang I angepasst werden muss.

Begründung

Die Anpassung des Anwendungsbereichs der Seveso-Richtlinie an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) muss zu einem kontinuierlichen Prozess werden, wie es bei der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen naturgemäß erforderlich ist.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 und Artikel 23 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 und Artikel 23 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem * übertragen.

 

1a. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 und Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten unterliegt den in den Artikeln 25 und 26 genannten Bedingungen.

3. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 und Artikel 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

_____________

 

* ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 25

entfällt

Widerruf der Befugnisübertragung

 

1. Die in Artikel 24 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

 

2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die Gründe dafür dar.

 

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 26

entfällt

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

 

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

 

2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.

 

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

 

3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, begründet diese Einwände.

 

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27a

 

Überprüfung

 

Bis zum 1. Juni 2013 prüft die Kommission, ob die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden sollte, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen diesbezüglichen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor.

 

Bis zum 1. Juni 2015 prüft die Kommission, ob die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen, einschließlich der Pumpstationen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden sollte, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen diesbezüglichen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor.

 

Bis zum 1. Juni 2015 prüft die Kommission, ob weitere Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen, Gemische, die solche Stoffe enthalten, sowie bestimmte Nanomaterialien in Anhang I aufgenommen werden sollten, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen diesbezüglichen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor.

 

Bis zum 1. Juni 2015 prüft die Kommission, ob Stoffe, die gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2007 die Kriterien für die Einstufung als persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder als sehr persistent oder sehr bioakkumulierbar erfüllen, in Anhang I aufgenommen werden sollten, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen diesbezüglichen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor.

 

Auf der Grundlage der in Artikel 20 genannten Informationen übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2020 und danach alle drei Jahre einen Bericht zur Überprüfung der Umsetzung dieser Richtlinie. Dieser Bericht wird erforderlichenfalls von einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt begleitet.

Begründung

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Dreijahresbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Berichte die Umsetzung überprüfen und einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, wenn sich dies als erforderlich erweist.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 2 – Tabelle – neue Zeilen nach Zeile 37

 

Vorschlag der Kommission

 

 

 

 

 

 

Geänderter Text

Piperidin

110-889-4

50

200

Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

3030-47-5

50

200

3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

5397-31-9

50

200

Chrom-VI-Verbindungen

 

5

20

2-(Dimethylamino)ethylacrylat

2439-35-2

5

20

Methansulfonylchlorid

124-63-0

5

20

Dihexylamin

143-16-8

5

20

Begründung

Diese Stoffe fallen einschließlich der genannten Mengenangaben in den Geltungsbereich der Seveso-II-Richtlinie und sollten im Rahmen der Anpassung der CLP-Verordnung nicht gestrichen werden.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 2 – Tabelle – Zeile 37 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

 

 

 

 

 

Geänderter Text

Natriumhypochloritlösung, ... % aktives Cl

7681-52-9

200

500

Begründung

Die Änderungen an der Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden im Kommissionsvorschlag im Hinblick auf Gemische, die Natriumhypochlorit enthalten, nicht angemessen wiedergegeben. Der Konzentrationsgrenzwert für diesen Stoff in Bezug auf die akute aquatische Toxizität wurde mit der Annahme der CLP-Verordnung abgeändert, was sich auf die Einstufung von Gemischen auswirkte, ohne die Gefahr für schwere Unfälle zu vergrößern. Über 200 Betriebe, Lagerhäuser und KMU könnten somit unter den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen, was den Behörden und der Industrie Kosten in Höhe von 3 bis 4 Millionen Euro verursachen würde.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 2 – Tabelle – Zeile 37 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

 

 

 

 

 

Geänderter Text

Essentielle Öle und ähnliche Stoffe (Anmerkung 19a)

 

1000

5000

Begründung

Die Schwellenwerte für Gewässergefährdung berücksichtigen die Änderungen der Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht. Schwellen von 1000/5000 T wären für diese Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs eher geeignet, die in Fässern von 180 kg netto verpackt und gelagert werden, sodass ein Domino-Effekt ausgeschlossen ist, wenn die Lagerung in versiegelten Rückhaltebereichen mit einem entsprechenden Auffang- und Ableitungssystem erfolgt. Zahlreiche Unternehmen – oft auf die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb oder die Mischung von essentiellen Ölen spezialisierte KMU – würden nach der Seveso-Verordnung eingestuft, ohne neue Gefahren für schwere Unfälle aufzuweisen.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 1 ausgenommene Stoffe und Gemische

Stoffe und Gemische, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 1 gilt

Begründung

Steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h, durch den Buchstabe h gestrichen wird. Für Stoffe und Gemische gelten nur unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 3 – Überschrift dritte Spalte

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Menge (falls zutreffend)

Menge

Begründung

Für Stoffe und Gemische gelten nur unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 3 – Überschrift vierte Spalte

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Andere Bedingungen (falls zutreffend)

Andere Bedingungen

Begründung

Für Stoffe und Gemische gelten nur unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie

Anmerkungen zu Anhang I – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Bei der Festlegung der Mengenschwellen werden die in Teil 2 als umweltgefährdend eingestuften Gemische der Kategorien E1 und E2 nicht berücksichtigt, wenn entsprechend der Verordnung über die Beförderung von gefährlichen Gütern begrenzte Mengen abgepackt werden (Einzelpackung à 5 Liter/5 kg, Zusammenpackung maximal 30 kg).

Begründung

Die Verpackung kann die Gefahr von Freisetzungen in die Umwelt sowohl bei der Beförderung als auch bei der Lagerung verringern. Da in geringen Mengen verpackte Erzeugnisse keine wesentliche Gefahr von schweren Unfällen bergen, sollten sie bei der Festlegung der Mengenschwellen nicht berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie

Anmerkungen zu Anhang I – Nummer 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

19a. Essentielle Öle und ähnliche Stoffe (1000/5000)

 

Gilt für essentielle Öle und ähnliche Stoffe nach ISO-Norm 9235 außer jenen, die in die Gefahrenkategorien akute Toxizität – Gefahrenkategorie 1 (alle Expositionswege), Gefahrenkategorie 2 (alle Expositionswege) und Gefahrenkategorie 3 (dermale und inhalative Exposition) eingestuft sind (siehe Anmerkung 7), sowie jenen, die in die Gefahrenkategorie STOT – spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 1 eingestuft sind.

Begründung

Die Schwellenwerte für Gewässergefährdung berücksichtigen die Änderungen der Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht. Schwellen von 1000/5000 T wären für diese Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs eher geeignet, die in Fässern von 180 kg netto verpackt und gelagert werden, sodass ein Domino-Effekt ausgeschlossen ist, wenn die Lagerung in versiegelten Rückhaltebereichen mit einem entsprechenden Auffang- und Ableitungssystem erfolgt. Zahlreiche Unternehmen – oft auf die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb oder die Mischung von essentiellen Ölen spezialisierte KMU – würden nach der Seveso-Verordnung eingestuft, ohne neue Gefahren für schwere Unfälle aufzuweisen.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts;

a) Beschreibung des Standorts, ordnungsgemäße Bewertung seiner naturbedingten Risiken und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts;

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Verzeichnis benachbarter Betriebe sowie anderer Gelände, Flächen und Bauprojekte, die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten;

c) Verzeichnis benachbarter Betriebe sowie anderer Gelände, Flächen und Bauprojekte, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten, auf Basis auch von durch die Behörden zur Verfügung gestellten Informationen;

Begründung

Der Argumentation von Artikel 6 („Mitteilungen“) Absatz 1 Buchstabe g folgend, gilt es, anzuerkennen, dass Betreiber nicht immer über rechtliche Möglichkeiten verfügen, Informationen zu erhalten, und die Informationsbeschaffung u.U. von den Behörden zu leisten bzw. zu veranlassen ist.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;

a) Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, Feststellung der Subunternehmer, Beschreibung der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe;

b) Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe, entsprechend den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen;

Begründung

In der Beschreibung der Verfahrensabläufe sollte die Einhaltung der BVT festgeschrieben werden.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) externe Risiko- und Gefahrenquellen, die von Domino-Effekten und anderen Geländen, Flächen und Bauprojekten ausgehen, die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößern könnten;

ii) externe Risiko- und Gefahrenquellen, die von Domino-Effekten und anderen Geländen, Flächen und Bauprojekten ausgehen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls vergrößern könnten;

Begründung

Auch andere Betriebe stellen eine Gefahrenquelle dar.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 5 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Beschreibung der Bewertung der finanziellen Folgen eines Unfalls mit gefährlichen Stoffen und der hierfür getroffenen Abhilfemaßnahmen, vor allem über eine eigens zu diesem Zweck abgeschlossene Versicherung und/oder über die Rückstellung von Eigenmitteln in angemessener Höhe.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe b – Ziffer v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v) Sicherheitskultur — Maßnahmen zur Bewertung und Verbesserung der Sicherheitskultur;

v) kontinuierlich hohes Schutzniveau — Maßnahmen zur kontinuierlichen Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren bei schweren Unfällen;

Begründung

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe b – Ziffer vii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

viia) Im Rahmen der Sicherheitsmanagementsysteme der Betreiber sollte das Potenzial der bestmöglichen Überwachungs- und Kontrolltechniken genutzt werden, um das Risiko eines Systemausfalls zu verringern und schweren Unfällen vorzubeugen.

Begründung

In Anhang III des Entwurfs sind Sicherheitsanforderungen sowie sicherheitsbezogene Sicherheitsindikatoren aufgelistet, und es wird auf die Überwachung von Betrieben verwiesen. Im Hinblick auf die Optimierung der Sicherheitssysteme der Betreiber sollten die besten verfügbaren Techniken genutzt werden.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe b – Ziffer viii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

viiia) Die zuständigen Behörden beachten die Informationen über die besten verfügbaren Techniken zur Verminderung von Emissionen von Industrieanlagen gemäß den BVT-Referenzdokumenten der Richtlinie 2010/75/EU so weit wie möglich.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Teil 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten.

Begründung

Gemäß Anhang IV Teil 1 Buchstabe f der Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG) mussten Informationen über die Ausbildung des Personals in den Notfallplänen enthalten sein. Die Kommission hat dies in Anhang IV der Seveso-III-Richtlinie nicht übernommen. Ausbildung ist von zentraler Bedeutung und sollte daher wieder im Anhang genannt werden.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs;

3. verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs und der involvierten gefährlichen Stoffe;

Begründung

Es ist wichtig, dass die für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen verständlich und einfach formuliert sind, einschließlich der Informationen über die gefährlichen Stoffe. Fachlichere Informationen können in manchen Fällen aus wirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen vertraulich sein. Es soll den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, ob sie auch die fachlichen Bezeichnungen und fachliche Informationen gemäß dem Änderungsantrag zu Anhang V Teil 2a (neu) Absatz 1 ins Internet stellen oder ob sie dies aus wirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen für nicht angemessen halten.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 - Gattungsbezeichnung oder allgemeine Gefährlichkeitsstufe der im Betrieb vorhandenen Stoffe und Gemische, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften;

4. gebräuchliche Bezeichnungen und – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 Gattungsbezeichnung und allgemeine Gefährlichkeitsstufe der im Betrieb vorhandenen Stoffe und Gemische, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in verständlicher Form;

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 1 – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung im Fall eines schweren Unfalls von den zuständigen Behörden oder ihren lokalen Vertretungen gewarnt und über den Verlauf des Unfalls fortlaufend unterrichtet werden soll;

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 1 – Nummer 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. hinreichende Auskünfte der Behörden darüber, welche Maßnahmen die betroffene Bevölkerung im Fall eines schweren Unfalls ergreifen und wie sie sich verhalten sollte;

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Zusammenfassung der Einzelheiten von Inspektionen gemäß Artikel 19 und die Hauptergebnisse der letzten Inspektion mitsamt Verweis oder Link zum entsprechenden Inspektionsplan;

6. Angaben dazu, wann die letzten Inspektionen gemäß Artikel 19 durchgeführt wurden, sowie Angaben dazu, wo die Hauptergebnisse der Inspektionen und der entsprechende Inspektionsplan angefordert werden können;

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und über den Verlauf eines schweren Unfalls fortlaufend unterrichtet werden soll;

entfällt

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. geeignete Informationen über die Maßnahmen, die die betroffene Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Falle eines schweren Unfalls;

entfällt

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 2 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Verweis auf den externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten;

entfällt

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 2 – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. externe Notfallpläne

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 2 – Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. nichttechnische Zusammenfassungen des Sicherheitsberichts

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 2 a (neu) – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Informationen, die für alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe zumindest auf Anfrage zugänglich gemacht werden müssen

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 2 a (neu) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1. Zusammenfassung der Einzelheiten von Inspektionen gemäß Artikel 19 und der Hauptergebnisse der letzten Inspektion sowie der entsprechende Inspektionsplan.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VI – Teil I – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffs mit einer Menge von mindestens 1 % der in Anhang I Spalte 3 angegebenen Mengenschwelle.

Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffs mit einer Menge von mindestens 5 % der in Anhang I Spalte 3 angegebenen Mengenschwelle.

Begründung

Die vorgeschlagene Verschärfung würde keine Erhöhung der Sicherheit bewirken. Es ist in der Praxis bewiesen worden, dass eine Unterrichtung im Rahmen einer Mengenschwelle von 5 % vollkommen ausreichend ist. Im Gegensatz hierzu würde der Vorschlag der Kommission sowohl für die Betreiber als auch für die Behörden zu einem unangemessen hohen Dokumentationsaufwand führen.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VII

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

KRITERIEN FÜR AUSNAHMEREGELUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 4

KRITERIEN FÜR AUSNAHMEREGELUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 4

 

Eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 kann gewährt werden, wenn mindestens eines der folgenden allgemeinen Kriterien erfüllt ist:

 

1. Physikalische Form des Stoffs

 

Stoffe in fester Form, bei denen unter normalen wie auch unter vernünftigerweise vorhersehbaren anomalen Bedingungen eine Freisetzung von Substanzen oder von Energie, die zu einem schweren Unfall führen könnten, nicht möglich ist.

 

2. Umschließung und Mengen

 

Stoffe, die in derartiger Weise und in solchen Mengen verpackt oder eingeschlossen sind, dass die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem schweren Unfall führen kann.

 

3. Standort und Mengen

 

Stoffe, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen (in demselben Betrieb oder anderswo) vorhanden sind, dass sie weder selbst einen schweren Unfall verursachen noch einen schweren Unfall auslösen können, an dem andere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

 

4. Einstufung

 

Stoffe, die gemäß ihrer allgemeinen Einstufung in Anhang I Teil 1 dieser Richtlinie als gefährliche Stoffe definiert sind, die jedoch keinen schweren Unfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die allgemeine Einstufung nicht angemessen ist.

Begründung

Da die Kriterien in Anhang VII den Umfang der Ausnahmeregelungen in Artikel 4 Absätze 1 und 3 bestimmen, sind sie ein wesentlicher Bestandteil dieser Richtlinie. Daher sollten sie nicht mittels delegierter Rechtsakte festgelegt werden. Es ist nicht akzeptabel, den Anhang während des Gesetzgebungsverfahrens völlig leer zu lassen. Dieser Änderungsantrag umfasst auch die bestehenden Kriterien, die in der Entscheidung 98/433/EG der Kommission vom 26. Juni 1998 festgelegt sind. Die Kommission wird ersucht, einen Vorschlag für neue Kriterien vorzulegen, damit sie noch in den Basisrechtsakt aufgenommen werden können.

  • [1]               ABl. C […] vom […], S. […].
  • [2]               Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Schwere Industrieunfälle, darunter die Unfälle in Seveso (Italien, 1976), Bhopal (Indien, 1984), Schweizerhalle (Schweiz, 1986), Enschede (Niederlande, 2000), Toulouse (Frankreich, 2001) und Buncefield (Vereinigtes Königreich, 2005), haben viele Menschenleben gefordert, öffentliches und privates Eigentum zerstört und Umweltschäden verursacht, was Kosten in Milliardenhöhe zur Folge hatte. Um die Wahrscheinlichkeit solcher Unfälle zu verringern und ihre Auswirkungen zu mildern, nahm die EU zunächst die Richtlinie 82/501/EWG (Seveso-I-Richtlinie) und später die derzeit geltende Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG) an, unter die rund 10.000 Betriebe fallen, in denen gefährliche Stoffe (oder Gemische solcher Stoffe) in ausreichend großer Menge vorhanden sind, um eine Gefahr bei schweren Unfällen darzustellen. Sie enthält Verpflichtungen der Betreiber und der Behörden der Mitgliedstaaten, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen zu begrenzen. In Bezug auf das Ausmaß der Verpflichtungen seitens der Betreiber gilt ein mehrstufiger Ansatz: Je höher die Menge an Stoffen ist, desto strengere Vorschriften gelten. Alle Betreiber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, müssen der zuständigen Behörde Mitteilungen übermitteln und ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle erstellen. Betreiber von so genannten „Betrieben der oberen Klasse“ müssen außerdem einen Sicherheitsbericht, ein Sicherheitsmanagementsystem und einen Notfallplan erstellen.

Warum sollte die Seveso-II-Richtlinie überarbeitet werden?

In der CLP-Verordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) wird das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen umgesetzt. Die neuen CLP-Bestimmungen treten mit 1. Juni 2015 endgültig in Kraft.

In Anhang I zur Seveso-II-Richtlinie werden die gefährlichen Stoffe aufgezählt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, der sich auf die Bestimmungen der früheren „Einstufungsrichtlinien“ 67/548/EWG und 1999/45/EG bezieht. Da die CLP-Verordnung diese Richtlinien ersetzt, ist es in der Folge erforderlich, die neuen CLP-Bestimmungen in die Seveso-II-Richtlinie aufzunehmen.

Der Ansatz der Kommission

In Anbetracht der erforderlichen Angleichung an die Bestimmungen der CLP-Verordnung beschloss die Kommission 2008, eine umfassendere Überprüfung der Seveso-Richtlinie vorzunehmen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehenden Bestimmungen im großen und ganzen für den Zweck angemessen und keine größeren Änderungen in Bezug auf die grundlegende Struktur und die wichtigsten Bestimmungen erforderlich sind.

Die Kommission hat allerdings umfassende Änderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie im Zusammenhang mit der zunehmenden Nutzung des Internet vorgeschlagen. Des Weiteren hat die Kommission vorgeschlagen, die bestehenden Anforderungen in Bezug auf Inspektionen zu verschärfen.

2. Leitprinzipien

Bei seinen Änderungsanträgen zum Vorschlag der Kommission hat sich der Berichterstatter auf die folgenden Leitprinzipien gestützt:

Die derzeit geltende Richtlinie scheint gut zu funktionieren; der Berichterstatter sieht keine Notwendigkeit umfassender Änderungen in Bezug auf die grundlegende Struktur und die wichtigsten Bestimmungen.

Die Überarbeitung ist aufgrund der erforderlichen Angleichung an die CLP-Verordnung notwendig.

Da eine Eins-zu-eins-Übertragung nicht möglich ist, sollte mit der verwendeten Methode zur Angleichung zumindest das Schutzniveau der derzeit geltenden Richtlinie beibehalten werden.

Korrekturmechanismen sind notwendig, um unbeabsichtigten Änderungen des Anwendungsbereichs Rechnung zu tragen.

Bestimmte Verpflichtungen, die sich aus der Registrierung und Einstufung der Stoffe ergeben, wurden bereits im Rahmen der REACH- und der CLP-Verordnung gemeinsam beschlossen; die Überarbeitung sollte daher nicht dazu verwendet werden, die Diskussion über derartige Verpflichtungen (z.B. Durchführung von Labortests) erneut aufzurollen.

Änderungen der derzeit geltenden Richtlinie sollten die Umsetzung und Durchsetzbarkeit verbessern und somit ausgewogenere Wettbewerbsbedingungen schaffen sowie, wo dies möglich ist, den Verwaltungsaufwand der Industrie verringern.

Der Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und der Zugang zu Gerichten ist von grundlegender Bedeutung, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

- Um möglichen Domino-Effekten vorzubeugen, sollten eine reibungslose Zusammenarbeit und ein reibungsloser Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, den Betrieben und benachbarten Geländen gewährleistet werden.

3. Wichtigste Aspekte

a) Die Angleichung von Anhang I an die CLP-Verordnung

Mit der CLP-Verordnung wird eine neues, differenzierteres Einstufungssystem eingeführt, vor allem was den Zusammenhang von Ursache und Wirkung zwischen dem Kontakt von Menschen mit gefährlichen Stoffen und den daraus resultierenden Gesundheitsgefährdungen betrifft.

Nach dem früheren Einstufungssystem wurde der Grad an Toxizität eines bestimmten Stoffes nur mit Hilfe von zwei Toxizitätsklassen (T and T+) ausgedrückt, und eine Differenzierung auf der Grundlage der Art des Kontakts mit dem gefährlichen Stoff war nicht möglich.

Beim neuen Einstufungssystem werden 3 Toxizitätsklassen unterschieden (Akute Toxizität – Kategorien 1, 2 und 3), die durch 5 mögliche Expositionswege (oral, dermal, Inhalation von Gasen, Inhalation von Dämpfen, Inhalation von Aerosolen) weiter untergliedert sind.

Der Mehrwert des neuen Systems besteht in einer genaueren Methode zur Identifizierung der unmittelbaren Gefahr für menschliches Leben und die menschliche Gesundheit, wobei folgende Faktoren berücksichtigt werden:

– die Art des Kontakts von Menschen mit gefährlichen Stoffen über die verschiedenen Expositionswege,

– das Ausmaß der Bedrohung für das menschliche Leben durch den gefährlichen Stoff, das durch die Kategorie der akuten Toxizität des betreffenden Stoffes ausgedrückt wird (die sich aus der Prüfung des Parameters für die letale Dosis oder die letale Konzentration des Stoffes ergibt).

Da wissenschaftlich erwiesen ist, dass die oben genannten drei Kategorien akuter Toxizität aufgrund ihrer letalen Auswirkungen oder ihrer langfristigen Schäden für die menschliche Gesundheit eine nicht akzeptable Bedrohung für die menschliche Gesundheit darstellen, werden mit Seveso in Zusammenhang stehende Stoffe, die unter diese Kategorien fallen, durch die Richtlinie abgedeckt.

Die derzeit verfügbaren Informationen lassen darauf schließen, dass durch den Vorschlag der Kommission das Schutzniveau beibehalten wird und es nur zu einer geringfügigen Änderung der Zahl der implizierten Betriebe kommen wird. Der Berichterstatter hat sich daher dafür entschieden, die vorgeschlagene Methodik nicht zu ändern.

b) Der Rahmen für Ausnahmeregelungen

Der von der Kommission für Ausnahmeregelungen vorgeschlagene Mechanismus umfasst EU-weite Ausnahmeregelungen für Stoffe und betriebsspezifische Ausnahmeregelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten auf der Grundlage harmonisierter Kriterien. Die Kommission schlägt vor, beide mittels delegierter Rechtsakte festzulegen. Der Berichterstatter schließt sich diesem Ansatz aus den folgenden Gründen nicht an:

- Die harmonisierten Kriterien für Ausnahmeregelungen sollten bereits im Basisrechtsakt und nicht durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden.

- Die Möglichkeit der zuständigen Behörde, alle sich aus den Artikeln 7 bis 19 ergebenden Verpflichtungen auszusetzen, könnte das Schutzniveau verringern; es wird daher vorgeschlagen, es der zuständigen Behörde zu gestatten, nur jene Informationsanforderungen auszusetzen, die für Betriebe der oberen Klasse erforderlich sind (Artikel 9, Artikel 10 Buchstabe b, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 2).

Hervorzuheben ist, dass im Vorschlag des Berichterstatters die Ausnahmeregelungen für Stoffe nicht zu einer vollständigen Ausnahme eines Stoffes führen werden; dies bedeutet nicht, dass ein Stoff aus dem Anwendungsbereich ausgenommen wird. Vielmehr werden besondere Umstände festgelegt (z.B. Form der Verpackung), unter denen dieser Stoff möglicherweise kein beträchtliches Risiko darstellt.

c) Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten

Der Berichterstatter unterstützt die Kommission in Bezug auf die Verbesserung des Umfangs und der Qualität von Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten. Die Öffentlichkeit muss gut informiert sein und unmittelbaren Zugang zu Informationen haben, die für eine Beteiligung an Entscheidungsverfahren und für das Vorgehen im Falle eines Unfalls relevant sind. Gleichzeitig muss die weitergegebene Information jedoch verständlich sein. Wo dies aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen notwendig und angemessen ist, muss die Vertraulichkeit von Informationen gewährleistet sein. Anhang V enthält Angaben, die der Öffentlichkeit ständig zugänglich gemacht werden müssen, auch über das Internet. Punkt 4 (technische Angaben zu den gefährlichen Stoffen) und Punkt 6 (Ergebnisse der Inspektionen) sind möglicherweise zu ausführlich und fachlich und könnten zu Problemen in Bezug auf die Vertraulichkeit führen. Der Berichterstatter schlägt daher die Verpflichtung vor, gefährliche Stoffe im Internet mit einfachen Worten zu erklären und anzugeben, wann ein Betrieb geprüft wurde. Ausführlichere und fachbezogenere Angaben zu den gefährlichen Stoffen und den Inspektionen sollten zumindest auf Anfrage zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können dann selbst entscheiden, ob sie es für angemessen halten, auch die ausführlicheren und fachlicheren Informationen ins Internet zu stellen.

d) Inspektionen

Die Kommission verschärft die Anforderungen in Bezug auf Inspektionen. Die Häufigkeit ist dieselbe wie in Artikel 23 der Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Richtlinie 2010/75/EU), dem zufolge der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen der höchsten Risikostufe ein Jahr und bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe drei Jahre nicht überschreiten darf. Die von der Kommission eingesetzte Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenvertreter zur Frage der Verwaltungslasten schätzt in ihrer Stellungnahme zum Prioritätsbereich Umwelt, dass etwa die Hälfte der Anlagen, die unter die Seveso-II-Richtlinie fallen, auch unter die IED-Richtlinie fallen. Eine Koordinierung oder Integrierung dieser Arten von Inspektionen würde den Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Vorbereitung, die Anwesenheit von Inspektoren und die Weiterbehandlung verringern. Der Berichterstatter fordert die Mitgliedstaaten somit auf, eine derartige Koordinierung zu fördern. Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen in Bezug auf die Inspektionen werden die Umsetzung verbessert und in der Folge ein höheres Schutzniveau und ausgewogenere Wettbewerbsbedingungen geschaffen.

4. Abschließende Bemerkungen

Die vorgeschlagene Überarbeitung der Seveso-II-Richtlinie ist notwendig, und die Kommission hat sich richtigerweise dafür entschieden, das Schutzniveau beizubehalten und keine umfassenden Änderungen des Anwendungsbereichs vorzunehmen. Der Berichterstatter unterstützt die Methodik, die die Kommission für die Angleichung an die CLP-Richtlinie gewählt hat. Wie die Prüfung und der Vorschlag der Kommission ergeben haben, sind keine umfassenden Änderungen in Bezug auf die grundlegende Struktur und die wichtigsten Bestimmungen der derzeit geltenden Richtlinie erforderlich. Eines der Hauptanliegen des Berichterstatters ist der Vorschlag der Kommission, Anhang I, durch den der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt wird, mittels delegierter Rechtsakte zu ändern. Da Anhang I ein wesentlicher Teil der Richtlinie ist, schlägt der Berichterstatter vor, Änderungen nur durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zu ermöglichen. Die Aufnahme weiterer Stoffe könnte zu beträchtlichen Änderungen des Anwendungsbereichs mit potentiell großen wirtschaftlichen Auswirkungen führen. Das Europäische Parlament sollte in der Lage sein, im Rahmen der Beschlussfassung über solche Hinzufügungen seine Befugnisse uneingeschränkt wahrzunehmen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (28.9.2011)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(KOM(2010)0781 – C7‑0011/2011 – 2010/0377(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jacky Hénin

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit der Richtlinie 96/82/EG, bekannt als „Seveso-II-Richtlinie“, sollen schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen verhütet und die Folgen solcher Unfälle für Mensch und Umwelt begrenzt werden, indem Risikoanalysen durchgeführt und geeignete Präventivmaßnahmen ergriffen werden.

Die Stoffe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, werden vor allem in der chemischen Industrie verwendet. Die Vorschriften gelten für Unternehmen, in denen es in der Richtlinie genannte gefährliche Stoffe in Mengen oberhalb der vorgegebenen Schwellenwerte gibt (ca. 10 000 Industriebetriebe in der EU).

Die Kommission hat beschlossen, die Revision der Richtlinie – die durch die Annahme und das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (im Folgenden „CLP-Verordnung“), auf die sich die Seveso-II-Richtlinie bezieht, erforderlich wird –, zu nutzen, um auch den Aufbau und die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie zu überarbeiten, die seit ihrer Annahme nicht geändert wurde.

Die wichtigsten Änderungen betreffen Gefahren für die Gesundheit. Die ehemalige Gefahrenkategorie „sehr giftig“ wurde durch die neue Kategorie „akut toxisch, Gefahrenkategorie 1“ ersetzt, und die ehemalige Kategorie „giftig“ wurde unterteilt in „akut toxisch, Gefahrenkategorie 2“ (alle Expositionswege) und „akut toxisch, Gefahrenkategorie 3” (dermale und inhalative Expositionswege).

Die allgemeineren alten Gefahrenkategorien „explosionsgefährlich“, „oxidierend“ und „entzündlich“ werden durch mehrere neue, eigens für physikalische Gefahren eingerichtete CLP-Kategorien ersetzt. Die Kommission schlägt vor, diese Kategorien wie auch die Kategorien für Umweltgefahren ohne wesentliche Änderungen direkt zu übernehmen.

Zu den weiteren Änderungsvorschlägen gehören neue Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu sicherheitsrelevanten Informationen, den Zugang zu Gerichten und die Beteiligung am Entscheidungsprozess.

Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme

Die Frage, die sich dem Parlament stellt, ist einfach:

Handelt es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um reine Kosmetik? Oder werden – angesichts der Unfälle und Naturkatastrophen, die sich seit 1996 ereignet haben – tatsächlich Fortschritte für die Sicherheit von Mensch, Umwelt und Gesellschaft erzielt, ohne der Industrie unnötige Lasten aufzubürden?

Anmerkungen im Einzelnen

1. Der vorgeschlagene Text lässt den Mitgliedstaaten zu viel Spielraum für Ausnahmeregelungen, der zur Umgehung der Präventionsgrundsätze genutzt werden könnte und deshalb eingeschränkt werden muss.

2. Die Rechte, die den Arbeitnehmern, ihren gewählten Vertretern und Organisationen gewährt werden, sind auf ein absolutes Minimum reduziert worden. Die Information und Konsultation der Öffentlichkeit (Artikel 12 und 13) oder von NGO wird in den Rechtsvorschriften, vor allem in Artikel 22 betreffend den Zugang zu Gerichten, ausreichend behandelt. Das ist wichtig, allerdings wird weder auf paritätische Organe noch auf Gewerkschaften verwiesen. Auf Mitarbeiter von Betrieben wird lediglich in Artikel 11 betreffend die Notfallplanung am Rande Bezug genommen.

Dass die Arbeitnehmer somit quasi „vergessen“ werden, muss sich aus mindestens zwei Gründen ändern: Sie sind bei Sicherheitsproblemen als Erste betroffen und wissen aufgrund ihrer Arbeit, wie potenziell gefährliche Anlagen funktionieren, was für wirksame Präventionsmaßnahmen unverzichtbar ist.

3. Auf die Gefahren, die mit der Auftragsvergabe an Subunternehmen verbunden sind, wird in der Richtlinie nicht eingegangen. Ohne etwa an die bekannten Ursachen erinnern zu wollen, die zu der Explosion im AZF/Total-Werk in Toulouse geführt haben, muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Frage der Wirksamkeit solcher vertraglicher Vereinbarungen im Hinblick auf die Gefahrenverhütung in der Richtlinie überhaupt nicht thematisiert wird. Es geht lediglich an einer Stelle, in Artikel 11 Absatz 4, um die Beteiligung des langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen an der Ausarbeitung der internen Notfallpläne.

4. Im Richtlinienentwurf ist zwar die Rede von der Abstimmung mit den zuständigen Behörden, aber es ist nicht klar, wie etwa auf einen von den Arbeitsaufsichtsbehörden erstellten Bericht, in dem die Arbeitsorganisation oder gar das Sicherheitsmanagement in Frage gestellt wird, reagiert werden soll.

Auch auf Schutz- und Kontrollmaßnahmen (in personeller und materieller Hinsicht) wird nicht ausreichend eingegangen.

5. Natürliche Gefahren: Wie die Katastrophe im Atomkraftwerk von Fukushima deutlich gezeigt hat, sind Systeme zur technischen Risikokontrolle nicht ausreichend, um die Sicherheit der Anlagen, der Arbeitnehmer und der Bevölkerung zu garantieren, wenn nicht gleichzeitig auch sämtliche natürlichen Risiken berücksichtigt werden.

6. In der zukünftigen Seveso-III-Richtlinie muss auch die Beförderung gefährlicher Stoffe geregelt werden. Bedauerlicherweise werden gefährliche Stoffe mitunter an Standorte verbracht, die nicht der Seveso-Richtlinie unterliegen, um die Mengen zu verringern, die dauerhaft an unter die Richtlinie fallenden Standorten gelagert werden, und so die Sicherheitsvorschriften zu umgehen, die im Zusammenhang mit den Schwellenwerten für Lagerbestände gelten.

Deshalb müssen die auf diese Weise „ausgelagerten“ Mengen an gefährlichen Stoffen in die Lagerbestände einbezogen werden. Dies würde dazu beitragen, die Leitung der betroffenen Unternehmen stärker in die Verantwortung zu nehmen und die Verkehrssicherheit zu verbessern.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Schwere Industrieunfälle haben oft schwerwiegende Folgen, wie u. a. durch die Unfälle in Seveso, Bhopal, Schweizerhalle, Enschede, Toulouse und Buncefield belegt. Außerdem können die Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus reichen. Es ist daher unbedingt sicherzustellen, dass geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau für Bürger, Gemeinden und Umwelt in der gesamten Union zu gewährleisten.

(2) Schwere Industrieunfälle haben oft schwerwiegende Folgen, wie u. a. durch die Unfälle in Seveso, Bhopal, Schweizerhalle, Enschede, Toulouse und Buncefield belegt. Außerdem können die Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus reichen. Es ist daher unbedingt sicherzustellen, dass geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau für Bürger, Gemeinden und Umwelt in der gesamten Union zu gewährleisten. Das bestehende hohe Schutzniveau muss daher weiterhin beibehalten und wenn möglich noch verbessert werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Subunternehmen sind häufig die Verursacher von schweren Unfällen oder in irgendeiner Form in diese verwickelt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Es ist daher angebracht, die Richtlinie 96/82/EG zu ersetzen, um sicherzustellen, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und weiter verbessert wird, indem die Bestimmungen wirksamer und effizienter gemacht werden und wo möglich unnötiger Verwaltungsaufwand durch Straffung oder Vereinfachung ohne Abstriche bei der Sicherheit reduziert wird. Gleichzeitig sollten die neuen Bestimmungen klar, einheitlich und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern.

(4) Es ist daher angebracht, die Richtlinie 96/82/EG zu ersetzen, um sicherzustellen, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und weiter verbessert wird, indem die Bestimmungen wirksamer und effizienter gemacht werden und wo möglich unnötiger Verwaltungsaufwand durch Straffung oder Vereinfachung ohne Abstriche bei der Sicherheit reduziert wird. Gleichzeitig sollten die neuen Bestimmungen klar, einheitlich und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern, während das Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt zumindest gleich bleibt oder verbessert wird.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Schwere Unfälle können Folgen über Grenzen hinaus haben, und die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird.

(6) Schwere Unfälle können Folgen über Grenzen hinaus haben, und die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Minderung des Risikos konzipiert und eingeleitet werden, um mögliche Unfälle zu verhindern, die Gefahr ihrer Entstehung zu verringern und etwaige Folgen zu minimieren und auf diese Weise in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten untereinander für einen möglichst umfassenden Austausch bewährter Verfahren sorgen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, sollte der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann. Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeiten und an die zuständige Behörde übermitteln, das das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen.

(11) Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, sollte der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann. Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeiten und an die zuständige Behörde übermitteln, das die Subunternehmer auflistet und das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die Betreiber sollten den Nachweis erbringen können, dass sie in der Lage sind, die Folgen von Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu bewältigen, etwa durch den Beleg für den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bei einer bekanntermaßen zahlungsfähigen Gesellschaft oder durch die Rückstellung von Eigenmitteln in angemessener Höhe. Dies ist von Bedeutung, damit die Folgen eines Unfalls mit gefährlichen Stoffen in die Betreiberkosten einbezogen werden und nicht zu Lasten der öffentlichen Hand gehen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Um die Gefahr schwerer Unfälle – womöglich mit „Domino-Effekt“ – zu verringern, sind die Wechselwirkungen zwischen natürlichen Gefahrenquellen am Standort des Unternehmens oder der Anlagen und den technologisch bedingten Gefahrenquellen ausreichend zu bedenken.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Damit Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und die Umwelt, einschließlich unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvoller bzw. besonders empfindlicher Gebiete, besser vor den Gefahren schwerer Unfälle geschützt werden können, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Politiken zur Flächennutzungsplanung oder anderen einschlägigen Politiken berücksichtigen, dass langfristig zwischen diesen Gebieten und gefährlichen Industrieansiedlungen ein angemessener Abstand gewahrt bleiben muss und dass bei bestehenden Betrieben ergänzende technische Maßnahmen vorzusehen sind, damit es zu keiner stärkeren Gefährdung von Personen kommt. Ausreichende Informationen über die Risiken und fachliche Beratung über diese Risiken sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Verfahren soweit wie möglich mit denen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.

(15) Damit Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und die Umwelt, einschließlich unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvoller bzw. besonders empfindlicher Gebiete, besser vor den Gefahren schwerer Unfälle geschützt werden können, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Politiken zur Flächennutzungsplanung oder anderen einschlägigen Politiken berücksichtigen, dass langfristig zwischen diesen Gebieten und gefährlichen Industrieansiedlungen ein angemessener Abstand gewahrt bleiben muss und dass bei bestehenden Betrieben ergänzende technische Maßnahmen vorzusehen sind, damit es zu keiner stärkeren Gefährdung von Personen kommt. Ausreichende Informationen über die Risiken und fachliche Beratung über diese Risiken sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Um den Verwaltungsaufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu verringern, sollten die Verfahren und Maßnahmen soweit wie möglich mit denen im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um sicherzustellen, dass bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, hat der Betreiber unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten und die zur Beurteilung der Unfallfolgen notwendigen Informationen zu übermitteln.

(19) Um sicherzustellen, dass bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, hat der Betreiber unverzüglich die zuständigen Behörden und die lokalen Gebietskörperschaften zu unterrichten und die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, für Sachwerte und für die Umwelt sowie zur Verhinderung eines erneuten Unfalls notwendigen Informationen zu übermitteln.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Nach jeder Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an den technischen Fortschritt sollte beurteilt werden, ob Anhang I der vorliegenden Richtlinie angepasst werden muss. Damit würde eine sinnvolle Verbindung zwischen den beiden Gesetzgebungsakten hergestellt und ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt gewährleistet.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Annahme von Kriterien für Ausnahmeregelungen und zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie zu erlassen.

(23) Um diese Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu Änderungen von Anhang I Teil 3 sowie der Anhänge II bis VI dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist äußerst wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungstätigkeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Begründung

Durch diese Änderung wird die Erwägung an die neuen Standardklauseln für delegierte Rechtsakte angepasst. Außerdem wird klargestellt, dass es möglich sein sollte, Anhang I Teil 3 (durch den der Anwendungsbereich in ganz bestimmten Fällen geändert wird) sowie die Anhänge II bis VI mittels delegierter Rechtsakte zu ändern. Änderungen von Anhang I Teil 1 und Teil 2 sowie von Anhang VII können hingegen umfassende Auswirkungen auf den Anwendungsbereich haben und sollten daher im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bevor der Anwendungsbereich dieser Richtlinie erneut erweitert wird, ist eine Folgenabschätzung durchzuführen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. „neuer Betrieb“ einen Betrieb, der neu errichtet wurde oder in dem die Tätigkeit noch nicht aufgenommen wurde;

4. „neuer Betrieb“ einen Betrieb, in dem die Tätigkeit nach dem 31. Mai 2015 aufgenommen wird;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

18a. „angemessener Sicherheitsabstand“ den Mindestabstand, bei dem im Falle eines schweren Unfalls keine möglichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt festgestellt werden können;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

18b. „Domino-Effekt” die Möglichkeit eines schweren Unfalls in einem Betrieb infolge eines anderen Unfalls in der Nähe des Betriebs, entweder in einem anderen Betrieb oder an einem Standort, der nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Wenn auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 4 nachgewiesen wird, dass bestimmte Stoffe in Anhang I Teil 1 oder 2 keine Gefahr eines schweren Unfalls bergen, insbesondere wegen ihrer physikalischen Form, Eigenschaften, Einstufung, Konzentration oder allgemeinen Verpackung, kann die Kommission diese Stoffe gemäß Artikel 24 mittels delegierter Rechtsakte der Liste in Anhang I Teil 3 hinzufügen.

1. Wenn auf der Grundlage der in Anhang VII der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kriterien nachgewiesen wird, dass bestimmte Stoffe oder Gemische in Anhang I Teil 1 oder 2 wegen ihrer physikalischen Form, Eigenschaften, Einstufung, Konzentration oder allgemeinen Verpackung unter bestimmten Bedingungen nicht die Gefahr eines schweren Unfalls bergen und für sie somit eine Ausnahmeregelung gelten sollte, kann die Kommission gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte erlassen, um diese Stoffe und Gemische zusammen mit den geltenden Bedingungen in das Verzeichnis in Anhang I Teil 3 aufzunehmen.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass mit Absatz 1 Stoffe und Gemische nicht völlig aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollen, sondern dass diese Bestimmung für jene Fälle gelten soll, in denen von Stoffen und Gemischen unter genau festgelegten Bedingungen aufgrund ihrer physikalischen Form, Eigenschaften, Einstufung, Konzentration oder allgemeinen Verpackung nicht die Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht. Stoffe und Gemische unterliegen nur dann einer Ausnahmeregelung, wenn die in Anhang I Teil 3 festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Da dies ganz bestimmte Situationen betrifft, wäre es annehmbar, dies im Wege delegierter Rechtsakten zu regeln.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wenn auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 4 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass von speziellen Stoffen, die in einem bestimmten Betrieb oder einem Teil davon vorhanden und in der Liste in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgeführt sind, aufgrund der spezifischen Bedingungen in den Betrieb wie der Art der Verpackung und des Behälters des Stoffes oder des Standorts und der betreffenden Mengen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht, so kann der Mitgliedstaat der zuständigen Behörde beschließen, die Anforderungen gemäß den Artikeln 7 bis 19 dieser Richtlinie auf den betreffenden Betrieb nicht anzuwenden.

3. Wenn unbeschadet des Absatzes 1 anhand der Kriterien gemäß Anhang VII nachgewiesen wurde, dass von speziellen Stoffen, die in einem bestimmten Betrieb oder einem Teil davon vorhanden und in der Liste in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgeführt sind, aufgrund der spezifischen Bedingungen in diesem Betrieb hinsichtlich der Art der Verpackung und des Behälters des Stoffes oder des Standorts und der betreffenden Mengen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats beschließen, die Anforderungen gemäß Artikel 9, Artikel 10 Buchstabe b, Artikel 1 und Artikel 13 Absatz 2 dieser Richtlinie auf den betreffenden Betrieb nicht anzuwenden.

Begründung

Während Absatz 1 Ausnahmeregelungen auf EU-Ebene für bestimmte Stoffe nur unter bestimmten Umständen zulässt, wird es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach Artikel 4 Absatz 3 ermöglicht, Ausnahmeregelungen auf der Ebene einzelner Betriebe zu genehmigen. Da das Schutzniveau nicht sinken sollte, wird vorgeschlagen, in allen Fällen mindestens die Anforderungen für Betriebe der unteren Klasse beizubehalten und Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Informationsanforderungen nur für Betriebe der oberen Klasse zuzulassen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Liste der betroffenen Betriebe, mitsamt dem Verzeichnis der betreffenden gefährlichen Stoffe. Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Gründe für den Ausschluss an.

In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Liste der betroffenen Betriebe, mitsamt dem Verzeichnis der betreffenden gefährlichen Stoffe und der für sie geltenden spezifischen Bedingungen. Der betreffende Mitgliedstaat gibt die Gründe für den Ausschluss an.

Begründung

Die geltenden Bedingungen müssen eindeutig spezifiziert werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission übermittelt die Listen gemäß Unterabsatz 2 jährlich zur Kenntnisnahme an das Forum gemäß Artikel 17 Absatz 2.

Die Kommission übermittelt die Listen gemäß Unterabsatz 2 regelmäßig zur Kenntnisnahme an das Forum gemäß Artikel 17 Absatz 2.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bis zum 30. Juni 2013 nimmt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 an, um die Kriterien für die Zwecke der Absätze 1 und 3 dieses Artikels festzulegen und Anhang VII entsprechend zu ändern .

entfällt

Begründung

Da der Umfang der Ausnahmeregelungen in Artikel 4 Absätze 1 und 3 durch die Kriterien in Anhang VII bestimmt wird, sind diese ein wesentlicher Bestandteil dieser Richtlinie. Daher sollten sie nicht mittels delegierter Rechtsakte festgelegt werden. Es ist nicht hinnehmbar, den Anhang während des Gesetzgebungsverfahrens völlig ohne Inhalt zu lassen. Die vorgeschlagene Änderung von Anhang VII umfasst auch die gemäß der Entscheidung 98/433/EG der Kommission vom 26. Juni 2008 geltenden Kriterien. Die Kommission wird ersucht, einen Vorschlag für neue Kriterien vorzulegen, damit diese noch in den Basisrechtsakt aufgenommen werden können.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegebenenfalls kann die Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufnehmen.

Sollte die Kommission der Auffassung sein, dass ein nicht in dem Verzeichnis aufgeführter gefährlicher Stoff, der zum Ergreifen einer Maßnahme gemäß Unterabsatz 1 geführt hat, in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufgenommen werden sollte, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.

Begründung

Im Gegensatz zu Absatz 1, der ganz bestimmte, genau festgelegte Fälle betrifft, könnte die Aufnahme weiterer Stoffe in Teil 1 oder 2 eine beträchtliche Ausweitung des Anwendungsbereichs mit möglicherweise großen wirtschaftlichen Auswirkungen zur Folge haben. Da die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen können, wenn sie der Auffassung sind, dass von einem gefährlichen Stoff das Risiko eines schweren Unfalls ausgeht, werden sie bei Bedarf ohnehin handeln können, und die Kommission wird die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen. Eine sich daraus ergebende Änderung des Anwendungsbereichs für die gesamte EU sollte jedoch über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren erfolgen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde und den lokalen Gebietskörperschaften eine Mitteilung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Gebietskörperschaften informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Name, Handelsname und Anschrift der Subunternehmer;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) von der Betriebsleitung ausgestelltes Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass der Betreiber in der Lage ist, die Folgen eines Unfalls mit gefährlichen Stoffen zu bewältigen;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitteilung wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

2. Die Mitteilung wird der zuständigen Behörde und der lokalen Gebietskörperschaft innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Gebietskörperschaften informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;

a) bei neuen Betrieben spätestens sechs Monate vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;

Begründung

Im Sinne der Klarheit des Rechtsaktes.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich im Falle

4. Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde und die lokalen Gebietskörperschaften unverzüglich im Falle

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Gebietskörperschaften informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Unbeschadet des Absatzes 4 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre die Mitteilung und bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Der Betreiber übermittelt die aktualisierte Mitteilung unverzüglich der zuständigen Behörde.

5. Unbeschadet des Absatzes 4 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre die Mitteilung und bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Der Betreiber übermittelt die aktualisierte Mitteilung unverzüglich der zuständigen Behörde und den lokalen Gebietskörperschaften.

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Gebietskörperschaften informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Das Konzept ist schriftlich niederzulegen. Es gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Es steht in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es umfasst die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und behandelt die Sicherheitskultur in Bezug auf die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Das Konzept ist schriftlich niederzulegen. Es gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Es steht in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es umfasst die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers sowie die Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung in Bezug auf die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle.

Begründung

Der Ausdruck „Sicherheitskultur“ hat keinen Bezug zu den betrieblichen Erfordernissen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das Konzept wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

2. Das Konzept wird der zuständigen Behörde und den lokalen Gebietskörperschaften innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Gebietskörperschaften informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;

a) bei neuen Betrieben spätestens sechs Monate vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;

Begründung

Siehe Änderungsvorschlag 8. Im Sinne der Klarheit des Rechtsaktes.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde unter Verwendung der von dem Betreiber gemäß den Artikeln 6 und 9 übermittelten oder durch Inspektionen gemäß Artikel 19 erlangten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben der unteren und der oberen Klasse oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihres Standorts und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde unter Verwendung der von dem Betreiber gemäß den Artikeln 6 und 9 übermittelten oder durch Inspektionen gemäß Artikel 19 erlangten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben der unteren und der oberen Klasse oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihres Standorts und ihrer Umgebung oder der mit ihrer geografischen Lage verbundenen natürlichen Risiken sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde beim Aufstellen externer Notfallpläne den Domino-Effekt berücksichtigt.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

3. Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde und den lokalen Gebietskörperschaften innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Gebietskörperschaften informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Betreiber übermittelt den aktualisierten Bericht unverzüglich der zuständigen Behörde.

Der Betreiber übermittelt den aktualisierten Bericht unverzüglich der zuständigen Behörde und den lokalen Gebietskörperschaften.

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Gebietskörperschaften informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat benannten Behörden innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Informationen von dem Betreiber gemäß Buchstabe b einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen.

c) die zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat benannten Behörden innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen von dem Betreiber gemäß Buchstabe b einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen.

Begründung

Die Frist von einem Jahr ist angesichts der Art der notwendigen Arbeiten und der festgelegten Fristen (zwei Monate für die Anhörung der Öffentlichkeit, Benachrichtigung, Genehmigung usw.) zu kurz. Allein die Verwaltungsfristen und die Zeiträume für die Anhörung nehmen bereits mehr als sechs Monate in Anspruch.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) den am Standort tätigen Subunternehmen die einschlägigen Informationen mitzuteilen;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, erstellt werden und die Öffentlichkeit zu den externen Notfallplänen gehört wird, wenn diese erstellt oder aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 durchgeführt wird.

4. Unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, erstellt werden und die lokalen Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet das Unternehmen seinen Standort hat, sowie die Öffentlichkeit zu den externen Notfallplänen angehört werden, wenn diese erstellt oder aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Konsultation der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 durchgeführt wird.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber von Betrieben der unteren Klasse auf Aufforderung der zuständigen Behörde für Flächenausweisung oder Flächennutzung genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber von Betrieben der unteren Klasse auf Aufforderung der zuständigen Behörde und der lokalen Gebietskörperschaften für Flächenausweisung oder Flächennutzung die Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern, die die Behörde für notwendig erachtet.

Begründung

Die Entscheidung über den Umfang und die Beschaffenheit der Informationen, die notwendig sind, um sich ein genaues Bild über das in dem jeweiligen Betrieb erreichte Sicherheitsniveau zu machen, obliegt der zuständigen Behörde. Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Gebietskörperschaften informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, einschließlich in elektronischer Form. Die Informationen werden mindestens einmal im Jahr überprüft und wo nötig aktualisiert.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V Teile 1 und 2 der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, einschließlich in elektronischer Form, und dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 3 der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich gemacht werden. Die Informationen werden mindestens einmal im Jahr überprüft und wo nötig aktualisiert.

Begründung

Was die Inspektionsberichte und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe betrifft, mag es wirtschaftliche und sicherheitstechnische Gründe dafür geben, die Angaben der Öffentlichkeit nur auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaaten könnten dann selbst entscheiden, ob sie es für angemessen halten, die Betreiber zu verpflichten, diese Angaben auch im Internet zu veröffentlichen. Wie in den Änderungsanträgen zu Anhang V gefordert, sollten die Betreiber verpflichtet werden, die Eigenschaften der gefährlichen Stoffe im Internet in allgemeinverständlicher Weise zu erklären und anzugeben, wann ein Betrieb geprüft wurde und wo die Inspektionsberichte angefordert werden können.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anträge auf Zugang zu Informationen werden gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt.

3. Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Zugang zu Informationen wird gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen geregelt.

Begründung

Da die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben ohne besondere Anfrage mitgeteilt werden sollten, ist es nicht korrekt, in diesem Absatz von „Anträgen auf Zugang“ zu sprechen. Außerdem sollten die Absätze 1 und 2 vollständig in Einklang mit der ganzen Richtlinie 2003/4/EG stehen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die zuständige Behörde unterrichtet;

a) die zuständige Behörde und die lokalen Gebietskörperschaften unterrichtet;

Begründung

Im Interesse der Bürger müssen die Betreiber auch die lokalen Gebietskörperschaften informieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) bei erwiesener Umweltschädigung die Umwelt wieder soweit möglich in den ursprünglichen Zustand versetzt und die betroffene Bevölkerung angemessen entschädigt, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden1;

 

_______________

 

1 ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Opfer über ihre Rechte in Kenntnis zu setzen; und

Begründung

Die Ansprüche der Opfer müssen anerkannt werden und sie müssen Hilfe erhalten. Dies ist das Ziel des neuen Artikels 15a, der eingeführt werden sollte, um Bestimmungen hinsichtlich der Rechte der Opfer zu treffen, bevor die Richtlinie in Kraft tritt.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Teilnahme des Betreibers am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.

c) die Teilnahme des Betreibers am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder an einem gleichwertigen anerkannten Umweltmanagementsystem.

Begründung

Es muss auch möglich sein, dass andere Umweltmanagementsysteme als EMAS zur Anwendung gelangen, die sehr häufig in international tätigen Unternehmen angewandt werden, wie etwa ISO. Diese Forderung entspricht den Bestimmungen von Anhang III Buchstabe a dieses Vorschlags für eine Richtlinie.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Wenn möglich werden Inspektionen mit Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union koordiniert und gegebenenfalls miteinander verbunden.

8. Inspektionen werden mit Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)1, koordiniert und so weit wie möglich verbunden.

 

______________

 

1 ABl. L 334 vom 17.12.10, S. 17.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Auskunftsersuchen hinsichtlich der bei den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Informationen können zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.

2. Der Zugang zu Informationen im Rahmen dieser Richtlinie kann beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet des Artikels 4 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, um die Anhänge I bis VII an den technischen Fortschritt anzupassen.

Unbeschadet des Artikels 4 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, um die Anhänge I bis VII an den technischen Fortschritt anzupassen. Innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme einer Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an den technischen Fortschritt bewertet die Kommission unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials eines Stoffes für schwere Unfälle und der Kriterien für die Anwendung des Artikels 4, ob Anhang I angepasst werden muss.

Begründung

Die Anpassung des Geltungsbereichs der Seveso-Richtlinie an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) und deren Anpassungen sollte kontinuierlich vonstatten gehen, da es sich dabei naturgemäß um einen dynamischen Vorgang handelt.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet des Artikels 4 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, um die Anhänge I bis VII an den technischen Fortschritt anzupassen.

Unbeschadet des Artikels 4 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 und Artikel 17 Absatz 2, um Anhang I Teil 3 und die Anhänge II bis VI an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

Begründung

Es sollte möglich sein, Teil 3 von Anhang I (durch den der Anwendungsbereich geändert wird, allerdings nur für sehr bestimmte, genau festgelegte Fälle) sowie die Anhänge II bis VI im Wege delegierter Rechtsakte zu ändern Änderungen von Teil 1 und Teil 2 von Anhang I sowie von Anhang VII können beträchtliche Auswirkungen auf den Anwendungsbereich haben und sollten daher im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 1 – Abschnitt P – Zelle 1

Vorschlag der Kommission

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

-....Instabile explosive Stoffe

-....Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6

-...Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

Abänderungen des Parlaments

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

-....Instabile explosive Stoffe

-....Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6

-...Bei Stoffen und Gemischen, die gemäß den im „Manual of Tests and Criteria“ niedergelegten Empfehlungen der Vereinten Nationen für den Transport von gefährlichen Gütern nicht in Klasse 1 eingestuft wurden: Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen entzündend wirkende Gase, organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

Begründung

In diese Kategorie fallen die gemäß der CLP-Verordnung als explosiv eingestuften Erzeugnisse ebenso wie Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften gemäß Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008. Zwecks Eindeutigkeit und Kohärenz wäre es wünschenswert, sich bei den explosiven Stoffen ebenso wie bei anderen Kategorien an die Einstufungskriterien gemäß der CLP-Verordnung zu halten, anstatt andere Einstufungsmethoden anzuwenden.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 1 – Abschnitt E – Zellen 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Abschnitt „E“ - UMWELTGEFAHREN

 

 

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie

Chronisch 2

200

500

Abänderungen des Parlaments

Abschnitt „E“ - UMWELTGEFAHREN

 

 

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie

Akut 1 oder Chronisch 1 (Stoffe mit M≥10)

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie

Akut 1 oder Chronisch 1 (Stoffe mit M=1 und Gemische)

500

1000

E3 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie

Chronisch 2

1000

2500

Begründung

Die Änderungen an der Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP‑Verordnung) finden, was die Gefahren für die Umwelt betrifft, keinen adäquaten Niederschlag im Vorschlag der Kommission. Das bedeutet, dass künftig mehr Betriebe unnötigerweise in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen werden, obschon es in diesen Betrieben im Hinblick auf schwere Unfälle keine neuen Risiken gibt. Bestimmte Änderungen bei den Schwellenwerten für die Umweltgefährdung wurden nicht an die Änderungen der Einstufungsregeln – insbesondere an die zweite Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt – angepasst.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 2 – neue Zelle nach Zelle 37

Vorschlag der Kommission

 

 

 

 

Abänderungen des Parlaments

Ätherische Öle und ähnliche Stoffe (Anmerkung 19a)

 

1000

5000

Begründung

Bei den Schwellenwerten für die Einstufung als gewässergefährdender Stoff wurden die Änderungen an der Einstufung nach der Verordnung Nr. 1272/2008 nicht berücksichtigt. 1000/5000 t sind bei diesen Erzeugnissen als Schwellenwerte eher geeignet, denn es handelt sich um Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs, die in Fässern von 180 kg netto verpackt oder gelagert werden, sodass ein Dominoeffekt ausgeschlossen ist, wenn die Lagerung in versiegelten Rückhaltebereichen mit einem entsprechenden Auffang- und Ableitungssystem erfolgt. Zahlreiche Unternehmen, häufig KMU, die sich auf die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb oder die Mischung ätherischer Öle spezialisiert haben, würden sonst gemäß der Seveso-Richtlinie eingestuft, ohne dass neue Risiken für schwere Unfälle bestünden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Anmerkungen zu Anhang 1 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Bei der Festlegung der Mengenschwellen werden Gemische, die nach Teil 2 Abschnitte E1 und E2 als umweltgefährdend eingestuft werden, nicht berücksichtigt, wenn sie in geringen Mengen verpackt sind (Innenverpackung bis 5 l/5 kg und Kombinationsverpackung bis 30 kg).

Begründung

Wie beim Transport wird durch die Verpackung die Gefahr der unbeabsichtigten Freisetzung in die Umwelt verringert. Durch diese Änderung wird die Richtlinie an die bereits im ADR 2011 (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) festgelegten Normen angepasst.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Anmerkungen zu Anhang 1 – Nummer 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

19a. Ätherische Öle und ähnliche Stoffe (1000/5000)

 

Gilt für die in der ISO-Norm 9235 definierten ätherischen Öle und ähnliche Stoffe, außer für diejenigen, die in die Gefahrenkategorie „akute Toxizität 1“ – alle Expositionswege, die Kategorie 2 – alle Expositionswege, die Kategorie 3 – dermale und inhalative Exposition (siehe Anmerkung 7), die Kategorie spezifische Zielorgantoxizität bei einmaliger Exposition (STOT) – Kategorie 1 eingestuft sind.

Begründung

Bei den Schwellenwerten für die Einstufung als gewässergefährdender Stoff wurden die Änderungen an der Einstufung nach der Verordnung Nr. 1272/2008 nicht berücksichtigt. 1000/5000 T sind bei diesen Erzeugnissen als Schwellenwerte eher geeignet. Es handelt sich um Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs, die in Fässern von 180 kg netto verpackt oder gelagert werden, sodass ein Dominoeffekt ausgeschlossen ist, wenn die Lagerung in versiegelten Rückhaltebereichen mit einem entsprechenden Auffang- und Ableitungssystem erfolgt. Zahlreiche Unternehmen, häufig KMU, die sich auf die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb oder die Mischung ätherischer Öle spezialisiert haben, würden sonst gemäß der Seveso-Richtlinie eingestuft, ohne dass neue Risiken für schwere Unfälle bestünden.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts;

a) Beschreibung des Standorts, ordnungsgemäße Bewertung seiner naturbedingten Risiken und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts;

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;

a) Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, Feststellung der Subunternehmer, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 5 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Beschreibung der Bewertung der finanziellen Folgen eines Unfalls mit gefährlichen Stoffen und der hierfür getroffenen Abhilfemaßnahmen, vor allem über eine eigens zu diesem Zweck abgeschlossene Versicherung und/oder über die Rückstellung von Eigenmitteln in angemessener Höhe.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe b – Ziffer v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v) Sicherheitskultur — Maßnahmen zur Bewertung und Verbesserung der Sicherheitskultur;

v) Beherrschung der durch die Alterung der Anlagen bedingten Risiken: Verzeichnis der betrieblichen Ausstattungen; Beschreibung des Istzustands der Anlagen am 1. Juni 2015 oder am Tag der Inbetriebnahme, wenn diese später erfolgt; Darlegung der Strategie zur Kontrolle des Zustands der Anlagen (Modalitäten, Häufigkeit, Methoden usw.) und zur Festlegung des weiteren Vorgehens im Anschluss an diese Kontrollen (Verfahren zur Auswertung der Ergebnisse, Kriterien für das Auslösen von Korrekturmaßnahmen in Form von Reparaturen oder komplette Auswechslung der Anlagen usw.). Diese Elemente der Strategie sind mit dem etwaigen Grad der Abnutzung zu rechtfertigen. Darlegung einer Vorgehensweise zur Überwachung der Ergebnisse der Kontrollen und der anschließend getroffenen Abhilfemaßnahmen; Verfahren für angesichts der Ergebnisse getroffene Maßnahmen;

Begründung

Der Vorschlag, neue Aspekte wie eine „Sicherheitskultur“ in die Systeme des Sicherheitsmanagements einzuführen, ist zu unspezifisch. Die Industrieanlagen in der EU veralten zunehmend und werden kaum erneuert. Um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, müssen die routinemäßigen betrieblichen Abläufe, die noch aus der Zeit stammen, als die Anlagen neu waren, angepasst werden (verstärkte Überwachung, Auswechslung abgenutzter Teile usw.).

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Teil 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgabenbereichen, für die es voraussichtlich zuständig sein wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung des Personals mit externen Notfall- und Rettungsdiensten.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Zusammenfassung der Einzelheiten von Inspektionen gemäß Artikel 19 und die Hauptergebnisse der letzten Inspektion mitsamt Verweis oder Link zum entsprechenden Inspektionsplan;

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung ist unbedingt zu streichen, da die große Gefahr besteht, dass die festgestellten Schwachstellen in unter die Seveso-Richtlinie fallenden Betrieben bei einer Veröffentlichung zu terroristischen Zwecken und zur Wirtschaftsspionage missbraucht werden könnten.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Teil 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zusammenfassung der Einzelheiten der Szenarien schwerer Unfälle nebst den Vorfällen, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten;

entfällt

Begründung

Aus denselben Gründen wie bezüglich Teil 1 dieses Anhangs dürfen die Einzelheiten der Szenarien schwerer Unfälle auf gar keinen Fall veröffentlicht werden, und noch weniger die Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten. Lediglich die nichttechnische Zusammenfassung der Gefahrenstudie sollte veröffentlicht werden dürfen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VI – Teil 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

b) zwei oder mehr Verletzungsfälle innerhalb des Betriebs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VII – Absatz 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für Wasserorganismen toxische oder hochtoxische Stoffe oder Gemische, die in Gebinden (z. B. Fässern) von bis zu 0,2 % der in Anhang 1 Teil 1 Spalte 2 angegebenen Mengen (in Tonnen) abgefüllt sind (d. h. jeweils 400 kg und 200 kg für auf Wasserorganismen toxisch oder hochtoxisch wirkende Stoffe und Gemische), werden nicht auf die vorhandene Gesamtmenge angerechnet, wenn der Ort, an dem sie sich innerhalb des Betriebs befinden, so gestaltet ist, dass es bei einer unbeabsichtigten Freisetzung durch einen Domino-Effekt in anderen Bereichen des Betriebsgeländes zu keinem schweren Unfall kommt, und sie in versiegelten Rückhaltebereichen mit einem entsprechenden Auffang- und Ableitungssystem gelagert werden.

Begründung

Die Lagerung eines kleinen Vorrats eines für die Umwelt toxischen Stoffs sollte angesichts der möglicherweise freigesetzten Menge nicht in die Aufstellung einbezogen werden: Wenn ein umwelttoxischer Stoff in geringer Menge freigesetzt wird, so hat das für die Umwelt nicht dieselben Folgen wie das Auslaufen eines Lagertanks.

VERFAHREN

Titel

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2010)0781 – C7-0011/2011 – 2010/0377(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

18.1.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

18.1.2011

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Jacky Hénin

14.3.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.5.2011

30.6.2011

 

 

Datum der Annahme

26.9.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

7

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Bendt Bendtsen, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Christian Ehler, Ioan Enciu, Vicky Ford, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Jacky Hénin, Edit Herczog, Romana Jordan Cizelj, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Philippe Lamberts, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Michèle Rivasi, Jens Rohde, Paul Rübig, Amalia Sartori, Francisco Sosa Wagner, Patrizia Toia, Ioannis A. Tsoukalas, Marita Ulvskog, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras, Henri Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Francesco De Angelis, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Gunnar Hökmark, Bernd Lange, Alajos Mészáros, Algirdas Saudargas

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (16.8.2011)

für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(KOM(2010)0781 – C7‑0011/2011 – 2010/0377(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Małgorzata Handzlik

KURZE BEGRÜNDUNG

Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (sogenannte „Seveso‑II-Richtlinie“) zielt darauf ab, schwere Unfälle mit großen Mengen gefährlicher Stoffe (oder Gemischen solcher Stoffe) gemäß der Liste in Anhang I dieser Richtlinie zu verhüten und die Folgen solcher Unfälle für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

Allgemeine Bemerkungen zu den Änderungen der Seveso‑II-Richtlinie

Die Änderungen der Seveso‑II-Richtlinie tragen der Notwendigkeit Rechnung, die Richtlinie an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) anzupassen. Anlässlich dieser Anpassung hat die Kommission beschlossen, auch hinsichtlich der übrigen Vorschriften der Richtlinie geringfügige Änderungen vorzunehmen, wobei jedoch die Hauptelemente des Seveso-Systems erhalten bleiben. Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Ansicht, dass der zweistufige Ansatz (Einteilung in Betreiber der unteren und der oberen Klasse) voll und ganz gerechtfertigt ist und für die Wahrung der Stabilität und der Vorhersehbarkeit des gegenwärtigen Systems notwendig ist. Da die Änderungen der Seveso‑II-Richtlinie durch die notwendige Anpassung der Richtlinie an die CLP-Verordnung bedingt und nicht die Folge eines Anstiegs der Zahl schwerer Unfälle sind, ist die Verfasserin der Stellungnahme der Ansicht, dass eine Änderung des Gesamtansatzes der Seveso‑II-Richtlinie nicht gerechtfertigt ist.

Bemerkungen zu den Änderungen von Anhang I

Ein Kernstück der Seveso‑II-Richtlinie ist ihr Anhang I, der eine Liste der gefährlichen Stoffe und die Schwellenwerte für Betriebe der unteren und der oberen Klasse enthält. Anhang I ist daher von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung des Geltungsbereichs der Richtlinie und damit der Zahl der Betreiber, die unter ihre Vorschriften fallen. Die Kommission hat in Artikel 4 ihres Vorschlags Korrekturmechanismen zur Anpassung von Anhang I in Form von EU‑weiten Ausnahmeregelungen vorgeschlagen, die es ermöglichen, bestimmte Stoffe oder Gemische vom Geltungsbereich von Anhang I auszunehmen, sowie eine Schutzklausel, die die Einbeziehung neuer Stoffe oder Gemische in Anhang I ermöglicht. Die Kommission schlägt vor, Anhang I mittels delegierter Rechtsakte anzupassen. Die Verfasserin der Stellungnahme stimmt diesem Ansatz nicht zu und vertritt stattdessen die Ansicht, dass Änderungen von Anhang I im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen sollten. Aus demselben Grund schlägt sie vor, auch Anhang VII, der die Kriterien für Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 enthält, im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens anzunehmen.

Bemerkungen der Verfasserin der Stellungnahme zu den übrigen Änderungen

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt die Ergänzung der Seveso‑II-Richtlinie um neue Vorschriften und die Präzisierung eines Großteils der bestehenden Vorschriften durch die Kommission, insbesondere der Vorschriften betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit (Art. 13), öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren (Art. 14), Zugang zu Gerichten (Art. 22) sowie Informationsaustausch und Informationssysteme (Art. 20).

Hinsichtlich der Informationssysteme begrüßt es die Verfasserin der Stellungnahme insbesondere, dass das SPIRS‑System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, dass die Kommission spätestens ein Jahr nach einem schweren Unfall entsprechende Informationen darüber erhalten muss und dass die Schwellenwerte für die Meldung von Unfällen von 5 % auf 1 % der in Spalte 3 von Anhang I festgesetzten Menge herabgesetzt werden. Durch diese Herabsetzung der Schwellenwerte erhöht sich die Zahl der gemeldeten schweren Unfälle. Gleichzeitig ermöglicht dies den übrigen Betreibern, aus den Fehlern anderer Lehren für die Zukunft zu ziehen. Es ist jedoch wichtig, dass die Informationen, die in den Systemen SPIRS und MARS gespeichert werden, vollständig sind. Gegenwärtig sind leider viele der im MARS-System enthaltenen Berichte unvollständig. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat regelmäßig (alle vier Jahre) einen Bericht über schwere Unfälle, die sich in der Europäischen Union ereignet haben, und die Lehren, die aus diesen Unfällen zu ziehen sind, um die Wirksamkeit der Seveso‑II-Richtlinie zu erhöhen, übermittelt.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist außerordentlich wichtig für die Vertrauensbildung und auch hinsichtlich des richtigen Verhaltens im Falle eines schweren Unfalls. Es ist wichtig, dass die Öffentlichkeit nicht mit unnötigen Informationen überhäuft wird, sondern klar formulierte und verständliche Informationen erhält, die keine unnötige Panik auslösen, wenn keine echte Gefahr besteht, sondern mit denen sichergestellt wird, dass bei einem schweren Unfall angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Diese Informationen sollten eine möglichst große Zahl von Personen erreichen, die von den Folgen eines schweren Unfalls wahrscheinlich betroffen wäre. Die Betreiber sollten sich darum bemühen, die Öffentlichkeit regelmäßig und proaktiv zu informieren und die Informationen systematisch zu aktualisieren. Diese Informationen sollten auch in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Die Öffentlichkeit sollte darüber hinaus die Möglichkeit haben, außer diesen grundlegenden Informationen auch weiterführende Informationen zu erhalten. Unter anderem aus Gründen der Sicherheit, der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäfts‑ und Betriebsinformationen und von Rechten des geistigen Eigentums sollten einige Informationen nur auf Anfrage zugänglich gemacht werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Schwere Unfälle können Folgen über Grenzen hinaus haben, und die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird.

(6) Schwere Unfälle können Folgen über Grenzen hinaus haben, und die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau sichergestellt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dementsprechend auch zwischen den regionalen und lokalen Behörden verstärkt wird, um grenzübergreifende Unfälle zu verhindern und für ein koordiniertes Handeln nach schweren Unfällen zu sorgen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, sollte der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann. Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeiten und an die zuständige Behörde übermitteln, das das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen.

(11) Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten, deren Folgen zu mildern und zu beseitigen. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, sollte der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann. Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeiten und an die zuständige Behörde übermitteln, das das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen.

Begründung

Die Betreiber sollten verpflichtet sein, die Folgen eines Unfalls zu beseitigen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Zur Förderung des Zugangs zu Umweltinformationen im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, sollte der Umfang und die Qualität der Informationen für die Öffentlichkeit verbessert werden. Insbesondere sollten Personen, die bei einem schweren Unfall wahrscheinlich betroffen wären, ausreichende Informationen erhalten, damit sie über die richtigen, im Fall eines Unfalls zu ergreifenden Maßnahmen informiert sind. Neben der aktiven Bereitstellung von Informationen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, sollten die Informationen, auch ohne dass dadurch andere Formen der Verbreitung ausgeschlossen sind, dauerhaft und auf dem neuesten Stand im Internet zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollte es angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit geben, u. a. um sicherheitsrelevante Bedenken auszuräumen.

(16) Zur Förderung des Zugangs zu Umweltinformationen im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, sollte der Umfang und die Qualität der Informationen für die Öffentlichkeit verbessert werden. Insbesondere sollten Personen, die bei einem schweren Unfall wahrscheinlich betroffen wären, ausreichende Informationen erhalten, damit sie über die richtigen, im Fall eines Unfalls zu ergreifenden Maßnahmen informiert sind. Die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen sollten klar und verständlich formuliert sein. Neben der aktiven Bereitstellung von Informationen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss, sollten die Informationen, auch ohne dass dadurch andere Formen der Verbreitung ausgeschlossen sind, dauerhaft und auf dem neuesten Stand im Internet zur Verfügung stehen. Im Interesse größerer Transparenz sollten natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag detailliertere und umfassendere Informationen, auch in Form von Dokumenten, zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig sollte es angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit geben, u. a. um sicherheitsrelevante Bedenken auszuräumen.

Begründung

Wenn natürlichen oder juristischen Personen – unter Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit – auf Antrag Zugang zu weiteren Informationen oder Dokumenten gewährt würde, so würde dies zu mehr Transparenz und einem größeren Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit von Industrieanlagen führen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Zwecks Einführung eines Informationsaustauschs und Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle sollten die Mitgliedstaaten die Kommission von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfällen unterrichten, so dass die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein System zur Weitergabe von Informationen speziell über schwere Unfälle und die daraus gewonnenen Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch sollte sich auch auf „Beinaheunfälle“ erstrecken, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten für die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen von Interesse sind.

(20) Zwecks Einführung eines Informationsaustauschs und Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle sollten die Mitgliedstaaten die Kommission von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfällen unterrichten, so dass die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein System zur Weitergabe von Informationen speziell über schwere Unfälle und die daraus gewonnenen Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch sollte sich auch auf „Beinaheunfälle“ erstrecken, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten für die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen von Interesse sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bestrebt sein sicherzustellen, dass die Informationen, die in den für den Austausch von Informationen über schwere Unfälle geschaffenen Informationssystemen enthalten sind, vollständig sind.

Begründung

Die Systeme für den Austausch von Informationen sind außerordentlich wichtig für den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und ermöglichen es insbesondere den Betreibern, daraus die notwendigen Lehren zu ziehen. Die ausgetauschten Informationen müssen jedoch vollständig sein und die Ermittlung der Ursachen der Unfälle ermöglichen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags delegierte Rechtsakte zur Annahme von Kriterien für Ausnahmeregelungen und zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie zu erlassen.

(23) Der Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II bis VI dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten frühzeitig angemessene und transparente Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Begründung

Die Anhänge I und VII der Richtlinie enthalten wesentliche Bestimmungen. Daher müssen auch Änderungen dieser Bestimmungen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen. Um die Transparenz der Konsultationen und der übermittelten Dokumente zu gewährleisten, sollten Bestimmungen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten einbezogen werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Wenn auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 4 nachgewiesen wird, dass bestimmte Stoffe in Anhang I Teil 1 oder 2 keine Gefahr eines schweren Unfalls bergen, insbesondere wegen ihrer physikalischen Form, Eigenschaften, Einstufung, Konzentration oder allgemeinen Verpackung, kann die Kommission diese Stoffe gemäß Artikel 24 mittels delegierter Rechtsakte der Liste in Anhang I Teil 3 hinzufügen.

1. Wenn auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 4 nachgewiesen wird, dass bestimmte Stoffe in Anhang I Teil 1 oder 2 keine Gefahr eines schweren Unfalls bergen, insbesondere wegen ihrer physikalischen Form, Eigenschaften, Einstufung, Konzentration oder allgemeinen Verpackung, kann die Kommission einen Legislativvorschlag unterbreiten, um diese Stoffe der Liste in Anhang I Teil 3 hinzuzufügen.

Begründung

Anhang I der Richtlinie enthält wesentliche Bestimmungen, die ihren Anwendungsbereich definieren. Aus diesem Grund müssen auch Änderungen dieses Anhangs dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen und dürfen nicht mittels delegierter Rechtsakte vorgenommen werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bis zum 30. Juni 2013 nimmt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 an, um die Kriterien für die Zwecke der Absätze 1 und 3 dieses Artikels festzulegen und Anhang VII entsprechend zu ändern.

4. Bis zum 30. Juni 2013 unterbreitet die Kommission einen Legislativvorschlag, um die Kriterien für die Zwecke der Absätze 1 und 3 dieses Artikels festzulegen und Anhang VII entsprechend zu ändern.

Begründung

Anhang I der Richtlinie enthält wesentliche Bestimmungen. Aus diesem Grund müssen auch Änderungen dieses Anhangs dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen und dürfen nicht mittels delegierter Rechtsakte vorgenommen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegebenenfalls kann die Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufnehmen.

Gegebenenfalls kann die Kommission einen Legislativvorschlag unterbreiten, um die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufzunehmen.

Begründung

Anhang I der Richtlinie enthält wesentliche Bestimmungen, die ihren Anwendungsbereich definieren. Aus diesem Grund müssen auch Änderungen dieses Anhangs dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen und dürfen nicht mittels delegierter Rechtsakte vorgenommen werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Menge und physikalische Form des gefährlichen Stoffs/der gefährlichen Stoffe;

e) Menge, Beschaffenheit und physikalische Form des gefährlichen Stoffs/der gefährlichen Stoffe;

Begründung

Diese Änderung ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Kohärenz mit Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a zu wahren.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art und der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber

Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art, der physikalischen Form und der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber

Begründung

Diese Änderung ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Kohärenz mit Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e zu wahren.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, einschließlich in elektronischer Form. Die Informationen werden mindestens einmal im Jahr überprüft und wo nötig aktualisiert.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, einschließlich in elektronischer Form. Diese Informationen werden in einer klaren und für die Öffentlichkeit verständlichen Weise formuliert. Die Informationen werden mindestens einmal im Jahr überprüft und wo nötig aktualisiert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag detailliertere, zusätzliche Informationen, die über die Angaben gemäß Anhang V hinausgehen, unbeschadet Artikel 21 zur Verfügung gestellt werden.

Begründung

Es ist wichtig, dass die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen verständlich formuliert sind und keinen Zweifel aufkommen lassen, wie man sich im Falle eines Unfalls zu verhalten hat.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten, regelmäßig und in angemessener Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden;

a) Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten, regelmäßig und in angemessener Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden; diese Informationen werden in einer klaren und für die Öffentlichkeit verständlichen Weise formuliert.

Begründung

Es ist wichtig, dass die den gefährdeten Personen zur Verfügung gestellten Informationen verständlich formuliert sind und keinen Zweifel aufkommen lassen, wie man sich im Falle eines Unfalls zu verhalten hat.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 21 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird; bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 wird ein geänderter Bericht in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung zugänglich gemacht, die zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle, mögliche Auswirkungen und das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls umfasst;

b) der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 21 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird; bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 wird ein geänderter Bericht in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung zugänglich gemacht, die zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle, mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls umfasst;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die gemäß Buchstabe a bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Anhang V. Diese Informationen werden ebenfalls an alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und alle benachbarten Betriebe gemäß Artikel 8 geliefert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen geliefert und regelmäßig überprüft sowie mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.

Die gemäß Buchstabe a bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Anhang V. Diese Informationen werden ebenfalls an alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, einschließlich Vorschuleinrichtungen, Schulen und Krankenhäuser, und an andere öffentliche Einrichtungen sowie an alle benachbarten Betriebe gemäß Artikel 8 geliefert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen geliefert und regelmäßig überprüft sowie mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Diese Informationen werden insbesondere im Falle von Änderungen gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie aktualisiert.

Begründung

Um die Sicherheit und das erforderliche Verhalten von gefährdeten Personen bei Unfällen zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Informationen die größtmögliche Zahl möglicherweise gefährdeter Personen erreichen. Im Falle einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers müssen diese Informationen entsprechend aktualisiert werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat davon in Kenntnis.

5. Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat von dieser Entscheidung und den Gründen dafür in Kenntnis.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 20a

 

Berichterstattung

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 übermittelten Informationen und der in den Datenbanken gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 5 enthaltenen Informationen alle vier Jahre einen Bericht über die im Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingetretenen schweren Unfälle und deren mögliche Auswirkungen auf die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie vor. Nach Unfällen, die aufgrund der hohen Opferzahl oder der erheblichen Umweltschäden als sehr schwere Unfälle betrachtet werden, wird jedoch ein Bericht mit dem Ziel erstellt, möglichen neuen Schäden vorzubeugen.

Begründung

Das Europäische Parlament und der Rat müssen über die im Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingetretenen schweren Unfälle regelmäßig informiert werden. Gegenwärtig gibt es keine solche Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umwelt- oder Gesundheitsschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet des Artikels 4 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, um die Anhänge I bis VII an den technischen Fortschritt anzupassen.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24, um die Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt anzupassen.

Begründung

Die Anhänge I und VII der Richtlinie enthalten wesentliche Bestimmungen. Daher müssen auch Änderungen dieser Bestimmungen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 und Artikel 23 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 23 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist aufgrund der Änderungen in Artikel 4 erforderlich.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die in Artikel 24 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

Begründung

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich, einen genauen Zeitpunkt anzugeben. Die Formulierung stimmt mit dem Wortlaut überein, der in der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten vorgeschlagen wurde.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Begründung

Wahrung der Kohärenz mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zu praktischen Regelungen zur Verwendung von delegierten Rechtsakten.

VERFAHREN

Titel

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2010)0781 – C7-0011/2011 – 2010/0377(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

18.1.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

18.1.2011

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Małgorzata Handzlik

10.2.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

13.4.2011

24.5.2011

 

 

Datum der Annahme

12.7.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adam Bielan, Lara Comi, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Evelyne Gebhardt, Louis Grech, Małgorzata Handzlik, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Hans-Peter Mayer, Phil Prendergast, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

María Irigoyen Pérez, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Olle Schmidt, Wim van de Camp

VERFAHREN

Titel

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2010)0781 – C7-0011/2011 – 2010/0377(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

21.12.2010

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

18.1.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

18.1.2011

IMCO

18.1.2011

 

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

János Áder

8.2.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

14.6.2011

 

 

 

Datum der Annahme

4.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

52

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Nessa Childers, Chris Davies, Bairbre de Brún, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Mario Pirillo, Pavel Poc, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Matthias Groote, Judith A. Merkies, Alojz Peterle, Marianne Thyssen, Marita Ulvskog, Kathleen Van Brempt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Arlene McCarthy, Konrad Szymański

Datum der Einreichung

12.10.2011