BERICHT über alternative Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen

13.10.2011 - (2011/2117(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis
Verfasser der Stellungnahme (*):
Robert Rochefort, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2011/2117(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0343/2011

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über alternative Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen

(2011/2117(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie auf Artikel 67 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission mit dem Titel „Gebrauch alternativer Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf Handelsgeschäfte und -praktiken in der Europäischen Union“ vom 18. Januar 2011 und das im April 2011 veröffentlichte Dokument mit dem Titel „Zusammenfassung der eingegangenen Antworten“,

–   unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission mit dem Titel „Alternative Streitbeilegungsverfahren im Bereich der Finanzdienstleistungen“ vom 11. Dezember 2008 und das Dokument mit dem Titel „Zusammenfassung der Antworten auf die öffentliche Konsultation zu alternativen Streitbeilegungsverfahren im Bereich der Finanzdienstleistungen“ vom 14. September 2009,

–   unter Hinweis auf das Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vom 19. April 2002 (KOM(2002)0196),

–   unter Hinweis auf die Empfehlungen der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind[1], und vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen[2],

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“ vom 13. April 2011 (KOM(2011)0206),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 25. Mai 2000 über ein gemeinschaftsweites Netz einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten[3] und auf das am 16. Oktober 2001 ins Leben gerufene Europäische Netz für außergerichtliche Streitbeilegung (EEJ-Net),

–   unter Hinweis auf die Vereinbarung über ein grenzübergreifendes außergerichtliches Netz zur Behandlung von Beschwerden für Finanzdienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum vom 30. März 1998 und auf FIN-NET,

–   unter Hinweis auf die Entscheidung des Rates 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen[4],

–   unter Hinweis auf den Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren (nachfolgend „Verhaltenskodex“) von 2004,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen[5],

–   unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The Cost of Non ADR – Surveying and Showing the Actual Costs of Intra-Community Commercial Litigation“ des ADR-Zentrums Rom (Italien) vom 9. Juni 2010,

–   unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Europäischen Unternehmenstestpanels (EBTP) zu „Alternativen Verfahren der Streitbeilegung“ für den Zeitraum vom 17. Dezember 2010 bis 17. Januar 2011,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2003 zum Grünbuch der Kommission über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht[6],

–   unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2007 auf der Grundlage des Berichts des Untersuchungsausschusses zur Krise der „Equitable Life Assurance Society“[7],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – das Programm von Stockholm[8],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu Wirtschaftslenkung und Partnerschaft im Binnenmarkt[9],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über Mediation in den Mitgliedstaaten, ihrem Einfluss auf die Mediation und ihrer Inanspruchnahme durch die Gerichte[10],

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0343/2011),

A. in der Erwägung, dass der Zugang zu den Gerichten ein Grundrecht ist,

B.  in der Erwägung, dass ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie er in den Verträgen verankert ist, die Bedürfnisse der Bürger und der Unternehmen erfüllen muss, zum Beispiel durch die Schaffung einfacherer und eindeutigerer Verfahren bei gleichzeitiger Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten,

C. in der Erwägung, dass Gerichtsverfahren und alternative Streitbeilegung eng miteinander verbundene Ziele verfolgen und eine rasche Wiederherstellung des Rechtsfriedens zwischen den streitenden Parteien, eine angemessene Verteidigung des materiellen subjektiven Rechts und eine Streitschlichtung zwischen den Parteien gewährleisten sollen,

D. in der Erwägung, dass die alternative Streitbeilegung, die den Parteien hilft, traditionelle Gerichtsverfahren zu umgehen, eine schnelle und kostengünstige Alternative zu gerichtlichen Verfahren darstellt,

E.  in der Erwägung, dass alternative Verfahren der Streitbeilegung Mechanismen zur außergerichtlichen Streitbeilegung sind, die Verbrauchern und Gewerbetreibenden helfen, mit Hilfe eines Dritten (Mediator, Schiedsrichter) Konflikte zu lösen;

F.  in der Erwägung, dass in vielen Ländern den öffentlichen Instanzen – einschließlich Bürgerbeauftragten und Regulierungsbehörden – eine wichtige Rolle bei der Förderung der Beilegung von Streitigkeiten zukommt,

G. in der Erwägung, dass durch eine Stärkung des Vertrauens der Bürger in den Binnenmarkt das Vertrauen in die Durchsetzung von Rechten bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten einen Beitrag zur Ankurbelung der EU-Wirtschaft leisten kann,

H. in der Erwägung, dass EU-Bürger in Europa nur über geringe und unklare Kenntnisse über Verfahren der alternativen Streitbeilegung verfügen und nur ein kleiner Anteil der Bürger weiß, wie ein Anspruch vor einer Einrichtung eines alternativen Streitbeilegungsmechanismus geltend zu machen ist;

I.   in der Erwägung, dass es wichtig ist, alternative Streitbeilegungsmechanismen besser bekannt zu machen und die Verbraucher und Gewerbetreibenden stärker zu motivieren, darauf als Alternative zu Gerichtsverfahren zurückzugreifen, damit eine konfrontative Herangehensweise vermieden und die Aussicht auf eine Situation zum beiderseitigen Vorteil ermöglicht werden können;

J.   in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Konzept angestrebt werden muss, das sowohl der Flexibilität der Systeme alternativer Streitbeilegung als auch der Notwendigkeit, Verbraucherschutz und gerechte Verfahren zu gewährleisten, Rechnung trägt,

K. in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt weitere Anstrengungen zum Ausbau der alternativen Streitbeilegung gefordert hat, in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 6. April 2011 zu Wirtschaftslenkung und Partnerschaft im Binnenmarkt die Kommission aufgefordert hat, bis Ende 2011 einen Legislativvorschlag über die Nutzung alternativer Verfahren zur Streitbeilegung in der EU vorzulegen,

L.  in der Erwägung, dass die Kommission einen Legislativvorschlag zu alternativen Verfahren der Streitbeilegung als strategische Initiative in ihr Arbeitsprogramm für 2011 und in ihre Mitteilung zur Binnenmarktakte vom 13. April 2011 als einen der zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Stärkung des Vertrauens mit dem Ziel der Stärkung der Verbraucherrechte aufgenommen hat,

M. in der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG am 21. Mai 2011 abgelaufen ist,

Horizontaler Ansatz in Bezug auf alternative Streitbeilegungsverfahren

1.  begrüßt die unlängst durchgeführte Konsultation der Kommission zu alternativen Streitbeilegungsverfahren, die sich trotz ihres breit gefassten Titels ausschließlich auf Verbrauchergeschäfte richtet;

2.  vertritt jedoch die Auffassung, dass die alternative Streitbeilegung Bestandteil einer allgemeinen sektorübergreifenden Agenda „Justiz für Wachstum“ ist; ist der Ansicht, dass der Ansatz in Bezug auf alternative Streitbeilegungsverfahren über Verbraucherrechtsstreitigkeiten hinausgehen und auch zivil- und handelsrechtliche Geschäfte zwischen Unternehmen – unabhängig davon, ob es sich dabei um öffentliche oder private Unternehmen handelt –, Familienrechtsstreitigkeiten, Verleumdungsfälle und andere Streitfälle, die von öffentlichem Interesse sind oder bei denen die Rechtsstellung der streitenden Parteien unterschiedlich ist, mit einschließen sollte;

3.  begrüßt, dass mit der Richtlinie 2008/52/EG einige Standards für die Mediation harmonisiert wurden; betont, dass in allen Bereichen der alternativen Streitbeilegung gemeinsame Begriffe definiert und Verfahrensgarantien aufrechterhalten werden müssen; hält es für notwendig, die Empfehlungen der Kommission von 1998 und 2001 und den Verhaltenskodex zu überarbeiten;

4.  ist der Ansicht, dass die Selbstkontrolle zwar nicht an Bedeutung verliert, aber legislative Maßnahmen mit Mindeststandards, die die Grundlage alternativer Streitbeilegungsmechanismen bilden, erforderlich sind, damit innerhalb der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein Rahmen für alternative Streitbeilegung geschaffen wird, wie das Beispiel der Richtlinie 2008/52/EG zeigt; betont, dass in jedem Rahmen sorgfältig darauf geachtet werden sollte, die Vielfalt im Bereich alternativer Streitbeilegung nicht zu begrenzen, da es keine auf alle Fälle zugeschnittene Lösung gibt, die den vielfältigen Problemen gerecht werden kann, die sich in unterschiedlichen Rechtsbereichen stellen;

5.  betont, dass ein besseres Verständnis der vielen unterschiedlichen Arten von Mechanismen und Verfahren (einschließlich der Tätigkeit öffentlicher Instanzen wie Bürgerbeauftragte), die oft gemeinsam als alternative Streitbeilegung bezeichnet werden, nötig ist; vertritt die Ansicht, dass es zwar viele Gemeinsamkeiten hinsichtlich der Verhandlungstechniken und Streitbeilegung gibt, die bei Mechanismen alternativer Streitbeilegung im allgemeinen anzutreffen sind, Struktur und Aufbau alternativer Streitbeilegung sich jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden;

6.  vertritt die Auffassung, dass die legislativen Maßnahmen auf EU-Ebene die Anwendung alternativer Streitbeilegungsmechanismen vereinfachen und natürliche und juristische Personen dazu ermuntern werden, verstärkt auf diese zurückzugreifen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Streitsachen, da sich die gerichtlichen Verfahren zur Beilegung dieser Streitsachen immer komplexer gestalten, mit immer höheren Kosten verbunden sind und sich immer mehr in die Länge ziehen;

7.  fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bis Ende 2011 einen Legislativvorschlag über die Nutzung alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten in der Union vorzulegen, und unterstreicht die Bedeutung einer möglichst baldigen Annahme dieses Vorschlags;

Gemeinsame Standards für alternative Streitbeilegungsverfahren

8.  vertritt die Auffassung, dass Standards alternativer Streitbeilegungsverfahren Folgendes umfassen sollten: Einhaltung/Vereinbarung von Verfahren der alternativen Streitbeilegung; Unabhängigkeit, Transparenz, Wirksamkeit, Lauterkeit, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit; Auswirkungen auf die Verjährungsfristen; Durchsetzbarkeit von Einigungen aufgrund einer ADR; Festlegung Dritter;

9.  vertritt die Ansicht, dass Einrichtungen alternativer Streitbeilegung von unabhängigen Gutachtern regelmäßig überwacht und bewertet werden sollten;

10. lehnt – um den Zugang zu den Gerichten nicht zu beeinträchtigen – jede massenweise Einführung eines obligatorischen Mechanismus alternativer Streitbeilegung auf EU‑Ebene ab; schlägt jedoch vor, dass ein obligatorisches System des Hinweises an die Parteien, die Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung in Betracht zu ziehen, geprüft werden könnte;

11. verweist auf die in Italien übliche „paritätische Schlichtung“ als Beispiel für ein bewährtes Verfahren, das sich auf ein von dem Unternehmen und den Verbrauchervereinigungen vereinbartes und unterzeichnetes Protokoll stützt, wonach das Unternehmen verpflichtet ist, vorab seine Zustimmung zur alternativen Streitbeilegung als Mittel zur Beilegung aller Streitigkeiten zu geben, die in dem von dem Protokoll abgedeckten Bereich auftreten;

12. betont, dass eine Klausel zu alternativer Streitbeilegung nicht den Zugang zu den Gerichten behindern sollte, vor allem auf Seiten der schwächeren Partei, bei der es sich unter bestimmten Umständen auch um ein KMU handeln kann, und vertritt in diesem Sinne die Ansicht, dass Entscheidungen alternativer Streitbeilegung nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Beteiligten bindend sein können;

13. vertritt die Auffassung, dass eine Verpflichtung zur Offenlegung der Umstände, die die Unabhängigkeit des Dritten beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen, und eine Pflicht, allen Parteien gleichermaßen zu dienen, wie im Verhaltenskodex festgelegt, für die alternative Streitbeilegung generell gelten sollte;

14. fordert, wie im Verhaltenskodex enthalten, eine Verpflichtung der Beteiligten und gegebenenfalls eines Dritten, Informationen in Bezug auf die alternative Streitbeilegung vertraulich zu behandeln; zieht gegebenenfalls auch weiter reichende Maßnahmen in Betracht wie zum Beispiel die Einführung des Berufsgeheimnisses parallel zu den Bestimmungen in Artikel 7 der Richtlinie 2008/52/EG;

15. stellt jedoch fest, dass die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten zwar wichtig ist, gleichzeitig aber eine gewisse Transparenz im Prozess der alternativen Streitbeilegung gewährleistet sein sollte, die es den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen alternativer Streitbeilegung ermöglicht, bewährte Verfahren zu ermitteln und auszutauschen, und die unabhängigen Regulierungsbehörden die Möglichkeit gibt, das Verfahren zu prüfen, wenn diesbezüglich Beschwerden vorgebracht werden;

16. vertritt die Auffassung, dass nicht nur die Mediation, sondern die alternative Streitbeilegung generell (Artikel 8 der Richtlinie 2008/52/EG) Auswirkung auf Verjährungsfristen haben sollte; verweist auf das Risiko aufgrund der vielen Formen alternativer Streitbeilegung sowie auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verschleppung von Gerichtsverfahren; stellt fest, dass in der Machbarkeitsstudie zum europäischen Vertragsrecht[11] eine Aussetzung der Verjährungsfrist im Falle von Schieds- und Mediationsverfahren sowie in einigen anderen Situationen alternativer Streitbeilegung vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, die entsprechenden Arbeiten fortzusetzen;

17. ist überzeugt, dass eine zügige und kostengünstige Durchsetzung von Einigungen aufgrund alternativer Streitbeilegung – auch grenzüberschreitend – unerlässlich ist; fordert diesbezügliche legislative Maßnahmen;

18. erinnert daran, dass eine spezielle Ausbildung neutraler Dritter von wesentlicher Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, Daten zur erforderlichen Art und zum erforderlichen Umfang der Ausbildung zusammenzustellen und die Sektoren bei der Entwicklung von Ausbildungs- und Qualitätskontrollprogrammen zu unterstützen;

Alternative Streitbeilegung in verschiedenen Bereichen

19. unterstützt die Kommission darin, die Nutzung alternativer Verfahren zur leicht zugänglichen, schnellen, wirksamen und kostengünstigen Streitbeilegung zu fördern, die die Schaffung und die Festigung hochwertiger und auf Vertrauen basierender Handels-, Wirtschafts-, sozialer und nachbarschaftlicher Beziehungen – in einer Situation zum beiderseitigen Vorteil, die gegenüber derzeitiger gerichtlicher Praxis beiden Seiten zugute kommt – ermöglichen und zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz beitragen können;

20. betont, dass es zwar derzeit zahlreiche wirksam funktionierende Systeme alternativer Streitbeilegung in Europa gibt, eines der Haupthindernisse, Mechanismen alternativer Streitbeilegung in der EU zu nutzen, aber die fehlende gleichmäßige Entwicklung dieser Systeme im gesamten EU-Raum, sowohl in räumlicher als auch sektoraler Hinsicht, ist; schlägt daher vor, die derzeitigen Lücken hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der alternativen Streitbeilegung in Europa schnell zu schließen, bedauert die erheblichen sektoralen Lücken, die in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten weiterhin bestehen; unterstützt gleichzeitig die Verbesserung der sektoralen Abdeckung durch die Einbeziehung von Akteuren, die Kenntnis über die Funktionsmechanismen des Sektors besitzen; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Schaffung zentraler Anlaufstellen pro Sektor zur Information darüber, wie Verfahren alternativer Streitbeilegung eingeleitet werden können, in Betracht zu ziehen;

21. erinnert daran, dass alternative Streitbeilegung von besonderer Bedeutung für KMU ist; fordert die Kommission erneut auf, Synergien zwischen alternativer Streitbeilegung und einem Instrument im EU-Vertragsrecht zu prüfen; würde darüber hinaus Hinweise zu Klauseln zu alternativer Streitbeilegung in Musterverträgen begrüßen;

22. würdigt die Leistungen von FIN-NET, ECC-NET und SOLVIT, hält jedoch hinsichtlich der Informationen an die Parteien und der Finanzierung weitere Verbesserungen für möglich; fordert die Kommission auf, die Handlungsfähigkeit bestehender Einrichtungen wie diese, die ihre Effektivität und ihren Wert unter Beweis stellen konnten, zu fördern, zu stärken und zu verbessern;

23. erkennt ein großes Potenzial für Online-Verfahren alternativer Streitbeilegung, insbesondere bei kleineren Forderungen; stellt fest, dass im Internet Verfahren alternativer Streitbeilegung neben anderen vorhanden sind, die Streitigkeiten verhindern oder deren Beilegung erleichtern sollen; betont, dass bei der Online-Durchführung traditioneller Verfahren alternativer Streitbeilegung die Verfahrensstandards nicht herabgesetzt werden dürfen und dass Fragen wie die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen ebenfalls gelöst werden sollten; hält Online-Gütesiegel-Systeme für besonders sinnvoll; verweist auf die Arbeit der UNCITRAL-Arbeitsgruppe zur Online-Streitbeilegung für Geschäfte zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmern und Verbrauchern[12];

24. ist der Meinung, dass eine „Hierarchie“ der Streitbeilegung – zunächst ein internes Beschwerdesystem, dann alternative Streitbeilegung und nur als letzter Ausweg ein Gerichtsverfahren – Zeit und Kosten sparen wird; fordert die Kommission auf, die Sektoren bei der Förderung derartiger Systeme zu unterstützen;

25. unterstreicht die maßgebliche Rolle bestimmter Arten alternativer Streitbeilegung bei Familienrechtsstreitigkeiten, bei denen sie möglicherweise seelischen Schaden verringert, den Parteien dabei helfen kann, wieder ins Gespräch zu kommen, und somit insbesondere dazu beiträgt, den Schutz von Kindern zu sichern; erkennt Potenziale für grenzüberschreitende alternative Streitbeilegung vor allem aufgrund ihrer Flexibilität; verweist außerdem auf die Arbeit der Mediatorin des Europäischen Parlaments für grenzüberschreitende elterliche Kindesentführungen;

26. teilt die Auffassung der Kommission, dass für einen angemessenen Zugang zur Entschädigung innerhalb des Binnenmarkts sowohl die Möglichkeit eines einfachen Rückgriffs auf alternative Streitbeilegung als auch ein wirksames System des kollektiven Rechtsschutzes es erforderlich sind, wobei beide einander ergänzen und sich nicht gegenseitig ausschließen;

27. erkennt Potenziale für alternative Streitbeilegung im Rahmen der laufenden Diskussion über den kollektiven Rechtsschutz, da die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegung ein wirksames Mittel für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, das Gerichtsverfahren vermeidet, darstellt;

28. hält alternative Streitbeilegung auf EU-Ebene im Bereich der Pressefreiheit und der Persönlichkeitsrechte für notwendig, da besonders in Fällen von Verleumdung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor allem in bestimmten Mitgliedstaaten die Kosten eines Gerichtsverfahrens ruinös sein können und da die alternative Streitbeilegung dazu beitragen könnte, die derzeitige Lage zu verbessern;

Alternative Streitbeilegung als Mittel zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten

29. unterstreicht die Notwendigkeit, europäischen Verbrauchern Zugang zu Systemen alternativer Streitbeilegung für grenzüberschreitende und innerstaatliche Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten, insbesondere auf dem in der EU stark wachsenden Online-Markt; weist darauf hin, dass die Anwendung von Verfahren alternativer Streitbeilegung ein höheres Verbraucherschutzniveau und ein größeres Vertrauen der Verbraucher in den Markt, die Unternehmen und die ihre Rechte verteidigenden Behörden schafft, indem sie deren Attraktivität erhöht, und der internationale Handel und die Zunahme des Wohlstands aller Marktteilnehmer im EU-Binnenmarkt gefördert werden;

30. fordert ein wirksames System für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten, das in der gesamten Europäischen Union gilt;

31. schlägt der Kommission vor, in ihren zukünftigen Legislativvorschlag über die Nutzung alternativer Streitbeilegung für Verbraucher in der Europäischen Union die im Folgenden aufgeführten Leitprinzipien zu übernehmen, die von den in Europa geschaffenen Systemen alternativer Streitbeilegung einzuhalten sind:

     –   Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vielfalt: durch die Ernennung von Mediatoren sollen mögliche Interessenkonflikte verhindert werden; die Unparteilichkeit des Ergebnisses kann sich mit Erfolg auf den Grundsatz einer paritätischen Mitwirkung von Vertretern der Verbraucherverbände und der Unternehmerorganisationen stützen;

     –   Fachkompetenz: die zuständigen Fachleute müssen die für die Ausübung der Funktion erforderlichen fachlichen Fähigkeiten, Qualifikationen und Erfahrungen besitzen und müssen unparteilich, unabhängig und kompetent sein;

     –   Wirksamkeit und Schnelligkeit: die Mediatoren müssen über ausreichende Mittel verfügen (ausreichende personelle, materielle und finanzielle Ressourcen) und in der Lage sein, den Zeitraum zwischen Befassung und Entscheidung kurz zu halten;

     –   gleiche Bedingungen für Verbraucher und Unternehmen – sowohl in Bezug auf Information als auch konzeptionell und verfahrenstechnisch – und gegenseitiger Austausch, das heißt, dass beiden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, ihren Standpunkt zu äußern und die Stellungnahmen und das Vorbringen der anderen Partei zur Kenntnis zu nehmen;

     –   Finanzierung: die Frage der Kosten alternativer Streitbeilegung sollte gelöst werden, um für die Parteien die Attraktivität eines solchen Verfahrens zu gewährleisten; in diesem Sinne sollte es sich um ein im Erfolgsfall völlig unentgeltliches oder mit nur geringfügigen Kosten für den Verbraucher verbundenes System handeln;

     –   Wahlfreiheit und Außergerichtlichkeit: alternative Streitbeilegung muss während des gesamten Prozesses auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit und der Wahlfreiheit der Parteien beruhen, der es ihnen jederzeit ermöglicht, ihre Streitigkeiten vor einem Gericht auszutragen; gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass ein ernsthaftes Bemühen um eine erfolgreiche Schlichtung besteht; die Verfahren dürfen keinesfalls ein obligatorischer erster Schritt vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens sein, und die daraus hervorgehenden Entscheidungen dürfen nur dann verbindlichen Charakter haben, wenn die Parteien im Vorfeld darüber in Kenntnis gesetzt wurden und ausdrücklich zugestimmt haben; das Anrufen eines Gerichts bleibt dabei trotz einer solchen Entscheidung weiterhin möglich;

     –   Verhältnismäßigkeit der Verfahren, Entscheidungen und Kosten, um zu vermeiden, dass deren Auswirkungen über den Gegenstand und den Zweck des Streits hinausgehen; die anfallenden Kosten müssen verhältnismäßig zum entstandenen Schaden sein;

     –   Transparenz: zusätzlich zur Bereitstellung allgemeiner Informationen (Art der Rechtsstreitigkeiten, Befassungsvorschriften, Modalitäten der Entscheidungsfindung usw.) ist jede als Mediator tätige Person verpflichtet, einen Jahresbericht vorzulegen;

32. fordert die Kommission auf, mit Blick auf grenzüberschreitende Verbraucherrechtsstreitigkeiten Koordinierung vorzusehen, um den Zugang zu den einzelstaatlichen und von Unternehmen getragenen alternativen Streitbeilegungsmechanismen und deren Koordinierung zu erleichtern;

33. fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verbraucherrechtsstreitigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr die schnelle Schaffung einer mehrsprachigen Plattform vorzusehen, über die die Verbraucher ihre Streitfälle vollständig online beilegen können; diese Plattform muss Qualitätsstandards entsprechen und auf in den Mitgliedstaaten bestehenden alternativen Streitbeilegungsmechanismen aufbauen;

34. ist der Ansicht, dass die Aufgabe der Information der Verbraucher in der gemeinsamen Verantwortung öffentlicher Stellen, von Informations- und Beratungsnetzwerken, Regulierungsstellen und Verbraucherorganisationen liegt, und empfiehlt, dass sie auf ihrer jeweiligen Ebene Sensibilisierungskampagnen und Pilotprojekte zu diesem Thema durchführen;

35. kritisiert die Unübersichtlichkeit der aktuellen Datenbank der Kommission zur alternativen Streitbeilegung; schlägt der Kommission die Einrichtung eines mehrsprachigen europäischen Portals zur alternativen Streitbeilegung im Internet vor, das auf bestehenden Datenbanken und Netzwerken aufbaut, wo sich jeder Verbraucher über Funktionsweise und Inhalte alternativer Streitbeilegung sowie über seine Rechte und Pflichten informieren kann; betont, dass im Sinne des Verbrauchers insbesondere auf Benutzerfreundlichkeit und Klarheit des Onlineportals Wert gelegt werden muss;

36. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben müssen, alle relevanten Online-Informationen über die alternative Streitbeilegung mit Hilfe von zugänglichen und benutzerfreundlichen Online-Übersetzungsmaschinen angemessen übersetzen zu lassen, damit sie die gewünschten Informationen in ihrer Muttersprache lesen können;

37. unterstreicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Verbraucher für Bestehen und Nutzen alternativer Streitbeilegung zu sensibilisieren, bevor es zu einem Verbraucherrechtsstreit kommt; betont nachdrücklich die Notwendigkeit, das Verantwortungsbewusstsein von Unternehmen und Unternehmensverbänden in dieser Hinsicht zu stärken; ist der Ansicht, dass Unternehmen und Unternehmensverbände verpflichtet sind, Verbraucher über verfügbare alternative Streitbeilegungsmechanismen zu informieren; schlägt vor, dass diese „Vorabinformation“ einen Hinweis in allen Vertragsdokumenten, die von Fachleuten ausgearbeitet werden, umfassen sollte, in dem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von alternativer Streitbeilegung unter Angabe der Kontaktdaten und Modalitäten für die Nutzung der einschlägigen alternativen Streitbeilegungsmechanismen verwiesen wird; weist aber darauf hin, dass dies nicht mit Zusatzkosten und bürokratischem Aufwand verbunden sein sollte;

38. empfiehlt, als möglichen Anreiz für Unternehmen ein europäisches Gütesiegel für die Mediation in Verbraucherrechtsstreitigkeiten zu schaffen, das mit Leitlinien zu vorbildlichen Verfahren gekoppelt sein könnte und das den Verbrauchern ermöglichen würde, schnell die Unternehmen zu erkennen, die in Mechanismen alternativer Streitbeilegung eingebunden sind; ist der Ansicht, dass zu diesem Vorschlag zunächst eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden sollte; betont, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und durchgesetzt wird;

Weiteres Vorgehen

39. stellt fest, dass allgemeine Informationen über Rechte und deren Durchsetzung sowie konkrete Informationen über Mechanismen alternativer Streitbeilegung, einschließlich ihres Vorhandenseins, ihrer Funktionsweise und ihres Orts, verbessert werden müssen; vertritt die Ansicht, dass in Informationsprogrammen auch auf die wichtigsten Vorteile der Wahl alternativer Streitbeilegung hingewiesen werden sollte, wie Kosten im Vergleich zu Gerichtsverfahren, Erfolgsraten und die zeitsparende Abwicklung im Vergleich zu einer gerichtlichen Streitbeilegung; vertritt die Ansicht, dass solche Programme sich besonders an Bürger und KMU richten sollten; ist der Auffassung, dass alternative Streitbeilegung am wirkungsvollsten in einem bürgernahen Netz und auf der Grundlage gemeinsamer Arbeiten mit den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden kann;

40. fordert die Kommission gleichzeitig auf, unverzüglich dafür zu sorgen, dass die bereits existierenden legislativen Instrumente, wie die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen sowie die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Verbrauchern und Unternehmern besser bekannt gemacht werden; schlägt vor, dazu die staatlichen Behörden, die Gerichte, die Anwalts- und Handelskammern, Verbraucherzentralen, Rechtsschutzversicherer und weitere zuständige Organisationen in eine umfassende Informationskampagne mit einzubeziehen; fordert finanzielle Unterstützung für entsprechende europaweite und nationale Kampagnen;

41. stellt fest, dass die Inanspruchnahme der Gerichte für geringfügige Forderungen in einigen Mitgliedstaaten äußerst gering bleibt und dass mehr in Sachen Rechtssicherheit, Sprachbarrieren und Verfahrenstransparenz getan werden muss; fordert die Kommission auf, bei der Formulierung ihres Legislativvorschlags über die Nutzung alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten in der EU diesen Rechtsorganen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

42. stellt fest, dass die vermittelnde Natur alternativer Streitbeilegung bedeutet, dass die Beilegung eher als Ergebnis zum beiderseitigen Vorteil wahrgenommen wird; weist darauf hin, dass die Beachtung von Entscheidungen, die mittels alternativer Streitbeilegung erreicht werden, im allgemeinen hoch ist; vertritt deshalb die Ansicht, dass neben den öffentlichen Informationen zur alternativen Streitbeilegung auch aktuelle Statistiken veröffentlicht werden sollten, die dies belegen;

43. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Informationskampagnen zur Aufklärung und Sensibilisierung sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen in Bezug auf die Vorteile dieser Verfahren durchzuführen;

44. vertritt die Ansicht, dass die Informationskampagnen zur alternativen Streitbeilegung in Zusammenarbeit mit Handelskammern, Verbraucherverbänden und Ämtern für fairen Handel (oder entsprechenden Einrichtungen) durchgeführt werden sollten, um eine gut koordinierte und wirksame Kampagne zu gewährleisten;

45. ist der Ansicht, dass die Aufgabe der Information der Gewerbetreibenden in der gemeinsamen Verantwortung öffentlicher Stellen und berufsständischer Organisationen liegt, und empfiehlt, dass sie auf ihrer jeweiligen Ebene Sensibilisierungskampagnen und Pilotprojekte zu diesem Thema durchführen;

46. weist darauf hin, dass eines der Haupthindernisse, Mechanismen alternativer Streitbeilegung zu nutzen, die Zurückhaltung der Unternehmen ist, sich in diesen Mechanismen zu engagieren; schlägt vor, die Handelskammern und Dachorganisationen auf einzelstaatlicher Ebene und auf EU-Ebene sowie andere Berufsorganisationen zu verpflichten, die Unternehmen auf das Bestehen alternativer Streitbeilegung aufmerksam zu machen und sie über den potenziellen Nutzen ihrer Inanspruchnahme, insbesondere die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden, über das damit verbundene Image des Unternehmens und über die Chancen zu informieren, die diese Verfahren im Gegensatz zu einem Schiedsspruch oder einem Gerichtsurteil hinsichtlich der Wiederherstellung vertrauensvoller Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bieten;

47. fordert die Kommission auf, auf der Basis der erhobenen Daten und einer soliden Folgenabschätzung – im Einklang mit den Regeln für eine bessere Rechtsetzung – die Schaffung von Mindeststandards alternativer Streitbeilegung sektorübergreifend zu prüfen und gleichzeitig vorhandene Systeme weiter auszubauen sowie die Mitgliedstaaten und die betroffenen Sektoren anzuhalten, die entsprechenden Finanzmittel aufzustocken, da alternative Streitbeilegung den Parteien zwar eine kostengünstige Alternative bieten soll, aber nicht als „Billig-Justiz“ gelten darf;

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o        o

48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (1.9.2011)

für den Rechtsausschuss

über alternative Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen
(2011/2117(INI))

Verfasser der Stellungnahme(*): Robert Rochefort

              (*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass alternative Verfahren zur Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution (ADR)) Mechanismen ohne Gerichtsverfahren sind, die Verbrauchern und Gewerbetreibenden helfen, mit Hilfe eines Dritten (Mediator, Schiedsrichter) Konflikte zu lösen;

B.  in der Erwägung, dass EU-Bürger in Europa nur über geringe und unklare Kenntnisse über ADR-Verfahren verfügen und nur ein kleiner Anteil der Bürger weiß, wie ein Anspruch vor einer Einrichtung eines alternativen Streitbeilegungsmechanismus geltend zu machen ist;

C. in der Erwägung, dass es wichtig ist, alternative Streitbeilegung besser bekannt zu machen und die Verbraucher und Gewerbetreibenden stärker zu motivieren, darauf als Alternative zu Gerichtsverfahren zurückzugreifen, damit eine konfrontative Herangehensweise vermieden und die Aussicht auf eine Situation zum beiderseitigen Vorteil ermöglicht werden können;

D. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 6. April 2011 zu Wirtschaftslenkung und Partnerschaft im Binnenmarkt[1] die Kommission aufgefordert hat, bis Ende 2011 einen Legislativvorschlag über die Nutzung alternativer Verfahren zur Streitbeilegung in der EU vorzulegen;

E.  in der Erwägung, dass die Entwicklung von Rechtsvorschriften über ADR integraler Bestandteil der zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen der Binnenmarktakte sind, die am 13. April 2011 von der Kommission verabschiedet wurde;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission den Legislativvorschlag zu ADR in der EU in ihrem Arbeitsprogramm als strategische Initiative erwähnt hat;

1.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2011 einen Legislativvorschlag über die Nutzung alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten in der Union vorzulegen, und unterstreicht die Bedeutung einer möglichst baldigen Annahme dieses Vorschlags;

2.  fordert die Kommission gleichzeitig auf, unverzüglich dafür zu sorgen, dass die bereits existierenden legislativen Instrumente, wie die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen sowie die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Verbrauchern und Unternehmern besser bekannt gemacht werden; schlägt vor, dazu die nationalen Behörden, die Gerichte, die Anwalts- und Handelskammern, Verbraucherzentralen, Rechtsschutzversicherer und weitere zuständige Organisationen in eine umfassende Informationskampagne mit einzubeziehen; fordert finanzielle Unterstützung für entsprechende europaweite und nationale Kampagnen; fordert eine ebensolche Unterstützung und Durchführung einer Kampagne auch für das AdR‑Verfahren und zwar mit Beginn des Inkrafttretens des Verfahrens;

3.  betont, dass jedem Vorschlag der Kommission – im Einklang mit den Regeln für eine bessere Rechtsetzung – eine umfassende Folgenabschätzung beigefügt sein muss;

4.  unterstützt die Kommission darin, die Nutzung alternativer Verfahren zur leicht zugänglichen, schnellen, wirksamen und kostengünstigen Streitbeilegung zu fördern, die die Festigung und die Schaffung hochwertiger und auf Vertrauen basierender Handels-, Wirtschafts-, sozialer und nachbarschaftlicher Beziehungen – in einer Win-win-Situation, die im Vergleich zur derzeitigen gerichtlichen Praxis beiden Seiten zugute kommt – ermöglichen und zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz beitragen können;

5.  teilt die Auffassung der Kommission, dass es erforderlich ist, für einen angemessenen Zugang zur Entschädigung innerhalb des Binnenmarkts sowohl die Nutzung von ADR-Verfahren zu erleichtern als auch ein wirksames System des kollektiven Rechtsschutzes zu schaffen, wobei beide einander ergänzen und sich nicht gegenseitig ausschließen;

6.  unterstreicht nachdrücklich die Notwendigkeit, den europäischen Verbrauchern Zugang zu den ADR-Systemen für nationale und grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten, insbesondere auf dem in der EU stark wachsenden Online-Markt; weist darauf hin, dass die Anwendung von ADR-Verfahren ein höheres Verbraucherschutzniveau und ein größeres Vertrauen der Verbraucher in den Markt, die Unternehmen und die ihre Rechte verteidigenden Behörden schafft, indem sie deren Attraktivität erhöht, womit der internationale Handel und die Zunahme des Wohlstands aller Marktteilnehmer im EU-Binnenmarkt gefördert werden;

7.  betont, dass es zwar derzeit zahlreiche wirksam funktionierende ADR-Systeme in Europa gibt, eines der Haupthindernisse, ADR-Mechanismen in der EU zu nutzen, aber die fehlende gleichmäßige Entwicklung dieser Systeme im gesamten EU-Raum, sowohl in räumlicher als auch sektoraler Hinsicht, ist; schlägt daher vor, die derzeitigen Lücken hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der ADR in Europa schnell zu schließen, und fordert ein wirksames System für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten, das in der gesamten Europäischen Union gilt; bedauert die erheblichen sektoralen Lücken, die in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten weiterhin bestehen; unterstützt gleichzeitig die Verbesserung der sektoralen Abdeckung durch die Einbeziehung von Akteuren, die Kenntnis über die Funktionsmechanismen des Sektors besitzen; ermutigt die Mitgliedstaaten die Schaffung zentraler Anlaufstellen pro Sektor zur Information darüber, wie ADR-Verfahren in Gang gesetzt werden können, in Betracht zu ziehen;

8.  stellt fest, dass die Inanspruchnahme der Gerichte für geringfügige Forderungen in einigen Mitgliedstaaten äußerst gering bleibt und dass mehr in Sachen Rechtssicherheit, Sprachbarrieren und Verfahrenstransparenz getan werden muss; fordert die Kommission auf, bei der Formulierung ihres Legislativvorschlags über die Nutzung alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten in der EU diesen Rechtsorganen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

9.  schlägt der Kommission vor, in ihren zukünftigen Legislativvorschlag über die Nutzung der ADR in der Europäischen Union die im Folgenden aufgeführten Leitprinzipien zu übernehmen, die von den in Europa geschaffenen ADR-Systemen einzuhalten sind:

     –   Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vielfalt: Durch die Ernennung von Mediatoren sollen mögliche Interessenkonflikte verhindert werden; die Unparteilichkeit des Ergebnisses kann sich mit Erfolg auf den Grundsatz einer paritätischen Mitwirkung von Vertretern der Verbraucherverbände und der Unternehmerorganisationen stützen;

     –   Fachkompetenz: Die zuständigen Fachleute müssen die für die Ausübung der Funktion erforderlichen fachlichen Fähigkeiten, Qualifikationen und Erfahrungen besitzen und müssen unparteilich, unabhängig und kompetent sein;

     –   Wirksamkeit und Schnelligkeit: Die Mediatoren müssen über ausreichende Mittel verfügen (ausreichende personelle, materielle und finanzielle Ressourcen) und in der Lage sein, den Zeitraum zwischen Befassung und Beschlussfassung kurz zu halten;

     –   gleiche Bedingungen für Verbraucher und Unternehmen – sowohl in Bezug auf Information als auch konzeptionell und verfahrenstechnisch – und Grundsatz des rechtlichen Gehörs, das heißt, dass jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, ihren Standpunkt zu äußern und die Stellungnahmen und das Vorbringen der anderen Partei zur Kenntnis zu nehmen;

     –   Finanzierung: Die Frage der Kosten der ADR-Verfahren muss gelöst werden, um für die Parteien die Attraktivität eines solchen Verfahrens zu gewährleisten; in diesem Sinne sollte es sich um ein im Erfolgsfall völlig unentgeltliches oder mit nur geringfügigen Kosten für den Verbraucher verbundenes System handeln;

     –   Freiheit und Außergerichtlichkeit: Das ADR-Verfahren muss während des gesamten Prozesses auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit und der freien Entscheidung der Parteien beruhen, das es ihnen jederzeit ermöglicht, ihre Streitigkeiten vor einem Gericht auszutragen; gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass ein ernsthaftes Bemühen um eine erfolgreiche Schlichtung besteht; die Verfahren dürfen keinesfalls ein obligatorischer erster Schritt vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens sein, und die daraus hervorgehenden Beschlüsse dürfen nur dann verbindlichen Charakter haben, wenn die Parteien im Vorfeld darüber in Kenntnis gesetzt wurden und ausdrücklich zugestimmt haben; das Anrufen eines Gerichts bleibt dabei trotz eines solchen Beschlusses weiterhin möglich;

     –   Verhältnismäßigkeit der Verfahren, Beschlüsse und Kosten, um zu vermeiden, dass deren Auswirkungen über den Gegenstand und den Zweck des Rechtsstreits hinausgehen; die anfallenden Kosten müssen verhältnismäßig zum entstandenen Schaden sein;

     –   Transparenz: Zusätzlich zur Bereitstellung allgemeiner Informationen (Art der Rechtsstreitigkeiten, Befassungsvorschriften, Modalitäten der Beschlussfassung usw.) ist jede als Mediator tätige Person verpflichtet, einen Jahresbericht vorzulegen;

10. fordert die Kommission auf, die Formulierung der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten bezüglich Transaktionen und Geschäftspraktiken in der EU zu überprüfen, da dieser Wortlaut mit Blick auf eine wirksame Kommunikation schwer zugänglich ist; empfiehlt, den Wortlaut zu vereinfachen, die Trennung zwischen dieser Phase und der Beilegung durch einen Prozess stärker zu kennzeichnen und klarzustellen, dass diese Art von Rechtsbehelf insbesondere Verbraucherrechtsstreitigkeiten vorbehalten ist;

11. fordert die Kommission auf, mit Blick auf grenzüberschreitende Verbraucherrechtsstreitigkeiten eine Koordinierungsstelle vorzusehen, um den Zugang zu den nationalen und von Unternehmen getragenen ADR-Verfahren und deren Koordinierung zu erleichtern; ermutigt sie ferner, eine auf der Internetseite von SOLVIT in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbare Übersicht über die einschlägigen Verfahren einzurichten und eine zentrale europäische Rufnummer bekannt zu machen, um den Zugang der Bürger zu den in ihrem Mitgliedstaat und in anderen Mitgliedstaaten vorhandenen ADR-Systemen zu erleichtern und ihnen klare Orientierungshilfen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen;

12. fordert die Kommission auf, die Handlungsfähigkeit der Einrichtungen zu fördern, zu stärken und zu verbessern, die bereits in diesem Bereich bestehen, gut funktionieren und ihren Wert unter Beweis stellen konnten, wie SOLVIT, Europe Direct, ECC-Net und FIN-NET;

13. fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verbraucherrechtsstreitigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr die schnelle Schaffung einer mehrsprachigen Plattform vorzusehen, über die die Verbraucher ihre Streitfälle vollständig online beilegen können; diese Plattform muss Qualitätsstandards entsprechen und auf in den Mitgliedstaaten bestehenden ADR-Systemen aufbauen;

14. ist der Ansicht, dass die Aufgabe der Information der Verbraucher in der gemeinsamen Verantwortung öffentlicher Stellen, von Informations- und Beratungsnetzwerken, Regulierungsstellen und Verbraucherorganisationen liegt, und empfiehlt ihnen, dass sie auf ihrer jeweiligen Ebene Sensibilisierungskampagnen und Pilotprojekte zu diesem Thema durchführen;

15. ist der Ansicht, dass die Aufgabe der Information der Gewerbetreibenden in der gemeinsamen Verantwortung öffentlicher Stellen und berufsständischer Organisationen liegt, und empfiehlt ihnen, dass sie auf ihrer jeweiligen Ebene Sensibilisierungskampagnen und Pilotprojekte zu diesem Thema durchführen;

16. kritisiert die Unübersichtlichkeit der aktuellen ADR-Datenbank der Europäischen Kommission; schlägt der Kommission die Einrichtung eines mehrsprachigen europäischen ADR-Portals im Internet vor, das auf bestehenden Datenbanken und Netzwerken aufbaut, wo sich jeder Verbraucher über Funktionsweise und Inhalte alternativer Streitbeilegung sowie über seine Rechte und Pflichten informieren kann; betont, dass im Sinne des Verbrauchers insbesondere auf leichte Verständlichkeit und Klarheit des Onlineportals Wert gelegt werden muss;

17. weist daher mit Nachdruck darauf hin, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben müssen, diverse Online-Informationen über die alternative Streitbeilegung mit Hilfe von zugänglichen und benutzerfreundlichen Online-Übersetzungsmaschinen angemessen übersetzen zu lassen, damit sie die gewünschten Informationen in ihrer Muttersprache lesen können;

18. unterstreicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Verbraucher für Bestehen und Nutzen von ADR-Verfahren zu sensibilisieren, bevor es zu einem Verbraucherrechtsstreit kommt; betont nachdrücklich die Notwendigkeit, das Verantwortungsbewusstsein von Unternehmen und Unternehmensverbänden in dieser Hinsicht zu stärken; ist der Ansicht, dass Unternehmen und Unternehmensverbände verpflichtet sind, Verbraucher über verfügbare ADR-Systeme zu informieren; schlägt vor, diese „Vorabinformation“ in alle Vertragsdokumente aufzunehmen, indem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von ADR-Verfahren unter Angabe der Kontaktdaten und Modalitäten für die Nutzung dieser ADR‑Systeme durch Unternehmen verwiesen wird; weist aber darauf hin, dass dies nicht mit Zusatzkosten und bürokratischem Aufwand verbunden sein sollte;

19. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Informationskampagnen zur Aufklärung und Sensibilisierung sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen in Bezug auf die Vorteile dieser Verfahren durchzuführen;

20. erkennt an, dass eines der Haupthindernisse, ADR-Mechanismen zu nutzen, die Zurückhaltung der Unternehmen ist, sich in diesen Mechanismen zu engagieren; schlägt vor, die Handelskammern und Dachorganisationen auf einzelstaatlicher Ebene und auf EU-Ebene sowie andere Berufsorganisationen zu verpflichten, die Unternehmen auf das Bestehen der ADR-Verfahren aufmerksam zu machen und sie über den potenziellen Nutzen ihrer Inanspruchnahme, insbesondere die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden, über das damit verbundene Image des Unternehmens und über die Chancen zu informieren, die diese Verfahren im Gegensatz zu einem Schiedsspruch oder einem Gerichtsurteil hinsichtlich der Wiederherstellung vertrauensvoller Handelsbeziehungen zwischen den Parteien bieten;

21. empfiehlt, als möglichen Anreiz für Unternehmen ein europäisches Gütesiegel für die Mediation in Verbraucherrechtsstreitigkeiten zu schaffen, das mit Leitlinien zu vorbildlichen Verfahren gekoppelt sein könnte und das den Verbrauchern ermöglichen würde, schnell die Unternehmen zu erkennen, die konstruktiv in ADR-Systeme eingebunden sind; ist der Ansicht, dass zu diesem Vorschlag zunächst eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden sollte; betont, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und durchgesetzt wird.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

31.8.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adam Bielan, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Christian Engström, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Iliana Ivanova, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Kurt Lechner, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Gianni Pittella, Phil Prendergast, Robert Rochefort, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Kyriacos Triantaphyllides, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ashley Fox, Anna Hedh, Pier Antonio Panzeri, Søren Bo Søndergaard, Marc Tarabella

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Sajjad Karim, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Diana Wallis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kurt Lechner, Toine Manders, Paulo Rangel

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Pablo Zalba Bidegain