EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien

13.10.2011 - (09185/2011 – C7‑0124/2011 – 2010/0186(NLE)) - ***

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Thomas Ulmer
PR_NLE-AP_art90

Verfahren : 2010/0186(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0344/2011
Eingereichte Texte :
A7-0344/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien

(09185/2011 – C7‑0124/2011 – 2010/0186(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09185/2011),

–   in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (14370/2010),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 100 Absatz 2, 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0124/2011),

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0344/2011),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Georgien zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Bei dem vorliegenden Abkommen handelt es sich um eine internationale Übereinkunft zur Regelung der Luftbeziehungen zwischen der EU, ihren 27 Mitgliedstaaten und Georgien.

Ziel des Abkommens ist die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums zwischen der EU und Georgien. Die bisherigen bilateralen Abkommen, die die Luftverkehrsdienste zwischen beiden Teilen regeln, sollen durch das neue Abkommen abgelöst werden. Dieser Schritt erfolgt vor dem Hintergrund der EU Nachbarschaftspolitik, die auch auf die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums zwischen der EU und ihren Nachbarn abzielt.

Der Rat hat das Abkommen am 2. Dezember 2010 unterzeichnet. Das Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Im Einzelnen:

Mit dem Abkommen werden die Vorschriften und Regelungen des Luftverkehrsbinnenmarktes in der EU auf Georgien übertragen und einheitliche Rahmenbedingungen für alle Luftfahrtunternehmen in der EU und in Georgien geschaffen. Durch die Anwendung der geltenden Vorschriften für die Luft- und Flugsicherheit und das Flugverkehrsmanagement auf Georgien wird eine gegenseitige Marktöffnung erreicht und die diskriminierungsfreie Beteiligung aller Wirtschaftsakteure am gemeinsamen Luftverkehrsraum ermöglicht. Zukünftig können damit alle Luftfahrtunternehmen in der EU und in Georgien ihre Dienste von jedem Ort in der EU aus und an jedem Ort in Georgien anbieten.

Es wird davon ausgegangen, dass die gegenseitige Marktöffnung die Teilnahme neuer Marktteilnehmer, die Benutzung bisher unzureichend bedienter Flughäfen und die Konsolidierung zwischen EU-Luftfahrtunternehmen mit sich bringt. Der Kommission zufolge wird die schrittweise Errichtung des gemeinsamen Luftverkehrsraums zwischen der EU und Georgien bereits im ersten Jahr einen geschätzten Zuwachs von 25.000 Fluggästen und insgesamt Verbrauchervorteile von rund 17 Mio. EUR erbringen.

Der vorliegende Ratsbeschluss genehmigt das Abkommen (Art. 1). Darüber hinaus erlässt der Rat Verfahrensregelungen für den Fall der Kündigung des Abkommens (Art. 2), zur Beteiligung der Union und der Mitgliedstaaten am für die Umsetzung des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (Art.3), zur Streitbeilegung (Art. 4) sowie zur Unterrichtungspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission u.a. in Angelegenheiten der Flugsicherheit und der Luftsicherheit (Art.5).

Es wird die Auffassung geteilt, dass die Regulierungszusammenarbeit zwischen der EU und Georgien, die für einen sicheren und effizienten Betrieb des Luftverkehrs von zentraler Bedeutung ist, nur auf Ebene der EU gewährleistet werden kann und deshalb der Abschluss des Abkommens durch die EU in Einklang mit der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips erfolgt.

Der Abschluss des vorliegenden internationalen Abkommens unterliegt gemäß Artikel 218 (6)(a) des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Laut Artikel 81 seiner Geschäftsordnung erteilt das Parlament seine Zustimmung zu internationalen Abkommen im Rahmen einer einzigen Abstimmung und es sind keine Änderungsanträge zum Abkommen zulässig.

Aufgrund obiger Ausführungen empfiehlt der Berichterstatter dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, seine Zustimmung zum Abschluss dieses Abkommens zu erteilen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Ryszard Czarnecki, Philippe De Backer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Mike Nattrass, Hubert Pirker, David-Maria Sassoli, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Georgios Toussas, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Dominique Riquet, Laurence J.A.J. Stassen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Margrete Auken