BERICHT über das Thema „Weltweite Bekämpfung des illegalen Fischfangs – Rolle der EU“

18.10.2011 - (2010/2210(INI))

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Isabella Lövin

Verfahren : 2010/2210(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0362/2011
Eingereichte Texte :
A7-0362/2011
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Thema „Weltweite Bekämpfung des illegalen Fischfangs – Rolle der EU“

(2010/2210(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über biologische Vielfalt (CBD) und die im Juni 1992 auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung angenommene Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), das auf der 27. Tagung der FAO-Konferenz im November 1993 angenommen wurde („Einhaltungsübereinkommen“),

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände („UN-Übereinkommen über Fischbestände“ – UNFSA vom August 1995),

–   unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, der im Oktober 1995 von der FAO-Konferenz angenommen wurde,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, angenommen im Juni 1998 (Århus-Übereinkommen),

–   unter Hinweis auf den internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) der FAO, gebilligt vom Rat der FAO im Juni 2001,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über einen Gemeinschaftlichen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei vom Mai 2002 (KOM(2002)0180),

–   unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung vom 26. August bis 4. September 2002 in Johannesburg,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei[1],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Verordnung“)[2], die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer („Verordnung über Fanggenehmigungen“)[3] und die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik („Überwachungsverordnung“)[4],

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union, angenommen auf der 36. Sitzung der FAO-Konferenz, die im November 2009 in Rom stattfand,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) von 2011 zur grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in der Fischereiindustrie,

–   unter Hinweis auf den Referenzbericht „Deterring Illegal Activities in the Fisheries Sector – Genetics, Genomics, Chemistry and Forensics to Fight IUU Fishing and in Support of Fish Product Traceability“ der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission von 2011,

–   unter Hinweis auf die anstehende Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung, die im Juni 2012 in Brasilien stattfinden wird,

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0362/2011),

A. in der Erwägung, dass 71 % des Planeten Erde von Ozeanen bedeckt sind, die 16-mal so viel Kohlendioxid speichern wie die terrestrische Umwelt, die von grundlegender Bedeutung für das Klima und die lebenserhaltenden Systeme des gesamten Planeten sind und die für die Ernährung, Lebensgrundlagen, Energie und Transportwege eines erheblichen Anteils der Weltbevölkerung aufkommen;

B.  in der Erwägung, dass Berichten zufolge zwischen 11 und 26 Millionen Tonnen jährlich auf die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) entfallen, was mindestens 15 % aller Fänge weltweit ausmacht, wodurch eine ökonomisch, sozial und ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung der weltweiten Meeresressourcen unmöglich wird;

C. in der Erwägung, dass das Übereinkommen, das auf der im Oktober 2010 in Nagoya abgehaltenen zehnten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommen wurde, die internationale Verpflichtung eingeführt hat, den Verlust der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2020 mindestens zu halbieren;

D. in der Erwägung, dass die Weltmeere Heimat von 90 % des Lebens auf der Erde sind;

E.  in der Erwägung, dass zwei Drittel der Weltmeere keinem einzelstaatlichen Hoheitsgebiet angehören und dass umfassende Politikansätze zur Regulierung der internationalen Gewässer (hohe See) fehlen, sodass die geltenden Gesetze lückenhaft sind und mehrheitlich auf Grundsätzen der Freiheit der Meere aus dem 17. Jahrhundert basieren, wodurch viele Umweltschutzprinzipien, die für das Festland und die Atmosphäre seit langem gelten, keine Rolle spielen;

F.  in der Erwägung, dass zu den Zielen des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei die Beseitigung von Gefälligkeitshäfen gehört, weil diese den IUU-Schiffen als sicherer Rückzugsort und Einfuhrhafen für den Handel mit illegalen Fängen dienen,

G. in der Erwägung, dass das neue Regelungspaket der EU, bestehend aus IUU-Verordnung, Überwachungsverordnung und Verordnung über Fanggenehmigungen, ein umfassendes Instrumentarium zur Bekämpfung dieser Geißel der Ozeane bietet, weil es sowohl für EU-Mitgliedstaaten als auch für Drittstaaten die Zuständigkeiten von Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Vermarktungsstaaten festlegt;

H. in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Importeur von Fischereierzeugnissen und eine der wichtigsten Fischereimächte der Welt ist, weshalb sie eine große Verantwortung trägt und bei der Mobilisierung der internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen die IUU-Fischerei eine Schlüsselrolle einnehmen muss,

1.  ist der Auffassung, dass IUU-Fischerei eine der größten Bedrohungen darstellt, der die Artenvielfalt der Weltmeere ausgesetzt ist;

2.  ist der Überzeugung, dass die IUU-Fischerei weltweit sowohl in der See- als auch in der Süßwasserfischerei ein erhebliches ökologisches und ökonomisches Problem schafft und die Bemühungen um die Bewirtschaftung der Fischerei untergräbt, die Nachhaltigkeit der Fischbestände und die Ernährungssicherheit gefährdet und den Markt verzerrt und somit unkalkulierbare soziale und wirtschaftliche Folgen nach sich zieht, auch in Entwicklungsländern;

3.  betont, dass die IUU-Fischerei und die damit verbundenen gewerblichen Tätigkeiten den Fischern und weiteren Beteiligten, die ihre Tätigkeit nach Recht und Gesetz ausüben, einen unlauteren Wettbewerb aufzwingen und Fischereigemeinden, Verbraucher und die gesamte Branche in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt;

4.  betont die weltweite Vorreiterrolle, die die EU durch das neue Regelungspaket, bestehend aus IUU-Verordnung, Überwachungsverordnung und Verordnung über Fanggenehmigungen, übernimmt; vertritt die Auffassung, dass dieses Regelungspaket ein umfassendes Instrumentarium zur Bekämpfung dieser Geißel der Ozeane bietet, weil es sowohl für EU-Mitgliedstaaten als auch für Drittstaaten die Zuständigkeiten von Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Vermarktungsstaaten und zudem Verpflichtungen für die Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen festlegt; fordert nachdrücklich die Anwendung dieses Instrumentariums;

5.  betont die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und den Mitgliedstaaten zu verstärken, um die Erfassung und den Austausch von Informationen zu verbessern und bei der strengen und transparenten Umsetzung der fischereirechtlichen Vorschriften der Union Hilfe zu leisten;

6.  ist der Auffassung, dass die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Bewirtschaftungs- und anderen Vorschriften durch die Fangschiffe für die Erfassung und Meldung von Fang- und Aufwandsdaten und für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, auch durch die Validierung von Fangbescheinigungen, bei dem Flaggenstaat liegen muss, weil eine Übertragung auf einen anderen Staat den Kampf gegen IUU-Fischerei schwächen würde;

7.  dringt darauf, dass der Kommission und den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten ausreichende Ressourcen (personeller, finanzieller und technischer Art), die ihnen die uneingeschränkte Umsetzung dieser Rechtsvorschriften ermöglichen, zur Verfügung gestellt werden;

8.  betont, dass es im Sinn der Glaubwürdigkeit der EU notwendig ist, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Wirtschaftsbeteiligte, die gegen das EU-Recht verstoßen, zu ermitteln und mit Sanktionen zu belegen, und ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die EU bis zu einer zufriedenstellenden Bekämpfung der IUU-Fischerei in eigenen Gebieten und durch Wirtschaftsbeteiligte der EU in anderen Gebieten noch einen weiten Weg vor sich hat;

9.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für die Bekämpfung der illegalen Fischerei auf See und in Binnengewässern zu sorgen, und weist darauf hin, dass zu prüfen ist, ob die Kontrollmechanismen und ihre Umsetzung ausreichen;

10. dringt darauf, die Überarbeitung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu nutzen, um Anreize für eine legale Fischerei zu schaffen, die im Interesse der Fischbestände, der Umwelt, der Verbraucher und der Produzenten in der EU liegt;

11. fordert die Kommission auf, bis Ende 2012 zu prüfen, ob die sogenannte Freizeitfischerei in der EU einen solchen Umfang hat, dass sie tatsächlich als IUU-Fischerei bezeichnet werden kann;

12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei der Schaffung einer „europäischen Küstenwache“ auf, um die gemeinsamen Überwachungs- und Kontrollkapazitäten auszuweiten und gegenwärtige oder künftige Gefahren auf See wie Terrorismus, Piraterie, IUU-Fischerei, Menschenhandel oder auch Meeresverschmutzung wirksam zu bekämpfen;

13. fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich zur Einbeziehung der Seeraumüberwachung weiter um Informationsaustausch zu bemühen, insbesondere, wenn es um Informationen zur Vereinheitlichung der Küstenschutzdienste auf europäischer Ebene geht;

14. vertritt die Auffassung, dass für die Ziele der EU bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei geeignete, vor allem finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und den Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Umsetzung der geltenden Verordnungen an die Hand gegeben werden müssen; hebt hervor, dass eine Annahme neuer Methoden in der Zukunft (wie elektronische Systeme für die Rückverfolgbarkeit) voraussetzt, dass im EU-Haushalt die für ihre Einführung erforderlichen Finanzierungsinstrumente bereitgestellt werden müssen;

15. fordert die Kommission auf, jährlich Bewertungen des Erfolgs der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu veröffentlichen, wobei gegebenenfalls Schwachpunkte zu identifizieren sind, die dann verbessert werden sollten, und alle erdenklichen Mittel einzusetzen und unter anderem Mitgliedstaaten zu benennen, die ihrer Verantwortung nicht nachkommen und die volle Einhaltung der Bestimmungen der GFP zu sichern, um einen zuverlässigen und transparenten Kontrollmechanismus zu schaffen;

16. begrüßt die Entscheidung der Kommission, eine Fanglizenz auf Grundlage eines Punktesystems einzuführen, mit der den Mitgliedstaaten ein weiteres Instrument an die Hand gegeben wird, um in jeder Phase der Vermarktungskette Unregelmäßigkeiten festzustellen und bei Verstößen schwere Strafen zu verhängen;

17. stellt fest, dass eine wirksame Bekämpfung der IUU-Fischerei in Anbetracht der hohen Mobilität der Fischbestände, der Fangflotten und des ihnen zugrunde liegenden Kapitals sowie wegen des weltweiten Umfangs der Märkte für Fisch nur im Wege der internationalen Zusammenarbeit – sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene – und eines umfassenden, detaillierten und rechtzeitigen Informationsaustauschs über Fischereifahrzeuge, ihre Aktivitäten und Fänge und andere relevante Angelegenheiten gelingen kann;

18. fordert die EU auf, nachdrücklich eine wirksame Bekämpfung der IUU-Fischerei in Drittstaaten zu verlangen und dabei auch im Rahmen von Handelsabkommen, partnerschaftlichen Fischereiabkommen und der Entwicklungspolitik der EU aktiv für die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen, des UN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände, des FAO-Einhaltungsübereinkommens, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und der verschiedenen Fangdokumentationsregelungen, die bereits von den regionalen Fischereiorganisationen (RFO) angenommen wurden, einzutreten;

19. betont die Notwendigkeit, darauf hinzuwirken, dass alle Drittstaaten, mit denen die EU ein partnerschaftliches Fischereiabkommen geschlossen hat, die Regeln der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Arbeitsrechte, namentlich in Bezug auf das durch die IUU-Fischerei hervorgerufene Sozialdumping anwenden;

20. betont, dass die Einschränkungen der Vergangenheit bei der Überwachung und Kontrolle von Fangtätigkeiten dank technologischen Fortschritten – einschließlich der Entwicklungen in Weltraum- und Satellitentechnologien – weitgehend überwunden sind und dass die Bekämpfung der IUU-Fischerei heutzutage in erster Linie vom politischen Willen der Regierungen, effektiv und verantwortungsbewusst zu handeln, abhängt;

21. fordert die Mitgliedstaaten auf, Fahrzeuge, Eigner, Firmen, Unternehmen und Einzelpersonen, die an IUU-Fischereitätigkeiten – einschließlich der Vermischung von IUU-Fängen und legalen Fängen – beteiligt sind, zu verfolgen und anzuzeigen, wie sie es auch sonst im Fall der Umwelt- oder Wirtschaftskriminalität tun, und bei einer Verurteilung schwere Sanktionen zu verhängen, einschließlich gegebenenfalls des Lizenzentzugs und der Verweigerung des Zugangs zu Hafenanlagen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen;

22. missbilligt es, dass EU-Subventionen für Fischereifahrzeuge gezahlt worden sind, die zuvor des illegalen Fangs überführt wurden;

23. fordert die Kommission auf, die Anforderungen für alle Arten finanzieller Hilfe so zu ändern, dass gegen die Eigentümer von Fischereifahrzeugen, die erwiesenermaßen illegalen Fang betrieben haben, finanzielle Sanktionen verhängt und ihnen Finanzierungsmöglichkeiten verwehrt werden;

24. fordert die Kommission auf, an IUU-Fischereitätigkeiten beteiligten Fischereifahrzeugen die Zahlung von Finanzbeihilfen aus dem Europäischen Fischereifonds zu verweigern;

25. betont, dass von der Fischerei mehr verantwortungsbewusstes Handeln und mehr Rechenschaft verlangt werden muss, um die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen zu erreichen; ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, bei allen Aspekten der Fischereiwirtschaft und ihren Tätigkeiten die Transparenz zu erhöhen – indem beispielsweise internationale Kriterien vereinbart werden, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer der Fahrzeuge und ihre Fangberechtigungen feststellen zu können, und Vereinbarungen über Bedingungen für die Veröffentlichung dieser Kriterien getroffen werden – und die Fischereifahrzeuge in internationalen Gewässern zu überwachen;

26. ist der Auffassung, dass die Europäische Union mit gutem Beispiel vorangehen und bei den Entscheidungsprozessen in der Bewirtschaftung der Fischerei in internationalen Gremien und in Drittstaaten, zu denen die EU Beziehungen im Bereich der Fischerei unterhält, eine Politik der Transparenz beschließen und fördern sollte;

27. ist der Ansicht, dass Fangtätigkeiten, die den auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene erlassenen Maßnahmen Rechnung tragen und auf einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen beruhen, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowohl in der EU als auch in den Entwicklungsländern fördern, während die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei dramatische wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen hat und ihre Folgen für die Entwicklungsländer umso schädlicher sind, als sie der Verwirklichung der Milleniumsentwickungsziele, insbesondere der Ziele 1, 7 und 8, abträglich sind;

28. betont, dass sich Fangtätigkeiten länderübergreifend auswirken und dass zur Bekämpfung der IUU-Fischerei bilaterale wie auch multilaterale Zusammenarbeit notwendig ist, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei von allen in transparenter, nichtdiskriminierender und gerechter Weise angewendet werden, wobei jedoch den finanziellen, technischen und personellen Kapazitäten der Entwicklungsländer, insbesondere der kleinen Inselstaaten, Rechnung getragen werden muss;

29. fordert die Kommission auf, die Kohärenz ihrer Politik sicherzustellen, damit die Entwicklungspolitik, die auf die Bekämpfung der Armut gerichtet ist, neben ökologischen und handelspolitischen Erwägungen zu einem wesentlichen Bestandteil der Politik der EU zur Bekämpfung der IUU-Fischerei wird;

30. betont, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der IUU-Fischerei und dem Maß besteht, in dem das staatliche Handeln entwickelt ist, und fordert, dass jede Maßnahme im Bereich der Außenhilfe an den festen politischen Willen des Empfängerstaats gebunden wird, die IUU-Fischerei in seinen Gewässern zu verbieten und generell das verantwortungsvolle Handeln im Fischereisektor zu verbessern;

31. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ihre Programme zur finanziellen, technologischen und technischen Förderung der Kontroll- und Überwachungsprogramme in den Gewässern von Entwicklungsländern – einschließlich staatlicher Entwicklungshilfe und Fischereipartnerschaftsabkommen – auszuweiten und dabei regionalen Programmen den Vorzug vor bilateralen zu geben; fordert eine bessere Koordinierung zwischen allen europäischen und sonstigen Gebern bei der Finanzierung solcher Programme;

32. ist der Auffassung, dass die EU die Zusammenarbeit im Rahmen der Partnerschaftlichen Fischereiabkommen (FPA) aktiv zur besseren Bekämpfung der IUU-Fischerei nutzen sollte;

33. fordert die Kommission auf, die Finanzmittel für die Fischerei in den Abkommen, die sie mit Entwicklungsländern schließt, soweit erforderlich, aufzustocken, damit diese ihre institutionellen, personellen und technischen Kapazitäten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei konsolidieren können und dadurch die Maßnahmen der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen und die europäischen Rechtsvorschriften besser einhalten;

34. betont, dass die Zivilgesellschaft einbezogen und den Fischereiunternehmen mehr Verantwortung übertragen werden muss, damit sie für die Einhaltung der legalen Fangmethoden sorgen und im Rahmen der sozialen und ökologischen Verantwortung von Unternehmen mit den Behörden bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenarbeiten;

35. fordert die Kommission auf, das FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen, das UN-Übereinkommen über gebietsübergreifende Fischbestände und das FAO-Einhaltungsübereinkommen in die Liste derjenigen Rechtsinstrumente aufzunehmen, die Staaten umsetzen müssen, um sich für das derzeit in Überarbeitung befindliche Allgemeine Präferenzsystem (ASP+) zu qualifizieren; fordert den Entzug der Ausfuhrlizenzen für alle Staaten, die auf IUU-Fischerei beruhende Erzeugnisse vermarkten; befürwortet die Kooperation mit diesen Staaten, um die Vermarktung dieser Erzeugnisse zu verbieten;

36. erinnert daran, dass es im Rahmen des Warenaustauschs gemäß den Regeln der WTO unmöglich ist, das Thema IUU-Fischerei von dem der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu trennen; verweist auf das Problem der Abweichung von den Ursprungsregeln für bestimmte verarbeitete Fischereierzeugnisse, vor allem auf den Fall von Papua-Neuguinea, das die Rückverfolgung dieser Erzeugnisse verhindert und der IUU-Fischerei den Weg bereitet;

37. ist der Auffassung, dass die EU im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), denen sie angehört, die nachstehenden Ziele verfolgen sollte:

•  Aufstellung von Registern von Fischereifahrzeugen für alle Fischereien im Zuständigkeitsbereich der RFO, darunter auch für Unterstützungsschiffe mit der Genehmigung zum Fischfang, sowie von Listen von Fangschiffen, die als IUU-Schiffe ermittelt wurden (schwarze Listen), und ihre regelmäßige Aktualisierung, umfassende Veröffentlichung und Abstimmung zwischen den RFO;

•  Stärkung der Überwachungsausschüsse der RFO, damit diese in der Lage sind, die Tätigkeit der Vertragsparteien zu prüfen und nötigenfalls wirksame Sanktionen zu verhängen;

•  Ausweitung der Liste besonderer Maßnahmen, die die Vertragsparteien als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Vermarktungsstaaten sowie Staaten des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen der einzelnen RFO zu ergreifen haben;

•   Festlegung angemessener Inspektionen auf See und Beobachterprogramme;

•   Verbot von Umladungen auf See;

•   Ausarbeitung von Fangdokumentationsregelungen, beginnend bei den wichtigsten Arten in jeder RFO;

•   verbindliche Verwendung elektronischer Hilfsmittel, einschließlich des Schiffsüberwachungssystems VMS, elektronischer Logbücher und anderer Überwachungsinstrumente, soweit relevant;

•   verbindliche und regelmäßige Bewertung der Tätigkeit der einzelnen RFO, verbunden mit der Verpflichtung, Empfehlungen umzusetzen;

•   Erklärung der auf Fischerei bezogenen finanziellen Interessen durch die Leiter von RFO-Delegationen, soweit Interessenskonflikte auftreten könnten;

38. fordert, dass das Netz der RFO beschleunigt ausgeweitet wird, damit es entweder über die Gründung neuer RFO oder die Ausweitung der Befugnisse der bestehenden alle Gebiete der Hochseefischerei erfasst; ist der Auffassung, dass angesichts der weltweiten Wirkung der IUU-Fischerei eine deutliche Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den RFO in den Bereichen Informationsaustausch, Sanktionen gegen Schiffe und CPC notwendig ist;

39. ist der Auffassung, dass das Recht zum Fang auf Hoher See von der Mitwirkung eines Staates in den einschlägigen internationalen Gremien und der vollständigen Umsetzung aller von diesen verabschiedeten Bewirtschaftungsmaßnahmen abhängig gemacht werden muss, soweit dies nach internationalem Recht möglich ist;

40. verweist darauf, dass die FAO die Hauptquelle für wissenschaftliche Erkenntnisse und Empfehlungen ist, wenn es um die Erörterung weltweiter Probleme der Fischerei und Aquakultur und die stärkere Berücksichtigung der Erhaltung der Artenvielfalt und des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Bewirtschaftung der Fischerei geht;

41. unterstützt in vollem Maß die aktuelle Initiative der FAO zum Aufbau eines Weltregisters für Fischereifahrzeuge, in dem so bald wie möglich die Registrierung Pflicht sein sollte und alle Schiffe mit mehr als 10 GT verzeichnet sein sollten;

42. unterstützt die schnelle Entwicklung eines Systems zur Beurteilung der Anstrengungen von Flaggenstaaten, das derzeit von der FAO ausgearbeitet wird, um Druck auf Staaten ausüben zu können, die ihren internationalen Rechtsverpflichtungen nicht nachkommen; fordert, dass ein wirkungsvoller Mechanismus entwickelt wird, um Staaten mit Sanktionen belegen zu können, die nicht sicherstellen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe keine IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben und alle sie betreffenden Vorschriften befolgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die marktwirtschaftlichen Instrumente zur Bekämpfung des illegalen Fischfangs gerecht, transparent und ohne Diskriminierung anderer Länder anzuwenden; unterstützt die Initiative der FAO, internationale Konsultationen zur Erfüllung der Flaggenstaatpflichten nach dem internationalen Recht durchzuführen;

43. fordert die dringende Einführung von Maßnahmen, um der Nutzung von „Gefälligkeitsflaggen“ ein Ende zu setzen, bei der es sich um eine Praxis handelt, die es Fischereifahrzeugen ermöglicht, illegal, ungestraft und zum großen Schaden des Meeresökosystems, der Fischbestände, der Küstengemeinden, der Ernährungssicherheit, insbesondere in Entwicklungsländern, sowie der legalen, gesetzestreuen Fischwirtschaft zu operieren;

44. betont, dass bei solchen Formen der Fischereipiraterie keine EU-Interessen im Spiel sein dürfen, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf dafür zu sorgen, dass ihre Staatsangehörigen keine IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben;

45. unterstützt die Bemühungen der Kommission um die Einrichtung eines öffentlichen Registers, in dem die Identität der Schiffseigner verzeichnet ist, die erwiesenermaßen an IUU-Fischerei beteiligt waren bzw. sind; ist der Auffassung, dass das Register mit dem übereinstimmen sollte, das von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur in Vigo geführt wird;

46. ist der Auffassung, dass unverzüglich unabhängige Prüfungen der Vertragstreue sowohl seitens der Flaggenstaaten als auch seitens der RFO durch eine in das System der Vereinten Nationen integrierte Organisation vorgenommen werden sollten;

47. stellt eine mangelnde internationale Zusammenarbeit fest, wenn es darum geht, den schädlichen Einflüssen menschlicher Tätigkeiten außer Fischfang auf die Meeresumwelt entgegenzuwirken, und fordert die Kommission auf, sich für die Schaffung eines weltweiten Gremiums einzusetzen, um diese Lücke zu schließen, möglicherweise unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen;

48. betont, dass das Konzept der Verantwortung der Marktstaaten weiter ausgebaut werden sollte, um zu verhindern, dass Erzeugnisse aus IUU-Fischerei auf die Märkte gelangen; ist der Auffassung, dass die EU dringend Beratungen mit den wichtigsten Marktstaaten, darunter – aber nicht nur – die USA, Japan und China, darüber führen muss, wie die Zusammenarbeit gestaltet werden soll und wie schnellstmöglich internationale Rechtsinstrumente entwickelt werden können, mit denen in Einklang mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) und im Rahmen des UN-Systems der Handel mit IUU-Fisch verhindert, verfolgt und bestraft werden kann;

49. betont, dass die Erhaltung und Fortentwicklung der europäischen Fischerei zum Teil von der strengen IUU-Kontrolle der auf dem europäischen Markt und dem Weltmarkt gehandelten Fischereierzeugnisse abhängig ist; unterstreicht die Bedeutung dieses Sektors für die Raumordnung, die Lebensmittelsicherheit, die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Ressourcen in den Gemeinschaftsgewässern;

50. ist der Auffassung, dass die Europäische Union bereits über geeignete Instrumente zur Bekämpfung der illegalen Fischerei verfügt, und ist davon überzeugt, dass sie als einer der weltweit größten Absatzmärkte für Fischereiprodukte durch einen angemessenen Einsatz dieser Instrumente einen Abschreckungseffekt mit nicht zu bezweifelnden praktischen Auswirkungen bewirken würde; fordert daher die Verweigerung oder den Entzug von EU-Einfuhrlizenzen für Staaten oder Vertragsparteien, die bei der Einführung dieser Instrumente, so zum Beispiel der Fangdokumentationssysteme und der Hafenstaatmaßnahmen, nicht mit den RFO zusammenarbeiten;

51. weist nachdrücklich darauf hin, dass eine der wirksamsten Waffen im Kampf gegen die IUU-Fischerei im Handel liegt; bedauert aus diesem Grund zum wiederholten Male die mangelnde Zusammenarbeit zwischen der GD MARE und der GD TRADE, weil zwar die GD MARE sich immer wieder neue Ziele zur Bekämpfung der IUU-Fischerei setzt, das Ziel der GD TRADE aber anscheinend ausschließlich darin besteht, die Märkte der EU immer weiter für Einfuhren zu öffnen, ohne nach deren Ursprung und nach Kontrollgarantien zu fragen, und Zollpräferenzen und Ausnahmen von den Ursprungsregeln zu gewähren, die eigentlich nur dazu dienen, die europäischen Märkte den Flotten und Ländern zu überlassen, von denen bekannt ist, dass sie die IUU-Fischerei zumindest tolerieren;

52. ist daher der Ansicht, dass der Markt und insbesondere die Importeure stärker zur Rechenschaft gezogen werden sollten, da die wahrscheinlich wichtigste Ursache für die IUU-Fischerei im Marktgeschehen besteht;

53. hebt das Recht der Verbraucher hervor, stets Gewissheit darüber zu haben, dass das von ihnen erworbene Erzeugnis aus legaler Fischerei stammt;

54. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbraucher besser über die verschiedenen Kennzeichnungssysteme wie etwa das MSC-Siegel zu informieren, da diese zu mehr Transparenz beitragen und den Verbrauchern garantieren, dass sie nachhaltig und legal gefangenen Fisch kaufen;

55. unterstützt voll und ganz die neuen Richtlinien, die im Februar 2011 während der Sitzung des FAO-Fischereiausschusses angenommen wurden und deren Ziel es ist, die Systeme zur Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen zwecks Bekämpfung der illegalen Fischerei zu vereinheitlichen; ist der Auffassung, dass zu den in der Kennzeichnung anzuführenden Merkmalen klare Angaben zum Handelsnamen und zum wissenschaftlichen Namen des Fischs, zur Art des Fangs und insbesondere zu dem Gebiet, in dem er ausgeübt wurde, gehören müssen;

56. fordert die Kommission auf, die Entwicklung einer weltweiten Fangdokumentationsregelung voranzutreiben;

57. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Konzipierung und Nutzung von Methoden für eine vollständige und effektive Rückverfolgung von Fischereierzeugnissen über die gesamte Lieferkette zu fördern, einschließlich einer satellitengestützten Verfolgung von Fang- und Unterstützungsschiffen und der Einrichtung von weltweiten DNA- und anderen Gendatenbanken zur Ermittlung von Fischereierzeugnissen und ihrer Herkunft, wie im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission „Deterring Illegal Activities in the Fisheries Sector – Genetics, Genomics, Chemistry and Forensics to Fight IUU Fishing and in Support of Fish Product Traceability“ beschrieben;

58. fordert die Kommission und den Rat auf, die Ressourcen für den Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität auf allen Ebenen zu verstärken;

59. begrüßt den kürzlich vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) erstellten Bericht über die Rolle der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in der Fischereiwirtschaft und seine Darlegung der Umstände, unter denen organisierte kriminelle Vereinigungen ihren Einfluss in dieser Branche ausweiten, und zwar sowohl bei vorgelagerten (Versorgung von Schiff und Mannschaft, Kraftstoffversorgung usw.) als auch bei nachgelagerten Aktivitäten (Vermarktung, Versand);

60. erklärt sich bestürzt darüber, dass Akteure aus der IUU-Fischerei kriminelle Tätigkeiten wie Ausbeutung von Menschen und Menschenhandel, Geldwäsche, Korruption, Hehlerei, Steuerhinterziehung und Zollbetrug begehen, was als eine Form grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zu werten ist; betont die Notwendigkeit einer umfassenderen und ganzheitlicheren Strategie zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, einschließlich Kontrollen von Handel und Einfuhren;

61. unterstützt voll und ganz die Empfehlungen des UNDOC-Berichts, einschließlich der Empfehlung, die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen zu kriminellen Aktivitäten auf See auszuweiten, die Transparenz in puncto Eigentum und Aktivitäten von Fischereifahrzeugen zu erhöhen und sowohl den Verkauf als auch die Nutzung von Fahrzeugen durch Unternehmen, deren wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden können, zu unterbinden;

62. stellt fest, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, eines der Übereinkommen, die am weitesten ratifiziert sind, die Vertragsparteien verpflichtet, bei Ermittlungen, Strafverfolgung und gerichtlichen Verfahren gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zusammenzuarbeiten, sodass wichtige Synergien bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei entstehen;

63. ist der Ansicht, dass die IUU-Fischerei zu einem prioritären Bereich für Interpol werden sollte und dass diese Organisation mit Ressourcen und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden sollte, um transnationale kriminelle Aspekte der der IUU-Fischerei überwachen und bekämpfen zu können;

64. fordert die Kommission auf, das amerikanische Gesetz „Lacey Act“ zu prüfen und zu untersuchen, ob bestimmte Bestandteile dieses Naturschutzgesetzes im EU-Rahmen nützlich wären, insbesondere die darin den Einzelhändlern auferlegte Verantwortung für die Legalität von Fischereierzeugnissen;

65. fordert die Kommission auf, in die Bestimmungen ihrer bilateralen Fischereiabkommen die oben genannten Grundsätze einzubeziehen, soweit sie relevant sind;

66. fordert, dass die EU den Vorschlag unterbreitet, dem Problem der Regulierung der Weltmeere auf dem nächsten Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung, der anlässlich des 30-jährigen Bestehens des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Jahr 2012 in Brasilien stattfindet, Vorrang einzuräumen;

67. weist darauf hin, dass die weltweite Bekämpfung der illegalen Fischerei unentbehrlich für eine globale nachhaltige Entwicklung ist und sie daher ein unverzichtbarer und ausdrücklich genannter Bestandteil aller Fischereipartnerschaftsabkommen, handelspolitischen Vereinbarungen, der Zielsetzungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der außenpolitischen Prioritäten der Europäischen Union sein muss;

68. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Sekretariaten der RFO, deren Vertragspartei die EU ist, und dem Fischereiausschuss der FAO zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 502.
  • [2]  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
  • [3]  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.
  • [4]  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Die FAO nahm im Jahr 2001 einen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei an, der seither für die internationale Gemeinschaft erklärte Priorität hat.

Darin heißt es im ersten Absatz, die IUU-Fischerei untergrabe die Bemühungen um Erhaltung und Bewirtschaftung aller Wildfischbestände. In der Auseinandersetzung mit der IUU-Fischerei drohe einzelstaatlichen und regionalen Fischereiorganisationen Versagen beim Einhalten ihrer Bewirtschaftungsziele. Dies führe zum Verlust sowohl kurzfristiger als auch langfristiger sozialer und wirtschaftlicher Chancen sowie zu negativen Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit und den Umweltschutz. IUU-Fischerei könne zum Zusammenbruch eines Fischbestandes führen oder die Bemühungen um Wiederauffüllung bereits dezimierter Bestände ernstlich beeinträchtigen. Bestehenden internationalen Instrumenten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei habe es an Wirksamkeit gemangelt, weil es für ihre Ratifizierung beziehungsweise den Beitritt zu ihnen sowie für ihre Umsetzung am politischen Willen, an der Dringlichkeit, an Kapazitäten und Ressourcen mangele.

In bestimmten Bereichen und von einzelnen Staaten wurden Fortschritte erzielt. Dennoch ist die Aussage in großen Teilen heute genauso aktuell wie zum Zeitpunkt ihrer Niederschrift, was den Schluss nahelegt, dass es noch viel zu tun gibt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass das Ausmaß der IUU-Fischerei nicht einmal ansatzweise exakt geschätzt werden kann, es ist jedoch bekanntermaßen sehr groß. In einer aktuellen Studie[1] wird es auf zwischen 11 und 26 Mio. Tonnen jährlich geschätzt. Selbst die niedrigste Schätzung entspricht 15 % aller Meeresfänge.

Der Europäischen Union (EU) als dem weltweit größten Markt für Fisch und einer der größten Fischereimächte kommt bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei besondere Bedeutung zu.

Die in jüngster Zeit angenommenen Verordnungen, die IUU- und die Kontrollverordnung (Verordnungen des Rates 1005/2008 und 1224/2009), statten die EU mit sehr starken und bahnbrechenden Werkzeugen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei aus und legen sowohl für Mitgliedstaaten als auch für Drittstaaten ihre Pflichten und Möglichkeiten als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Vermarktungsstaaten fest. Sie können jedoch der IUU-Fischerei nicht im Alleingang ein Ende setzen. Da der größte Teil der Weltmeere – geschätzte zwei Drittel – nicht einzelstaatlichen Hoheitsgebieten angehört, reichen einzelstaatliche Bemühungen und regionale Zusammenarbeit allein nicht aus. Dieser Kampf kann nur über gemeinsames Handeln der Weltgemeinschaft gewonnen werden.

Diese beiden Arbeitsdokumente liefern Hintergrundinformationen zu bestimmten Initiativen der internationalen Gemeinschaft im Rahmen der Vereinten Nationen und von regionalen Fischereiorganisationen (RFO). Der Bericht enthält konkrete Vorschläge dazu, was die EU fördern und welche Vorschläge sie in den zuständigen Gremien unterbreiten sollte.

Übergeordnetes Thema Transparenz

IUU-Fischerei wird dadurch leichter gemacht, dass der Zugang zu Informationen mangelhaft ist und durch Vorwände wie „Vertraulichkeit“ und „Privatsphäre“ erschwert wird. In vielen Studien zur IUU-Fischerei ist die fehlende Transparenz bezogen auf die Namen der Schiffe und die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ein stets wiederkehrendes Thema. Damit werden eindeutig skrupellose Geschäftemacher unterstützt, die unerkannt bleiben wollen. Diese Undurchsichtigkeit manifestiert sich in vielerlei Hinsicht, im Kleinen wie im Großen: von Mannschaftsmitgliedern, die den Namen eines Schiffes bedecken, um auf See nicht identifiziert zu werden, über Netze von Briefkastenfirmen in bestimmten Ländern, die dazu dienen, die Identität des Schiffseigners zu verschleiern, bis hin zu säumigen Flaggenstaaten, die sich ihren Verpflichtungen verweigern. Es bedarf einer breiten Palette von Maßnahmen, um mehr Transparenz herzustellen.

Die EU kann mit gutem Beispiel vorangehen

Dank ihrer neuen Rechtsvorschriften hat die EU auf dem Papier starke Werkzeuge zur Bekämpfung der IUU-Fischerei geschaffen. Will sie andere Staaten ebenfalls zum Handeln bewegen, muss die EU selbst über jeden Vorwurf erhaben sein. Sie darf nicht nur Nicht-EU-Schiffe auf ihrer IUU-Liste führen und Drittländer als säumige Staaten brandmarken. Sie darf nicht zögern, auch EU-Schiffe aufzulisten oder Mitgliedstaaten, die Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nicht umsetzen, mit Sanktionen zu belegen, selbst wenn das Brandmarken eines seinen Pflichten nicht nachkommenden Mitgliedstaats politisch schwierig ist. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen auch mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, um diese Verordnungen vollständig umsetzen zu können.

In den Jahren 2003 bis 2006 veröffentlichte die Kommission Bewertungslisten über die Ergebnisse der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vorschriften der GFP. Im Interesse der Transparenz und gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte diese Initiative fortgeführt werden.

Die EU finanziert über verschiedene Haushaltslinien eine Reihe von Überwachungsprogrammen in Entwicklungsländern. Diese Maßnahmen sollten ausgeweitet und mit ähnlichen Projekten der Mitgliedstaaten abgestimmt werden. Die meisten internationalen Instrumente wie etwa das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen, das UN-Übereinkommen über Fischbestände oder das FAO-Einhaltungsübereinkommen sehen finanzielle Hilfen für Entwicklungsländer vor, und die EU kann auf diesem Wege tätig werden.

Die EU könnte einseitig einen einfachen und zugleich wichtigen Schritt zu mehr Transparenz ergreifen, indem sie die Identität der Eigentümer von Fahrzeugen der EU und ihre Befugnisse öffentlich macht.

Initiativen in internationalen Organisationen

Die bestehenden RFO unterscheiden sich sehr voneinander, was Ansätze und rechtliche Maßnahmen, einschließlich Sanktionen, zur Bekämpfung der IUU-Fischerei angeht. Die EU kann an vielen Stellen mit der Förderung ansetzen, um sowohl direkt als auch indirekt zum Rückgang der IUU-Fischerei beizutragen:

· zusätzliche RFO oder Ausweitung der Befugnisse bestehender RFO, um bislang nicht regulierte Gebiete und Arten zu erfassen;

· Register für Fahrzeuge, darunter auch für Hilfsschiffe, mit einer Genehmigung zum Fischfang sowie Listen von Fahrzeugen, die als IUU-Schiffe identifiziert wurden (schwarze Listen), von allen Fischereien im Zuständigkeitsbereich der RFO, und ihre regelmäßige Aktualisierung, umfassende Veröffentlichung und Abstimmung zwischen den RFO;

· Stärkung der Überwachungsausschüsse, damit diese in der Lage sind, die Vertragserfüllung durch die Vertragsparteien zu prüfen und gegebenenfalls wirksame Sanktionen zu verhängen;

· Ausweitung der Liste von Maßnahmen gegen Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Vermarktungsstaaten im Rahmen der einzelnen RFO;

· Inspektionen auf See und Überwachungsprogramme

· Verbot von Umladungen auf See;

· Fangdokumentationsregelungen, beginnend mit den wichtigsten Arten in jeder RFO;

· verbindliche und regelmäßige Bewertung der Anstrengungen einzelner RFO, von einer unabhängigen Stelle wie den UN durchgeführt, verbunden mit der Verpflichtung, die Empfehlungen umzusetzen.

Letztlich muss die Umsetzung (oder zumindest Abstimmung) der meisten dieser Ideen angesichts der weltweiten Wirkung der Fischerei zwischen den RFO stattfinden. Zusätzlich zu ihrem Engagement im Rahmen der RFO könnte die EU auch laufende weltweite Initiativen (z. B. der FAO) unterstützen und neue vorschlagen:

· finanzielle und politische Unterstützung des Weltregisters für Fischereifahrzeuge, in dem die Registrierung Pflicht sein sollte und in dem so bald wie möglich alle Schiffe (einschließlich Hilfsschiffen) mit mehr als 10 GT oder einer Länge von mehr als 12 Metern verzeichnet sein sollten;

· Unterstützung der schnellen Entwicklung eines Systems zur Beurteilung der Anstrengungen von Flaggenstaaten;

· Aufforderung an die Staaten, die Rechtsinstrumente im Bereich der internationalen Fischerei (Einhaltungsübereinkommen, Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen, UN-Übereinkommen über Fischbestände) zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, zum Beispiel indem diese Übereinkommen in die Liste derjenigen Instrumente aufgenommen werden, die von Staaten umgesetzt werden müssen, um sich für das (derzeit überarbeitete) Allgemeine Präferenzsystem (APS+)[2] zu qualifizieren;

· eine globale Datenbank für das genetische Material von Fischbeständen, um die Zuordnung von Fischprodukten zu Arten und Beständen zu ermöglichen.

Zusammenarbeit zwischen Marktstaaten

Die IUU-Verordnung der EU ist eine besonders gelungene Initiative. Soll sie jedoch maximale Wirksamkeit entfalten, braucht sie die Unterstützung der anderen Hauptmärkte für Fisch und letztlich auch der gesamten internationalen Gemeinschaft. Wenn nur die EU IUU-Fisch ablehnt, finden sich unweigerlich andere Märkte. Es ist von größter Bedeutung, dass unter anderem die USA, Japan und China ebenfalls Maßnahmen gegen Importe von IUU-Fisch ergreifen. Die Kommission sollte gemeinsam mit den wichtigsten Marktstaaten eine starke diplomatische Initiative starten, um über deren Maßnahmen für ihre eigenen Märkte zu beraten und zu klären, welche Schritte auf multilateraler und globaler Ebene ergriffen werden können.

Eine weitere Möglichkeit zur Stärkung der Rückverfolgbarkeit besteht in diesem Zusammenhang darin, den Einsatz von Fangbescheinigungen für Fisch, der in den internationalen Handel kommt, stark auszuweiten. Zwei RFO haben bereits solche Systeme eingeführt, und die EU sollte Bescheinigungen als ein allgemeines Mittel zur Bekämpfung des Handels mit IUU-Fisch fördern. Letztliches Ziel sollte es sein, ein globales System von Fangbescheinigungen zu errichten und zugleich zu vermeiden, ein nichttarifäres Handelshemmnis zu errichten. Es ist schwer nachvollziehbar, dass Staaten den Handel mit IUU-Fischen befürworten und dennoch in der EU nach dem ersten Vorschlag einer IUU-Verordnung lautstarke Proteste gegen diesen erhoben wurden.

Aspekte der organisierten Kriminalität im Umfeld der IUU-Fischerei

Die meisten der vorgenannten Vorschläge beziehen sich auf Standardaspekte einer guten Fischereibewirtschaftung, über die seit vielen Jahren diskutiert wird und die, zumindest von einigen Akteuren, in der einen oder anderen Form umgesetzt wurden. Relativ neu ist die Wahrnehmung krimineller Gruppen im Umfeld der IUU-Fischerei. Dabei kann es sich um die Beteiligung klassischer krimineller Banden an der Fangtätigkeit handeln, stärker verbreitet ist jedoch die Übernahme einiger ihrer Praktiken wie Menschenhandel, Sklavenarbeit, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Zollbetrug, Korruption, Hehlerei usw. in die fangbegleitenden Tätigkeiten.

Ein neuer Bericht des UN-Büros für Drogen- und Verbrechensbekämpfung[3] beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Umfang die globale Fischereiwirtschaft solchen Aktivitäten ausgesetzt ist, und zeichnet ein sehr düsteres Bild von der Unterwanderung der Fangtätigkeit in der EU und weltweit durch Elemente der organisierten Kriminalität.

Diese kriminellen Elemente können überaus organisiert sein und sich ausgefeilter Techniken bedienen; sie können beispielsweise Finanz- und Steuerparadiese in Anspruch nehmen, wodurch die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer verschleiert werden kann, oder die Registrierung in Flaggenstaaten vornehmen, die nicht fähig oder nicht willens sind, ihre Pflichten im Bereich der Rechtsdurchsetzung wahrzunehmen. Sie können in bestimmten Situationen groß und komplex sein, können Fangflotten oder Fischereifahrzeuge einsetzen, die ein und dieselben Versorgungsnetze und Vertriebs- und Vermarktungswege nutzen und illegale Fänge oftmals gemeinsam mit legal gefangenem Fisch anbieten. Fangschiffe werden immer wieder auch zum Schmuggel von Drogen, Waffen oder sogar Terroristen eingesetzt. Die Verbindung zwischen der Fischerei und kriminellen Gruppen verstärkt und vertieft sich.

Der Bericht enthält eine Reihe von Vorschlägen, die Unterstützung durch die EU verdienen, und von denen sich einige mit bereits genannten Ideen überschneiden:

· Stärkung der Ermittlungskapazitäten im Zusammenhang mit Aktivitäten der organisierten Kriminalität auf See, auch durch verstärkte Abstimmung der verschiedenen beteiligten Strafverfolgungsbehörden (Zoll, Finanzkriminalität, Drogenhandel usw.);

· Stärkung der Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Fisch, um kriminelle Aktivitäten aufzudecken und die Profite daraus zu schmälern;

· Überwachung oder nach Möglichkeit Verbot des Verkaufs von gebrauchten Fahrzeugen an Unternehmen mit Sitz in nichtkonformen Flaggenstaaten, deren wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden können;

· Stärkung der Überwachung von Fangaktivitäten und der Interaktion mit Handelsschiffen.

Kurzum, die Behandlung der IUU-Fischerei als Einzelfälle von Nichtdurchsetzung der Fischereivorschriften ist aus heutiger Sicht eine allzu vereinfachende Darstellung. Die Länder müssen ihre Rechts- und Bewirtschaftungsressourcen an diese neue Realität anpassen und in Fällen, in denen kriminelle Gruppen z. B. an vor- und nachgelagerten fischfangbezogenen Tätigkeiten beteiligt sind, die Instrumente, die für andere Arten kriminellen Handelns bereits zu Gebote stehen, in vollem Umfang einsetzen.

Das UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zählt 159 Vertragsparteien, die verpflichtet sind, zu handeln und die IUU-Fischerei zu bekämpfen, wenn Elemente der organisierten Kriminalität darin verwickelt sind.

Fazit

Die Fischerei ist eine weltweite Branche, was zwangsläufig auch für ihre IUU-Komponente zutrifft. Wie aus den vorstehenden Ausführungen klar hervorgeht, bedarf es zur Bekämpfung der IUU-Fischerei der weltweiten Zusammenarbeit.

Die Weltmeere sind das gemeinsame Erbe der Menschheit, und die Erhaltung dieses Erbes liegt in ihrer gemeinsamen Verantwortung.

Die logische Konsequenz ist, dass ein System zur allgemeinen Regulierung der Weltmeere Voraussetzung für die Bewirtschaftung der Fischbestände ist, besonders auf Hoher See. Der gegenwärtige Ansatz ist eindeutig zum Scheitern verurteilt.

Internationale Verträge müssen ausgehandelt werden, um sicherzustellen, dass das Recht, Fischfang zu betreiben, an Mindestanforderungen an die Transparenz der Eigentumsverhältnisse, der Fangeinsätze und der Fänge, die Rückverfolgbarkeit der Produkte usw. gebunden ist und dass Staaten, die ihre Pflichten nicht erfüllen, ihre Fangrechte verwirken.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Umsetzung vieler der genannten Empfehlungen den Einsatz beträchtlicher Ressourcen erfordert. Viele Entwicklungsländer dürften bei der Bereitstellung dieser Ressourcen Probleme haben, sodass Mittel zu ihrer Unterstützung benötigt werden. Dies ist heutzutage ein allgemeines Problem. Allerdings sollte diese Unterstützung nicht bedingungslos geleistet werden – Fehlverhalten der Länder, die Unterstützung beziehen, sollte dieselben Konsequenzen nach sich ziehen wie im Fall anderer Länder, zum Beispiel in Form von Ausfuhrverboten.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (15.6.2011)

für den Fischereiausschuss

zu dem Thema „Weltweite Bekämpfung des illegalen Fischfangs – Rolle der EU“
(2010/2210(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Maurice Ponga

VORSCHLÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.   ist der Ansicht, dass eine Fischerei, welche die auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene erlassenen Maßnahmen achtet und auf einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen beruht, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowohl in der EU als auch in den Entwicklungsländern fördert, während die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) dramatische wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen hat und ihre Folgen für die Entwicklungsländer umso schädlicher sind, als sie der Erreichung der Milleniums-Entwickungsziele, insbesondere der Ziele 1, 7 und 8, abträglich sind;

2.   betont, dass die Fangtätigkeiten grenzübergreifenden Charakter haben und dass zur Bekämpfung der IUU-Fischerei bilaterale wie multilaterale Zusammenarbeit notwendig ist, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei von allen in transparenter, nichtdiskriminierender und gerechter Weise angewandt werden, wobei jedoch den finanziellen, technischen und personellen Kapazitäten der Entwicklungsländer, insbesondere der kleinen Inselstaaten, Rechnung getragen werden muss;

3.   begrüßt es in diesem Zusammenhang, dass die FAO im November 2009 das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei angenommen hat, und fordert daher die gesamte Staatengemeinschaft auf, dieses Übereinkommen unverzüglich zu ratifizieren;

4.   fordert die Kommission auf, die Kohärenz ihrer Politik sicherzustellen, damit die Entwicklungspolitik, die auf die Bekämpfung der Armut gerichtet ist, neben ökologischen und handelspolitischen Erwägungen zu einem wesentlichen Bestandteil der Politik der EU zur Bekämpfung der IUU-Fischerei wird;

5.   betont, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der IUU-Fischerei und verantwortungsvoller Staatsführung besteht und fordert, dass jede Maßnahme im Bereich der Außenhilfe an den festen politischen Willen des Empfängerstaats gebunden wird, die IUU-Fischerei in seinen Gewässern zu verbieten und generell das verantwortungsvolle Handeln im Fischereisektor zu verbessern;

6.   fordert die Kommission auf, die Finanzmittel für den Fischereisektor in den Abkommen, die sie mit Entwicklungsländern schließt, soweit erforderlich, aufzustocken, damit diese ihre institutionellen, personellen und technischen Kapazitäten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei konsolidieren und so die Maßnahmen der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen und die europäischen Rechtsvorschriften besser beachten;

7.   betont, dass die Zivilgesellschaft einbezogen werden muss und dass die Unternehmen im Fischereisektor in die Verantwortung einbezogen werden müssen, damit sie für die Achtung der legalen Fangmethoden sorgen und im Rahmen der sozialen und ökologischen Verantwortung der Unternehmen mit den Behörden bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenarbeiten.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

14.6.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Michael Cashman, Ricardo Cortés Lastra, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, András Gyürk, Filip Kaczmarek, Franziska Keller, Miguel Angel Martínez Martínez, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Eleni Theocharous, Ivo Vajgl, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kriton Arsenis, Isabella Lövin, Csaba Őry

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (25.6.2011)

für den Fischereiausschuss

zu dem Thema „Weltweite Bekämpfung des illegalen Fischfangs – Rolle der EU“
(2010/2210(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Anna Rosbach

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  betont, dass sofortige und gründliche Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Fischerei anzustreben sind, und weist nochmals darauf hin, dass es sich hierbei um ein weltweites Problem handelt;

2.  hebt hervor, dass die illegale Fischerei eine Form des länderübergreifenden organisierten Verbrechens ist und nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die Erhaltung und die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen darstellt;

3.  betont, dass die ökologische Nachhaltigkeit eine grundlegende Voraussetzung für die langfristige wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit der Fischereitätigkeit ist, und fordert daher umfassende, wirksame und transparente Maßnahmen, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) zu verhindern, unter anderem auch Maßnahmen der Flaggenstaaten, der Hafenstaaten und der Küstenstaaten, marktbezogene Maßnahmen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Staatsangehörigen dieser Staaten IUU-Fischerei nicht unterstützen oder betreiben;

4.  hebt das Recht des Verbrauchers hervor, stets Gewissheit darüber zu haben, dass das von ihm erworbene Erzeugnis aus legaler Fischerei stammt;

5.  macht darauf aufmerksam, dass Überfischung für die biologische Vielfalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresumwelt eine erhebliche Bedrohung darstellt, die durch den illegalen Fischfang noch verstärkt wird, und betont die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen zurückgehender Fischbestände und die mögliche Gefährdung der Ernährungssicherheit;

6.  hebt hervor, dass die illegale Fischerei zur Überfischung beiträgt, die Meeresumwelt schädigt, eine Form des unlauteren Wettbewerbs gegenüber den ehrlichen Fischern darstellt, die Erträge des Fischereisektors verringert und das Überleben der Bevölkerung in den Küstengebieten, vor allem in den Entwicklungsländern, aufs Spiel setzt;

7.  weist darauf hin, dass die illegale Fischerei ein weltweites Problem ist, das internationale Zusammenarbeit erfordert, und dass sie unabhängig davon bekämpft werden muss, ob sie von den Fischereiflotten von Drittländern oder von denen der Mitgliedstaaten durchgeführt wird; betont, dass in diesem Zusammenhang aktuelle, detaillierte und präzise Daten über die Fischereifahrzeuge, insbesondere jene, die erwiesenermaßen IUU-Fischerei betreiben, benötigt werden;

8.  vertritt die Auffassung, dass die internationale Glaubwürdigkeit der EU im Kampf gegen die IUU-Fischerei davon abhängt, dass die EU energisch gegen die IUU-Fischerei ihrer Flotte und gegen den Verkauf von Fisch aus IUU-Fischerei auf ihren Märkten vorgeht;

9.  fordert dringende Maßnahmen, um der Nutzung von „Gefälligkeitsflaggen“ ein Ende zu setzen, wobei es sich um eine Praxis handelt, die es Fischereifahrzeugen ermöglicht, illegal, ungestraft und zum großen Schaden der Meeresumwelt, der Fischbestände, der Bevölkerung in den Küstengebieten, der legalen Fischwirtschaft und der Ernährungssicherheit, insbesondere in den Entwicklungsländern, zu operieren, und hebt hervor, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Interessen der EU durch solche Formen der Fischereipiraterie nicht berührt werden;

10. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, unter Einhaltung der WTO-Normen die Einfuhr von Erzeugnissen auszusetzen oder zu verbieten, die aus Staaten stammen, in denen die Umsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Fischerei nicht gewährleistet ist;

11. fordert die Mitgliedstaaten auf, während der Laichzeiten und an den Laichplätzen für besonderen Schutz zu sorgen;

12. fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende personelle, finanzielle und logistische Ressourcen bereitzustellen, um die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei vollständig umzusetzen, und fordert die Kommission auf, ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen, wenn Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung nicht nachkommen;

13. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bekämpfung der illegalen Fischerei auf See und in Binnengewässern zu gewährleisten, und weist darauf hin, dass zu prüfen ist, ob die bestehenden Kontrollmechanismen und ihre Umsetzung ausreichen;

14. hebt hervor, dass die Bekämpfung der illegalen Fischerei für die Erhaltung der Meeresumwelt und den Aufbau einer tatsächlich nachhaltigen Fischerei unabdingbar ist;

15. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine Politik der Null-Toleranz gegenüber der illegalen Fischerei zu betreiben, indem eine vollständige Rückverfolgbarkeit aller in die EU eingeführten Fischereierzeugnisse sichergestellt wird, insbesondere durch die Einrichtung einer weltweiten DNS-Datenbank der Fischbestände, in der sich die Herkunft der Fänge ermitteln lässt und mit der eine etwaige Strafverfolgung erleichtert wird, und indem gewährleistet wird, dass illegal gefangener Fisch weder in den Mitgliedstaaten verkauft noch in die Mitgliedstaaten eingeführt wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Gespräche mit anderen wichtigen Marktstaaten (darunter den USA, Japan und China) darüber zu führen, wie sie die Einfuhr von illegal gefangenem Fisch verhindern und Maßnahmen treffen könnten, die in ihrer Zielsetzung und Konzeption der IUU-Verordnung der EU entsprechen;

16. stellt fest, dass die Bekämpfung der illegalen Fischerei in hohem Maße eine Frage des politischen Willens ist, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bekämpfung der illegalen Fischerei zu intensivieren, die Einhaltung der IUU-Verordnung der EU zu gewährleisten und sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln insbesondere auf internationaler Ebene, beispielsweise im Rahmen der WTO und anderer Gremien, um mehr Aufmerksamkeit und Unterstützung zu bemühen, und zwar vor allem, indem die Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern zur Verbesserung der Überwachung, Kontrolle und Aufsicht der IUU-Fischerei verstärkt wird;

17. hebt hervor, dass eine Verbesserung der Transparenz hinsichtlich der IUU-Fangtätigkeiten von wesentlicher Bedeutung ist, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um Informationen über IUU-Fischerei zu veröffentlichen und Systeme einzurichten, über die Informationen zwischen allen möglicherweise betroffenen Staaten und internationalen Organisationen ausgetauscht werden können;

18. betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU und Drittstaaten bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gefördert und dafür Sorge getragen werden muss, dass die Entwicklungsländer über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um die EU-Regelungen umsetzen zu können;

19. fordert die Kommission auf, an IUU-Fischereitätigkeiten beteiligten Fischereifahrzeugen die Zahlung von Beihilfen aus dem Europäischen Fischereifonds zu verweigern;

20. begrüßt die Entscheidung der Kommission, eine „Genehmigung nach Punkten“ einzuführen, mit dem den Mitgliedstaaten ein weiteres Instrument an die Hand gegeben wird, um in jeder Phase der Verkaufskette Unregelmäßigkeiten festzustellen und bei Verstößen schwere Strafen zu verhängen;

21. fordert die Kommission auf, die Partnerschaften mit Entwicklungsländern im Bereich Fischerei zu intensivieren und sich dabei auf die Kapazitäten dieser Länder in den Bereichen Überwachung und Aufsicht zu konzentrieren.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.5.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

52

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

János Áder, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Nick Griffin, Françoise Grossetête, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Kartika Tamara Liotard, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Gilles Pargneaux, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Vittorio Prodi, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Åsa Westlund, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Inés Ayala Sender, Matthias Groote, Riikka Manner, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Michail Tremopoulos, Anna Záborská

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Josefa Andrés Barea, Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Jorgo Chatzimarkakis, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Carl Haglund, Ian Hudghton, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Struan Stevenson, Catherine Trautmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Ole Christensen, Chris Davies, Ioannis A. Tsoukalas