BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

16.11.2011 - (KOM(2011)0482 – C7‑0221/2011 – 2011/0211(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatterin: Danuta Maria Hübner


Verfahren : 2011/0211(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0383/2011
Eingereichte Texte :
A7-0383/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

(KOM(2011)0482 – C7‑0221/2011 – 2011/0211(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0482),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0221/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7‑0383/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[1]*

zum Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

  • [1] *          Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum wie Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in diversen Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert. Vor allem sind bestimmte Mitgliedstaaten von gravierenden Schwierigkeiten betroffen bzw. davon bedroht, hauptsächlich hinsichtlich Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität und der Verschlechterung ihres Defizits und der Schuldensituation, auch aufgrund des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds.

(2)         Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen und Bürger weithin spürbar. Der Druck auf die nationalen Finanzressourcen wächst und weitere Maßnahmen sollten rasch ergriffen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Nutzung der Finanzmittel aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds zu mildern.

(3)         Auf Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gemäß dem einem Mitgliedstaat, der aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, finanzieller Beistand der Europäischen Union gewährt werden kann, wurde in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[4] ein solcher Mechanismus eingeführt, damit die Finanzstabilität der Europäischen Union gewahrt wird.

(4)         Mit den Durchführungsbeschlüssen des Rates 2011/77/EU vom 7. Dezember 2010[5] und 2011/344/EU vom 30. Mai 2011[6] wurde Irland und Portugal dieser finanzielle Beistand gewährt.

(5)         Griechenland hatte bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 gravierende Schwierigkeiten mit der Finanzstabilität. Daher konnte der finanzielle Beistand für Griechenland nicht auf dieser Verordnung fußen.

(6)         Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über die Darlehensfazilität, für Griechenland am 8. Mai 2010 geschlossen, traten am 11. Mai 2010 in Kraft. Sie sieht vor, dass die Gläubigervereinbarung während eines dreijährigen Programmzeitraums uneingeschränkt Gültigkeit und Wirkung hat, sofern im Rahmen der Vereinbarung über die Darlehensfazilität noch Beträge ausstehen.

(7)         Mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten[7] wurde ein Instrument geschaffen, mit dem der Rat für den Fall, dass ein Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, einen gegenseitigen Beistand leistet.

(8)         Mit den Ratsentscheidungen Nr. 2009/102/EG vom 4. November 2008[8], 2009/290/EG vom 20. Januar 2009[9] und 2009/459/EG vom 6. Mai 2009[10] wurde Ungarn, Lettland und Rumänien dieser finanzielle Beistand gewährt.

(9)         Für welchen Zeitraum Irland, Ungarn, Lettland, Portugal und Rumänien die Unterstützung in Anspruch nehmen können, ist in den jeweiligen Entscheidungen des Rates festgelegt. Für Ungarn endete der Zeitraum, in dem ▌Unterstützung zur Verfügung gestellt wurde, am 4. November 2010.

(10)       Der Zeitraum, in dem Griechenland im Rahmen der Gläubigervereinbarung zusammen mit dem Euro Area Loan Facility Act unterstützt werden kann, ist je nach an diesen Instrumenten teilnehmendem Mitgliedstaat unterschiedlich. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es erforderlich, dass ein Mitgliedstaat, der einen Antrag auf Inanspruchnahme der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung stellt, in diesem Antrag genau angibt, von welchem Zeitpunkt an es aus seiner Sicht gerechtfertigt ist, dass die Ausnahmeregelung gemäß dieser Verordnung auf ihn angewandt wird.

(11)       Am 11. Juli 2011 unterzeichneten die Finanzminister der 17 Länder des Euro-Währungsgebiets den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Der Vertrag folgt dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011. Bis 2013 soll der ESM die Aufgaben übernehmen, die derzeit die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) erfüllen. Dieser künftige Mechanismus sollte daher bereits in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.

(12)       In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2011 wird begrüßt, dass die Kommission die Synergien zwischen dem Darlehensprogramm für Griechenland und den EU-Fonds verstärken will, und es werden alle Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit Griechenlands, Mittel aus den EU-Fonds zu absorbieren, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern, unterstützt, indem bessere Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen wieder in den Vordergrund gerückt werden. Darüber hinaus werden in den Schlussfolgerungen die von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungsarbeiten an einem umfassenden Programm zur technischen Unterstützung Griechenlands begrüßt und unterstützt. Diese Verordnung trägt zu diesen Synergien bei.

(13)       Um die Verwaltung der Unionsmittel zu erleichtern, Investitionen in Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Umsetzung der Kohäsionspolitik zu steigern, muss – in gerechtfertigten Fällen, vorübergehend und unbeschadet des Programmplanungszeitraums 2014–2020 – die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zwischenzahlungen aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds um einen Betrag anzuheben, für dessen Berechnung auf den derzeitigen Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse für Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Problemen gegenübersehen und die diese Maßnahme beantragt haben, zehn Prozentpunkte aufgeschlagen werden. Dadurch wird der erforderliche nationale Beitrag entsprechend verringert. Da die Steigerung nur vorübergehend ist und die ursprünglichen Kofinanzierungssätze als Basis für die Berechnung der vorübergehend angehobenen Beträge beibehalten werden sollen, werden die aus der Anwendung der Regelung erwachsenden Änderungen nicht in den zum operationellen Programm gehörenden Finanzierungsplan übernommen. Allerdings müssen die operationellen Programme eventuell aktualisiert werden, um die Mittel vor allem zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung einzusetzen und um die Zielvorgaben und Ziele an den niedrigeren Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel anzupassen.

(13a)     Will ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß dieser Verordnung in Anspruch nehmen, so sollte er der Kommission mit seinem Antrag alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um anhand von Daten zu seiner gesamtwirtschaftlichen Situation und Haushaltslage zu belegen, dass keine Mittel für den nationalen Beitrag vorhanden sind, dass eine Aufstockung der Zahlungen gemäß Ausnahmeregelung notwendig ist, damit die operationellen Programme weiter durchgeführt werden können, und dass die Aufnahme­kapazität weiter Probleme bereiten wird, selbst wenn die Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze nach Anhang III ausgeschöpft werden; ferner sollte er auf den Beschluss des Rates oder sonstigen Rechtsakt verweisen, dem zufolge er für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Frage kommt. Es ist notwendig, dass die Kommission die Richtigkeit der vorgelegten Informationen überprüft: Die Kommission sollte deshalb nach der Einreichung des Antrags durch den Mitgliedstaat 30 Tage Zeit haben, um Einwände zu erheben, falls dieser Antrag aus ihrer Sicht Fehler aufweist. Damit die Ausnahmeregelung wirksam und anwendbar wird, muss die Vermutung aufgestellt werden, dass der Antrag eines Mitgliedstaats als gerechtfertigt zu betrachten ist, wenn die Kommission keine Einwände erhebt. Allerdings sollte die Kommission befugt sein, im Wege von Durchführungsrechtsakten zu beschließen, dass sie gegen den Antrag eines Mitgliedstaats Einwände erhebt, wobei sie diesen Beschluss zu begründen hätte.

(14)       Die Regelungen zur Berechnung der Zwischenzahlungen und der Zahlungen des Restbetrags für die operationellen Programme während des Zeitraums, in dem der betreffende Mitgliedstaat finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Finanzstabilität erhält, sollten entsprechend überarbeitet werden.

(14a)     Es muss gewährleistet werden, dass über die Verwendung der aufgestockten Beträge, die Mitgliedstaaten im Rahmen der aufgrund dieser Verordnung vorübergehend gewährten Anhebung der Zwischenzahlungen zur Verfügung gestellt werden, angemessen Bericht erstattet wird.

(15)       Nach Ablauf des Zeitraums, in dem die finanzielle Unterstützung verfügbar ist, müsste in den nach Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[11] vorgenommenen Bewertungen unter anderem beurteilt werden, ob die Senkung des nationalen Kofinanzierungssatzes nicht zu signifikanten Abweichungen von den ursprünglich gesetzten Zielen führt. Solche Bewertungen könnten zu einer Überarbeitung des operationellen Programms führen.

(16)       Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)       Da die beispiellose Krise auf den internationalen Finanzmärkten und der Konjunkturrückgang, die die finanzielle Stabilität mehrerer Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt haben, eine rasche Reaktion erfordern, um den Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft zu begegnen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und angesichts der außergewöhnlichen Umstände in den betreffenden Mitgliedstaaten rückwirkend – je nach Status des antragstellenden Mitgliedstaats entweder ab dem Haushaltsjahr 2010 oder ab dem Zeitpunkt, an dem der finanzielle Beistand zur Verfügung gestellt wurde – für die Zeiträume gelten, in denen die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beistand der Union oder anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erhalten haben, um gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität zu begegnen.

(17a)     Die vorgesehene vorübergehende Anhebung der Zwischenzahlungen sollte auch im Zusammenhang mit den Haushaltsbeschränkungen gesehen werden, die alle Mitgliedstaaten betreffen und die im EU-Haushalt angemessen berücksichtigt werden sollten. Außerdem sollte die Anwendung des Mechanismus zeitlich begrenzt werden, da mit ihm hauptsächlich bezweckt wird, akute konkrete Schwierigkeiten zu bewältigen. Die Anwendung des Mechanismus sollte deshalb am 1. Januar 2010 beginnen und spätestens am 31. Dezember 2013 enden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 77

Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags

1.      Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jede Prioritätsachse in der Entscheidung über das betreffende operationelle Programm festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der Prioritätsachse genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.

2.      Abweichend von Artikel 53 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 4 Satz 2 und den in Anhang III festgelegten Obergrenzen werden ▌ Zwischenzahlungen und der Restbetrag auf einen Betrag aufgestockt ▌, der zehn Prozentpunkte über dem für jede Prioritätsachse anwendbaren Kofinanzierungssatz liegt – die Obergrenze beträgt hierbei 100 % – und auf den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben angewendet wird, die in jeder bescheinigten Ausgabenerklärung neu angegeben werden, die ein Mitgliedstaat während des Zeitraums einreicht, in dem er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)       Er erhält finanziellen Beistand im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 407/2010 des Rates zur Einrichtung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus* oder er erhält vor Inkrafttreten dieser Verordnung finanziellen Beistand von anderen Ländern des Euro-Währungsgebiets.

(b)      Er erhält mittelfristigen finanziellen Beistand im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates**.

(c)       Er erhält finanziellen Beistand im Einklang mit dem ▌ Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, nachdem dieser in Kraft getreten ist.

2a.    Die Ausnahme nach Absatz 2 wird einem Mitgliedstaat, der eine der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt, auf schriftlichen Antrag gewährt. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder aber innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Mitgliedstaat eine der in Buchstabe a, b und c genannten Bedingungen erfüllt, einzureichen.

2b.    In seinem der Kommission übermittelten Antrag legt der Mitgliedstaat dar, warum eine Ausnahme nach Absatz 2 notwendig ist, indem er alle Informationen beifügt, die erforderlich sind, um zu belegen, dass

(a)      nach den Daten zu seiner gesamtwirtschaftlichen Situation und Haushaltslage keine Mittel für den nationalen Beitrag vorhanden sind und dass eine Aufstockung der Zahlungen nach Absatz 2 notwendig ist, damit die operationellen Programme weiter durchgeführt werden können;

(b)      die Probleme fortbestehen werden, selbst wenn die Obergrenzen für Kofinanzierungssätze nach Anhang III ausgeschöpft werden;

(c)       es einen Beschluss des Rates oder sonstigen Rechtsakt gibt, dem zufolge einer der Buchstaben a bis c des Absatzes 2 auf ihn zutrifft, wobei er angibt, ab welchem genauen Zeitpunkt ihm der finanzielle Beistand zur Verfügung gestellt wurde.

Die Kommission überprüft, ob die übermittelten Informationen richtig sind und den Antrag hinreichend begründen. Die Kommission hat ab dem Tag, an dem der Antrag eingereicht wird, 30 Tage Zeit, um etwaige Einwände im Hinblick auf die Richtigkeit der übermittelten Informationen vorzubringen. Erhebt die Kommission keine Einwände, so gilt der Antrag des Mitgliedstaats auf eine Ausnahme nach Absatz 2 als gerechtfertigt. Beschließt die Kommission jedoch, Einwände gegen den Antrag des Mitgliedstaats zu erheben, so erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen Beschluss.

2c.    In seinem Antrag erläutert der Mitgliedstaat zudem im Einzelnen, in welcher Weise er die Ausnahme nach Absatz 2 zu nutzen gedenkt, und informiert über die ergänzenden Maßnahmen, die er ergreifen will, um die Mittel vor allem zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung einzusetzen, sowie gegebenenfalls über eine vorgesehene Änderung der operationellen Programme.

2d.    Die Ausnahme nach Absatz 2 ist für Ausgabenerklärungen, die nach dem 31. Dezember 2013 eingereicht werden, nicht mehr wirksam.

3.      Sobald der Mitgliedstaat den in Absatz 2 genannten finanziellen Beistand nicht mehr in Anspruch nimmt, berücksichtigt die Kommission für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags die aufgestockten, im Einklang mit diesem Absatz gezahlten Beträge nicht mehr.

Allerdings wird diesen Beträgen für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 Rechnung getragen.

3a.    Die in Anwendung von Absatz 2 aufgestockten Zwischenzahlungen werden binnen kürzester Frist der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt und sind nur für Zahlungen zwecks Durchführung des operationellen Programms zu verwenden.

3b.    Im Zusammenhang mit den Strategieberichten gemäß Artikel 29 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen darüber, wie sie die Ausnahme nach Absatz 2 genutzt haben, wobei sie darlegen, inwieweit der aufgestockte Betrag des Beistands dazu beigetragen hat, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu fördern. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen bei der Vorbereitung der Strategieberichte gemäß Artikel 30 Absatz 1.

4.      Ungeachtet des Absatzes 2 darf der Beitrag der Europäischen Union mittels Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags nicht höher sein als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm.

5.      Die Absätze 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 3, 3a und 3b gelten nicht für operationelle Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘.

_______________

*       ABl. L 118 vom 12.5.10, S. 1.

**     ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt allerdings rückwirkend für folgende Mitgliedstaaten: für Irland, Griechenland und Portugal ab dem Tag, an dem ihnen der finanzielle Beistand gemäß Artikel 77 Absatz 2 zur Verfügung gestellt wurde, und für Ungarn, Lettland und Rumänien ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments         Im Namen des Rates

Der Präsident                                                 Der Präsident

  • [1]               Stellungnahme vom 27. Oktober 2011.
  • [2]           ABl. ..., S. ...
  • [3]           Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….
  • [4]           ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
  • [5]           ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.
  • [6]           ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88.
  • [7]           ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
  • [8]           ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5.
  • [9]           ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39.
  • [10]          ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8.
  • [11]          ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union ist mit einer anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise konfrontiert, die erschreckend negative Folgen für die makroökonomische Stabilität und die Haushalte der Mitgliedstaaten nach sich zieht. Die Kürzungen bei den für die Finanzierung öffentlicher Investitionen auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden nationalen Finanzmitteln haben zu einer eindeutigen Beeinträchtigung der Umsetzung der Kohäsionspolitik und der Inanspruchnahme der Strukturfonds in einigen Ländern geführt.

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission (KOM(2011)0482) zur Änderung der Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates (Allgemeine Verordnung) und stellt fest, dass damit angestrebt wird, den EU-Mitgliedstaaten, die mit besonderen Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Staatsverschuldung/des Staatsdefizits und der Sicherstellung der Finanzstabilität zu kämpfen haben, zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, um so die weitere Durchführung der Programme zu gewährleisten.

Für diese Maßnahme kommen folgende Mitgliedstaaten in Frage: 1) Länder des Euro-Währungsgebiets, die aus einem Programm des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) Finanzhilfen erhalten bzw. erhalten haben oder 2) Länder, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören und die aus dem Zahlungsbilanzmechanismus Finanzhilfen erhalten bzw. erhalten haben.

Um eine zusätzliche Finanzhilfe über die Kohäsionspolitik zu gewähren, wird der Kofinanzierungsansatz angehoben, wodurch zusätzliche Zahlungen an die förderfähigen Länder ermöglicht werden. Die Kommission schlägt eine Anhebung der geltenden Kofinanzierungssätze für die Prioritätsachse der Programme um 10 Prozentpunkte vor.

Zum jetzigen Zeitpunkt wären folgende Länder von dieser Verordnung betroffen: Ungarn, Rumänien, Lettland, Portugal, Griechenland und Irland, ohne dass die Höhe der insgesamt für den Zeitraum 2007-2013 für sie bereitgestellten Mittel geändert würde. Es muss in Bezug auf Griechenland festgestellt werden, dass es Finanzhilfe außerhalb des EFSM erhält bzw. erhalten hat, und in Bezug auf Ungarn, dass es aus dem Zahlungsbilanzmechanismus ausgetreten ist.

Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen würde es sich um zeitlich begrenzte Maßnahmen handeln, die eingestellt werden, sobald der betreffende Mitgliedstaat aus dem Finanzhilfemechanismus austritt, und die Verordnung soll rückwirkend angewandt werden.

Nach Eingang des Vorschlags benannte der Ausschuss für regionale Entwicklung seine Vorsitzende zur Berichterstatterin und erteilte ihr das Mandat für einen raschen Abschluss der Verhandlungen, nach Möglichkeit über eine Einigung in erster Lesung, da er überzeugt ist, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen – wenn die vorgeschlagene Anhebung der Kofinanzierungssätze ihre volle Wirkung haben soll – rasch gebilligt werden müssen, damit den betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich Liquidität zur Verfügung gestellt werden kann.

Die Dringlichkeit des Vorschlags und der enge Zeitplan für die Annahme des Berichts auf Ausschussebene erfordern eine enge Absprache zwischen der Berichterstatterin und der polnischen Ratspräsidentschaft, die die Verhandlungen im Rat führt. Beide Seiten streben den Abschluss der Verhandlungen im Herbst 2011 an, damit das Parlament seinen Standpunkt Anfang Dezember 2011 festlegen kann (Abstimmung im Plenum).

Aufgrund des Sitzungskalenders des Ausschusses muss der Berichtsentwurf Anfang Oktober 2011 vorgelegt werden. Leider ist zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Aussprachen im Rat noch nicht bekannt.

Die Berichterstatterin unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, den von der Finanzkrise besonders betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu gewähren. Um die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, die eine der weiter oben aufgeführten Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllen, zu gewährleisten, hält die Berichterstatterin außerdem die rückwirkende Anwendung des Vorschlags für unbedingt erforderlich.

Obwohl bezüglich des allgemeinen Geistes des Kommissionsvorschlags Einigkeit herrschte, waren doch zur Verbesserung der Durchführbarkeit des Vorschlags einige Änderungen notwendig. Im Ausschuss wurden Änderungsanträge eingereicht, um den Kommissionsvorschlag in folgenden Fragen detaillierter bzw. präziser zu formulieren: Verfallsklausel und rückwirkende Geltung, Verfahren für die Gewährung des angehobenen Kofinanzierungssatzes an Mitgliedstaaten, Berichterstattung über die Verwendung der zeitlich befristeten aufgestockten Beträge, Klärung des Kontextes und Notwendigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen.

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass das Verfahren für die Gewährung der höheren Kofinanzierungssätze an die Mitgliedstaaten klar sein und es eine angemessene Berichterstattung über die Verwendung der angehobenen Zwischenzahlungen geben muss. Allerdings sollte weder das Verfahren zur Beantragung der entsprechenden Maßnahmen noch die Berichterstattung zu mehr bürokratischem Aufwand führen, damit auch eine rasche Anpassung der Maßnahmen an die Bedürfnisse der am stärksten von der Krise betroffenen Länder möglich ist. Die Berichterstattung sollte im Rahmen der bereits vorgesehen Strategieberichte erfolgen.

Die Berichterstatterin hat mit der Unterstützung des Ausschusses für regionale Entwicklung Verhandlungen mit dem Rat abgeschlossen, die zu der Einigung geführt haben, die aus dem vorliegenden, vom Ausschuss angenommenen Bericht ersichtlich wird.

Infolgedessen muss der bei der Kommission eingereichte Antrag des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß begründet werden (es müssen Belege dafür vorgelegt werden, dass keine Mittel für den nationalen Beitrag vorhanden sind und dass die Probleme weiter bestehen werden, selbst wenn die Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze ausgeschöpft werden usw.). Der Mitgliedstaat muss detaillierte Informationen über die beabsichtigte Nutzung der Ausnahme liefern, und erforderlichenfalls können die operationellen Programme geändert werden.

Nach Auffassung der Berichterstatterin wurde ein ausgewogener Kompromiss über die rückwirkende Geltung der vorgeschlagenen Maßnahmen zusammen mit einer Verfallsklausel erzielt, so dass alle Programmländer in den Genuss des angehobenen Kofinanzierungssatzes kommen können und doch gewährleistet ist, dass die vorliegende Änderungsverordnung sich nicht negativ auf die Verhandlungen über den künftigen Legislativrahmen und über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen auswirkt.

Die Berichterstatterin ist überzeugt, dass diese Änderung der allgemeinen Verordnung rasche Maßnahmen zur Unterstützung der von der Krise besonders betroffenen Mitgliedstaaten ermöglichen wird. Dank der befristeten Anhebung der Obergrenzen für die Kofinanzierung wird die Konzentration der Mittel auf die Verwirklichung einiger Projekte erleichtert und der Druck auf die nationalen Haushalte verringert werden.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf einige Bestimmungen über die Haushaltsführung einiger Mitgliedstaaten, die sich finanziell in Schwierigkeiten befinden oder deren finanzielle Stabilität stark gefährdet ist (EFRE und ESF)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2011)0482 – C7-0221/2011 – 2011/0211(COD)

Datum der Konsultation des EP

1.8.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

13.9.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

13.9.2011

CONT

13.9.2011

EMPL

13.9.2011

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

8.9.2011

CONT

22.9.2011

EMPL

15.9.2011

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Danuta Maria Hübner

5.10.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.10.2011

 

 

 

Datum der Annahme

14.11.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Catherine Bearder, Victor Boştinaru, Alain Cadec, Salvatore Caronna, Danuta Maria Hübner, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva, Constanze Angela Krehl, Ramona Nicole Mănescu, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Tomasz Piotr Poręba, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Michail Tremopoulos, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Catherine Grèze, Lena Kolarska-Bobińska, Maurice Ponga, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Elisabeth Schroedter, Giommaria Uggias, Derek Vaughan, Iuliu Winkler

Datum der Einreichung

16.11.2011