BERICHT über die Änderung von Artikel 48 (2) der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend Initiativberichte
24.11.2011 - (2011/2168(REG))
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Stanimir Ilchev
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Änderung von Artikel 48 (2) der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend Initiativberichte
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 7. April 2011 zu Initiativberichten,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 26. April 2011 an den Vorsitzenden des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,
– gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0399/2011),
1. nimmt Kenntnis vom Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 7. April 2011, wonach Initiativberichte als Strategieberichte im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 letzter Satz der Geschäftsordnung anzusehen sind, wenn sie auf der Grundlage jährlicher Tätigkeits- und Überwachungsberichte gemäß Anlage 1 und 2 zum Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002, wie er in Anlage XVIII der Geschäftsordnung enthalten ist, (im Folgenden „der Beschluss von 2002“) erstellt worden sind, und beauftragt seinen Generalsekretär, diesen Beschluss in Anlage XVIII aufzunehmen;
2. ist der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses von 2002 durch seinen Beschluss vom 13. November 2007 zur Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Lichte des Abgeordnetenstatuts[1] obsolet geworden ist, und beauftragt seinen Generalsekretär, Anlage XVIII entsprechend anzupassen;
3. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderung vorzunehmen;
4. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 48 – Absatz 2 | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
2. In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 139 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 157 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 41 oder Artikel 42 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht entsprechend den von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Kriterien angesehen werden kann. |
2. In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 139 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 157 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 41 oder Artikel 42 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht genehmigt worden ist. |
Änderungsantrag 2 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 163 - Absatz 2 a (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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2a. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Initiativberichte, mit Ausnahme der in Artikel 48 Absatz 2 letzter Satz genannten Initiativberichte. |
Änderungsantrag 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 167 - Absatz 1 - Unterabsatz 1 a (neu) | |
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Mit Ausnahme der in Artikel 48 Absatz 2 letzter Satz genannten Initiativberichte kann bei Abstimmungen über Initiativberichte nur für die Endabstimmung eine namentliche Abstimmung beantragt werden. |
- [1] ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 106.
BEGRÜNDUNG
In ihrer Sitzung vom 7. April 2011 hat die Konferenz der Präsidenten eine Reihe von Empfehlungen gebilligt, die in einem von der Koordination der Fraktionen vorgelegten Vermerk zur Behandlung von Initiativberichten dargelegt werden.
Um die Behandlung von Initiativberichten insbesondere auf der Stufe des Plenums zu verbessern, hat die Konferenz der Präsidenten beschlossen, dass Initiativberichte, die auf der Grundlage von jährlichen Tätigkeits- und Überwachungsberichten (wie sie in Anlage 1 und 2 zu Anlage XVIII der Geschäftsordnung aufgeführt sind) erstellt wurden, als Strategieberichte im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 letzter Satz der Geschäftsordnung angesehen werden sollten.
In derselben Sitzung beschloss die Konferenz der Präsidenten ferner, den Ausschuss für konstitutionelle Fragen zu ersuchen, im Hinblick auf die letzte diesbezügliche Überarbeitung der Geschäftsordnung die Frage zu prüfen, ob die Artikel 163 und 167 auf Initiativberichte Anwendung finden sollten.
Mit Schreiben vom 26. April 2011 ersuchte der Präsident des Europäischen Parlaments den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, für eine angemessene Umsetzung der Beschlüsse zu sorgen.
Aus den von der Konferenz der Präsidenten verabschiedeten Empfehlungen geht hervor, „dass die Entscheidung, ob ein Initiativbericht als Strategiebericht im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 letzter Satz der Geschäftsordnung angesehen werden kann, [...] von der Konferenz der Präsidenten in der Genehmigungsphase durch Zugrundelegung einer politischeren Auslegung des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 in der geänderten Fassung (Anlage XVIII der Geschäftsordnung) gefällt [wird]. Der Berichterstatter ist daher der Meinung, dass Artikel 48 Absatz 2 letzter Satz entsprechend geändert werden sollte.
Was die Frage betrifft, ob die Artikel 163 und 167 auf Initiativberichte anwendbar sein sollten, wird in dem Bericht die Auffassung vertreten, dass die getrennte Abstimmung nur bei den in Artikel 48 Absatz 2 genannten Initiativberichten zulässig sein sollte. Mit Ausnahme der in Artikel 48 Absatz 2 letzter Satz genannten Initiativberichte sollten Anträge auf namentliche Abstimmung nur bei der Endabstimmung zulässig sein.
Da Anlage XVIII der Geschäftsordnung einen Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 enthält, ist der Berichterstatter der Auffassung, dass die Änderung dieser Anlage in den Zuständigkeitsbereich der Konferenz der Präsidenten fällt. Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen kann daher den gefassten Beschluss lediglich zur Kenntnis nehmen und den Generalsekretär beauftragen, die Anlage entsprechend anzupassen. Der Ausschuss nutzt diese Gelegenheit, um den Generalsekretär zu beauftragen, auch Anlage XVIII entsprechend einem früheren Beschluss des Parlaments anzupassen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
22.11.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 1 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Giuseppe Gargani, Matthias Groote, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Gerald Häfner, Daniel Hannan, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, György Schöpflin, József Szájer, Rafał Trzaskowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
John Stuart Agnew, Zuzana Brzobohatá, Dimitrios Droutsas, Marietta Giannakou, Alain Lamassoure, Íñigo Méndez de Vigo |
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