BERICHT über die Modernisierung der Zollverfahren

25.11.2011 - (2011/2083(INI))

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Matteo Salvini

Verfahren : 2011/2083(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0406/2011
Eingereichte Texte :
A7-0406/2011
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Modernisierung der Zollverfahren

(2011/2083(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)[1],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft[2],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[3],

–   unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel[4],

–   unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)[5],

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[6] (Sicherheitsänderung),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93[7],

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2007/668/EG des Rates vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation[8] und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (KOM (2011)0288),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden (KOM(2011)0285),

–   unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission[9],

–   in Kenntnis seiner Entschließung vom 10. Mai 2011 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2009[10],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und Marktüberwachung[11],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zum 40. Jahrestag der Zollunion[12],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2008 über effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik[13],

–   in Kenntnis des Berichts seines Untersuchungsausschusses für das gemeinschaftliche Versandverfahren (Januar 1996–März 1997),

–   unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 1/2010 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Werden die vereinfachten Zollverfahren für Einfuhren wirksam kontrolliert?“,

   unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich[14], das am 28. Mai 1997 unterzeichnet wurde,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung über die Sicherheit der Lieferkette (U.S. Department of Homeland Security und Europäische Kommission), das am 23. Juni 2011 unterzeichnet wurde,

–   unter Hinweis auf den Bericht über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden an den EU-Außengrenzen – Ergebnisse an den Außengrenzen der EU – 2010, Europäische Kommission – Steuern und Zollunion,

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission mit dem Titel „Zwischenbericht zum Programm ‚Zoll 2013‘“ (KOM(2011)0537 endg.),

–   unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Abschlussbewertung des Programms „Zoll 2007“ gemäß Artikel 19 der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft („Zoll 2007“)“ (KOM (2008)0612),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion“ (KOM(2008)0169),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über eine Antwort des Zolls auf jüngste Entwicklungen bei der Nachahmung von Waren und der Produktpiraterie (KOM(2005)0479),

–   unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht über die Erhöhung der Luftfrachtsicherheit (Ratsdokument 11250/11),

–   unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan im Zollbereich zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums für den Zeitraum 2009–2012 (Ratsdokument 5345/09),

–   unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 23. Oktober 2009 über eine verbesserte Strategie für die Zusammenarbeit im Zollwesen[15],

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 über die Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion,

–   unter Hinweis auf die Anhörung „Modernisierte Zollverfahren auf dem Binnenmarkt“, die am 16. Juli 2011 stattfand,

–   unter Hinweis auf die durch seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Zusammenarbeit der Zollbehörden im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Die Rolle der Zollbehörden bei der Verwaltung der Außengrenzen der EU“, die im Mai 2011 veröffentlicht wurde,

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Haushaltskontrollausschusses (A7-0406/2011),

A. in der Erwägung, dass eine effiziente Zollunion ein wesentlicher Grundpfeiler des europäischen Integrationsprozesses sowie die Grundlage für freien Warenverkehr, wirtschaftliche Entwicklung und Wachstum im Binnenmarkt ist;

B.  in der Erwägung, dass das Zollwesen in Bezug auf die Gewährleistung von Sicherheit, den Schutz der Verbraucher und der Umwelt, die Sicherstellung der vollständigen Erhebung von Einnahmen, die Intensivierung der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung und die Sicherstellung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums von wesentlicher Bedeutung ist;

C. in der Erwägung, dass der Zoll wegen seiner günstigen Lage an der Grenze wirksam dazu beitragen kann, sicherzustellen, dass nur sichere Waren in die EU gelangen;

D. in der Erwägung, dass der Zoll immer noch eine wichtige Rolle beim Schutz der finanziellen Interessen der EU spielt, wenn auch die Rolle der Erhebung von Zollabgaben in den vergangenen Jahren an Bedeutung verloren hat;

E.  in der Erwägung, dass die Vorfälle im Bereich Luftfrachtsicherheit aus jüngster Zeit beweisen, dass es richtig ist, den Schwerpunkt auf Sicherheit zu legen, und dass die Zollverwaltungen gegenüber terroristischen Bedrohungen weiterhin wachsam sein müssen;

F.  in der Erwägung, dass die Einfuhr von gefälschten Waren und Raubkopien in die EU Einnahmeverluste zur Folge hat und gegen die Rechte des geistigen Eigentums verstößt; in der Erwägung, dass gefälschte Waren eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit und Gesundheit der europäischen Verbraucher darstellen können;

G. in der Erwägung, dass das Zollwesen heute bei weiterhin begrenzten Ressourcen einem ständig zunehmenden Ein- und Ausfuhrvolumen sowie zunehmenden Durchfuhrtransaktionen gegenübersteht und daher ein effizientes und effektives Risikomanagement von besonderer Bedeutung ist;

H  in der Erwägung, dass das elektronische Zollwesen und insbesondere die zentrale Zollabwicklung einen wesentlichen Aspekt der Zollmodernisierung und -vereinfachung darstellen;

I.   in der Erwägung, dass ein reibungslos, einfach und gut funktionierendes Zollsystem für die Förderung des freien Warenverkehrs und des Handels im Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung ist, insbesondere für KMU;

J.   in der Erwägung, dass zwischen den Zollkontrollen und der Erleichterung des rechtmäßigen Handels ein ausgewogenes Verhältnis geschaffen werden muss, und in der Erwägung, dass der Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ vertrauenswürdigen Händlern greifbare Vorteile bringen sollte;

Zollstrategie

1.  ist der Auffassung, dass mit dem 2008 verabschiedeten Modernisierten Zollkodex der Gemeinschaft ehrgeizige Ziele in Bezug auf Fristen verfolgt wurden, und ist der Ansicht, dass der neue Vorschlag darauf ausgerichtet sein muss, eine tatsächliche Verbesserung der gegenwärtigen Situation herbeizuführen und einen klaren Mehrwert für Unternehmen in der EU und insbesondere für KMU zu erbringen;

2.  ist der Überzeugung, dass der Modernisierung der Zollstrategie und der Zollinstrumente in der EU hohe politische Priorität beigemessen werden sollte und zu diesem Zweck entsprechende Haushaltsmittel vorgesehen werden sollten, da im Rahmen einer zukunftssicheren Politik im Hinblick auf gut funktionierende, effiziente und vereinfachte Zollverfahren wesentlich zur globalen wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU und zu verlässlichen Handelsbeziehungen mit Drittstaaten beigetragen wird;

3.  hebt hervor, dass eine gut funktionierende Zollpolitik beim Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und bei der Bekämpfung der illegalen Einführung von Waren und Nachahmungen in den Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung ist und damit die Sicherheit der europäischen Verbraucher fördert;

4.  fordert eine stärkere Bekämpfung von Verstößen gegen die Zollvorschriften und von Bedrohungen durch Schmuggel, organisierte Kriminalität, Korruption, Terrorismus und andere kriminelle Handlungen, wobei besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der Empfehlungen der Weltzollorganisation zum Risikomanagement, zum Schutz und zur Sicherheit des rechtmäßigen Handels, zu Entwicklungspartnerschaften mit der Wirtschaft im Bereich der Zollautomatisierung, zur Korruptionsbekämpfung, zur Einführung des Grundsatzes der einzigen Anlaufstelle und zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Zollverwaltungen zu legen ist;

5.  vertritt die Auffassung, dass die Aufgaben und die Außenwirkung der Zollverfahren an die Anforderungen des Modernisierten Zollkodex angepasst werden sollten, um zusätzliche Impulse zu verleihen und das Wirksamkeitspotenzial umfassend ausschöpfen zu können;

6.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Zollbehörden mit den Ressourcen ausstatten sollten, die sie benötigen, um ihren zunehmenden Zuständigkeiten Rechnung tragen zu können; vertritt die Auffassung, dass die Zuteilung angemessener Finanzmittel gemäß dem haushaltspolitischen Rahmen für Verfahren und Prozesse und insbesondere für die Entwicklung von IT‑Systemen im Bereich des Zollwesens wesentlich ist, um die dringend notwendige Modernisierung der Zollverfahren zu erreichen; vertritt die Auffassung, dass ein besonderer Schwerpunkt auf die Nutzung der verfügbaren begrenzten Ressourcen im Bereich des Risikomanagements, auf die Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit des Marktes und der Gesellschaft und auf den Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union gelegt werden sollte, damit der Zoll seine vorrangigen Aufgaben wahrnehmen kann;

7.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die unterschiedliche Auslegung der Zollvorschriften durch die Einzelstaaten in der EU zu mehr Bürokratie für Unternehmen führt, was mit negativen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit Europas verbunden ist und die Fähigkeit der EU schwächt, in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften einen effizienten risikobasierten Ansatz durchzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, sich umfassend für die Modernisierung des Zollwesens und insbesondere für eine einheitliche Anwendung der Zollvorschriften der EU einzusetzen; fordert die Kommission zudem nachdrücklich auf, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um in der gesamten Union eine nahtlose und harmonisierte Anwendung der europäischen Zollvorschriften zu gewährleisten;

8.  fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament bis Juni 2012 einen Bericht über den derzeitigen Stand der Einhaltung der Zollvorschriften durch die Mitgliedstaaten sowie einen Aktionsplan vorzulegen, um den festgestellten Unzulänglichkeiten zu begegnen; ist der Auffassung, dass die Kommission zu diesem Zweck auch die Unternehmen konsultieren sollte;

9.  stellt fest, dass die Zollverwaltung modernisiert werden muss, indem ein ergebnisorientiertes Verwaltungssystem geschaffen, auf internationalen Standards und bewährten Verfahren basierende Qualitätsmanagementmethoden angewandt werden und das interne Kontrollsystem und die Beherrschung des Organisationsrisikos unter Einbeziehung von operativen Prozessen und Informationsprozessen verbessert werden;

10. erkennt an, dass der Zoll eine zentrale Bedeutung für den internationalen Handel besitzt; würdigt in diesem Zusammenhang die Regulierungsfunktion des WTO‑Übereinkommens über den Zollwert, das auf ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke abstellt und die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte, die ein Hindernis für einen offenen und fairen Handel darstellen können, verbietet;

11. ist der Ansicht, dass Modernisierungsmaßnahmen wie die Vereinfachung des Zollrechts und die Schaffung interoperabler EDV‑gestützter Zollsysteme, die zu einer Erleichterung der Handelspraktiken beitragen werden, so schnell wie möglich eingeführt werden müssen und dass die Tätigkeit der Steuerpolizei im Bereich der Prävention und Strafverfolgung auf europäischer Ebene besser koordiniert werden muss; hofft, dass die derzeit laufenden Arbeiten zum Modernisierten Zollkodex die zentrale Bedeutung der Dematerialisierung der Zollanmeldungen für die Erleichterung des Handels bestätigen werden;

Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und Risikomanagement

12. vertritt die Auffassung, dass die Vereinfachung, Standardisierung und Modernisierung der Zollbestimmungen und -verfahren und die Nutzung von modernen und effizienten IT‑Instrumenten für die Erhöhung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in Europa von höchster Bedeutung sind; vertritt die Auffassung, dass die Vorhersehbarkeit der Zollverfahren für Unternehmen, insbesondere für KMU, eine der größten Errungenschaften der modernisierten Zollverfahren ausmacht und dass diese Vorhersehbarkeit wiederum Wirtschaftswachstum anregt;

13. stellt fest, dass für die Anpassung an die neuen Zollverfahren und an die Anforderungen des modernisierten elektronischen Zollwesens beachtliche Investitionen notwendig sein könnten; hebt hervor, dass sich diese in einem vernünftigen Rahmen bewegen sollten, um insbesondere KMU keine unnötigen Belastungen aufzubürden; betont, dass die bürokratischen Hürden und die Kosten, denen KMU gegenüberstehen, abgebaut werden müssen;

14. vertritt die Auffassung, dass Zollkontrollen in erster Linie auf Sendungen mit hohem Risikopotenzial abzielen sollten, während Sendungen mit niedrigem Risiko rasch zum freien Verkehr freigegeben werden sollten; betont in diesem Zusammenhang die entscheidende Bedeutung von Methoden des Risikomanagements und unterstützt die Einführung und weitere Modernisierung elektronischer Zollabwicklungssysteme;

15. vertritt die Auffassung, dass ein wirksames Risikomanagement von der rechtzeitigen Gewinnung aller sachdienlichen Informationen und einer durchgehenden elektronischen Verarbeitung dieser Informationen abhängt, um die Sicherheit und die Unversehrtheit der Öffentlichkeit zu gewährleisten;

16. fordert nachdrücklich, dass die künftige Ausweitung der europäischen Rechtsvorschriften zur Sicherheit der Lieferkette einem risikobasierten Ansatz folgen muss, wonach nur Sendungen mit höherem Risiko einer dokumentarischen Überprüfung und physischen Warenuntersuchung zu unterziehen sind;

17. stellt fest, dass es zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit einer aus 27 Mitgliedstaaten bestehenden Union der Festlegung eines gemeinsamen Bündels verbindlicher physischer Warenkontrollen bedarf, die für alle verschiedenen Eingangsstellen (Häfen, Flughäfen, Straßen) zum Binnenmarkt gelten;

18. vertritt die Auffassung, dass die Sicherheit der Lieferkette zwar wichtig ist, die Anforderungen des US‑amerikanischen Rechts, wonach alle Güter durchleuchtet werden müssen, jedoch eine übermäßige Belastung darstellen und mit zu hohen Kosten verbunden sind, wobei die tatsächlichen Vorteile dieser Methode zweifelhafter Natur sind, und ist entschlossen, den transatlantischen legislativen Dialog mit den USA weiterzuführen, um eine Aufhebung oder eine Änderung dieser Bestimmungen zu erreichen;

Modernisierte Zollverfahren

Umsetzung des Modernisierten Zollkodex

19. betont, dass der modernisierte Zollkodex ein wichtiges Instrument zur Straffung und Harmonisierung der Zollverfahren darstellt, wodurch zur Stärkung der europäischen Wirtschaft beigetragen wird; vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Bestimmungen des Modernisierten Zollkodex auch seinem Geiste entsprechen sollte; ist beunruhigt über die Tatsache, dass einige besonders wichtige Durchführungsbestimmungen zurzeit noch geprüft werden und dass strategische Entscheidungen in Bezug auf die IT‑Architektur noch ausstehen;

20. ist der Überzeugung, dass der modernisierte Zollkodex sein vollständiges Potenzial nur dann entfalten kann, wenn er durch gut entwickelte und moderne IT‑Systeme gestützt wird; ist der festen Überzeugung, dass weitere IT‑Investitionen an den Kernprinzipien des modernen Zollkodex ausgerichtet sein sollten;

21. betont, dass der Handel frühzeitig Zugang zu ordnungsgemäßen, von den Mitgliedstaaten erstellten Spezifikationen benötigt, weil für die Unternehmen auch ein gewisser Zeitraum für die Entwicklung und Einführung ihrer eigenen IT‑Anwendungen erforderlich ist; betont in diesem Zusammenhang, dass bei der Festsetzung einer neuen Frist für die Anwendung des Modernisierten Zollkodex die technischen und finanziellen Möglichkeiten der einzelstaatlichen Verwaltungen und wirtschaftlichen Akteure für die Einführung der neuen Systeme berücksichtigt werden müssen;

22. begrüßt die Absicht, die Bestimmungen des Modernisierten Zollkodex über die Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an jene des Vertrags von Lissabon anzugleichen; betont, dass dieses neue System für das neu geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat steht, insbesondere, da beide Organe in Bezug auf delegierte Rechtsakte gleichberechtigt sind;

23. räumt ein, dass die Verschiebung der Anwendung des Modernisierten Zollkodex angemessen ist; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der hauptsächlich bei der Entwicklung von IT‑Systemen aufgetretenen Schwierigkeiten die Möglichkeit zu prüfen, 2016 als neue Frist für die einheitliche Anwendung des Modernisierten Zollkodex festzulegen und diese Verschiebung direkt mit den notwendigen Sicherheitsgarantien zu verknüpfen;

Zentrale Zollabfertigung und Harmonisierung

24. betont, wie wichtig die kohärente Verwaltung der Außengrenzen der Europäischen Union ist; wiederholt seinen Appell an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Zollkontrollsysteme einerseits und die Sanktionen andererseits stärker zu harmonisieren;

25. unterstützt das Konzept der zentralen und vollständig auf angemessene IT‑Systeme gestützten Zollabfertigung mit Nachdruck, da es einen der wichtigsten Aspekte des modernisierten Zollverfahrens im Rahmen des Modernisierten Zollkodex darstellt, und bedauert, dass bei der Umsetzung dieses Konzepts keine ausreichenden Fortschritte gemacht werden; weist auf die entscheidende Bedeutung hin, die dem Zoll bei dem Verfahren der zentralen Zollabfertigung zukommen sollte;

26. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich uneingeschränkt für das Konzept der zentralen Zollabfertigung zu engagieren, da die erfolgreiche Umsetzung des Konzepts der zentralen Zollabfertigung ausschließlich durch vollständig harmonisierte Zollbestimmungen, Informationsaustauschsysteme und Datenformate gewährleistet werden kann;

27. bedauert, dass bei der Vereinfachung der Mehrwert- und der Verbrauchsteuerbestimmungen nur langsam Fortschritte erreicht werden und dass bei umfassender Erhebung dieser Steuern Probleme bestehen, da diese Bereiche für eine in vollem Umfang zentralisierte Zollabfertigung entscheidend sind; fordert ferner eine verstärkte Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, hinsichtlich der Öffnungszeiten der Zollstellen sowie der Gebühren und der Sanktionen bei Nichteinhaltung des Zollkodex der Union, da die bestehenden Unterschiede zu Verzerrungen der Handelsströme führen;

28 vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf Bestimmungen und Zollverfahren eine gewisse Flexibilität geachtet werden muss, wodurch die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, in Bezug auf die logistische Geschwindigkeit sowie die Komplexität und Stückzahl der abzufertigenden Waren speziell zugeschnittene Lösungen anzubieten, wo dies möglich ist;

Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)

29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Dienstleistungsqualität in Bezug auf Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen zu verbessern und deren Verwaltungsaufwand zu verringern; unterstützt die Bemühungen der Kommission, Händler in der ganzen EU zu ermutigen, den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ zu beantragen; ist jedoch beunruhigt über die hohen Investitionen, die getätigt werden müssen, um den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erlangen, was ein ernsthaftes Hindernis für Händler und insbesondere für KMU darstellen könnte; fordert die Kommission auf, eine Vereinfachung des Antragsverfahrens für die Gewährung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu prüfen;

30. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche konkrete Vorteile vorzuschlagen, die Händlern mit einer Zertifizierung als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gewährt werden könnten und die für Unternehmen einen Anreiz bilden könnten, diesen Status zu beantragen; vertritt die Auffassung, dass derartige konkrete Vorteile hauptsächlich in einer wesentlichen Verringerung des Verwaltungsaufwands oder der Kosten bestehen könnten, beispielsweise in der grundsätzlichen Befreiung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter von Sicherheitsleistungen für Zollschulden und einer Vereinfachung der Entrichtung von Zöllen und der Mehrwertsteuer;

31. fordert die Kommission insbesondere auf, den Verzicht auf Vorabanzeigen für Einfuhren sowie für Ausfuhren bei besonders vertrauenswürdigen Beteiligten wie den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu prüfen und den entsprechenden Verzicht auf transaktionsbasierte Zollanmeldungen im Rahmen des „Self‑Assessment“ sowie des Anschreibeverfahrens zu ermöglichen;

32. weist jedoch auf all jene Vorbedingungen hin, die gemäß Artikel 14 des Modernisierten Zollkodex für die Erreichung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt werden müssen: die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften, ein zufriedenstellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, den Nachweis der Zahlungsfähigkeit und ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, sowie Sicherheitsstandards;

33. erwartet, dass alle Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, der von einem Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, auch von den anderen Mitgliedstaaten ausnahmslos anerkannt wird; erinnert daran, dass es in Bezug auf die Einheitlichkeit der Kontrollen und die gegenseitige Anerkennung wichtig ist, die Gleichbehandlung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten innerhalb des gesamten Zollgebiets der Gemeinschaft zu gewährleisten;

34. fordert die Kommission auf, im Rahmen des Modernisierten Zollkodex strengere Anforderungen für die Bereitstellung von Zollvertretungsdiensten der Europäischen Union vorzusehen und damit zur Erhöhung des Grades der Professionalität und Verantwortlichkeit dieser Vermittler beizutragen und klare Vorschriften für die Beziehungen zwischen Zollagenten und Spediteuren vorzugeben, um die Zollagenten zu Multiplikatoren für kleine und mittlere Importeure umzufunktionieren, die nicht in der Lage sind, ähnlich wie die europäischen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Programme zur Sicherstellung der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften zu implementieren;

35. begrüßt die Aktivierung des Kooperationsabkommens über die gegenseitige Anerkennung der AEO zwischen der Europäischen Union und Japan; ruft die Kommission auf, derartige Abkommen unter uneingeschränkter Wahrung der Rolle des Parlaments mit anderen wichtigen Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, China und Russland, auszuhandeln und diesen Aspekt auch in die Verhandlungen über bilaterale Handelsabkommen aufzunehmen, damit der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für europäische Unternehmen in höherem Maße Vorteile erbringt;

Vereinfachungen und Ausnahmen

36. begrüßt die Absicht der Kommission, Verfahrensvereinfachungen im Import- und Exportbereich einzuführen;

37. fordert die Kommission auf, auch künftig im Rahmen von sogenannten Anschreibeverfahren auf Einzelmitteilungen zu verzichten und die Freigabe der Ware ohne Mitwirkung der Zollbehörde vorzusehen, um insbesondere bei Just‑in‑time‑Sendungen einen reibungslosen Ablauf zu gewähren;

38. weist darauf hin, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten vor allem KMU die im Zollkodex vorgesehene Möglichkeit einer sogenannten mündlichen Zollanmeldung für Ein- und Ausfuhren unter einer Wertschwelle von 1000 EUR nutzen;

39. regt an, die derzeit in vielen Mitgliedstaaten bestehenden Freigrenzen bzw. Ausnahmeregelungen für Zollanwendungen bei Kleinstsendungen im Import und Export beizubehalten, EU‑weit zu vereinheitlichen – beispielsweise bis zu einem Betrag von 1000 EUR – und in den Bereich der Vorabanzeigen für Einfuhren und Ausfuhren aufzunehmen, da ein Wegfall dieser Vereinfachung zu einer erheblichen administrativen und finanziellen Mehrbelastung insbesondere für KMU führen würde und daher nicht im Einklang mit dem von der Union verfolgten Ziel der Verringerung der Verwaltungsformalitäten stünde; besteht darauf, die Möglichkeit einer sogenannten mündlichen Zollanmeldung im Rahmen der Durchführungsvorschriften zum Modernisierten Zollkodex beizubehalten;

40. fordert die Beibehaltung der bestehenden Bestimmungen über den Verkauf zu Ausfuhrzwecken und die Berücksichtigung bestimmter Patent- und Lizenzgebühren beim Zollwert, da ungerechtfertigte Änderungen dieser Bestimmungen einen höheren Zollwert und damit auch höhere Steuerlasten zur Folge haben;

Nichtpräferenzieller Ursprung

41. fordert die Kommission auf, an dem Grundsatz festzuhalten, dass als nichtpräferenzieller Warenursprung der Ort gilt, an dem die Waren der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden;

42. ist besorgt über die Entwicklung, in Bezug auf den nichtpräferenziellen Ursprung Regelungen schaffen zu wollen, in deren Rahmen die Ursprungsermittlung bei Import und Export anhand verschiedener Methoden vorgenommen wird;

43. hebt hervor, dass im Falle der Einführung zusätzlicher Ursprungsregeln unnötige Verwaltungslasten für Unternehmen zu vermeiden sind und die Bedeutung der Förderung des internationalen Handels berücksichtigt werden muss;

44. betont zugleich, dass Exportzertifikate der zuständigen Behörden von Drittstaaten über den nichtpräferenziellen Ursprung auch in Zukunft von der EU anerkannt werden müssen;

45. unterstützt die Einführung von Listenregeln im Bereich des nichtpräferenziellen Ursprungs nur für Sonderfälle, die als Ausnahmen anzusehen sind; fordert hierbei die Beibehaltung der derzeit gültigen Bestimmungen gemäß Anhang 10 und 11 der Durchführungsbestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaft und den Verzicht auf eine weitere Ausweitung listenbasierter Kriterien auf weitere Produkte, damit eine deutliche Steigerung des Verwaltungsaufwands auf Seiten der Zollbehörden und der Wirtschaftsbeteiligten ohne wirtschaftlichen Nutzen verhindert wird;

46. fordert die Beibehaltung der Vorerwerberpreisregelung sowie den Wegfall der Erfassung von Kosten im Zusammenhang mit der Risikoanalyse, die mit erheblichen Kosten für die Beteiligten verbunden ist; äußert seine Besorgnis über die derzeit diskutierten Vorschläge zur Feststellung eines Transaktionswertes, die dem Erfordernis eines Verkaufs zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht entsprechen und vielmehr einen Paradigmenwechsel hin zu einem Verkauf zur Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft darstellen, was nicht im Einklang mit dem GATT-Zollwertkodex steht;

Die Rolle des Zollwesens bei der Gewährleistung von Produktsicherheit, des Schutzes finanzieller Interessen und der Rechte des geistigen Eigentums

Produktsicherheit

47. erwartet eine enge Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen und den Marktaufsichtsbehörden, damit beispielsweise unsichere Produkte und/oder Produkte, die nicht den Bestimmungen entsprechen, an den Grenzen des Zielmitgliedstaats sichergestellt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine ordnungsgemäße Schulung des Personals sicherzustellen, damit Produkte, die eine Gefahr darstellen, besser ermittelt werden können;

48. begrüßt, dass in Bezug auf die Ausarbeitung der Leitlinien für die Einfuhrkontrolle im Bereich der Produktsicherheit Fortschritte gemacht worden sind, und fordert die Kommission auf, sie kontinuierlich zu aktualisieren, ihre Umsetzung zu überwachen und das Europäische Parlament über die weiteren Entwicklungen auf diesem Gebiet zu informieren;

49. fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer öffentlich zugänglichen Datenbank in Betracht zu ziehen, über die die Mitgliedstaaten Informationen über gefährliche Güter bereitstellen können, die im Zuge der Zollkontrollen sichergestellt werden;

Finanzielle Interessen

50. unterstreicht, dass die Zolleinnahmen einen wichtigen Teil der traditionellen Eigenmittel der EU ausmachen und sich 2011 zusammen mit den Zuckerabgaben auf 16 777 100 000 EUR belaufen, und dass ein effizientes Zollwesen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der finanziellen Interessen der EU ist; hebt hervor, dass sich eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Zolls direkt auf die Berechnung der Mehrwertsteuer auswirkt, die ebenfalls einen großen Anteil der Haushaltseinnahmen der EU ausmacht;

51. weist darauf hin, dass eine wirksame Prävention von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zollwesen durch ordnungsgemäße Kontrollen nicht nur den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet, sondern auch bedeutende Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat, weil damit verhindert wird, dass Wirtschaftsbeteiligte zu wenig Zoll zahlen oder zu niedrige Werte deklarieren und auf diesem Wege gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten, die ehrlich handeln, die Bestimmungen befolgen und von derartigen Praktiken absehen, unfaire Vorteile erlangen;

52. unterstützt die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Verbesserung der Steuer- und Zollvorschriften und der Steuererhebungskapazitäten, die Stärkung der internationalen Übereinkommen gegen Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche, die Verbesserung der Finanztransparenz und die Intensivierung des Austauschs von Informationen über die aktuell geltenden Zollvorschriften;

53. erinnert daran, dass das Ziel der Kommission darin besteht, dass die nationalen Zollverwaltungen so effizient zusammenarbeiten wie eine einzige Verwaltung und dass an jedem beliebigen Ort im Zollgebiet der Union gleichwertige Kontrollnormen gewährleistet sind; weist darauf hin, dass dies nur erreicht werden kann, wenn auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission interoperable Systeme für die Kommunikation und den Informationsaustausch bestehen; bedauert, dass in dieser Hinsicht nur sehr schleppende Fortschritte zu verzeichnen sind; weist darauf hin, dass die Kontrollen auf gemeinsam vereinbarten Normen und zuverlässigen Risikobewertungskriterien für die Auswahl der Waren und Wirtschaftsbeteiligten beruhen sollten;

54. ruft zu einer engeren Zusammenarbeit und zum aktiven Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den Zollbehörden der Nachbarstaaten der EU im Hinblick auf die Modernisierung des Zolls und die Bemühungen zur Bekämpfung des Schmuggels und der Korruption im Zollwesen auf;

55. begrüßt den Rechtsrahmen für vereinfachte Zollverfahren für Einfuhren, mit dessen Anwendung 2009 begonnen wurde, und erkennt dessen Bedeutung für die Erleichterung des internationalen Handels an; betont, dass die weitverbreitete Anwendung vereinfachter Zollverfahren für Einfuhren, durch die sich die Zollformalitäten und die Kontrollen vor der Warenfreigabe verringern, ein Schlüsselelement der Zollpolitik der EU darstellt; weist darauf hin, dass über 70 % aller Zollverfahren vereinfacht worden sind; bedauert jedoch, dass diese Verfahren zu ungerechtfertigt hohen Ausfällbeträgen in Bezug auf den Haushaltsplan der EU und zu Verstößen gegen die Handelspolitik der EU geführt haben;

56. nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Europäische Rechnungshof eine unzulängliche Kontrolle und Rechnungsprüfung dieser vereinfachten Verfahren in den Mitgliedstaaten festgestellt hat; unterstreicht daher diesbezüglich die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kontrollsystems und fordert die Kommission auf, diesen Prozess genau zu verfolgen, um Einbußen für den Unionshaushalt und Verstöße gegen die handelspolitischen Bestimmungen zu verhindern;

57. ruft die Kommission im Hinblick auf eine Verringerung des Risikos von Verlusten an traditionellen Eigenmitteln (TEM) auf, dafür zu sorgen, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten angemessene Systemüberprüfungen von Wirtschaftsteilnehmern stattfinden, ehe die Anwendung vereinfachter Zollverfahren genehmigt wird, und dass ordnungsgemäße nachträgliche Überprüfungen vorgenommen werden;

58. verweist darauf, dass die Zollkontrollen auf einer Risikoanalyse, in deren Rahmen unter anderem automatisierte Datenverarbeitungsmethoden verwendet werden, basieren sollten, und weist darauf hin, dass nach Ansicht des Europäischen Rechnungshofs ein hinreichender Schutz der finanziellen und handelspolitischen Interessen der EU nur durch automatisierte Risikoprofile, die in die Verarbeitung der Zollanmeldungen integriert sind, gewährleistet werden kann; bedauert, dass nur sehr wenige Mitgliedstaaten über automatisierte Risikoprofile für TEM- und gemeinsame handelspolitische Aspekte verfügen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

59. bekräftigt seinen Standpunkt, den es in den Schlussfolgerungen von Teil III seiner Entschließung vom 10. Mai 2001 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2009 betreffend den Sonderbericht des Rechnungshofs mit dem Titel „Werden die vereinfachten Zollverfahren für Einfuhren wirksam kontrolliert?“ vertreten hat;

Rechte des geistigen Eigentums

60. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission kürzlich einen Vorschlag für einen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgelegt hat, und ist der festen Überzeugung, dass im Rahmen des Zollwesens wirksam zum Schutz des geistigen Eigentums beigetragen werden kann; betont, dass die weiterentwickelte Verordnung die Zurückbehaltung von Waren gestattet, bei denen ein Verdacht auf Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums besteht, und dass sie deshalb eine der Säulen des Rechtsrahmens zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union darstellt;

61. unterstützt die Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie und fordert, das Potenzial dieser Stelle voll auszuschöpfen; begrüßt in dieser Hinsicht den kürzlich von der Kommission vorgelegten Vorschlag für einen Entwurf einer Verordnung zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle);

Transparenz

62. regt die Kommission an, sich den Geist der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission voll und ganz zu eigen zu machen, was eine verbesserte Zusammenarbeit und einen besseren Informationsfluss betrifft, insbesondere in Bezug auf Treffen der Kommission mit nationalen Sachverständigen;

63. unterstützt die Bemühungen der Kommission zur Vereinfachung der Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Mitgliedstaaten; schlägt jedoch weitere Verbesserungen vor und fordert die Kommission insbesondere auf, das gesamte Informations- und Dokumentationsmaterial über die Treffen mit nationalen Sachverständigen zu veröffentlichen, sobald es vorliegt, und hierdurch für einen direkten Zugang zu einem Überblick über diese Beratungen für Vertreter des Handels und alle Bürger zu sorgen, die von den Entwicklungen im Zollwesen betroffen sind; ist der Überzeugung, dass hiervon insbesondere KMU profitieren würden, in diesem Rahmen für Transparenz gesorgt und die Öffentlichkeit in höherem Maße für das Thema Zoll sensibilisiert würde;

Zusammenarbeit

64. vertritt die Auffassung, dass der Kontakt zwischen Zollverwaltungen, Marktaufsichtsbehörden und Unternehmen äußerst wichtig ist und auf den Grundsätzen der Transparenz, Einheitlichkeit, Kohärenz und Vorhersehbarkeit beruhen sollte, und ist ferner der Ansicht, dass alle Parteien die Bedürfnisse, das Umfeld und die Erwartungen der jeweils anderen anerkennen und respektieren und ihre Kenntnisse und Erfahrungen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen sowie ihre breitgefächerten Fähigkeiten zusammenführen sollten, damit eine optimale Leistung erreicht wird und optimale Ergebnisse erzielt werden;

65. ist der Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten über formale Mechanismen für einen transparenten Dialog zwischen den Zollverwaltungen und dem privaten Sektor verfügen sollten; fordert den Zoll und den privaten Sektor auf, bewährte Verfahren für eine Zusammenarbeit zu ermitteln und diese zu fördern, und legt beiden Parteien nahe, ihre Zusammenarbeit zu bewerten und die notwendigen Bewertungsinstrumente zu schaffen, um Probleme festzustellen und mögliche Lösungen hervorzubringen;

66. vertritt die Auffassung, dass die Zollabfertigung vereinheitlicht werden sollte und in dieser Hinsicht alle betroffenen Behörden so früh wie möglich in den Prozess einbezogen werden sollten; unterstützt daher nachdrücklich eine koordinierte Grenzverwaltung und das Konzept einer einzigen Anlaufstelle unter der Verantwortung der Zollbehörden sowie die erforderlichen legislativen Maßnahmen;

67. betont, dass das Prinzip einer einzigen Anlaufstelle effizient angewendet werden sollte, damit dafür gesorgt ist, dass Waren von den betroffenen Behörden nur einmal inspiziert werden;

68. ist der Auffassung, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des Zollpersonals stetig weiterentwickelt und verbessert werden sollten, weil diese für Zollverfahren von hoher Qualität eine wesentliche Voraussetzung darstellen; unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Förderung regelmäßiger Schulungen für Zollbeamte;

69. fordert die Einführung gemeinsamer Operationsplattformen der Mitgliedstaaten und der Kommission und weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine angemessene Ausbildung der Zollbeamten und Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet werden muss, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften der Union und einen besseren Schutz der Verbraucher zu gewährleisten;

70. hebt hervor, dass Forschungstätigkeiten bei der Prüfung von Gesetzgebungsinitiativen von besonderer Bedeutung sind; begrüßt und unterstützt die Tätigkeiten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der EU und ihren Beitrag zur wissenschaftlichen Weiterbildung von Zollbeamten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Fachkompetenz von Zollbeamten mit entsprechenden akademischen Programmen gefördert wird;

71. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten zur weiteren Verstärkung der Zusammenarbeit – auch mit den anderen relevanten Behörden – und zur weiteren Harmonisierung im Zollwesen zu erörtern, um das Funktionieren der Zollunion zu verbessern; fordert die Kommission auf, diesen Vorschlag bei der Überprüfung des Programms Zoll 2013 zu berücksichtigen;

72. ist der Ansicht, dass mit den Folgemaßnahmen zum Programm Zoll 2013 insbesondere eine einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der EU und ein ausgewogener Ansatz bei der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit Europas unterstützt werden sollten, während gleichzeitig die Sicherheit zu gewährleisten ist;

73. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaft die Organisation der Zollabläufe an den Außengrenzen der EU zu verbessern, bessere Bedingungen für die legale Wirtschaftstätigkeit, den internationalen Handel und einen raschen Personen- und Güterverkehr zu schaffen, eine Neuordnung der Infrastruktur der an den EU‑Außengrenzen befindlichen Zollstellen vorzunehmen, die Zollstellen mit einer modernen Kontrollausrüstung zu versehen und eine wirksame Nutzung dieser Instrumente bei der Durchführung der Zollkontrolle zu gewährleisten;

74. betont, wie wichtig eine Verstärkung der Zusammenarbeit im Zollwesen mit Russland und den Ländern der Östlichen und der Mittelmeer-Partnerschaft ist, um den internationalen Handel zu erleichtern und Zollbetrug und Nachahmung zu bekämpfen;

75. ruft die Kommission dazu auf, im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) multilaterale Kooperations- und Koordinierungsprogramme zu entwickeln, um gemeinsame Normen und Regeln zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit der Zoll- und Grenzverfahren festzulegen und durch den Austausch von Normen und bewährten Verfahren die Kosten zu senken;

76. ist der Ansicht, dass sich ein Abkommen über Handelserleichterungen im Rahmen der Doha‑Runde für die Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) insbesondere deshalb auszahlen würde, weil die Rechtssicherheit verstärkt und die Handelskosten verringert würden; appelliert daher an die Kommission, den Abschluss eines solchen Abkommens im Hinblick auf die Ministerkonferenz am 15.–17. Dezember 2011 in Genf ihrerseits voranzutreiben;

77. betont, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass von Drittstaaten durchgeführte legale Zollkontrollen auf keinen Fall dazu eingesetzt werden, de facto neue nichttarifäre Handelshemmnisse für Waren aus der EU zu schaffen;

°

°    °

78. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]               ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
  • [2]               ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
  • [3]               ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
  • [4]               ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.
  • [5]               ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25.
  • [6]               ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.
  • [7]               ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
  • [8]               ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 11.
  • [9]               ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
  • [10]             ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 63.
  • [11]             Angenommene Texte, P7_TA(2011)0076.
  • [12]             ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 20.
  • [13]          ABl. C 285 E vom 26.11.2009, S. 1.
  • [14]             ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17.
  • [15]             ABl. C 260 vom 30.10.2009, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Einführung

Die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit ist für Europa und insbesondere für die Neubelebung des Binnenmarkts äußerst wichtig. Das Zollwesen spielt bei der Verbesserung und Stimulierung der Wettbewerbsfähigkeit eine wesentliche Rolle, da die Vereinfachung der Zollbestimmungen und die Förderung der elektronischen Zollabfertigung das Wirtschaftswachstum fördern. Das Zollwesen muss modern gestaltet sein, kooperativ agieren, auf gegebene Umstände reagieren und aktiv handeln, um seine Aufgaben umfassend wahrzunehmen.

Gleichzeitig spielt das Zollwesen bei der Gewährleistung von Sicherheit und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums eine wesentliche Rolle und leistet einen Beitrag zur Betrugsbekämpfung.

Der Berichterstatter ist der festen Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen am Zollwesen beteiligten Akteuren und Institutionen (Wirtschaftsbeteiligte, Zollbehörden, andere Regierungsstellen, die Kommission und das Europäische Parlament) äußerst wichtig ist, damit die Aufgaben, die sich im Rahmen des Zollwesens stellen, wie oben beschrieben erfüllt werden. Insbesondere befürwortet der Berichterstatter die rechtzeitige und transparente Übermittlung von Informationen zwischen allen Beteiligten.

Modernisierte Zollverfahren

Der modernisierte Zollkodex wurde im Jahr 2008 verabschiedet, um für eine Reihe von Vereinfachungen der Zollverfahren zu sorgen und die in der EU geltenden Zollbestimmungen zu harmonisieren und in diesem Rahmen zu gewährleisten, dass Wirtschaftsbeteiligte ihren Geschäften effizienter nachgehen und die Zollbehörden bei der wirksamen Ausübung ihrer Tätigkeiten unterstützen können. Die wichtigsten Neuerungen, die im Rahmen des Modernisierten Zollkodex eingeführt wurden, sind das elektronische Zollwesen, die zentrale Zollabfertigung und das Konzept einer einzigen Anlaufstelle.

Da die Durchführungsbestimmungen jedoch noch nicht verabschiedet worden sind und noch nicht in Kraft getreten sind, wird der modernisierte Zollkodex noch nicht angewendet. Die Frist für die Anwendung des Modernisierten Zollkodex ist der 24. Juni 2013. Jedoch gibt es derzeit Anzeichen dafür, dass diese Frist nicht eingehalten werden wird, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass die IT-Systeme, die benötigt werden, damit der modernisierte Zollkodex angewendet werden kann, noch nicht entwickelt und/oder noch nicht eingeführt worden sind. Nach Meinung des Berichterstatters erscheint es unmöglich, den Modernisierten Zollkodex ohne die hierfür notwendigen IT-Systeme in Kraft treten zu lassen. Der Berichterstatter betont ferner, dass weitere Entwicklungen der IT-Systeme notwendig sein könnten, damit dem Geist des Modernisierten Zollkodex Rechnung getragen wird.

Daher hält es der Berichterstatter für angemessen, die Anwendung des Modernisierten Zollkodex zu verschieben, insbesondere, weil auch die große Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Vertreter des Handels sich hierfür aussprechen. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass zwischen der Notwendigkeit, den Modernisierten Zollkodex so schnell wie möglich anzuwenden, und jener, die entsprechenden IT-Lösungen zur Sicherstellung der vollständigen Anwendung des Modernisierten Zollkodex bereitzustellen, genau abgewogen werden muss. Eine Möglichkeit bestünde darin, die Frist zu verlängern und gleichzeitig so schnell wie möglich mit der stufenweisen Anwendung des Modernisierten Zollkodex zu beginnen, wodurch dafür gesorgt wäre, dass die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollbehörden ohne unnötige Verzögerungen von den vorteilhafteren Bestimmungen des Modernisierten Zollkodex profitieren können.

Zentralisierte Zollabfertigung und Harmonisierung

Der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass es notwendig ist, das Konzept der „zentralen Zollabfertigung“ zu fördern, in dessen Rahmen zugelassene Wirtschaftsbeteiligte Güter elektronisch verzollen und ihre Zollabgaben am Unternehmenssitz und unabhängig davon bezahlen, in welchen Mitgliedstaat die Güter ein- oder aus welchem sie ausgeführt werden.

Nach Ansicht des Berichterstatters sollten die 27 nationalen Zollbehörden als eine Behörde zusammenarbeiten und EU-weit einheitliche Kontrollmaßnahmen und eine einheitliche Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer gewährleisten.

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gewährt den als vertrauenswürdig eingestuften Händlern leichteren Zugang zu den vereinfachten Zollverfahren und -kontrollen. Der Berichterstatter ist jedoch beunruhigt darüber, dass im Rahmen des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht genügend greifbare Vorteile gewährt werden. Ferner wirken die hohen Investitionen, die zur Erreichung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten getätigt werden müssen, auf Wirtschaftsbeteiligte und insbesondere auf KMU hinsichtlich der Beantragung abschreckend.

Risikomanagement

Der Berichterstatter betont, dass zwischen der Notwendigkeit, durch Zollkontrollen für Sicherheit zu sorgen, und jener, einen reibungslosen Verkehr rechtmäßiger Waren zu gewährleisten, ein angemessenes Gleichgewicht hergestellt werden muss. Daher betont der Berichterstatter, wie wichtig das Risikomanagement, d. h. die sofortige Freigabe von Sendungen mit niedrigem Risiko, ist, wodurch die Zollbehörden mehr Zeit und Mühe für Güter mit hohem Risikopotenzial aufwenden können.

In diesem Zusammenhang begrüßt der Berichterstatter die Anzeichen dafür, dass die Vereinigten Staaten von ihrer Regelung abrücken, sämtliche Container zu durchleuchten, die zur Einfuhr in die Vereinigten Staaten bestimmt sind, und planen, einen risikobasierten Ansatz zu verfolgen.

Zollkontrollen und Sicherheit

Über einen langen Zeitraum hinweg beschränkten sich die Aufgaben der Zollbehörden auf die Erhebung der Zollabgaben. Diese Aufgabe hat mit der Abschaffung der EU-Binnengrenzen jedoch an Bedeutung verloren und ist hauptsächlich nur noch an den EU-Außengrenzen relevant. Während diese Aufgaben jedoch an Bedeutung verloren, wurde eine andere Aufgabe der Zollbehörden – nämlich die Gewährleistung der Sicherheit der internationalen Lieferkette – immer wichtiger. Die jüngsten Vorfälle, z. B. die aus dem Jemen stammende Paketbombe (Oktober 2010) und die Angst vor einer schmutzigen Bombe in Genua (Februar 2011), haben gezeigt, dass die Zollbehörden besondere Sorgfalt walten lassen müssen, da unmittelbare Sicherheitsbedrohungen vorliegen.

Produktsicherheit

Der Berichterstatter ist der Überzeugung, dass die Zollbehörden am besten dafür sorgen können, dass ausschließlich sichere Produkte und solche Produkte in die EU eingeführt werden, die den harmonisierten Bestimmungen der EU sowie den Anforderungen der EU in Bezug auf Dokumentation und Kennzeichnung entsprechen. Daher zweifelt der Berichterstatter nicht daran, dass dem Zollwesen bei der Gewährleistung der Produktsicherheit eine entscheidende Rolle zukommt. Dies wurde auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zur Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und Marktüberwachung betont.

Schutz der finanziellen Interessen der EU

Von entscheidender Bedeutung sind auch der Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Schutz vor Einnahmeverlusten. Darüber hinaus steht bei der Zahlung zu niedriger Zollabgaben und der zu niedrigen Bewertung von zur Einfuhr bestimmten Gütern das Funktionieren des Binnenmarktes auf dem Spiel.

Schutz der Rechte des geistigem Eigentums

Der Berichterstatter begrüßt den kürzlich von der Kommission vorgelegten Vorschlag für einen Entwurf einer Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und jenen für einen Entwurf einer Verordnung zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

Zusammenarbeit

Der Berichterstatter betont, dass gewährleistet werden muss, dass die Zollbehörden untereinander und mit den Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Regierungsstellen zusammenarbeiten, und unterstützt in dieser Hinsicht nachdrücklich eine koordinierte Grenzverwaltung, das Prinzip einer einzigen Anlaufstelle und eine zentrale Zollabfertigung. Ferner schlägt der Berichterstatter vor, eine Europäische Zollagentur einzurichten, die sich mit Zollfragen befasst.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (21.10.2011)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zur Modernisierung des Zolls
(2011/2083(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Cristiana Muscardini

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  erkennt an, dass der Zoll eine zentrale Bedeutung für den internationalen Handel besitzt; würdigt in diesem Zusammenhang die Regulierungsfunktion des WTO-Übereinkommens über den Zollwert, das auf ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke abstellt und die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte, die ein Hindernis für einen offenen und fairen Handel darstellen können, verbietet; hebt ferner hervor, dass ein gut funktionierender Zoll für die kommerzielle Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union unerlässlich ist, da er eine einzigartige Rolle bei der Bekämpfung der illegalen Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und Nachahmungen, beim Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und bei der Sicherstellung der Produktsicherheit spielt;

2.  fordert die Kommission auf, an Artikel 24 des Zollkodex der Gemeinschaft festzuhalten, sodass als Warenursprung weiterhin der Ort gilt, an dem die Waren der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden; betont zugleich, dass Exportzertifikate der zuständigen Behörden von Drittstaaten über den nichtpräferenziellen Ursprung auch in Zukunft von der EU anerkannt werden müssen; hebt hervor, dass Änderungen des Status quo den Unternehmen Verwaltungsverfahren aufbürden und die laufenden Harmonisierungsbemühungen auf WTO-Ebene untergraben würden;

3.  ist der Ansicht, dass Modernisierungsmaßnahmen wie die Vereinfachung des Zollrechts und die Schaffung interoperabler EDV-gestützter Zollsysteme, die zu einer Erleichterung der Handelspraktiken beitragen werden, so schnell wie möglich eingeführt werden müssen und dass die Tätigkeit der Steuerpolizei im Bereich der Prävention und Strafverfolgung auf europäischer Ebene besser koordiniert werden muss; weist darauf hin, dass eine mündliche Zollanmeldung für Waren mit einem Wert von weniger als 1 000 EUR, wie sie derzeit möglich ist, für viele KMU eine wesentliche Vereinfachung der Handelsvorgänge darstellt und beibehalten werden sollte; hofft, dass die derzeit laufenden Arbeiten zum Modernisierten Zollkodex die zentrale Bedeutung der Dematerialisierung der Zollanmeldungen für die Erleichterung des Handels bestätigen werden;

4.  begrüßt den Rechtsrahmen für vereinfachte Zollverfahren für Einfuhren, mit dessen Anwendung 2009 begonnen wurde, und erkennt dessen Bedeutung für die Erleichterung des internationalen Handels an; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine unzulängliche Kontrolle und Rechnungsprüfung dieser vereinfachten Verfahren in den Mitgliedstaaten festgestellt hat; unterstreicht daher die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Durchführung dieses Rechtsrahmens und fordert die Kommission auf, diesen Prozess genau zu verfolgen, um Einbußen für den Unionshaushalt und Verstöße gegen die handelspolitischen Bestimmungen zu vermeiden;

5.  stellt fest, dass es zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit einer aus 27 Mitgliedstaaten bestehenden Union der Festlegung eines gemeinsamen Bündels verbindlicher physischer Warenkontrollen bedarf, die für alle verschiedenen Eingangsstellen (Häfen, Flughäfen, Straßen) zum Binnenmarkt der Union gelten; fordert ferner eine verstärkte Zusammenarbeit und einen intensiveren Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, hinsichtlich der Öffnungszeiten der Zollstellen, der Gebühren und der Sanktionen bei Nichteinhaltung des Zollkodex der Union, da die bestehenden Unterschiede zu Verzerrungen der Handelsströme führen;

6.  unterstreicht die Notwendigkeit einer kohärenten Verwaltung der Außengrenzen der Europäischen Union; wiederholt seinen Appell an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Zollkontrollsysteme einerseits und die Sanktionen andererseits stärker zu harmonisieren; fordert die Einführung gemeinsamer Operationsplattformen der Mitgliedstaaten und der Kommission und weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine angemessene Ausbildung der Zollbeamten und Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet werden muss, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften der Union und einen besseren Schutz der Verbraucher zu gewährleisten;

7.  erinnert daran, dass es wichtig ist, die Gleichbehandlung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), was die Einheitlichkeit der Kontrollen und die gegenseitige Anerkennung betrifft, innerhalb des gesamten Zollgebiets der Gemeinschaft zu gewährleisten;

8.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des neuen Zollkodex strengere Anforderungen für die Bereitstellung von Zollvertretungsdiensten der Europäischen Union vorzusehen und damit zur Erhöhung des Grades der Professionalität und Verantwortlichkeit dieser Vermittler beizutragen und klare Vorschriften für die Beziehungen zwischen Zollagenten und Spediteuren vorzugeben, um die Zollagenten zu Multiplikatoren für kleine und mittlere Importeure umzufunktionieren, die nicht in der Lage sind, ähnlich wie die europäischen AEO Programme zur Sicherstellung der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften zu implementieren;

9.  begrüßt die Aktivierung des Kooperationsabkommens über die gegenseitige Anerkennung der AEO zwischen der Europäischen Union und Japan; ruft die Kommission auf, derartige Abkommen unter uneingeschränkter Wahrung der Rolle des Parlaments mit anderen wichtigen Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten, Kanada, China und Russland, auszuhandeln und diesen Aspekt auch in die Verhandlungen über bilaterale Abkommen aufzunehmen; unterstreicht die Bedeutung einer Verstärkung der Zusammenarbeit im Zollwesen mit Russland und den Ländern der östlichen und der Mittelmeer-Partnerschaft zur Erleichterung des internationalen Handels und zur Bekämpfung von Zollbetrug und Nachahmung;

10. ruft die Kommission dazu auf, im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) multilaterale Kooperations- und Koordinierungsprogramme zu entwickeln, um gemeinsame Normen und Regeln zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit der Zoll- und Grenzverfahren festzulegen und durch den Austausch von Standards und bewährten Verfahren die Kosten zu senken;

11. ist der Ansicht, dass sich ein Abkommen über Handelserleichterungen im Rahmen der Doha-Runde für die Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) insbesondere deshalb auszahlen würde, weil die Rechtssicherheit verstärkt und die Handelskosten verringert würden; appelliert daher an die Kommission, den Abschluss eines solchen Abkommens im Hinblick auf die Ministerkonferenz im Dezember dieses Jahres ihrerseits voranzutreiben;

12. betont, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass von Drittstaaten durchgeführte legale Zollkontrollen auf keinen Fall dazu eingesetzt werden, de facto neue nichttarifäre Handelshemmnisse für Waren aus der EU zu schaffen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Kader Arif, Martin Callanan, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Marielle De Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Bernd Lange, David Martin, Emilio Menéndez del Valle, Vital Moreira, Paul Murphy, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Iuliu Winkler, Pablo Zalba Bidegain, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

José Bové, George Sabin Cutaş, Silvana Koch-Mehrin, Elisabeth Köstinger, Jörg Leichtfried

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (6.10.2011)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zur Modernisierung der Zollverfahren
(2011/2083(INI))

Berichterstatter: Bart Staes

VORSCHLÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  unterstreicht, dass die Zolleinnahmen einen wichtigen Teil der traditionellen Eigenmittel der EU ausmachen und sich 2011 zusammen mit den Zuckerabgaben auf 16 777 100 000 EUR belaufen, weshalb ein effizientes Zollwesen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der finanziellen Interessen der EU ist; hebt hervor, dass sich eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Zolls direkt auf die Berechnung der Mehrwertsteuer auswirkt, die ebenfalls einen großen Anteil an den Haushaltseinnahmen der EU hat;

2.  weist darauf hin, dass eine wirksame Prävention von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zollwesen durch ordnungsgemäße Kontrollen nicht nur den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet, sondern auch bedeutende Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat, indem verhindert wird, dass Wirtschaftsbeteiligte, die zu wenig Zoll zahlen oder Werte zu niedrig deklarieren, unfaire Vorteile gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten haben;

3.  erinnert daran, dass das Ziel der Kommission darin besteht, dass die nationalen Zollverwaltungen so effizient zusammenarbeiten wie eine einzige Verwaltung und dass an jedem beliebigen Ort im Zollgebiet der Union gleichwertige Kontrollstandards gewährleistet sind[1]; weist darauf hin, dass dies nur erreicht werden kann, wenn auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission interoperable Systeme für die Kommunikation und den Informationsaustausch bestehen; bedauert, dass in dieser Hinsicht nur sehr schleppende Fortschritte zu verzeichnen sind; weist darauf hin, dass die Kontrollen auf gemeinsam vereinbarten Normen und zuverlässigen Risikobewertungskriterien für die Auswahl der Waren und Wirtschaftsbeteiligten beruhen sollten;

4.  ruft zu einer engeren Zusammenarbeit und zum aktiven Austausch von Informationen und bewährten Verfahren mit den Zollbehörden der Nachbarstaaten der EU im Hinblick auf die Modernisierung des Zolls und die Bemühungen zur Bekämpfung des Schmuggels und der Korruption im Zollwesen auf;

5.  betont, dass die weitverbreitete Anwendung vereinfachter Zollverfahren für Einfuhren, durch die sich die Zollformalitäten und die Kontrollen vor der Warenfreigabe verringern, ein Schlüsselelement der Zollpolitik der EU ist; erinnert daran, dass über 70 % aller Zollverfahren vereinfachte Verfahren sind; bedauert jedoch, dass diese Verfahren zu ungerechtfertigten Ausfällen für den Haushaltsplan der Union und zu Verstößen gegen die Handelspolitik der Union geführt haben;

6.  ruft die Kommission zwecks Verringerung des Risikos von TEM-Verlusten auf, dafür zu sorgen, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten angemessene Systemüberprüfungen von Wirtschaftsteilnehmern stattfinden, ehe die Anwendung vereinfachter Zollverfahren genehmigt wird, und dass hinlängliche Ex-post-Überprüfungen vorgenommen werden;

7.  weist darauf hin, dass vor allem kleine und mittelständische Unternehmen in einer Reihe von Mitgliedstaaten die im Zollkodex vorhandene Möglichkeit einer sogenannten „mündlichen“ Zollanmeldung für Ein- und Ausfuhren unter einer Wertschwelle von 1 000 EUR nutzen; unterstreicht, dass ein Wegfall dieser Vereinfachung zu einer erheblichen administrativen und finanziellen Mehrbelastung insbesondere für die KMU führen würde und daher nicht im Einklang mit dem von der Union verfolgten Ziel der Verringerung der Verwaltungsformalitäten stünde; besteht darauf, dass die Möglichkeit einer sogenannten „mündlichen“ Zollanmeldung bei den Durchführungsvorschriften zum Modernisierten Zollkodex beibehalten wird;

8.  verweist darauf, dass sich die Zollkontrollen auf eine Risikoanalyse unter Verwendung unter anderem von automatisierten Datenverarbeitungsmethoden stützen sollten[2], und weist darauf hin, dass nach Ansicht des Europäischen Rechnungshofs nur automatisierte Risikoprofile, die in die Verarbeitung der Zollanmeldungen integriert sind, einen hinreichenden Schutz der finanziellen und handelspolitischen Interessen der EU gewährleisten können; bedauert, dass nur sehr wenige Mitgliedstaaten über automatisierte Risikoprofile für TEM- und handelspolitische Aspekte verfügen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

9.  bekräftigt seinen Standpunkt zum Sonderbericht des Rechnungshofs mit dem Titel „Werden die vereinfachten Zollverfahren für Einfuhren wirksam kontrolliert?“, den es in den Schlussfolgerungen von Teil III seiner Entschließung vom 10. Mai 2001 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2009 vertrat;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

3.10.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Jean-Pierre Audy, Jorgo Chatzimarkakis, Tamás Deutsch, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Ville Itälä, Jan Mulder, Jan Olbrycht, Crescenzio Rivellini, Bart Staes, Georgios Stavrakakis, Søren Bo Søndergaard

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zuzana Brzobohatá, Véronique Mathieu, Theodoros Skylakakis, Derek Vaughan

  • [1]  Beschluss Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013), ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25.
  • [2]  Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft, ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

22.11.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia De Campos, Jürgen Creutzmann, Cornelis de Jong, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Iliana Ivanova, Eija-Riitta Korhola, Edvard Kožušník, Hans-Peter Mayer, Phil Prendergast, Mitro Repo, Robert Rochefort, Heide Rühle, Matteo Salvini, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Regina Bastos, María Irigoyen Pérez, George Lyon, Ramona Nicole Mănescu, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Marc Tarabella, Kyriacos Triantaphyllides, Wim van de Camp